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42_II_344

BGE 42 II 344

Bundesgericht (BGE) · 1916-03-15 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 53.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

;)3. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 10. Juni 1916

i. S. Feierabend, Kläger, gegen Eng, Beklagten.

'Ve eh seI r e c 11 t. Regressklage des einlösenden Indossanten

gegenüber einem früheren Indossanten im Sinne von Art. 769

OR. Einrede des Beklagten, 'dass es sieb in Wirklichkeit um

Wechselbürgscbaften handle, wobei der Regress ausgeschlos-

sen sei. Zulässigkeit und Begründetheit der Einrede.

A. - Durch Urteil vom 15. März 1916 hat das Kantons-

gericht des Kantons UnterwaIden nid dem Wald über

das Klagebegehren

(! Beklagter sei gerichtlich zu verhalten, die Sunlme

;) von 7167 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 10. März

» 1915 zuzüglich einer Provision von 2°/00 gleich 14 Fr.

• 30 Cts. und übrige Kosten als schuldig und zahlbar an-

;) zuerkennen und hiefür gesetzliche Zahlung zu leisten, »

erkannt:

(! Der Beklagte hat an den Kläger die Hälfte der Pro-

) testkosten mit 2 Fr. und den. Verzugszins zu 6 % von

»3500 Fr. vom 3. bis 27. März 1915 und von 3500 Fr.

»vom 3. März bis 12. Apri11915 zu bezahlen. Im Übrigen

;) wird das Klagebegehren abgewiesen.))

B. -

Auf Appellation des Klägers hat das Obergericht

mit Erkenntnis vom 13. April 1916 dieses Urteil in vollem

Umfange bestätigt.

C. -

Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der Klage

in vollem Umfange .

. D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

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des Berufungsklägers die schriftlichen Berufungsanträge

erneuert; der Vertreter des Berufungsbeklagten hat Ab-

weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen

Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Am 3. Dezember 1914 stellte Alfred Hug,Hotelier

in Engelberg, einen Eigenwechsel über 14,000 Fr. aus an

die Ordre des Blasius Hug-Felchlin in Stans, des heutigen

Beklagten, und zahlbar per 3. März 1915 bei der

Obwaldner-Kantonalbank, Einnehmerei Engelberg. Der

Wechsel trägt auf der Rückseite die Unterschriften

(I BI. Hug-Felchlin) un d darun ter ~I Melchior Feierabend •.

Die Obwaldner-Kantonalbank, die im Besitz des Wechsels

war, präsentierte ihn nach Verfall beim Schuldner und

liess am 5. März 1915 Protest mangels Zahlung aufneh-

men. In der Folge zahlten Hug-Felchlin und Feierabend

auf diesen Wechsel an die Obwaldner-Kantonalbank,

durch die sie von der erfolgten Präsentation unterrichtet

waren, ersterer je 5500 Fr. am 27. März und 12. April

1915, letzterer 7000 Fr. plus 167 Fr. 10 Cts. ProtestkostelI,

Kommission, Zinsen und Spesen am 7. Mai 1915. Hier-

auf gab die Kantonalbank dem Feierabend den Wechsel

aushin, und dieser betrieb den Hug-Felchlin für den

vollen Wechselbetrag von 14,000 Fr., nebst 6 % Zins

seit 3. März 1915, gestützt auf den ({ Eigenwechsel von

Alfred Hug mit Indossament von Blasius Hug». Der

Betriebene erhob Rechtsvorschlag, worauf Feierabend für

den Betrag von 7167 Fr. 10 Cts. Rechtsöffnung ver-

langte; das Gesuch wurde aber abgewiesen.

Alsdann hob Feierabend gegen Hug-Felchlin die vor-

liegende Klage auf Bezahlung jenes Betrages nebst 6 %

Zins seit 10. Mai 1915, zuzuglich einer Provision VOll

2°/00 = 14 Fr. 30 Cts. und der übrigen Kosten an, von

der Auffassung ausgehend, Hug-Felchlin hafte als Indos-

sant für die ganze Wechsel summe und er habe daher den

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ObligaUonenrecht. N· 5S.

vom Kläger der Kantonalbank bezahlten Betrag diesem

zurückzuerstatten. Der Beklagte beantragte Abweisung

• der Klage. indem er auf die Entstehungsgeschichte des

Wechsels zurückgriff und ausführte: Schon im Jahre 1907

habe Alfred Hug, der Wechselschuldner, der Obwaldner-

Kantonalbank einen Eigenwechsel in der Höhe von

15,000 Fr. ausgestellt; hiefür habe er, Hug-Felchlin, sich

als Wechselbürge verpflichtet; der Wechsel sei dann

jahrelang, von 3 zu 3 Monaten, verlängert. bezw. es sei

je ein neuer Wechsel ausgestellt worden, immer mit

Wechselbürgschaft seinerseits; die Summe habe sich

infolge einer Abzahlung des Alfred Hug auf 14,000 Fr.

reduziert; da die Kantonalbank im Laufe der Zeit die

Unterschrift eines zweiten Bürgen verlangt habe, habe

sich Hug an seinen Schwiegervater, den heutigen Kläger

Feierabend, gewendet und ohne dass Hug-Felcblin hie-

von anfänglich Kenntnis gehabt, habe dann Feierabend

-seit Jahren den Wechsel ebenfalls als Bürge unterschrieben.

Es handle sich danach bei der Unterschrift der Parteien

gar nicht um wechselrechtliche Indossamente nach

Art. 727 ff. OR, sondern um Wechselbürgschaften nach

Art. 808 f. OR; das habe der Kläger genau gewusst und

auch die Organe der KantonaU?ank hätten es so auf-

gefasst. Die kantonalen Instanzen haben nach Einver-

nahme des Direktors der Obwaldner-Kantonalbank die

Klage nur geschützt für 2 Fr. Protestkosten und den

Verzugszins zu 6 % von 3500 Fr. vom 3. bis 27. März

1915 und von weiteren 3500 Fr. vom 3. März bis

12. April 1915.

2. -

Die Klage stützt sich ausdrücklich auf den

Wechsel vom 3. Dezember 1914; sie macht geltend. der

Kläger Feierabend habe der Gläubigerin gegenüber diesen

Wechsel als Indossant eingelöst und erhebe nunmehr

gegenüber dem Beklagten Hug-Felchlin als früheren In-

dossanten Regressklage im Sinne von Art. 769 OR. Da-

.bei beschränkt er indessen seinen Regress auf die von

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ihm effektiv bezahlte Hälfte der Wechselsumme . Samt

Spesen. .

Die äusserlichen, formellen Erfordernisse einer der-

artigen Klage sind gegeben : Der Kläger ist Inhaber des

Wechsels und legitimiert sich durch eine Reihe zusam-

menhängender Indossamente (Art. 755 OR). DieserKlage

gegenüber kann sich der Beklagte als t Wechselschuldner .,

als welcher er äusserlich erscheint, gemäss Art. 811 OR

sowohl solcher Einreden bedienen, welche \ aus dem

Wechselrecht selbst herVorgehen, als auch solcher, welche

(I ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zu-

stehen •. Eine Einrede letzterer Art erhebt er nun, indem

er geltend macht. es handle sich bei den äusserlich als

Indossamente erscheinenden Unterschriften der Parteien

gar nicht um solche, sondern um Wechselbürgscha:fteJi.

wobei beide Bürgen unter sich gleich haften sollten und

der Regress unter ihnen -

auf mehr als die Hälfte -

ausgeschlossen sein sollte. Diese Einrede könnte einem

dritten Wechselnehmer gegenüber, ausser wenn er etwa

in Konnivenz mit dem Kläger gehandelt hätte, nicht er-

hoben werden. Sie kann aber dem Kläger entgegen-

gehalten werden, denn sie stellt im Grunde eine Art

exceptio doli dar, begreift jedenfalls diese in sich.

3. -

Ist danach die Stellungnahme des Beklagten

zulässig, so erscheint sie nach dem Ergebnis der kan-

tonalen Beweisführung auch als begründet. Die Be-

hauptungen des Beklagten haben sich in allen Teilen

als richtig erwiesen, wofür auf das erstinstanzliche Urteil

und dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird,

die in keiner Weise aktenwidrig und daher für das Bun-

desgericht verbindlich sind. Der Zeuge Bankdirektor

von Moos hat die ihm gestellte Frage, ob A1fred Hug

bei jeder Erneuerung des Wechsels nicht selbst dafür zu

sorgen hatte, dass das Billet von Blasius Hug-Felchlin

und Melchior Feierabend als Bürgen unterzeichnet

wurde, bejaht und auf die weitere Frage, ob die Inten-

AS,,~ 11 -

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Obligationenrecht. No 53.

tion der Bankdirektion nicht stets die war, den an Alfred

Hug gewährten Kredit von 14,000 Fr. durch gleichbe-

rechtigte und gleichverpflichtete Bürgen sicher stellen zu

• lassen, geautwortet, dass er, trotzdem der Wechsel von

beiden Mitverpflichteten indossiert war und die Bezeich-

nung (, 'Vechselbürgschaft l) nicht vorlag, die Vermutung

hatte, dass BIasius Hug und Feierabend nach dem

ganzen Charakter des Geschäftes beide gemeinsam und

gleichberechtigt zu Gunsten des AHred Hug sich hatten

verpflichten und verbürgen wollen. Dafür spricht auch

entschieden der Brief, den die EinnehmereiEngelberg

am 26. Februar 1915 an Alfred Hug gerichtet hat und

worin sie ausführte, es sei laut Mitteilung der Direktion

der Kantonalbank leider unmöglich, den Wechsel (/ ver-

bürgt von Blasius Hug und Melchior Feierabend» in yollem

Umfange zu verlängern; sie müsse verlangen, dass ent-

weder ein Teil abbezahlt oder durch Realkaution sicher-

gestellt werde; vielleicht wäre es mit Hilfe der « Wechsel-

bürgen }) eher möglich, eine annehmbare Sicherstellung

zu leisten; Hug möge sich hierüber mit den (l Wechsel-

bürgen I) ins Einvernehmen setzen. Was .gestützt hierauf

die kantonalen Instanzen über den übereinstimmendGll

Bürgschaftswillen der Parteien ausführen, ist schlüssig.

Formell freilich erscheinen die Parteien nicht als

Wechselbürgen, und es ist nicht ganz richtig, wenn die

Vorinstanzen die Wechselbürgschaft als auch ohne ent-

sprechenden Zusatz gültig erklärt annehmen, sofern das

wenigstens allgemein ausgesprochen werden wollte. ·Wohl

,~ber kanu der als Wechselschuldner Belangte demjenigen

gegenüber, der das wahre Verhältnis kennt, und in dieses

einbezogen ist, was hier beim Kläger der Fall ist, dieses

Verhältnis aufdecken; ihm gegenüber ist die Bezeichnung

als Wechselbürge nicht erforderlich. Dann trifft in der

Tat Art. 809 OR für das Regressverhältnis unter den

Parteien zu; auch über dieses haben die kantonalen In-

stanzen mit der HälfteteiJung richtig entschieden.

Obligationenrecht. N° 54.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

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Die Berufun.g wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons UnterwaIden nid dem Wald

vom 13. April 1916 in allen Teilen bestätigt.

54. Urteil der I. ZivUabteUtmg vom 2S. Juni 1916

i. S. Stolz, Beklagte, gegen Volk, Klägerin.

:M i e te: Art. 255 0 R. Erhebliche Schmälerung des vertrags-

gemässen Gebrauches der Mietsache. Anspruch des Mieters

auf verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses, Bemes-

sung der Zinsreduktion. Exkulpationsbeweis gegenüher

einer Schadenersatzforderung des Mieters.

A .. -

Durch Urteil vom 24. Februar 1916 hat das Kan-

tonsgericht von Graubünden über die Begehren:

a) der Hau p t k lag e :

«Anerkennung und Bezahlung einer Forderung VOll

» 2,000 Fr. laut Vertrag nebst 5% Verzugszins ab Verfall

l) jeder Rate, })

b) der W i der k lag e :

«Entschädigung

bezw.

Mietzinsminderung wegen

i} Nichteinhaltens . des Vertrages durch ungenügende

»Heizung etc. VOll 3000 Fr., richterliches Ermessen

}) vorbehalten; »

erkannt:

» In teilweiser Gutheissung der Appellation wird der

» der Beklagten und Widerklägerin von der Klägerin und

» Widerbeklagten zu ersetzende Schaden auf 600 Fr. fest-

i} gesetzt und demgemäss die Beklagte und. Widerkläge-

» rin berechtigt erklärt, den Betrag von 600 Fr. von der

J) eingeklagten, grundsätzlich nicht bestrittenen Summe

'11 von 2000 Fr. Mietzins abzuziehen.