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Obligationenrecht. No 53.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
;)3. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 10. Juni 1916
i. S. Feierabend, Kläger, gegen Eng, Beklagten.
'Ve eh seI r e c 11 t. Regressklage des einlösenden Indossanten
gegenüber einem früheren Indossanten im Sinne von Art. 769
OR. Einrede des Beklagten, 'dass es sieb in Wirklichkeit um
Wechselbürgscbaften handle, wobei der Regress ausgeschlos-
sen sei. Zulässigkeit und Begründetheit der Einrede.
A. - Durch Urteil vom 15. März 1916 hat das Kantons-
gericht des Kantons UnterwaIden nid dem Wald über
das Klagebegehren
(! Beklagter sei gerichtlich zu verhalten, die Sunlme
;) von 7167 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 10. März
» 1915 zuzüglich einer Provision von 2°/00 gleich 14 Fr.
• 30 Cts. und übrige Kosten als schuldig und zahlbar an-
;) zuerkennen und hiefür gesetzliche Zahlung zu leisten, »
erkannt:
(! Der Beklagte hat an den Kläger die Hälfte der Pro-
) testkosten mit 2 Fr. und den. Verzugszins zu 6 % von
»3500 Fr. vom 3. bis 27. März 1915 und von 3500 Fr.
»vom 3. März bis 12. Apri11915 zu bezahlen. Im Übrigen
;) wird das Klagebegehren abgewiesen.))
B. -
Auf Appellation des Klägers hat das Obergericht
mit Erkenntnis vom 13. April 1916 dieses Urteil in vollem
Umfange bestätigt.
C. -
Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der Klage
in vollem Umfange .
. D. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
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des Berufungsklägers die schriftlichen Berufungsanträge
erneuert; der Vertreter des Berufungsbeklagten hat Ab-
weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Am 3. Dezember 1914 stellte Alfred Hug,Hotelier
in Engelberg, einen Eigenwechsel über 14,000 Fr. aus an
die Ordre des Blasius Hug-Felchlin in Stans, des heutigen
Beklagten, und zahlbar per 3. März 1915 bei der
Obwaldner-Kantonalbank, Einnehmerei Engelberg. Der
Wechsel trägt auf der Rückseite die Unterschriften
(I BI. Hug-Felchlin) un d darun ter ~I Melchior Feierabend •.
Die Obwaldner-Kantonalbank, die im Besitz des Wechsels
war, präsentierte ihn nach Verfall beim Schuldner und
liess am 5. März 1915 Protest mangels Zahlung aufneh-
men. In der Folge zahlten Hug-Felchlin und Feierabend
auf diesen Wechsel an die Obwaldner-Kantonalbank,
durch die sie von der erfolgten Präsentation unterrichtet
waren, ersterer je 5500 Fr. am 27. März und 12. April
1915, letzterer 7000 Fr. plus 167 Fr. 10 Cts. ProtestkostelI,
Kommission, Zinsen und Spesen am 7. Mai 1915. Hier-
auf gab die Kantonalbank dem Feierabend den Wechsel
aushin, und dieser betrieb den Hug-Felchlin für den
vollen Wechselbetrag von 14,000 Fr., nebst 6 % Zins
seit 3. März 1915, gestützt auf den ({ Eigenwechsel von
Alfred Hug mit Indossament von Blasius Hug». Der
Betriebene erhob Rechtsvorschlag, worauf Feierabend für
den Betrag von 7167 Fr. 10 Cts. Rechtsöffnung ver-
langte; das Gesuch wurde aber abgewiesen.
Alsdann hob Feierabend gegen Hug-Felchlin die vor-
liegende Klage auf Bezahlung jenes Betrages nebst 6 %
Zins seit 10. Mai 1915, zuzuglich einer Provision VOll
2°/00 = 14 Fr. 30 Cts. und der übrigen Kosten an, von
der Auffassung ausgehend, Hug-Felchlin hafte als Indos-
sant für die ganze Wechsel summe und er habe daher den
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vom Kläger der Kantonalbank bezahlten Betrag diesem
zurückzuerstatten. Der Beklagte beantragte Abweisung
• der Klage. indem er auf die Entstehungsgeschichte des
Wechsels zurückgriff und ausführte: Schon im Jahre 1907
habe Alfred Hug, der Wechselschuldner, der Obwaldner-
Kantonalbank einen Eigenwechsel in der Höhe von
15,000 Fr. ausgestellt; hiefür habe er, Hug-Felchlin, sich
als Wechselbürge verpflichtet; der Wechsel sei dann
jahrelang, von 3 zu 3 Monaten, verlängert. bezw. es sei
je ein neuer Wechsel ausgestellt worden, immer mit
Wechselbürgschaft seinerseits; die Summe habe sich
infolge einer Abzahlung des Alfred Hug auf 14,000 Fr.
reduziert; da die Kantonalbank im Laufe der Zeit die
Unterschrift eines zweiten Bürgen verlangt habe, habe
sich Hug an seinen Schwiegervater, den heutigen Kläger
Feierabend, gewendet und ohne dass Hug-Felcblin hie-
von anfänglich Kenntnis gehabt, habe dann Feierabend
-seit Jahren den Wechsel ebenfalls als Bürge unterschrieben.
Es handle sich danach bei der Unterschrift der Parteien
gar nicht um wechselrechtliche Indossamente nach
Art. 727 ff. OR, sondern um Wechselbürgschaften nach
Art. 808 f. OR; das habe der Kläger genau gewusst und
auch die Organe der KantonaU?ank hätten es so auf-
gefasst. Die kantonalen Instanzen haben nach Einver-
nahme des Direktors der Obwaldner-Kantonalbank die
Klage nur geschützt für 2 Fr. Protestkosten und den
Verzugszins zu 6 % von 3500 Fr. vom 3. bis 27. März
1915 und von weiteren 3500 Fr. vom 3. März bis
12. April 1915.
2. -
Die Klage stützt sich ausdrücklich auf den
Wechsel vom 3. Dezember 1914; sie macht geltend. der
Kläger Feierabend habe der Gläubigerin gegenüber diesen
Wechsel als Indossant eingelöst und erhebe nunmehr
gegenüber dem Beklagten Hug-Felchlin als früheren In-
dossanten Regressklage im Sinne von Art. 769 OR. Da-
.bei beschränkt er indessen seinen Regress auf die von
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ihm effektiv bezahlte Hälfte der Wechselsumme . Samt
Spesen. .
Die äusserlichen, formellen Erfordernisse einer der-
artigen Klage sind gegeben : Der Kläger ist Inhaber des
Wechsels und legitimiert sich durch eine Reihe zusam-
menhängender Indossamente (Art. 755 OR). DieserKlage
gegenüber kann sich der Beklagte als t Wechselschuldner .,
als welcher er äusserlich erscheint, gemäss Art. 811 OR
sowohl solcher Einreden bedienen, welche \ aus dem
Wechselrecht selbst herVorgehen, als auch solcher, welche
(I ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zu-
stehen •. Eine Einrede letzterer Art erhebt er nun, indem
er geltend macht. es handle sich bei den äusserlich als
Indossamente erscheinenden Unterschriften der Parteien
gar nicht um solche, sondern um Wechselbürgscha:fteJi.
wobei beide Bürgen unter sich gleich haften sollten und
der Regress unter ihnen -
auf mehr als die Hälfte -
ausgeschlossen sein sollte. Diese Einrede könnte einem
dritten Wechselnehmer gegenüber, ausser wenn er etwa
in Konnivenz mit dem Kläger gehandelt hätte, nicht er-
hoben werden. Sie kann aber dem Kläger entgegen-
gehalten werden, denn sie stellt im Grunde eine Art
exceptio doli dar, begreift jedenfalls diese in sich.
3. -
Ist danach die Stellungnahme des Beklagten
zulässig, so erscheint sie nach dem Ergebnis der kan-
tonalen Beweisführung auch als begründet. Die Be-
hauptungen des Beklagten haben sich in allen Teilen
als richtig erwiesen, wofür auf das erstinstanzliche Urteil
und dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird,
die in keiner Weise aktenwidrig und daher für das Bun-
desgericht verbindlich sind. Der Zeuge Bankdirektor
von Moos hat die ihm gestellte Frage, ob A1fred Hug
bei jeder Erneuerung des Wechsels nicht selbst dafür zu
sorgen hatte, dass das Billet von Blasius Hug-Felchlin
und Melchior Feierabend als Bürgen unterzeichnet
wurde, bejaht und auf die weitere Frage, ob die Inten-
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tion der Bankdirektion nicht stets die war, den an Alfred
Hug gewährten Kredit von 14,000 Fr. durch gleichbe-
rechtigte und gleichverpflichtete Bürgen sicher stellen zu
• lassen, geautwortet, dass er, trotzdem der Wechsel von
beiden Mitverpflichteten indossiert war und die Bezeich-
nung (, 'Vechselbürgschaft l) nicht vorlag, die Vermutung
hatte, dass BIasius Hug und Feierabend nach dem
ganzen Charakter des Geschäftes beide gemeinsam und
gleichberechtigt zu Gunsten des AHred Hug sich hatten
verpflichten und verbürgen wollen. Dafür spricht auch
entschieden der Brief, den die EinnehmereiEngelberg
am 26. Februar 1915 an Alfred Hug gerichtet hat und
worin sie ausführte, es sei laut Mitteilung der Direktion
der Kantonalbank leider unmöglich, den Wechsel (/ ver-
bürgt von Blasius Hug und Melchior Feierabend» in yollem
Umfange zu verlängern; sie müsse verlangen, dass ent-
weder ein Teil abbezahlt oder durch Realkaution sicher-
gestellt werde; vielleicht wäre es mit Hilfe der « Wechsel-
bürgen }) eher möglich, eine annehmbare Sicherstellung
zu leisten; Hug möge sich hierüber mit den (l Wechsel-
bürgen I) ins Einvernehmen setzen. Was .gestützt hierauf
die kantonalen Instanzen über den übereinstimmendGll
Bürgschaftswillen der Parteien ausführen, ist schlüssig.
Formell freilich erscheinen die Parteien nicht als
Wechselbürgen, und es ist nicht ganz richtig, wenn die
Vorinstanzen die Wechselbürgschaft als auch ohne ent-
sprechenden Zusatz gültig erklärt annehmen, sofern das
wenigstens allgemein ausgesprochen werden wollte. ·Wohl
,~ber kanu der als Wechselschuldner Belangte demjenigen
gegenüber, der das wahre Verhältnis kennt, und in dieses
einbezogen ist, was hier beim Kläger der Fall ist, dieses
Verhältnis aufdecken; ihm gegenüber ist die Bezeichnung
als Wechselbürge nicht erforderlich. Dann trifft in der
Tat Art. 809 OR für das Regressverhältnis unter den
Parteien zu; auch über dieses haben die kantonalen In-
stanzen mit der HälfteteiJung richtig entschieden.
Obligationenrecht. N° 54.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Die Berufun.g wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons UnterwaIden nid dem Wald
vom 13. April 1916 in allen Teilen bestätigt.
54. Urteil der I. ZivUabteUtmg vom 2S. Juni 1916
i. S. Stolz, Beklagte, gegen Volk, Klägerin.
:M i e te: Art. 255 0 R. Erhebliche Schmälerung des vertrags-
gemässen Gebrauches der Mietsache. Anspruch des Mieters
auf verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses, Bemes-
sung der Zinsreduktion. Exkulpationsbeweis gegenüher
einer Schadenersatzforderung des Mieters.
A .. -
Durch Urteil vom 24. Februar 1916 hat das Kan-
tonsgericht von Graubünden über die Begehren:
a) der Hau p t k lag e :
«Anerkennung und Bezahlung einer Forderung VOll
» 2,000 Fr. laut Vertrag nebst 5% Verzugszins ab Verfall
l) jeder Rate, })
b) der W i der k lag e :
«Entschädigung
bezw.
Mietzinsminderung wegen
i} Nichteinhaltens . des Vertrages durch ungenügende
»Heizung etc. VOll 3000 Fr., richterliches Ermessen
}) vorbehalten; »
erkannt:
» In teilweiser Gutheissung der Appellation wird der
» der Beklagten und Widerklägerin von der Klägerin und
» Widerbeklagten zu ersetzende Schaden auf 600 Fr. fest-
i} gesetzt und demgemäss die Beklagte und. Widerkläge-
» rin berechtigt erklärt, den Betrag von 600 Fr. von der
J) eingeklagten, grundsätzlich nicht bestrittenen Summe
'11 von 2000 Fr. Mietzins abzuziehen.