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42_II_355

BGE 42 II 355

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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364 Obllgationenreeht. Ne> 54. über Türen und Fenster offen gehalten hätten, nicht er- bracht und ebensowenig .für ein angebliches unberechtig- tes Manipulieren an den Heizkörpern durch die Gäste und Frau Stolz selber. Somit sind die Voraussetzungen des Art. 255 OR erfüllt; die MieteriD ist berechtigt, eine Her- absetzung des Mietzinses zu verlangen.

4. - Unter Berufung auf den Schlussabsatz von Art. 255 hat die Verrnieterin freilich noch den Beweis dafür angetreten, dass ihr kein Verschulden zur Last falle. Allein abgesehen davon, dass ein Exkulpationsbeweis nur gegenüber einer Schadenersatzforderung des Mieters in Frage kommt und hier eine solche Forderung von der Mieterin nicht gestellt, sondern nur eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt wird, welch letztere kein Verschul- den des Vermieters voraussetzt, ist nach unanfechtbarer Feststellung der Vorinstanz auch dieser Beweis geschei- tert. Danach war die Heizungsanlage im Winter 1913/14 nicht derart, dass sie die Qualifikation tadellos verdient hätte; ferner stellt die Vorinstanz fest, es ergebe sich aus den Umständen, insbesondere aus dem Kohlenverbrauch. keineswegs, dass die Vermieterin ihr Möglichstes. getan hätte, um ihren Verpflichtungen in BezUg auf die Heizung in allen Teilen nachzukommen, uhd es geIte dasselbe auch in Bezug auf die Bedienung der Heizungsanlage, die durch ein Dienstmädchen erfolgt sei, welches bisher nie etwas mit einer Zentralheizung zu tun gehabt habe.

5. - In Anbetracht aller dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz auf bloss 600 Fr. bemessene Herab- setzung des Mietzinses als zu gering. Wenn das Kantons- gericht dabei auf eine (, Mitschuld der Mieterin an den oft sehr niedrigen Temperaturen in den Mieträumen I) ab- stellt, so übersieht es offenbar, dass laut seiner eigenen Feststellung in Erwägung 3 seines Urteils der Nachweis eines über das normale Mass hinausgehenden Lüftens der Zimmer nicht als erbracht anzusehen ist. Auch die weite- ren Erwägungen, dass der jährliche Mietzins «nur den Betrag von 6000 Fr. erreichte », dass die Zeitdauer, wäh- ObllgaUonenrecht. ~,,~ 65. . 366 rend der eine finanzielle Einbusse erlitten wurde, eine c verhältnismässig kurze war 1), indern im März 1914 der Besuch der Pension Stolz wieder ein besserer wurde,·und dass andererseits ihr Ruf und Kredit « doch nur in ganz beschränktem Masse gelitten hatten », vermögen eine so unbedeutende Zinsreduktion nicht zu rechtfertigen. An- gesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die zweifels- ohne für die Mieterin in der unzureichenden Heizung lag. und des Umstandes, dass der eingetretene Schaden sich auf den ganzen Winter erstreckt hat, rechtfertigt sich eine Herabsetzung des Mietzinses um 1000 Fr.

6. - (Kosten). Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufung wird in dem Sinne gutgeheissen~ dass die Beklagte der Klägerin den Betrag von 1000 Fr. (statt 1400), nebst Zins zu 5% seit 1. April 1914 und 155 Fr. Betreibungskosten zu bezahlen hat.

55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juli 1916

i. S. Corsogesellschaft A.-G., Beklagte u. Berufungsklägerin. gegen .A.. Grauaug, Klägerin und Berufungsbeklagte. Auspruch des Direcktors einer Gesellschaft auf Tantieme = Auslegung des betreffenden Vertrages. Rechtliche Natur des Tantiemenanspruches. Inwiefern sind bei seiner Bemessung Verluste in einem mit der Tätigkeit des Directors nicht sammenhängenden Geschäftszweige und solche, die ausser- halb des Geschäftsjahres eintraten, zu berücksichtigen ? Verhältniss zu den vorzunehmenden Abschreibungen. Ist Art. 156 OR anwendbar, wenn sich die Tantieme nach der Dividende richtet und die Gesellschaft beschliesst, keine Dividende zu verteilen ? Frage der R ü e k w eis u n g an die Vorinstanz bei Ermittlung des Parteiwillens.

1. - Der Ende August 1914 verstorbene Ehemann der KJägerin, JuJius Grauaug, hat am 30. Juni 1910 mit der 356 Obligationenrecht. N° 55. beklagten Gesellschaft einen Dienstvertrag abgeschlossen. wod urch er die Stelle eines Direktors des der Beklagten gehörenden Corsotheaters in Zürich übernahm. Danach sollte er « für seine Leistungen von der Gesellschaft fol- gende Remunerationen» erhalten: 1. Einen Jahresgehalt von 9600 Fr. 2. Eine jährliche Wohnungszulage von 1500 Fr. 3. « 9000 Fr. als Tantieme für diejenigen Geschäfts- )} jahre, in denen die Gesellschaft auf ihr Aktienkapital l} 6 % Dividende bezahlt. ,) Falls die Dividende mehr oder weniger als 6 % betragen würde, sollte sich die Tantieme um 1500 Fr. für das % erhöhen oder vermindern; Divi- dendenbruchteile sollten proportional berechnet werden. Im Geschäftsjahr 1913/14, das laut den Statuten am

31. Juli 1914 ablief, wurde laut der Gewinn- und Verlust- rechnuug ein Eilluahmenüberschuss von 36,951 Fr. 40 Cts. erzielt. Es hätte dies nach Vornahme VOll Abschrei- bungen auf Liegenschaften, Mobilien und Maschinen die Verteilung einer Dividende von 4% auf das 600,000 Fr. betragende Aktienkapital mit 24,000 Fr. ermöglicht, wo- rauf noch 542 Fr. 85 Cts. zum Vortrag auf neue Rechnung verblieben wäreu. Am 1. Mai 1915 beschloss indessen Bach Vorlegung dieser Jahresrechnullg die Generalver- sammlung gemäss Antrag der Kontrollstelle, für das Geschäftsjahr 1913/14 keine Dividende auszuzahlen. Der Beschluss wurde damit begründet, « dass einerseits der Bilanzaktivposten (i Beteiligungskonto » den eingesetzten Bilallzwert von 250,000 Fr. heute nicht mehr besitze (Art. 656 OR) und dass anderseits die Gesellschaft Bank- schulden in der Höhe VOll 97,338 Fr. 20 Cts. habe, die im wesentlichen aus Gebäudereparaturen herrühren. » Ent- sprechend diesem Beschluss wurden dann die 24,000 Fr. zu einer Abschreibung auf das sogenannte « Storchenun- ternehmen )} in Basel verwendet, eine nicht rentierende Hotelunternehmung, bei der die Beklagte neben einem ihrer Verwaltungsräte zur Hälfte beteiligt ist. Die ver- bleibenden 542 Fr. 85 Cts. wurden auf neue Rechnung vorgetragen. Obligationenrecht. N° 55. Im nunmehrigen Prozesse hat die Klägerin als Univer- 'salerbin ihres Ehemannes von der Beklagten Bezahlung VOll 9000 Fr., eventuell eines geringern Betrags, als Tan- tieme für das Geschäftsjahr 1913/14 verlangt, mit der :aegründung: Es sei nur deshalb keine ~ividende au~­ bezahlt worden, damit die Klägerin um Ihren vertraglI- chen Tantiemenanspruch gebracht werde. Nach Art. 156 OR gelte aber eine Bedingung all> erfüllt, wenn de~' Schuld- ner ihren Eintritt gegen Treu und Glauben verhll1dere. Die Beklagte wendet ein, eine Dividende sei lediglich deshalb nicht ausbezahlt worden, weil eine vorsichtige Geschäftsgebahrung dies geboten habe, llamentlicl~ wegen der Unrentabilität des Storchenunternehmens. Die Tan- tieme des früheren Direktors habe bei dem Beschlusse keine Rolle gespielt. Die Bedingung für deren Auszahlullg sei nicht eingetreten und die Klage daher abzuweisen. Die Vorinstanz hat die eingeklagte Fordenmg im Be- trage VOll 4500 Fr. geschützt. Dieser Entscheid ist von der Klägeriu angenommen, VOll der Beklagten dagegen mit dem Begehren um gänzliche Ahweisung der Klage an da5 Bund,esgericht weitergezogen worden.

2. - Nach dem \V'ortlaut des AnsteUungsvertrages wird die Verpflichtung der beklagten Aktiengesellschaft, ihrem Direktor Tantiemen zu vergüten, davon abhängig gemacht, dass die Gesellschaft für das betreffende Ge- schäftsjahr ihren Aktionären tatsächlich Dh- idende ({ be- zahlt. » Da nun kraft Beschlusses der Generalversammlullg für das Geschäftsjahr 1913/14 keine solche ausgerichtet wurde, müsste die Klage, womit eine Tantiemellforde- rung für dieses Jahr geltend gemacht wird, bei wörtlicher Auslegung jener Vertragsbestimmung abgewiesen werdel.l. Allein diese Auslegung hält nicht Stand, sobald man dIe Natur und den Zweck der fraglichen Bestimmung und die Umställde des Falles mitberücksichtigt. Nach dem Vertrage bildet der Anspruch auf Tantieme neben dem Fixum von 9000 Fr. und der Wohnungsentschädigung von 1500 Fr. einen Teil der dem Direktor « für seine Leistun- 358 ObHgationenrecht. N° 55. gen ) versprochenen {( Remuneration)). Dabei wird als normaler Betrag dieses Teiles der Remuneration die- Summe von 9000 Fr. ausge&etzt, unter der Voraussetzung .. die Dividende betrage 6 %, und unter Vorbehalt einer Er- höhung oder Verminderung dieser Summe, je nachdem der Prozentsatz der Dividende jeweilen grösser. oder- kleiner ist. Aus dieser Fassung des Vertrages ist zu schliessen, dass die Parteien den Tantiemenanspruch des. , Direktors als ein wesentliches Element seines vertragli- chen Honorars angesehen wissen wollten und sich von . der Annahme leiten liessen, es werden dem Berechtigten in der Regel Tantiemen zukommen. Danach aber konnte- es nicht ihr Wille sein, das Recht auf solche ausser von der Erzielung eines Reingewinns auch noch davon ab- hängig zu machen, ob sjch die Gesellschaft, als Schuld- nerin der Tantiemenforderung, dazu entschliesse, den er- zielten Reingewinn auch wirklich für die Entrichtung einer Dividende zu verwenden. In dieser Entschliessung sollte vielmehr die Beklagte nur insoweit frei sein, als es sich bei der Verwendung des Reingewinns um eine die Rechtsstellung des Direktors nicht berührende Angele-- genheit der Gesellschaft handelt, namentlich deren Be- ziehungen zu den einzelnen Gesellschaftern, als am Reingewinn Anspruchberechtigten, in Betracht kommen. Das Anstellungsverhältnis des Direktors dagegen und die für ihn daraus entspringenden Befugnisse, konn- ten durch einen Gesellschaftsbeschluss, keine Divi* dende zu bezahlen, nicht betroffen werden. Sonst hätte es die Beklagte stets in der Hand gehabt, den Direktor, nachdem er durch seine Tätigkeit den Jahres- gewinn hat erzielen helfen, in der Weise zum Vorteile der Gesellschaft um seine vertragliche Tantiemenforderung zu bringen, dass sie die Aktionäre dazu bestimmte, vom Bezuge einer Dividende abzusehen und dafür das Ge- seIlschaftsvermögen entsprechend zu äuffnen. Demgegen- über ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Tan- tieme kein Gesel1schafts-, sondern ein GJäubigeranspruch onbäauonenrecht. N° 55. ist, zu dessen Entstehung genügt, dass ein Jahresergebnis vorliegt. das nach den Grundsätzen einer rationellen Ver- mögensverwaltung und Geschäftsführung unter den je- weiligen Umständen die Auszahlung einer Dividende rechtfertigt (vergL STAUB, Kommentar zum deutschen HGB. 9. Auflage § 65 Anmerkung 4, S. 343 ; s. auch OSER, Kommentar S. 650, BI, 1 zu Art. 330). Nur in diesem Sinne konnten die Parteien vernünftigerweise die streitige Vertragsbestimmung verstanden haben; der Ausdruck -« bezahlt» will also sagen : « zu bezahlen in der Lage ist. » Die Vorinstanz geht nun bei ihrer Prüfung, ob der Di- rektor nach dem Ergebnisse des Geschäftsjahres 1913/14 Anspruch auf Tantieme erlangt habe, von der Voraus- setzung aus, dass eine Dividende VOll 3 % hätte verteilt werden können. Dass diese Würdigung unrichtig sei und gegen berechtigte Interessen der Beklagten verstosse, lässt sich umso weniger sagen, als die Organe der Beklag- ten selbst anfänglich, bei Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Jahresbilallz, 24,000 Fr., also beinahe den ganzen nach Vornahme der Abschreibungen verbleibenden Jahresgewinn, für die Auszahlung einer Di- vidende von 4% vorgesehen hatten, wogegen nach dem Vorentscheide zu Abschreibungen oder Rückstellungen 6000 Fr. mehr ausgesetzt werden. Bringt man aber mit der Vorinstanz eine Dividende von 3% in Rechnung, so ergibt sich als Tantieme laut dem Vertrag 9000 Fr. - 3 X 1500 Fr., mithin der von der Vorillstanz zusespro- ehene Betrag von 4500 Fr.

3. - Allerdings macht die Beklagte weiter geltend, der verfügbare Reingewinll habe - abgesehen von einem kleinen Vortrag auf neue Rechnung - im Interesse des Geschäfts zu notwendigen ausserordentlichen Abschrei- bungen, namentlich einer solchen auf der Beteiligung an dem unrentabeln « Storchen unternehmen » verwendet werden müssen. Auch kann nach den Akten diese Be- hauptung in der Tat nicht als unrichtig gelten und der Standpunkt der Klägerin nicht geschützt werden, die 360 Qbligationenrecht. No 55. fragliche Abschreibullg habe lediglich bezweckt, den Tau- tiemenanspruch des Direktors zu vereiteln. Allein mag sie auch vom gesellschaftsrechtlichen Standpunkte aus, na- mentlich gegenüber den Aktionären als genussberechtig- ten Anteilhabern des Gesellschaftsvermögens, begründet gewesen sein, so ist sie es nicht von selbst auch in ver- tragsrechtIicher Hinsicht, im Verhältnis zwischen der Be- klagten als Schuldnerill und dem Direktor als Gläubiger des Tantiemenanspruchs. Vielmehr muss hier ebenfalls zunächst der Wille der vertragsschliessenden Parteien massgebend sein. Alsdann aber fällt als wesentlich in Be- tracht : Die vertragliche Tätigkeit des Direktors betraf die Leitullg des Corsotheaters, des eigentlichen Gesell- schaftsunternehmens, und seine Tantieme verdiente er durch diese Leitung und nach der Grösse ihres wirtschaft .. lichen Erfolges. Mit der Beteiligung am «Storchenunter- !lehmen ») dagegen hatte er vertraglich nichts zu tun; es steht überhaupt nicht fest, dass sie beim Vertragsab- schluss SChOll bestanden habe. Danach konnte es auch nicht die Meinung der Parteien gewesen sein, dass diese Beteiligung auf den Bestand und die Höhe des jeweiligen Talltiemenanspruchs einwirken sollte. Andernfalls wäre der Direktor bei ungünstigem Verlaufe des Storchenunter- Ilehmens trotz guter und erfolgreicher Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus einem von ihm in keiner ·Weise zu verantwortenden Grunde um jegliche Tantieme gekommen, wie er im umgekehrten Falle auf eine solche unter Umständen selbst dann Anrecht gehabt hätte, wenn das Corsotheater schlecht rentiert hätte. Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass nach Feststellung der Vorinstanz die fragliche Abschreibung nicht etwa debhalb erfolgte, weil das Anteilrecht am Storchenunternehmell während des Geschäftsjahres 1913/14 entwertet 'wurde, sondern weil es entweder schon vorher zu hoch in die Bi- lanz eingestellt war oder dann erst nachher, wegen des !>pätern Kriegsausbruches, eine Wertverminderung erfuhr. Der vertragliche Tantiemenanspruch darf aber nicht, Obligatiollenrecht. No 55. wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, durch . .\bschrei- bungen beeinträchtigt werden, die für zeitlich ausserhalb des betreffenden Geschäftsjahres liegende Wertver- minderungen erfolgen (vergl. STAUB, a. a. O. S. 344 An- merkung 7 ; CROME, Die partiarischen Rechtsgeschäfte, 1897, S. 239).

4. - Mit Unrecht glaubt sich endlich die Beklagte noch darauf stützen zu können, dass die Klägerin ihre Forde· rung vor der kantonalen Instanz bloss auf den Art. 156 OR gegründet, also lediglich geltend gemacht hat, die Beklagte habe durch ihren Beschluss, keine Dividende zu entrichten, die für die Forderung gesetzte Bedingung - Be- zahlung einer Dividende - wider Treu und Glauben verhiJ 1- dert und die Bedingung müsse deshalb als erfüllt gelten. Diese Begründung lässt sich freilich nach dem oben über jenen Gesellschaftsbeschluss gesagten nicht aufrecht erhal- ten, sondern die Sache muss rechtlich so aufgefasst werden, dass der Beschluss an sich gültig, aber nur nicht zugleich für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam ist. Allein an jene juristisch unzutreffende Herleitullg de~ Klageanspruchs braucht sich der Richter nicht zu halten. Entscheidend ist, dass die Klägerin mit ihrer Konstruk- tion ebenfalls dartun wollte, sie besitze nach dem Vertrag den eingeklagten Tantiemenanspruch, und dass der Rich- ter auf Grund der nämlichen tatsächlichen Verhältnisse, in Auslegung des Vertrages, zu dem gleichen Ergebnis ge- langt. Abzuweisen ist endlich auch das VOll der Beklagten eventuell noch gestellte Akteuvervollständigullgsbegeh- ren, wonach ein Zeugenbeweis darüber zu erheben wäre, dass die Parteien die streitige Bestimmung beim Vertrags- abschluss wirklich ihrer wörtlichen Bedeutung nach ver- standen haben. Die Sachlage scheint für die Beurteilung des Streitverhältnisses hinreichend abgeklärt, und zudem kann die Auffassung lediglich der einen Partei darüber, was ihr als Vertragswillen gegolten habe, für sich allein nicht von massgebender Bedeutung sein, nachdem die 362 ObUgationenrecht. N° 56. andere Partei inzwischen verstorben und infolgedesseu über ihr e Auffassung der verurkundeten Erklärung nichts sicheres mehr zu ermitteln ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1915 bestätigt.

56. Arret de la. zre section civile du 8 juillet 1916 dans Ja cause Entreprise du Tunnel du Xont d'or contre dame Zellweger. Responsabilite a raison d'aete illicite; relation de eause a effet entre l'acte et de dommage; quotite de l'in- demnite a accorder pour cause de d6ftguration de la victime. Le 22 novembre 1914, dame Zellweger-Marcuard, agee de 35 ans, se rendait a bicyclette de Vallorbe a La Der- nier, lorsqu'un bloc de pierre de pres de trente kilos, de- charge en meme temps que les autres materiaux d'Ull wagonnet par les ouvriers de l'Entreprise du tunnel du Mont d'Or, roula le long du talus qui domine la route, traversa celle-ci et provo qua la chute de la demanderesse, sans qu'il soit nettement etabli si elle a atteint directe- ment dame Zellweger ou si elle a passe devant sa figure. Dame Zellweger a ete grievement blessee au visage ; elle est restee en traitement a l'Hospice de Saint-Loup jus- qu'au 12 decembre; actuellement elle souffre encore de violents maux de tete et de troubles visuels et elle est defiguree au point que son frere ne l'a pas reconnue ; des declarations medicales produites au dossier, de l'exper- tise medicale iutervenue eu cours de proces et des cons- tatations de fait de l'instance cantonale il resuIte que dame Zellweger a «deux cicatrices de coloration rouge- Obligationenrecht. N0 5h. 363 violacee et d'aspect penihle sur le cöte droit de Ia face, dont l'une en particulier est tres apparente a l'angle ex- terne de l'ceil droit ; qu'en outre la base du nez est defor- mee, soit ecrasee, I'os zygomatique droit etaut aplatiet abaisse ; que l'arcade sourciliere ayant He fracturee a peu pres au milieu et le fragment externe etant abaisse d'en- VirOll demi centimetre, il eu resulte un abaissement com- plet de l'ceil droit, lequel presente eil outre un leger degre d'exophtalmie; qu'enfin la pupille droite est actuelle- ment plus large que la gauche )}. Dame Zellweger a ouvert actioll a l'entreprise en paie- meuL d'une indemllite de 25 000 fr. avec inlerets a 5% des le 13 fevrier 1915. Elle fonde sa demande sur les art. 41 et suiv.CO el soutient que I'Entreprise a commis ulle faute grave eil He prellant aucune mesure pour eviter que les passants soient atteiuts par les blocs de pierre decharges au haut du talus, La defenderesse a conclu a liberation; elle soutienl qu'elle n'a commis aucune faute. qu'il n'y a pas de dom- mage et qu'enfin il n'existe pas de relation de cause a effet entre la chute de la pierre et le pretendu domrnage puisqu'il n'esl pas etabli que Ja demanderesse ait ete atteinte par le bloc de pierre ou que la fausse manceuvre ({ui a amene sa chule ait ete causee par ce bloc. Par jugement du 9 mai 1916 Ia Courcivile,a admis les conclusiolls de la demande jusqu'a coneurrellce de 10000 fr. Ce jugement est motive en resurne comme suit : Bien qu'il ne soit pas etabli d'une fa~ot1 absoluequ'il y ait eu entre la demanderesse et le bloc uu contact direct et materiel, il est certain qu'il existe uu rapport de cau- salite entre Ie passage du bloc sur la route et la chute de dame Zellweger: ces deux faits out ete concomitants et la chute de la demanderesse ne peut s'expliquer que par une fausse mallceuvre imputable a Ia frayeur provoquee par le passage du bloc. Quant :\ 1a faute de l'entreprise elle est uettemenl eta- blie et elle est grave : en effet la defenderesse n'a pas pris AS 4i Il - 1~16