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42_II_355

BGE 42 II 355

Bundesgericht (BGE) ·II · 1916-07-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Ende August 1914 verstorbene Ehemann der

KJägerin, JuJius Grauaug, hat am 30. Juni 1910 mit der

356

Obligationenrecht. N° 55.

beklagten Gesellschaft einen Dienstvertrag abgeschlossen.

wod urch er die Stelle eines Direktors des der Beklagten

gehörenden Corsotheaters in Zürich übernahm. Danach

sollte er « für seine Leistungen von der Gesellschaft fol-

gende Remunerationen» erhalten: 1. Einen Jahresgehalt

von 9600 Fr. 2. Eine jährliche Wohnungszulage von 1500

Fr. 3. « 9000 Fr. als Tantieme für diejenigen Geschäfts-

)} jahre, in denen die Gesellschaft auf ihr Aktienkapital

l} 6 % Dividende bezahlt.,) Falls die Dividende mehr oder

weniger als 6 % betragen würde, sollte sich die Tantieme

um 1500 Fr. für das % erhöhen oder vermindern; Divi-

dendenbruchteile sollten proportional berechnet werden.

Im Geschäftsjahr 1913/14, das laut den Statuten am

31. Juli 1914 ablief, wurde laut der Gewinn- und Verlust-

rechnuug ein Eilluahmenüberschuss von 36,951 Fr. 40

Cts. erzielt. Es hätte dies nach Vornahme VOll Abschrei-

bungen auf Liegenschaften, Mobilien und Maschinen die

Verteilung einer Dividende von 4% auf das 600,000 Fr.

betragende Aktienkapital mit 24,000 Fr. ermöglicht, wo-

rauf noch 542 Fr. 85 Cts. zum Vortrag auf neue Rechnung

verblieben wäreu. Am 1. Mai 1915 beschloss indessen

Bach Vorlegung dieser Jahresrechnullg die Generalver-

sammlung gemäss Antrag der Kontrollstelle, für das

Geschäftsjahr 1913/14 keine Dividende auszuzahlen. Der

Beschluss wurde damit begründet, « dass einerseits der

Bilanzaktivposten (i Beteiligungskonto » den eingesetzten

Bilallzwert von 250,000 Fr. heute nicht mehr besitze

(Art. 656 OR) und dass anderseits die Gesellschaft Bank-

schulden in der Höhe VOll 97,338 Fr. 20 Cts. habe, die im

wesentlichen aus Gebäudereparaturen herrühren. » Ent-

sprechend diesem Beschluss wurden dann die 24,000 Fr.

zu einer Abschreibung auf das sogenannte « Storchenun-

ternehmen)} in Basel verwendet, eine nicht rentierende

Hotelunternehmung, bei der die Beklagte neben einem

ihrer Verwaltungsräte zur Hälfte beteiligt ist. Die ver-

bleibenden 542 Fr. 85 Cts. wurden auf neue Rechnung

vorgetragen.

Obligationenrecht. N° 55.

Im nunmehrigen Prozesse hat die Klägerin als Univer-

'salerbin ihres Ehemannes von der Beklagten Bezahlung

VOll 9000 Fr., eventuell eines geringern Betrags, als Tan-

tieme für das Geschäftsjahr 1913/14 verlangt, mit der

:aegründung: Es sei nur deshalb keine ~ividende au~­

bezahlt worden, damit die Klägerin um Ihren vertraglI-

chen Tantiemenanspruch gebracht werde. Nach Art. 156

OR gelte aber eine Bedingung all> erfüllt, wenn de~' Schuld-

ner ihren Eintritt gegen Treu und Glauben verhll1dere.

Die Beklagte wendet ein, eine Dividende sei lediglich

deshalb nicht ausbezahlt worden, weil eine vorsichtige

Geschäftsgebahrung dies geboten habe, llamentlicl~ wegen

der Unrentabilität des Storchenunternehmens. Die Tan-

tieme des früheren Direktors habe bei dem Beschlusse

keine Rolle gespielt. Die Bedingung für deren Auszahlullg

sei nicht eingetreten und die Klage daher abzuweisen.

Die Vorinstanz hat die eingeklagte Fordenmg im Be-

trage VOll 4500 Fr. geschützt. Dieser Entscheid ist von

der Klägeriu angenommen, VOll der Beklagten dagegen

mit dem Begehren um gänzliche Ahweisung der Klage

an da5 Bund,esgericht weitergezogen worden.

E. 2 Nach dem \V'ortlaut des AnsteUungsvertrages

wird die Verpflichtung der beklagten Aktiengesellschaft,

ihrem Direktor Tantiemen zu vergüten, davon abhängig

gemacht, dass die Gesellschaft für das betreffende Ge-

schäftsjahr ihren Aktionären tatsächlich Dh- idende ({ be-

zahlt. » Da nun kraft Beschlusses der Generalversammlullg

für das Geschäftsjahr 1913/14 keine solche ausgerichtet

wurde, müsste die Klage, womit eine Tantiemellforde-

rung für dieses Jahr geltend gemacht wird, bei wörtlicher

Auslegung jener Vertragsbestimmung abgewiesen werdel.l.

Allein diese Auslegung hält nicht Stand, sobald man dIe

Natur und den Zweck der fraglichen Bestimmung und

die Umställde des Falles mitberücksichtigt. Nach dem

Vertrage bildet der Anspruch auf Tantieme neben dem

Fixum von 9000 Fr. und der Wohnungsentschädigung von

1500 Fr. einen Teil der dem Direktor « für seine Leistun-

358

ObHgationenrecht. N° 55.

gen) versprochenen {(Remuneration)). Dabei wird als

normaler Betrag dieses Teiles der Remuneration die-

Summe von 9000 Fr. ausge&etzt, unter der Voraussetzung ..

die Dividende betrage 6 %, und unter Vorbehalt einer Er-

höhung oder Verminderung dieser Summe, je nachdem

der Prozentsatz der Dividende jeweilen grösser. oder-

kleiner ist. Aus dieser Fassung des Vertrages ist zu

schliessen, dass die Parteien den Tantiemenanspruch des.

, Direktors als ein wesentliches Element seines vertragli-

chen Honorars angesehen wissen wollten und sich von

. der Annahme leiten liessen, es werden dem Berechtigten

in der Regel Tantiemen zukommen. Danach aber konnte-

es nicht ihr Wille sein, das Recht auf solche ausser von

der Erzielung eines Reingewinns auch noch davon ab-

hängig zu machen, ob sjch die Gesellschaft, als Schuld-

nerin der Tantiemenforderung, dazu entschliesse, den er-

zielten Reingewinn auch wirklich für die Entrichtung

einer Dividende zu verwenden. In dieser Entschliessung

sollte vielmehr die Beklagte nur insoweit frei sein, als es

sich bei der Verwendung des Reingewinns um eine die

Rechtsstellung des Direktors nicht berührende Angele--

genheit der Gesellschaft handelt, namentlich deren Be-

ziehungen zu den einzelnen Gesellschaftern, als am

Reingewinn Anspruchberechtigten, in Betracht kommen.

Das Anstellungsverhältnis des Direktors dagegen und

die für ihn daraus entspringenden Befugnisse, konn-

ten durch einen Gesellschaftsbeschluss, keine Divi*

dende zu bezahlen, nicht betroffen werden. Sonst

hätte es die Beklagte stets in der Hand gehabt, den

Direktor, nachdem er durch seine Tätigkeit den Jahres-

gewinn hat erzielen helfen, in der Weise zum Vorteile der

Gesellschaft um seine vertragliche Tantiemenforderung

zu bringen, dass sie die Aktionäre dazu bestimmte, vom

Bezuge einer Dividende abzusehen und dafür das Ge-

seIlschaftsvermögen entsprechend zu äuffnen. Demgegen-

über ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Tan-

tieme kein Gesel1schafts-, sondern ein GJäubigeranspruch

onbäauonenrecht. N° 55.

ist, zu dessen Entstehung genügt, dass ein Jahresergebnis

vorliegt. das nach den Grundsätzen einer rationellen Ver-

mögensverwaltung und Geschäftsführung unter den je-

weiligen Umständen die Auszahlung einer Dividende

rechtfertigt (vergL STAUB, Kommentar zum deutschen

HGB. 9. Auflage § 65 Anmerkung 4, S. 343; s. auch OSER,

Kommentar S. 650, BI, 1 zu Art. 330). Nur in diesem

Sinne konnten die Parteien vernünftigerweise die streitige

Vertragsbestimmung verstanden haben; der Ausdruck

-« bezahlt» will also sagen : « zu bezahlen in der Lage ist. »

Die Vorinstanz geht nun bei ihrer Prüfung, ob der Di-

rektor nach dem Ergebnisse des Geschäftsjahres 1913/14

Anspruch auf Tantieme erlangt habe, von der Voraus-

setzung aus, dass eine Dividende VOll 3 % hätte verteilt

werden können. Dass diese Würdigung unrichtig sei und

gegen berechtigte Interessen der Beklagten verstosse,

lässt sich umso weniger sagen, als die Organe der Beklag-

ten selbst anfänglich, bei Aufstellung der Gewinn- und

Verlustrechnung und der Jahresbilallz, 24,000 Fr., also

beinahe den ganzen nach Vornahme der Abschreibungen

verbleibenden Jahresgewinn, für die Auszahlung einer Di-

vidende von 4% vorgesehen hatten, wogegen nach dem

Vorentscheide zu Abschreibungen oder Rückstellungen

6000 Fr. mehr ausgesetzt werden. Bringt man aber mit

der Vorinstanz eine Dividende von 3% in Rechnung, so

ergibt sich als Tantieme laut dem Vertrag 9000 Fr. -

E. 3 Allerdings macht die Beklagte weiter geltend, der

verfügbare Reingewinll habe -

abgesehen von einem

kleinen Vortrag auf neue Rechnung -

im Interesse des

Geschäfts zu notwendigen ausserordentlichen Abschrei-

bungen, namentlich einer solchen auf der Beteiligung an

dem unrentabeln « Storchen unternehmen » verwendet

werden müssen. Auch kann nach den Akten diese Be-

hauptung in der Tat nicht als unrichtig gelten und der

Standpunkt der Klägerin nicht geschützt werden, die

360

Qbligationenrecht. No 55.

fragliche Abschreibullg habe lediglich bezweckt, den Tau-

tiemenanspruch des Direktors zu vereiteln. Allein mag sie

auch vom gesellschaftsrechtlichen Standpunkte aus, na-

mentlich gegenüber den Aktionären als genussberechtig-

ten Anteilhabern des Gesellschaftsvermögens, begründet

gewesen sein, so ist sie es nicht von selbst auch in ver-

tragsrechtIicher Hinsicht, im Verhältnis zwischen der Be-

klagten als Schuldnerill und dem Direktor als Gläubiger

des Tantiemenanspruchs. Vielmehr muss hier ebenfalls

zunächst der Wille der vertragsschliessenden Parteien

massgebend sein. Alsdann aber fällt als wesentlich in Be-

tracht : Die vertragliche Tätigkeit des Direktors betraf

die Leitullg des Corsotheaters, des eigentlichen Gesell-

schaftsunternehmens, und seine Tantieme verdiente er

durch diese Leitung und nach der Grösse ihres wirtschaft ..

lichen Erfolges. Mit der Beteiligung am «Storchenunter-

!lehmen ») dagegen hatte er vertraglich nichts zu tun; es

steht überhaupt nicht fest, dass sie beim Vertragsab-

schluss SChOll bestanden habe. Danach konnte es auch

nicht die Meinung der Parteien gewesen sein, dass diese

Beteiligung auf den Bestand und die Höhe des jeweiligen

Talltiemenanspruchs einwirken sollte. Andernfalls wäre

der Direktor bei ungünstigem Verlaufe des Storchenunter-

Ilehmens trotz guter und erfolgreicher Erfüllung seiner

vertraglichen Verpflichtungen aus einem von ihm in keiner

·Weise zu verantwortenden Grunde um jegliche Tantieme

gekommen, wie er im umgekehrten Falle auf eine solche

unter Umständen selbst dann Anrecht gehabt hätte,

wenn das Corsotheater schlecht rentiert hätte. Im übrigen

ist noch darauf hinzuweisen, dass nach Feststellung der

Vorinstanz die fragliche Abschreibung nicht etwa debhalb

erfolgte, weil das Anteilrecht am Storchenunternehmell

während des Geschäftsjahres 1913/14 entwertet 'wurde,

sondern weil es entweder schon vorher zu hoch in die Bi-

lanz eingestellt war oder dann erst nachher, wegen des

!>pätern Kriegsausbruches, eine Wertverminderung erfuhr.

Der vertragliche Tantiemenanspruch darf aber nicht,

Obligatiollenrecht. No 55.

wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, durch . .\bschrei-

bungen beeinträchtigt werden, die für zeitlich ausserhalb

des betreffenden Geschäftsjahres

liegende Wertver-

minderungen erfolgen (vergl. STAUB, a. a. O. S. 344 An-

merkung 7; CROME, Die partiarischen Rechtsgeschäfte,

1897, S. 239).

E. 4 Mit Unrecht glaubt sich endlich die Beklagte noch

darauf stützen zu können, dass die Klägerin ihre Forde·

rung vor der kantonalen Instanz bloss auf den Art. 156

OR gegründet, also lediglich geltend gemacht hat, die

Beklagte habe durch ihren Beschluss, keine Dividende zu

entrichten, die für die Forderung gesetzte Bedingung - Be-

zahlung einer Dividende - wider Treu und Glauben verhiJ 1-

dert und die Bedingung müsse deshalb als erfüllt gelten.

Diese Begründung lässt sich freilich nach dem oben über

jenen Gesellschaftsbeschluss gesagten nicht aufrecht erhal-

ten, sondern die Sache muss rechtlich so aufgefasst werden,

dass der Beschluss an sich gültig, aber nur nicht zugleich

für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam

ist. Allein an jene juristisch unzutreffende Herleitullg de~

Klageanspruchs braucht sich der Richter nicht zu halten.

Entscheidend ist, dass die Klägerin mit ihrer Konstruk-

tion ebenfalls dartun wollte, sie besitze nach dem Vertrag

den eingeklagten Tantiemenanspruch, und dass der Rich-

ter auf Grund der nämlichen tatsächlichen Verhältnisse,

in Auslegung des Vertrages, zu dem gleichen Ergebnis ge-

langt.

Abzuweisen ist endlich auch das VOll der Beklagten

eventuell noch gestellte Akteuvervollständigullgsbegeh-

ren, wonach ein Zeugenbeweis darüber zu erheben wäre,

dass die Parteien die streitige Bestimmung beim Vertrags-

abschluss wirklich ihrer wörtlichen Bedeutung nach ver-

standen haben. Die Sachlage scheint für die Beurteilung

des Streitverhältnisses hinreichend abgeklärt, und zudem

kann die Auffassung lediglich der einen Partei darüber,

was ihr als Vertragswillen gegolten habe, für sich allein

nicht von massgebender Bedeutung sein, nachdem die

362

ObUgationenrecht. N° 56.

andere Partei inzwischen verstorben und infolgedesseu

über ihr e Auffassung der verurkundeten Erklärung

nichts sicheres mehr zu ermitteln ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1915

bestätigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juli 1916

i. S. Corsogesellschaft A.-G., Beklagte u. Berufungsklägerin.

gegen .A.. Grauaug, Klägerin und Berufungsbeklagte.

Auspruch des Direcktors einer Gesellschaft auf Tantieme =

Auslegung des betreffenden Vertrages. Rechtliche Natur des

Tantiemenanspruches. Inwiefern sind bei seiner Bemessung

Verluste in einem mit der Tätigkeit des Directors nicht

sammenhängenden Geschäftszweige und solche, die ausser-

halb des Geschäftsjahres eintraten, zu berücksichtigen ?

Verhältniss zu den vorzunehmenden Abschreibungen. Ist

Art. 156 OR anwendbar, wenn sich die Tantieme nach der

Dividende richtet und die Gesellschaft beschliesst, keine

Dividende zu verteilen ? Frage der R ü e k w eis u n g an

die Vorinstanz bei Ermittlung des Parteiwillens.

1. -

Der Ende August 1914 verstorbene Ehemann der

KJägerin, JuJius Grauaug, hat am 30. Juni 1910 mit der

356

Obligationenrecht. N° 55.

beklagten Gesellschaft einen Dienstvertrag abgeschlossen.

wod urch er die Stelle eines Direktors des der Beklagten

gehörenden Corsotheaters in Zürich übernahm. Danach

sollte er « für seine Leistungen von der Gesellschaft fol-

gende Remunerationen» erhalten: 1. Einen Jahresgehalt

von 9600 Fr. 2. Eine jährliche Wohnungszulage von 1500

Fr. 3. « 9000 Fr. als Tantieme für diejenigen Geschäfts-

)} jahre, in denen die Gesellschaft auf ihr Aktienkapital

l} 6 % Dividende bezahlt.,) Falls die Dividende mehr oder

weniger als 6 % betragen würde, sollte sich die Tantieme

um 1500 Fr. für das % erhöhen oder vermindern; Divi-

dendenbruchteile sollten proportional berechnet werden.

Im Geschäftsjahr 1913/14, das laut den Statuten am

31. Juli 1914 ablief, wurde laut der Gewinn- und Verlust-

rechnuug ein Eilluahmenüberschuss von 36,951 Fr. 40

Cts. erzielt. Es hätte dies nach Vornahme VOll Abschrei-

bungen auf Liegenschaften, Mobilien und Maschinen die

Verteilung einer Dividende von 4% auf das 600,000 Fr.

betragende Aktienkapital mit 24,000 Fr. ermöglicht, wo-

rauf noch 542 Fr. 85 Cts. zum Vortrag auf neue Rechnung

verblieben wäreu. Am 1. Mai 1915 beschloss indessen

Bach Vorlegung dieser Jahresrechnullg die Generalver-

sammlung gemäss Antrag der Kontrollstelle, für das

Geschäftsjahr 1913/14 keine Dividende auszuzahlen. Der

Beschluss wurde damit begründet, « dass einerseits der

Bilanzaktivposten (i Beteiligungskonto » den eingesetzten

Bilallzwert von 250,000 Fr. heute nicht mehr besitze

(Art. 656 OR) und dass anderseits die Gesellschaft Bank-

schulden in der Höhe VOll 97,338 Fr. 20 Cts. habe, die im

wesentlichen aus Gebäudereparaturen herrühren. » Ent-

sprechend diesem Beschluss wurden dann die 24,000 Fr.

zu einer Abschreibung auf das sogenannte « Storchenun-

ternehmen)} in Basel verwendet, eine nicht rentierende

Hotelunternehmung, bei der die Beklagte neben einem

ihrer Verwaltungsräte zur Hälfte beteiligt ist. Die ver-

bleibenden 542 Fr. 85 Cts. wurden auf neue Rechnung

vorgetragen.

Obligationenrecht. N° 55.

Im nunmehrigen Prozesse hat die Klägerin als Univer-

'salerbin ihres Ehemannes von der Beklagten Bezahlung

VOll 9000 Fr., eventuell eines geringern Betrags, als Tan-

tieme für das Geschäftsjahr 1913/14 verlangt, mit der

:aegründung: Es sei nur deshalb keine ~ividende au~­

bezahlt worden, damit die Klägerin um Ihren vertraglI-

chen Tantiemenanspruch gebracht werde. Nach Art. 156

OR gelte aber eine Bedingung all> erfüllt, wenn de~' Schuld-

ner ihren Eintritt gegen Treu und Glauben verhll1dere.

Die Beklagte wendet ein, eine Dividende sei lediglich

deshalb nicht ausbezahlt worden, weil eine vorsichtige

Geschäftsgebahrung dies geboten habe, llamentlicl~ wegen

der Unrentabilität des Storchenunternehmens. Die Tan-

tieme des früheren Direktors habe bei dem Beschlusse

keine Rolle gespielt. Die Bedingung für deren Auszahlullg

sei nicht eingetreten und die Klage daher abzuweisen.

Die Vorinstanz hat die eingeklagte Fordenmg im Be-

trage VOll 4500 Fr. geschützt. Dieser Entscheid ist von

der Klägeriu angenommen, VOll der Beklagten dagegen

mit dem Begehren um gänzliche Ahweisung der Klage

an da5 Bund,esgericht weitergezogen worden.

2. -

Nach dem \V'ortlaut des AnsteUungsvertrages

wird die Verpflichtung der beklagten Aktiengesellschaft,

ihrem Direktor Tantiemen zu vergüten, davon abhängig

gemacht, dass die Gesellschaft für das betreffende Ge-

schäftsjahr ihren Aktionären tatsächlich Dh- idende ({ be-

zahlt. » Da nun kraft Beschlusses der Generalversammlullg

für das Geschäftsjahr 1913/14 keine solche ausgerichtet

wurde, müsste die Klage, womit eine Tantiemellforde-

rung für dieses Jahr geltend gemacht wird, bei wörtlicher

Auslegung jener Vertragsbestimmung abgewiesen werdel.l.

Allein diese Auslegung hält nicht Stand, sobald man dIe

Natur und den Zweck der fraglichen Bestimmung und

die Umställde des Falles mitberücksichtigt. Nach dem

Vertrage bildet der Anspruch auf Tantieme neben dem

Fixum von 9000 Fr. und der Wohnungsentschädigung von

1500 Fr. einen Teil der dem Direktor « für seine Leistun-

358

ObHgationenrecht. N° 55.

gen) versprochenen {(Remuneration)). Dabei wird als

normaler Betrag dieses Teiles der Remuneration die-

Summe von 9000 Fr. ausge&etzt, unter der Voraussetzung ..

die Dividende betrage 6 %, und unter Vorbehalt einer Er-

höhung oder Verminderung dieser Summe, je nachdem

der Prozentsatz der Dividende jeweilen grösser. oder-

kleiner ist. Aus dieser Fassung des Vertrages ist zu

schliessen, dass die Parteien den Tantiemenanspruch des.

, Direktors als ein wesentliches Element seines vertragli-

chen Honorars angesehen wissen wollten und sich von

. der Annahme leiten liessen, es werden dem Berechtigten

in der Regel Tantiemen zukommen. Danach aber konnte-

es nicht ihr Wille sein, das Recht auf solche ausser von

der Erzielung eines Reingewinns auch noch davon ab-

hängig zu machen, ob sjch die Gesellschaft, als Schuld-

nerin der Tantiemenforderung, dazu entschliesse, den er-

zielten Reingewinn auch wirklich für die Entrichtung

einer Dividende zu verwenden. In dieser Entschliessung

sollte vielmehr die Beklagte nur insoweit frei sein, als es

sich bei der Verwendung des Reingewinns um eine die

Rechtsstellung des Direktors nicht berührende Angele--

genheit der Gesellschaft handelt, namentlich deren Be-

ziehungen zu den einzelnen Gesellschaftern, als am

Reingewinn Anspruchberechtigten, in Betracht kommen.

Das Anstellungsverhältnis des Direktors dagegen und

die für ihn daraus entspringenden Befugnisse, konn-

ten durch einen Gesellschaftsbeschluss, keine Divi*

dende zu bezahlen, nicht betroffen werden. Sonst

hätte es die Beklagte stets in der Hand gehabt, den

Direktor, nachdem er durch seine Tätigkeit den Jahres-

gewinn hat erzielen helfen, in der Weise zum Vorteile der

Gesellschaft um seine vertragliche Tantiemenforderung

zu bringen, dass sie die Aktionäre dazu bestimmte, vom

Bezuge einer Dividende abzusehen und dafür das Ge-

seIlschaftsvermögen entsprechend zu äuffnen. Demgegen-

über ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Tan-

tieme kein Gesel1schafts-, sondern ein GJäubigeranspruch

onbäauonenrecht. N° 55.

ist, zu dessen Entstehung genügt, dass ein Jahresergebnis

vorliegt. das nach den Grundsätzen einer rationellen Ver-

mögensverwaltung und Geschäftsführung unter den je-

weiligen Umständen die Auszahlung einer Dividende

rechtfertigt (vergL STAUB, Kommentar zum deutschen

HGB. 9. Auflage § 65 Anmerkung 4, S. 343; s. auch OSER,

Kommentar S. 650, BI, 1 zu Art. 330). Nur in diesem

Sinne konnten die Parteien vernünftigerweise die streitige

Vertragsbestimmung verstanden haben; der Ausdruck

-« bezahlt» will also sagen : « zu bezahlen in der Lage ist. »

Die Vorinstanz geht nun bei ihrer Prüfung, ob der Di-

rektor nach dem Ergebnisse des Geschäftsjahres 1913/14

Anspruch auf Tantieme erlangt habe, von der Voraus-

setzung aus, dass eine Dividende VOll 3 % hätte verteilt

werden können. Dass diese Würdigung unrichtig sei und

gegen berechtigte Interessen der Beklagten verstosse,

lässt sich umso weniger sagen, als die Organe der Beklag-

ten selbst anfänglich, bei Aufstellung der Gewinn- und

Verlustrechnung und der Jahresbilallz, 24,000 Fr., also

beinahe den ganzen nach Vornahme der Abschreibungen

verbleibenden Jahresgewinn, für die Auszahlung einer Di-

vidende von 4% vorgesehen hatten, wogegen nach dem

Vorentscheide zu Abschreibungen oder Rückstellungen

6000 Fr. mehr ausgesetzt werden. Bringt man aber mit

der Vorinstanz eine Dividende von 3% in Rechnung, so

ergibt sich als Tantieme laut dem Vertrag 9000 Fr. -

3 X 1500 Fr., mithin der von der Vorillstanz zusespro-

ehene Betrag von 4500 Fr.

3. -

Allerdings macht die Beklagte weiter geltend, der

verfügbare Reingewinll habe -

abgesehen von einem

kleinen Vortrag auf neue Rechnung -

im Interesse des

Geschäfts zu notwendigen ausserordentlichen Abschrei-

bungen, namentlich einer solchen auf der Beteiligung an

dem unrentabeln « Storchen unternehmen » verwendet

werden müssen. Auch kann nach den Akten diese Be-

hauptung in der Tat nicht als unrichtig gelten und der

Standpunkt der Klägerin nicht geschützt werden, die

360

Qbligationenrecht. No 55.

fragliche Abschreibullg habe lediglich bezweckt, den Tau-

tiemenanspruch des Direktors zu vereiteln. Allein mag sie

auch vom gesellschaftsrechtlichen Standpunkte aus, na-

mentlich gegenüber den Aktionären als genussberechtig-

ten Anteilhabern des Gesellschaftsvermögens, begründet

gewesen sein, so ist sie es nicht von selbst auch in ver-

tragsrechtIicher Hinsicht, im Verhältnis zwischen der Be-

klagten als Schuldnerill und dem Direktor als Gläubiger

des Tantiemenanspruchs. Vielmehr muss hier ebenfalls

zunächst der Wille der vertragsschliessenden Parteien

massgebend sein. Alsdann aber fällt als wesentlich in Be-

tracht : Die vertragliche Tätigkeit des Direktors betraf

die Leitullg des Corsotheaters, des eigentlichen Gesell-

schaftsunternehmens, und seine Tantieme verdiente er

durch diese Leitung und nach der Grösse ihres wirtschaft ..

lichen Erfolges. Mit der Beteiligung am «Storchenunter-

!lehmen ») dagegen hatte er vertraglich nichts zu tun; es

steht überhaupt nicht fest, dass sie beim Vertragsab-

schluss SChOll bestanden habe. Danach konnte es auch

nicht die Meinung der Parteien gewesen sein, dass diese

Beteiligung auf den Bestand und die Höhe des jeweiligen

Talltiemenanspruchs einwirken sollte. Andernfalls wäre

der Direktor bei ungünstigem Verlaufe des Storchenunter-

Ilehmens trotz guter und erfolgreicher Erfüllung seiner

vertraglichen Verpflichtungen aus einem von ihm in keiner

·Weise zu verantwortenden Grunde um jegliche Tantieme

gekommen, wie er im umgekehrten Falle auf eine solche

unter Umständen selbst dann Anrecht gehabt hätte,

wenn das Corsotheater schlecht rentiert hätte. Im übrigen

ist noch darauf hinzuweisen, dass nach Feststellung der

Vorinstanz die fragliche Abschreibung nicht etwa debhalb

erfolgte, weil das Anteilrecht am Storchenunternehmell

während des Geschäftsjahres 1913/14 entwertet 'wurde,

sondern weil es entweder schon vorher zu hoch in die Bi-

lanz eingestellt war oder dann erst nachher, wegen des

!>pätern Kriegsausbruches, eine Wertverminderung erfuhr.

Der vertragliche Tantiemenanspruch darf aber nicht,

Obligatiollenrecht. No 55.

wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, durch . .\bschrei-

bungen beeinträchtigt werden, die für zeitlich ausserhalb

des betreffenden Geschäftsjahres

liegende Wertver-

minderungen erfolgen (vergl. STAUB, a. a. O. S. 344 An-

merkung 7; CROME, Die partiarischen Rechtsgeschäfte,

1897, S. 239).

4. -

Mit Unrecht glaubt sich endlich die Beklagte noch

darauf stützen zu können, dass die Klägerin ihre Forde·

rung vor der kantonalen Instanz bloss auf den Art. 156

OR gegründet, also lediglich geltend gemacht hat, die

Beklagte habe durch ihren Beschluss, keine Dividende zu

entrichten, die für die Forderung gesetzte Bedingung - Be-

zahlung einer Dividende - wider Treu und Glauben verhiJ 1-

dert und die Bedingung müsse deshalb als erfüllt gelten.

Diese Begründung lässt sich freilich nach dem oben über

jenen Gesellschaftsbeschluss gesagten nicht aufrecht erhal-

ten, sondern die Sache muss rechtlich so aufgefasst werden,

dass der Beschluss an sich gültig, aber nur nicht zugleich

für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam

ist. Allein an jene juristisch unzutreffende Herleitullg de~

Klageanspruchs braucht sich der Richter nicht zu halten.

Entscheidend ist, dass die Klägerin mit ihrer Konstruk-

tion ebenfalls dartun wollte, sie besitze nach dem Vertrag

den eingeklagten Tantiemenanspruch, und dass der Rich-

ter auf Grund der nämlichen tatsächlichen Verhältnisse,

in Auslegung des Vertrages, zu dem gleichen Ergebnis ge-

langt.

Abzuweisen ist endlich auch das VOll der Beklagten

eventuell noch gestellte Akteuvervollständigullgsbegeh-

ren, wonach ein Zeugenbeweis darüber zu erheben wäre,

dass die Parteien die streitige Bestimmung beim Vertrags-

abschluss wirklich ihrer wörtlichen Bedeutung nach ver-

standen haben. Die Sachlage scheint für die Beurteilung

des Streitverhältnisses hinreichend abgeklärt, und zudem

kann die Auffassung lediglich der einen Partei darüber,

was ihr als Vertragswillen gegolten habe, für sich allein

nicht von massgebender Bedeutung sein, nachdem die

362

ObUgationenrecht. N° 56.

andere Partei inzwischen verstorben und infolgedesseu

über ihr e Auffassung der verurkundeten Erklärung

nichts sicheres mehr zu ermitteln ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1915

bestätigt.