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Versicherungsvertragsrecht. N0 27.
Gebiete bezwecken, dem Richter eines neutralen Staates
nicht zuzumuten.
4. -
Aus demselben Grunde kann endlich auch nicht
anerkannt werden, dass das von Frankreich gegenüber
Deutschland für die Dauer des Krieges erlassene Zahlungs-
und Erfüllungsverbot in der Schweiz « eine Unmöglich-
keit der Leistung)} im Sinne des Art. 119 OR bewirke.
Uebrigens handelt es sich nach den eigenen Ausführungen
der Beklagten für sie nicht um eine materielle Unmög-
lichkeit der Erfüllung, sondern nur um ein von Frank-
reich erlassenes Ver bot, das sie auch in der Schweiz
beobachten zu sollen glaubt, das aber, wie ausgeführt,
auf schweizerichem Gebiet jeglicher Sanktion entbehrt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom
15. Februar 1916 bestätigt.
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OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
28. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 7. Juni 1916
:i S. Sommer, Beklagte, gegen Fa.nkha.user, Klägerinnen.
Art. 323 ZGB. Ein na eh der Beiwohnung abgegebenes Eh e-
ver s p r e c h e n kann nicht zur Zusprechung des Kindes
mit Standesfolgen an den Vater führen. Das Ehe ver-
s pr e eh e n kann auch ein be di n gt es sein.
A. -
Am 8. März 1915 reichten die Klägerinnen die
vorliegende Klage gegen den Beklagten ein, mit den An-
trägen, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des
von der Klägerin Anna Fankhauser am 22. Oktober 1914
geborenen Mädchens Berta Fankhauser zu erklären und
-das Kind ihm mit Standesfolgen zuzusprechen; ausser-
dem sei der Beklagte gegenüber der Klägerin Anna
Fankhauser zum Ersatz der Entbindungskosten, der
Kosten des Unterhalts während vier Wochen vor und
nach der Geburt, der andern infolge der Schwangerschaft
oder der Entbindung notwendig gewordenen Auslagen,
sowie zu einer angemessenen Genugtuungssumme zu
verurteilen; eventuell, für den Fall der Abweisung des
Begehrens um Zusprechung des Kindes mit Standesfolge
an den Beklagten, sei der Beklagte zur Bezahlung an-
gemessener Beiträge an den Unterhalt und die Erziehung
des Kindes Berta Fankhauser, bis zum zurückgelegten
18. Altersjahr, zu verpflichten. Zur Begründung der
Klage wird in Art. 5 der Klage geltend gemacht, die
Klägerin Anna Fankhauser habe sich anfänglich dem An-
sinnen des Beklagten, ihm den Beischlaf zu gestatten,
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Famillenrecht. N° 28.
widersetzt. Der Beklagte habe ihr dann aber zugesichert~
sie zu ehelichen, falls der Umgang Folgen haben sollte,.
worauf ihm die Klägerin den Beischlaf gewährt habe~
In Art. 8 der Klage wird ausgeführt, die Klägerin Anna
Fankhauser habe dem Beklagten im Frühjahr 1914 mit-
geteilt, dass sie von ihm schwanger sei und, als der Be-
klagte den Brief unbeantwortet gelassen habe, den Be-
klagten im Mai aufgesucht und ihn an sein Versprechen
erinnert, welches der Beklagte bei diesem Anlass wieder-
holt habe. -
Am 15. März 1915 setzte der Gerichts-
präsident des Amtsgerichts Signau dem Beklagten, der
am 5. Februar 1915 vor dem Patemitätsbeamten seine
Vaterschaft und die Abgabe eines Eheversprechens an
die Anna Fankhauser bestritten hatte, zur Einreichung
seiner Antwort eine Frist von drei Wochen an, welche
der Beklagte unbenutzt ablaufen liess.
B. -
Durch Urteil vom 16. März 1916 hat der Ap-
pellationshof des Kantons Bem das Begehren um Zu-
sprechung des Kindes Berta mit Standesfolge an den
Beklagten gutgeheissen und den Beklagten verurteilt,. an
die Klägerin Anna Fankhauser 114 Fr. gemäss Art. 317
ZGB zu bezahlen.
.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er-
griffen, mit den Anträgen, die Klage sei gänzlich abzu-
weisen; eventuell sei jedenfalls das Begehren um Zu-
sprechung des Kindes mit Standesfolgen an den Beklagten
zu verwerfen.
D. -
In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte
diese Anträge dahin abgeändert, dass er nur noch die
Abweisung des Begehrens um Zusprechung des Kindes
Berta mit Standesfolgen beantragte; die Klägerinnen,
denen auf ihr Gesuch hin am 19. Mai 1916 das Armen-
recht für das Verfahren vor Bundesgericht bewilligt
worden ist, haben auf Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des angefochtenen Entscheides geschlossen.
Familienrecht. N0 28.
Das Bundesgerich zieht
in Erwägung:
• 187
1. - Die Vorinstanz hat die Klage deshalb zugesprochen,
weil der Beklagte innert Frist keine Antwort auf die
Klage eingereicht und dadurch nach dem bernischen
Zivilprozess recht die Richtigkeit der Behauptungen der
Klage anerkannt habe. Soweit es sich hierbei um die
Frage handelt, was infolge der Nichteinreichung der Ant-
wort durch den Beklagten als festgestellter Tatbestand
zu gelten habe, ist das Bundesgericht an die auf der
Anwendung k a n ton ale n Pro z e s s r e c h t e s
beruhende Auffassung der Vorinstanz gebunden. Mit
dem Appellationshof sind daher auch die in Bezug auf
die heute allein noch streitige Frage der Zusprechung
des Kindes mit Standesfolge in Art. 5 der Klage ent-
haltenen Behauptungen als festgestelle Tatsachen zu
betrachten. Darnach hat sich die Auna Fankhauser dem
Ansinnen des Beklagten, ihm den Beischlaf zu gewähren,
anfänglich widersetzt und dem Beklagten die Beiwoh-
nung erst dann gestattet, als er ihr versprochen hatte,
sie zu ehelichen, falls der Umgang Folgen haben sollte.
Ebenso ist als tatsächlich festgestellt anzusehen, dass,
wie in Art. 8 der Klage ausgeführt wird, der Beklagte
der Klägerin auch bei ihrem Besuch im Mai 1914, also
nach der Beiwohnung, die Ehe versprochen habe. Frag-
lich ist nur, ob in diesen Zusicherungen ein Eheverspre-
chen des Beklagten im Sinne von Art. 323 ZGB erblickt
werden kann. Diese Frage ist, was das vor dem erst-
maligen Geschlechtsverkehr der Parteien abgegebene
Versprechen betrifft, ohne weiteres zu bejahen. Aller-
dings handelt es sich dabei um ein bloss bedingtes, d. h'
nur für den Fall abgegebenes Versprechen, dass der
Bejschlaf Folgen haben sollte. Der dem Art. 323 ZGB
zu Grunde liegende gesetzgeberische Gedanke besteht
jedoch darin, dass die Abgabe eines Eheversprechens
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vor der Beiwohnung regelmässig zur Folge . hat, den
Willen der Klägerin zu beeinflussen und dass daher in
solchen Fällen ein besonderer Schutz der Mutter und des
Kindes am Platze sei. Dies ergibt sich insbesondere aus
den übrigen in Art. 323 ZGB der Beiwohnung unter Ehe-
versprechen gleichgestellten Fällen der Beiwohnung unter
Verbrechen und unter Missbrauch der Gewalt, bei denen
ebenfalls von Seiten des Beklagten in besonderer Weise
auf die Willensbildung der Klägerin eingewirkt wird.
Eine Brechung des Willens der Klägerin im Sinne des
Art. 323 ZGB liegt aber nicht nur dann vor, wenn der
Beklagte ihr die Ehe unbedingt versprochen hat, sondern
auch dann, wenn dies bloss für den Fall geschehen ist,
dass der Umgang Folgen zeitigen sollte. Da im übrigen
für die Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen nicht
notwendig ist, dass ein förmliches Ver 1 ö b ni s gemäss
Art. 90 ff. ZGB vorgelegen habe, hat daher die Vorin-
stanz das Kind Berta mit Recht dem Beklagten mit
Standesfolgen zugesprochen.
2. -
Im Gegensatz zum Appellationshof könnte dagegen
das Kind rem Beklagten nicht auch dehalb mit Standes-
rolgen zugesprochen werden, weil der Beklagte gemäss
Art. 8 der Klage der Klägerin 'Anna Fankhauser die Ehe
auch noch im Frühjahr 1914, also na c h der Kohabi-
tation, versprochen habe. Dies ergibt sich ohne weiteres
daraus, dass ein nach der Beiwohnung abgegebenes Ehe-
versprechen, entgegen der dem Art. 323 zu Grunde lie-
gel' 'len ratio, auf die Willensbildung der ausserehelichen
MULter keinerlei Einfluss mehr auszuüben vermag, und
damit jeder Grund, das Kind andern unehelichen Kindern
gegenüber zu begünstigen, entfällt. Allerdings ist richtig,
dass Art. 323 ZGB, im Gegensatz sowohl zu Art. 328
Entw. 11 als insbesondere zu dem den gleichen Tatbestand
enthaltenden Art. 318 ZGB nicht ausdrücklich vorschreibt,
dass das Eheversprechen vor der Beiwohnung abgegeben
worden sein müsse. Die in Art. 328 Entw. II enthaltenen
\Vorte « vor der Beiwohnung» sind jedoch von der Kom-
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mission des Nationalrates nur deshalb gestrichen worden,
weil, wie der deutsche Berichterstatter ausführte, dieser
« fe i ne Unterschied» nach den tatsächlichen Verhält-
nissen sich selten rechtfertige :(vgl. S t e n. B ü I 1. ~15
S.782). Unter diesem « feinen Unterschied » ist aber nicht
(wie EGGER, Komm. zu Art. 323 N. 3 annimmt) der
Unterschied !'zwischen dem Versprechen vor und n ach
der Beiwohn'iIng, sondern lediglich zwischen dem Ver-
sprechen vor und bei der Kohabitation gemeint (vgl.
übrigens die französische Fassung der Art. 318 und 323
ZGB,welche die im 'deutschen Text enthaltene Ver-
schiedenheit nicht aufweist). Es entspricht denn auch
dem übewiegenden bisherigen Rechtszustande, die Vor-
zugs teIlung der Zusprechung mit Standesfolgen nur den
• Brautkindern » zuzubilligen. Wäre es möglich, ~durch
ein späteres, auch nach der Beiwohnung und Geburt ab-
gegebenes formloses Eheversprechen dem Kinde den
Stand des Vaters zu verschaffen, so würde ein solches
Eheversprechen die gesetzlich ~ vorgesehene Anerkennung
des Kindes ersetzen; der Gesetzgeber hat aber in Art. 303
ZGB die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
durch den Vater oder den väterlichen Grossvater nur
auf Grund einer ö f f e n t I ich e nUr k und e oder
einer Ver füg u n g von Tod e s weg e n zuge-
lassen d. h. von derBeobachtungbeson derer Fo rm e"n
abhängig gemacht und damit auch in Bezug auf den vom
Willen des Vaters unabhängigen Eintritt der Standes-
folgen zu erkennen gegeben, dass nicht jedes irgend ein-
mal abgegebene Eheversprechen die Zusprechung des
Kindes mit Standesfolgen an den Vater solle nach sich
ziehen können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellationshofes des Kantons Bern vom 16. März 1916
bestätigt.