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42_II_185

BGE 42 II 185

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Versicherungsvertragsrecht. N0 27.

Gebiete bezwecken, dem Richter eines neutralen Staates

nicht zuzumuten.

4. -

Aus demselben Grunde kann endlich auch nicht

anerkannt werden, dass das von Frankreich gegenüber

Deutschland für die Dauer des Krieges erlassene Zahlungs-

und Erfüllungsverbot in der Schweiz « eine Unmöglich-

keit der Leistung)} im Sinne des Art. 119 OR bewirke.

Uebrigens handelt es sich nach den eigenen Ausführungen

der Beklagten für sie nicht um eine materielle Unmög-

lichkeit der Erfüllung, sondern nur um ein von Frank-

reich erlassenes Ver bot, das sie auch in der Schweiz

beobachten zu sollen glaubt, das aber, wie ausgeführt,

auf schweizerichem Gebiet jeglicher Sanktion entbehrt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom

15. Februar 1916 bestätigt.

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

28. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 7. Juni 1916

:i S. Sommer, Beklagte, gegen Fa.nkha.user, Klägerinnen.

Art. 323 ZGB. Ein na eh der Beiwohnung abgegebenes Eh e-

ver s p r e c h e n kann nicht zur Zusprechung des Kindes

mit Standesfolgen an den Vater führen. Das Ehe ver-

s pr e eh e n kann auch ein be di n gt es sein.

A. -

Am 8. März 1915 reichten die Klägerinnen die

vorliegende Klage gegen den Beklagten ein, mit den An-

trägen, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des

von der Klägerin Anna Fankhauser am 22. Oktober 1914

geborenen Mädchens Berta Fankhauser zu erklären und

-das Kind ihm mit Standesfolgen zuzusprechen; ausser-

dem sei der Beklagte gegenüber der Klägerin Anna

Fankhauser zum Ersatz der Entbindungskosten, der

Kosten des Unterhalts während vier Wochen vor und

nach der Geburt, der andern infolge der Schwangerschaft

oder der Entbindung notwendig gewordenen Auslagen,

sowie zu einer angemessenen Genugtuungssumme zu

verurteilen; eventuell, für den Fall der Abweisung des

Begehrens um Zusprechung des Kindes mit Standesfolge

an den Beklagten, sei der Beklagte zur Bezahlung an-

gemessener Beiträge an den Unterhalt und die Erziehung

des Kindes Berta Fankhauser, bis zum zurückgelegten

18. Altersjahr, zu verpflichten. Zur Begründung der

Klage wird in Art. 5 der Klage geltend gemacht, die

Klägerin Anna Fankhauser habe sich anfänglich dem An-

sinnen des Beklagten, ihm den Beischlaf zu gestatten,

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Famillenrecht. N° 28.

widersetzt. Der Beklagte habe ihr dann aber zugesichert~

sie zu ehelichen, falls der Umgang Folgen haben sollte,.

worauf ihm die Klägerin den Beischlaf gewährt habe~

In Art. 8 der Klage wird ausgeführt, die Klägerin Anna

Fankhauser habe dem Beklagten im Frühjahr 1914 mit-

geteilt, dass sie von ihm schwanger sei und, als der Be-

klagte den Brief unbeantwortet gelassen habe, den Be-

klagten im Mai aufgesucht und ihn an sein Versprechen

erinnert, welches der Beklagte bei diesem Anlass wieder-

holt habe. -

Am 15. März 1915 setzte der Gerichts-

präsident des Amtsgerichts Signau dem Beklagten, der

am 5. Februar 1915 vor dem Patemitätsbeamten seine

Vaterschaft und die Abgabe eines Eheversprechens an

die Anna Fankhauser bestritten hatte, zur Einreichung

seiner Antwort eine Frist von drei Wochen an, welche

der Beklagte unbenutzt ablaufen liess.

B. -

Durch Urteil vom 16. März 1916 hat der Ap-

pellationshof des Kantons Bem das Begehren um Zu-

sprechung des Kindes Berta mit Standesfolge an den

Beklagten gutgeheissen und den Beklagten verurteilt,. an

die Klägerin Anna Fankhauser 114 Fr. gemäss Art. 317

ZGB zu bezahlen.

.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig

und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er-

griffen, mit den Anträgen, die Klage sei gänzlich abzu-

weisen; eventuell sei jedenfalls das Begehren um Zu-

sprechung des Kindes mit Standesfolgen an den Beklagten

zu verwerfen.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte

diese Anträge dahin abgeändert, dass er nur noch die

Abweisung des Begehrens um Zusprechung des Kindes

Berta mit Standesfolgen beantragte; die Klägerinnen,

denen auf ihr Gesuch hin am 19. Mai 1916 das Armen-

recht für das Verfahren vor Bundesgericht bewilligt

worden ist, haben auf Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Entscheides geschlossen.

Familienrecht. N0 28.

Das Bundesgerich zieht

in Erwägung:

• 187

1. - Die Vorinstanz hat die Klage deshalb zugesprochen,

weil der Beklagte innert Frist keine Antwort auf die

Klage eingereicht und dadurch nach dem bernischen

Zivilprozess recht die Richtigkeit der Behauptungen der

Klage anerkannt habe. Soweit es sich hierbei um die

Frage handelt, was infolge der Nichteinreichung der Ant-

wort durch den Beklagten als festgestellter Tatbestand

zu gelten habe, ist das Bundesgericht an die auf der

Anwendung k a n ton ale n Pro z e s s r e c h t e s

beruhende Auffassung der Vorinstanz gebunden. Mit

dem Appellationshof sind daher auch die in Bezug auf

die heute allein noch streitige Frage der Zusprechung

des Kindes mit Standesfolge in Art. 5 der Klage ent-

haltenen Behauptungen als festgestelle Tatsachen zu

betrachten. Darnach hat sich die Auna Fankhauser dem

Ansinnen des Beklagten, ihm den Beischlaf zu gewähren,

anfänglich widersetzt und dem Beklagten die Beiwoh-

nung erst dann gestattet, als er ihr versprochen hatte,

sie zu ehelichen, falls der Umgang Folgen haben sollte.

Ebenso ist als tatsächlich festgestellt anzusehen, dass,

wie in Art. 8 der Klage ausgeführt wird, der Beklagte

der Klägerin auch bei ihrem Besuch im Mai 1914, also

nach der Beiwohnung, die Ehe versprochen habe. Frag-

lich ist nur, ob in diesen Zusicherungen ein Eheverspre-

chen des Beklagten im Sinne von Art. 323 ZGB erblickt

werden kann. Diese Frage ist, was das vor dem erst-

maligen Geschlechtsverkehr der Parteien abgegebene

Versprechen betrifft, ohne weiteres zu bejahen. Aller-

dings handelt es sich dabei um ein bloss bedingtes, d. h'

nur für den Fall abgegebenes Versprechen, dass der

Bejschlaf Folgen haben sollte. Der dem Art. 323 ZGB

zu Grunde liegende gesetzgeberische Gedanke besteht

jedoch darin, dass die Abgabe eines Eheversprechens

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Familienrecht. No 28.

vor der Beiwohnung regelmässig zur Folge . hat, den

Willen der Klägerin zu beeinflussen und dass daher in

solchen Fällen ein besonderer Schutz der Mutter und des

Kindes am Platze sei. Dies ergibt sich insbesondere aus

den übrigen in Art. 323 ZGB der Beiwohnung unter Ehe-

versprechen gleichgestellten Fällen der Beiwohnung unter

Verbrechen und unter Missbrauch der Gewalt, bei denen

ebenfalls von Seiten des Beklagten in besonderer Weise

auf die Willensbildung der Klägerin eingewirkt wird.

Eine Brechung des Willens der Klägerin im Sinne des

Art. 323 ZGB liegt aber nicht nur dann vor, wenn der

Beklagte ihr die Ehe unbedingt versprochen hat, sondern

auch dann, wenn dies bloss für den Fall geschehen ist,

dass der Umgang Folgen zeitigen sollte. Da im übrigen

für die Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen nicht

notwendig ist, dass ein förmliches Ver 1 ö b ni s gemäss

Art. 90 ff. ZGB vorgelegen habe, hat daher die Vorin-

stanz das Kind Berta mit Recht dem Beklagten mit

Standesfolgen zugesprochen.

2. -

Im Gegensatz zum Appellationshof könnte dagegen

das Kind rem Beklagten nicht auch dehalb mit Standes-

rolgen zugesprochen werden, weil der Beklagte gemäss

Art. 8 der Klage der Klägerin 'Anna Fankhauser die Ehe

auch noch im Frühjahr 1914, also na c h der Kohabi-

tation, versprochen habe. Dies ergibt sich ohne weiteres

daraus, dass ein nach der Beiwohnung abgegebenes Ehe-

versprechen, entgegen der dem Art. 323 zu Grunde lie-

gel' 'len ratio, auf die Willensbildung der ausserehelichen

MULter keinerlei Einfluss mehr auszuüben vermag, und

damit jeder Grund, das Kind andern unehelichen Kindern

gegenüber zu begünstigen, entfällt. Allerdings ist richtig,

dass Art. 323 ZGB, im Gegensatz sowohl zu Art. 328

Entw. 11 als insbesondere zu dem den gleichen Tatbestand

enthaltenden Art. 318 ZGB nicht ausdrücklich vorschreibt,

dass das Eheversprechen vor der Beiwohnung abgegeben

worden sein müsse. Die in Art. 328 Entw. II enthaltenen

\Vorte « vor der Beiwohnung» sind jedoch von der Kom-

Familienrecht. N° 28.

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mission des Nationalrates nur deshalb gestrichen worden,

weil, wie der deutsche Berichterstatter ausführte, dieser

« fe i ne Unterschied» nach den tatsächlichen Verhält-

nissen sich selten rechtfertige :(vgl. S t e n. B ü I 1. ~15

S.782). Unter diesem « feinen Unterschied » ist aber nicht

(wie EGGER, Komm. zu Art. 323 N. 3 annimmt) der

Unterschied !'zwischen dem Versprechen vor und n ach

der Beiwohn'iIng, sondern lediglich zwischen dem Ver-

sprechen vor und bei der Kohabitation gemeint (vgl.

übrigens die französische Fassung der Art. 318 und 323

ZGB,welche die im 'deutschen Text enthaltene Ver-

schiedenheit nicht aufweist). Es entspricht denn auch

dem übewiegenden bisherigen Rechtszustande, die Vor-

zugs teIlung der Zusprechung mit Standesfolgen nur den

• Brautkindern » zuzubilligen. Wäre es möglich, ~durch

ein späteres, auch nach der Beiwohnung und Geburt ab-

gegebenes formloses Eheversprechen dem Kinde den

Stand des Vaters zu verschaffen, so würde ein solches

Eheversprechen die gesetzlich ~ vorgesehene Anerkennung

des Kindes ersetzen; der Gesetzgeber hat aber in Art. 303

ZGB die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes

durch den Vater oder den väterlichen Grossvater nur

auf Grund einer ö f f e n t I ich e nUr k und e oder

einer Ver füg u n g von Tod e s weg e n zuge-

lassen d. h. von derBeobachtungbeson derer Fo rm e"n

abhängig gemacht und damit auch in Bezug auf den vom

Willen des Vaters unabhängigen Eintritt der Standes-

folgen zu erkennen gegeben, dass nicht jedes irgend ein-

mal abgegebene Eheversprechen die Zusprechung des

Kindes mit Standesfolgen an den Vater solle nach sich

ziehen können.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellationshofes des Kantons Bern vom 16. März 1916

bestätigt.