opencaselaw.ch

42_III_99

BGE 42 III 99

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

98 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- renten an dem Entscheid der Vorinstanz insofern nichts me~r zu ände:-n, als er sich auf die Kap i tal r ü c k-- s t a n d e beZIeht. Denn einmal hat der Rekurrent nur Zinsen, keine Rückstände von Hypothekarkapitalien zu fordern und es mangelt ihm daher ein persönliches Interesse an der Erstreckung der Stundung auch auf Schul~po~ten anderer Art, so dass sein Rekursbegehren um ganzhche Aufhebung der vorinstanzlichen Entschei- dung .. zu .angt'~~in lautet. Soweit aber andere Hypothe- karglaublger Ruckstände zu fordern haben ist in Über- eins~mmung mit dem genannten Bund~sgerichtsent .. scheIde davon auszugehen, dass die Wirkung der Anfech- t~g zu Gunsten anderer Beteiligter und die Möglichkeit emer Abänderung des angefochtenen Entscheides auch zu deren Gunsten nur. die Schuld posten der n ä m I ich e n Kategorie betrifft.

4. -. Im K 0 s t e n p unk t ist der angefochtene Entsche~?, der a~f einer analogen Anwendung von Art. 51 des W:buh:entanfes beruht, zu bestätigen. Für die bun- desgeflchthche Instanz sind dem Rekursbeklagten in analoger Anwendung von Art. 5 und 52 dieses Tarifes eine Gerichtsgebühr von 10 Fr. und die Schreibgebühren aufzuer~egen (vergl. auch den erwähnten Bundesgerichts- entscheid, Erwägung 5). Demnach hat die Schu dbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: .. Der Rekurs wird gutgeheissen und die von der Vot- instanz erteilte Stundung für die Hypothekarzinsen auf- gehoben. und Konkurskammer. N" 22.

22. Entscheid vom ~7. März 1916 i. S. Silbernagel. Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung der Frage, ob eine Ehefrau für eine Forderung nur mit dem Sondergut oder mit ihrem ganzen Vermögen hafte. - Be- hauptet ein Ehemann, dass seine Frau für eine gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung mit dem eingebrachten Gut nicht hafte, so hat er dies im Wege des Widerspruchver- Iahrens nach Art. 106 fi'. SchKG geltend zu machen. A. - Der Rekurrent Dr. Arnold Silbernagel, Advokat in Basel, leitete für eine Anwaltsrechnung gegen die Ehefrau des Rekursgegners, Anna Epting-Jehle in Basel, die Betreibung ein. Im Betreibungsbegehren bezeichnete er den Rekursgegner als gesetzlichen Vertreter der Schuld- nerin. Der Zahlungsbefehl N° 93,855 wurde vom Betrei- bungsamt Basel-Stadt dem Rekursgegner zugestellt. Dieser erhob Rechtsvorschlag. Darauf leitete der Re- kurrent gegen die Schuldnerin Klage ein auf Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung. Da der Rekurs- gegner in diesem Prozesse erklärte, dass er seine Ehe- frau nicht vertreten wol1e, trat diese persönlich vor Gericht auf. Sie wurde am 24. Dezember 1915 zur Zah- lung verurteilt. Der Rekursgegner ersuchte nachträglich um Erläuterung des Urteils in dem Sinne, dass seine Frau für die Forderung nur mit dem Sondergute hafte; <las Urteil sprach sich nämlich hierüber nicht aus. Der Richter trat jedoch auf das Gesuch nicht ein; er führte aus, dass der Rekursgegner nicht Partei oder Partei- vertreter sei, weil kein Streit um das eingebrachte Gut in Frage gestanden sei und der Rekursgegner daher die Vertretung seiner Frau habe ablehnen können. Im übri- gen deutete der Richter an, dass er zur Annahme neige, für die Forderung hafte nach Art. 207 Ziff. 5 ZGB neben dem Sondergut auch das Gemeinschaftsgut des Ehemannes. Gestützt auf das Urteil vom 24. Dezember 1915 verlangte der Rekurrent die Fortsetzung der Be-

100 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- treibung, ohne jedoch dabei den Rekursgegner als gesetz- lichen Vertreter seiner Frau zu bezeichnen. Das Betrei- bungsamt pfändete darauf am 29. /31. Januar 1916 in der 'Wohnung der Ehegatten Epting einige Gegenstände. Auf der Pfändungsurkullde ist der Rekursgegner als gesetz- licher Vertreter der Schuldnerin aufgeführt. B. - Er erhob am 11. Februar 1916 Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung. Zur Begründung machte er geltend, dass die Pfändung unzulässig sei, weil die Schuldnerin nur mit dem Son- dergut hafte. Das Betreibungsamt erklärte hiezu, es halte die Be- schwerde für begründet, indem es ausführte: Durch die Einleitung der Betreibung habe der Rekurrent zum Ausdruck gebracht, dass er die Schuldnerin für eine Frauenguts- und nicht für eine Sondergutsschuld betrei- ben wolle. Das Urteil sei dann aber «gegen die Frau persönlich}} gegangen. Infolgedessen sei nur eine Pfän- dung des SQndergutes zulässig. Der Pfändungsbeamte habe irrtümlich geglaubt, es handle sich um eine Schuld. für die das eheliche Vermögen hafte. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt ent- schied am 11. März 1916: (i Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Pfändung vom

29. /31. Januar 1916 für die Betreibung N-o 93,855 wird als ungültig aufgehoben. Es wird festgestellt, dass auf Grund der Betreibung und des Zahlungsbefehles No 93,855 überhaupt keine Pfändung gegen die persönliche Schuldnerin des Betrei- bungsgläubigers der Betreibung No 93,855 erwirkt werden kann.)} Der Entscheid ist wie folgt begründet: «1. Einmal hat der Gläubiger selbst durch sein Fortsetzungsbegehren gegen die Ehefrau per s ö n li eh zu erkennen gegeben, dass er die Schuld der Ehefrau als eine per s ö n Ii ehe S eh u I d der Frau mit Sondergutscharakter auffasse. 2. Es erscheint auch materiell die Schuld, richtiger Ansicht und Konkurskammer. ~o 22. . 1J1 nach, als eine Schuld der Ehefrau nach Art. 208 Zifl'. 2 ZGB (Beauftragung eines Anwalts in einer Strafsache).

3. Handelt es sich aber um eine Sondergutsschuld der Ehefrau im Sinne von Art. 208 ZGB, so ist sie persönlich zu betreiben (ohne Angabe eines gesetzlichen Vertreters),.. der Zahlungsbefehl muss daher auch ihr persönlich zu- gestellt werden, und es kann dann auf Grund dieses Zahlungsbefehles auch nur ihr So n der gut gepfändet werden. 4. Da das Betreibungsamt zugibt, dass nicht (i S 0 n der gut» sondern zum ehelichen Vermögen gehö- riges Mobiliar gepfändet worden ist, so ist die Pfändung aufzuheben. Zudem ist der Ansicht des Betreibungsamtes beizupflichten, dass der Glä.ubiger auf Grund der beste- henden Betreibung und des Zahlungsbefehles N° 93,855 überhaupt keine Pfändung von Sondergut seiner SchuId- nerin erwirken kann, sondern nur auf Grund eines neuen gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers Frau A. Epting persönlich, ohne Vertretung durch ihren Ehemann, er- wirkten Zahlungsbefehles. }} C. - Diesen ihm am 13. März 1916 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 21. März 1916 an das Bun- desgericht weitergezogen mit dem Begehren, Absatz ~ des Entscheides sei aufzuheben. Er führt aus: Er habe die Schuld der Frau Epting nicht als ({ persönliche Schuld mit Sondergutscharakter ~ aufgefasst. Höchstens das Fortsetzungsbegehren könne wegen Unterlassung der Beifügung des gesetzlichen Ver- treters beanstandet werden. Es handle sich um eine Schuld nach Art. 207 ZifI. 5 ZGB. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Da der Rekurrent im Betreibungsbegehren den Rekursgegner als gesetzli<;hen Vertreter der Schuldnerin bezeichnet hat, so hat das Betreibungsamt mit Recht dem Rekursgegner nach Art. 47 SchKG die Betreibungs- urkunden zugestellt und damit die Betreibung als eine

102 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- solche behandelt, die sich nicht speziell gegen das Son- dergut der Schuldnerin richtet. Ob diese für die in Be- treibung gesetzte Forderung mit ihrem ganzen Vermögen oder nur mit ihrem Sondergut hafte, haben die Betrei- bungsbehörden nicht zu untersuchen; denn es handelt sich hiebei um eine materiellrechtliche Frage, deren Ent- scheidung dem Richter vorbehalten ist. Demnach hat das Betreibungsamt mit Recht die in der Wohnung der Ehegatten Epting befindlichen-Möbel, von denen es ver- mutete, dass sie der Schuldnerin gehören, gepfändet, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Sondergut oder einge- brachtes Gut der Schuldnerin handle. \Veder das Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten, noch das Urteil vom 24. Dezember 1915 können einen Grund für die Aufhebung der Pfändung bilden. Dass der Re- kurrent im Fortsetzungsbegehren es unterliess, den Re- kursgegner als gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen·, berechtigte nicht ohne weiteres zum Schlusse, dass er nunmehr die Betreibung unmittelbar gegen die Schuld- nerin habe weiterführen wollen. Im Urteil vom 24. De- zember 1915 ist sodann keinewegs etwa entschieden worden, dass die Schuldnerin für die Forderung nur mit jhrem Sondergut hafte; der. Richter beschränkte sich darauf, die Schuldnerin zur Zahlung der Forderung zu verurteilen. Daraus, dass der Rekursgegner die Vertretung der Schuldnerin ablehnte, kann, selbst wenn der Richter dieses Verhalten für gereclrtfertigt hielt, nicht gefolgert werden, dass das Urteil die Haftung der Schuldnerin auf das Sondergut beschränke. Zudem ergibt sich aus dem Entscheid über das Erläuterungsgesuch, dass der Richter mit der Bemerkung, es handle sich nicht um einen Streit um das eingebrachte Gut im Sinne des Art. 168 ZGB, keineswegs sagen wollte, das eingebrachte Gut hafte nicht für die Forderung (vergl. GMÜR, Komm. z. ZGB Art. 168 N° 20.

2. - Wenn der Rekursgegner geltend machen will, die gepfändeten Gegenstände seien eingebrachtes Gut und ! i und Konkurskammer. N° 23. 103 teten daher nicht für die Forderung, so kann ~r dies h~fht auf dem Beschwerdeweg tun, sondern nur m de~ nIC . d er beim Betreibungsamt einen Drittanspruc Wels~d;S~nd damit die Einlei!;ung eines Wide~spruch­ anme e hArt 106 ff SchKG bewirkt, gleIch dem ve~fahrensd nac f G;und ei~es Eigentumsrechtes Gegen- Dutten, er au . . h t tein .. d einer Pfändung befreIen WIll. Be aup e stän e von ..' Ehefrau dass Ehemann in einer BetreIbung gegen seme ht d ' Gläu- sein Nutzungsrecht dem Pfä~dUngspfan:r~t 2~; ZGB bi ers an gewissen Gegenständen nac ~.' dm _ en~gegenstehe, so liegt bierin zweif:s .:~ C;lt~~hK~ chung eines Drittanspruchs nach '. . S S A sg 15 N° 48 Erw. 3*). (vergl. A ep.- u 'd dJ. Rekursgegners ist daher un- 3 Die Beschwer e es . h d beg~ündet; die Pfändung hätte entgegen der Anslc t er ht h lten werden sollen. Vorinstanz aufrec ge a

d. Aufhebung von Absatz Da aber der Rekurrent nur Ie h t so kann 2 des Entscheides der Vorin~tanz beantr1:u:b' Absatz 1 das Bundesgericht nicht weIter geben un aufheben. Demnacb hat die Scbuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und Absatz 2 des Ent- scbeides der Vorinstanz aufgehoben. ------

23. Entscheid vom 2S.16rz 1916 i. S. Weibel. ··1 i keit einer auf den Rat des Art 74 Abs. 2 SchKG: Ungu tb g n Rechtsvorschlagserklä- '. b mten abgege ene d'Betrelbungs ea b d bestrittent\n Betrages le n wodurch ohne Anga e eS • ~orterung nur teilweise bestri,tten wrrd. A In der Betreibung des Rekurrenten Alexander

• - T'n den Rekursgegner Weibel, Baumeisters in "eggIs, gege

• Ges.-Ausg. 38 I No 92.