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42_III_92

BGE 42 III 92

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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92 Entscheidungen der:Sehuldbetreibunga_ Nel caso in esame emerge dalle istruzioni stesse cui fa capo I'Ufficio delIe esecuzioni e dalla decisione delle 'Auto- r~tä an:ministrati'~Te da es so invocata, che le copie in ques- hone,,In se esenb da bollo, vi sarebbero sotto poste solo perehe prodotte nel suddetto fallimento : il ehe, come venne dimostrato, e inconciliabile coll'art. 16 cap. 2 LEF. La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia: . Il ricorso e ammesso e vien quindi annullato il provve- dlmehto querelato 14 gennaio 1916 dell'Ufficio dei falli- menti di Lugano.

21. Entscheid vom -23. Mä.rz 1916 i. S. Dr. G. Vogel. Bundesrätliche Verordnung vom 2. November 1915 betr. den Schutz der Hotelindustrie. Art. 1 Ziffern 1 u. 2 : Leistungs.unm.öglichkeit «infolge der Kriegsereignisse ~ ? " VoraussIchtlIche,) Möglichkeit späterer Erfünung? _ Wirkung der Anfechtung des kantonalen Entscheides zu Gunsten auch der nicht anfechtenden G1äubiger der näm- lichen Kategorie. - Kostenpunkt. .4. - Der Rekursbeklagte Besitzer des Hotel Tourist & Riv1.era in Luzern hat mit Eingabe vom 19. Novem- ber 1915 gestützt auf die bundesrätliche Verordnung vom 2. November ·1915 betreffend den Schutz der Hotelindustrie gegen die Folgen des Krieges um Stun- dung der Kapitalruckzahlungen und Grundpfandzinsen im Sinne de~ folgenden Abzahlungsvorschlages nachge- sucht: a) DIe 1914 und 1915 fälligen Kapitalrückzah- lungen seien in 4 jährlichen Raten in den Jahren 1917- 1920 abzuzahlen. b) Die in den drei Jahren 1914-1916 fälligen Kapitalzinsen seien je drei Jahre später, also von 1917 bis 1919 jeweiJen an ihrem Verfalltage zu entriehten. c? Die i~ den ~erJahren 1917-1920 verfallenden Kapital- zmse selen spatestens drei Monate nach Verfall zn be- zahlen. und KonkurskammH. N· 21. Nach einer vom Rekursbeklagten vorgelegten Ge- schäftsbilanz würden sich seine Aktiven auf 585,000 Fr. belaufen, wovon 470,000 Fr. in der Hoteltiegenschaft, 110,000 Fr. in Inventaranschaffungen und 5000 Fr. im Kellervorrat angelegt. Die Passiven würden die gleiche Summe von 585,000 Fr .. erreichen, wovon 415,000 Fr. Hypothekarschulden, 35,000 Fr. ausstehende Zinser sol- cher, 25,000 Fr. fahrende Schulden und 110,000 Fr. in das Gesehäft gestecktes Kapital. Die Einnahmen hätten während den zwei Jahren vom 1. Oktober 1911 bis 1. Ok- tober 1913 je rund 100,000 Fr. im Jahre betragen, von da bis zum 1. Oktober 1914 rund 67,000 Fr. und von da bis zum 1. Oktober 1915 rMtd 32,000 Fr. Nach vorinstanz- lieher Feststellung beträgt die gesamte hypothekarische Belastung 445,000 Fr. an Gülten. 36,000 Fr. solcher sind für fahrende Schulden und 27,000 Fr. für eine Kontokor- rentschuld als Faustpfänder hinterlegt. 28,000 Fr. Pfand- titel befinden sich im Besitze des Hoteleigentümers. B. - Aus den Akten ergibt sich, dass gegen den Rekurs- beklagten schon seit dem Jahre 1908 Betreibungen an- gehoben wurden, und zwar : im genannten Jahre zwei solcher für kleinere Beträge, im Jahre 1909 fünf für rund 920 Fr., im Jahre 1910 sechs für rund 5240 Fr. (wovon 2365 Fr. für Fleischlieferungen), im Jahre 1911 sieben für rund 720 Fr., im Jahre 1912 zehn für rund 22,850 Fr. (worunter zwei Steuerforderungen aus den Jahren 1911 und 1912 von rund 1360 Fr., ein Gültzins von 12,600 Fr., eine Kaufzahlung von 5000 Fr. usw.), im Jahre 1913 neunzehn für rund 22,400 Fr. (worunter 12,105 Fr. für 7 Gültzinse, 5000 Fr. für eine Kaufsanzahlung, 305 Fr. 10 Cts. Brandsteuer usw.), im Jahre 1914 bis zum Kriegs- ausbruche elf für rund 12,500 Fr. (worunter 10,450 Fr. Gültzinsen, 819 Fr. 15 Cts. Steuern, usw.). Nach der KriegseröfInung hat sich die Zahl der Betreibungen noch bedeutend vermehrt (für den Rest des Jahres .1914..betrug sie 11, für das Jahr 1915, 25). Zu erwähnen ist ferner, dass der Rekursbeklagte im

94 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Jahre 1915 seinen Lieferanten durch Pfanddargabe von Gülten Sicherheit leisten musste, und zwar dem Bäcker Felber für eine Forderung von 3503 Fr. 70 Cts., dem Bäcker Wyss für eine solche von 8000 Fr. und den Wein- händlern Gebrüder Sandry für eine solche von 2939 Fr. 35 Cts. C. - In ihren Vernehmlassungen und in der am 7. Ja- nuar 1916 abgehaltenen mündlichen Verhandlung hat sich ein Teil der Gläubiger für bedingungslose Gewährung der Stundung ausgesprochen, andere haben bestimmte Vorbehalte oder Einschränkungen gemacht und andere auf gänzliche Abweisung des Stundungsvorschlages an- getragen. Zu den letztern gehört der heutige Rekurrent Dr. G. Vogel-Müller, Fürsprech in Luzern, der Gläubiger dreier Gülten, von 1000 Fr. (angegangen den 16. Okto- ber 1905), 2000 Fr. (angegangen den '9. November 1905) und 2000 Fr. (angegangen den 11. November 1905) ist, alle drei zu 4%% verzinslich, sodass im Jahr zusammen 225 Fr. an Zins verfallen. Rückständig an Zinsen sind aus dem Jahre 1914 ein Gesamtbetrag von 113 Fr. 50 Cts. (darunter für die Gült vom 9. November 1905 eine Zins- restanz von 68 Fr. 50 Cts.) und aus dem Jahre 1915 ein Gesamtbetrag von 225 Fr. . D. - Dit' Vorinstanz (Justizkommission des luzer- nischen Obergerichts) hat als' obere Nachlaasbehörde am

17. Januar 1916 erkannt: 1. Dem Gesuchsteller werde gegenüber Dr. G. Vogel bei den genannten drei Gülten für die in den drei Jahren 1914-1916 verfallenen bezw. verfallenden Jahreszinsen eine dreijährige Stundung ge- währt, sodass also diese Zinse - (bezw. die erwähnte Zinsrestanz von 68 Fr. 50 Cts.) - erst je drei Jahre nach Verfall zu bezahlen seien. II. Der Schuldner habe die gestundeten Kapitalzinse zu 5% zu verzinsen und den Zinseszins je ein Jahr nach der Fälligkeit des Vertrags-- zinses zu bezahlen. (111. F~rner habe der Schuldner die gekündeten Kapitalra ten zu 5 % zu verzinsen und diesen Verzugzsins je ein Jahr nach der Fälligkeit des Vertrags- und Konkurskammer. N° 21. . ZU bezahlen.) IV. Der Gesuchsteller habe die Ent- ZInses h 'b b"h scheidungsgebühr von 5 Fr. nebst den Sc rel. ge ~. ren und den Auslagen zu bezahlen. V. Der EntscheId seI Ihm. den Gläubigern in Bezug auf die sie betreffe~den Stun- dungsbeträge protokollauszüglich, d~m Betre~bung.samt: Luzern sowie der Hypothekarkanzlel Luzern Im DISPOSI- tiv mitzuteilen. .. . E. _ Diesen Entscheid hat nunmehr der Gla:ublger Dr Vogel an das BUlldesgericht weitergezogen, mIt dem Be~ehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben un? die vom Schuldner nachgesuchte Stundung zu ver:we1- E f "hrt aus dass es an den Erfordermssen gern. r u, I fehle, von denen die Verordnung zum Sch~tz~ der Hote - industrie die Stundungs bewilligung abhanglg. mache. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . zieht in Erwägung: 1 _ Um Anspruch auf Stundung nach der bundes- rätlichen Verordnung vom 2. Novembe: 1915 zu haben, muss der Rekursbeklagte laut Art. 1 dl~ser Verordnung zunächst glaubhaft machen, dass er ({ 1 n f 0 1 g e der K r i e g s e re i g n iss e» unversch~ldet z~: Bezah~ lung der ausstehenden Zins- und (KapItal)be.trage. au~se[ Stande sei. Dieser Nachweis i'lchliesst den weItem 111 sl~h, dass die wirtschaftliche Lage des Rekursbeklagten. beIm Kriegsausbruche hinreichend gänstig gewesen se:, :um hmen zu können dass er ohne die Kriegsermgmsse anne' ht h"tt seiner Zahlungspflicht richtig zu genügen vermoc a e (vergl. JAEGER, Kommentar zur Verordnung, ~rt.l N° 5b S.19). Für diese Annahme fehlt es nun aber mcht nur a.n den erforderlichen Anhaltspunkten, sondern gegen SIe spricht überhaupt die ganze Sachlage (wie sie oben unter A und B der Fakta dargestellt wurde). Danach last:~ auf dem Rekursbeklagten schon seit Jahren vor dem Knegs- d' . h wohl beginn eine grosse Schuldenmenge, le SIC so aus Hypothekar- als aus KurrentschuI.?en zusam~~Il­ setzt. Zu den rückständigen Posten gehoren namentlIch 7 AS 42 111 - 1916

96 EntscheidungeD der Schuldbetreibungs- auch bedeutende Guthaben von Lieferanten für die ordentlichen Verbrauchsartikel des Hotelbetriebes, welche Guthaben nach und nach aufgelaufen waren und auf Drängen der Gläubiger hypothekarisch gesichert werden mussten. Dass sich der Rekursbeklagte auch ohne die Kriegsereignisse dieser Schuldenlasst nicht mehr durch normale Befriedigung seiner Gläubiger hätte erwehren können, erhellt vor allem mit grösster Wahrscheinlich- keit daraus, dass er seit Jahren sich betreiben liess und zwar in einem nach der Gläubigerzahl und dem Gesamt- betrag der betriebenen Posten zunehmenden Masse (in der letzten Zeit für über 22,000 Fr.) und sowohl für Hypothekar- als für Kurrentschulden. Nach alledem kann der von der Verordnung verlangte Wahrscheinlich- keitsbeweis einer Verursachung der bedrängten ökono- mischen Lage durch die Kriegsereignisse unmöglich als erbracht gelten. Der Krieg hat freilich für den Rekursbe- klagten einen bedeutenden Ei:nnahmenausfall zur Folge gehabt, dadurch seine geschäftliche Stellung noch we&ent- lich verschlimmert und auf eine Beschleunigung des zu befürchtenden finanziellen Zusammenbruches hingewirkt. Allein die entscheIdende Ursache der Leistungsun- möglichkeit bestand schon ver dem Kriege und jene Verschlimmerung kann rech.tlich nicht als erhebliche \ Mitursache in Betracht fallen, denn ({ die Stundung soll nicht dazu dienen, einen doch in sicherer Aussicht stehen- den ökonomischen Ruin nur aufzuhalten (vergl. das bundesrätliche Kreisschreiben vom 28. September 1914., BBl 1914 IV S. 133 und JAEGER, a. a. O. S. 20). Rechts- irrtümlich ist es daher, wenn die Vorinstanz davon aus- geht, dass die Notlage des Rekursbeklagten (, wenigstens zu einem Teil » die Folge der Kriegsereignisse sei.

2. - Zudem fehlt auch das weitere in Art. 1 der Ver- ordnung aufgestellten Erforderniss, wonach glaubhaft gemacht sein muss, dass der Schuldner nach dem Kriege « vor aus s ich t I ich I) zur vollen Bezahlung der ge- stundeten Beträge in der Lage sein werde. War nach dem und Konkurskamllltu'. lS 0 ~ 1. Gesagten die geschäftliche Stellung des. Re~ursbeklagten schon vor dem Kriege unhaltbar und 1st SIe durch .~en Krieg noch bedeutend verschlim~ert. word:n, so lasst das von selbst auf die UnmöglichkeIt elller spatern Besse- rung schliessen. Falls man bei einer solchen ~ac~lage überhaupt noch von einer künftigen vollen BefnedI~ng der Gläubiger im Sinne der Verordnung als «voraussIcht- lich » reden kann, muss zum mindesten der Schuldner bestimmte Grunde dafür namhaft m~chen und .der~n Bestand und Wirknng genauer nachweIsen,. ~m dIe fur das Gegenteil sprechenden, gewichtigen IndIzIen ~u ell~­ kräften. Dies ist aber hier nicht geschehen. A~ch Im VOl- liegenden Punkte hat sich die Vorinstanz von e~ner re~hts­ irrtümlichen Auffassung leiten lassen, wenn SIe ausfuhrt, dass die fahrende Schuldenlasst « eine Erhol~g des Schuldners unter günstigen Bedingun~en we~gsteIlS nicht ausschliesse) und dass, « wenn dIe AUSSIcht auf eine spätere volle Befriedigung nach der Stund~ng. auch etwas zweifelhaft erscheinen » möge, « dagegen ~It SIcher- heit angenommen werden) könne, « ~~s~ dIe Grund- pfandgläubiger gegenüber dem gegen'.:artIgen Zustand kaUfIl merklich schlechter gestellt) wurd~n. . 3 \ _ Hiernach ist der Rekurs gutzuhelssen, In dem Sinne dass die von der Vorinstanz erteilte S tun dun g für 'd i e H y pot h e kar z ins e n auf geh 0 ~ e n wird. Und zwar bezieht sich diese Aufhebung auf samt- liehe, nicht nur auf die dem Rekurrenten gesch~det~n Hypothekarzinsen. Wenn auch der Rekurrent allem dIe Stundungsbewilligung der Vorinstanz angefochten hat, so wirkt doch diese Anfechtung gleichzei~? z~ Gunste.11 aller andern Hypothekarzinsgläubiger, wofur slcb .auf die grundSätzlichen Ausführungen. d~r Schuldbetr~Ibungs­ und Konkurskammer hierüber m ihrem EntscheIde vom 8 März 1916 in Sachen- der Luzerner Kantonalba~k g~gen die Erben Widmer * verweisen lässt. AnderseIts vennag die Anfechtung der Stundung durch den Rekur-

* NO 17 in diesem Bande.

98 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- renten an dem Entscheid der Vorinstanz insofern nichts me~r zu ände~n, als er sich auf die Kap i tal r ü c k _ s t a n d e beZieht. Denn einmal hat der Rekurrent nur Zinsen, keine Rückstände von Hypothekarkapitalien zu fordern und es mangelt ihm daher ein persönliches Interesse an der Erstreckung der Stundung auch auf Schul~po~ten anderer Art, so dass. sein Rekursbegehren um ganzhche Aufhebung der vorinstanzlichen Entschei- dung .. zu .allgemein lautet. Soweit aber andere Hypothe- ~arg~aublger Rückstände zu fordern haben, ist in Über- ems~mmung mit dem genannten Bundesgerichtsent .. scheIde davon auszugehen, dass die Wirkung der Anfech- t~g zu Gunsten anderer Beteiligter und die Möglichkeit emer Abänderung des angefochtenen Entscheides auch zu deren Gunsten nur die Schuldposten der n ä m li c he n Kategorie betrifft.

4. -. Im K 0 s t e n p unk t ist der angefochtene Entsche~~, der a~f einer analogen Anwendung von Art. 51 des G~buh:entaflfes beruht, zu bestätigen. Für die bun- desgenchthche Instanz sind dem Rekursbeklagten in a~aloger. Anwendung von Art. 5 und 52 dieses Tarües elUe Genchtsgebühr von 10 Fr. und die Schreibgebühren aufzuer:egen (vergl. auch den erwähnten Bundesgerichts- entscheid, Erwägung 5). . Demnach hat die Schu dbetreibungs- u. Koilkurskammer erkannt: .. . Der Rekurs wird gutgeneissen und die von der Vor- mstanz erteilte Stundung für die Hypothekarzins€U auf- gehoben. und Konkurskammer. N° 22. 99

22. Entscheid vom 27. Mä.rz 1916 i. S. Silberna.gel. Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Entscheidung der Frage, ob eine Ehefrau für eine Forderung nur mit dem Sondergut oder mit ihrem ganzen Vermögen hafte. - Be- hauptet ein Ehemann, dass seine Frau für eine gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung mit dem eingebrachten Gut nicht hafte, so hat er dies im Wege des Widerspruchver- fahrens nach Art. 106 H. SchKG geltend zu machen. A. - Der Rekurrent Dr. Arnold Silbernagel, Advokat in Basel, leitete für eine Anwaltsrechnung gegen die Ehefrau des Rekursgegners, Anna Epting-Jehle in Basel, die Betreibung ein. Im Betreibungsbegehren bezeichnete er den Rekursgegner als gesetzlichen Vertreter der Schuld- nerin. Der Zahlungsbefehl N° 93,855 wurde vom Betrei- bungsamt Basel-Stadt dem Rekursgegner zugestellt. Dieser erhob Rechtsvorschlag. Darauf leitete der Re- kurrent gegen die Schuldnerin Klage ein auf Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung. Da der Rekurs- gegner in diesem Prozesse erklärte, dass er seine Ehe- frau nicht vertreten wolle, trat diese persönlich vor Gericht auf. Sie wurde am 24. Dezember .1915 zur Zah- lung verurteilt. Der Rekursgegner ersuchte nachträglich um Erläuterung des Urteils in dem Sinne, dass seine Frau für die Forderung nur mit dem Sondergute hafte; das Urteil sprach sich nämlich hierüber nicht aus. Der Richter trat jedoch auf das Gesuch nicht ein; er führte aus, dass der Rekursgegner nicht Partei oder Partei- vertreter sei, weil kein Streit um das eingebrachte Gut in Frage gestanden sei und der Rekursgegner daher die Vertretung seiner Frau habe ablehnen können. Im übri- gen deutete der Richter an, dass er zur Annahme neige, für die Forderung hafte· nach Art. 207 Ziff. 5 ZGB neben dem Sondergut auch das Gemeinschaftsgut des Ehemannes. Gestützt auf das Urteil vom 24. Dezember 1915 verlangte der Rekurrent die Fortsetzung der Be-