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42_III_103

BGE 42 III 103

Bundesgericht (BGE) · 1915-12-24 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs_

solche behandelt, die sich nicht speziell gegen das Son-

dergut der Schuldnerin richtet. Ob diese für die in Be-

treibung gesetzte Forderung mit ihrem ganzen Vermögen

oder nur mit ihrem Sondergut hafte, haben die Betrei-

~ungs~ehörden nicht zu untersuchen; denn es handelt

slch .hlebei um ei~e materielIrechtIiche Frage, deren Ent-

scheIdung dem Richter vorbehalten ist. Demnach hat das

Betreibungsamt mit Recht die in der Wohnung der

Ehegatten Epting befindlichen-Möbel, von denen es ver-

m~tet~, dass sie der Schuldnerin gehören, gepfändet, ohne

RucksIcht darauf, ob es sich um Sondergut oder einge-

brachtes Gut der Schuldnerin handle.

\Veder das Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten noch

das Urteil vom 24. Dezember 1915 können einen Grund

für die Aufhebung der Pfändung bilden. Dass der Re-

kurrent im Fortsetzungsbegehren es unterIiess, den Re-

kursgegner als gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen"

berechtigte nicht ohne weiteres zum Schlusse, dass e;

nunmehr die Betreibung unmittelbar gegen die Schuld-

nerin habe weiterführen wollen. Im Urteil vom 24. De-

zember 1915 ist sodann keinewegs etwa entschieden

:worden, dass die Schuldnerin für die Forderung nur mit

Jhrem Sondergut hafte; der, Richter beschränkte sich

darauf,. die Schuldnerin zur,Zahlung der Forderung zu

verurteIlen. Daraus, dass der Rekursgegner die Vertretung

der Schuldnerin ablehnte, kann, selbst wenn der Richter

dieses Verhalten für gereclitfertigt hielt, nicht gefolgert

werden, dass das Urteil die Haftung der Schuldnerin auf

das Sondergut beschränke. Zudem ergibt sich aus dem

Entscheid über das Erläuterungsgesuch, dass der Richter

mit der Bemerkung, es handle sich nicht um einen Streit

un: das eingebrachte Gut im Sinne des Art. 168 ZGB,

kemeswegs sagen wollte, das eingebrachte Gut hafte nicht

für die Forderung (vergl. GMÜR, Komm. z. ZGB Art. 168

N° 20.

2. -

Wenn der Rekursgegner geltend machen will, die

gepfändeten Gegenstände seien eingebrachtes Gut und

I

I

L

und Konkurskammer. N° 23.

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hafteten daher nicht für die Forderung, so kann er dies

nicht auf dem Beschwerdeweg tun, sondern nur in der

Weise, dass er beim Betreibungsamt einen Drittanspruch

anmeldet und damit die Einleitung eines Widerspruch-

verfahrens nach Art. 106 ff. SchKG bewirkt, gleich dem

Dritten, der auf Grund eines Eigentumsrechtes Gegen-

stände von einer Pfändung befreien will. Behauptet ein

Ehemann in einer Betreibung gegen seine Ehefrau, dass

sein Nutzungsrecht dem Pfändungspfandrecht des Gläu-

bigers an gewissen Gegenständen nach Art. 208 ZGB

entgegenstehe, so liegt hierin zweifellos die Geltendma-

chung eines Drittanspruchs nach Art. 106 ff. SchKG

(vergl. AS Sep.-Ausg. 15 N0 48 Erw. 3*).

3. -

Die Beschwerde des Rekursgegners ist daher un-

begründet; die Pfändung hätte entgegen der Ansicht der

Vorinstanz aufrecht gehalten werden sollen.

Da aber der Rekurrent nur die Aufhebung von Absatz

2 des Entscheides der Vorinstanz beantragt hat, so kann

das Bundesgericht nicht weiter gehen und auch Absatz 1

aufheben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und Absatz 2 des Ent-

scheides der Vorinstanz aufgehoben.

23. Entscheid. vom 2S.16rz 1916 i. S. Weibel.

Art. 74 Abs. 2 SchKG: Ungültigkeit einer auf den Rat des

Betreibungsbeamten abgegebenen Rechtsvorschlagserklä-

rung, wodurch ohne Angabe des be~trittene"n Betrages die

Forderung nur teilweise bes~itten WIrd.

A. -

In der Betreibung des Rekurrenten Alexander

Weibel, Baumeisters in Weggis, gegen den Rekursgegner

• Ges.-Ausg. 38 I No 92.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs_

Xaver Suter in Weggis erklärte dieser auf den Zahlungs-

befehl hin: « Ein Teil der Rechnung wird bestritten.»

Das Betreibungsamt hat darüber, wie diese Erklärung

entstand, folgendes bezeugt: « Der Schuldner erklärte

mir, er wolle in der Betreibung Nr. 357 des Alexander

Weibel Rechtsvorschlag erheben, die Rechnung stimme

nicht; sie sei viel zu hoch. Er bestritt nicht, dem Herrn

Weibel etwas schuldig zu sein, aber nicht so viel. Wieviel

könne er ohne SpezifIkation und Belege nicht sagen. Er

fragte mich, wie er den Rechtsvorschlag unter diesen Um-

ständen machen müsse. Ich riet ihm darauf, die Bestrei-

tung folgendermassen zu formulieren: (}. Le failli n'a droit qu'a ce

qui lui est strictement necessaire pour l'exerctce de sa

profession de serrurier. L'avis des deux experts de la

Chaux-de-Fonds parait preferable a celui de l'expert

Haldenwang, qui s'est place plutöt au point de vue de

l'exploitation industrielle d'une installation mecanique

avec moteur et machines actionnees par la force motrice.

Or, plusieurs patrons serruriers travaillent a la Chaux-

de-Fonds sans l'aide de force motrice.

C. -

Bolliger a recouru en temps utile au Tribunal

fMeral contre cette decision, qui lui a ete communiquee

le 14 mars 1916. Il conclut a l'annulation de Ia decision

attaquee et expose en substance: Pour etablir que l'ex-

pertise Haldenwang repondait a la realite, il s'est adresse

a M. Grüring-Dutoit, maitre-serrurier a Bienne, qui s'est

adjoint M. H. Gyssler, chef monteur aux services elec-

triques de la Chaux-de-Fonds. Le recourant produit le

rapport de ces deux experts, ~

ont enumere les mac~es

qu'ils estiment etre strictement necessaires a un serrnner

et fabricant de coffres-forts. Le recourant produit egale-

ment a l'appui de son recours une declaration de l'expert

Thomas, de laquelle il resulte que cet expert conteste