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Entscheidungen der Schuldbetreibungs_
solche behandelt, die sich nicht speziell gegen das Son-
dergut der Schuldnerin richtet. Ob diese für die in Be-
treibung gesetzte Forderung mit ihrem ganzen Vermögen
oder nur mit ihrem Sondergut hafte, haben die Betrei-
~ungs~ehörden nicht zu untersuchen; denn es handelt
slch .hlebei um ei~e materielIrechtIiche Frage, deren Ent-
scheIdung dem Richter vorbehalten ist. Demnach hat das
Betreibungsamt mit Recht die in der Wohnung der
Ehegatten Epting befindlichen-Möbel, von denen es ver-
m~tet~, dass sie der Schuldnerin gehören, gepfändet, ohne
RucksIcht darauf, ob es sich um Sondergut oder einge-
brachtes Gut der Schuldnerin handle.
\Veder das Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten noch
das Urteil vom 24. Dezember 1915 können einen Grund
für die Aufhebung der Pfändung bilden. Dass der Re-
kurrent im Fortsetzungsbegehren es unterIiess, den Re-
kursgegner als gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen"
berechtigte nicht ohne weiteres zum Schlusse, dass e;
nunmehr die Betreibung unmittelbar gegen die Schuld-
nerin habe weiterführen wollen. Im Urteil vom 24. De-
zember 1915 ist sodann keinewegs etwa entschieden
:worden, dass die Schuldnerin für die Forderung nur mit
Jhrem Sondergut hafte; der, Richter beschränkte sich
darauf,. die Schuldnerin zur,Zahlung der Forderung zu
verurteIlen. Daraus, dass der Rekursgegner die Vertretung
der Schuldnerin ablehnte, kann, selbst wenn der Richter
dieses Verhalten für gereclitfertigt hielt, nicht gefolgert
werden, dass das Urteil die Haftung der Schuldnerin auf
das Sondergut beschränke. Zudem ergibt sich aus dem
Entscheid über das Erläuterungsgesuch, dass der Richter
mit der Bemerkung, es handle sich nicht um einen Streit
un: das eingebrachte Gut im Sinne des Art. 168 ZGB,
kemeswegs sagen wollte, das eingebrachte Gut hafte nicht
für die Forderung (vergl. GMÜR, Komm. z. ZGB Art. 168
N° 20.
2. -
Wenn der Rekursgegner geltend machen will, die
gepfändeten Gegenstände seien eingebrachtes Gut und
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und Konkurskammer. N° 23.
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hafteten daher nicht für die Forderung, so kann er dies
nicht auf dem Beschwerdeweg tun, sondern nur in der
Weise, dass er beim Betreibungsamt einen Drittanspruch
anmeldet und damit die Einleitung eines Widerspruch-
verfahrens nach Art. 106 ff. SchKG bewirkt, gleich dem
Dritten, der auf Grund eines Eigentumsrechtes Gegen-
stände von einer Pfändung befreien will. Behauptet ein
Ehemann in einer Betreibung gegen seine Ehefrau, dass
sein Nutzungsrecht dem Pfändungspfandrecht des Gläu-
bigers an gewissen Gegenständen nach Art. 208 ZGB
entgegenstehe, so liegt hierin zweifellos die Geltendma-
chung eines Drittanspruchs nach Art. 106 ff. SchKG
(vergl. AS Sep.-Ausg. 15 N0 48 Erw. 3*).
3. -
Die Beschwerde des Rekursgegners ist daher un-
begründet; die Pfändung hätte entgegen der Ansicht der
Vorinstanz aufrecht gehalten werden sollen.
Da aber der Rekurrent nur die Aufhebung von Absatz
2 des Entscheides der Vorinstanz beantragt hat, so kann
das Bundesgericht nicht weiter gehen und auch Absatz 1
aufheben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und Absatz 2 des Ent-
scheides der Vorinstanz aufgehoben.
23. Entscheid. vom 2S.16rz 1916 i. S. Weibel.
Art. 74 Abs. 2 SchKG: Ungültigkeit einer auf den Rat des
Betreibungsbeamten abgegebenen Rechtsvorschlagserklä-
rung, wodurch ohne Angabe des be~trittene"n Betrages die
Forderung nur teilweise bes~itten WIrd.
A. -
In der Betreibung des Rekurrenten Alexander
Weibel, Baumeisters in Weggis, gegen den Rekursgegner
• Ges.-Ausg. 38 I No 92.
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Xaver Suter in Weggis erklärte dieser auf den Zahlungs-
befehl hin: « Ein Teil der Rechnung wird bestritten.»
Das Betreibungsamt hat darüber, wie diese Erklärung
entstand, folgendes bezeugt: « Der Schuldner erklärte
mir, er wolle in der Betreibung Nr. 357 des Alexander
Weibel Rechtsvorschlag erheben, die Rechnung stimme
nicht; sie sei viel zu hoch. Er bestritt nicht, dem Herrn
Weibel etwas schuldig zu sein, aber nicht so viel. Wieviel
könne er ohne SpezifIkation und Belege nicht sagen. Er
fragte mich, wie er den Rechtsvorschlag unter diesen Um-
ständen machen müsse. Ich riet ihm darauf, die Bestrei-
tung folgendermassen zu formulieren: (}. Le failli n'a droit qu'a ce
qui lui est strictement necessaire pour l'exerctce de sa
profession de serrurier. L'avis des deux experts de la
Chaux-de-Fonds parait preferable a celui de l'expert
Haldenwang, qui s'est place plutöt au point de vue de
l'exploitation industrielle d'une installation mecanique
avec moteur et machines actionnees par la force motrice.
Or, plusieurs patrons serruriers travaillent a la Chaux-
de-Fonds sans l'aide de force motrice.
C. -
Bolliger a recouru en temps utile au Tribunal
fMeral contre cette decision, qui lui a ete communiquee
le 14 mars 1916. Il conclut a l'annulation de Ia decision
attaquee et expose en substance: Pour etablir que l'ex-
pertise Haldenwang repondait a la realite, il s'est adresse
a M. Grüring-Dutoit, maitre-serrurier a Bienne, qui s'est
adjoint M. H. Gyssler, chef monteur aux services elec-
triques de la Chaux-de-Fonds. Le recourant produit le
rapport de ces deux experts, ~
ont enumere les mac~es
qu'ils estiment etre strictement necessaires a un serrnner
et fabricant de coffres-forts. Le recourant produit egale-
ment a l'appui de son recours une declaration de l'expert
Thomas, de laquelle il resulte que cet expert conteste