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42_III_482

BGE 42 III 482

Bundesgericht (BGE) · 1916-12-26 · Deutsch CH
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482

Entscheidungen der Schuldbetrelbungl-

in fallimento 0 siano stati escusloi infruttuosamente 0

ehe non sia possibile convenirli giudizialmente in Isviz-

zera, e non abbia proceduto sui pegni ai sensi del-

I'art. 495 nCO; -

La Camera esecuzioni e fallimenti

pronuncia:

11 ricorso e ammesso parzialmente nel senso dei COD-

siderandi.

84. Entscheid vom 26. Dezember 1916

i. S. Weiss und Grämiger.

Der Verzicht der Konkursverwaltung auf die Bestreitung der

an einem Gegenstand geltend gemachten Eigentumsan-

sprache berührt den Bestand an ihm angemeldeter Pfand-

rechte nicht. Erstreiten einzelne Gläubiger auf Grund einer

Abtretung nach Art. 260 SchKG den Gegenstand für die

Masse, so steht ihnen ein Vorrecht im Sinne von Abs. 2

ebenda auf dessen Erlös nur hinsichtlich des Ueberschusses

über den zur Deckung der darauf kollozierten Pfandrechte

erforderlichen Betrag zu.

A. -

Die heutigen Rekurrenten, Paul Weiss in ES8-

lingen und Jakob Grämiger in Bazenheid, sind Gläubiger

eines im vierten Range stehenden Versicherungsbriefes

N° 11124 von 1300 Fr., haftelld auf der Liegenschaft des

Konkursiten Traugott Spörry in

Ba~nheid. Ihrem

Pfandrechte gehen vor: 1. ein Pfandbrief N0 11106 von

6500 Fr. zu Gunsten der Spar- und Leihkasse Kirchberg;

2. ein Versicherungsbrief von 1300 Fr. zu Gunsten der

gleichen Gläubigerin; 3. ein Versicherungsbrief von 1900

Franken zu Gunsten des Martin Weibel in Uznach. Nach

der Errichtung dieser Grundpfandrechte hatte der Ge-

meinschuldner in der verpfändeten Liegenschaft eine

Stickmaschine aufgestellt, welche sich zur Zeit der Kon-

kurseröffnung noch dort befand. Da zwei Schwäger des

und Konkurskammer. N0 84.

. 483

Kridaren, die Brüder Vollenweider, an der Maschine einen

Eigentumsvorbehalt zu ihren Gunsten geltend machten,

führte das Konkursamt diese im Kollokationsplan nicht

als Pfandgegenstand auf. Infolgedessen erhoben die Spar-

und Leihkasse Kirchberg und die heutigen Rekurrenten

Klage nach Art. 250 SchKG mit dem Antrage, ihr Grund-

pfandrecht sei auch auf die Stickmaschine zu erstrecken.

Der Prozess endete im Vermittlungsvorstand durch Aner-

kennung der Klage seitens der Konkursverwaltung,

worauf diese im Kollokationsplan bei den Titeln 1. und 4.

Ranges die Bemerkung beifügte: «Ins Pfand gehört

neb'en der Liegenschaft (Inv. N0 1) auch die mech. Stick-

maschine samt Zugehör.)} Auf ein -

ob vor oder nach

diesen Vorgängen ist aus den Akten nicht ersichtlich -

vom Konkursamt erlassenes Zirkular, womit es den Gläu-

bigern anzeigte, dass es unter Vorbehalt ihrer Rechte aus

Art. 260 SchKG auf die Bestreitung der Eigentumsan-

sprache der Brüder Vollenweider verzichte, erwirkten die

Spar- und Leihkasse Kirchberg und die heutigen Rekur-

renten für sich die Abtretung der Ansprüche der Masse im

Sinne des zitierten Artikels. Die darauf den Ansprechern

Gebr. Vollenweider vom Konkursamt gemäss Art. 242

SchKG angesetzte Frist zur Klage gegen die Zessionare

lief unbenützt ab. An der am 22. Mai 1915 abgehaltenen

Steigerung bot das Konkursamt die Liegenschaft und die

Maschine zunächst gesondert und sodann zusammen aus

und schlug, da das Angebot beim Gesamtausruf (10,050

Franken) die Summe der Einzelangebote (8600 Fr. für

die Liegenschaft + 800 Fr. für die Maschine = 9400 Fr.)

überstieg, auf Grund jenes zu. Am 2./3. Juni teilte es

dem Hypothekargläubiger 3. Ranges M. Weibel mit,

dass es den für die Liegenschaft allein gebotenen Betrag

von 8600 Fr. allen Grundpfandgläubigern nach ihrem

Range. den Mehrbetrag von 1450 Fr. dagegen nur den

Hypothekargläubigern zuweisen werde, welche seiner-

zeit den Kollokationsplan angefochten und sich damit ein

Pfandrecht an der Maschine erstritten hätten, sodass auf

484

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

seinen Teil von 1900 Fr. nur 426 Fr. 25 Cts. entfielen. Auf

Beschwerde Weibels hob indessen am 22. Juni 1915 die

• kantonale Aufsichts~~hö:de -

von der Auffassung ausge-

he?d, dass der ursprunghche Kollokationsplan überhaupt

kerne Verfügung über die Ausdehnung der Grundpfand-

rechte ~uch auf die Maschine enthalten habe und daher

auch eme .~nfecht.ung auf dem Klagewege nicht nötig

g.ewesen ware -

diese Verteilung in dem Sinne auf, dass

s:e das Ko~kur.samt anwies, den Kollokationsplan durch

eIne ~usdruckhche Verfügung über die Zulassung oder

AbweIs~ng des Pfandrechtes auch des II. und 111. Hypo-

thekartItels an der Maschine zu ergänzen. InfolgedesSE:'n

legte das Konkursamt am 22. Oktober 1915 einen Nach-

trag zum Kollokationsplan auf, worin es die Maschine bei

allen Titeln als mitverhaftet aufführte, und verteilte nach

unbenütztem Ablauf der Anfechtullgsfrist dementspre-

chend nunmehr den ganzen Erlös von 10,050 Fr. unter

alle ~rundpfandgläubiger nach ihrem Range, sodass Wei-

bel bIS auf 109 Fr. 25 Cts. gedeckt wurde, während die

Forderun.g der heutigen Rekurrenten ganz zu Verlust

kam. Welss und Grämiger, verlangten auf dem Beschwer-

d~wege Abänderung der neuen Verteilungsliste in dem

S~ne, dass zuzuweisen seien : 1. der Spar- und Leihkasse

Kirchbe~g 8173 Fr. 75 Cts.; 2. Martin Weibel 540 Fr. 90

Cts.; 3. Ihnen selbst 1335 Fr. 35 Cts. (wovon 1300 Fr

durch Anweisung und 35 Fr. ~5 Cts. in baar), indem si;

zur Begründung geltend machten: Nach Art. 260 Abs. 2

~ch~G habe das Ergebnis der gestützt auf eine Abtretung

Im Smne des angeführten Artikels von einzelnen Gläubi-

g~rn erstr~.tte~en Recht~ansprüche vorab zur Befriedigung

dIeser Glaublger zu dienen; nur ein allfällig darüber

hina~s verbleibender Ueberschuss falle der Masse und

damIt auch den Gläubigern, welche keine Abtretung ver-

langt hätten, zu. Da nur die Rekurrenten und die Spar-

und Leihkasse Kirchberg, -

welche als schon durch den

Erlös der Liegenschaft gedeckt, heute nicht mehr in Be-

tracht falle -

sich der Eigentumsansprache der Brüder

und Konkunkammer. N° 84.

.485

Vollenweider widersetzt und Abtretung der bezüglichen

Ansprüche der Masse erwirkt hätten, sei demgemäss der

Mehrerlös, der infolge ihres Vorgehens im Verwertungs-

verfahren für die Masse erzielt worden sei, vorab ihnen

zuzuweisen. Wenn Weibel daran hätte teilnehmen wollen,

so hätte er ebenfalls Abtretung nach Art. 260 SchKG ver-

langen müssen. Nachdem er dies unterlassen, könne er

höchstens noch auf denjenigen Teil des streitigen Mehrer-

löses greifen, der nach Deckung der Beschwerdeführer

übrig bleibe. Daran ändere das ihm durch den Nachtrag

zum Kollokationsplan zugebilligte Pfandrecht an der

. Maschine nichts. Da ilIm dieses nur infolge der Erstrei-

tung der Maschine für die Masse durch die Beschwerde-

führer habe zuerkannt werden können, müsse es vor dem

verfahrensrechtlichel1 Anspruche der letztem aus Art. 260

SchKG zurücktreten, weshalb die Rekurrenten auch kei-

nen Anlass gehabt hätten, jene nachträgliche Kollokation

anzufechten.

Durch Entscheid vom 23. November wies die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit folgender Begrün-

dung ab : Massgebend für die Ansprüche der Gläubiger

am Masseverinögen sei der rechtskräftige Kollokations-

plan. Die Verteilungsliste bilde lediglich noch die Aus-

rechnung des ihnen auf Grund dieses zukommenden An-

teils. Danach sei aber die angefochtene Verteilung nicht

zu beanstanden, da sie der durch den Nachtrag zum Kol-

lokationsplan geschaffenen Rechtslage entspreche. Wenn

die Rekurrenten sich die. ihnen angeblich auf Grund von

Art. 260 SchKG zustehenden Vorzugsrechte hätten wah-

ren wollen, so hätten sie gegen jene Nachtragskollokation

Klage erheben und verlangen sollen, dass das Pfandrecht

des Weibel nur unter Vorbehalt ihrer Vorzugsrechte aner-

kannt werde. Durch die Unterlassung der Kollokations-

klage sei das Pfandrecht des Weibel ein unbeschränktes

geworden und habe daher, wie geschehen, respektiert wer-

den müssen.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurrieren Weiss und

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Entscheidungen der Schuldbetrefbungs-

GränIiger an das Bundesgericht, indem sie an der in ihrer

Beschwerde vertretenen abweichenden Rechtsauffassung

festhalten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Nach Art. 247 ff. SchKG ist über die Rangordnung

der Gläubiger und damit auch über den Bestand der nach

Art. 232 Ziff. 4 SchKG angemeldeten Pfandrechte im Kol-

lokationsverfahren zu entscheiden. Gleich wie die übrigen

Gläubiger sich der Zulassung eines solchen Pfandrechts

nur dadurch widersetzen können, dass sie auf dem Wege

der Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG vom Richter

dessen Wegweisung verlangen, so kann auch die Konkurs-

verwaltung es nur dadurch VOll der Teilnahme am Erlös

ausschliessen, dass sie die Pfandrechtsansprache abweist

und einen darauf allenfalls vom Ansprecher gegen die

Masse angestrengten Prozess erfolgreich durchführt. Der

blosse Verzicht auf die Bestreitung eines an dem Pfandge-

genstande von einem Dritten geltend gemachten Eigen-

tumsanspruches im Sinne von Art. 242 SchKG kann den

daran angemeldeten Pfandrechten nichts schaden. Was

die Konkursverwaltung dadurch' preisgibt, ist lediglich

das allgemeine Beschlagsrecht der Masse, das sich bei

einer verpfändeten Sache nur auf den allfälligen Ueber-

erlös über die Pfandschulden erstreckt, d. h. die Möglich-

keit, die Sache :in die Konkursliquidatiol1 einzubeziehen.

Der Bestand das Eigentum beschränkender dinglicher

Rechte an der Sache wird dadurch nicht berührt, weil die

Konkursverwaltung über diese Rechte nur so weit ver-

fügen kann, als deren Anspruch auf Befriedigung im Kon-

kurs in Frage steht, während ihr dazu, sie zu Gunsten

eines Dritten, im Konkurse nicht als Gläubiger Beteiligten,

aufzugeben, keine Befugnis zusteht. Die Wirkung eines

Verzichtes der erwähnten Art ist demnach, wenn er end-

gültig wird, nur die, dass der Pfandgläubiger sein Pfand-

recht ausserhalb des Konkurses gegenüber dem' Drittan-

und Konkurskammer. N0 84.

487

sprecher geltend,zu machen hat, nicht aber. dass' dieses

selbst untergeht. 'Folgericbtig vermag auch, wenn ein

Gläubiger sich dem, Verzicht widersetzt und Abtretung

der Rechte der Masse an dem Gegenstande nach Art. 260

SchKG verlangt,die erfolgeriche Prozessführung gegen

den Vindikanten ihm nicht etwa einen Anspruch auf vor-

zugsweise Befriedigung aus dem ge sam t en Erlös des

Gegenstands vor allen anderen Gläubigern zu verschaffen:

vielmehr kann das « Ergebnis • der Abtretung im Sinne

von Abs. 2 des zitierten Artikels in einem, solchen Falle nur

in der D i f f e ren z zwischen jenem Gesamterlös und

dem Betrage bestehen, der nötig ist, 'um die im Kollo-

kationsverfahren anerkannten, vorgehenden beschränkten

dinglichen Rechte an der Sache zu decken. Denn da die

Abtretung nach Art. 260 SchKG dem Gläubiger nur das

Recht zur Verfolgung derjenigen Rechtsanspruche gibt,

auf die die Konkursverwaltung namens der Gesamtheit

der Gläubiger verzichtet hat und verzichten konnte, kann

er durch sein Vorgehen auch nur diese für sich erstreiten.

Durch die erfolgreiche Bestreitung der Eig~ntumsanspra­

ehe seitens der Zessionare kommt der betreffende Gegen-

stand daher nicht etwa als unbelastetes Eigentum. son~

dem lediglich in der Rechtslage in das Beschlagsrecht der

Masse zurück, wie sie sich aus den daran angemeldeten

beschränkten dinglichen Rechten ergab. die durch den

Verzicht der Masse, die Bestreitung selbst durchzuführen,

nicht hinfällig werden konnten. Ein Anspruch des Zessio-

nars auf Zuweisung des ganzen Erlöses und nicht nur der

erwähnten Differenz könnte demnach nur dann in Frage

kommen, wenn es ihm gelänge, im Wege der gerichtlichen

Anfechtung des Kollokationsplanes nach Art. 250 SchKG

die Wegweisung jener Rechte zu erwirken. Unterlässt er

es, eine solche Klage zu erheben oder unterliegt er damit,

so muss er es sich auch gefallen lassen. dass sie vor ihm

befriedigt werden.

2. -

Nachdem. die heutigen Rekurrellten Weiss und

Grämiger den Nachtrag zum Kollokationsplan. durch den

.\S 4! Hf -

1916

33

4-83 Entleheidg. der S~etl4Ql ....... -KoQk1U'llkammer. N° 84.

über die Pfandrechtsansprae~ des Rekursgegners WeiDel

an der Maschi.ne entschieden und diese anerkannt worden

war, unbestrittenermassen nicht angefochten haben, und

• die&e Kollokation damit rechtskräftig geworden ist, war

daher das Konkursamt verpflichtet, den zuf-olge des Ge-

samtausgebotes der Maschine und der Liegenschaft er-

zielten Mehrerlös vorab dem Rekursgegner bis zur vollen

Deckung seiner, derjenigen der Rekurrenten vorgehenden,

pfandversicherten Forderung zuzuweisen, und es ist diese

Verteilung von den Rekurrenten zu Unrecht angefochten

worden.

Demnach hat die Schuldbetr~ibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Relmrs wird abgewiesen.

Entscheidungen der ZtvIIkanunem. N° 85.

Entscheidungen der Zivilkammern. -

ArfeLs

des secLiona ciyilts.

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85. 'O'rteil der II. Zivi19,btei1ung vom 29. November 1916

i. S. Müller, Beklagter,

gegen Pestalozzi & Cie und Xonsorten, Kläger.

Verpflichtung des Kommanditärs, im Konkurse der Komman-

ditgesellschaft einen allfällig einbezahlten Teil der Komman-

dite «zur Masse abzuliefern) (Art. 603 Abs. 30R). Paulia-

nische Anfechtbarkeit einer weniger als sechs Monate vor

Konkursausbruch vorgenommenen Verrechnung der Kom-

manrutschuld mit einer Darlehnsforderung des Komman-

ditärs.

A. -

Der Beklagte und der lug. Ed. Zürcher schlossen

am 20. Mai 1911 einen Vertrag ab, wonach der Beklagte

sich verpflichtete. der {(Firma Ing. Ed. Zürcher>) (Zen-

tralheizungsfabrik in Zürich) ein «laufendes Darlehn»

von 60,000 Fr. zu gewähren, während fernere Einzahlun-

gen des Beklagten bis zum Betrage von weitern 60,000 Fr.,

als Kommanditeinlage gelten sollten. Der« Gesellschafts-

vertrag>} sollte am Ende eines jeden Geschäftshalbjahres

(31. Mai und 30. November) « halbjährlich kündbar» sein,

sobald der jährliche Netto-Reingewinn des verflossenen

Jahres nicht mindestens 10,000 Fr. betragen würde; das

« Darlehn)} sollte dagegen erst dann gekündet werden

können, wenn der jährliche Netto-Reingewinn in z we i

auf ein a n der f 0 I ge n.d e n Jahren unter jenen Be-

trag sinken würde, und zwar sollte alsdann das Darlehn

«spätestens inllert zwei Jahren von der Kündigung an,)

fällig sein.

Auf Grund dieses Vertrages zahlte der Beklagte am