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Entscheidungen der Schuldbetrelbungl-
in fallimento 0 siano stati escusloi infruttuosamente 0
ehe non sia possibile convenirli giudizialmente in Isviz-
zera, e non abbia proceduto sui pegni ai sensi del-
I'art. 495 nCO; -
La Camera esecuzioni e fallimenti
pronuncia:
11 ricorso e ammesso parzialmente nel senso dei COD-
siderandi.
84. Entscheid vom 26. Dezember 1916
i. S. Weiss und Grämiger.
Der Verzicht der Konkursverwaltung auf die Bestreitung der
an einem Gegenstand geltend gemachten Eigentumsan-
sprache berührt den Bestand an ihm angemeldeter Pfand-
rechte nicht. Erstreiten einzelne Gläubiger auf Grund einer
Abtretung nach Art. 260 SchKG den Gegenstand für die
Masse, so steht ihnen ein Vorrecht im Sinne von Abs. 2
ebenda auf dessen Erlös nur hinsichtlich des Ueberschusses
über den zur Deckung der darauf kollozierten Pfandrechte
erforderlichen Betrag zu.
A. -
Die heutigen Rekurrenten, Paul Weiss in ES8-
lingen und Jakob Grämiger in Bazenheid, sind Gläubiger
eines im vierten Range stehenden Versicherungsbriefes
N° 11124 von 1300 Fr., haftelld auf der Liegenschaft des
Konkursiten Traugott Spörry in
Ba~nheid. Ihrem
Pfandrechte gehen vor: 1. ein Pfandbrief N0 11106 von
6500 Fr. zu Gunsten der Spar- und Leihkasse Kirchberg;
2. ein Versicherungsbrief von 1300 Fr. zu Gunsten der
gleichen Gläubigerin; 3. ein Versicherungsbrief von 1900
Franken zu Gunsten des Martin Weibel in Uznach. Nach
der Errichtung dieser Grundpfandrechte hatte der Ge-
meinschuldner in der verpfändeten Liegenschaft eine
Stickmaschine aufgestellt, welche sich zur Zeit der Kon-
kurseröffnung noch dort befand. Da zwei Schwäger des
und Konkurskammer. N0 84.
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Kridaren, die Brüder Vollenweider, an der Maschine einen
Eigentumsvorbehalt zu ihren Gunsten geltend machten,
führte das Konkursamt diese im Kollokationsplan nicht
als Pfandgegenstand auf. Infolgedessen erhoben die Spar-
und Leihkasse Kirchberg und die heutigen Rekurrenten
Klage nach Art. 250 SchKG mit dem Antrage, ihr Grund-
pfandrecht sei auch auf die Stickmaschine zu erstrecken.
Der Prozess endete im Vermittlungsvorstand durch Aner-
kennung der Klage seitens der Konkursverwaltung,
worauf diese im Kollokationsplan bei den Titeln 1. und 4.
Ranges die Bemerkung beifügte: «Ins Pfand gehört
neb'en der Liegenschaft (Inv. N0 1) auch die mech. Stick-
maschine samt Zugehör.)} Auf ein -
ob vor oder nach
diesen Vorgängen ist aus den Akten nicht ersichtlich -
vom Konkursamt erlassenes Zirkular, womit es den Gläu-
bigern anzeigte, dass es unter Vorbehalt ihrer Rechte aus
Art. 260 SchKG auf die Bestreitung der Eigentumsan-
sprache der Brüder Vollenweider verzichte, erwirkten die
Spar- und Leihkasse Kirchberg und die heutigen Rekur-
renten für sich die Abtretung der Ansprüche der Masse im
Sinne des zitierten Artikels. Die darauf den Ansprechern
Gebr. Vollenweider vom Konkursamt gemäss Art. 242
SchKG angesetzte Frist zur Klage gegen die Zessionare
lief unbenützt ab. An der am 22. Mai 1915 abgehaltenen
Steigerung bot das Konkursamt die Liegenschaft und die
Maschine zunächst gesondert und sodann zusammen aus
und schlug, da das Angebot beim Gesamtausruf (10,050
Franken) die Summe der Einzelangebote (8600 Fr. für
die Liegenschaft + 800 Fr. für die Maschine = 9400 Fr.)
überstieg, auf Grund jenes zu. Am 2./3. Juni teilte es
dem Hypothekargläubiger 3. Ranges M. Weibel mit,
dass es den für die Liegenschaft allein gebotenen Betrag
von 8600 Fr. allen Grundpfandgläubigern nach ihrem
Range. den Mehrbetrag von 1450 Fr. dagegen nur den
Hypothekargläubigern zuweisen werde, welche seiner-
zeit den Kollokationsplan angefochten und sich damit ein
Pfandrecht an der Maschine erstritten hätten, sodass auf
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
seinen Teil von 1900 Fr. nur 426 Fr. 25 Cts. entfielen. Auf
Beschwerde Weibels hob indessen am 22. Juni 1915 die
• kantonale Aufsichts~~hö:de -
von der Auffassung ausge-
he?d, dass der ursprunghche Kollokationsplan überhaupt
kerne Verfügung über die Ausdehnung der Grundpfand-
rechte ~uch auf die Maschine enthalten habe und daher
auch eme .~nfecht.ung auf dem Klagewege nicht nötig
g.ewesen ware -
diese Verteilung in dem Sinne auf, dass
s:e das Ko~kur.samt anwies, den Kollokationsplan durch
eIne ~usdruckhche Verfügung über die Zulassung oder
AbweIs~ng des Pfandrechtes auch des II. und 111. Hypo-
thekartItels an der Maschine zu ergänzen. InfolgedesSE:'n
legte das Konkursamt am 22. Oktober 1915 einen Nach-
trag zum Kollokationsplan auf, worin es die Maschine bei
allen Titeln als mitverhaftet aufführte, und verteilte nach
unbenütztem Ablauf der Anfechtullgsfrist dementspre-
chend nunmehr den ganzen Erlös von 10,050 Fr. unter
alle ~rundpfandgläubiger nach ihrem Range, sodass Wei-
bel bIS auf 109 Fr. 25 Cts. gedeckt wurde, während die
Forderun.g der heutigen Rekurrenten ganz zu Verlust
kam. Welss und Grämiger, verlangten auf dem Beschwer-
d~wege Abänderung der neuen Verteilungsliste in dem
S~ne, dass zuzuweisen seien : 1. der Spar- und Leihkasse
Kirchbe~g 8173 Fr. 75 Cts.; 2. Martin Weibel 540 Fr. 90
Cts.; 3. Ihnen selbst 1335 Fr. 35 Cts. (wovon 1300 Fr
durch Anweisung und 35 Fr. ~5 Cts. in baar), indem si;
zur Begründung geltend machten: Nach Art. 260 Abs. 2
~ch~G habe das Ergebnis der gestützt auf eine Abtretung
Im Smne des angeführten Artikels von einzelnen Gläubi-
g~rn erstr~.tte~en Recht~ansprüche vorab zur Befriedigung
dIeser Glaublger zu dienen; nur ein allfällig darüber
hina~s verbleibender Ueberschuss falle der Masse und
damIt auch den Gläubigern, welche keine Abtretung ver-
langt hätten, zu. Da nur die Rekurrenten und die Spar-
und Leihkasse Kirchberg, -
welche als schon durch den
Erlös der Liegenschaft gedeckt, heute nicht mehr in Be-
tracht falle -
sich der Eigentumsansprache der Brüder
und Konkunkammer. N° 84.
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Vollenweider widersetzt und Abtretung der bezüglichen
Ansprüche der Masse erwirkt hätten, sei demgemäss der
Mehrerlös, der infolge ihres Vorgehens im Verwertungs-
verfahren für die Masse erzielt worden sei, vorab ihnen
zuzuweisen. Wenn Weibel daran hätte teilnehmen wollen,
so hätte er ebenfalls Abtretung nach Art. 260 SchKG ver-
langen müssen. Nachdem er dies unterlassen, könne er
höchstens noch auf denjenigen Teil des streitigen Mehrer-
löses greifen, der nach Deckung der Beschwerdeführer
übrig bleibe. Daran ändere das ihm durch den Nachtrag
zum Kollokationsplan zugebilligte Pfandrecht an der
. Maschine nichts. Da ilIm dieses nur infolge der Erstrei-
tung der Maschine für die Masse durch die Beschwerde-
führer habe zuerkannt werden können, müsse es vor dem
verfahrensrechtlichel1 Anspruche der letztem aus Art. 260
SchKG zurücktreten, weshalb die Rekurrenten auch kei-
nen Anlass gehabt hätten, jene nachträgliche Kollokation
anzufechten.
Durch Entscheid vom 23. November wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit folgender Begrün-
dung ab : Massgebend für die Ansprüche der Gläubiger
am Masseverinögen sei der rechtskräftige Kollokations-
plan. Die Verteilungsliste bilde lediglich noch die Aus-
rechnung des ihnen auf Grund dieses zukommenden An-
teils. Danach sei aber die angefochtene Verteilung nicht
zu beanstanden, da sie der durch den Nachtrag zum Kol-
lokationsplan geschaffenen Rechtslage entspreche. Wenn
die Rekurrenten sich die. ihnen angeblich auf Grund von
Art. 260 SchKG zustehenden Vorzugsrechte hätten wah-
ren wollen, so hätten sie gegen jene Nachtragskollokation
Klage erheben und verlangen sollen, dass das Pfandrecht
des Weibel nur unter Vorbehalt ihrer Vorzugsrechte aner-
kannt werde. Durch die Unterlassung der Kollokations-
klage sei das Pfandrecht des Weibel ein unbeschränktes
geworden und habe daher, wie geschehen, respektiert wer-
den müssen.
B. -
Gegen diesen Entscheid rekurrieren Weiss und
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Entscheidungen der Schuldbetrefbungs-
GränIiger an das Bundesgericht, indem sie an der in ihrer
Beschwerde vertretenen abweichenden Rechtsauffassung
festhalten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. - Nach Art. 247 ff. SchKG ist über die Rangordnung
der Gläubiger und damit auch über den Bestand der nach
Art. 232 Ziff. 4 SchKG angemeldeten Pfandrechte im Kol-
lokationsverfahren zu entscheiden. Gleich wie die übrigen
Gläubiger sich der Zulassung eines solchen Pfandrechts
nur dadurch widersetzen können, dass sie auf dem Wege
der Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG vom Richter
dessen Wegweisung verlangen, so kann auch die Konkurs-
verwaltung es nur dadurch VOll der Teilnahme am Erlös
ausschliessen, dass sie die Pfandrechtsansprache abweist
und einen darauf allenfalls vom Ansprecher gegen die
Masse angestrengten Prozess erfolgreich durchführt. Der
blosse Verzicht auf die Bestreitung eines an dem Pfandge-
genstande von einem Dritten geltend gemachten Eigen-
tumsanspruches im Sinne von Art. 242 SchKG kann den
daran angemeldeten Pfandrechten nichts schaden. Was
die Konkursverwaltung dadurch' preisgibt, ist lediglich
das allgemeine Beschlagsrecht der Masse, das sich bei
einer verpfändeten Sache nur auf den allfälligen Ueber-
erlös über die Pfandschulden erstreckt, d. h. die Möglich-
keit, die Sache :in die Konkursliquidatiol1 einzubeziehen.
Der Bestand das Eigentum beschränkender dinglicher
Rechte an der Sache wird dadurch nicht berührt, weil die
Konkursverwaltung über diese Rechte nur so weit ver-
fügen kann, als deren Anspruch auf Befriedigung im Kon-
kurs in Frage steht, während ihr dazu, sie zu Gunsten
eines Dritten, im Konkurse nicht als Gläubiger Beteiligten,
aufzugeben, keine Befugnis zusteht. Die Wirkung eines
Verzichtes der erwähnten Art ist demnach, wenn er end-
gültig wird, nur die, dass der Pfandgläubiger sein Pfand-
recht ausserhalb des Konkurses gegenüber dem' Drittan-
und Konkurskammer. N0 84.
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sprecher geltend,zu machen hat, nicht aber. dass' dieses
selbst untergeht. 'Folgericbtig vermag auch, wenn ein
Gläubiger sich dem, Verzicht widersetzt und Abtretung
der Rechte der Masse an dem Gegenstande nach Art. 260
SchKG verlangt,die erfolgeriche Prozessführung gegen
den Vindikanten ihm nicht etwa einen Anspruch auf vor-
zugsweise Befriedigung aus dem ge sam t en Erlös des
Gegenstands vor allen anderen Gläubigern zu verschaffen:
vielmehr kann das « Ergebnis • der Abtretung im Sinne
von Abs. 2 des zitierten Artikels in einem, solchen Falle nur
in der D i f f e ren z zwischen jenem Gesamterlös und
dem Betrage bestehen, der nötig ist, 'um die im Kollo-
kationsverfahren anerkannten, vorgehenden beschränkten
dinglichen Rechte an der Sache zu decken. Denn da die
Abtretung nach Art. 260 SchKG dem Gläubiger nur das
Recht zur Verfolgung derjenigen Rechtsanspruche gibt,
auf die die Konkursverwaltung namens der Gesamtheit
der Gläubiger verzichtet hat und verzichten konnte, kann
er durch sein Vorgehen auch nur diese für sich erstreiten.
Durch die erfolgreiche Bestreitung der Eig~ntumsanspra
ehe seitens der Zessionare kommt der betreffende Gegen-
stand daher nicht etwa als unbelastetes Eigentum. son~
dem lediglich in der Rechtslage in das Beschlagsrecht der
Masse zurück, wie sie sich aus den daran angemeldeten
beschränkten dinglichen Rechten ergab. die durch den
Verzicht der Masse, die Bestreitung selbst durchzuführen,
nicht hinfällig werden konnten. Ein Anspruch des Zessio-
nars auf Zuweisung des ganzen Erlöses und nicht nur der
erwähnten Differenz könnte demnach nur dann in Frage
kommen, wenn es ihm gelänge, im Wege der gerichtlichen
Anfechtung des Kollokationsplanes nach Art. 250 SchKG
die Wegweisung jener Rechte zu erwirken. Unterlässt er
es, eine solche Klage zu erheben oder unterliegt er damit,
so muss er es sich auch gefallen lassen. dass sie vor ihm
befriedigt werden.
2. -
Nachdem. die heutigen Rekurrellten Weiss und
Grämiger den Nachtrag zum Kollokationsplan. durch den
.\S 4! Hf -
1916
33
4-83 Entleheidg. der S~etl4Ql ....... -KoQk1U'llkammer. N° 84.
über die Pfandrechtsansprae~ des Rekursgegners WeiDel
an der Maschi.ne entschieden und diese anerkannt worden
war, unbestrittenermassen nicht angefochten haben, und
• die&e Kollokation damit rechtskräftig geworden ist, war
daher das Konkursamt verpflichtet, den zuf-olge des Ge-
samtausgebotes der Maschine und der Liegenschaft er-
zielten Mehrerlös vorab dem Rekursgegner bis zur vollen
Deckung seiner, derjenigen der Rekurrenten vorgehenden,
pfandversicherten Forderung zuzuweisen, und es ist diese
Verteilung von den Rekurrenten zu Unrecht angefochten
worden.
Demnach hat die Schuldbetr~ibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Relmrs wird abgewiesen.
Entscheidungen der ZtvIIkanunem. N° 85.
Entscheidungen der Zivilkammern. -
ArfeLs
des secLiona ciyilts.
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85. 'O'rteil der II. Zivi19,btei1ung vom 29. November 1916
i. S. Müller, Beklagter,
gegen Pestalozzi & Cie und Xonsorten, Kläger.
Verpflichtung des Kommanditärs, im Konkurse der Komman-
ditgesellschaft einen allfällig einbezahlten Teil der Komman-
dite «zur Masse abzuliefern) (Art. 603 Abs. 30R). Paulia-
nische Anfechtbarkeit einer weniger als sechs Monate vor
Konkursausbruch vorgenommenen Verrechnung der Kom-
manrutschuld mit einer Darlehnsforderung des Komman-
ditärs.
A. -
Der Beklagte und der lug. Ed. Zürcher schlossen
am 20. Mai 1911 einen Vertrag ab, wonach der Beklagte
sich verpflichtete. der {(Firma Ing. Ed. Zürcher>) (Zen-
tralheizungsfabrik in Zürich) ein «laufendes Darlehn»
von 60,000 Fr. zu gewähren, während fernere Einzahlun-
gen des Beklagten bis zum Betrage von weitern 60,000 Fr.,
als Kommanditeinlage gelten sollten. Der« Gesellschafts-
vertrag>} sollte am Ende eines jeden Geschäftshalbjahres
(31. Mai und 30. November) « halbjährlich kündbar» sein,
sobald der jährliche Netto-Reingewinn des verflossenen
Jahres nicht mindestens 10,000 Fr. betragen würde; das
« Darlehn)} sollte dagegen erst dann gekündet werden
können, wenn der jährliche Netto-Reingewinn in z we i
auf ein a n der f 0 I ge n.d e n Jahren unter jenen Be-
trag sinken würde, und zwar sollte alsdann das Darlehn
«spätestens inllert zwei Jahren von der Kündigung an,)
fällig sein.
Auf Grund dieses Vertrages zahlte der Beklagte am