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42_III_441

BGE 42 III 441

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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440

EntlChe1dungen der Schuldbetfe1bungs-

Durch Entscheid vom 2. November wies die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne der Motive

ab. In diesen wurde ausgeführt: allerdings dürften auf

ein biosses Stundungsgesuch hin nicht ohne weiteres

sämtliche Betreibungshandlungen gegen den Gesuch-

steller eingestellt werden. Anders verhalte es sich hin-

gegen. wenn die Nachlassbehörde von der ihr durch Art. 15

der Kriegsnovelle (in Verbindung mit Art. 170 SchKG)

eingeräumten Befugnis Gebrauch mache und eine Sistie-

rungsverfügung erlasse. Das Betreibungsamt habe daher

die Anordnung der Verwertung mit Recht verweigert.

Übrigens sei dem Gesuche des Willi entsprochen und ihm

am 19. Oktober eine allgemeine Betreibungsstundung

gewährt worden.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert Minnig

an das Bundesgericht mit dem Antrage: er sei aufzu-

heben und die Beschwerde vom 11. Oktober sei gutzu-

heissen. Er führt noch aus: Art. 170 SchKG sei, ganz.

abgesehen davon, dass er keine Sistierungsverfügung vor-

sehe, auf die Pfändungsbetreibung nicht anwendbar.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie im angefochtenen Entscheid festgestellt ist, hat

die Nachlassbehörde dem Willi -am 19. Oktober die all-

gemeine Betreibungsstundung bewilligt. Unter diesen

Umständen müsste der Rekqrs auch dann abgewiesen

werden, wenn die Annahme der Vorinstanz, dass das Be-

treibungsamt sich an die von der Nachlassbehörde er-

lasstlDe Sistierungsverfügung zu halten habe. unrichtig

wäre. Denn von einer Anordnung der Verwertung kann

nun nicht mehr die Rede sein, solange die Stundung

dauert.

Übrigens wäre der Rekurs auch sonst unbegründet.

Die Nachlassbehörde war zum Erlasse der Sistierungs-

verfügung offenbar zuständig, sodass das Betreibungsamt

mit Recht die Vornahme der Verwertung verweigert hat.

und Konkurskammtlr .N° 78. .

441

Art. \10 der Kriegsnovelle bestimmt. dass das Konkufs-

erkenntnis auszusetzen sei. wenn der Schuldner ein

Gesuch um Bewilligung einer allgemeinen Betreibungs-

stundung anhängig gemacht hat. Diese für die Konkurs-

betreibung vorgesehene Sistierung derjenigen Massnahme.

welche eine hängige Konkursbetreibung zum Abschlusse

führt. nämlich der KonkurseröfInung, muss auf dem

Wege der Analogie auch bei der Pfändungsbetreibung

anwendbar erklärt werden. vorausgesetzt. dass Betrei-

bungshandlungen in Frage stehen, die eine pendente Be-

treibung beendigen und dadurch der Konkurseröffnung

gleichgestellt werden dürfen. Bei der Verwertung der

Pfändungsgegenstände hat man es aber zweifellos mit

einer solchen Vollstreckungsmassnabme zu tun.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs ""ird abgewiesen.

78. Entscheid vom 5. Dezember 1916

i. S. »urand 8G lIuguenin Ä.·G.

Arrestierung und Pfändung einer im Badischen Bahnhof

Basel unter Zollverschluss liegenden, mit einem deutschen

Ausfuhrverbot belegte!). Waare. Weigerung der badischen

Zollbehörde, sie ohne Beibringung einer Ausfuhrbewilligung

des zuständigen deutschen Ministeriums herauszugeben,

gestützt auf den schweizerisch-badischen Staatsvertrag

vom 27. Juni /11. August 1852 und die Uebereinkunft hiezu

vom 12. November 1853. Inkompetenz der Aufsichtsb e-

hörden über die Reehtmässigkeit dieser Weigerung zu ent-

. scheiden. Folgen für die Ve:wertung der Waare.

.4. -

Die heutige Rekurrentin, Firma Durand und

Huguenin A.-G.· in Basel, haUe im März 1916 VOll .\.

Auerbach in Hamburg 5192 Kg. schlesischen Zinkstaub

gekauft, und, wie vereinbart, den Kaufpreis vorausbe-

442

Entscheidung. der Schuldbetreibung ...

zahlt. Als sie die vom Verkäufer an ihre Adresse nach

dem badischen Bahnhof in Basel spedierte und beim

dortigen Güteramt eingelagerte Ware, für die sie sich

vorher eine Ausfuhrbewilligung des Reichskommissa-

riates für Eil1- und Ausfuhrbewilligungen in Berlin und

eine Einfuhrbewilligung der Treuhandstelle für Einfuhr

deutscher und österreichisch - ungarischer Waren ver-

schafft hatte, beziehen wollte, wurde ihr deren Heraus-

gabe verweigert, mit der Begründung, dass über sie die

Spene verhängt sei. Die Rekurrentin ersuchte daher den

Verkäufer um Rückerstattung des Kaufpreises, was

dieser jedoch ablelmte.

Inf~lgedessell erwirkten Durand und Huguenin, ge-

stützt auf einen vom Zivilgerichtspräsidenten von Basel-

Stadt ausgestellten Arr~stbefehl zur Deckung ihrer For-

derung die Arrestierung, und, nachdem der Schuldner

Auerbach gegen die Arrestbetreibung keinen Rechtsvor-

schlag erhoben batte, die Pfändung der Sendung Zink-

staub. Als in der Folge das Betreibungsamt Basel-Stadt

den Arrestgegenstand zur Versteigemng erheben wollte,

weigerte sich das Grh. bad. Hauptzollamt, ihn ohne eine

hesondere Ausfuhrbewilligung des kgl.. preuss. Kriegs-

ministeriums freizugeben. Da Durand und Huguenin

erklärten, diese nicht beibringe!1 zu können, teilte ihnen

das Betreibungsamt am 18. September mit, dass ihm

unter diesen Umständen nichts anderes übrig bleibe, als

die Ware unter dem Vorbehalte zu versteigern, dass sie

nur gegen eine solche Bewilligung ausgehändigt werde.

was allerdings das Verwertungsergebnis beeinträchtige.

Ueber diesen Bescheid beschwerten sich Duralld und

Huguenill bei der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage :

das Betreibungsamt sei anzuweisen, dafür zu sorgen,

dass der gepfändete Zinkstaub olme irgend einen Vor-

behalt versteigert und dem Ersteigerer bedingungslos

zugeschlagen werden könne. Zur Begründung wurde gel-

tend gemacht: Nachdem der Arrest und die Pfändung

rechtskräftig geworden seien, sei es Sache des Betrei-

und Konkurskammer. Ne 78.

443

bungsamtes, die nötigen Schritte für eine reguläre Ver-

wertung zu tun. Wenn schon die Ware sich hinter deut-

schen Zollschranken befinde, so liege sie trotzdem auf

8chweizergebiet. Es stehe daher einer deutschen Behörde

nicht zu, dem Betreibungsamt die Herausgabe zu ver-

weigern.

Das Grh. bad. Güteramt, von der Aufsichtsbehörde

angefragt, auf welche gesetzlichenbezw. staatsvertrag-

lichen Bestimmungen es seine Weigerung, den Pfändungs-

gegenstand den schweizerischen Zwangsvollstreckungs-

behörden zur Verfügung zu stellen, stütze, antwor-

tete, dass die Eisenbahnverwaltung unter Vorbehalt

der Bezahlung der auf der Sendung haftenden Beträge,

die Auslieferung nicht ablehne, während das Grh. bad.

Hauptzollamt auf eine gleichlautende Anfrage erwiderte,

Art. 1 der Uebereinkunft vom 12. November 1853 zum

Vollzuge des Art. 16 des Staatsvertrages zwischen Baden

und der Schweiz vom 27. Juli 1852 gestehe den deutschen

Zollbehörden die zollamtliche Abfertigung der Waren,

welche auf den bad. Bahnen in Basel ankommen oder von

da versandt werden, zu. Da als zollamtliche Abfer-

tigung auch die den Zollstellen obliegende Handhabung

der für die Ein- und Ausfuhr erlassenen besondern Vor-

schriften anzusehen sei, halte sich daher das Haupt-

zollamt für befugt. die dazu notwendigen Massnahmell

zu treffen und insbesondere gewisse Belege zu verlangen.

ohne deren Beibril1gtmg die Sendung nicht ausgeführt

werden dürfe.

In ihrem Entscheid vom 20. November führte die kall-

tonale Aufsichtsbehörde aus : Nach der vom Grh. bad.

Hauptzollamt angeführten Staatsvertragsbestimmung

stehe ausser Zweifel, dass die badischen Zollbehörden aus

zollamtlich-fiskalischen Gründen, die Herausgabe VOll

auf dem bad. Bahnhof unter Zollverschluss liegenden

Gütern auch gegenüber der schweizerischen Vollstrek-

kungsbehörde verweigern könnten, obwohl Art. 1 und

Art. 20 des Vertrages zwischen Baden und der S('hWi'!Z

J H

Entscheidungen der Schuldbetrelbunp-

üher die Weiterführung der badischen Bahn über schwei-

zerisc~es Gebiet vom 27. Juni 1852 im allgemeinen die

HoheItsrechte der Eidgenossenschaft und des Kantons

• Base~-Stadt ausdrücklich vorbehielten. Fraglich sei nur,

oh eme solche Zurückhaltung auch aus andern als rein

z~)namtlichen Gründen, insbesondere wegen eines von

elller deutschen Behörde erlassenen Ausfuhrverbotes zu-

liissig seL Dies zu entscheiden könne nicht Sache des Be-

I reibungsamtes oder der Aufsichtsbehörde sein, vielmehr

seien hiezu nur die Verwaltungsbehörden der heiden

Liinder, eventuell das in Art. 41 des Staatsvertrages vom

17. Juni 1852 vorgesehene Schiedsgericht zuständig.

Solange eine Entscheidung,darüber nicht vorliege, sei

tins Bet!'eibuugsamt nicht in der Lage, die ·Ware vorbe-

Iwltslos zu versteigern, weil es dadurch dem Ersteigerer,

der von den der Auslieferung entgegenstehenden Hin-

dl'missen keine Kenntnis hätte, verantwortlich ·würde.

Dagegen sei es angemessen, wenn, beyor zu einer Ver-

steigerung unter der "Vom Betreibungsamt vorgesehenen

Bedingung geschritten werde, der Beschwerdeführerin

noch die Möglichkeit geboten werde, den Anstand mit der

hadischen Zollbehörde der zuständigen eidgenössischen

Behörde (politisches Departement) zu imterbreiten und

tlU f diese ·Weise dessen Lösung zu erwirken. Es sei ihr

daher hiezu Frist anzusetzen und bis nach deren Ablauf

dit' Steigerung zu verschieben. Demgemäss hat die kanto-

!laIe Aufsichtsbehörde erkanllt,: «1. Die Beschwerde wird

teilweise im Sinne der EIltscheidungsgründe für begründet

t'l'ldärL und das Betrt~ibullgsamt angewiesen, der Be-

s('hwerdeführerin eine Frist VOll 10 TageIl anzusetzen,

Üllll'rt welcher sie die Frage betreffend die Herausgabe

dureh das grossh. bad. Hauptzollamt Basel bei den zu-

sI findigen eidgenössischen Behörden (Politisches Depar-

ll'ment in Bern) ullhüngig zu machen hat, ansonst die

Yrl'steigerung nur mit ei Il er K lau sei stattfinden

werde, durch welche dem Ersteigerer ausser der Bekannt:

gabe der vom bad. Hauptzollamle aufgestellten Bedin-

und KonklD'lkammer. N- 78.

44$

:gung auch noch die auf der Ware haftenden TranspoIt~

und Lagerspesen überbunden werden. 2. Soweit ab~ die

Beschwerdeführerin verlangt, dass das Betreibungsamt

jetzt schon, vor Entscheidung der Frage durch die zu-

ständigen Behörden, die mit Arrest belegte und gepfäIi~

dete Ware 0 h n e K lau seI versteigern solle, wird

die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.»

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert die Firma

Dnrund und Huguenin A.-G. in Basel an das Bundesge-

richt, indem sie ihr Beschwerdebegehren aufrecht erhält

und ausführt: Aus dem von der Aufsichtsbehörde einge-

zogenen Bericht der bad. Zollbehörde· gehe hervor, dass

das ein.zige Hindernis für die Auslieferung des Steige-

rungsgegenstandes in dem Ausfuhrverbot des preuss.

Ki'iegsministeriums liege. Da dieses mit der den badischen

Behörden allein vorbehaltenen zollamtlichen Abfertigung

llifhts zu tun habe, verletze demnach die Verweigerung

der Herausgabe die schweizerischen Hoheitsrechte. Wenn,

wie die Aufsichtsbehörde annehme, nicht sie, sondern die

politischen Behörden über diese Frage zu entscheiden

hätten, so sei es doch jedenfalls nicht Sache der Rekur-

renHn, sondern des Betreibungsamtes als Vollstreckungs-

behörde, sich zu diesem Zwecke an jene zu wenden und

das der Verwertung bereitete Hindernis zu beseitigen.

Die Schuldbetreibullgs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1 . Aus dem von der kantonalen Aufsichtsbehörde beim

Grh. badischen Hauptzollamt eingezogenen Berichte er-

gibt sich, dass die badischen Zollbehörden die Freigabe

der gepfändeten Sendung Zinkstaub nicht etwa unter

Berufung auf ilmen daran zustehende dingliche Rechte,

oder ein aus dem Schuldbetreibungsrecht hervorgehendes

Einspracherecht, sondern ausschliesslich gestüzt auf die

Befugnisse verweigern, welche ihnen im Staatsvertrage

zwischen Baden und der Schweiz betr. die Weiterführung

der badischen Eisenbahnen tiber schweizerisches GebiE't

446

Entscheidungen der Schuldbetreibuogs-

vom 27. Juni/lI. August 1852 (AS der Bundesgesetze~

III S. 438 ff.) und in der Uebereinkunft vom 12. Novem-

ber 1853 zum Vollzuge von Art. 16 dieses Vertrages.

• (ebenda Bd. V S. 77 ff.) hinsichtlich der im badischen.

Bahnhof ankommenden Güter eingeräumt sind, indem

sie die Auffassung vertreten, dass sie danach berechtigt

seien, die Auslieferung einer Sendung an irgendwen nicht

bloss von der Erfüllung der rein zollamtlich-fiskalischen,

sondern auch der von einer andern deutschen Behörde

aufgestellten Bedingungen betr. die Ausfuhr abhängig zu

machen. In Frage steht somit nicht ein Streit voll-

streckungsrechtlicher Natur, sondern ein Konflikt zwiscbel 1

der schweizerischen Vollstreckungshoheit einerseits, uild

dem von Behörden eines ausländischen Staates in All-

spruch genommenen staatsvertraglichell Rechte zur

Ausübung gewisser Amtshandlungen auf schweizerischem

Gebiete andrerseits, ein völkerrechtlicher Anstand, • her-

rührend aus denjenigen Bestimmungen der Staatsvt't'-

träge mit dem Ausland, welche sich auf Handels- ulld

Zollverhältnisse beziehen. I) Zur Lösung dieses ist abt'l'

einzig die politische Behörde (Bundesrat und nicht poli-

tisches Departement, Art. 189 OG) ev<:ntuell die durch

den Staatsvertrag selbst eingesetzte Instanz, nämlich dns

in dessen Art. 41 vorgesehene Schiedsgericht zuständig.

Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrcu kall n

darüber, ob das Grh. bad. Hauptzollamt siell bei seinem

Verhalten innert dem Rahmen' der ihm nach uem Staats-

vertrag zustehenden Befugnisse gehalteIl oder ihn über-

sehritten hat, nicht entschieden werden. Dies anerkcm:t'1l

denn auch die Rekurrenten heute. 'Vas sie noch ver-

langen, ist nur, dass es nicht ihnen, sondern dem Be-

treibungsamt überbunden werde, das Verfahren vor den

politischen Behörden durchzuführen. Auch hierin kn lll!

ihnen indessen nicht beigetreten werden.

2. -

Gleich wie es in den Fällen, wo an einem mit

Pfändungsbeschlag belegten Gegenstande seitens Dritter

Privatrechte geltend gemacht werden, welche dessen Ein-

und KoDkunkammer. N° 78.

beziehung in die Zwangsvollstreckung entgegenstehen •

Sache der Parteien und nicht des Betreibungsamtes ist;.

jene Ansprüche durch Anrufung des Zivilrichters hn

Widerspruchsverfahren zu beseitigen, verhält es sich auch

da, wo gegen die Verwertung des Pfändungsobjektes ge-

stützt auf eine öffentlich-rechtliche vom pfändenden Gläu-

biger bestrittene Verfügungsbeschränkung Einsprache

erhoben wird. Auch hier kann es nicht in der Aufgabe des

Betreibungsamtes liegen, diesen Einspruch aus dem Wege

zu schaffen. Die Pflichten des Amtes als Vollstreckungs-

behörde beschränken sich darauf. diejenigen Hindernisse

aus dem Wege zu schaffen, die es kraft der ihm zuste-

henden Vollstreckungsgewalt mit den ihm zur Verfügung

stehenden Mitteln des Zwanges zu brechen in der Lage

ist. Keinesfalls kalla es· ihm obliegen, in Fällen, wo um

den Vollstreckungszwang auszuüben, zuerst ein Rechts-

streit mit einem Dritten geführt werden muss, diescu

Streit durchzufechten. Deshalb hat denn auch die Praxis

stets angenommen, dass einem Dritten, der ein dingliches

Recht geltend macht, die Sache erst weggenommen wer-

den darf, wenn der Gläubiger den Widerspruchsprozes:.,

nach Art. 109 SchKG siegreich durchgeführt hat. Da an-

dererseits das SchKG ein dem Widerspruchsverfahren dc(

Art. 106 ff. analoges Verfahren zur Bestreitung von Voll-

streckungshindernissen, welche sich auf das ö f feH t-

) ich e Recht gründen, nicht vorsieht, so folgt daraus.

dass das Betreibungsamt in einem solchen Falle berech--

tigt sein muss, die Sache in der Rechtslage zu v~~steig~ru.

wie sie sich aus der Geltendmachung der offentl1ch-

Iechtlichen Verfügungsbeschränkung ergibt, d. h. untet'

Vorbehalt dieser Beschränkung. Denn der Zuschlag ver-

mag nicht mehr Rechte zu übertragen, als gültig ?e-

pfändet werden konnten. Ob die Verfügungsbeschr~n­

kung vor oder erst nach der Pfändung eingetreten 1st.

macht dabei keinen Unterschied. Es konnte daher auch

vorliegend dem Betreibungsamt Baselstadt ni~ht ver'-

wehrt werden, so vorzugehen, d. h. es dem Erstelgerer zu

448

Entsche1dun,eD der SchuJdbetteibunp-

überlassen, . den Streit mit den badischen Behörden über

die Rechtsbeständigkeit der Verfügungsbeschränkung

auszutragen und eventuell, bei ungünstigem Ausgang

dieses für ihn, die zur Aufhebung jener erforderlichen Be-

dingungen zu erfüllen.

Wenn die Vorinstanz es für zweckmässig gehalten hat,

der Gläubigerin vorher noch Gelegenheit zu geben, selbst

die Schritte zur Aufhebung der Verfügungsbeschränkung

zu tun, so lässt sich zwar eine Verpflichtung des Amtes

hiezu aus dem Gesetze nicht ableiten. Immerhin liegt

für das Bundesgericht kein Anlass vor, diese Anordnung

aufzuheben, weil der Rekurs dieses Entgegenkommen nur

als ungenügend bezeichnet,. eventuell aber, sofern die

weitergehenden Begehren nicht geschützt werden sollten,

es nicht anficht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskamrn('1'

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

79. Bentenza 6 dicembre 1916

nella causa Banca popolare 4i Lugano.

Art. 57 LEF. L'esecuzione diretta contro un milite e sospesa

anche quando il servizio e volontario. -

Criterio di appli-

cazione di questo disposto.

Nell'eseeuzione promossa dalla Banca Popolare di Lu-

gano eontro Attilio Mertillo in Bellinzona per un eredito

di 4500 fr. garantito da ipoteea, l'avviso di vendita fu

intimato al debitore il 5 settembre 1916. Con ricorsO' dei

7 settemhre 1916 il debitore demandava la sospensione

degli atti esecutivi in base all'art. 57 LEF, addueendo di

c.ssere in servizio militare. Infattiesso era allora occu-

pato uel servizio territoriale dell'armata. Onde sapere

. quale fosse lanatura di questo servizio, l'autoritä. can-

1

und Konkurskammer. Ne 79.

449

tonale si rivolse al dipartimento militare svizzero, il

quale, con ufficio deI 19 settemhre 1916, le rispondeva ehe

«(il capitano Attilio Mertillo si trova in servizio militare

qmile aiutante deI comandante territoriale secondo Ia sua

incorporazione (ordre de bataille). I)

In se~Iito di ehe l'istanza cantonale ammettevail

ricorso, ritellendo ehe detto servizio ess~ndo obbligatorio

non poteva, malgrado la sua costanza od il salario delI 'im-

piego, essere assimilato a quello di funzionari militari 0

di istruttori (art. 57 al. 2 LEF).

B. - Da questa decisione la Banca creditrice si aggr~~a

al Tribunale federale allegando in,ostanza: Il servlzlo

ehe presta il debitore e illimitato nel senso ehe puo durare

finche dura la mobilitazione : esso e essenzialmente

diyerso dal serzizio a tempo fisso e preventivamente de;:.

terminato ehe prestano i militi chiamati in servizi? regol~e

e deve essere equiparato al serviiio degli istrutt~n 0 fUn~I?­

nari milital'i. La legge sospende di fronte aI soldat! In

servizio attivo le operazioni di eseeuzione non ritenen~ol~

in istato, ducante questo servizio, di provvedere ad aff~rI dl

Ilatura urgente, quali possono nascere da una e~eeuzlOne.

)tIa questa ragione cessa quando, come nel. e~?o 111 ~s~e,

il debitore presta il servizio al suo domlcIllO ordinafl~,

dove pUD certamente aecudire ai suoi aff~ri piil urge~~l.

C. -

Interpellato sulla natura e il mobvo deI serVIZIO

ehe il debitore presta, il dipartimente militare svizzero

<liede al Tribunale federale, eon ufficio dal 20 novembre

1916, gli schiarimenti seguenti : Il titolare ordinario de~

posto di aiutante deI servizio territoriale non ~ssen~osl

prcsentato aHa mobilitazione, il eapitano Merbllo VI ~u

designato, prima provvisoriamente e poi: .dal 19 fe~bralO

1916 definitivamente. La situazione mtlItare degli uffi-

ciali 'dei servizio ten'itoriale e la medesima, che essl pre':'

stino il servizio al 101'0 domicilio od altrove : essa e quella

<li un ufficiale di milizia e non di un istruttore e funzio-

nario militare .