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42_III_439

BGE 42 III 439

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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43.'1

Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

lassuug oder Verpflichtung, irgendwelche Massnahmen zur

Anmeldung bezw. Bestreitung dieser Rechte zu ergreifen.

Das Pfandrecht als solches kann freilich in diesem nach-

träglichen Kollokationsverfahren von denjenigen Gläubi-

gern, welche auf die Geltendmnchung des Anfechtungs--

anspruches seinerzeit verzichtet haben, nicht mehr

angefochten werden; denn sie haben dadurch das Eigen-

tum des Anfechtungsbeklagten anerkannt, und damit

auch das Recht verwirkt, aus dem Erlöse des Gegen-

standes, der erst durch den Anfechtungsprozess vom

Beschlagsrecht erfasst worden ist. befriedigt zu werden.

Vielmehr sind sie nur noch legitimiert, die Höhe der

Forderung zu bestreiten, sofern diese im Kollokations-

plan vorher noch nicht figurierte, weil die grössere oder

geringere Belastung für _ sie insofern von Bedeutung ist,

als davon abhängt, mit welchem Betrage die Pfand-

gläubiger in die 5. Klasse verwiesen werden. Die Ver-

wertung der Liegenschaft A 1385, sei es durch Verkauf

aus freier Hand, sei es durch öffentliche Versteigerung,

darf erst dann erfolgen, wenn das nachträgliche Kollo-

kationsverfahren durchgeführt und eventuelle Kollo-

kationsprozesse durch rechtskräftiges Urteil entschieden

sind. Der Grund dafür liegt darin, dass die nicht fälligen

grundversicherten Forderungen oder andere beschränkte

dingliche Rechte dem Ersteigerer überbtinden werden

müssen; dies kann aber nur dann geschehen, wenn deren

Rechtsbestand vorerst festgesfent wird (AS Sep.-Ausg. 18

N° 73 Erw. 2*; AS 40 111 N°3 Erw. 2; N° 14 Erw. 2;

4lI~HjN° 7).

Gestützt auf diese Erwägungen ist daher das Konkurs-

amt Binningen anzuweisen, in einem Nachtrag zum Koi-

lokationsplan über die hypothekarische Belastung der

Liegenschaft A 1385 eine Verfügung zu treffen und den

Anfechtungsgläubigern sowie den übrigen Konkurs-

gläubigern unter den genannten Bedingungen eine förm-

" Ges.-Ausg. 38 (. N° 112.

..

und Konkurskammer. N° 77 .

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liche Frist zur Anfechtung anzusetzen. Die Verwertung

hat bis zur Erledigung dieses Verfahrens zu unterbleiben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

77. Entscheid vom 1. Dezember 1916 i. S. KinDig.

Analoge Anwendung der in Art. 10 der Kriegsnovelle vorge-

sehenen Sistierung auf die Pfändungsbetreibung, wenn diese

bis zum Stadium der Verwertung gediehen ist.

A. - In der Betreibung des Cäsar Minnig gegen J. Willi,

Metzger in Willigen (Zahlungsbefehl N° 850 des Betrei-

bungsamtes Oberhasli), war am 12. Mai die Pfändung vor-

aenommen worden. 'ViIli leistete die auf Grund einer Auf-

:chubsbewiUigung im Sinne VOll Art. 1 der Kriegsnovelle

am 21. September fällige Rate nicht; vielmehr reichte er

beim Gerichtspräsidenten Oberhasli als unterer Nachlass-

behörde ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be-

treibungsstundung ein. Dieser verfügte daraufhin: « es

seien bis zur Entscheidung des Gesuches alle Betreibungs-

massnahmen gegen den Gesuchsteller einzustellen t. Am

2. Oktober forderte der heutige Rekurrent C. Minnig das

Betreibungsamt auf, wegen nicht pünktlicher Leistung der

Abschlagszahlungen die -Pfändungsgegenstände zu ver-

werten; dieses weigerte sich indessen unter Berufung auf

die Sisti.erungsverfügung. in der Betreibung gegen Willi

die Steigerung anzuordnen.

Am 11. Oktober beschwerte sich Minnig mit dem An-

trage: « Das Betreibungsamt Oberhasli sei zu ~erhalten,

unverzüglich die Versteigerung anzusetzen », l?dem er

geltend machte, die Sistierungsverfügung stehe nnt Art. 16

der KriegsnoveUe im Widerspruch und habe demz~olge

vom Betreibungsamt nicht beachtet weiden durfen.

AS "2 1lI -

1916

30

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EotlCbe1dungen der Schuldbetreibuogs-

Durch Entscheid vom 2. November wies die kantonale-

Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne der Motive

ab. In diesen wurde ausgeführt: allerdings dürften auf

ein biosses Stundungsgesuch hin nicht ohne weiteres

sämtliche Betreibungshandlungen gegen den Gesuch-

steller eingestellt werden. Anders verhalte es sich hin-

gegen, wenn die Nachlassbehörde von der ihr durch Art. 15

der Kriegsnovelle (in Verbindung mit Art. 170 SchKG)

eingeräumten Befugnis Gebrauch mache und eine Sistie-

rungsverfügung erlasse. Das Betreibungsamt habe daher

die Anordnung der Verwertung mit Recht verweigert.

Übrigens sei dem Gesuche des Willi entsprochen und ihm

am 19. Oktober eine allgemeine Betreibungsstunduug

gewährt worden.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert Minnig

an das Bundesgericht mit dem Antrage: er sei aufzu-

heben und die Beschwerde vom 11. Oktober sei gutzu-

heissen. Er führt noch aus: Art. 170 SchKG sei, ganz.

abgesehen davon, dass er keine Sistierungsverfügung vor-

sehe, auf die Pfändungsbetreibung nicht anwendbar.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung: .

Wie im angefochtenen Entscheid festgestellt ist, hat

die Nachlassbehörde dem Willi am 19. Oktober die all-

gemeine Betreibungsstundung bewilligt. Unter diesen

Umständen müsste der Rekurs auch dann abgewiesen

werden, wenn die Annahme der Vorinstanz, dass das Be-

treibungsamt sich an die von der Nachlassbehörde er-

lassElDe Sistierungsverfügung zu halten habe, unrichtig

wäre. Denn von einer Anordnung der Verwertung kann

nun nicht mehr die Rede sein, solange die Stundung

dauert.

Übrigens wäre der Rekurs auch sonst unbegründet.

Die Nachlassbehörde war zum Erlasse der Sistierungs-

verfügung offenbar zuständig, sodass das Betreibungsamt

mit Recht die Vornahme der Verwertung verweigert hat.

und Kcinkurskammtir .N- 78. .

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Art. '10 der Kriegsnovelle bestimmt, dass das Konkurs-

erkenntnis auszusetzen sei, wenn der Schuldner ein

Gesuch um Bewilligung einer allgemeinen Betreibungs-

stundung anhängig gemacht hat. Diese für die Konkurs-

betreibung vorgesehene Sistierung derjenigen Massnahme.

welche eine hängige Konkursbetreibung zum Abschlusse

führt, nämlich der KonkurseröfTnung, muss auf dem

Wege der Analogie auch bei der Pfändungsbetreibung

anwendbar erklärt werden, vorausgesetzt, dass Betrei-

bungshandlungen in Frage stehen, die eine pendente Be-

treibung beendigen und dadurch der Konkurseröffnung

gleichgestellt werden dürfen. Bei der Verwertung der

Pfändungsgegenstände hat man es aber zweifellos mit

einer solchen VolIstreckungsmassnahme zu tun.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

78. Entscheid vom 5. Dezember 1916

i. S. Durand 8G IIuguenin Ä.·G.

Arfestierung und Pfändung einer im Badischen Bahnhof

Basel unter Zollverschluss liegenden, mit einem deutschen

. Ausfuhrverbot belegte~ Waare. Weigerung der badischen

Zollbehörde, sie ohne Beibringung einer AusfuhrbewilIigung

des zuständigen deutschen Ministeriums herauszugeben,

gestützt auf den schweizerisch-badischen Staatsvertrag

vom 27. Juni /11. August 1852 und die Uebereinkunft hiezu

vom 12. November 1853. Inkompetenz der Aufsichtsbe-

hörden über die Reehtmässigkeit dieser Weigerung zu ent-

. scheiden. Folgen für die Ve:wertung der Waare.

A. -

Die heutige Rekurrentin, Firma Durand und

Huguellin A.-G.· in Basel, hatte im März 1916 VOll,\.

Auerbach in Hamburg 5192 Kg. schlesischen Zinkstn ub

gekauft, und, wie vereinbart, den Kaufpreis vorausbe-