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42_III_434

BGE 42 III 434

Bundesgericht (BGE) · 1915-07-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der- Schuldbetreibungs-

76. Entscheict vom 2S. November 1916·

i. S. Ziegelei Beinach A.-G.

Art.2:H ff. SchKG. ~achträgliche Durchführung eines Koll~­

katIonsverf~brens Im Konkurse in Beziehung auf Pfand-

rechte an emem Grundstück, das erst infolge eines von,

Ab!retungsgläubigern im Sinne des Art. 260 SchKG durch-

?efuhrten Anfechtungsprozesses zur Masse gezogen worden

1St.

A. -- Am 1. Juli 1915 wurde über den Baumeister

Henry Longhini in Neu-Allschwil der Konkurs erkannt.

Wenige Tage vor der Konkurseröfinung, am 21.Juni 1915,.

kaufte Eduard Pfrunder, Architekt in Basel,die dem

Gemeinschuldne:: und dessen Ehefrau gehörende Liegen-

schaft A N° 1380 des Katasters der Gemeinde Allschwil

mit Wohnhaus u~d Garten N0 157 A

(I ins Metzgers-

matten » zum PreIse von 14,500 Fr. Durch Zirkular vom

6. Oktober 1915 teilte das Konkursamt Binningen dell

Konkursgläubigern mit, dass an der am 24. September 1915

abgehaltenen zweiten Gläubigerversammlung die Frage

aufgeworfen worden sei, ob nicht der mit Pfrunder ab-

geschlossene Kaufvertrag angefochten werden könne'

da jedoch niemand einen bestimmten Antrag gesteU{

habe, werde es den Gläubigern überlassen; diese Ferti-

gung anzufechten und dieAbtr~tung der Rechtsansprüche

der Masse im Sinne von Art. 260 SchKG zu verlangen.

In der Folge hoben die heutige Rekurrentin die Ziegelei

R~in~ch A.-G'"und A. Vogt-Hartmann als 'Abtretungs-

glaubIger gemass Art. 260 SchKG gegen Pfrunder die

Anfechtungsklage an und siegten ob, indem das Appel-

lationsgeriebt des Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom

7. Juli 1916 erkannte: Der Beklagte wird verurteilt, der

Konkursmasse LOllghini in Allschwil die Liegenschaft A

N° 1385 des Katasterbuches der Gemeinde Allschwil mit

Wohnhaus und Garten N° 157 A « ins Metzgersmatten)}

zwecks Verwertung zur Verfügung zu stellen.

Da der Kollokationsplan im Konkurse Longhini schon

im September 1915 aufgelegt worden war, stellte das

Konkursamt Binningen am 2. September 1916 der Re-

'kurrentin ein (I Lastenverzeichnis » zu. Als Belastungen

waren angegeben: 1. eine 1. Hypothek der Schweiz.

Volksbank Basel, 31,194 Fr.; 2. eine 2. Hypothek der

Schweiz. Volksbank Basel, 27,052 Fr. 50 Cts.; 3. vier Bau-

handwerker.pfandrechte im Gesamtbetrage von 5221 Fr,

'65 Gts. Zugleich setzte das Konkursamt die 1. Steige-

rung auf den 13. September 1916 fest. Am 11. September

teilte die Rekurrentin dem Konkursamte mit, dass sie

sämtliche Bauhandwerkerpfandrechte, sowie die beiden

Hypotheken der Schweiz. Volksbank bestreite, und nur

-eine Gesamtbelastung von 10,000 Fr. anerkenne; die

Steigerung müsse bis zur rechtskräftigen Erledigung der

Bestreitungen sistiert werden. Am nämlichen Tage be-

schwerte sie sich auch bei der kantonalen Aufsicbts-

behörde und stellte den Antrag, die Steigerung hinsicht-

lich der Parzelle A 1385 mit Behausung N° 157 A sei zu

sistieren, und das Konkursamt sei anzuweisen, erst nach

Erledigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen

Bestreitungeri des Lastenverzeichnisses die Steigerung

anzuordnen. Das Konkursamt bemerkte in seiner Ver-

nehmlassung, dass die im Lastenverzeichllis angeführten

Forderungen im Kollokationsplan bereits rechtskräftig

festgestellt worden seien, da neben der Liegenschaft

A 1385 noch verschiedene andere Grundstücke des Ge-

meinschuldners als Pfand hafteten. Trotzdem die Rekur-

rentin um vorsorgliche Sistierung der Versteigerung er-

sucht hatte, wurde diese am 13. September abgehalten,

doch konnte mangels genügenden Angebotes der Zuschlag

nicht erteilt werden. Durch Entscheid vom 5. Oktober wies

die kantonale Aufsichtsbehörde von Basel-Land die Be-

-schwerde ab. In der Begründung wurde ausgeführt: Da

es sich um eine Verwertung im Konkursverfahren handle,

seien die Art. 256 fi. SchKG anwendbar. Die Beschwerde-

führerin habe es unterlassen, den Kollokationsplan im

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En~"~""

.Konkurse. Longhini anzufeehten und demzufolge seien

die hypothekarischen Belastungen der in Fratje at8llen.den.

Liegenschaft rechtskräftig geworden. Gestiitzt darauf

kanne auf das Begehren um Sistierung der Steiprung

nicht eingetreten werden.

B. -

Gegen diesen ihr am 28. Oktober zugestellten

Entscheid rekurriert die Ziegelei Reinach A.-G. am 7. No-

vember an das Bundesgericht und beantragt, dieserseiauf-

zuheben, und das Konkursamt Binningen sei anzuweisen

die Steigerung erst wieder anzuordnen. nachdem die VOl:

der Rekurrentin erhobenen Bestreitungen des Lasten-

verzeichnisses rechtskräftig geworden seien. Sie macht

geltend, sie hätte den Kollokationsplan nicht anfechten

können, da z. Z. als dieser aufgeJegt war, die Liegensc1)aft

A 1385 noch nicht zur· Masse gehört habe, sondern erst

durch das Urteil vom 7. Juli 1916 in die Masse gefallen

s~i j e~ müsse aber den Anfechtungsgläubigern die Mög-

lIchkeIt gegeben werden, die Belastungen eines im An-

fechtungsprozess erstrittenen Grundstückes zu bestreiten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt in ihrer Ver-

nehmlassung den Antrag auf Abweisung des Rek~~s

und führt, indem sie .zwei Zuschriften des Konkursamtes

Binningen als integrierenden Bestandteil ihrer Eingabe

erklärt, noch aus: die in Frage stehenden Belastungen

seien in Beziehung auf Parzelle A 1123 schon in dem am

3. September 1915 aufgelegten Kollokationsplan rechts-

kräftig festgestellt worden. Die Parzelle A 1385 sei

in der früheren Parzelle A 1123 inbegriffen und erst in-

folge neuer Katastrierung entstanden. Die Rekurrentin

habe diese Belastungen gekannt oder habe sie kennen

müssen. Die Liegenschaft A 1385 hafte für die ganze jm

Lastenverzeichnis aufgenommene Forderung . der .Volks-·

bank. Ganz abgesehen davon, dass eine Bestreitung jetzt

nicht mehr möglich sei, fehle der Rekurrentin die Be-

schwerdelegitimation.

und KoDkUl'lkammer. Ne 76.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

; Die Behauptung der Vorinstanz und des Konkursamtes.

dass die Pfandrechte an der Liegenschaft A 1385 im Kol-

lokationsplan festgestellt worden seien, geht fehl, denn

in diesem und im Inventar ist weder von der fraglichen

Liegenschaft noch von darauf ruhenden dinglichen Be-

lutungen die Rede. Sie kann überhaupt nicht richtig.

sein. angesichts der Tatsache. dass der Kollokationsplan

im September 1915 aufgelegt worden ist. die Parzelle

A 1385 z. Z. der Konkurseröffnung jedoch unbestrittener-

massen dem Pfrunder gehörte und erst durch das von

der heutigen Rekurrentin im Anfechtungsprozess erwirkte

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli

1916 admassiert worden ist. Im Kollokationsplan könnell

begrifflich nur diejenigen Pfandrechte festgestellt werden,

die- an Gegenständen bestehen, welche dem Gemein.,.

schuldner gehören oder auf Grund eines Anfechtungs-

prozesses in die Masse gezogen worden sind. Fällt daher.

wie im vorliegenden Falle. ein verpfändetes Grundstück

erst nach der Konkurseröffnung und der Auflegung des

ursprünglichen Kollokationsplanes in die Masse, sodass

dieser über die daran baftenden beschränkten dinglichen

Rechte keinen Aufschluss geben kann, so hat zunächst ein

nachträgliches Kollokationsverfahren stattzufinden. In

diesem muss einerseits den Pfandgläubigem Gelegenheit

gegcl>en werden, ihre Rechte anzumelden; andrerseits soll

den Anfechtungsgläubigern die Möglichkeit offen stellen,

diese Ansprüche, soweit sie von der Konkursverwaltung

iwKollokationsplan anerkannt worden sind, sowohl hin-

sh,htlich des Bestandes der Forderung selbst als auch des

dißse sichernden Pfandrechtes zu bestreiten; denn so-.

lange als der Anfechtungsprozess nicht durch ein rechts-

kJ'ättiges, Urteil zu Gunsten der Anfechtungskläger er-

ledigt war. hatttm weder die am Streitgegenstand dinglich

Berechtigten, noch die Anfechtungsgläubiger eine Veran-

43S .

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

!assullg oder Verpflichtung, irgendweJche Massnahmen zur

Anmeldung bezw. Bestreitung dieser Rechte zu ergreifen.

Das Pfandrecht als solches kann freilich in diesem nach-

träglichen KoUokationsverfahren von denjenigen Gläubi-

gern, welche auf die Geltendmnchung des Anfechtungs-

anspruches seinerzeit verzichtet haben, nicht mehr

angefochten werden; denn sie haben dadurch das Eigenw

tum des Anfechtungsbeklagten anerkannt, und damit

auch das Recht verwirkt, aus dem Erlöse des Gegen-

standes, der erst durch den Anfechtungsprozess vom

Beschlagsrecht erfasst worden ist, befriedigt zu werden.

Vielmehr sind sie nur noch legitimiert, die Höhe der

Forderung zu bestreiten, sofern diese im Kollokations-

plan vorher noch nicht fIgurierte. weil die grössere oder

geringere Belastung für _ sie insofern von Bedeutung ist,

als davon abhängt. mit welchem Betrage die Pfand-

gläubiger in die 5. Klasse verwiesen werden. Die Ver-

wertung der Liegenschaft A 1385, sei es durch Verkauf

aus freier Hand, sei es durch öffentliche Versteigerung.

darf erst dann erfolgen, wenn das nachträgliche Kollo-

kationsverfahren durchgeführt und eventuelle Kollo-

kationsprozesse durch rechtskräftiges Urteil entschieden

sind. Der Grund dafür liegt darin, dass die nicht fälligen

grundversicherten Forderungen oder andere beschränkte

dblgJiche Rechte dem Ersteigerer überbrinden werden

müssen; dies kann aber nur dann geschehen, wenn deren

Rechtsbestand vorerst festgesfellt wird (AS Sep.-Ausg. 16

N° 73 Erw. 2*; AS 40 III N0 3 Erw. 2; N0 14 Erw. 2;

4l-1HjN° 7).

Gestützt auf diese Erwägungen ist daher das Konkurs-

amt Binningen anzuweisen, in einem Nachtrag zum Kol-

lokationsplan über die hypothekarische Belastung der

Liegenschaft A 1385 eine Verfügung zu treffen und den

Anfechtungsgläubigern sowie den übrigen Konkurs-

gläubigern unter den genannten Bedingungen eine förm-

>« Ges.-Ausg. se 1- N° 112.

..

und Konkurakammer. NI> 77 .

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liehe Frist zur Anfechtung anzusetzen. Die Verwertung

hat bis zur Erledigung dieses Verfahrens zu unterbleiben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

77. Entscheid. vom 1. Dezember 1916 i. S. Kitmig.

.\nalogc Anwendung der in Art. 10 der Kriegsnovelle vorge-

sehenen Sistierung auf die PIändungsbetreibung, wenn diese

bis zum Stadium der Verwertung gediehen ist.

A. - In der Betreibung des Cäsar Minnig gegen J. Willi,

Metzger in Willigen (Zahlungsbefehl N° 850 des Betrei-

bungsamtes Oberhasli), war am 12. Mai die Pfändung vor-

Clenommen worden. 'Villi leistete die auf Grund einer Auf-

:cbubsbewilligung im Sinne von Art. 1 der Kriegsnovelle

am 21. September fällige Rate nicht; vielmehr reichte er

beim Gerichtspräsidenten Oberhasli als unterer Nachlass-

behörde ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be-

treibuDgsstundung ein. Dieser verfügte daraufhin: «es

seien bis zur Entscheidung des Gesuches alle Betreibungs-

massnahmen gegen den Gesuchsteller einzustellen &. Am

2. Oktober forderte der heutige Rekurren t C. Minnig das

Betreibungsamt auf, wegen nicht pünktlicher Leistung der

Abschlagszahlungen die Pfändungsgegenstände zu ver-

werten; dieses weigerte sich indessen unter Berufung auf

die Sisti.erungsverfügung, in der Betreibung gegen WiUi

die Steigerung anzuordnen.

Am 11. Oktober beschwerte sich Minnig mit dem An-

trage: (\ Das Betreibungsamt Oberhasli sei zu ~erhalten,

unverzüglich die Versteigerung anzusetzen », l?dem er

geltend machte, die Sistierungsverfügung stehe nnt Art.l6

der Kriegsnovelle im Widerspruch und habe demz~olge

vom Betreibungsamt nicht beachtet weIden durfen.

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