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dort, sollen nicht bestimmte Rechtsnachteile eintreten,
der Prozess innert einer gewissen Frist vor das erkennende
Gericht gebracht werden muss, und wenn andrerseits in
einem andern Kanton, wo eine solche Verbindung des
Vermittlungs- mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren
nicht besteht, nur durch die Einleitung des zuletzt ge-
nannten Verfahrens innert der Klagefrist diese Frist ein-
gehalten wird. Im letzten Fall muss und kann die Frist
so ausgedehnt werden, dass trotz der Durchführung des
Sühneverfahrens noch genügend Zeit für die Einreichung
der Klage beim Gericht bleibt, was nötigenfalls auf dem
Beschwerdeweg erzwungen werden kann, und wenn die
Konkursverwaltung nachträglich sieht, dass das Vermitt-
lungsverfahren mehr Zeit in Anspruch nimmt, als sie vor-
ausgesehen hatte, so kann sie auch die Frist verlängern.
Diese Anpassungsfähigkeit fehlt bei den vom Gesetzgeber
im Betreibungsgesetz geregelten Klagefristen, die unab-
änderlick in der Regel nur zehn Tage dauern.
Die Ansicht der Kläger, dass in einem Falle wie dem
vorliegenden zwei Fristen anzusetzen seien, eine für die
Anrufung des Friedensrichters und eine zweite für die
Einreichung der Weisung, steht nicht im Einklang mit
Ziffer 6 des Abtretungsformulars; denn" diese spricht nur
von ein e r Fristansetzung unH geht also davon aus,
dass innerhalb dieser einzigen-· Frist diejenigen Hand-
l~ngen vorgenommen werden müssen, die eine gericht-
lIche Geltendmachung im Sim)e des Formulars darstellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
ersten Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 9. Februar 1916 bestätigt.
der Zivilkammern. N° 63.
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63. UrteU der II. ZlvilabteUung vom 17. Juli 1916
i. S. Frau Neuatätter, Klägerin, gegen Graser Selbst-
hilfeverein und Mith., Beklagte.
Auch wenn die Gütertrennung gerichtlich angeordnet worden
ist, ist ein Ehegatte befugt, für alle seine Forderungen an
den anderen die Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG
zu erwirken. -
Die Frage, ob und für welche Forderungen
ein Vorzugsrecht nach Art. 219 Klasse 4 besteht kann nicht
in dem in Art. 111 Abs. 2 SchKG über die Rechisbeständig-
keit der Anschlussforderungen vorgesehenen Verfahren er-
hoben werden. - Art. 244, 173,174 und 176 ZGB; Art. 111,
146, 148 und 219 SchKG.
A. -
Zwischen den in Zürich wohnhaften Eheleuten
Josef und Emma Neustätter-EidIitz, die am 27. Novem-
ber 1893 in Wien sich verehelicht hatten, wurde durch
gerichtlichen Beschluss vom 28. Mai 1914 die Gütertren-
nung angeordnet und am folgenden 9. Juni publiziert.
Am 24. Juni und 23. Juli 1914 sind beim Ehemann zu
Gunsten einer Gruppe von sechs Gläubigern (darunter
die Beklagten mit Forderungen von ca. 9000 Fr., laut
Betreibungen N° 1186 und 2031), Pfändungen vorgenom-
men worden, wobei Mobiliar im Schatzungswerte . von
4100 Fr. und Liegenschaften in einem solchen von 7300 Fr.
(mit vorgehender Kapitalbelastung von 30,000 Fr.) ge-
pfändet wurden. Die Klägerin erklärte am 3. August 1914
für eine Frauengutsforderung von 18,000 Fr. den An-
schluss an diese Pfändungen und da die Anschlusserklä-
rung von den Beklagten rechtzeitig bestritten wurde, hob
sie. am 29. August, beim Einzelrichter von Zürich Klage
an auf Anerkennung ihrer Anschlusspfändung im Sinne
des Art. 111 Abs. 3 SchKG und des entsprechenden
Frauengutsprivilegs gemäss.Art. 219 Klasse IV SchKG.
Zur Begründung führte sie im wesentlichen an : Sie habe
ausser einer Aussteuer in verschiedenen Malen bares Geld
für den Ges.amtbetrag von 19,040 Fr. in die Ehe gebracht
und zwar:
A8 42 111 -
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1. 6250 Fr. (5000 Mk.) habe sie im Jahre 1897 von
ihrer Schwester Ilka Abraham als Geschenk erhalten und
ihrem Manne zur Verfügung gestellt.
2. 4200 Fr. (4000 Kr.) habe sie im gleichen Jahre VOll
ihrem Bruder Hugo Eidlitz erhalten und dann dem Manne
übergeben.
3. Im gleichen Jahre hahe sie von demselben Bruder
weitere 1260 Fr. (1200 Kr.) erhalten und e1tenfalls dem
Manne übergeben.
4. Sie habe bei ihrer Verheiratung ein österreichisches
Kommunallos von 250 Gulden und österreichische Rot-
Kreuzlose im Gesamtbetrage von mindestens 700 Kr.
(735 Fr.) besessen. Auch diese Titel habe sie ihrem Manne
überlassen.
5. Sie habe ferner ihrem Manne ihr Brillantohrgehänge
im Werte von 2500 Kr: (2625 Fr.) übergeben.
6. 1400 Kr. (1470 Fr.) habe sie im Jahre 1912 dem
Pfälldungsschuldner überlassen, damit er eine Schuld
zahlen könne.
7. Sie habe mehrere Jahre auf eigene Rechnung in
Abbazia eine Pension geführt. Von dort aus habe sie
ihrem Manne, in einem Scheck auf die Zürcher KalltollaJ-
bank, ein erstes Mal 2000 Fr., unq ein z,veites Mal 500 Fr.
zukommen lassen.
B. -
Die Beklagten trugeIl auf Abweisung der Klage
an. Sie führten aus: Die Anschlusspfändung sei am
3. August 1914, also am 40. Tage nach der ersten Pfän-
dung vom 24. Juni, und nicht am 30. Tag im Sinne von
Art. 110 SchKG erklärt worden. Die Klägerin lebe mit
ihrem Ehemann seit dem 9. Juni 1914 in Gütertrennung:
sie sei daher gemäss Art. 244 ZGB zu einer Anschluss-
pfän.dung nicht berechtigt und habe auch in der Pfän-
dung kein Vorzugsrecht im Sinne von Art. 219 SchKG.
Es handle sich nicht um Forderungen aus dem ehelichen
Verhältnis im Sinne von Art. 111 SchKG, da die Klägerin
die fraglichen Beträge freiwillig und lange nach Eheab-
schluss dem Manne zur Verfügung gestellt habe. Übrigens
uer Livilkammern. :;:';0 u;i.
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werde die Gesamtforderung und jeder einzelne Posten
auch dem Masse nach bestritten.
C. -
Mit Urteil vom 16. November 1915 hat der Ein-
zelrichter von Zürich erkannt: Die VOll der Klägerin in
den Betreibungen N° 1186 und 2031 für eine Forderung
von 18,000 Fr. abgegebene Anschlusserklärung ist mit
Bezug auf eine zur Hälfte privilegierte Frauengutsforde-
rung von 12,445 Fr. (Klageposten 1-4) und eine gewöhn-
liche Forderung von 2000 Fr. (Klageposten 7) begründet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dieses Urteil zogen beide Parteien an das Obergericht
des Kantons Zürich weiter, welches, mit Entscheid vom
27. März 1916, in teilweiser Ahänderung des erstinstanz-
lichen Urteils, die Anscblusspfändung für eine Forderung
von 14,445 Fr. (12,445 + 2000 Fr.) schützte, aber das
von der Klägerin beanspruchte Frauengutsprivileg in
vollem Umfange abwies und demnach erkannte, dass. die
Forderung von 14,445 Fr. in V. Klasse zu kollozieren sei.
D. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien -
die
Klagerin mitte1st Anschlussberuful1g -
rechtzeitig den
Weiterzug an das Bundesgericht ergriffen, die Klägerin
mit dem Antrage auf Wiederherstellung des erstinstanz-
lichen Urteils, die Beklagten mit dem Begehren auf gänz-
liche Abweisung, eventuell angemessene Herabsetzung
der Klageforderung.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die sachliche Kompetenz des Bundesgerichtes ist
gegeben, da es sich um die Anwendung eidgenössischen
Rechtes (Bestimmungen des ZGB in Verbindung mit sol-
chen des SchKG) handelt. Der Wert des Streitgegen-
standes (der, da die Pfänder ungenügend sind, nach dem
Werte der Objekte zu bemessen ist, die zur Befriedigung
der klägerischen Forderung zu dienen haben, AS 24 11
S. 11 *, 31 II S. 812 ff.) übersteigt 4000 Fr., indem das
• Sep.-Ausg. I S. 42.
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gepfändete Mobiliar einen Schätzungswert von 4100 Fr.
besitzt. Daraus folgt, dass das Bundesgericht auch hin-
sichtlich des Streitwertes zuständig ist, dass aber die von
den Parteien ihren Berufungserklärungen vorsorglich bei-
gelegten Begründungsschriften gemäss Art. 67 OG ausser
Betracht fallen.
Da die Klägerin sich darauf beschränkt, die Wieder-
herstellung, bezw. Bestätiguug des erstinsta~zlichen Ur-
teils zu beantragen, welches Klageposten im Gesamt-
betrage von 4595 Fr. bereits als unbegründet abgewiesen
hat, so fällt dieser Betrag definitiv ausser Streit und es
frägt sich nur noch, ob die Anschlusspfändung der Klä-
gerin im Betrage von 14,445 Fr. zu schützen und ob ihr
für die Hälfte des zugelassenen Betrages das Frauenguts-
privileg im Sinne von -Art. 219 Klasse IV SchKG zuzu-
erkennen sei.
2. -
Gegen die Zu lässigkeit des Pfändungsanschlusses
wenden die Beklagten in formeller Beziehung ein, dass er
erst am 40. Tage nach der ersten Pfändung (24. Juni-
3. August 1916) und nicht binnen 30 Tagen seit diesem
Datum angemeldet worden ist. Sie wollen daraus die Ver-
wirkung des Anschlussrechtes ableiten. Diese Ansicht ist
unrichtig. Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine
Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG, d. h. um eine
Anschlusspfändung ohne vorgehende Betreibung und
nicht um einen Anschluss n..ach Einreichung des Pfän-
dungsbegehrens (Art. 110 SchKG). Die Frage also, ob die
Frist hiefür 40 Tage betrage, hängt von der Frage ab, ob
der,Klägerin ein Anschlussrecht nach Art. 111 überhaupt
zustehe : ist dies der Fall, so greift ohne weiteres die
Vorschrift des Art. 111 Platz, wonach die Anschlussfrist
40 Tage beträgt; die 3O-tägige Frist des Art. 110 fällt
gänzlich ausser Betracht.
3. -
In materieller Beziehung bestreiten die Beklagten
das AllSchlussl'echt wesentlich gestützt auf Art. 244 ZGB,
wonach, im Systeme der Gütertrennung, der Ehefrau
der Zivilkammern. N° 63.
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« im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögens-
werten des Ehemannes kein Vorzugsrecht)} zustehe.
Mit Recht wenden die kantonalen Instanzen dagegen
ein, dass diese Bestimmung, wie aus den Vorarbeiten des
Gesetzes (Stenogr. Bulletin 1905 S. 115, 1907 S.253) zu
entnehmen ist, bloss den Zweck verfolgt, der in Güter-
trennung lebenden Frau das Vorrecht nach Art. 219
SchKG zu entziehen, das das Gesetz, im Systeme der
Güterverbindung (Art. 211 ZGB) und der Gütergemein-
schaft (Art. 224 ZGB), ihr einräumt. Nur dieses materiell-
rechtliche Privileg ist somit abhängig vom Güterrechts-
systeme, während das Recht der Anschlusspfändung zu
{(den Wirkungen der Ehe im allgemeinen I) gehört (V. Titel
ZGB) und durch Art. 174 ZGB geregelt ist, welcher all-
gemein den Satz aufstellt, dass, wenn gegen einen Ehe-
gatten von Dritter Seite die Schuldbetreibung angehoben
ist, der andere Ehegatte befugt ist, sich für (I seinen An-
spruch I) der Pfändung anzuschliessen oder am Konkurse
zu beteiligen. Die Ansicht also, dass unter dem Ausdruck
« Vorzugsrechh des Art. 244 ZGB nicht nur das Frauen-
gutsprivileg, sondern jede Besserstellung der Ehefrau
gegenüber den andern Gläubigern (also auch die bloss
betreibungsrechtliche der Anschlusspfändung ohne vor-
hergehende Betreibung) zu verstehen sei, ist mit dem von
Art. 244 verfolgten Zweck und mit dem Wortlaut des
Art. 174 ZGB unvereinbar. Zudem ist hervorzuheben,
dass während Art. 244 nur von der Ehefrau spricht, in
Art. 174 von den «Ehegatten » die Rede ist. Die Auf-
fassung der Beklagten, wonach Art. 244 ZGB für die Ent-
scheidung der Frage des Anschlussrechts massgebend
wäre, würde somit zur unhaltbaren Konsequenz führen,
der Ebefrau ein Anschlussrecht in der Pfändung oder ''ipt
Konkurse des Ehemannes abzusprechen, es aber dem
Ehemanne in der Pfändung oder im Konkurse der Ehe-
frau einzuräumen, was eine Besserstellung des letztem
bedeuten würde, die gegen den offensichtlichen Willen
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des Gesetzes verstiesse, heide Ehegatten mit Bezug auf
das Anschlussrecht gleichzustellen. Daran vermag der
Umstand nichts zu ändern, dass zur Durchführung der
durch Gesetz oder Urteil angeordneten Gütertrennung
der Ehefrau, gemäss Art. 176 ZGB, das Recht der Be-
treibung des Ehemannes zusteht. Dieses selbständige Be-
treibungsrech t kann sehr oft illusorisch werden: in allen
FäHen nämlich, wo der Ehemann so rechtzeitig vor der
Gütertrennung ausgepfändet worden ist, dass der Ehefrau
nicht mehr möglich wird, im Sinne von Art. 110 SchKG
sich den Pfändungen anzuschJiessen. Wollte der in Güter-
trennung lebenden Ehefrau das Recht der Anschluss-
pfändung abgesprochen werden, so würde die Gütertren-
llung, die den Schutz des Frauenvermögens bezweckt,
geradezu die entgegengesetzte Wirkung hervorbringen.
4. -
Die Beklagten haben ferner die Berechtigung
der Klägeriu ZUlU Anschlusse deshalb bestritten, weil
sie, nach Art. 111 SchKG, nur für Forderungen aus
« dem ehelichen Verhältnis) bestehe, während im vor-
liegenden Falle die Forderungen der Klägerin nicht
diesen Charakter hätten. Ob das letztere tatsächlich
richtig sei, kann vorläufig dahingestellt bleiben. Es
frägt sich zunächst nur, ob, entgegen dem Wortlaute
jener Bestimmung, das Anschlussrecht des Ehegatten
nicht für alle Forderungen an den andern Ehegatten
zuzulassen sei ohne Rücksicht darauf, ob sie im ehe-
lichen Verhwtnisse ihren Gruna haben. Die Frage ist zu
bejahen. Zwar ist nicht zu leugnen, dass in dieser Hin-
sicht zwischen Art. 174 ZGB, welcher das Anschlussrecht
allgemein für jeden «(Anspruch) zulässt und dem obge-
nannten Art. 111 SchKG ein Widerspruch besteht. Wenn
man indessen erwägt, dass die erstgenannte Bestimmung
die eigentliche materiell-rechtliche Ordnung des Rechts-
verhältnisses enthält, während die zweite, im SchKG vor-
gesehene Vorschrift, der ersten angepasst worden ist und
nur die formelle Ausgestaltung des vom ZGB geordneten
Rechtes bedeuten solJ, so ist der allgemeineren Vorschrift
der Zivilkammern. N° 63.
. :i83
des Art. 174 der Vorzug zu geben und somit das Recht
zur Anschlusspfändung den in Gütertrennung lebenden,
Ehegatten für alle Forderungen an den andern Ehegattt:n
zuzuerkennen. Andernfalls stünde dem Ehegatten kem
Mittel zu, um seine Ansprüche gegenüber dem Ande~n
~eltend zu machen : er .~üss~e machtlos zusehen, ~Ie
letzterer ausgepfändet wurde, mdem Art. 173 ZGB SIch
.zweifellos auch auf Eheleute bezieht, die auf Gru n d
des Ehevertrages in Gütertrennul~g leben
(siehe dagegen für die durch Gesetz oder UrteIl angeord-
nete Gütertrennung Art. 176 ZGB).
5. _ (Ausführungen über das Mass der klägerischen
Ansprüche.)
.
6. _ Was endlich die Frage betrifft, ~b. und m wel-
chem Umfange die Forderung der Klägerm m IV. Klas~e
zu kollo zieren sei, so ist zunächst zu untersuchen. ob SIe
in diesem Verfahren überhaupt erörtert werden darf.:
m. a. \V. ob das Klagebegehren in dieser ~nsi~ht. weIl
verfriiht, für dermalen nicht abzuweisen SeI. DIe Frage,
welche in der Praxis verschieden beantwortet ~rde
(bejahend das angefochtene Urteil Erw. 4, vernemend
das Urteil des bernischen Appellationshofes v~m 25: Sep-
tember 1914, zitiert in Z. b . .1. 51 S. 255 ff.) 1st, mIt d.er
in der Doktrin überwiegenden Auffassung (Z. f. schWeIZ.
Recht N. F. 12 S. 586 ff.; JlEGER, Anmerk. 13 zu Art. 111
und 4 zu Art. 148), zu verneinen.
.'
..
Nach Art. 146 (148 und 157 Sch,K.G) 1st 1m Pfandungs-
und Pfandverwertungsverfahren die Rangordnung der
Gläubiger erst nach Durchführung der Ver~ertung und
nach Aufstellung des Kollokationsplanes seitens ~es !le-
treibungsbeamten zu erörtern. Dabei hat ?er Gla~~lger
auf dem Wege der Beschwerde an die Aufsichtsbe~orden
vorzugehen, wenn er die Rangordnung seiner eIgenen
Forderung anfechten will, auf dem W~ge der Kla~e aber.
wenn seine Anfechtung sich gegen dIe KollokatIon der
Forderungen anderer Gläubiger richtet (AS 31 II S. 821
und die dort zitierten Urteile; JlEGER, Anmerk. 4 zu
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Art. 148). Die Ehefrau also, welche entgegen der Kollo-
kation des Betreibungsbeamten für ihre Forderung das-
Frauengutsprivileg nach Art. 219 beanspruchen will, hat
auf dem Wege der Beschwerde vorzugehen, und den das-
selbe anfechtenden Gläubigern fällt, wenn das Privileg'
vom Betreibungsbeamten oder von den Aufsichtsbehörden
anerkannt wurde, immer die Klägerrolle zu. Daraus folgt,
dass das vom Gesetze angenommene System dlrchbrochen,
wird, wenn die Kumulation der Klage über das Frauen-,
gutsprivileg mit der Klage über die Rechtsbeständigkeit
der Forderung und der Begründetheit des Anschlusses
(welch' letztere vor der Verwertung anzustrengen ist.
wobei dem Ehegatten immer die Klägerrolle zufällt,
Art. 111 Abs. 3 SchKG) als zulässig erklärt wird. Um-
sonst beruft sich der' kantonale Richter, zur Unter-
stützung seiner gegenteiligen Auffassung, auf Erwägungen
praktischer Natur und namentlich darauf, dass die Par-
teien mit dem gerügten Vorgehen sich ausdrücklich ein-
verstanden erklärt haben. Demgegenüber ist hervorzu-
heben, dass die von ihm zugelassene Klagekumulation
nicht zur Vereinfachung des Verfahrens, wohl aber eher
zu dessen Verwicklung beitragen würde. Ein Urteil zwi-
sehen den heutigen Prozessparieien über das Vorzugs-
recht der Ehefrau wäre gegenüber den andern Gläubigern
derselben Gruppe selbstverständlich nicht' massgebend,
würde daher eine spätere gerichtliche Anfechtung der
Rangordnung der klägerischen Forderung durch diese
Gläubiger, verbunden mit der Möglichkeit widersprechen-
der, Urteile, nicht ausschliessen. Dass die heutigen Pro-
zessparteien mit dem von den kantonalen Instanzen ein-
geschlagenen Verfahren einverstanden gewesen sind,
vermag an dessen Unzulässigkeit nichts zu ändern, weil
das Prozessrecht (Schuldbetreibungsrecht) öffentIich-
rechtlicher Natur und daher der Disposition der Parteien
entzogen ist.
7. -
Aus diesen Ausführungen folgt, dass das ange-
fochtene Urteil sowohl mit Bezug auf die Zu lässigkeit
der Zivilkammern. ~o 64.
,38:>-
des Anschlusses und die Höhe der anschJussberechtigten
Forderung, als auch hinsichtlich der Abweisung des
Frauengutsprivilegs bestätigt werden muss; die Abwei-
sung des Frauengutsprivilegs erfolgt indessen nicht defi-
nitiv, sondern nur « zur Zeit» im Sinne von Erwägung 6.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Haupt- und Anschlussberufung werden im Sinne der
Motive abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 27. März 1916 in allen Teilen be-
stätigt.
64. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 18. Juli 1916
i. S.ltonkursmasse der Leih- u. Sparkasse Esohlikon, Beklagte.
gegen die St.-GaJ.lisohe ltantonalbank, Klägerin.
Forderungen, die in einem I n hab e r p a pie r verurkun-
det sind, werden durch die Anmeldung und Kollozierung
im K 0 n kur s der Konkursmasse gegenüber in N a m e n-
p a pie r f 0 r der u n gen umgewandelt.
A. -
Am 17. September 1912 und 8. Januar 1913 über-
gab E. Kaufmann - Schmid in Wyl der Klägerin als
Deckung für bereits gewährte und noch zu gewährende
Darlehen zwei Inhaberobligationen N° 756 und 700 der
am 5. August 1912 in Konkurs geratenen Leih- und Spar-
kasse 'Eschlikoll im Betr~ge von 5000 Fr. und 1800 Fr.
zu Faustpfand. Kaufmann hatte die Forderungen aus
diesen beiden Titeln nebst Zinsen bereits am 1. Septem-
ber 1912 mit 6926 Fr. 35 Cts. im Konkurse der Gemein-
!)Chuldnerin angemeldet und Verrechnung dieses Betrages
mit einer der Gemeinschuldnerin ihm gegenüber zuste-
henden Forderung verlangt. Am 22. Oktober 1913 sandte
auch die Klägerin die beiden Inhaberobligationen N° 700
und N° 756 der Beklagten ein, mit der Bemerkung, dass
die Titel bei ihr « faustpfalldrechtlich deponiert» und all-