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42_III_385

BGE 42 III 385

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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384 Entscheidungen Art. 148). Die Ehefrau also, welche entgegen der Kollo- kation des Betreibungsbeamten für ihre Forderung das Frauengutsprivileg nach Art. 219 beanspruchen will, hat auf dem Wege der Beschwerde vorzugehen, und den das- selbe anfechtenden Gläubigern fällt, wenn das Privileg vom Betreihungsbeam ten oder von den Aufsichtsbehörden anerkannt wurde, immer die Klägerrolle zu. Daraus folgt, dass das vom Gesetze angenommene System du1chbrochen , wird, wenn die Kumulation der Klage üher das Frauen- gutsprivileg mit der Klage über die Rechtsbeständigkeit der Forderung und der Begründetheit des Anschlusses (welch' letztere vor der Verwertung anzustrengen ist, wobei dem Ehegatten immer die Klägerrolle zufällt, Art. 111 Abs. 3 SchKG) als zulässig erklärt wird. Um- sonst beruIt sich der - kantonale Richter, zur Unter- stützung seiner gegenteiligen Auffassung, auf Erwägungen. praktischer Natur und namentlich darauf, dass die Par- teiml mit dem gerügten Vorgehen sich ausdrücklich ein- verstanden erklärt haben. Demgegenüber ist hervorzu- heben, dass die von ihm zugelassene Klagekumulation nicht zur Vereinfachung des Verfahrens, wohl aber eher zu dessen Verwicklung beitragen würde. Ein Urteil zwi- schen den heutigen Prozessparteien über das Vorzugs- recht der Ehefrau wäre gegenüber den andern Gläubigern derselben Gruppe selbstverständlich nicht' massgebend, würde daher eine spätere gerichtliche Anfechtung der Rangordnung der klägerischen Forderung durch diese Gläubiger, verbunden mit der Möglichkeit widersprechen- der Urteile, nicht ausschliessen. Dass die heutigen Pro- zessparteien mit dem von den kantonalen Instanzen ein- geschlagenen Verfahren einverstanden gewesen sind, vermag an dessen Unzulässigkeit nichts zu ändern, weil das Prozessrecht (Schuldbetreibungsrecht) öffentlich- rechtlicher Natur und daher der Disposition der Parteien entzogen ist.

7. - Aus diesen Ausführungen folgt, dass das ange- fochtene Urteil sowohl mit Bezug auf die Zulässigkeit der Zivilkammern. NO 64. . 38~ des Anschlusses und die Höhe der anschlussberechtigten Forderung, als auch hinsichtlich der Abweisung des Frauengutsprivilegs bestätigt werden muss; die Abwei- sung des Frauengutsprivilegs erfolgt indessen nicht defi- nitiv, sondern nur «zur Zeit» im Sinne von Erwägung 6. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Haupt- und Anschlussberufung werden im Sinne der Motive abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 1916 in allen Teilen be- stätigt.

64. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 18. Juli 1916

i. S. Xonkursma.sse der Leih- u. Sparkasse Esohlikon,Beklagte, gegen die St.-Ga.llisohe Iantonalba.nk. Klägerin. Forderungen, die in einem I n hab e r p a pie r verurkun- det sind, werden durch die Anmeldung und Kollozierung im K 0 n kur s der Konkursmasse gegenüber in N a m e n- p a pie r f 0 r der u n gen umgewandelt. A. - Am 17. September 1912 und 8. Januar 1913 über- gab E. Kaufmann - Schmid in Wyl der Klägerin als Deckung für bereits gewährte und noch zu gewährende Darlehen zwei Inhaberobligationen N° 756 und 700 der am 5. August 1912 in Konkurs geratenen Leih- und Spar- kasse -Eschlikon im Betrage von 5000 Fr. und 1800 Fr. zu Faustpfand. Kaufma-nn hatte die Forderungen aus diesen beiden Titeln nebst Zinsen bereits am 1. Septem- ber 1912 mit 6926 Fr. 35 Cts. im Konkurse der Gemein- schuldnerin angemeldet und Verrechnung dieses Betrages mit einer der Gemeinschuldnerin ihm gegenüber zuste- henden Forderung verlangt. Am 22. Oktober 1913 sandte auch die Klägerin die beiden Inhaberobligationen N° 700 und N° 756 der Beklagten ein, mit der Bemerkung, dass die Titel bei ihr « faustpfalldrechtlich deponiert)} und all- 386 Entscheidungen fällige Zahlungen nur an sie zu leisten seien. Nachdem die Konkursmasse den Kaufmann für den angemeldeten Betrag von 6926 Fr. 35 Cts. im Kollokationsplan unter N° 1396 koUoziert hatte, teilte sie am 18. August 1914 bO- wohl dem Kaufmann als auch der KIägerin mit, dass sie die Forderung von 6926 Fr. 35 Cts. mit einer der Gemein- schuldnerin zustehenden Kontokorrentschuld Kaufmanns kompensiere und daher die Ausbezahlung der dbf die an- gemeldeten Forderungen entfallenden provisorischen Di- vidende von 40% mit 2770 Fr. 55 Cts. verweigere. Hierauf leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein, mit dem Antrag, die Beklagte sei in Ablehnung der beanspruchten Verrechnung grundsätzlich zur Auszahlung der Dividende für die im Kollokationsplan unter N° 1396 zugelassene Forderung von 6926 Fr. 35 Cts. zu verpflichten und ge- halten, der Klägerin die Dividende im Betrage von 2770 Fr. 55 Cts. zu bezahlen. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie bestritt in erster Linie die Legi- timation der KIägerin zur Klage, weil in dem rechtskräf- tig gewordenen Kollokationsplan nicht sie, sondern E. Kaufmann-Schmid kolloziert worden sei, ein im Kolloka- tionsplan als Gläubiger nicht vorgemerkter Dritter aber keine Konkurspendenzklage auf- Auszahlung. der Divi- dende gegen die Masse durchführen könne. Eventuell machte die Beklagte geltend, die KIägerin könne sich der Verrechnung deshalb nicht widersetzen, weil sie als Faust- pfandgläubigerin keine weitergehenden Rechte gegen die Gemeinschuldnerin habe erwerben können, als dem Kauf- mann als Eigentümer der Inhaberobligationen selber ge- gen die Kridarin zugestanden hätten. B. - Durch Entscheid vom 16. Mai 1916 hat das Ober- gericht des Kantons TIlUrgau die Klage gutgeheissen. Die Vorinstanz hat die Einrede der mangelnden Aktivlegi- timation verworfen und die Verrechnung mit der Be- gründung abgewiesen, die Klägerin habe die Pfandrechte an den beiden im Streite liegenden Inhaberobligationen der Zivilkammern. Ne 1;4. . 387 gutgläubig, d. h. ohne Kenntnis der Kontokorrentschuld des Kaufmann der Kridarin gegenüber, erworben. C. - Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag. die Klage sei abzuweisen, eventuell sei die Sa~he zur Be- weisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweIsen. D. - Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.

1. - .... Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. - In der Sache &elbst fragt es sich in erster Lluie, ob die KJägerin zur Klage legitimiert sei. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass nach Art. 232 Ziff. 2 SchKG jeder Gläubiger, der eine Forderung ge?enüber ~em ~emein­ schuldner besitzt, diese Forderung mnert FrIst belffi KOH kursamt einzugeben, für sich in Auspruch zu nehmen hat. Dabei hat der ansprechende Gläubiger seinen Namen an- zugeben, da im Konkurs naturgemäss nur b e s tim m t e Per S 0 n e n als Gläubiger auftreten und behandelt wer- den können. Meldet ein Gläubiger eine in einem Inhaber- ;papier verbriefte Forderung im Konkurs a~ und wird diese Forderung zugelas&en, so darf daher dIe Kolloka- tion nicht bloss allgemein zu Gunsten des «( Inhabers ,. dieser Forderung stattfinden, sondern muss auf. den N am endes ansprechenden Gläubigers lauten. DIeser konkursreehUiche Grunds.atz hat zur Folge, das& jedesmal, wenn im Konkurs eine Forderung aus einem Inhaberpa- pier zur Kollokation zugelassen wird, diese Forderu~g ihres Charakters als Inhaberpapierforderung verlustig geht. Gleich wie bei der Ausserkurssetzung wird damit eine Festmachung des Inhaberpapiers bewirkt, . wodurc~ es der Konkursmasse gegenüber seiner wesenthche~ Eigen- schaft der Begebbarkeit auf dem Wege de~ emfachen Tradition entkleidet und zu einer gewöhnlIchen per- 388 Entscheidungen s ö n I ich e n F 0 r der u n g desjenigen umgewan- delt wird, zu dessen Gunsten die dUfch.die Kollokation bewirkte Vinkulierung erfolgt ist. Eine solche Umwand- lung von Inhaberpapieren in Namenpapieren als Folge konkursrechtlicher Grund&ätze kann nicht als etwas un- gewöhnliches bezeichnet werden. Gemäss der posi1 iven Bestimmung des Art. 211 Abs. 1 SchKG ist der Konkurs sogar im Stand, Forderungen, die nicht eine <Jeldschuld zum Gegenstand haben, in Geldforderungen von ent- sprechendem vVerte umznwandeln, während durch die Sperrung von Inhaberpapieren am I n hai t der Obliga- tion aus dem Papier selbst nichts geändert, sondern ledig- lich das Ver h ä I t n i s der Obligation zum Papier be- rührt wird. Ist aber davon auszugehen, dass durch die Anmeldung und Kollozierung im Konkurs die an ein In- haberpapier geknüpfte Forderung auf eine bestimmte Person als Gläubiger fixiert d. h. n 0 m i n e 1l wird, so folgt daraus, dass die Masse nur noch an den also legiti- mierten kollo zierten Gläubiger oder dessen Bevollmäch- tigten mit befreiender Wirkung bezahlen kann. Hat der kollozierte Gläubiger den Inhabertitel, den er nach Art. 232 Ziff. 2 SchKG nicht im Original sondern nur in amt- lich beglaubigter Abschrift beim -Konkursamt einzulegen braucht. nachträglich verloren Qder einem Dritten abge- treten, so braucht sich daher die Masse eine Ansprache dieses Dritten in Bezug auf die der Forderung zugeteilte Konkursdividende nicht gefalfen zu lassen. Wie das Bun- desgericht schon wiederholt erkannt hat, steht überhaupt grundsätzlich nur demjenigen ein Anspruch auf die Kon- Imrsdividende zu, der im Kollokationsplan als Gläubiger zugelassen worden ist (vgl. z. B. AS 39 I S. 537*). Ebensn bestimmt Art. 213 Ziff. 1 und 2 SchKG in Bezug auf die Verrechnung im Konkurs, dass wenn ein Schuldner oder ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Eröff- nung des Konkurses Gläubiger bezw. Schuldner des Kri- daren wird. dieser Wechsel in der Person des Gläubigers

* Sep.-Ausg. 16 S. 293. der Zivilkammern. N° 64. , 389 ()der Schuldners nicht zu berücksichtigen sei. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die Konkursverwal- tung in Bezug auf die Frage der Verrechnung an denjeni- gen Tatbestand halten kann, der im Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung vorlag. Dies muss auch im vorliegenden. im Gesetze zwar nicht aUbdrücklich vorgesehenen Falle angenommen werden. De~n die Bestimmung des Art. 213 SchKG hat den Zweck, zu 'verhindern, dass die Masse durch nachträgliche Änderungen in der Person des Gläu- bigers oder Schuldners schlechter gestellt werde, al~ sie es im Momente des Konkursausbruches war. Dleser Zweckgedanke trifft aber auch hier zu, da die Masse eine Gegenforderung nur dem als Gläubiger kollo zierten Kauf- mann und nicht auch der Klägerin gegenüber besitzt, und daher durch Berücksichtigung der Ansprüche der erst nach Konkursausbruch in den Besitz der beiden In- haberobligationen gelangten Klägerin ihre Schuld aus.die- sen Titeln nicht mehr mit der ihr dem Kaufmann gegen- über zustehenden Forderung kompensieren könnte, also schlechter gestellt würde, als sie es ursprünglich bei Kon- kurseröffnung war. Ist aber die Klägerin nicht berechtigt, von der Beklagten die Auszahlu~ der Dividende zu ver- langen, die der zu Gunsten Kaufmanns kollo zierten For- derung von 6926 Fr. 35 Cts. zugeteilt worden ist, :sO muss die Klage, im Gegensatz zur Vorinstanz, wegen m a H- g eIn der Akt iv 1 e g i tim a t ion der Klägerin ab- gewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Thurgau ,om 16. Mai 1916 aufge- . hoben und die Klage abgewiesen.