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42_III_371

BGE 42 III 371

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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370

Entscheidungen

deshalb exmittiert wurde, sowie dass er bei niemand mehr

Kredit genoss. Er konnte somit nicht im Zweifel darüber

sein, dass Sauter vor dem Konkurs stehe, zumal dann,

wenn e r, der Beklagte, ihn zur Zahlung oder Hinterle-

gung des seiner Geschäftseinlage «{ Kaution ») entspre-

chenden Betrages zwang. Die vom Beklagten ausgespielte

Strafklage qualifiziert sich unter diesen Umständen ge-

radezu als ein Mittel, um den übrigen Gläubigern des Sau-

ter zuvorzukommen, und zwar als ein -

von der pau-

lianischen Anfechtbarkeit abgesehen -

äusserst wirk-

sames Mittel; denn dank jener Strafklage und der da-

durch erreichten ({ Hinterlegung)} der 4000 Fr. würde der

Beklagte für den Betrag seiner Geschäftseinlage voll be-

friedigt, während alle übrigen Gläubiger mit einer KOll-

kursdividende vorlieb nehmen müssten, die nach der

Schätzung des Konkursamtes bloss etwa 2 % betragen

würde.

Die Gutheissung des Anfechtungsstandpunktes hat

nach den Ausführungen in Erw. 1 und 2 ohne weiteres

d('ll Schutz der Klage zur Folge.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt uud

die Klage in dem Sinne gutgeheissell, dass die streitigen

4000 Fr. nebst allfälligem Zinszuwachs in die Konkurs-

masse fallen und in erster Lirne zur Deckung der Forde-

rung des Klägers zu dienen haben.

der Zivilkammern. N° 62.

62. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 5. Juli 19l6

i. S. Höbe! und Genossen, Kläger,

gegen :Bossha.rd, Steiner $v CJe, Beklagte.

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Art. 260 SchKG: Begriff der gerichtlichen Klage in der

Verfügung einer Konkursverwaltung, wodurch den Abtre-

tungsgläubigern Frist zur Geltendmachung der abgetre-

tenen Ansprüche durch gerichtliche Klage mit Verwir-

kungsfolge angesetzt wird.

A. -

Im Konkurse über Franceschetti und Pfister in

Zürich trat das Konkursamt Aussersihl am 31. Januar

1911 verschiedenen Konkursgläubigern. darunter den

Klägern, u. a. die Anfechtungsansprüche der Masse gegen

die Beklagten im Sinne des Art. 260 SchKG ab. Die

Kläger Nöbel, Verena Lauffer, Frau Pfr. Hauri und Luise

Lauffer erwirkten darauf vom Friedensrichteramt Zü-

rich 2 am 27. Februar 1911 eine Weisung an das Bezirks-

gericht Zürich über folgende Streitfrage: « Ist die Be-

)} klagte verpflichtet, an die Klägerschaft als Zessionare

» der Konkursmasse Franceschetti und Pfister, in Zürich,

» zu Handen der Konkursmasse 1 Wechsel auf Utobau-

» genossenschaft im Betrage von 3000 Fr. herauszugeben

)} und dafür die entsprechende Forderung in Klasse Y

» kollozieren zu lassen, oder aber den Betrag des Wechsels

» mit 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit heute zu bezahlen ? »

Am 10. März 1911 erliess das Konkursamt Aussersihl

ein Zirkular an die Abtretungsgläubiger, aus dem fol-

gende Stelle hervorzuheben ist: « Im Interesse einer mö-

» glichst baldigen Erledigung der daherigen Anfechtungs-

» klagen, sowie im Interesse der beteiligten Cessionare

,. selbst, setzen wir Ihnen hiemit eine mit dem 2 1. M ä I' Z

)} a. c. Z u E 11 d e geh e II d e F r ist an, innerhalb

» welcher Sie diese sämtlichen Allfechtungsansprüche

) durch Einreichung gerichtlicher Klage geltend zu

» machen haben, u n t erd e r A n d roh u n g, das s

» S 0 n s t Ver z ich tau f die seI ben a n gen 0 m-

372

Entscheidungen

» m e n w ü r d e. » Der Kläger Vieli ersuchte darauf am

21. März 1911 den Friedensrichter des Kreises Zürich 2

um Durchführung des Sühneverfahrens über die gleiche

Streitfrage, wie diejenige der übrigen Kläger, und erhielt

am 25. März 1911 die Weisung an das Bezirksgericht

Zürich. Sämtliche Kläger reichten die Weisung aber erst

im März 1914 dem Bezirksgericht Zürich ein.

B. -

Durch Urteil vom 9. Februar 1916 hat die erste

Appellationskammer des

Obergerichts des Kantons

Zürich die Klage wegen Verspätung abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 25. Mai

1916 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den

Anträgen, es sei zu erkenne.n :

« Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerschaft als

)} Cessionare der Konkursmasse Franceschettiund Pfister

)} in Zürich zu Handen der Konkursmasse einen Wechsel

» auf die Utobaugenossenschaft im Betrage von 3000 Fr.

» herauszugeben und dafür die entsprechende Forderung

); in Klasse V kollo zieren zu lassen, oder aber den Betrag

» des Wechsels mit 3000 Fr. nebst 5% Zins seit 21. März

» 1916 zu bezahlen I>, eventuell sei die Sache zur Durch-

führung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entschei-

dung an die VOlinstanz zurückzuweiseiI.

Die Beklagten haben beantragt, auf die Berufung sei

nicht einzutreten, eventuell sei-sie abzuweisen und das

obergerichtliche Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

(Zulässigkeit der Berufung.)

2. --- Wie die Vorinstanz auf Grund der bundesgericht-

lichen Praxis (AS 37 I N° 68 *) zutreffend ausgeführt hat,

war die Verfügung des Konkursamtes Aussersihl, wodurch

es den Abtretungsgläubigern zur Erhebung der Klage

eine Verwirkungsfrist ansetzte, gültig.

Zur Bestimmung der Tragweite dieser Fristansetzung

* Sep.-Ausg. 14 XO 39.

der Zivilkammern. N° 62.

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ist davon auszugehen, dass zur Zeit ihres Erlasses eine

allgemeine Vorschrift, wie sie später im offiziellen Ab-

tretungsformular aufgestellt wurde, dass für die gericht-

liche Geltendmachung der abgetretenen Rechte eine

Frist anzusetzen sei, noch nicht bestand. Es stand also

im Belieben des Konkursamtes, eine solche Fristanset-

zung zu erlassen oder nicht. Demgemäss hat die Vorin-

stanz mit Recht die Auffassung vertreten, dass die in

Frage stehende Fristansetzung nicht olme weiteres gleich

wie die im Betreibungsgesetz aufgestellten Klagefrist-

bestimmungen ausgelegt werden könne, sondern dass sich

die Auslegung der Fristansetzung vom 10. März 1911 auf

den dabei vom Konkursamt erklärten Willeusinhalt

stützen müsse, wobei die besondern Umstände des Falles

zu berücksichtigen sind. Indem nun das Konkursamt

verlangte, dass innert der angesetzten Frist die {(Ein":

reichung der gerichtlichen Klage)} stattfinden müsse,

wollte es, wie es noch ausdrücklich betonte, eine ({ mög-

lichst baldige Erledigung der Anfechtungsklagen)} her-

beiführen. Hieraus muss geschlossen werden, dass das

Konkursamt -

jedenfalls soweit es sich um Klagen han-

delt, die im Kanton Zürich zu erheben waren -

unter

der Klageeinreichung nicht die Anrufung des Friedens-

richters, sondern 'die Übergabe der friedensrichterlichen

Weisung an das zuständige Gericht verstand; denn da

das zürcherische Zivilprozessgesetz für die Einreichung

der Weisung beim GericJIt keine Verwirkungsfrist auf-

gestellt hat und die Rechtshängigkeit in Fällen, wo ein

Sühneverfahren vorgesehen ist, erst mit der Einreichung

der Weisung beim Gerichte eintreten lässt, so wurde der

Zweck der Fristansetzung, die möglichst rasche Erledi-

gung der streitigen Ansprüche, dadurch, dass während

der angesetzten Frist bloss der Friedensrichter angerufen

wurde, nicht erreicht. Dies zeigt deutlich gerade der

vorliegende Fall, wo die Kläger drei volle Jahre ver-

streichen liessen, bis sie sich endlich zur Einreichung

der Weisung beim Gericht entschlossen.

Entscheidungen

Die Einwendung der Kläger, dass auf Grund des § 124

zürch. ZPO eine Fristansetzung für die Einleitung des

Sühneverfahrens genügend gewesen sei, um den Zweck,

den das Konkursamt im Auge hatte, zu erreichen, ist

nicht durchschlagend. Die erwähnte Gesetzesbestimmung,

die einem Beklagten das Recht gibt, von der zuständigen

Gerichtsstelle die Ansetzung einer Frist zur Einreichung

der 'Veisung zu verlangen, besteht ausschliesslich im Inte-

resse des Beklagten. Die Fristansetzung des Konkurs-

amtes Aussersihl erfolgte aber? wie in allen solchen Fällen,

weniger im Interesse der Personen, gegen die sich die

abgetretenen Ansprüche richteten, als vielmehr im Inte-

resse der Konkursmasse und der Gemeinschuldner, um

eine Verzögerung in der Durchführung des Konkurses zu

vermeiden.

Auch die Dauer der angesetzten Frist bildet kein Indiz

dafür, dass das Konkursamt nur zur Einleitung des

S ü h n e ver f a h I' e II s ~ine Frist habe ansetzen wollen.

Abgesehen davon, dass der Friedensrichter nach § 119

zürch. ZPO die 'Veisullg auf Verlangen des Klägers so

rasch ausfertigen muss, dass sie womöglich rechtzeitig

dem Gerichte eingereicht werden kann, wenn hiefür eine

Frist besteht, ist die Behauptung der' Kläger, die Ein-

reichung der Weisung beim Gerichte wäre innert der ange-

setzten Frist einzelnen Abtretullgsgläubigern unmöglich

gewesen, nicht richtig. Die Abtretung haUe für alle gleich-

mässig schon am 31. Januar 1911 stattgefuhden und

damit war für sie, wenn sie die abgetretenen Ansprüche

geltend machen wollten, der Weg der Klage gegeben.

Diejenigen, die bis zum 10. März, dem Tage der FIist-

ansetzung, nichts taten, können nich1 gestützt auf diesen

Umstand verlangen, dass ihnen eine längere Frist ange-

setzt und sie somit besser gestellt werden, als die andern,

die nach der Abtretung ohne weiteres den Prozessweg

eingeschlagen haben. Übrigens wäre es Sache der Auf-

sichtsbehörden und nicht der Gerichte, über die Ange-

I L

der Zivilkammern. N° 62.

375

messenheit einer Klagefrist, wie der vorliegenden, zu

entscheiden.

3. -

Übrigens ist das Resultat kein anderes, auch

wenn man vom gegenwärtigen Rechtszustand ausgeht,

wonach das Konkursamt gesetzlich verpflichtet ist, den

Abtretungsgläubigern eine Klagefrist anzusetzen, wofür

auf den neuern Entscheid des Bundesgerichts i. S. Hinden-

Blumer vom 17. Dezember 1914 (AS 40 III S. 435 ff.) zu

verweisen ist, der sich auf eine nach dem Abtretungsfor-

mular angesetzte Klagefrist bezieht. Indem die Kläger

sich auf den Standpunkt stellen, dass die von der Vor-

instanz angeführten Entscheidungen über die Bedeutung

der im SchKG enthaltenen Klagfristen (AS 33 II N° 66

und 35 II N° 15 *) auch für den vorliegenden Fall mass-

gebend seien, übersehen sie, dass die Konkursverwaltung

die Dauer der Klagefrist, die sie den Abtretungsgläu-

bigern ansetzt, nach freiem Ermessen unter Berücksich-

tigung der besondern Verhältnisse des einzelnen Falles

bestimmen, also in einer Sache kürzer, in einer andern

Sache länger ansetzen und dass sie sogar unter Umstän-

den noch nachträglich auf ein besonderes Gesuch hin die

schon angesetzte Frist verlängern kann, sofern dies nur

allen den Abtretungsgläubigern gegenüber geschieht, die

sich in der gleichen Rechtslage befinden -

dass man es

also hier, im Gegensatz zu den Fällen in dca zitierten Ent-

scheidungen, nicht mit festen gesetzlichen, sondern mit

beweglichen und,eränderlichen Fristen zu tun hat. Die

Konkursverwaltung kann somit insbesondere bei der Be-

messung der Frist auch auf die Zeit Rücksicht nehmen,

die nach der in Frage stehenden kantonalen Zivilprozess-

ordnung nötig ist, um die Rechtshängigkeit der Klage zu

bewirken. Infolgedessen hat es nichts stossendes, wenn

einerseits in einem Kanton -unter der gerichtlichen Gel-

tendmachung, von der das Abtretungsformular spricht,

die Anrufung des Friedensrichters verstanden wird, weil

* Sep.-Ausg. 10 No;)4 und 12 :-;:0 22.

376

Entscheidungen

dort, sollen nicht bestimmte Rechtsnachteile eintreten,

der Prozess innert einer gewissen Frist vor das erkennende

Gericht gebracht werden muss, und wenn andrerseits in

einem andern Kanton, wo eine solche Verbindung des

Vermittlungs- mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren

nicht besteht, nur durch die Einleitung des zuletzt ge-

nannten Verfahrens innert der Klagefrist diese Frist ein-

gehalten wird. Im letzten Fall muss und kann die Frist

so ausgedehnt werden, dass trotz der DurcI!ührung des

Sühneverfahrens noch genügend Zeit für die Einreichung

der Klage beim Gericht bleibt, was nötigenfalls auf dem

Beschwerdeweg erzwungen werden kann, und wenn die

Konkursverwaltung nachträglich sieht, dass das Vermitt-

lungsverfahren mehr Zeit in Anspruch nimmt, als sie vor-

ausgesehen hatte, so kann sie auch die Frist verlängern.

Diese Anpassungsfähigkeit fehlt bei den vom Gesetzgeber

im Betreibungsgesetz geregelten Klagefristen, die unab-

änderlich in der Regel nur zehn Tage dauern.

Die Ansicht der Kläger, dass in einem Falle wie dem

vorliegenden zwei Fristen anzusetzen seien, eine für die

Anrufung des Friedensrichters und eine zweite für die

Einreichung der Weisung, steht nicht im Einklang mit

Ziffer 6 des Abtretungsformulars; denn' diese spricht nur

von ein e r Fristansetzung una geht also davon aus,

dass innerhalb dieser einzigen- Frist diejenigen Hand-

lungen vorgenommen werden müssen, die eine gericht-

liche Geltendmachung im Sinqe des Formulars darstellen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

ersten Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 9. Februar 1916 bestätigt.

der Zivilkammern. N° 63.

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63. Urteü der II. Zlvüabteüung vom 17. Juli 1916

i. S. Frau Neuatitter, Klägerin, gegen Grazer Selbst-

hüfeverein und Mith., Beklagte.

Auch wenn die Gütertrennung gerichtlich angeordnet worden

ist, ist ein Ehegatte befugt, für alle seine Forderungen an

den anderen die Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG

zu erwirken. -

Die Frage, ob und für welche Forderungen

ein Vorzugsrecht nach Art. 219 Klasse 4 besteht kann nicht

in dem in Art. 111 Abs.2 SchKG über die Rechtsbeständig-

keit der Anschlussforderungen vorgesehenen Verfahren er-

hoben werden. - Art. 244,173,174 und 176 ZGB; Art. 111,

146, 148 und 219 SchKG.

A. -

Zwiscben den in Züricb wobnbaften Ebeleuten

Josef und Emma Neustätter-Eidlitz, die am 27. Novem-

ber 1893 in Wien sich verebelicbt batten, wurde durcb

gericbtlicben Bescbluss vom 28. Mai 1914 die Gütertren-

nung angeordnet und am folgenden 9. Juni publiziert.

Am 24. Juni und 23. Juli 1914 sind beim Ebemann zu

Gunsten einer Gruppe von sechs Gläubigern (darunter

die Beklagten mit Forderungen von ca. 9000 Fr., laut

Betreibungen N° 1186 und 2031), Pfändungen vorgenom-

men worden, wobei Mobiliar im Schatzungswerte von

4100 Fr. und Liegenschaften in einem solchen von 7300 Fr.

{mit vorgehender Kapitalbelastung von 30,000 Fr.) ge-

pfändet wurden. Die Klägerin erklärte am 3. August 1914

für eine Frauengutsforderung von 18,000 Fr. den An-

scbluss an diese Pfändungen und da die Anschlusserklä-

rung von den Beklagten recbtzeitig bestritten wurde, bob

sie, am 29. August, beim Einzelrichter von Züricb Klage

an auf Anerkennung ibrer Anschlusspfändung im Sinne

des Art. 111 Abs. 3 ScbKG und des entsprecbenden

Frauengutsprivilegs gemäss.Art. 219 Klasse IV SchKG.

Zur Begründung fübrte sie im wesentlicben an : Sie habe

ausser einer Aussteuer in verscbiedenen Malen bares Geld

für den Gesamtbetrag von 19,040 Fr. in die Ebe gebracht

und zwar:

A8 4~ III -

1916

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