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CPC. CPF. CPP. CPM. lAD. LA .... LAMA. LCA. LF. LP. 01. ORI PCF .... . PPF .... . ROLF ... . cc. CF. CO. Cpe Cpp DCC. GAD. LCA. LCAV. LEF •. LF •••••• LTM. OGF. RFF. StF . Code de proeMure eh'He, Cod~ penal federal. Code de proeMure penale. Cod~ penal mililaire. Loi fMerale sur la juridietion administrative et diseipli- naire. Loi fMerale sur Ia circulation des vehleules automobilfls et des eycles. Loi sur l'assurance en eas de maladie ou d'aceidents. Loi fMerale sur le contrat d'assurance. Loi fMeraie. Loi fMerale sur la poursuite pour dettes et Ia raHlite. Organisation judiciaire fMerale. Ordonnanee sur la realisation rorere des immeubles. ProcMure civile federale. Proeooure penale federale. Reeueil officiel des lois fooerales. C. Abbrevlazlonl ita.l1a.ne. Codiee eivHe svizzero. Costituzione federale. Codice delle obbligazioni. Codice di proeedura civile. Codiee di proeedura penale. Deereto deI ConRiglio federale concernente la eontri- buzione federale di crisi (deI 19 gennaio i934). Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e disciplinare (dell'H giugno 1928). Legge federale sul contratto d'assieurazione (deI 2 aprile 1908). Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (deli5 inarzo :1932). Legge esecuzioni e fallimenti. Legge federale. Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio mili- tare (deI 28 giugno 1878/29 marzo f.901). Organizzazione giudiziaria federIlle. Regolamento deI Tribunale federale concernente Ia realizzazione forzata di fondi (deI 23 aprile 1920). Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federali (deI 30 giugno 1927). SchuldbaLreibunga- und lonkursrechL. PourauiLa at failliLe. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES
1. Entscheid vom 11. Januar 1939 i. S. Kronblehler. Abtretung von Masseansprüchen gemäss Art. 260 SehKG unter Ansetzung einer Frist zur gerichtlichen Gelteni1lmookung : - Der Ablauf der Frist macht die Abtretung nicht ohne weiteres hinfällig. Der Zessionar ist mangels Widerrufes der Abtretung nach wie vor zur Klage befugt. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so kann ihm die Berechtigung nicht nachträglich durch Widerruf der Abtretung entzogen werden. (Erw. 2). - Die von der Konkursverwaltung gesetzte Frist ist wie eiue durch Bundesgesetz bestimmte Klagefrist eingehalten, wenn während ihres Laufes eiu allenfalls durch das kantonale Pro- zessrecht vorgesehener Aussöhnungsversuch anbegehrt wird. Soll binnen der Frist die Klage rechtshängig gemacht werden, so muss dies ausdrücklich so verfügt seiu. (Erw. 3). - Der Dritte, gegen den sich die abgetretenen Ansprüche richten, ist nicht berechtigt, eiue vom Zessionar erwirkte Feststellung des Fortbestandes der Abtretung durch Beschwerde bezw. Rekurs anzufechteu. (Erw. 1). Oession des droits de la masse conformement cl l'art. 260 LP avec fixation d'un delai PQur les faire valoir en justice. L'expiration du delai n'emporte pas de soi peremptiou de la cession. Tant que celle-ci n'est pas revoquoo, le cessionnaire peut, apres comme avant le terme fixe, exercer son action_ S'il usa de cette faculM, son droit d'action ne peut lui etre retire apres coup par la revocation de la cession. (Consid. 2). Le delai imparti par l'admiuistration de la faillite est, a l'iustar d'un delai d'action fixe par la loi federale, repute observe si, avant son expiration, le cessionnaire . a recouru a la tentative de conciliation eventuellement prevue par le droit cantonal. AB 65 III - 1939 1
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° I. Si la demande elle-meme doit etre deposOO dans le deIa.i, l'a.cte de cession doit. le dire expressement_ (Consid. 3). Le tiers contre lequel se dirigent les pretentions cedoos n'a pas qualite pour attaquer par voie de plainte ou de recours Ia d6cision par laquelle le cessionna.ire a obtenu confirmation que Ba cession demeurait en force. (Consid. I). OetJsione deUe pretese della 'fIUUJsa conjormemente all'art. 260 LEF von a8segno di un termine per jarle valere giudizialmente. - La seadenza deI termine non comporta senz'altro 180 eadueita della. cessione. Fino 80 tanto ehe Ia cessione non e revoca.ta, il cessionario puo promuovere Ia sua azione. Se di tale diritto egli fa uso, non glielo si puo togliere in seguito revoca.ndo Ia cessione (consid. 2)_ - Il termine a.ssegnato da.ll'amministrazione deI fa.llimento, come un \ermine per promuovere azione fissato da una legge federale, 81 ritiene osservato se durante il suo decorso e stato chiesto un tentativo di coneiliazione eventualmente previsto dal diritto ca.ntonaie. Se l'azione dev'essere introdotta entro il termine, l'atto di cessione deve farne espressa menzione (eonsid. 3). - Il terzo, eontro il quale. sono d4-ette le pretese cedute, non puo impugnare mediante reclamo 0 rieorso Ia decisione con cui il cessionario ha ottenuto 180 conferma ehe Ia cessione continuava a sussistere (eonsid. 1). Das Konkursamt Ober-Toggen burg trat am 1. September 1938 drei Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG die streitigen Ansprüche der Masse gegen Walter Kronbichler in Zürich ab, mit Frist « zur gerichtlichen Geltend~achung der Klage» bis Ende September. Für den Fall der nicht fristgerechten Klageanhebung :t>ehielt sich das Konkurs- amt gemäss Ziff. 6 des vorgeschriebenen Formulars Nr. 7 die « Annullierung » der Abtretung vor. Die drei klage- berechtigten Gläubiger liessen. Walter Kronbichler am
17. September vor Friedensrichteramt Zürich 3 zum Aussöhnungsversuch vorladen. Dieser fand am 23. Sep- tember erfolglos statt. Gleichen Tages gaben die Kläger dem Konkursamt unter Hinweis auf eine Bescheinigung des Friedensrichteramtes Zürich 3 davon Kenntnis, dass die Sache binnen der gesetzten Frist gerichtlich geltend gemacht worden sei. Am 7. Oktober reichten sie dann die Weisung beim Bezirksgericht Zürich ein. Das Kon- kursamt hatte jene Mitteilung vom 23. September unbe- antwortet gelassen. Am 9. November aber erklärte es nun die den Klägern erteilte Abtretung als wirkungslos, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 1. 3 weil die Klage nicht binnen der gesetzten Frist vor das erkennende Gericht gebracht worden sei. Die drei Kläger haben diesen Widerruf der Abtretung mit Erfolg bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ange- fochten. Deren Entscheid vom 20. Dezember 1938 zieht der Beklagte Walter Kron bichler, der zugleich Konkurs- gläubiger ist, an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, den vom Konkursamt ausgesprochenen Widerruf der Abtretung zu schützen. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Als Dritter, gegen den sich die den drei Konkurs- gläubigern zur Geltendmachung abgetretenen Ansprüche der Masse richten, ist Walter Kronbichler nicht berechtigt, sich über zu lange Bemessung der Frist zur Klageanhebung oder über ungebührliche Verlängerung dieser Frist zu beschweren (BGE 63 III 72). Ober diese Fristen ist im einzigen Interesse der Konkursmasse, d. h. der Gesamt- heit der beteiligten Gläubiger, zu verfügen. Sowenig der Dritte darauf Anspruch hat, dass die Masse selbst binnen bestimmter Frist klage, sowenig kann er hinsichtlich der Fristansetzung an einzelne Gläubiger, die gemäss Art. 260 SchKG an Stelle der Masse gegen ihn vorgehen wollen, irgendwelche Rechte geltend machen. Er kann nur verlangen, dass die Kläger sich über eine noch zu Recht bestehende Abtretung ausweisen. Demgemäss steht ihm auch die Weiterziehung eines von Klägerseite erwirkten Beschwerdeentscheides, der die Abtretung als nach wie vor gültig erklärt, nicht zu. Soweit aber Walter Kronbichler als Konkursgläubiger auftritt, scheitert sein Rekurs jedenfalls an der sachlichen Unhaltbarkeit seines Standpunktes.
2. - Mit Recht weist nämlich die kantonale Aufsichts~ behörde darauf hin, dass die Abtretung bei unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist keineswegs von selbst dahin- fällt, sondern aufrecht bleibt, solange sie nicht widerrufen
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 1. wird. Das geht; aus Ziff. 6 der Abtretungsbedingungen laut dem Formular Nr. 7 eindeutig hervor und ist auch schon wiederholt vom Bundesgericht bestätigt worden (BGE 63 III 72, 64 UI HO). Diese Ordnung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Konkursmasse nicht ohne weiteres ein Interesse hat, eine Abtretung bei unbenutz- tem Ablauf der einmal gesetzten Frist dahinfallen zu lassen. Ist aus dem Prozess gegen den Dritten kein Überschuss für die Masse im Sinne von Art. 260 Abs. 2 SchKG zu erwarten, so kann ja der Konkurs unbekümmert um diesen Prozess abgeschlossen werden (Art. 95 der Konkursverordnung). Lässt sich aber ein solcher über- schuss voraussehen, so ist der Konkursmasse oft mit der Zubilligung einer Nachfrist an die Zessionare am besten gedient. Mit dieser Ordnung verträgt es sich nicht, einen Widerruf Ipit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Frist- ablaufes zuzulassen. Demgemäss kann, solange ein Wider- ruf der Abtretung nicht ausgesprochen ist, der Massean- spruch durch den durch Abtretung ausgewiesenen Gläubi- ger immer noch wirksam eingeklagt werden, und wenn dies einmal geschehen ist, läs{lt sich dem Prozess nicht mehr durch Widerruf der Abtretung hinterher die Grund- lage entziehen. Demnach hat, die Abtretung auch hier als wirksam benützt und nunmehr unwiderruflich zu gelten, auch wenn unter der gerichtlichen Geltendmachung gemäss der konkursamtlichen Fristansetzung nicht schon die Anrufung des Friedensrichters, sondern erst die am
7. Oktober erfolgte Begründung der, Rechtshängigkeit (§ 121 der zürcherischen ZPO) sollte anerkannt werden müssen.
3. - Das ist übrigens nicht der Fall. Bundesrechtliche Klagefristen sind nach feststehender Rechtsprechung gewahrt, wenn binnen der Frist auch nur ein nach der kantonalen Prozessordnung gültiges Aussöhnungsverfahren angehoben wird, ohne Rücksicht darauf, ob es geradezu als Voraussetzung der weitem Rechtsverfolgung vorge- schrieben ist oder gar damit schon die Rechtshängigkeit Scbuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° l. 5 begründet wird (BGE 63 II 170 ff.). Bei den zwar nicht durch Gesetz vorgeschriebenen, aber von der Konkurs- verwaltung kraft bundesrechtlicher Bestimmung anzu- setzenden Klagefristen an Konkursgläubiger, die sich Masseansprüche gemäss Art. 260 SchKG abtreten lassen, ist ebenfalls davon auszugehen. Dies wurde bereits in dem nicht veröffentlichten Entscheid i. S. Kuhn vom 28. Januar 1938 ausgesprochen, entgegen der in BGE 42 III 371 bekundeten Auffassung, die in das Ermessen der Konkursverwaltung gestellte Fristansetzung habe eine andere Bedeutung als eine gesetzlich festgelegte Frist, insbesondere dürfe angesichts der Möglichkeit, die Frist entsprechend lange anzusetzen und je nachdem auch nachträglich zu verlängern, füglich die Begründung der Rechtshängigkeit binnen der Frist verlangt werden. Aus dieser Freiheit des Verfügens lässt sich höchstens folgern, das Konkursamt k ö n neunter Umständen die Frist in diesem Sinne ansetzen und entsprechend be- messen. Keineswegs braucht dagegen eine nicht eindeutig so getroffene Verfügung so verstanden zu werden. Hier hatte das Konkursamt nach den Ausführungen der Vor- instanz vermutlich zunächst die Meinung, die Anrufung des Aussöhnungsrichters wahre die Frist, und scheint diese Meinung erst später geändert zu haben. Jedenfalls lautet die Verfügung nicht deutlich in dem vom Amte nun vertretenen Sinne. Abgesehen davon kann einem Kon- kursgläubiger überhaupt nicht zugemutet werden, über die Willensmeinung des Konkursamtes J3etrachtungen anzustellen. Er muss wissen, woran er ist, und darf annehmen, die ihm angesetzte Frist sei nicht anders aufzufassen als eine bundesgesetzliche Frist, wenn eben nicht eindeutig etwas anderes angeordnet ist. Die in anderer Hinsicht bedeutungsvolle Rechtshängigkeit spielt alsdann für die Einhaltung der Klagefrist keine Rolle. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.