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360 Entscheidungen den Ausführungen ganz unabhänzig davon, ob die 3000 Fr. sich als Abtretungs «ergebnis » im Sinne des Art. 260 SchKG darstellen oder nicht. Diese letztere Frage wäre gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren, an lässlich der nun vorzunehmenden Ergänzung der Verteilungsliste zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts S1. Gallen vom 3. April 1916 aufgeho- ben und die Klage gutgeheissen.
61. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juni 1916
i. S. ltreuzer, Kläger, gegen Maurer, Beklagten. Rechtliche Natur der« Hinterlegung» einer streitigen Summe zu Gunsten eines bestimmten eventuell Berechtigten. Pau- Iianische Anfechtbarkeit einer solchen, gegenüber einem insolventen Schuldner durch eine Strafklage erzwungenen t Hinterlegung *. A. - Der Beklagte war am 1. September 1911 in den Dienst des KinematographE;llunternehmers Sauter ge- treten; zunächst sollte er als Portier für das « Theater )} in Arbon, später als Geschäftsleiter noch zu errichtender « Filialen » tätig sein. Er hatte als « Beteiligung )} 4000 Fr. einzulegen, und zwar unter folgenden Bedingungen : «3. Die Einlage wird dem Hrn. Maurer, so lange er in » seiner Stellung verbleibt mit 4% % jährlich verzinst und
l) gilt als Garantie zunächst das Inventar des Geschäftes
l) in Arbon, später das Etablissement, welches durch » Hrn. Maurer geführt wird. » « 4. Sauter hat das Recht, die Einlage zu Geschäfts- » zwecken zu verwenden, verpflichtet sich aber ausdrück- der Zivilkammun. N° 61. 361 » lieh dieselbe nach Ablauf dieses Vertrages auf ihre erste » Höhe zu bringen und dem Hrn. Maurer incl. Zinsen . » zurückzuerstatten. » Nachdem der Beklagte an verschiedenen Orten im Dienste des Sauter tätig gewesen war, kam er im Jahre 1913 als Leiter einer « Filiale» nach Bern. Da jedoch Sauter, der von allen Seiten betrieben war und über keinen Kredit mehr verfügte, den Mietzins nicht aufzu- bringen vermochte, wurde das « Theater )} polizeilich ge- schlossen. Obwohl Sauter dem Beklagten die \Veisung erteilte, trotzdem in Bern zu bleiben, reiste der Beklagte nach Luzern. Deswegen kündigte ihm Sauter am 16. Fe- bruar den Vertrag, indem er bemerkte : « Ihre Kaution bleibt solange in meinem Besitz, bis die Sache ausgetragen ist. » Am 17. Februar liess der Beklagte den Sauter amt- lich auffordern, die 4000 Fr. nebst Zins herauszugeben und dazu 1000 Fr. Schadenersatz zu bezahlen, ansonst er strafrechtlich vorgehen werde. Als Saut er dieser Auffor- derung nicht nachkam, reichte der Beklagte Anfangs März in der Tat Strafklage gegen ihn ein, und zwar wegen (C Betrugs ». In seinem Verhör erklärte Sauter: « Ich habe ihm (d. h. dem Strafkläger) diese Summe (d. h. die 4000 Fr.) \zur Disposition gestellt. Ich kann diese Summe sofort beim Stadtammann als streitig deponieren und werde den Ausweis noch heute abgeben. » Darauf liess er, zwar nicht mehr am gleichen Tage, wohl aber am 11. März, folgende Bescheinigung des Gerichtspräsidenten d. d. 11. März zu den Strafakten legen: « Herr Fürsprech B. hat heute hierorts namens L. Sauter ... zuhanden Hrn. Maurer, Lu- zern, den Betrag von 4000 Fr. als streitig deponiert I). Hierauf wurde am 4. April die Strafuntersuchung ein- gestellt. Inzwischen hatte der Beklagte am 29. März einen Ar- rest auf die 4000 Fr. ausgewirkt und am 31. März Betrei- bung angehoben. Am 19. April reichte er ferner die Arrest- prosequiernngsklage auf Zahlung von 5200 Fr. (= 4000 Fr. {( Kaution » + 1200 Fr. Schadenersatz) ein. Bevor über AS 42 JII - 1916 362 Entscheidungen diese Klage und über eine von Sauter erhobene Arrestauf- hebungsklage gerichtlich entschieden werden konnte, näm- lich am 18. Juli 1913, wurde über Sauter der Konkurs erkannt. Damit fiel der Arrestaufhebungsprozess dahin ; der Arrestprosequierungsprozess aber fand seine Erledi- gung dadurch, dass die Konkursverwaltung die Forde- rung des heutigen Beklagten im Betrage von 5200 Fr. anerkannte. Der Beklagte war nun aber auch als V i n d i- k a.n t im Konkurse aufgetreten und hatte die « depo- nierten ~ 4000 Fr. als sein « Eigentum» aus der Masse herausverlangt. Durch Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 1. Juli 1914 wurde jedoch das Konkursamt angewiesen, den Anspruch des Beklagten an das {( Depositum )} als Geltendmachung eines pfandrechtartigen Vorzugsrechts zu behandeln und in einem Nachtrag zum Kollokationsplan darüber zu ent- scheiden. Das Konkursamt anerkannte infolgedessen für den Betrag von 4000 Fr. zu Gunsten des Beklagten ein P fan d r e c h t, worauf der Kläger, der im Konkurs eine Forderung von über 100,000 Fr. angemeldet hat, rechtzeitig die vorliegende Kollokationsanfechtungsklage erhob, mit der « Rechtsfrage » : « Ist das Faustpfandrecht des. Beklagten am fraglichen » Depositum von 4000 Fr. vom 11. März 1913 gerichtlich ) abzuerkennen und ist dieses ganze Depositum mit Zins- » zuwachs in die Konkursmasse Sauter unbeschwert ein- » zulegen ? » Die Klage ist damit begründet worden, dass kein gül- tiges Pfandrecht zustande gekommen, eventuell dass des- sen Bestellung paulianisch anfechtbar sei. ß. - Durch Urteil vom 15. März 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass ein gültiges, auch paulianisch nicht anfechtbares Pfandrecht zustande gekommen sei. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und unter Beilegung einer Rechtsschrift ein- der Zivilkammern. Ne öl. gereichte Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
1. - Streitig ist das vom Beklagten beanspruchte Recht auf Verwendung des «Depositums» VOll 4000 Fr. zur Befriedigung für seine unbestrittene KOllkursforderullg von 5200 Fr., bezw. der vom K I ä ger an Stelle der KOIl- kursverwaltung, in erster Linie in seinem eigenen, für einen allfälligen Ueberschuss des Prozessergebnisses über seine eigene Forderung aber auch im Interesse der übrigen Gläubiger geltend gemachte Anspruch dar auf, dass jenes {< Depositum », wie es in der (< Rechtsfrage » heisst, « in die Konkursmasse unbeschwert eingelegt )} werde. Daraus folgt, dass die Klage - vorbehältlich des Ent- scheides über die paulianische Anfechtbarkeit der erfolg- ten i< Deponierung)} - auch dann abgewiesen werden müsste, wenn sich ergeben würde, dass an den 4000 Fr. zwar kein P fan d r e c h t, wohl aber ein Aus s 0 n d e- run g sr e c h t des Beklagten begründet worden ist; denn dann bestünde a torliori kein Recht des Klägers, dem Beklagten die Befriedigung aus dem « Depositum » streitig zu machen. NUll handelte es sich bei der « Hillterlegung» der 4000 Fr. in der Tat nicht um die Begründung eines Pfand- rechts, sondern um diejenige eines Aussonderungsrechts. Denn, da nach den Feststellungen der Vorinstanz, wie auch nach der Sachdarstellung der Parteien und übrigens auch nach dem Wortlaut des vom Gerichtspräsidenten ausgestellten Depotscheines anzunehmen ist, dass unver.!. schlossenes Bargeld, bezw. unverschlossene Banknoten übergeben wurden, Sauter also nicht E i gell t ü m e r des Geldes blieb, so hätte (vergl. BGE 23 S. 698 ff. S. 700) eine Pfandbestellung nur in der Form erfolgen können, dass die F 0 r der u n g des Deponenten auf Rückgabe 364 Entsch eidungen desselben Betrages verpfändet worden wäre. Es hätte also nach Art. 900 ZGB ein schriftlicher Pfand vertrag abgefasst und ausserdem {( gegebenenfalls» (d. h. sofern yorhanden) « der Schuldschein }) dem Beklagten « übergeben }) werden müssen. Weder das eine noch das andere ist im vorliegenden Falle geschehen und pflegt in derartigen. Fällen der «Hinterlegung» eines streitigen Betrages zu geschehen. Sowohl die Abfassung eines Pfand- vertrages als die Uebergabe « des Schuldscheines » setzen die Existenz eines Rechtes des Verpfändenden auf Rück- nahme des « deponierten » Betrages voraus. Ein solches Recht besteht nun aber in einem Falle wie dem vorlie- genden nur unter der Voraussetzung, dass in dem Streite, im Hinblick auf welchen die « Hinterlegung }) erfolgt is\, der « Hinterlegende» obsiege; gerade für diesen Fall wollte jedoch dem Gegner k ein Recht auf die «hinter- legte }} Summe eingeräumt werden ; für den andern Fall aber, dass nämlich nicht der « Hinterlegende I), sondern dessen Gegner obsiege, besteht überhaupt kein Rückfor- derungsrecht des « Hinterlegenden» mehr, das den Ge- genstand eines Pfandvertrages bilden könnte, und eben- sowenig besitzt er einen Schuldschein, der ihm für diesen Fall irgend ein Recht einräumen Würde und dessen Ueber- gabe an den Gegner daher einen Sinn haben könnte. Die Konstruktion des Pfandrechtes versagt soinit hier voll- ständig. Was dem Gegner des.{( Deponenten » eingeräumt wird, ist m ehr als ein Pfandrecht ; es ist das Recht, im Falle des Obsiegens unmittelbar auf das « Depositum » zu greifen und sich daraus ohne vorgängige Pfandbetrei- bung, wie sie bei einem Pfande erst noch stattfinden müsste, sofort befriedigt zu machen. Mit andern Worten: es handelt sich, gerade wie bei der in Art. 182 Ziff. 4 SchKG vorgesehenen « Hinterlegung » einer den Gegen- stand einer Wechselbetreibung bildenden Summe (vergl. JAEGER, Note 12 zu Art. 182) um eine antizipierte, be- dingte Z a h I u n g: die streitige Schuld wird, für den Fall und unter der Bedingung, dass sie vom zuständigen der Zivilkammern. N° 61. . 365 Richter zugesprochen oder vom « Hinterlegenden » selber anerkannt werden sollte, schon im Momente der « Hin- terlegung » g e t i I g t. Eine solche antizipierte, bedingte Zahlung ist im Gegensatz zur Verpfändung einer Forde- rung an keine formellen Erfordernisse gebunden, sondern es genügt, dass die betreffende Summe. tatsächlich « als streitig» oder unter einer andern, gleichbedeutenden Erklärung einem Dritten ausgehändigt und von ihm in diesem Sinne entgegengenommen werde, sowie dass der eventuell Berechtigte mit diesem Zahlungsmodus, spe- ziell auch mit der Auswahl des Treuhänders, einverstan- den sei. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle er- füllt. Die 4000 Fr. sind dem Gerichtspräsidenten ausbe- zahlt worden, und dieser bat sie für den Fall des Obsie- gens des Beklagten zu dessen Handen entgegengenommen (verbis : « zu Handen Hrn. Maurer als streitig »); der Beklagte aber war damit einverstanden, dass Sauter in die s e r 'Veise seine Schuld begleiche, d. h. er hat still- schweigend darauf verzichtet, sich auf anderm vVege als durch Inansprnchnahme des « Depositums » bezahlt zu machen. ~un ist die Bedingung, unter welcher die « Hinterle- gung » als Zahlung gelten sollte, allerdings erst nach Au~ bruch des Konkurses über Sauter eingetreten ; denn dIe Forderung, die durch das ({ Depositum » eventuell getilgt werden sollte, ist nicht mehr von Sautel' persönlich, son- dern erst von dessen Konkursmasse anerkannt worden. Allein, ebenso wie eine gegenüber dem Gemeinschuldner bestehende F 0 l' der u n g, auch wenn die Bedingung erst nach Konkursausbruch eintritt, als Konkursforde- rung anerkannt werden muss (Art. 210), ebenso muss auch ein bedingter Aus so n der U II g san s p I' U c h mit im Momente des KOllkursausbruchs noch schweben- der Bedingung als solcher anerkannt werden; es genügt, dass die Bedingung schon vor Konkursausbruch von dem damals noch voll dispositionsfähigen Schuldner g e set z t Entscheidungen worden ist; denn das Konkursbeschlagsrecht ergreift die Aktiven des Gemeinschuldners grundsätzlich - von der paulianischell Anfechtbarkeit abgesehen - nur insoweit, als sie unmittelbar vor KOllkursausbruch noch zu dessen Yermögen gehörten; dies ist aber bei einer als streitig (t hinterlegten » Geldsumme nur. insoweit der Fall, als die Bedingung, unter welcher die ({ Hinterlegung » als Zah- lung gelten sollte, nachher tatsächlich nicht eintritt. Des- halb kann in einern solchen Falle ja auch Gegenstand t'fller P f ü n dun g nur der b e dill g t e Rückforde- rungsanspruch des Hinterlegenden sein. Und wie bei der in Art. 182 ZifI. 4 SchKG vorgesehenen « Hinterlegung rt t'ines in 'Vechselbetreibullg befindlichen streitigen Be- lrags, so kann auch bei jeder andern « Hinterlegung )} eiller streitigen Summe für einen bestimmt bezeichneten Glüubiger das durch die « Hinterlegung» begründete, bedingte Recht des eventuellen Gläubigers nicht durch eine Insolvenzerklärung des eventuellen Schuldners illu- sorisch gemacht werden.
2. - Der Behandlung des streitigen Anspruchs im Sinne eines, durch Z a h I u 11 g begründeten Aus s 0 ll- der u n g s anspruchs an der Forderung auf Rückgabe des « Depositums » steht in diesem Prozesse nicht etwa jeller Entscheid der Schuldbetreibullgs- und Konkurs- Jwmmer des Bundesgerichts vorn 1. Juli 1914 entgegen, in welchem erklärt worden war, es handle sich um den All- spruch auf Anerkennung eines P fan d rechts. Der er- wühnte Entscheid war allerdings für das Konkursamt ilisofern verbindlich, als dieses darin angewiesen wurde, « über das von Maurer geltend gemachte Vorzugsrecht an dem hinterlegten Betrage von 4000 Fr. .... im Kolloka- tionsverfahren zu entscheiden l), was auf der Erwägung beruhte, dass es sich um ein Pfandrecht handle. Für den R ich t e r ist jedoch die Auffassung der Aufsichtsbe- hörde übet die Natur des Anspruchs jedenfalls dan n Hicht bindend, wenn sich, wie hier, bei der materiellen Prüfung, die der Aufsichtsbehörde ja nicht zustand, he- 1 der Zivilkammprn. N° 61. 367 rausstellt, dass dem betreffenden Ansprecher tatsächlich noch mehr als ein Pfandrecht, nämlich ein Aussonderungs- recht zusteht. Das einzige Bedenken, das unter solchen Umständen gegenüber der Zuerkennung des Aussonder- ungsrechts erhoben werden könnte, besteht darin, dass für die Feststellung von Aussonderungsrechten grund- sätzlich nicht das Kollokationsverfahren, welches zum gegenwärtigen Prozess geführt hat, sondern d~s V~rfahren gemäss Art. 242, und zwar bei Forderungen 1m Smne der Ausführungen bei JAEGER Note 3 C zu Art. 242, Platz zu greifen hat. Allein, da im vorliegenden Falle die Forde- rung, zu deren Tilgung das {{ Depositum » vorn Beklagten beansprucht wird, als solche nicht streitig ist und deli « hinterlegten » Betrag übersteigt, so macht es praktisch keinen Unterschied, ob dem Beklagten an diesem Betrag ein Aussonderungsrecht oder aber ein Pfandrecht, das ja auch nur durch Aushändigung des Betrages an den Be- klagten realisiert würde, zuerkannt wird ; und auch der Anspruch des Klägers ist in beiden Fällen auf das Gleiche gerichtet, nämlich auf Einwerfung der 4000 Fr. in die Konkursmasse zu dem Zwecke, daraus in erster Linie den Kläger zu befriedigen, wie dies für den Fall, dass es sich um die Bestreitung eines kollozierten Pfandrechts han- delt, in Art. 250 Abs. 3, für den Fall aber, dass es sich um die Bestreitung eines Aussonderungsallspruchs oder um die Geltelldmachung eines Admassierungsanspruchs an Stelle der darauf verzichtenden KOllkursverwaltung han- delt, in Art. 260 Abs. 2 vorgesehen ist. Es steht somit in der Tat nichts entgegen, über die Be- O'ründetheit des vorn Beklagten erhobenen Anspruchs, ~bwohl er in Wirklichkeit kein Pfandrechts-, sondern ein Aussonderungsanspruch ist, bezw. über den vom Kläger an Stelle der KOl1kursverwaltung geltend gemachtell A d m ass i e I' u 11 g s ansprllch, der ihm eigentlich ~ Sinne des Art. 260 hätte « abgetreten )} werden sollen, 1m gegenwärtigen, durch eine formell unrichtige P~andrechts kollokation eingeleiteten Verfahren zu entscheIden. Auch 368 Entscheidun gen schutzwürdige Interessen an der e r Konkursgläubiger, welche zusammen mit dem Kläger die « Abtretung » des Admassierungsanspruchs hätten verlangen können, wer- den dadurch nicht verletzt; denn diese andern Gläubiger hätten, nachdem unrichtigerweise das Kollokationsver- fahren eingeleitet worden war, ebensogut wie der Kläger und zusammen mit ihm die dem Beklagten günstige Kol- lokationsverfügung anfechten können.
3. - Nach dem Gesagten müsste der Anspruch des Beklagten auf das « Depositum» ohne weiteres gutge- heissen, die Klage also abgewiesen werden, sofern sich nieht ergeben sollte, dass jene « Hinterlegung », d. h. die dadurch bewerkstelligte Zahlung, paulianisch anfechtbar war. Die paulianische Anfechtbarkeit ist nun aber zu bejahen. Art. 287 Ziff. 1 ist allerdings, weil es sich, wie ausge- führt wurde, nicht um die Begründung eines Pfandrechts und auch nicht um eine, einer Pfandrechtsbestellung gleichzustellende Sicherheitsleistung (im Sinne von BGE 38 II N° 111*), sondern um Z a h I u n g handelte, nicht anwendbar; ebensowenig Ziff. 2 und 3, da die eventuelle Tilgung der Schuld Sauters durch Barschaft stattgefunden hat und die Schuld, wenn auch streitig,' so doch verfallen ·war. Dagegen liegt ein Anwendungsfall des Art. 288 vor. Zunächst steht ausser Frage, dass der Beklagte durch die « Deposition» der. 4000 Fr. gegenüber den übrigen Gläubigern des Sauter beg ü n s t i g t worden ist ; denn er wurde dadurch für den Fall der Existenz seiner Forderung wenigstens bis zum Betrag seiner « Kau- tion ) vollständig befriedigt, während alle andern Gläu- biger genötigt wurden, sich in die wenigen übrigen Akti- ven des Gemeinschuldners zu teilen. In der {( Deponie- rung )} der 4000 Fr. lag umsomehr eine Begünstigung des Beklagten, als dessen Forderung von Saut er bestritten
* Sep. Ausg. 15 n Q 10·1. der Zivilkammern. N° 61. 369 war und der Beklagte dafür noch nicht einmal Betreibung angehoben hatte, also noch weit davon entfernt war, sich auf gewöhnlichem Wege Befriedigung zu verschaffen. Diese Begünstigung des Beklagten war im weitem dmch Saut er g e woll t. Freilich war sie für ihn, der sich be- reits mit Maurer überworfen hatte,nicht Endzweck, son- dern bloss Mittel zum Zweck. Für ihn handelte es sich darum, die Einstellung der auf Veranlassung des Beklag- ten gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung zu er- wirken ; dies erreichte er aber am sichersten und rasches- ten eben durch die von ihm vorgenommene {( Hinterle- gung ), d. h. durch die darin liegende Be f ried i gun g des Beklagten, wozu er, weil er die Forderung des Beklag- ten bestritt, gewiss keinen Anlass gehabt haben würde, wenn es sich für ihn nicht gerade darum gehandelt hätte, die Einstellung der Strafuntersuchung zu erwirken. Tat- sächlich hat denn auch die « Hinterlegung» der 4000 Fr. ohne weiteres zur Einstellung der Strafuntersuchung ge- führt. Dass aber Sauter, der von allen Seiten betrieben war und ausser jenen 4000 Fr. so gut wie nichts besass, sich über die schädigende Wirkung der « Hinterlegung » für seine übrigen Gläubiger Rechenschaft geben musste, bedarf keiner Ausführung. Endlich war die Absicht Sauters, den Beklagten zu begünstigen, um dadurch der Strafverfolgung zu ent- gehen, auch für den Beklagten er k e n n b a f. Als Hauptangestellter des S~lUter und als gewesener Leiter einer seiner « Filialen » war der Beklagte über die missli- chen Vennögensverhältnisse des Gemeinschuldners besser als irgend ein Dritter aufgeklärt. Der Beklagte hatte denn auch selber in seiner Strafklage ausführen lassen, dass in dem Momente, als er seine 4000 Fr. zurückverlangt habe, « nichts mehr vorhanden» gewesen sei, und dass es sogar an dem Geschäftsinventar gefehlt habe, an das er sich sonst « zm Sicherung seiner Ansprüche hätte halten kön- nen I). Der Beklagte wusste so dann, dass Sauter den Miet- zins für das Kino in Bern nicht mehr bezahlen konnte und 370 Entscheidungen deshalb exmittiert wurde, sowie dass er bei niemand mehr Kredit genoss. Er konnte somit nicht im Zweifel darüber sein, dass Sauter vor dem Konkurs stehe, zumal dann, wenn er, der Beklagte, ihn zur Zahlung oder Hinterle- gung des seiner Geschäftseinlage «< Kaution I») entspre- chenden Betrages zwang. Die vom Beklagten ausgespielte Strafklage qualifiziert sich unter diesen Umständen ge- radezu als ein Mittel, um den übrigen Gläubigern des Sau- tel' zuvorzukommen, und zwar als ein - von der pau- lianischen Anfechtbarkeit abgesehen - äusserst wirk- sames Mittel; denn dank jener Strafklage und der da- durch erreichten « Hinterlegung » der 4000 Fr. "Wiirde der Beklagte für den Betrag seiner Geschäftseinlage voll be- friedigt, während alle übrigen Gläubiger mit einer Kon- kursdividende vorlieb nehmen müssten, die nach der Schätzung des Konkursamtes bloss etwa 2% betragen würde. Die Gutheissung des Anfechtungsstandpunktes hat nach den Ausführungen in Erw. 1 und 2 ohne weiteres den Schutz der Klage zur Folge. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt uud die Klage in dem Sinne gutgeheissell, dass die streitigen 4000 Fr. nebst allfälligem Zinszuwachs in die Konkurs- masse fallen und in erster Lirrie zur Deckung der Forde- rung des Klägers zu dienen haben. der Zivilkammern. N° 62.
62. Urteil der II. ZiYila.bteUung vom 6. Juli 1916
i. S. Höbel und Genossen, Kläger, gegen :Sosshard, Steiner & Oie, Beklagte. 371 Art. 260 SchKG: Begriff der gerichtlichen Klage in der Verfügung einer Konkursverwaltung, wodurch den Abtre- tungsgläubigern Frist zur Geltendmachung der abgetre- tenen Ansprüche durch gerichtliche Klage mit Verwir- kungsfolge angesetzt wird. A. - Im Konkurse über Franceschetti und Pfister ill Zürich trat das Konkursamt Aussersihl am 31. Januar 1911 verschiedenen Konkursgläubigern. darunter den Klägern, u. a. die Anfechtungsansprüche der Masse gegen die Beklagten im Sinne des Art. 260 SchKG ab. Die Kläger Nöbel, Verena Lauffer, Frau Pfr. Hauri und Luise Lauffer erwirkten darauf vom Friedensrichteramt Zü- rich 2 am 27. Februar 1911 eine Weisung an das Bezirks- gericht Zürich über folgende Streitfrage: « Ist die Be- » klagte verpflichtet, an die Klägerschaft als Zessionare » der Konkursmasse Franceschetti und Pfister, in Zürich, » zu Handen der Konkursmasse 1 Wechsel auf Utobau- » genossenschaft im Betrage VOll 3000 Fr. herauszugebell » und dafür die entsprechende Forderung in Klasse Y » kollozieren zu lassen, oder aber den Betrag des Wechsels » mit 3000 Fr. nebst 5% Zins seit heute zu bezahlen? » Am 10. März 1911 erliess das Konkursamt Aussersihl ein Zirkular an die Abtretungsgläubiger, aus dem fol- gende Stelle hervorzuheben ist : « Im Interesse einer mö- » glichst baldigen Erledigung der daherigen Anfechtungs- » klagen, sowie im Interesse der beteiligten Cessionare » selbst, setzen wir Ihnen hiemit eine mit dem 2 1. M ä r z » a. c. z u End e geh end e F r ist an, innerhalb » welcher Sie diese sämtlichen Anfechtungsansprüche » durch Einreichung gerichtlicher Klage geltend zu » machen haben, u n t erd e r A n d roh u n g, das s » S 0 n s t Ver z ich tau f die sei ben a n gen 0 m-