Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Nachdem das Verfahren AA100081 des Kassationsgerichts des Kantons Zü- rich, wofür A._____ (nachfolgend: Rekurrent) eine Kaution nach § 75 ZPO/ZH in der Höhe von Fr. 30'000.– geleistet hatte (act. 7/A1, act. 3/2), er- ledigt war und dieser verpflichtet worden war, die Verfahrenskosten zu tra- gen und den Beschwerdegegnern 1 bis 4 eine Prozessentschädigung zu entrichten (act. 3/3), überwies die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nach- folgend: Zentrales Inkasso) die durch den Rekurrenten geleistete Kaution anteilsmässig an den Rechtsvertreter der im Kassationsverfahren obsiegen- den Beschwerdegegner 1 bis 3 und zeigte dies dem Rekurrenten mit Zustel- lung einer Abrechnung vom 21. Februar 2012 sowie mit Schreiben vom
28. März 2012 an. Gleichzeitig forderte sie von diesem die noch offene Pro- zessentschädigung im Betrag von Fr. 12'912.- ein (act. 3/17 und act. 8/6).
E. 2 Mit Schreiben vom 4. April 2012 liess der Rekurrent beim Zentralen Inkasso darum ersuchen, von der Einforderung des geltend gemachten Ausstandes Abstand zu nehmen und diese beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 einzufordern (act. 8/7).
E. 3 Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 hielt das Zentrale Inkasso an ihrer Ansicht fest und wies darauf hin, dass dagegen bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden könne (act. 8/8).
E. 3.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Begleichung der Forderung auf Prozess- entschädigung durch das Zentrale Inkasso zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sie keine Kenntnis von der bereits erfolgten Zahlung des Rekurrenten hatte bzw. haben musste. Gestützt auf den auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr geltenden Grund- satz, wonach Geldschulden Bringschulden sind, gilt bei Kettenüberweisun- gen, wie sie vorliegend gegeben ist, als Erfüllungszeitpunkt der Zeitpunkt der abgeschlossenen Interbankbuchung, d.h. jener der Gutschrift auf dem Konto der Empfängerbank (zum Ganzen: Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Band II, 8. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2003, N 2352 ff.). Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Schuldner das Leistungsrisiko. Die Verfügungsbefugnis über den betreffenden Betrag steht ihm hingegen in aller Regel nur bis zum Zeitpunkt der Abbuchung bzw. Be- lastung auf seinem Konto zu. Massgebend für die Möglichkeit eines allfälli- gen Widerrufs des Zahlungsauftrages ist daher das Ausführungsdatum der Zahlung (vgl. Ziff. 3.3.).
- 8 -
E. 3.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Rekurrent die den Be- schwerdegegnern 1 bis 3 aufgrund des Ausgangs des Verfahrens AA100081 zugestandene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'912.- am 25. Januar 2012 direkt überwies (act. 8/2). Am 21. Februar 2012 stellte das Zentrale Inkasso eine Abrechnung zugunsten des Rechts- vertreters der Beschwerdegegner 1 bis 3 aus und ersuchte ihn um die Zu- stellung eines Einzahlungsscheins, um obgenannte Prozessentschädigung auszuzahlen (act. 8/1). Nach Eingang des Einzahlungsscheins beim Zentra- len Inkasso gab dieses die Zahlung in Auftrag, wobei der Betrag von Fr. 12'912.- gemäss internem Verbuchungssystem des Zentralen Inkassos am 2. März 2012 fällig wurde (act. 8/3b). Am 5. März 2012 ging beim Zentra- len Inkasso ein Schreiben des Rekurrenten ein, worin er mitteilte, die den Beschwerdegegnern 1 bis 3 geschuldete Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'912.- bereits direkt beglichen zu haben (act. 8/2). Ungeachtet die- ses Schreibens wurde mit Auszahlungsdatum vom 7. März 2012 der Zah- lungsauftrag des Zentralen Inkassos ausgeführt und der Betrag dem Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 1 bis 3 gutgeschrieben (act. 8/3b).
E. 3.3 Gestützt auf obige Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Zentrale Inkasso grundsätzlich ermächtigt war, mit der Kautionsleistung den An- spruch der Beschwerdegegner auf Prozessentschädigung zu tilgen, solange sie davon ausgehen durfte, dass die entsprechende Forderung noch beste- he. Bis zum Eingang der Anzeige des Rekurrenten hinsichtlich der bereits erfolgten Leistung der Prozessentschädigung am 5. März 2012 war das Zentrale Inkasso mit Blick auf allfällige Anweisungen zur Auszahlung der Prozessentschädigung gutgläubig. Danach hatte das Zentrale Inkasso hin- gegen Kenntnis davon, dass der Rekurrent die Prozessentschädigung be- reits geleistet hatte und der diesbezügliche Anspruch der Beschwerdegeg- ner 1 bis 3 untergegangen war. Dementsprechend konnte das Zentrale In- kasso ab diesem Zeitpunkt nicht mehr befreiend leisten. Dass sie von be- sagtem Schreiben infolge Ferienabwesenheit der zuständigen Sachbearbei- terin tatsächlich erst am 7. März 2012 Kenntnis erhielt (act. 5 S. 5), vermag
- 9 - daran nichts zu ändern, da sich das Schreiben in ihrem sog. "Machtbereich" befand. Das Zentrale Inkasso führt aus, am Sonntag, den 4. März 2012 den Sammelauftrag elektronisch gezeichnet und freigegeben zu haben (act. 5 S. 2). Dem Auszug aus dem internen Verbuchungssystem zufolge erfolgte die Auszahlung am 7. März 2012 (act. 8/3b). Dies entspricht auch dem Aus- zug von B._____ [Bank] betreffend die freigegebenen Aufträge, wonach die Ausführung der massgebenden Zahlung am 7. März 2012 erfolgte (act. 8/3a; Sammelzahlung von Fr. 333'078.25). Da gemäss den im Internet abrufbaren Erläuterungen der B._____ zur "E-Finance Hilfe" die erfassten Zahlungen bis zur tatsächlichen Ausführung des Auftrags geändert oder gelöscht wer- den können (vgl. www.B._____.ch), war es dem Zentralen Inkasso möglich, den Auftrag bis zur Ausführung am 7. März 2012 zu widerrufen. Aufgrund des Eingangs der Mitteilung der bereits erfolgten Tilgung am 5. März 2012 hätte das Zentrale Inkasso den Zahlungsauftrag bis zu dessen Ausführung am 7. März 2012 widerrufen können und müssen. Die effektive Transaktion erfolgte daher zu einem Zeitpunkt, in welchem das Zentrale Inkasso bereits Kenntnis von der bereits erfolgten Tilgung hatte und die Ermächtigung somit entfallen war.
4. Der Rekurrent beantragt in seinem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Rekurrent seiner Zahlungspflicht sowohl hinsichtlich der Prozess- entschädigungen als auch der Gerichtskosten nachgekommen sei (act. 1). In der Verfügung vom 15. Juni 2012 bestätigte das Zentrale Inkasso, dass die Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner 4 des kassationsge- richtlichen Verfahrens vom Rekurrenten direkt beglichen worden sei, wes- halb sie ihm den Betrag wieder gutgeschrieben habe. Indem sie sodann le- diglich den Betrag von Fr. 12'912.- als offenstehend erachtete, bestätigte sie zudem die Begleichung der Gerichtskostenforderung von Fr. 20'500.- (act. 8/8, vgl. auch act. 8/6).
5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Leistung der Prozessent- schädigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 durch das Zentrale Inkasso nach der Kenntnisnahme der bereits erfolgten Tilgung
- 10 - der Forderung und damit ohne Ermächtigung erfolgte. In Gutheissung des Rekurses ist die Verfügung vom 15. Juni 2012 daher aufzuheben und an- tragsgemäss festzustellen, dass der Rekurrent seiner Zahlungspflicht so- wohl hinsichtlich der Prozessentschädigungen als auch der Gerichtskosten nachgekommen ist. V.
E. 4 Gegen besagte Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 18. Juli 2012 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs und stellte folgenden Antrag (act. 1): "Die Abrechnung mit der Abrechnungsnummer … sowie die darauf be- ruhende Verfügung der zentralen Inkassostelle der Gerichte des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2012 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent seiner Zahlungspflicht sowohl hinsichtlich der Prozessentschädigungen als auch der Gerichtskosten nachgekommen ist.
- 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
E. 5 Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) beantragte das Zentrale Inkasso am 30. August 2012, hierorts eingegangen am 31. August 2012 und damit einen Tag nach Ablauf der Frist (vgl. act. 4), die Abweisung des Re- kurses (act. 5). Die Eingabe wäre damit grundsätzlich nicht zu berücksichti- gen, auf den Ausgang des Verfahrens hat dies, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, jedoch ohnehin keinen Einfluss. II. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Begleichung einer Pro- zesskostenschuld des Rekurrenten aus einer von diesem geleisteten Kauti- on durch das Zentrale Inkasso. Der Bezug und die Verwendung von Kautio- nen betreffen eine Justizverwaltungssache (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12 und 15). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). III.
1. Der Rekurrent lässt zur Begründung seines Rekurses zusammengefasst ausführen, die geleistete Kaution dürfe nur unter strengen Voraussetzungen, z.B. bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit, einer anderen Partei als der Kautionspflichtigen ausgerichtet werden. Die Überweisung der Ent- schädigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 sei am
E. 7 März 2012 erfolgt. Bereits am 5. März 2012 habe das Zentrale Inkasso jedoch Kenntnis davon erlangt, dass der Rekurrent die den Beschwerde- gegnern 1 bis 3 zustehende Entschädigung schon überwiesen habe. Die Entschädigung sei damit nach dem Eingang des Belegs der bereits erfolgten Zahlung geleistet worden. Im Weiteren habe das Zentrale Inkasso dem
- 4 - Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 die Parteientschädigung überwiesen, ohne vorgängig eine allfällige Tilgung derselben bzw. eine all- fällige Zahlungsunfähigkeit überprüft zu haben; auch habe das Zentrale In- kasso dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweigert, indem sie die dem Vertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 zugestellte Abrechnung vorgängig nicht dem Rekurrenten zur Kenntnis gebracht habe. Sodann gehe der Hin- weis des Zentralen Inkassos auf § 81 ZPO/ZH fehl. Diese Bestimmung er- laube es dem Gericht nicht, die Kaution ohne Überprüfung der bereits erfolg- ten Tilgung der Prozessentschädigung weiterzuleiten. Es bestehe nur dann eine Ermächtigung zur Tilgung der zwischen den Parteien bestehenden Forderungen mittels Kaution, wenn der Schuldner Gefahr laufe, der Pro- zesskosten verlustig zu gehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Hin- weis des Zentralen Inkassos, dass sie den Parteien angezeigt habe, die Kaution zur Deckung der ausstehenden Prozessentschädigungen zu ver- wenden, sei sodann unzutreffend. Das Zentrale Inkasso habe dem Rekur- renten lediglich eine Art Abschlussrechnung über die gesamten Gerichts- und Parteikosten zugestellt, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Zahlung der Restforderung. Mit dem Schreiben vom 2. März 2012 habe der Rekurrent das Zentrale Inkasso über die erfolgte Zahlung mit der notwendi- gen Beförderung orientiert (act. 1).
2. Das Zentrale Inkasso begründet den Antrag auf Abweisung des Rekurses zusammengefasst damit, die Auszahlung der Entschädigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 sei am Vormittag des 1. März 2012 verbucht worden. Das Zahlungsfile sei sodann am 2. März 2012 er- stellt worden. Gleichentags habe sie den SA-Auftrag (Sammelauftrag) an die "B._____" [Bank] übermittelt. Der Auftrag sei am 4. März 2012 von der Obergerichtskasse elektronisch gezeichnet und freigegeben worden. Am
5. März 2012 sei sodann das Schreiben des Rekurrenten betreffend die be- reits erfolgte Zahlung an die Beschwerdegegner 1 bis 3 eingegangen. Am 7. März 2012 sei die Entschädigung dem Konto des Begünstigten gutgeschrie- ben worden. Gemäss ständiger kantonaler Praxis setze die Auszahlung der Kaution an eine Partei keine vorgängige Anweisung derjenigen Partei vo-
- 5 - raus, welche die Kaution ursprünglich bezahlt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei sodann nicht ersichtlich, sei der Rekurrent doch mit der Zustellung der Abrechnung vom 21. Februar 2012 über die Prozessab- rechnung informiert worden. Angezeigte Guthaben würden sofort zur Aus- zahlung fällig. Es sei weder Aufgabe noch Pflicht des Zentralen Inkassos gewesen, sich bei den Parteien über allenfalls bereits aussergerichtlich ge- leistete Zahlungen zu erkundigen. Vielmehr sei es an den Parteien, das Zentrale Inkasso über allfällige Zahlungen zu orientieren (act. 5, vgl. auch act. 8/8). IV.
1. Die Kaution gemäss § 75 ZPO/ZH dient der Sicherstellung der Gerichtskos- ten sowie allfälliger Prozessentschädigungen. Einer Partei, die für die Be- zahlung der sie allenfalls treffenden Gerichtskosten (einschliesslich der Pro- zessentschädigung an die Gegenpartei) keine hinreichende Gewähr bietet, soll die Inanspruchnahme der Gerichte ohne Sicherstellung dieser Kosten verwehrt werden. Die geleistete Kaution verbleibt der Gerichtskasse so lan- ge, bis dass endgültig über den geltend gemachten Anspruch entschieden wird. Die Gerichtskasse wird - der Lehre und Rechtsprechung zufolge - Ei- gentümerin des hinterlegten Betrags und ist § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten (LS 211.13) zu- folge ermächtigt, die dem Gegner zuerkannte Forderung auf Ersatz seiner Kosten nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens zu tilgen. Hinterlegte Barschaften sind somit direkt der berechtigten Partei auszurichten. Diese Ermächtigung entfällt dann, wenn sich der Hinterleger über eine bereits er- folgte Tilgung der Forderung ausweist (vgl. VB070036). Gleiches muss gel- ten, wenn die Gerichtskasse anderweitig Kenntnis von der schon erfolgten Zahlung erlangt hat und die Auszahlung an die berechtigte Partei im Wissen um die bereits geleistete Zahlung vorgenommen wird. Mit der Leistung der Kaution befreit sich der Verpflichtete im Falle seiner Niederlage bedingt und antizipiert von allfälligen Ersatzansprüchen der Gegenpartei und des Ge-
- 6 - richts (vgl. zum Ganzen Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Auflage, Zürich 1979, S. 409 FN 22a; Stutzer, Die Kautionspflicht im or- dentlichen zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1980, S. 3 und 132; BGE 42 III 360 E. I S. 364; vgl. zum neuen Recht auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 100 N 5; Suter/Von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 101 N 16).
2. Der Rekurrent lässt vorliegend geltend machen, das Zentrale Inkasso hätte ihm vor einer Auszahlung der Kaution an allfällige Berechtigte das rechtliche Gehör gewähren müssen (act. 1 Rz 28, 34 und 36). Den obigen Erwägun- gen zufolge kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Wie dargelegt stützt sich die Ermächtigung zur Auszahlung der Kaution an die berechtigte Partei auf § 17 besagter Verordnung. Dass diese Ermächtigung vorbehalts- los gelten muss und die Gerichtskasse berechtigt ist, die Kautionsleistung nach Abschluss des betreffenden Verfahrens ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Deckung der aus dem Prozess entstandenen Ansprüche zu verwenden, ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, welcher die vorgängige Anhörung der Parteien nicht voraussetzt. Gleiches ergibt sich auch aus dem Sicherungszweck einer Kautionsleistung. Anders als die klä- gerische Partei tritt die Gegenpartei in aller Regel gezwungenermassen als beklagte Partei im Prozess auf und bleibt es ihr verwehrt, vor dem Prozess eine Risikoabwägung vorzunehmen und gestützt darauf über die Einleitung des Verfahrens zu entscheiden. Es ist für sie daher von grosser Wichtigkeit, dass die ihr anfallenden Kosten im Falle des Obsiegens gedeckt werden. Eine effektive Sicherstellung der Kosten bedingt aber, dass die Kaution vor- behaltlos zur Kostendeckung verwendet werden kann und damit auch, dass seitens der unterliegenden Gegenpartei keine Einwendungen gegen deren Ausrichtung erhoben werden können. Mit der Leistung der Kaution ermäch- tigt der Verpflichtete die Gerichtskasse daher, die Kaution nach Abschluss des Verfahrens der berechtigten Person zu entrichten. Es kann nicht der Ge- richtskasse obliegen, durch die vorgängige Gewährung des rechtlichen Ge- hörs an die ursprünglich kautionspflichtige Partei abzuklären, ob der Forde- rung der Gegenpartei allfällige Gegenforderungen entgegen stehen und al-
- 7 - lenfalls ein diesbezügliches Verfahren abzuwarten. Die speditive Abwicklung des Inkassowesens wäre dadurch gefährdet. Aus den gleichen Gründen kann auch nicht massgebend sein, ob der Anspruch der berechtigten Partei auf Entschädigung tatsächlich gefährdet und die Sicherstellung damit ge- rechtfertigt war. Demzufolge ist die Gerichtskasse ermächtigt, die Kaution der berechtigten Partei zu entrichten, ohne die ursprünglich zur Kautionsleis- tung verpflichtete Partei vorgängig anzuhören oder sie über die Entrichtung vorab zu informieren. Vielmehr obliegt es der kautionspflichtigen Partei, den allfälligen Untergang des Anspruchs auf Ausrichtung einer Prozessentschä- digung der Gegenpartei der Gerichtskasse mitzuteilen. So wie hinsichtlich der Frage der Auferlegung einer Kaution durch das Gericht die Gegenpartei nicht anzuhören und damit das rechtliche Gehör nicht zu gewähren ist (Stut- zer, a.a.O., S. 116), so gilt dies auch hinsichtlich der Auszahlung der Kauti- on. Damit vermögen die diesbezüglichen Einwendungen des Rekurrenten nicht zu überzeugen (act. 1 Rz 28, 34 und 36).
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz, und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden Rekurrenten ist für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von § 21 und § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 auf Fr. 2'000.- zzgl. 8 % MwSt. festzusetzen.
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
- In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 5. Juni 2012 (Verfah- rensnummer 00914594) aufgehoben und festgestellt, dass der Rekurrent seiner Zahlungspflicht sowohl hinsichtlich der Prozessentschädigungen als auch der Gerichtskosten nachgekommen ist.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Rekurrenten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'160.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von - 11 - act. 5 und dem Zentralen Inkasso unter Rücksendung der beigezogenen Ak- ten.
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, den 4. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR120007-O/U Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. P. Helm und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu- Zweifel Beschluss vom 4. Oktober 2012 in Sachen A._____, Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Rekursgegnerin betreffend Verwendung einer Kaution nach § 75 ZPO/ZH Rekurs gegen einen Entscheid der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom
15. Juni 2012
- 2 - Erwägungen: I.
1. Nachdem das Verfahren AA100081 des Kassationsgerichts des Kantons Zü- rich, wofür A._____ (nachfolgend: Rekurrent) eine Kaution nach § 75 ZPO/ZH in der Höhe von Fr. 30'000.– geleistet hatte (act. 7/A1, act. 3/2), er- ledigt war und dieser verpflichtet worden war, die Verfahrenskosten zu tra- gen und den Beschwerdegegnern 1 bis 4 eine Prozessentschädigung zu entrichten (act. 3/3), überwies die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nach- folgend: Zentrales Inkasso) die durch den Rekurrenten geleistete Kaution anteilsmässig an den Rechtsvertreter der im Kassationsverfahren obsiegen- den Beschwerdegegner 1 bis 3 und zeigte dies dem Rekurrenten mit Zustel- lung einer Abrechnung vom 21. Februar 2012 sowie mit Schreiben vom
28. März 2012 an. Gleichzeitig forderte sie von diesem die noch offene Pro- zessentschädigung im Betrag von Fr. 12'912.- ein (act. 3/17 und act. 8/6).
2. Mit Schreiben vom 4. April 2012 liess der Rekurrent beim Zentralen Inkasso darum ersuchen, von der Einforderung des geltend gemachten Ausstandes Abstand zu nehmen und diese beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 einzufordern (act. 8/7).
3. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 hielt das Zentrale Inkasso an ihrer Ansicht fest und wies darauf hin, dass dagegen bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden könne (act. 8/8).
4. Gegen besagte Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 18. Juli 2012 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs und stellte folgenden Antrag (act. 1): "Die Abrechnung mit der Abrechnungsnummer … sowie die darauf be- ruhende Verfügung der zentralen Inkassostelle der Gerichte des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2012 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent seiner Zahlungspflicht sowohl hinsichtlich der Prozessentschädigungen als auch der Gerichtskosten nachgekommen ist.
- 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
5. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) beantragte das Zentrale Inkasso am 30. August 2012, hierorts eingegangen am 31. August 2012 und damit einen Tag nach Ablauf der Frist (vgl. act. 4), die Abweisung des Re- kurses (act. 5). Die Eingabe wäre damit grundsätzlich nicht zu berücksichti- gen, auf den Ausgang des Verfahrens hat dies, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, jedoch ohnehin keinen Einfluss. II. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Begleichung einer Pro- zesskostenschuld des Rekurrenten aus einer von diesem geleisteten Kauti- on durch das Zentrale Inkasso. Der Bezug und die Verwendung von Kautio- nen betreffen eine Justizverwaltungssache (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12 und 15). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). III.
1. Der Rekurrent lässt zur Begründung seines Rekurses zusammengefasst ausführen, die geleistete Kaution dürfe nur unter strengen Voraussetzungen, z.B. bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit, einer anderen Partei als der Kautionspflichtigen ausgerichtet werden. Die Überweisung der Ent- schädigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 sei am
7. März 2012 erfolgt. Bereits am 5. März 2012 habe das Zentrale Inkasso jedoch Kenntnis davon erlangt, dass der Rekurrent die den Beschwerde- gegnern 1 bis 3 zustehende Entschädigung schon überwiesen habe. Die Entschädigung sei damit nach dem Eingang des Belegs der bereits erfolgten Zahlung geleistet worden. Im Weiteren habe das Zentrale Inkasso dem
- 4 - Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 die Parteientschädigung überwiesen, ohne vorgängig eine allfällige Tilgung derselben bzw. eine all- fällige Zahlungsunfähigkeit überprüft zu haben; auch habe das Zentrale In- kasso dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweigert, indem sie die dem Vertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 zugestellte Abrechnung vorgängig nicht dem Rekurrenten zur Kenntnis gebracht habe. Sodann gehe der Hin- weis des Zentralen Inkassos auf § 81 ZPO/ZH fehl. Diese Bestimmung er- laube es dem Gericht nicht, die Kaution ohne Überprüfung der bereits erfolg- ten Tilgung der Prozessentschädigung weiterzuleiten. Es bestehe nur dann eine Ermächtigung zur Tilgung der zwischen den Parteien bestehenden Forderungen mittels Kaution, wenn der Schuldner Gefahr laufe, der Pro- zesskosten verlustig zu gehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Hin- weis des Zentralen Inkassos, dass sie den Parteien angezeigt habe, die Kaution zur Deckung der ausstehenden Prozessentschädigungen zu ver- wenden, sei sodann unzutreffend. Das Zentrale Inkasso habe dem Rekur- renten lediglich eine Art Abschlussrechnung über die gesamten Gerichts- und Parteikosten zugestellt, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Zahlung der Restforderung. Mit dem Schreiben vom 2. März 2012 habe der Rekurrent das Zentrale Inkasso über die erfolgte Zahlung mit der notwendi- gen Beförderung orientiert (act. 1).
2. Das Zentrale Inkasso begründet den Antrag auf Abweisung des Rekurses zusammengefasst damit, die Auszahlung der Entschädigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 sei am Vormittag des 1. März 2012 verbucht worden. Das Zahlungsfile sei sodann am 2. März 2012 er- stellt worden. Gleichentags habe sie den SA-Auftrag (Sammelauftrag) an die "B._____" [Bank] übermittelt. Der Auftrag sei am 4. März 2012 von der Obergerichtskasse elektronisch gezeichnet und freigegeben worden. Am
5. März 2012 sei sodann das Schreiben des Rekurrenten betreffend die be- reits erfolgte Zahlung an die Beschwerdegegner 1 bis 3 eingegangen. Am 7. März 2012 sei die Entschädigung dem Konto des Begünstigten gutgeschrie- ben worden. Gemäss ständiger kantonaler Praxis setze die Auszahlung der Kaution an eine Partei keine vorgängige Anweisung derjenigen Partei vo-
- 5 - raus, welche die Kaution ursprünglich bezahlt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei sodann nicht ersichtlich, sei der Rekurrent doch mit der Zustellung der Abrechnung vom 21. Februar 2012 über die Prozessab- rechnung informiert worden. Angezeigte Guthaben würden sofort zur Aus- zahlung fällig. Es sei weder Aufgabe noch Pflicht des Zentralen Inkassos gewesen, sich bei den Parteien über allenfalls bereits aussergerichtlich ge- leistete Zahlungen zu erkundigen. Vielmehr sei es an den Parteien, das Zentrale Inkasso über allfällige Zahlungen zu orientieren (act. 5, vgl. auch act. 8/8). IV.
1. Die Kaution gemäss § 75 ZPO/ZH dient der Sicherstellung der Gerichtskos- ten sowie allfälliger Prozessentschädigungen. Einer Partei, die für die Be- zahlung der sie allenfalls treffenden Gerichtskosten (einschliesslich der Pro- zessentschädigung an die Gegenpartei) keine hinreichende Gewähr bietet, soll die Inanspruchnahme der Gerichte ohne Sicherstellung dieser Kosten verwehrt werden. Die geleistete Kaution verbleibt der Gerichtskasse so lan- ge, bis dass endgültig über den geltend gemachten Anspruch entschieden wird. Die Gerichtskasse wird - der Lehre und Rechtsprechung zufolge - Ei- gentümerin des hinterlegten Betrags und ist § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten (LS 211.13) zu- folge ermächtigt, die dem Gegner zuerkannte Forderung auf Ersatz seiner Kosten nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens zu tilgen. Hinterlegte Barschaften sind somit direkt der berechtigten Partei auszurichten. Diese Ermächtigung entfällt dann, wenn sich der Hinterleger über eine bereits er- folgte Tilgung der Forderung ausweist (vgl. VB070036). Gleiches muss gel- ten, wenn die Gerichtskasse anderweitig Kenntnis von der schon erfolgten Zahlung erlangt hat und die Auszahlung an die berechtigte Partei im Wissen um die bereits geleistete Zahlung vorgenommen wird. Mit der Leistung der Kaution befreit sich der Verpflichtete im Falle seiner Niederlage bedingt und antizipiert von allfälligen Ersatzansprüchen der Gegenpartei und des Ge-
- 6 - richts (vgl. zum Ganzen Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Auflage, Zürich 1979, S. 409 FN 22a; Stutzer, Die Kautionspflicht im or- dentlichen zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1980, S. 3 und 132; BGE 42 III 360 E. I S. 364; vgl. zum neuen Recht auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 100 N 5; Suter/Von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 101 N 16).
2. Der Rekurrent lässt vorliegend geltend machen, das Zentrale Inkasso hätte ihm vor einer Auszahlung der Kaution an allfällige Berechtigte das rechtliche Gehör gewähren müssen (act. 1 Rz 28, 34 und 36). Den obigen Erwägun- gen zufolge kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Wie dargelegt stützt sich die Ermächtigung zur Auszahlung der Kaution an die berechtigte Partei auf § 17 besagter Verordnung. Dass diese Ermächtigung vorbehalts- los gelten muss und die Gerichtskasse berechtigt ist, die Kautionsleistung nach Abschluss des betreffenden Verfahrens ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Deckung der aus dem Prozess entstandenen Ansprüche zu verwenden, ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, welcher die vorgängige Anhörung der Parteien nicht voraussetzt. Gleiches ergibt sich auch aus dem Sicherungszweck einer Kautionsleistung. Anders als die klä- gerische Partei tritt die Gegenpartei in aller Regel gezwungenermassen als beklagte Partei im Prozess auf und bleibt es ihr verwehrt, vor dem Prozess eine Risikoabwägung vorzunehmen und gestützt darauf über die Einleitung des Verfahrens zu entscheiden. Es ist für sie daher von grosser Wichtigkeit, dass die ihr anfallenden Kosten im Falle des Obsiegens gedeckt werden. Eine effektive Sicherstellung der Kosten bedingt aber, dass die Kaution vor- behaltlos zur Kostendeckung verwendet werden kann und damit auch, dass seitens der unterliegenden Gegenpartei keine Einwendungen gegen deren Ausrichtung erhoben werden können. Mit der Leistung der Kaution ermäch- tigt der Verpflichtete die Gerichtskasse daher, die Kaution nach Abschluss des Verfahrens der berechtigten Person zu entrichten. Es kann nicht der Ge- richtskasse obliegen, durch die vorgängige Gewährung des rechtlichen Ge- hörs an die ursprünglich kautionspflichtige Partei abzuklären, ob der Forde- rung der Gegenpartei allfällige Gegenforderungen entgegen stehen und al-
- 7 - lenfalls ein diesbezügliches Verfahren abzuwarten. Die speditive Abwicklung des Inkassowesens wäre dadurch gefährdet. Aus den gleichen Gründen kann auch nicht massgebend sein, ob der Anspruch der berechtigten Partei auf Entschädigung tatsächlich gefährdet und die Sicherstellung damit ge- rechtfertigt war. Demzufolge ist die Gerichtskasse ermächtigt, die Kaution der berechtigten Partei zu entrichten, ohne die ursprünglich zur Kautionsleis- tung verpflichtete Partei vorgängig anzuhören oder sie über die Entrichtung vorab zu informieren. Vielmehr obliegt es der kautionspflichtigen Partei, den allfälligen Untergang des Anspruchs auf Ausrichtung einer Prozessentschä- digung der Gegenpartei der Gerichtskasse mitzuteilen. So wie hinsichtlich der Frage der Auferlegung einer Kaution durch das Gericht die Gegenpartei nicht anzuhören und damit das rechtliche Gehör nicht zu gewähren ist (Stut- zer, a.a.O., S. 116), so gilt dies auch hinsichtlich der Auszahlung der Kauti- on. Damit vermögen die diesbezüglichen Einwendungen des Rekurrenten nicht zu überzeugen (act. 1 Rz 28, 34 und 36). 3.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Begleichung der Forderung auf Prozess- entschädigung durch das Zentrale Inkasso zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sie keine Kenntnis von der bereits erfolgten Zahlung des Rekurrenten hatte bzw. haben musste. Gestützt auf den auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr geltenden Grund- satz, wonach Geldschulden Bringschulden sind, gilt bei Kettenüberweisun- gen, wie sie vorliegend gegeben ist, als Erfüllungszeitpunkt der Zeitpunkt der abgeschlossenen Interbankbuchung, d.h. jener der Gutschrift auf dem Konto der Empfängerbank (zum Ganzen: Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Band II, 8. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2003, N 2352 ff.). Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Schuldner das Leistungsrisiko. Die Verfügungsbefugnis über den betreffenden Betrag steht ihm hingegen in aller Regel nur bis zum Zeitpunkt der Abbuchung bzw. Be- lastung auf seinem Konto zu. Massgebend für die Möglichkeit eines allfälli- gen Widerrufs des Zahlungsauftrages ist daher das Ausführungsdatum der Zahlung (vgl. Ziff. 3.3.).
- 8 - 3.2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Rekurrent die den Be- schwerdegegnern 1 bis 3 aufgrund des Ausgangs des Verfahrens AA100081 zugestandene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'912.- am 25. Januar 2012 direkt überwies (act. 8/2). Am 21. Februar 2012 stellte das Zentrale Inkasso eine Abrechnung zugunsten des Rechts- vertreters der Beschwerdegegner 1 bis 3 aus und ersuchte ihn um die Zu- stellung eines Einzahlungsscheins, um obgenannte Prozessentschädigung auszuzahlen (act. 8/1). Nach Eingang des Einzahlungsscheins beim Zentra- len Inkasso gab dieses die Zahlung in Auftrag, wobei der Betrag von Fr. 12'912.- gemäss internem Verbuchungssystem des Zentralen Inkassos am 2. März 2012 fällig wurde (act. 8/3b). Am 5. März 2012 ging beim Zentra- len Inkasso ein Schreiben des Rekurrenten ein, worin er mitteilte, die den Beschwerdegegnern 1 bis 3 geschuldete Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'912.- bereits direkt beglichen zu haben (act. 8/2). Ungeachtet die- ses Schreibens wurde mit Auszahlungsdatum vom 7. März 2012 der Zah- lungsauftrag des Zentralen Inkassos ausgeführt und der Betrag dem Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 1 bis 3 gutgeschrieben (act. 8/3b). 3.3. Gestützt auf obige Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Zentrale Inkasso grundsätzlich ermächtigt war, mit der Kautionsleistung den An- spruch der Beschwerdegegner auf Prozessentschädigung zu tilgen, solange sie davon ausgehen durfte, dass die entsprechende Forderung noch beste- he. Bis zum Eingang der Anzeige des Rekurrenten hinsichtlich der bereits erfolgten Leistung der Prozessentschädigung am 5. März 2012 war das Zentrale Inkasso mit Blick auf allfällige Anweisungen zur Auszahlung der Prozessentschädigung gutgläubig. Danach hatte das Zentrale Inkasso hin- gegen Kenntnis davon, dass der Rekurrent die Prozessentschädigung be- reits geleistet hatte und der diesbezügliche Anspruch der Beschwerdegeg- ner 1 bis 3 untergegangen war. Dementsprechend konnte das Zentrale In- kasso ab diesem Zeitpunkt nicht mehr befreiend leisten. Dass sie von be- sagtem Schreiben infolge Ferienabwesenheit der zuständigen Sachbearbei- terin tatsächlich erst am 7. März 2012 Kenntnis erhielt (act. 5 S. 5), vermag
- 9 - daran nichts zu ändern, da sich das Schreiben in ihrem sog. "Machtbereich" befand. Das Zentrale Inkasso führt aus, am Sonntag, den 4. März 2012 den Sammelauftrag elektronisch gezeichnet und freigegeben zu haben (act. 5 S. 2). Dem Auszug aus dem internen Verbuchungssystem zufolge erfolgte die Auszahlung am 7. März 2012 (act. 8/3b). Dies entspricht auch dem Aus- zug von B._____ [Bank] betreffend die freigegebenen Aufträge, wonach die Ausführung der massgebenden Zahlung am 7. März 2012 erfolgte (act. 8/3a; Sammelzahlung von Fr. 333'078.25). Da gemäss den im Internet abrufbaren Erläuterungen der B._____ zur "E-Finance Hilfe" die erfassten Zahlungen bis zur tatsächlichen Ausführung des Auftrags geändert oder gelöscht wer- den können (vgl. www.B._____.ch), war es dem Zentralen Inkasso möglich, den Auftrag bis zur Ausführung am 7. März 2012 zu widerrufen. Aufgrund des Eingangs der Mitteilung der bereits erfolgten Tilgung am 5. März 2012 hätte das Zentrale Inkasso den Zahlungsauftrag bis zu dessen Ausführung am 7. März 2012 widerrufen können und müssen. Die effektive Transaktion erfolgte daher zu einem Zeitpunkt, in welchem das Zentrale Inkasso bereits Kenntnis von der bereits erfolgten Tilgung hatte und die Ermächtigung somit entfallen war.
4. Der Rekurrent beantragt in seinem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Rekurrent seiner Zahlungspflicht sowohl hinsichtlich der Prozess- entschädigungen als auch der Gerichtskosten nachgekommen sei (act. 1). In der Verfügung vom 15. Juni 2012 bestätigte das Zentrale Inkasso, dass die Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner 4 des kassationsge- richtlichen Verfahrens vom Rekurrenten direkt beglichen worden sei, wes- halb sie ihm den Betrag wieder gutgeschrieben habe. Indem sie sodann le- diglich den Betrag von Fr. 12'912.- als offenstehend erachtete, bestätigte sie zudem die Begleichung der Gerichtskostenforderung von Fr. 20'500.- (act. 8/8, vgl. auch act. 8/6).
5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Leistung der Prozessent- schädigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 bis 3 durch das Zentrale Inkasso nach der Kenntnisnahme der bereits erfolgten Tilgung
- 10 - der Forderung und damit ohne Ermächtigung erfolgte. In Gutheissung des Rekurses ist die Verfügung vom 15. Juni 2012 daher aufzuheben und an- tragsgemäss festzustellen, dass der Rekurrent seiner Zahlungspflicht so- wohl hinsichtlich der Prozessentschädigungen als auch der Gerichtskosten nachgekommen ist. V.
1. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz, und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden Rekurrenten ist für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von § 21 und § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 auf Fr. 2'000.- zzgl. 8 % MwSt. festzusetzen.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 5. Juni 2012 (Verfah- rensnummer 00914594) aufgehoben und festgestellt, dass der Rekurrent seiner Zahlungspflicht sowohl hinsichtlich der Prozessentschädigungen als auch der Gerichtskosten nachgekommen ist.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Rekurrenten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'160.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von
- 11 - act. 5 und dem Zentralen Inkasso unter Rücksendung der beigezogenen Ak- ten.
5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, den 4. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: