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42_III_342

BGE 42 III 342

Bundesgericht (BGE) · 1916-09-19 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

57 . .Auszug aus dem Entscheid vom 19. September 1916

i. S. Specker IG eie.

Art. 16 der Verordnung ~etr. die Pfändung, Arrestierung und

Verwertung von VerslCherungsansprftchen schreibt nicht

vor, dass auch die zweite. Steigerung eines Versicherungs-

a~~pruches einen Monat vorher bekannt gemacht werden

musse.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verlangt

Art.. 16 der Verordnung betr. die Pfändung von Lebens-

verslcherungsanspruchen keineswegs, dass auch die zweite

S~eigerung einen Monat vorher bekannt gemacht w~rde.

nIe dort vorgesehene Monatsfrist wurde lediglich deshalb

aufgestellt, weil einem;Ehegatten und Nachkommen des

Schuldners zwischen der Bekanntmachung und der Abhal-

tung der Steigerung eine Frist zur Übernahme des Ver-

sicherungsanspruchs nach Art. 86 VVG eingeräumt wer-

d~n musste, Die Einräumung dieser Frist findet aber nur

e.1 n mal, und zwar vor der ersten Steigerung statt, da

bl~ zum Ablauf der vor dieser Steigerung angesetzten

Frist entwede~. die Übernahme des Versicherungsan-

spruches defimtIv erfolgen muss oder dann das Über-

nahmerecht endgültig verwirkt wird. Für die zweite Stei-

ger,:ng ~esteht daher kein Grund zur Verlängerung der

gewohnbchen Bekanntmachungsfrist.

58. Entscheid vom 5. September 1916 i. S. ParpUeS.

Art. 173 Abs. 1 ZGB. Unz~lässigkeit von Zahlungsbefehlen

?der ~rresten für eine im Ausland wohnende Person gegen

Ihren m der Schweiz wohnenden Ehegatten.

A . . -

Die Rekurrentin Frau Marie Parplies in Königs-

berg 1. Pr. lebt auf Grund einer Vereinbarung getrennt

von ihrem EhemanJl, dem Rekursgegner Hermann Par-

und Konkunkammer. N- 58.

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plies in Zürich 6. Sie hat gegen diesen in KÖ,nigsberg die

Ehescheidungsklage erhoben. Auf Grund eines von ihr

für eine Forderung gegen den Rekursgegner erwirkten

Arrestbefehles stellte das Betreibungsamt Zürich 1 am 5.

Mai 1916 eine Arresturkunde aus, worin als Arrestgegen-

stände bezeichnet sind: «die Sicherheiten, welche Dr. E.

Curti. .. für die für den Schuldner bei der Bezirksanwalt-

schaft Zürich ... geleistete Kaution vom Schuldner erhalten

hat, bis zum Betrage von 210,500 Fr. »

Da Dr. E. Curti dem Betreibungsamt Zürich 1 mitteilte,

dass der Arrestschuldner keine « Sicherheiten » auf seinem

Bureau « hinterlegt » habe, so erhob die Rekurrentin Be-

schwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei an-

zuhalten, den Arrestschuldner über die Arrestobjekte zu

befragen. Die untere Aufsichtsbehörde des Bezirkes Zü-

rich hiess am 15. Juni 1916 die Beschwerde gut.

Vorher hatte die Rekurrentin gegen den Rekursgegner

für ihre Forderung auch zwei Betreibungen eingeleitet,

die eine (No 2904) auf Grund eines Arrestes beim Betrei-

bungsamt Zürich 1, die andere (No 3641) beim Betrei-

bungsamt Zürich 6. In der Betreibung N° 2904 wurde der

Zahlungsbefehl am 12. Mai, in der Betreibung N° 3641

am 13. Mai dem Rekursgegner zugestellt.

B. -

Dieser führte einerseits am: 28. Juni 1916 gegen

die Betreibungen Beschwerde mit dem Begehren, sie seien

aufzuheben, und rekurrierte anderseits am 30. Juni 1916

gegen den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde vom

15. Juni 1916 an die obere Aufsichtsbehörde des Kantons

Zürich mit dem Antrag, die Beschwerde der Rekurrentin

sei abzuweisen.

Er machte geltend: Nach Art. 173 ZGB sei eine

Zwangsvollstreckung, also auch eine Betreibung der Re-

kurrentin gegen den Rekursgegner nicht zulässig. Die

eingeleiteten Betreibungen seien daher nichtig (BGE 4&

III N° 2) und müssten aufgehoben werden. Das gleiche

gelte für den Arrestvollzug. da dieser ein Zwangsvoll-

streckungsakt oder eine Betreibungshandlung sei.

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Entscheidungen der Schuldbotrelbungs-

Die Rekurrentin beantragte die Abweisung der Be-

'Schwerden und des· Rekurses des Rekursgegners, indem

sie ausführte: Weder die Zustellung des Zahlungsbefehls

noch der Arrestvollzug seien Zwangsvollstreckungsakte.

Das Betreibungsverfahren sei insofern dem deutschen

Mahnverfahren ähnlich, als es zum Teil der rechtskräf-

tigen Feststellung des Anspruchs vorangehe. Das deutsche

Mahnverfahren sei aber keine Zwangsvollstreckung. Der

Arrest sei sodann nur eine vorsorgliche Massnahme. Wenn

Art. 173 ZGB darauf anwendbar wäre, so wären auch die

im kantonalen Prozessrecht vorgesehenen vorsorglichen

Massnahmen unter Eheleutell ausgeschlossen. Weiter sei

darauf hinzuweisen, dass Art. 173 ZGB eine güterrecht-

Hche Vorschrift sei und daher auf Parteien, deren erster

ehelicher Wohnsitz Königsberg gewesen sei, keine An-

wendung fmde. Das deutsche Recht kenne aber ein

Zwangsvollstreckungsverbot nicht. Die Anwendung des

Art. 173 1. c. auf ausländische Ehegatten führe auch in-

sofern zu verkehrten Folgen, als nicht einzusehen sei,

weshalb die Zwangsvollstreckung für ausländische Ehe-

gatten ausgeschlossen werden sollte, sobald sie in die

Schweiz ziehen. Sodanu sei es unannehmbar wenn ein

im Ausland wohnender Ehegatte der' Zwan~svollstrek­

kung von seiten des andern, der in der Schweiz wohne,

unterworfen sei, selbst aber gegen den andern keine

Zwangsvollstreckung durchführen könne. Art. 173 ZGB

sei ferner deshalb nicht anwendbar, weil die Ehegatten

Parplies getrennt lebten. Diese Trennung sei nach deut-

schem Recht gültig, weil sie anf vertraglicher Vereinba-

rung beruhe. Die Rekurrentin habe daher von Gesetzes

wegen einen eigenen Wohnsitz. Endlich sei die Anwendung

des Art. 173 ZGB deswegen ausgeschlossen, weil die Re-

kurrentin die Scheidungsklage erhoben habe. Sie müsse

nunmehr auch die vermögensrechtliche Auseinander-

setzung verlangen; die deutschen Gerichte seien aber für

eine Klage auf eine. solche Auseinandersetzung nicht zu-

.ständig. Andrerseits könne sie auch nicht nach Art. 145

und Konkurskammer. N. 58.

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ZGB den Richter anrufen, weil dieser für. die Scheidung

nicht kompetent sei. Es müssten ihr daher alle andern

ordentlichen Mittel zur Geltendmachung ihrer vermö-

gensrechtlichen Ansprüche, wie Arrest und Betreibung,

gewährt werden, damit sie nicht rechtlos dastehe. Wie

das Bundesgericht im Entscheide i. S. Kunz vom 17.

Januar 1914 (AS 40 III N° 2) hervorgehoben habe, müsse

die Zwangsvollstreckung bewilligt werden, wenn sonst

keine Mittel zur Verfügung stünden. Zur Durchführung

der Gütertrennung sei nach Art. 176 ZGB die Zwangs-

vollstreckung zulässig; umsomehr müsse eine ~olche zu-

gelassen werden zur güterrechtlichen Auseinandersetzung

infolge von Scheidung, wenn nicht die besondern Be-

stimmungen des Art. 145 ZGB für den Scheidungsprozess

anwendbar seien.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hiess durch Ent-

scheid vorn 28. Juli 1916 den Rekurs des Rekursgegners

gegen den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde vorn

15. Juni 1916 gut und hob die von dieser Behörde dem

Betreibungsamt Zürich 1 erteilte Anweisung, den Re-

kursgegnerüber die Arrestobjekte zu befragen, auf.

Ferner hiess sie am 5. August 1916 - durch Abweisung

eines Rekurses .der Rekurrentin gegen den Entscheid der

untern Aufsichtsbehörde -

die Beschwerden des Re-

kursgegners gegen die beiden Betreibungen gut und hob

diese Betreibungen auf.

Aus der Begründung der beiden Entscheide ist folgendes

hervorzuheben : Art. 173 ZGB sei im allgemeinen zum

Schutze der ehelichen Gemeinschaft aufgestellt und im

öffentlichen Interesse erlassen worden (BGE 40 III N° 2).

Sowohl die eingeleiteten Betreibungen als auch der Arrest

seien daher, weil sie mit der erwähnten zwingenden Vor-

schrift nicht im Einklang stünden. als nichtig zu betrach-

ten ohne Rücksicht auf den Ablauf der Beschwerdefrist.

Der Arrest bilde eine Betreibungshandlung, da er sich als

« antizipierte Pfändung » darstelle (Praxis 4 N° 177). Es

könne auch nicht dem gelingsten Zweifel unterliegen,

AS 42 m -

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Entscheidungen der Schuldbetrelbunp-

dass der angefochtene Arrest zur zwangsweisen Voll-

streckung des Forderungsanspruchs der Rekmrentin die-

nen solle. Ebenso sei die Zustellung des Zahlungsbefehls

ein Zwangsvollstreckungsakt, nämlich die Ein I e i-

tun g der Zwangsvollstreckung; denn nach Art. 67 und

69 SchKG werde die Betreibung durch Stellwlg des Be-

treibungsbegehrens und Zustellung des Zahlungsbefehls

angehoben. Art. 173 ZGB verstehe unter der Zwangsvoll-

streckung vor allem die Schuldbetreibung. Wenn auch

für das interne eheliche Güterrecht del; Parteien das

deutsche Recht massgebend sei, so könne das die Anwen-

dung des Art. 173 ZGB nicht ausschliessen, weil diese

. Bestimmung nicht speziell güterrechtliche Natur habe,

sondern entsprechend ihrer Stellung im fünften Titel des

Zivilgesetzbuches, der von den Wirkungen der Ehe im

allgemeinen handle,zum Sch,utze der ehelichen Gemein-

schaft aufgestellt und im öffentlichen Interesse erlassen

worden sei. Der Umstand, dass die Parteien auf Grund

vertraglicher Vereinbarung getrennt lebten, stehe der An-

wendung des Art. 173 ZGB ebenfalls nicht im Wege, weil

das Gesetz nicht einmal für den Fall der ger ich t I i -

ehe n Trennung eine Ausnahme vom Verbot der Zwangs-

vollstreckung unter Ehegatten mache. "Dass die Rekur-

ren tin eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung ohne

Zulassung des Arrestes und der Betreibungen nicht her-

beiführen könne, sei unrichtig; es stehe ilu frei, auf Auf-

hebung ihres Güterstandes, der Gütergemeinschaft, zu

klagen, vorausgesetzt, dass Gründe hiefür vorlägen. Einen

Nachteil könne die RekUlTelltin schweizerischen Ehegat-

ten gegenüber höchstens insofern erleiden, als es ihr nicht

möglich sei, vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB

zu beantragen; aber, da Art. 173 ZGB auch für auslän-

dische Ehegatten gelte, könnten für diese keine andern

als die gesetzlichen Ausnahmen gemacht werden.

C. -

Die beiden Entscheide der obern kantonalen Auf-

sichtsbehörde hat die Rekurrentin am 18. August 1916

I

und Konkurskammer. N° 58.

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unter Erneuerung ihrer Begehren an das Bundesgericht

weitergezogen.

.

. Sie führt u. a. noch aus : Unter Zwangsvollstreckung

könne man nur die Vollstreckung rechtskräftig festge-

stellter, anerkannter Ansprüche und nicht vorsorgliche

Massnahmen, wie den Arrest verstehen. Der Arrest sei

keine {(antizipierte Pfändung ». Die Zwangsvollstreckung

beginne in der Betreibung erst mit der Pfändung oder

Konkurseröffnung. Auch der Zahlungsbefehl gehöre daher

nicht dazu.

Ein Gesuch um Gütertrennung sei vom Zürcher Richte.

auf Grund der Anwendung schweizerischen Rechts abge-

wiesen worden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz hat mit Recht und unter durchaus zu-

treffender Begründung entschieden, dass der Arrest und

die Zahlungsbefehle, die die Rekursgegnerin erwirkt hat,

vor der Bestimmung des Art. 173 ZGB nicht bestehen

können.

Es ist eine Eigentümlichkeit des schweizerischen

Schuldbetreibungsverfahrens, dass zu ihm auch ein Vor-

verfahren gehört; in dem ohne gerichtlichen Prozess die

Zahlungspflicht festgestellt werden kann. Dieses Vorver-

fahren hat keine selbständige Bedeutung, sondern bildet

lediglich die Vorbereitung für die Beschlagnahme und

Verwertung von Vermögensgegenständen und wird daher

auch wirkungslos, wenn es nicht innert bestinullter Frist

durch das Hauptverfahren fortgesetzt wird (vgl. Art. 88,

154, 166 und 188 SchKG). Die Behauptung, der Erlass

und die Zustellung des Zahlungsbefehls sei kein Zwangs-

vollstreckungsakt, ist danach haltlos. Sodann ist nicht

einzusehen, wieso der Arrest, der die vorsorgliche Siche-

rung der Pfändung bezweckt, also einen vorsorglichen

Beschlagnahmeakt bildet, nicht ein Akt der Zwangsvoll-

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Entscheidungen der Schuldbetreibung&-

streckung sein sollte. Das Bundesgericht hat schon mehr-

mals ausdrücklich erklärt, dass der Arrest eine Betrei-

bungshandlung sei (AS Sep.-Ausg. 15 N° 13 u. 23*, Ges.-

Ausg. 40 I S. 500, 41 III S. 322 f.). Wenn das Arrestver-

fahren keinen Bestandteil des Betreibungsverfahrens bil-

dete, so hätte es der Bund ja auch gar nicht regeln können.

Da, wie das Bundesgericht schon wiederholt festge-

stellt hat (AS 40 I N0 4 Erw. 3, BI N° 2), Art. 173 ZGB

zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, also im öffent-

lichen Interesse aufgestellt worden ist, so können sich alle

Ehegatten, die in der Schweiz wohnen, darauf berufen.

Es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, in Beziehung

auf die Zwangsvollstreckung gegenüber einem in der

Schweiz wohnenden Ehegatten den andern Ehegatten

besser zu stellen, wenn er im Ausland wohnt als wenn er

seinen Wohnsitz in der Schw;eiz hat.

Die Rekurrentin wird keineswegs schutzlos, wenn ihr

die Zwangsvollstreckung gegen den Rekursgegner ver-

sagt wird. Sofern sie nach schweizerischem Rechte die

Gütertrennung nicht erlangen kann, liegt ehen nach

diesem Rechte kein Grund für die Zulassung der Betrei-

bung gegen den Rekursgegner vor und muss daher die

Rekurrentin, genau gleich wie wenn sie in der Schweiz

wohnte, mit der Zwangsvollstrec'kung für ihre Forderung

warten, bis für einen andern Gläubiger des Rekursgegners

die Pfändung vollzogen oder bis über diesen der Konkurs

eröffnet wird. Das schweizerische Recht ist nicht dazu da,

den Nachteil zu beseitigen, der für die Rekurrentin allen-

falls dadurch entstehen sollte, dass sie auf Grund des

deutschen Rechtes mit der Scheidungsklage nicht eine

Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung verbinden

könnte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Die beiden Rekurse werden abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 38 I ~o tO u. 49.

und Konkurskammer • N° 59.

59. Intscheid. vom 12. September 1916

i. S. Staub-Beinhard.t.

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Für Sondergut ist eine selbständige Betreibung unter den Ehe-

gatten nicht zulässig. Art. 192, 173-176 ZGB.

A. -

Mit Urteil vom 27.Juni 1916 hat das Bezirksge-

richt Zürich die zwischen dem Antragsteller C. Staub in

Zürich und Maria Staub geb. Reinhardt bestehende Ehe

geschieden; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Laufe des Ehescheidungsprozesses stellte die Ehe-

frau das Begehren, es sei der Ehemann angehalten, das

Frauengut im Betrage von 3000 Fr. sicherzustellen. Dieses

Begehren wurde gutgeheissen mit Bezug auf einen Betrag

von 2000 Fr., wobei festgestellt wurde,dass die übrigen

1000 Fr. dem Ehemanne nicht als Frauengut, sondern

als Darleihen übergeben worden waren und somit als

Sondergut anzusehen seien, wofür eine Pflicht zur Sichel'-

stellung nicht bestehe.

R. -

Mit Zahlungsbefehl, zugestellt den 3. Juni 1916.

betrieb Frau Staub ihren Ehemann für diese 1000 Fr.

« Sondergut ». Der Schuldner schlug nicht Recht vor,

verlangte aber mit Beschwerde vom 4. Juli, dass auf

Grund VOll Art. 173 ZGB die Betreibung aufgehoben

werde.

Die nntere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab.

Sie führte aus: die Bescllwerde sei zwar nieht verspätet,

weil es &ich frage, ob nicht eine Verletzung des Art. 173

ZGB vorliege (Verbot einer Betreibung unter Ehegatten),

welcher zwingendes Recht enthalte, aber sie sei materiell

unbegründet, indem es sich um Sondergut handle, das

unter die Regeln der Gütertr.ennung falle (Art. 192 ZGB),

zu deren Durchführung gemäss Art. 176 ZGB die Zwangs-

vollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche der Schuld-

ner mit Rekurs vom 27. Juli gelangte, hiess hingegen