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Entscheidungen der Sehuldbetre1bungs-
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
56. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. Itümmin.
Art. 12~ SchKG und Art. 1 der Kriegsnovelle. Die dem Schuld-
ner In der Pfandverwertungbetreibung bewilligten Raten-
zahlungen dürfen nicht aus den nach Stellung des Verwer-
tungsbegehrens vom BetreJbungsamt als Verwalter der
Liegenschaft eingezogenen Mietzinsen bestritten werden.
A. -
In der von J. Ruckli in Luzern gegen den heutigen
Rekurrenten Kar! Kfunmin für 1800 Fr. verfallene Gült-
zinse angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwer-
tung hat das Betreibungsamt Horw am 13. Mai 1916 dem
Schuldner von der Stellung des Verwertungsbegehrens
durch. den Gläubiger Kenntnis gegeben, in der Folge dann
aber m Anwendung von Art. 1 der Kriegsnovelle vom
28. Se?tember 1914 die ~erwertung unter der Bedingung
der Tilgung der Schuld m monatlichen Achtelsraten um
sieben Monate hinausgeschoben· und am Fusse des be-
treffenden Formulares bemerkt, dass die Raten «80-
~eit angängig » jeweilen aUS" den eingegangenen Miet-
zmsen des Unterpfands - Liegenschaft zum Meienrisli in
Horw -
entnommen werden sollten. Schon am 15. Juni
~916 kam es d~n aber « gestützt auf einen bundesgericht-
lIchen EntscheId » auf diese Anordnung zurück und for-
derte Kümmin auf, die am 29. Juni 1916 verfallende Rate
sowie die weiteren jeweilen bar einzuzahlen, ansonst die
Verwertung vor sich gehen werde. Eine hierüber von
Kfunmin erhobene Beschwerde ist von beiden kantonalen
Instanzen mit der Begründung abgewiesen worden, dass
nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Weber
Uü-a Konklll'Skammer. N. 56.
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vom 16. März 1916 die vom Zeitpunkt des Verwertungs-
begehrens auflaufenden Mietzinse, falls es zur Verwertung
komme, nicht nur dem betreibenden, sondern allen Grund-
pfandgläubigern verhaftet seien und daher nur dann zu
Zahlungen auf die in Betreibung gesetzten Grundpfand-
forderung verwendet werden dürften, wenn sie diese ganz
zu decken und damit die Betreibung hinfällig zu machen
vermöchten, was hier nicht der Fall sei. Der Standpunkt
des Beschwerdeführers, dass darauf nichts ankomme, weil
die entgegengesetzte erste Verfügung des Betreibungs-
amtes vom 29. Mai 1916 mangels Anfechtung innert der
Beschwerdefrist rechtskräftig und unabänderlich ge-
worden sei, halte nicht Stich. Aus dem Wortlaut der Ver-
fügung folge unzweideutig, dass sie nur eine « vorläufige »
gewesen sei und daher jederzeit im weiteren Verlaufe des
Verfahrens wieder habe fallen gelassen werden können.
B. - Gegen den ihm am 25. Juli 1916 zugestellten Ent-
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Kfun-
min am 4. August 1916 an das Bundesgericht, indem er
das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren auf Auf-
hebung der Verfügung des Betreibungsanltes vom 15. Juni
1916, «wonach er die in Betreibung 470 bewilligten Raten
, bar einzuzahlen hätte ». und Wiederherstellung der ur-
sprünglichen « anders lautenden » Anordnung vom 29. Mai
erneuert.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
i n E r.w ä gun g :
Wie die 11. Zivilabteilung des Bundesgerichts in dem
von der Vorinstanz zitierten Urteile in Sachen Weber
gegen Frischknecht vom 16. März 1916 (AS 42 BI N° 31)
entschieden hat, verschafft die Anhebung der Betrei-
bung auf Pfandverwertung dem betreibenden Gläubiger
ein Vorrecht auf die Miet- oder Pachtzinsen der ver-
pfändeten Liegenschaft gegenüber den anderen, nicht be-
treibenden Pfandgläubigern nur für die Zeit von der Ein-
leitung der Betreibung bis zum Verwertungsbegehren.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Denn nur in diesem Stadium des Verfahrens. ist, um
die Pfandhaftung auf die Mietzinsen zu erstrecken.
ein besonderes Begehren des betreibenden Gläubigers~
bezw. die Beibringung der für den Erlass der Zahlungs-
verbote nach Art. 152 Abs. 3 SchKG erforderlichen An-
gaben durch ihn zu Handen des Amtes nötig und darf daher
in der Unterlassung der Betreibung bezw. der erwähnten
Angaben ein Verzicht auf die Geltendmachung jener
Haftung gesehen werden. Ist einmal das Verwertungsbe-
gehren gestellt, so kommt nach Art. 155 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 102 Abs. 3 SchKG (102 Abs~ 2 des
ursprünglichen Gesetzestextes, der infolge eines Ver-
sehens noch heute in Art. 155 zitiert ist) die Liegenschaft
unter die Verwaltung des Betreibungsamtes. Es hat daher
VOll diesem Zeitpunkte, ebenso wie im Pfändungsver-
fahren YOll der Pfändung an, das Betreibungsamt von
A.mtes wegen die Mieter, sofern sie ihm nicht schon
vorher bekannt waren, zu ermitteln und von ihnen die
Mietzinse einzuziehen. Eben weil dieser Einzug zur
Verwaltung der Liegenschaft muss aber angenommen
werden, dass er für Rechnung a 11 e I' Grundpfandgläu-
biger erfolgt. Denn gleich wie bei der Verwertung nicht
nur die in Betreibung gesetzte Pfand forderung, sondern
auch die übrigen, ~oweit sie fällig sind oder durch das
Steigerungsangebot nicht gedeckt sind, endgiltig liqui-
diert werden, weshalb der Steigerullgvorgehend die
sämtlichen, auf der Liegenschaft haftenden Pfand-
lasten nach Bestand und Rang im Lastenbereinigungsver-
fahren festzustellen sind, so wird unzweifelhaft auch die
Liegellschaftsverwaltung vom Betreibullgsamt nicht nur
im In teresse des BetreibendeIl, sondern der Gesamtheit der
3ln Resultat der Verwertung beteiligten Gläubiger geführt.
Die Mietzinsen, welche während dieser Periode auf-
laufen. bilden daher im Gegensatz zu denjenigen, die
zwischen der Anhebung der Betreibung und dem Ver-
wertungsbegehren fällig geworden sind, kein besonderes.
Tlur dem Zugriff des betreibenden Gläubigers unter-
und Konkurskammer. N° 56.
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liegendes Haftungsobjekt, sondern haben als Bestand-
teil des allgemeinen Verwertungsergebnisses zusammen
mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst zur Deckung aller
Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer Rangordnullg
zu dienen.
Hält man an dieser Auffassung fest -
und es besteht
kein Grund im vorliegenden Falle davon abzuweichen' --
so ist aber das Betreibungsamt nicht berechtigt, die bei
ihm als Verwalter der Liegenschaft eingegangenen Miet-
zinsen zur Bestreitung vom Schuldner dem betreibenden
Gläubiger zu leistender Abschlagszahlungen im Sinne
von Art. 123 SchKG bezw. Art. 1 der Kriegsnovelle zu
verwenden, weil über die Frage, wem die betr. Beträge
zukommen, erst nach vollzogener Verwertung, im Ver-
teilungsplan entschieden werden kann und eine solche
vorzeitige Verwendung die Rechtsstellung der übrigen
Pfandgläubiger in unzulässiger Weise präjudizieren würde.
Wenn das Betreibungsamt im vorliegenden Falle trotz-
dem ursprünglich unrichtigerweise jenen Tilgungsmodus
vorgesehen hatte, so konnte dies an der Rechtslage nichts
ändern. Indem es seiner Verfügung ausdrücklich die Be-
merkung « soweit angängig)} beifügte. hat es unzweideutig
zu erkennen gegeben, dass es sie nicht als endgiltige be-
trachte und sich die Befugnis vorbehalte, später, beim
Verfall weiterer Raten auf sie zurückzukommen, sodass
dem Rekurrenten schon aus diesem Grunde kein Recht
darauf, dass auch in Zukunft so verfahren werde, er-
wachsen konnte.
Demnach hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.