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42_III_338

BGE 42 III 338

Bundesgericht (BGE) · 1916-08-31 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Sehuldbetre1bungs-

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen ab-

gewiesen.

56. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. Itümmin.

Art. 12~ SchKG und Art. 1 der Kriegsnovelle. Die dem Schuld-

ner In der Pfandverwertungbetreibung bewilligten Raten-

zahlungen dürfen nicht aus den nach Stellung des Verwer-

tungsbegehrens vom BetreJbungsamt als Verwalter der

Liegenschaft eingezogenen Mietzinsen bestritten werden.

A. -

In der von J. Ruckli in Luzern gegen den heutigen

Rekurrenten Kar! Kfunmin für 1800 Fr. verfallene Gült-

zinse angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwer-

tung hat das Betreibungsamt Horw am 13. Mai 1916 dem

Schuldner von der Stellung des Verwertungsbegehrens

durch. den Gläubiger Kenntnis gegeben, in der Folge dann

aber m Anwendung von Art. 1 der Kriegsnovelle vom

28. Se?tember 1914 die ~erwertung unter der Bedingung

der Tilgung der Schuld m monatlichen Achtelsraten um

sieben Monate hinausgeschoben· und am Fusse des be-

treffenden Formulares bemerkt, dass die Raten «80-

~eit angängig » jeweilen aUS" den eingegangenen Miet-

zmsen des Unterpfands - Liegenschaft zum Meienrisli in

Horw -

entnommen werden sollten. Schon am 15. Juni

~916 kam es d~n aber « gestützt auf einen bundesgericht-

lIchen EntscheId » auf diese Anordnung zurück und for-

derte Kümmin auf, die am 29. Juni 1916 verfallende Rate

sowie die weiteren jeweilen bar einzuzahlen, ansonst die

Verwertung vor sich gehen werde. Eine hierüber von

Kfunmin erhobene Beschwerde ist von beiden kantonalen

Instanzen mit der Begründung abgewiesen worden, dass

nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Weber

Uü-a Konklll'Skammer. N. 56.

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vom 16. März 1916 die vom Zeitpunkt des Verwertungs-

begehrens auflaufenden Mietzinse, falls es zur Verwertung

komme, nicht nur dem betreibenden, sondern allen Grund-

pfandgläubigern verhaftet seien und daher nur dann zu

Zahlungen auf die in Betreibung gesetzten Grundpfand-

forderung verwendet werden dürften, wenn sie diese ganz

zu decken und damit die Betreibung hinfällig zu machen

vermöchten, was hier nicht der Fall sei. Der Standpunkt

des Beschwerdeführers, dass darauf nichts ankomme, weil

die entgegengesetzte erste Verfügung des Betreibungs-

amtes vom 29. Mai 1916 mangels Anfechtung innert der

Beschwerdefrist rechtskräftig und unabänderlich ge-

worden sei, halte nicht Stich. Aus dem Wortlaut der Ver-

fügung folge unzweideutig, dass sie nur eine « vorläufige »

gewesen sei und daher jederzeit im weiteren Verlaufe des

Verfahrens wieder habe fallen gelassen werden können.

B. - Gegen den ihm am 25. Juli 1916 zugestellten Ent-

scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Kfun-

min am 4. August 1916 an das Bundesgericht, indem er

das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren auf Auf-

hebung der Verfügung des Betreibungsanltes vom 15. Juni

1916, «wonach er die in Betreibung 470 bewilligten Raten

, bar einzuzahlen hätte ». und Wiederherstellung der ur-

sprünglichen « anders lautenden » Anordnung vom 29. Mai

erneuert.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

i n E r.w ä gun g :

Wie die 11. Zivilabteilung des Bundesgerichts in dem

von der Vorinstanz zitierten Urteile in Sachen Weber

gegen Frischknecht vom 16. März 1916 (AS 42 BI N° 31)

entschieden hat, verschafft die Anhebung der Betrei-

bung auf Pfandverwertung dem betreibenden Gläubiger

ein Vorrecht auf die Miet- oder Pachtzinsen der ver-

pfändeten Liegenschaft gegenüber den anderen, nicht be-

treibenden Pfandgläubigern nur für die Zeit von der Ein-

leitung der Betreibung bis zum Verwertungsbegehren.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Denn nur in diesem Stadium des Verfahrens. ist, um

die Pfandhaftung auf die Mietzinsen zu erstrecken.

ein besonderes Begehren des betreibenden Gläubigers~

bezw. die Beibringung der für den Erlass der Zahlungs-

verbote nach Art. 152 Abs. 3 SchKG erforderlichen An-

gaben durch ihn zu Handen des Amtes nötig und darf daher

in der Unterlassung der Betreibung bezw. der erwähnten

Angaben ein Verzicht auf die Geltendmachung jener

Haftung gesehen werden. Ist einmal das Verwertungsbe-

gehren gestellt, so kommt nach Art. 155 Abs. 1 in Ver-

bindung mit Art. 102 Abs. 3 SchKG (102 Abs~ 2 des

ursprünglichen Gesetzestextes, der infolge eines Ver-

sehens noch heute in Art. 155 zitiert ist) die Liegenschaft

unter die Verwaltung des Betreibungsamtes. Es hat daher

VOll diesem Zeitpunkte, ebenso wie im Pfändungsver-

fahren YOll der Pfändung an, das Betreibungsamt von

A.mtes wegen die Mieter, sofern sie ihm nicht schon

vorher bekannt waren, zu ermitteln und von ihnen die

Mietzinse einzuziehen. Eben weil dieser Einzug zur

Verwaltung der Liegenschaft muss aber angenommen

werden, dass er für Rechnung a 11 e I' Grundpfandgläu-

biger erfolgt. Denn gleich wie bei der Verwertung nicht

nur die in Betreibung gesetzte Pfand forderung, sondern

auch die übrigen, ~oweit sie fällig sind oder durch das

Steigerungsangebot nicht gedeckt sind, endgiltig liqui-

diert werden, weshalb der Steigerullgvorgehend die

sämtlichen, auf der Liegenschaft haftenden Pfand-

lasten nach Bestand und Rang im Lastenbereinigungsver-

fahren festzustellen sind, so wird unzweifelhaft auch die

Liegellschaftsverwaltung vom Betreibullgsamt nicht nur

im In teresse des BetreibendeIl, sondern der Gesamtheit der

3ln Resultat der Verwertung beteiligten Gläubiger geführt.

Die Mietzinsen, welche während dieser Periode auf-

laufen. bilden daher im Gegensatz zu denjenigen, die

zwischen der Anhebung der Betreibung und dem Ver-

wertungsbegehren fällig geworden sind, kein besonderes.

Tlur dem Zugriff des betreibenden Gläubigers unter-

und Konkurskammer. N° 56.

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liegendes Haftungsobjekt, sondern haben als Bestand-

teil des allgemeinen Verwertungsergebnisses zusammen

mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst zur Deckung aller

Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer Rangordnullg

zu dienen.

Hält man an dieser Auffassung fest -

und es besteht

kein Grund im vorliegenden Falle davon abzuweichen' --

so ist aber das Betreibungsamt nicht berechtigt, die bei

ihm als Verwalter der Liegenschaft eingegangenen Miet-

zinsen zur Bestreitung vom Schuldner dem betreibenden

Gläubiger zu leistender Abschlagszahlungen im Sinne

von Art. 123 SchKG bezw. Art. 1 der Kriegsnovelle zu

verwenden, weil über die Frage, wem die betr. Beträge

zukommen, erst nach vollzogener Verwertung, im Ver-

teilungsplan entschieden werden kann und eine solche

vorzeitige Verwendung die Rechtsstellung der übrigen

Pfandgläubiger in unzulässiger Weise präjudizieren würde.

Wenn das Betreibungsamt im vorliegenden Falle trotz-

dem ursprünglich unrichtigerweise jenen Tilgungsmodus

vorgesehen hatte, so konnte dies an der Rechtslage nichts

ändern. Indem es seiner Verfügung ausdrücklich die Be-

merkung « soweit angängig)} beifügte. hat es unzweideutig

zu erkennen gegeben, dass es sie nicht als endgiltige be-

trachte und sich die Befugnis vorbehalte, später, beim

Verfall weiterer Raten auf sie zurückzukommen, sodass

dem Rekurrenten schon aus diesem Grunde kein Recht

darauf, dass auch in Zukunft so verfahren werde, er-

wachsen konnte.

Demnach hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.