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42_III_331

BGE 42 III 331

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

der betreffende Pfandtitel nachträglich um soviel zurück-

zuschreiben sein, wenn und sofern sich das heute noch als

möglich erweist. Dagegen kann daraus der Masse nicht

das Recht erwachsen, den entsprechenden Betrag nach-

träglich von der Ersteigererin in bar ersetzt zu verlangen.

da dies ein Zurückkommen auf die Abrechnung vom

August 1913 bedeuten würde, welches sich jene nicht

gefallen zu lassen braucht. Auf alle Fälle kann ihr diese

Verpflichtung nicht einseitig durch die Verteilungsliste

auferlegt werden, sondern müsste der Konkursverwalter,

wenn er der Ansicht ist, von der Ersteigererin noch

etwas fordern zu können, gegen sie auf dem ordentlichen

Prozesswege vorgehen.

.

Das nämliche ist in Bezug auf die Grundsteuern für 1910

und 1911 und den Assek~ranzbeitrag für 1911 zu sagen.

Von diesen Beträgen war in den Steigerungsbedingun-

gen überhaupt nicht die Rede. Sie können daher keines-

falls übe r den Kaufpreis hinaus verlangt werden. Wenn

der Konkursverwalter glaubt, sie nachträglich in der \Veise

als Pfandlasten in die Verteilung einführen zu können,

dass er sie vorab, d. h. den vertraglichen Pfandrechten

vorgehend, auf den Pfanderlös anweist und demgemäss

den von der letzten Hypothek z!l überhindenden Betrag

entsprechend herabsetzt, so berührt das die Rekursge-

gnerin als Ersteigererin nur insofern, als dadurch wie-

derum ihre Verpflichtung zur Barzahlung im gleichen

Masse grösser würde. Damit würde aber erneut die Ab-

rechnung vom August 1913 in Frage gestellt, wogegen

sich der Ersteigerer mit Recht zur Wehre setzen kann.

Jedenfalls könnte auch hier die Einforderung nicht im

Beschwerdeverfahren, sondern nur im ordentlichen Pro-

zesse geschehen.

Dazu kommt, dass die Rekursgegnerin, weil zugleiCh

Hypothekargläuhigerin, sich der Zuweisung einer Divi-

dende an die fraglichen Forderungen auch noch aus einem

weiteren Grunde widersetzen kann. Wie alle anderen For-

derungen, die nicht aus den öffentlichen Büchern ersicht-

und Konkuraluulliller. N-;;5.

lieb sind, so müssen auch die mit einem -

nicht einge-

tragenen -

gesetzlichen Grundpfandrecht a~sge:üs:eten

öffentlich-rechtlichen Ansprüche, um am LlqmdatlOns-

ergebnis teilzunehmen, gemäss Art. 232 ScbKG ange-

meldet und in den Kollokationsplan aufgenommen wor-

den sein. Nur wenn derart ihr Bestand auch gegenüber ~en

übrigen Gläubigern rechtsfräftig festgestellt worden 1st,

dürfen sie bei der Verteilung berücksichtigt werden. Da

diese Voraussetzung hier nicht zutrifft, indem der Kollo-

kationsplan unter den Pfandlastell nur die auf der Liegel~­

scbaft eingetragenen vertraglichen Pfandrechte und ke!-

nerlei weitere Ansprüche aufführt, durften demnach dle

streitigen Steuer- und Assekuranzbei~ragsforderungell

überhaupt nicht in den Verteilungsplan ~mgestellt wer~ell,

und hat die Rekursgegllerin insofern mIt Fug deren VY eg-

weisung verlangt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskamlller

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

55. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. Halter.

A.t 3 und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 23. November

\915 betr. Befristung der allgemeinen Betrei~un?sstundu~g.

Kollision zwischen den dem Betreibungsamt m emer gemass

den genannten Bestimmungen angehobenen Pfandverwer -

tungsbetreibung nach Stellung des Verwertungs~egehr~ns

zustehenden Verwaltungsbefugnissen und den bel Gewäh-

rung der allgemeinen Betreibungsstundung von der Nach-

lassbehörde dem Sachwalter übertragenen Kompetenzen.

Unzulässigkeit der Verwendung der beim Betreib.ungsamt

als Verwalter der Liegenschaft eingegangenen Mlet- oder

Pachtzinsen der verpfändeten Liegenschaft zu Absc~llags­

zahlungen an den betreibenden, oder die Gesammthelt der

Hypothekargläubiger.

A. _ Dem Rekurrenten Peter Halter ist ~nde 1914 von

der zuständigen Nacblassbehörde eine - seIther mehrfach.

3:12

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

verlängerte -

allgemeine Betreibungsstundung gewährt

und dabei der Betreibungsbeamte von Hochdorf mit der

Aufgabe betraut worden, die Pachtzinsen des dem Stun-

dungsschuldner gehörenden Hotels zur Post in Hochdorf

einzuziehen und zur Bestreitung der notwendigen Aus-

gaben für die Liegenschaft sowie zu Abschlagszahlungen

an die Zinsansprüche der Hypothekargläubiger zu ver-

wenden. Gestützt hierauf hat der Betreibungsbeamte im

Herbst 1915 eine erste Auszahlung vorgenommen und

hiebei die bis dahin eingegangene Summe unter a 11 e

Hypothekargläubiger nach dem Verhältnis der auf

ihren Titeln rüc.k.. ­

gläubiger beauftragt habe, so habe sie damI~, WIe .del·

Beamte mit Recht geltend mache, ohne Frage ellle glelch-

mässige Behandlung all dieser Gläubiger bezweckt, Der

Umstand, dass ein Gläubiger mit weniger Schonu,ng vor-

gehe als die übrigen, dürfe nicht dazu fOOren, ihn vor

diesen zu bevorzugen. Darauf laufe aber das Bege~rell

des Beschwerdeführers hinaus. Denn würde nach Ihm

verfahren so fielen laut Feststellung des Betreibungs-

amtes VO:l den bis Juni 1916 fälligen Pachtzinsen ganze

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

2250 Fr. allein der Volksbank zu, während für die anderen

Hypoth~karg~äubiger zusammen nur 450 Fr. verblieben,

~bwohll~re Zmsforderungen teilweise noch weiter zurück-

hegen. Eme ~erart ungleiche Befriedigung wäre nur statt-

haft, wenn ~Ie betroffenen Gläubiger sich damit einver-

standen e.rkIarten. Dies sei aber nicht der Fall: vielmehr

drohten sIe ebenfalls mit Betreibung wenn die Pacht .

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prozentual zur Tilgung auch ihrer Zins-

anspruche verwendet würden.

B.. -

Gegen den ihm am 25. Juli 1916 zugestellten Ent-

scheId der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert der

Schuldner Peter Halter an das Bundesgericht unter Auf-

rechterhaltung seines Beschwerdebegehrens. Die von der

Nac~lassbe~örde dem Betreibungsbeamten als Sachwalter

er~ell~e W ~Isun~, die Pachtzinsen für die Hypothekar-

glaubI?er emzuZIehen und unter sie zu verteilen, so wird

a?-sgefu~rt, habe nur Sinn gehabt, solange diese Gläu-

bIger lUcht hätten betreiben können. Nachdem in der

F~.lg~ für ?ie vor 1914 verfallenen Hypothekarzinsen die

~oglIc.hkeIt ~er. Betreibung eröffnet worden sei, richte

SIch dIe BefrIedIgung ausschliesslich «nach den Pfän-

dungs-. und Betreibungsrechten I) und müssten daher die

P~chtzmseingänge in erster Linie zur Tilgung der be-

tneben~n Posten verwendet w~rden. Wollte man anders

entsche~den, so würde damit der Schuldner gezwungen,

zur LeIstung der Abschlagszahlungen an den betrei-

~enden Pfan~gläubiger sein fähren des Vermögen zu reali-

SIeren. DaIlll~ würde~ aber die laufenden Gläubiger in

ungerechtfertIgter Welse benachteiligt und der Zweck der

Stundung, den Schuldner vor Verlusten, wie sie bei Ver-

w:~rt~ng seiner Aktiven unter den gegenwärtigen Ver-

haltmssen unvermeidlich seien, zu bewahren, vereitelt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in E r w ä gun g :

Ursache des vorliegenden Streites ist die Bestim-

mung des Bundesratsbeschlusses vom 23. November 1915.

und Konkurskammer. No 55.

wonach ab 1. Januar 1916 die seit zwei Jahren oder länger

verfallenen Zinsen grundversicherter Kapitalien von den

Wirkungen einer dem Schuldner erteilten allgemeinen Be-

treibungsstundung nicht mehr betroffen werden.Da infolge-

dessen dafür trotz Bestehens einer solchen Stundung auf

Pfandverwertung betrieben werden kann, ist so die Mög-

lichkeit gegeben, dass es noch innert der Stundungsdauer

zur Verwertung verpfändeter Liegenschaften des Stun-

dungsschuldners kommt. Macht der Pfandgläubiger von

den ihm dadurch eingeräumten Rechten Gebrauch und

hat er einmal in der von ihm angehobenen Betreibung das

Verwertungsbegehren gestellt, so treten damit selbstver-

ständlich auch alle diejenigen Folgen ein, welche das

Gesetz an diesen Akt knüpft. Es gelangt daher nach

Art. 155 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 3 SchKG

(Art. 102 Abs. 2 des ursprünglichen Gesetzestextes, der

infolge eines Versehens jetzt noch in Art. 155 zitiert ist).

die Liegenschaft mit diesem Zeitpunkt Ull ter die Verwal-

tung des Betreibungsamtes, das demzufolge auch für den

Einzug ihrer Erträgnisse - natürliche Früchte, Miet- und

Pachtzinsen - zu sorgen hat und darüber nur in der Form

und unter den Voraussetzungen verfügen darf, die sich

aus den sein Verhalten als Vollstreckungsbehörde im Ver-

wertUngsverfahren regelnden Gesetzesvorschriften erge-

ben. Allfällige drunit im Widerspruch stehende Befugnisse,

welche die Nachlassbehörde bei Bewilligung der allge-

meinen ~etreibuugsstundung dem Sachwalter übertragen

hat, können demgegenüber keinen Bestand mehr haben.

Und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, als Sach-

walter das Betreibungsamt bestellt worden war. Denn der

Betreibungsbeamte darf natürlich nicht als Sachwalter

Handlungen vornehmen, die mit seinen gesetzlichen

Pflichten als Vollstreckungsbehörde nicht vereinbar sind.

Wenn die Rekurrsschrift rügt, dass der vom Betrei-

bungsamt Hochdorf und der kantonalen Aufsichtsbehörde

eingenommene Standpunkt keine Rücksicht auf die Verän-

derung der Rechtslage nehme, die seit Bewilligung der all-

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Entscheidungen der SchUldbetreibungs-

gemeinen Betreibungsstundung infolge des Bundesrats-

beschlusses vom 23. November 1915, bezw. des darauf

gestützten V erwertung~begehrens der Volksbank Hoch-

dorf eingetreten, so ist somit diese Kritik an sich begrün-

det. Dagegen gehen die Schlüsse, welche der Rekurrent

daraus ziehen will, fehl.

Wie das Bundesgericht schon in dem Urteile i. S. '","eber

gegen ~rischknecht vom 16. März 1916 (AS 42 III N° 31)

entschIeden hat,' verschafft die Anhebung der Beb'ei-

bung auf Grundpfal1dverwertullg dem betreibenden

Gläubiger ein Vorrecht auf die Miet- oder Pachtzinsen der

verpf~lldeten Liegenschaft gegenüber den anderen, nicht

betreIbenden Pfandgläubigern nur für die Zeit von der

Anhebung der Betreibung bis zum Verwertungsbegehren.

Denn nur in diesem Stadium des Verfahrens ist, um die

Pfandhaftung auf die Miet- und Pachtzinsen Zu erstrecken

ein besonderes Begehren des betreibenden Gläubigers:

bezw. die Beibringung der für den Erlass der Zahlungs-

verbote nach Art. 152 Abs. 3 SchKG erforderlichen An-

gaben durc ': ihn zu Handen desBetreibungsamtes nötig und

darf daher 1I1 der Unterlassung der Betreibung bezw. der

erwähnten Angaben ein Verzicht auf jene Haftung ge-

sehen werden. Nach gestellten Verwertullgsbegehren trifft

di~s~ Folgerung nicht mehr zu; weil von da an, gleich

WIe Im Pfän~ungsverfahren vom Momente der Pfändung

an, das BetreIbungsamt, wie bereits ausgeführt, kraft sei-

ner Stellung als Verwalter der Liegenschaft von Amtes

wegeu die Mieter zu ermitteln und von ihnen die Miet-

zinse zu erheben hat. Eben weil dieser Einzug zur Ver-

waltung der Liegenschaft gehört, muss aber angenommen

werden, dass er für Rechnung nicht nur des betreibenden,

sondern aller Grundpfandgläubiger erfolgt. Denn gleich wie

bei der Verwertung nicht nur die in Betreibung gesetzte,

sondern auch die übrigen Pfandforderungen, soweit sie

fällig sind oder durch das Steigerungsangebot nicht gedeckt

sind, endgiltig liquidiert werden, weshalb der Steigerung

vorgehendal1e auf der Liegenschaft haftenden Pfandlasten

und Konkurskammer . N° 55.

. 337

nach Bestand und Rang im Lastenbereinigungsverfahren

festzustellen sind, so wird unzweifelhaft auch die Liegen-

schaftsverwaltung vom Amt. nicht nur im Interesse des

betreibenden, sondern der Gesamtheit der am Ergebnis

der Verwertung beteiligten Gläubiger geführt. Die Miet-

zinsen, welche während dieser Periode auflaufen, bil-

den daher im Gegensatz zu delljenigen. welche in der

Zeit zwischen der Anhehung der Betreihung lind dem

Verwertungsbegehren fällig geworden sind. keill beson-

deres, nur dem Zugri1Te des betreibendeIl Gläubigers

unterliegendes Haftungsobjekt, sondern haben als Teil des

allgemeinen Verwertullgsergebllisses zusammen mit dem

Erlöse der Liegenschaft selbst zur Befriedigullg aller

Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer Rangordnung

zu dieneil. Geht man VOll dieser AutIassung aus, -

und

es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle davoll

abzuweichen -

so muss es aber überhaupt als unzu-

lässig betrachtet werden, dass das Betreibullgsamt aus

den bei ihm als Verwalter der Liegellschaft eingegangenen

Miet- und Pachtzinsen vor vollzogener Verwertung der

Liegenschaft Auszahlungen

an

die

Pfandgläubiger

-

gleichviel· ob nur an den Betreibenden oder an alle

zusammen -

macht, weil die Frage, wem die entspre-

chenden Beträge zukommen, erst im Zusammenhang mit

der Verfügung über den Versteigerungserlös der Liegell-

schaft, im Verteilungsplan, entschieden werden kann und

eine solche vorzeitige Verwendung die Rechtslage in UII-

zulässiger Weise präjudizieren würde.

Es ist daher zwar das· vom Rekurrenten gestellte Be-

gehren, die betreffenden Summen zur Bestreitung der

Ratenzahlungen nach Art. 1 der Kriegsnovelle an die

Volksbank Hochdorf zu verwenden, mit den Vorinstanzen

abzulehnen, zugleich aber das Betreibungsamt anzuwei-

sen, im Sinne des Vorstehenden auch alle sonstigen Aus-

zahlungen daraus an andere Gläubiger gänzlich einzu-

stellen.

a38

Entscheidungen der Schuldbetrelhunga..

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen ab-

gewiesen.

56. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. ltümmin.

Art. 123 SchKG und Art. 1 der Kriegsnovelle. Die dem Schuld-

ner in der Pfaudverwertungbetreibung bewilligteu Raten-

zahlungen dürfen nicht aus den nach Stellung des Verwer-

tungsbegehrens vom Betrefbungsamt als Verwalter der

Liegenschaft eingezogenen Mietzinsen bestritten werden.

A. -

In der von J. Ruckli in Luzern gegen den heutigen

Rekurrenten Kad Kfunmin für 1800 Fr. verfallene Gült-

zinse angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwer-

tung hat das Betreibungsamt Horw am 13. Mai 1916 dem

Schuldner von der Stellung des Verwertungsbegehrens

durch, den Gläubiger Kenntnis gegeben, in der Folge dann

aber In Anwendung von Art. 1 der Kriegsnovelle vom

28. Se?tember 1914 die ~erwertung unter der Bedingung

der TIlgung der Schuld In monatlichen Achtelsraten um

sieben Monate hinausgeschoben und am FUSse des be-

treffenden Formulares bemerk"4 dass die Raten «so-

~eit angängig)) jeweilen auS' den eingegangenen Miet-

ZInsen des Unterpfands -

Liegenschaft zum Meienrisli in

Horw -

entnommen werden sollteiI. Schon am 15. Juni

~916 kam es da~n aber « gestützt auf einen bundesgericht-

lichen EntscheId)) auf diese Anordnung zurück und for-

derte Kümmin auf, die am 29. Juni 1916 verfallende Rate

sowie die weiteren jeweilen bar einzuzahlen, ansonst die

Verwertung vor sich gehen werde. Eine hierüber von

Kümmin erhobene Beschwerde ist von beiden kantonalen

Instanzen mit der Begründung abgewiesen worden, dass

nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Weber

00,;& Konkurskammer. N. 56.

. 33~

vom 16. März 1916 die vom Zeitpunkt des Verwertungs-

begehrens auflaufenden Mietzinse, falls es zur Verwertung

komme, nicht nur dem betreibenden, sondern allen Grund-

pfandgläubigern verhaftet seien und daher nur dann zu

Zahlungen auf die in Betreibung gesetzten Grundpfand-

forderung verwendet werden dürften, wenn sie diese ganz

zu decken und damit die Betreibung hinfällig zu machen

vermöchten, was hier nicht der Fall sei. Der Standpunkt

des Beschwerdeführers, dass darauf nichts ankomme, weil

die entgegengesetzte erste Verfügung des Betreibungs-

amtes vom 29. Mai 1916 mangels Anfechtung innert der

Beschwerdefrist rechtskräftig und unabänderlich ge-

worden sei, halte nicht Stich. Aus dem Wortlaut der Ver-

fügung folge unzweideutig, dass sie nur eine « vorläufige»

gewesen sei und daher jederzeit im weiteren Verlaufe des

Verfahrens wieder habe fallen gelassen werden können.

B. - Gegen den ihm am 25. Juli 1916 zugestellten Ent-

scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Küm-

min am 4. August 1916 an das Bundesgericht, indem er

das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren auf Auf-

hebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. Juni

1916, « wonach er die in Betreibung 470 bewilligten Raten

i bar einzuzahlen hätte», und Wiederherstellung der ur-

sprünglichen « anders lautenden» Anordnung vom 29. Mai

erneuert.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

i n E r.w ä g U 11 g :

Wie die H. Zivilabteilung des Bundesgerichts in dem

von der Vorinstanz zitierten Urteile in Sachen Weber

gegen Frischknecht vom 16. März 1916 (AS 42 III N° 31)

entschieden hat, verschafft die Anhebung der Betrei-

bung auf Pfandverwertung dem betreibenden Gläubiger

ein Vorrecht auf die Miet- oder Pachtzinsen der ver-

pfändeten Liegenschaft gegenüber den anderen, nicht be-

treibenden Pfandgläubigern nur für die Zeit von der Ein-

leitung der Betreibung bis zum Verwertungsbegehren.