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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
der betreffende Pfandtitel nachträglich um soviel zurück-
zuschreiben sein, wenn und sofern sich das heute noch als
möglich erweist. Dagegen kann daraus der Masse nicht
das Recht erwachsen, den entsprechenden Betrag nach-
träglich von der Ersteigererin in bar ersetzt zu verlangen.
da dies ein Zurückkommen auf die Abrechnung vom
August 1913 bedeuten würde, welches sich jene nicht
gefallen zu lassen braucht. Auf alle Fälle kann ihr diese
Verpflichtung nicht einseitig durch die Verteilungsliste
auferlegt werden, sondern müsste der Konkursverwalter,
wenn er der Ansicht ist, von der Ersteigererin noch
etwas fordern zu können, gegen sie auf dem ordentlichen
Prozesswege vorgehen.
.
Das nämliche ist in Bezug auf die Grundsteuern für 1910
und 1911 und den Assek~ranzbeitrag für 1911 zu sagen.
Von diesen Beträgen war in den Steigerungsbedingun-
gen überhaupt nicht die Rede. Sie können daher keines-
falls übe r den Kaufpreis hinaus verlangt werden. Wenn
der Konkursverwalter glaubt, sie nachträglich in der \Veise
als Pfandlasten in die Verteilung einführen zu können,
dass er sie vorab, d. h. den vertraglichen Pfandrechten
vorgehend, auf den Pfanderlös anweist und demgemäss
den von der letzten Hypothek z!l überhindenden Betrag
entsprechend herabsetzt, so berührt das die Rekursge-
gnerin als Ersteigererin nur insofern, als dadurch wie-
derum ihre Verpflichtung zur Barzahlung im gleichen
Masse grösser würde. Damit würde aber erneut die Ab-
rechnung vom August 1913 in Frage gestellt, wogegen
sich der Ersteigerer mit Recht zur Wehre setzen kann.
Jedenfalls könnte auch hier die Einforderung nicht im
Beschwerdeverfahren, sondern nur im ordentlichen Pro-
zesse geschehen.
Dazu kommt, dass die Rekursgegnerin, weil zugleiCh
Hypothekargläuhigerin, sich der Zuweisung einer Divi-
dende an die fraglichen Forderungen auch noch aus einem
weiteren Grunde widersetzen kann. Wie alle anderen For-
derungen, die nicht aus den öffentlichen Büchern ersicht-
und Konkuraluulliller. N-;;5.
lieb sind, so müssen auch die mit einem -
nicht einge-
tragenen -
gesetzlichen Grundpfandrecht a~sge:üs:eten
öffentlich-rechtlichen Ansprüche, um am LlqmdatlOns-
ergebnis teilzunehmen, gemäss Art. 232 ScbKG ange-
meldet und in den Kollokationsplan aufgenommen wor-
den sein. Nur wenn derart ihr Bestand auch gegenüber ~en
übrigen Gläubigern rechtsfräftig festgestellt worden 1st,
dürfen sie bei der Verteilung berücksichtigt werden. Da
diese Voraussetzung hier nicht zutrifft, indem der Kollo-
kationsplan unter den Pfandlastell nur die auf der Liegel~
scbaft eingetragenen vertraglichen Pfandrechte und ke!-
nerlei weitere Ansprüche aufführt, durften demnach dle
streitigen Steuer- und Assekuranzbei~ragsforderungell
überhaupt nicht in den Verteilungsplan ~mgestellt wer~ell,
und hat die Rekursgegllerin insofern mIt Fug deren VY eg-
weisung verlangt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskamlller
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
55. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. Halter.
A.t 3 und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 23. November
\915 betr. Befristung der allgemeinen Betrei~un?sstundu~g.
Kollision zwischen den dem Betreibungsamt m emer gemass
den genannten Bestimmungen angehobenen Pfandverwer -
tungsbetreibung nach Stellung des Verwertungs~egehr~ns
zustehenden Verwaltungsbefugnissen und den bel Gewäh-
rung der allgemeinen Betreibungsstundung von der Nach-
lassbehörde dem Sachwalter übertragenen Kompetenzen.
Unzulässigkeit der Verwendung der beim Betreib.ungsamt
als Verwalter der Liegenschaft eingegangenen Mlet- oder
Pachtzinsen der verpfändeten Liegenschaft zu Absc~llags
zahlungen an den betreibenden, oder die Gesammthelt der
Hypothekargläubiger.
A. _ Dem Rekurrenten Peter Halter ist ~nde 1914 von
der zuständigen Nacblassbehörde eine - seIther mehrfach.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
verlängerte -
allgemeine Betreibungsstundung gewährt
und dabei der Betreibungsbeamte von Hochdorf mit der
Aufgabe betraut worden, die Pachtzinsen des dem Stun-
dungsschuldner gehörenden Hotels zur Post in Hochdorf
einzuziehen und zur Bestreitung der notwendigen Aus-
gaben für die Liegenschaft sowie zu Abschlagszahlungen
an die Zinsansprüche der Hypothekargläubiger zu ver-
wenden. Gestützt hierauf hat der Betreibungsbeamte im
Herbst 1915 eine erste Auszahlung vorgenommen und
hiebei die bis dahin eingegangene Summe unter a 11 e
Hypothekargläubiger nach dem Verhältnis der auf
ihren Titeln rüc.k..
gläubiger beauftragt habe, so habe sie damI~, WIe .del·
Beamte mit Recht geltend mache, ohne Frage ellle glelch-
mässige Behandlung all dieser Gläubiger bezweckt, Der
Umstand, dass ein Gläubiger mit weniger Schonu,ng vor-
gehe als die übrigen, dürfe nicht dazu fOOren, ihn vor
diesen zu bevorzugen. Darauf laufe aber das Bege~rell
des Beschwerdeführers hinaus. Denn würde nach Ihm
verfahren so fielen laut Feststellung des Betreibungs-
amtes VO:l den bis Juni 1916 fälligen Pachtzinsen ganze
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
2250 Fr. allein der Volksbank zu, während für die anderen
Hypoth~karg~äubiger zusammen nur 450 Fr. verblieben,
~bwohll~re Zmsforderungen teilweise noch weiter zurück-
hegen. Eme ~erart ungleiche Befriedigung wäre nur statt-
haft, wenn ~Ie betroffenen Gläubiger sich damit einver-
standen e.rkIarten. Dies sei aber nicht der Fall: vielmehr
drohten sIe ebenfalls mit Betreibung wenn die Pacht .
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prozentual zur Tilgung auch ihrer Zins-
anspruche verwendet würden.
B.. -
Gegen den ihm am 25. Juli 1916 zugestellten Ent-
scheId der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert der
Schuldner Peter Halter an das Bundesgericht unter Auf-
rechterhaltung seines Beschwerdebegehrens. Die von der
Nac~lassbe~örde dem Betreibungsbeamten als Sachwalter
er~ell~e W ~Isun~, die Pachtzinsen für die Hypothekar-
glaubI?er emzuZIehen und unter sie zu verteilen, so wird
a?-sgefu~rt, habe nur Sinn gehabt, solange diese Gläu-
bIger lUcht hätten betreiben können. Nachdem in der
F~.lg~ für ?ie vor 1914 verfallenen Hypothekarzinsen die
~oglIc.hkeIt ~er. Betreibung eröffnet worden sei, richte
SIch dIe BefrIedIgung ausschliesslich «nach den Pfän-
dungs-. und Betreibungsrechten I) und müssten daher die
P~chtzmseingänge in erster Linie zur Tilgung der be-
tneben~n Posten verwendet w~rden. Wollte man anders
entsche~den, so würde damit der Schuldner gezwungen,
zur LeIstung der Abschlagszahlungen an den betrei-
~enden Pfan~gläubiger sein fähren des Vermögen zu reali-
SIeren. DaIlll~ würde~ aber die laufenden Gläubiger in
ungerechtfertIgter Welse benachteiligt und der Zweck der
Stundung, den Schuldner vor Verlusten, wie sie bei Ver-
w:~rt~ng seiner Aktiven unter den gegenwärtigen Ver-
haltmssen unvermeidlich seien, zu bewahren, vereitelt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in E r w ä gun g :
Ursache des vorliegenden Streites ist die Bestim-
mung des Bundesratsbeschlusses vom 23. November 1915.
und Konkurskammer. No 55.
wonach ab 1. Januar 1916 die seit zwei Jahren oder länger
verfallenen Zinsen grundversicherter Kapitalien von den
Wirkungen einer dem Schuldner erteilten allgemeinen Be-
treibungsstundung nicht mehr betroffen werden.Da infolge-
dessen dafür trotz Bestehens einer solchen Stundung auf
Pfandverwertung betrieben werden kann, ist so die Mög-
lichkeit gegeben, dass es noch innert der Stundungsdauer
zur Verwertung verpfändeter Liegenschaften des Stun-
dungsschuldners kommt. Macht der Pfandgläubiger von
den ihm dadurch eingeräumten Rechten Gebrauch und
hat er einmal in der von ihm angehobenen Betreibung das
Verwertungsbegehren gestellt, so treten damit selbstver-
ständlich auch alle diejenigen Folgen ein, welche das
Gesetz an diesen Akt knüpft. Es gelangt daher nach
Art. 155 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 3 SchKG
(Art. 102 Abs. 2 des ursprünglichen Gesetzestextes, der
infolge eines Versehens jetzt noch in Art. 155 zitiert ist).
die Liegenschaft mit diesem Zeitpunkt Ull ter die Verwal-
tung des Betreibungsamtes, das demzufolge auch für den
Einzug ihrer Erträgnisse - natürliche Früchte, Miet- und
Pachtzinsen - zu sorgen hat und darüber nur in der Form
und unter den Voraussetzungen verfügen darf, die sich
aus den sein Verhalten als Vollstreckungsbehörde im Ver-
wertUngsverfahren regelnden Gesetzesvorschriften erge-
ben. Allfällige drunit im Widerspruch stehende Befugnisse,
welche die Nachlassbehörde bei Bewilligung der allge-
meinen ~etreibuugsstundung dem Sachwalter übertragen
hat, können demgegenüber keinen Bestand mehr haben.
Und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, als Sach-
walter das Betreibungsamt bestellt worden war. Denn der
Betreibungsbeamte darf natürlich nicht als Sachwalter
Handlungen vornehmen, die mit seinen gesetzlichen
Pflichten als Vollstreckungsbehörde nicht vereinbar sind.
Wenn die Rekurrsschrift rügt, dass der vom Betrei-
bungsamt Hochdorf und der kantonalen Aufsichtsbehörde
eingenommene Standpunkt keine Rücksicht auf die Verän-
derung der Rechtslage nehme, die seit Bewilligung der all-
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Entscheidungen der SchUldbetreibungs-
gemeinen Betreibungsstundung infolge des Bundesrats-
beschlusses vom 23. November 1915, bezw. des darauf
gestützten V erwertung~begehrens der Volksbank Hoch-
dorf eingetreten, so ist somit diese Kritik an sich begrün-
det. Dagegen gehen die Schlüsse, welche der Rekurrent
daraus ziehen will, fehl.
Wie das Bundesgericht schon in dem Urteile i. S. '","eber
gegen ~rischknecht vom 16. März 1916 (AS 42 III N° 31)
entschIeden hat,' verschafft die Anhebung der Beb'ei-
bung auf Grundpfal1dverwertullg dem betreibenden
Gläubiger ein Vorrecht auf die Miet- oder Pachtzinsen der
verpf~lldeten Liegenschaft gegenüber den anderen, nicht
betreIbenden Pfandgläubigern nur für die Zeit von der
Anhebung der Betreibung bis zum Verwertungsbegehren.
Denn nur in diesem Stadium des Verfahrens ist, um die
Pfandhaftung auf die Miet- und Pachtzinsen Zu erstrecken
ein besonderes Begehren des betreibenden Gläubigers:
bezw. die Beibringung der für den Erlass der Zahlungs-
verbote nach Art. 152 Abs. 3 SchKG erforderlichen An-
gaben durc ': ihn zu Handen desBetreibungsamtes nötig und
darf daher 1I1 der Unterlassung der Betreibung bezw. der
erwähnten Angaben ein Verzicht auf jene Haftung ge-
sehen werden. Nach gestellten Verwertullgsbegehren trifft
di~s~ Folgerung nicht mehr zu; weil von da an, gleich
WIe Im Pfän~ungsverfahren vom Momente der Pfändung
an, das BetreIbungsamt, wie bereits ausgeführt, kraft sei-
ner Stellung als Verwalter der Liegenschaft von Amtes
wegeu die Mieter zu ermitteln und von ihnen die Miet-
zinse zu erheben hat. Eben weil dieser Einzug zur Ver-
waltung der Liegenschaft gehört, muss aber angenommen
werden, dass er für Rechnung nicht nur des betreibenden,
sondern aller Grundpfandgläubiger erfolgt. Denn gleich wie
bei der Verwertung nicht nur die in Betreibung gesetzte,
sondern auch die übrigen Pfandforderungen, soweit sie
fällig sind oder durch das Steigerungsangebot nicht gedeckt
sind, endgiltig liquidiert werden, weshalb der Steigerung
vorgehendal1e auf der Liegenschaft haftenden Pfandlasten
und Konkurskammer . N° 55.
. 337
nach Bestand und Rang im Lastenbereinigungsverfahren
festzustellen sind, so wird unzweifelhaft auch die Liegen-
schaftsverwaltung vom Amt. nicht nur im Interesse des
betreibenden, sondern der Gesamtheit der am Ergebnis
der Verwertung beteiligten Gläubiger geführt. Die Miet-
zinsen, welche während dieser Periode auflaufen, bil-
den daher im Gegensatz zu delljenigen. welche in der
Zeit zwischen der Anhehung der Betreihung lind dem
Verwertungsbegehren fällig geworden sind. keill beson-
deres, nur dem Zugri1Te des betreibendeIl Gläubigers
unterliegendes Haftungsobjekt, sondern haben als Teil des
allgemeinen Verwertullgsergebllisses zusammen mit dem
Erlöse der Liegenschaft selbst zur Befriedigullg aller
Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer Rangordnung
zu dieneil. Geht man VOll dieser AutIassung aus, -
und
es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle davoll
abzuweichen -
so muss es aber überhaupt als unzu-
lässig betrachtet werden, dass das Betreibullgsamt aus
den bei ihm als Verwalter der Liegellschaft eingegangenen
Miet- und Pachtzinsen vor vollzogener Verwertung der
Liegenschaft Auszahlungen
an
die
Pfandgläubiger
-
gleichviel· ob nur an den Betreibenden oder an alle
zusammen -
macht, weil die Frage, wem die entspre-
chenden Beträge zukommen, erst im Zusammenhang mit
der Verfügung über den Versteigerungserlös der Liegell-
schaft, im Verteilungsplan, entschieden werden kann und
eine solche vorzeitige Verwendung die Rechtslage in UII-
zulässiger Weise präjudizieren würde.
Es ist daher zwar das· vom Rekurrenten gestellte Be-
gehren, die betreffenden Summen zur Bestreitung der
Ratenzahlungen nach Art. 1 der Kriegsnovelle an die
Volksbank Hochdorf zu verwenden, mit den Vorinstanzen
abzulehnen, zugleich aber das Betreibungsamt anzuwei-
sen, im Sinne des Vorstehenden auch alle sonstigen Aus-
zahlungen daraus an andere Gläubiger gänzlich einzu-
stellen.
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Entscheidungen der Schuldbetrelhunga..
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
56. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. ltümmin.
Art. 123 SchKG und Art. 1 der Kriegsnovelle. Die dem Schuld-
ner in der Pfaudverwertungbetreibung bewilligteu Raten-
zahlungen dürfen nicht aus den nach Stellung des Verwer-
tungsbegehrens vom Betrefbungsamt als Verwalter der
Liegenschaft eingezogenen Mietzinsen bestritten werden.
A. -
In der von J. Ruckli in Luzern gegen den heutigen
Rekurrenten Kad Kfunmin für 1800 Fr. verfallene Gült-
zinse angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwer-
tung hat das Betreibungsamt Horw am 13. Mai 1916 dem
Schuldner von der Stellung des Verwertungsbegehrens
durch, den Gläubiger Kenntnis gegeben, in der Folge dann
aber In Anwendung von Art. 1 der Kriegsnovelle vom
28. Se?tember 1914 die ~erwertung unter der Bedingung
der TIlgung der Schuld In monatlichen Achtelsraten um
sieben Monate hinausgeschoben und am FUSse des be-
treffenden Formulares bemerk"4 dass die Raten «so-
~eit angängig)) jeweilen auS' den eingegangenen Miet-
ZInsen des Unterpfands -
Liegenschaft zum Meienrisli in
Horw -
entnommen werden sollteiI. Schon am 15. Juni
~916 kam es da~n aber « gestützt auf einen bundesgericht-
lichen EntscheId)) auf diese Anordnung zurück und for-
derte Kümmin auf, die am 29. Juni 1916 verfallende Rate
sowie die weiteren jeweilen bar einzuzahlen, ansonst die
Verwertung vor sich gehen werde. Eine hierüber von
Kümmin erhobene Beschwerde ist von beiden kantonalen
Instanzen mit der Begründung abgewiesen worden, dass
nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Weber
00,;& Konkurskammer. N. 56.
. 33~
vom 16. März 1916 die vom Zeitpunkt des Verwertungs-
begehrens auflaufenden Mietzinse, falls es zur Verwertung
komme, nicht nur dem betreibenden, sondern allen Grund-
pfandgläubigern verhaftet seien und daher nur dann zu
Zahlungen auf die in Betreibung gesetzten Grundpfand-
forderung verwendet werden dürften, wenn sie diese ganz
zu decken und damit die Betreibung hinfällig zu machen
vermöchten, was hier nicht der Fall sei. Der Standpunkt
des Beschwerdeführers, dass darauf nichts ankomme, weil
die entgegengesetzte erste Verfügung des Betreibungs-
amtes vom 29. Mai 1916 mangels Anfechtung innert der
Beschwerdefrist rechtskräftig und unabänderlich ge-
worden sei, halte nicht Stich. Aus dem Wortlaut der Ver-
fügung folge unzweideutig, dass sie nur eine « vorläufige»
gewesen sei und daher jederzeit im weiteren Verlaufe des
Verfahrens wieder habe fallen gelassen werden können.
B. - Gegen den ihm am 25. Juli 1916 zugestellten Ent-
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Küm-
min am 4. August 1916 an das Bundesgericht, indem er
das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren auf Auf-
hebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. Juni
1916, « wonach er die in Betreibung 470 bewilligten Raten
i bar einzuzahlen hätte», und Wiederherstellung der ur-
sprünglichen « anders lautenden» Anordnung vom 29. Mai
erneuert.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
i n E r.w ä g U 11 g :
Wie die H. Zivilabteilung des Bundesgerichts in dem
von der Vorinstanz zitierten Urteile in Sachen Weber
gegen Frischknecht vom 16. März 1916 (AS 42 III N° 31)
entschieden hat, verschafft die Anhebung der Betrei-
bung auf Pfandverwertung dem betreibenden Gläubiger
ein Vorrecht auf die Miet- oder Pachtzinsen der ver-
pfändeten Liegenschaft gegenüber den anderen, nicht be-
treibenden Pfandgläubigern nur für die Zeit von der Ein-
leitung der Betreibung bis zum Verwertungsbegehren.