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42_III_322

BGE 42 III 322

Bundesgericht (BGE) · 1916-08-30 · Deutsch CH
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322

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Fristen bestimmen sich nicht nach dem Pfandvertrag,

sondern nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen

des Vollstreckungsrechts, die jederzeit, wenn sie Lücken

• aufweisen, durch die Praxis der Aufsichtsbehörden er-

gänzt werden können.

2. -

Da der Dritteigentümer Grether sich unbestritte-

llermassen zur Zeit, als die zweite Steigerung in der vorlie-

genden Betreibung abgehalten werden sollte, im eidge-

nössischen Militärdienst befand und infolgedessen nach

Art. 57 SchKG Rechtsstillstand genoss, hat das Betrei-

bungsamt Basel-Stadt folglich mit Recht die Vornahme

jener Steigerung für die Dauer dieses Dienstes aufge-

schoben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewieseu.

54. Entscheid vom 30. August 1916

i. S. Eonkursmasse des Christian Steiner-:Bort&r.

Vom Konkursverwalter in der Vcrtcilungsliste getroffene Ver-

fügung, wonach der durch Ueberbund bezw. Uebernahme~on

PfandschuldeIl zu begleichende Tcil des Steigerungsprmses

einer verpfändeten Liegenschaf! niedriger festgesetzt wi~.

als es in der s. Z. bei deren Zufertigung mit dem ErsteigereT

vorgenommenen Abrechnung geschehen war, und letzterer

demnach entsprechend mehr in baal' bezahlen soll. Unzu-

"lässiges Zurückkommen auf den vollzogenen Steigerungs-

kauf. Auch öffentlich-rechtliche Forderungen mit nicht el!!-

getragenem gesetzlichem Grundpfandrecht dürfen im Vcr-

teilungs plan nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Art.

232 SchKG angemeldet und rechtskräftig kolloziert wordell

sind.

A. -

Im Konkurse des Christian Steiner-Borter, ge-

wesenen Baumeisters in Ringgenberg, hat die Volksbank

Interlaken A.-G. an der zweiten Gant vom 18. Juni 1912

und Konkurskammer • N0 54.

323

die zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft Grund-

buchblatt 1097 Ringgenberg, bestehend aus dem Wohn-

und Wirtschaftsgebäude ({ Pension Edelweiss, nun Adler»

mit Scheune, Gebäudegrundfläche und Umschwung, um

31,000 Fr. ersteigert. In den vom ausseramtlichen Kon-

kursverwalter Fürsprecher Zurbuchen in Interlaken auf-

gestellten Steigerungsbedingungen war u. a. bestimmt:

« 1.

. .................... .

»2. Zins, Nutzen und Schaden beginnen für den Er-

» steigerer mit dem 7. Mai 1912.

» 3. Dem Ersteigerer werden überbunden :

» A. 0 h n e A b r e c h 11 U n g a ni Kau f p r eis :

l) die Staats- und Gemeindegrundsteuern und die Beiträge

I) an die Brandversicherungsanstalt des Kantons Bem für

» das laufende Jahr, ferner die Kaufkosten.

»B. Auf Rechnung der Kaufsumme:

»die auf dem Steigerungsgegenstand haftenden Grund-

}) pfandschulden, soweit sie sicht in Betreibung liegen.

» 4. Die Kaufsumme über die Ueberbünde hinaus ist bar

l) zu bezahlen. Wird eine Frist gewährt ... »

Als Pfand lasten führen die Steigerungsbedingungen ill

Uebereinstimmung mit dem Kollokationsplan auf :

a) Pfandbrief d. d. 23. Juni 1910 zu Gunsten der Hypo-

thekarkasse des Kantons Bem im Kapitalbetrage VOll

40,000 Fr.;

b) Pfandobligation d. d. 18. Juli 1910 zu Gunsten der

Volksbank Interlaken A.-G. im Kapitalbetrage von

20,000 Fr.;

c) Pfandobligation d. d. 6. August 1910 zu Gunsten

derselben Bank im Kapitalbetrag von 15,000 Fr.

Gestützt auf diese Bedingungen und den an der Gant

vom 18. Juni 1912 erteilten Zuschlag hat der ausseramt-

liehe Konkursverwalter am 30. Juni 1913 die Eintragung

der Ersteigererin. Volksbank Interlaken, als neue Eigen-

tümerin im Grundbuch bewirkt und der letzteren im An-

schluss daran am 7. August 1913 folgende« Abrechnung»

übermittelt :

324

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

(C Der Ersteigerin der Liegenschaft « zum Adler)} in

» Ringgenberg im Konkurse Steiner-Borter werden auf

}) Rechnung der Steigerungskaufsumme überbunden :

)} 1. Zu Gunsten der Hypothekarkasse des Kantons

}) Bern :

}) Kapital ............ .

» Zins per 30. Juni 1911 . . . . . . .

» Marchzins bis 7. Mai 1912. . . . .

)} Verspätungszins bis 7. Mai 1912 ...

I) 2. Vom Kapital der Volksbank Interla-

)} ken A.-G., soweit Zuteilung genies-

}) send ............. .

Summa Ueberbund

» Die Kaufrestanz von. -. . . . . . .

) nebst Kaufskosten (Handänderungs-

Fr. 40000 -

»

1800 -

»

1 53860

»

7690

Fr. 4341550

»

7500-

Fr. 5091550

>i

8450

}) gebühren des Staates, Stempel, etc.)

})

37850

» ist innert Monatsfrist an die unterzeichnete Konkurs-

verwaltung zu bezahlen. })

Die Volksbank Interlakell ihrerseits ist dieser Auflage

nachgekommen, indem sie am 8. August 1913 den ihr auf

Grund der « Abrechnung » bar auffallenden Betrag VOll

463 Fr. an den Konkursverwalter "entrichtet hat.

Im November 1915 wurden -im Konkurse Steiner-

Borter Schlussrechnung und Verteilungsliste aufgelegt.

Auf Eeschwerde verschiedener Gläubiger hat indessen die

kantonale Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 22. Ja~

nuar 1916 beide Akte wegen einer Reihe ihnen anhaften-

der Mängel in ihrer Totalität kassiert und dabei u. a. 001-

geordnet, dass die Kosten der Verwaltung und Verwer-

tung yerpfändeter Vermögensstücke, die mit den übrigen

Konkli1'skosten der allgemeinen Masse belastet wordeu

waren, gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG auf den Erlös der

einzelnen Pfänder zu verlegen seien.

Infolgedessen hat der Konkursverwalter in der neuen

Verteilungsliste von den insgesamt 6944 Fr. 60 Cts. be-

und Konkurskammer • N° 54.

325

tragenden Kosten des Konkursverfahrens 1088 Fr. 10 Cts.

als auf die Liegenschaften-Verwaltung und -Verwertung

entfallend ausgeschieden und nach dem Verhältnis der für

die einzelnen Liegenschaften erzielten Steigerungserlöse

auf diese verlegt. Ferner hat er bei der Verwendung der

Erlöse jeweilen ausser den oben angeführten vertraglichen

Pfandrechten auch noch die rückständigen Staats- und

Gemeindegrundsteuern für 1910 und 1911 und die Bei-

träge an die kantonale Brandversicherungsanstalt für

1911, welche im Kollokationsplan und den Steigerungs-

bedingungen nicht als Pfandlasten aufgeführt worden

waren, als nach den einschlägigen kantonalen Bestimmun-

gen ein allen anderen Belastungen vorgehendes gesetz-

liches Pfandrecht geniessend, berücksichtigt, und dem-

gemäss den Erlös der von der Volksbank Interlaken er-

steigerten Besitzung «zum Edelweiss, nunmehr Adler »

in der Weise verteilt, dass er darauf anwies :

a) sich selbst, Anteil Verwaltungs- und

Verwertungskosten . . . . : .. Fr.

380 80

b) der Einwohnergemeinde Ringgenberg,

Grundsteuern für 1910 und 1911..

)}

59920

c) der Brandversicherungsanstalt des

Kantons Be~n, Beitrag für 1911..

})

135 70

d) der Hypothekarkasse des Kantons

Bern, Kapital laut Pfandbrief vom

23. Juni 1910 und Zinsen. . . ..

})

43 415 50

e) der Ersteigerin Volksbank Interlaken,

an ihr Kapital laut Pfandobligation

vom 18. Juli 1910 und Zinsen im

Betrage von zusammen Fr. 2096585

Total

»

646880

------

Fr. 51000-

(Der Rest der letzterwähnten Forderung = 14,497 Fr.

05 Cts. und die Forderung IH. Hypothek der Volksbank

von 16,049 Fr. 35 Cts. (inklusive Zinsen) wurden als un-

gedeckt in V. Klasse gewiesen.)

Zugleich hat er zwecks Einbringung der unter a-c er-

326

Entscheidungen der SehuIdbetre1bungs-

wähnten Beträge an die Volksbank Interlaken am 22. Mai

1916 nachstehendes Schreiben gerichtet:

«Im Konkurse des Christian Steiner-Borter liegt die

•)} neue Verteilungsliste vom 25. Mai bis 3. JUl:li 1916 auf

>} dem Konkursamt Interlaken zur Einsicht auf. In IhreI

» Eigenschaft als Liegenschaftserwerber haben Sie laut

» der Verteilungsliste zu bezahlen :

)} 1. Anteil Verwaltungs- und Verwer-

tungskosten . . . . . . . . .

» 2. Gemeindesteuern für 1910 und 1911

)} 3. Brandversicherungsbeitrag für 1911

)} Total

Fr.

38080

»

59920

)}

13570

Fr. 111570

» Ich ersuche um Bezahlung dieser Summe bis 3. Juni

a. c.)}

.

Ueber dieses Vorgehen beschwerte sich die Volksbank

Interlaken A.-G. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde

mit dem Begehren, der Konkursverwalter sei mit seiner

nachträglichen Forderung für Steuern, Brandversiche-

rungsbeitrag und Kosten abzuweisen, und wurde durch

Entscheid vom 30. Juli 1916 geschlitzt. In den Erwägun-

gen des Entscheides wird im Weselltli,chen ausgeführt:

Aus der auf der Abrechnung vom 7. August 1913 an-

gebrachten Quittung gehe hervor, dass die Beschwerde-

führerin

« nicht nur die Steigerungskaufsumme VOll

51,000 Fr. durch Ueberbund und Barzahlung vollständig,

sondern ausserdem auch noch 378 Fr. 80 Cts. Kaufkostell

bezahlt habe ». Da sie ausser den letzteren und den heute

Jlicht streitigen Steuern und Assekuranzbeiträgen für das

lau fell d e .J a h r (1912) ohne Abrechnung am Kauf-

preis nach den Steigerungsbedingungen nichts zu leisten

gehabt habe, habe sie damit ihre Verpflichtungen als Er-

steigererin erfüllt. Es sei daher ({ nicht recht verständlich,

wie der Konkursverwalter dazu komme, über die bezahl-

ten Kaufkosten hinaus noch besondere Verwaltungs- und

Verwertungskosten vom Ersteigerer zu verlangen, der

sich doch einfach auf die an ihn gestellten Bedingungen zu

und Konkurskammer. Ne 54.

:J27

verlassen gehabt habe, es dem Konkursverwalter über-

lassend, allfällig weitergehende aus der Verwaltung und

Verwertung der versteigerten Liegenschaft erwachsene

Kosten gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG auf den Steige-

rungserlös zu verlegen ». Dasselbe gelte für die nachträg-

liche Belastung der Ersteigererin mit 599 Fr. 20 Cts. und

135 Fr. 70 Cts. Steuern und Assekuranzbeitrag für 1910

und 1911. « Art. 135 SchKG habe nicht den Sinn, dass

Steuern und Assekuranzbeiträge als nicht eingetragene

gesetzliche Grundpfandforderungen, welche nach dem

dem Art. 262 zu Grunde liegenden Deckungsprinzip vor-

weg aus dem Erlös zu bezahlen seien, vom Erwerber der

Liegenschaft auch dann bezogen werden dürften, wenn,

wie hier, diese Verpflichtung sich nicht aus den Steige-

rungsbedingungen ergebe.)}

B. -

Gegen den ihm am 8. Juli 1916 zugestellten Ent-

scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der ausser-

amtliche Konkursverwalter im Konkurse Steiner-Borter,

Fürsprecher Zurbuchen, am. 18. Juli 1916 an das Bundel'i-

gericht rekurriert und beantragt, es sei in Aufhebung de!'l-

selben die Beschwerde der Volksbank Interlaken vom

30. Mai 1916 abzuweisen. Die Abreclmung vom 7. August

1913, so wird vorgebracht, habe nur provisorischen Cha-

rakter gehabt. Definitiv habe über die Verwendung des

Steigerungserlöses und damit auch über den durch Ueber-

bund, bezw. Uebernahme von Pfandschulden und den bar

zu begleichenden Teil desselben erst in der Verteilungs-

liste entschieden werden können. Hier sei aber der

Betrag der Ueberbünde -

in Berichtigung der irrtüm-

lichen Abrechnung vom 7. August 1913 -

so festgesetzt,

dass die Volksbank Interlaken, auch wenn sie die nach-

träglich geforderten Beträge einzahle, nicht mehr als die

Steigerungssumme von 51,000 Fr. zu entrichten habe. Die

Behauptung des angefochtenen Entscheides, dass ihr

dadurch über die Steigerungsbedingungen hinausgehende

Leistungen zugemutet würden, sei demnach unzutreffend.

Durch die Steigerungsbedingungen sei allgemein bestimmt

328

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

worden, dass der über die UeberbÜllde hinaus verblei-

bende Teil der Kaufsumme bar zu entrichten sei. Wie sie

die zu überbindende und die bar zu entrichtende Kauf-

• preisquote festsetzen wolle, sei eine «interne Sache der

Konkursverwaltung ». Der Erwerber habe einfach den

von ihm geforderten Betrag, solange er sich mit den

Ueberbünden zusammen innert der Steigerungssumme

halte, zu bezahlen und sei nicht befugt, über dessen Ver-

wendung Aufschluss zu verlangen. Es wäre daher auch

im vorliegenden Falle nicht nötig gewesen, der Volksbank

Interlaken mitzuteilen, was mit der Kaufrestanz geschehen

werde. Wenn die Konkursverwaltung es dennoch mit

Rücksicht darauf,

dass die Volksbank gleichzeitig

Grundpfandgläubigerin sei, zu deren Orientierung getan

habe, so könne dadurch an. der Rechtslage nichts geändert

werden. Andernfalls Wäre-die in dem Entscheid der kan-

tonalen Aufsichtsbehörde vom Januar 1916 erteilte Wei-

sung, die Kosten der Verwaltung und Verwertung der

Liegenschaften auf deren Erlös und nicht auf denjenigen

der allgemeinen Masse zu verlegen, unausführbar. Denn

um diese Verlegung vorzunehmen, müsse doch zunächst

der Erlös in bar in der Masse vorhanden sein, was nur

durch Einforderung des entsprechenden Betrages vom

Ersteigerer bewirkt werden könne: Eine Benachteiligung

des letzteren trete dadurch, wie bereits ausgeführt, nicht

ein, da er sich für die Mehrleistung in bar durch die

entsprechende Herabsetzung de!' Überbundssumme erhole.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie schon vor der kantonalen Instanz, so bestreitet

auch heute der rekurrierende Konkursverwalter nicht,

im Jahre 1913 im Anschluss an die Zufertigung der er-

steigerten Liegenschaft an die Rekursgegnerin Volksbank

Interlaken mit dieser in der Weise abgerechnet zu haben,

dass er ihr auf Rechnung der Steigerungssumme zunächst

die ganze Forderung I. Hypothek von 43,415 Fr. 50 Cts.

und v~n der ~orderung H. Hypothek einen Teilbetrag

von 7;)00 Fr. uberband und nur für die alsdann noch

verbleibe?den 84 Fr. 50 Cts. sowie die nach den Steige-

rungsbedmgungen über den Kaufpreis hinaus zu erset~

zen den

« Kaufkosten ») (Handänderungsgebühren des

Staates, Stempel, etc.) Baarzahlung verlangte. Da irgend

welcher Vorbehalt späterer Berichtigung in der betreffen-

den Urkunde nicht angebracht worden ist, muss dieser

Abrechnung definitiver Charakter beigemessen und ange-

nom~en werden, dass dadurch das aus dem Steigerungs-

k~uf hervorgehende Rechtsverhältnis endgiltig abge-

WIckelt werden wollte. Indem die Rekursgegnerin die

Schuldpflicht für die ihr überbundenell Beträge übernom-

men und den darüber hinaus in bar geforderten Rest be-

zahlt hat, hat sie ihre Verpflichtungen als Ersteigererin

erfüllt und kann zu keinen weiteren Leistungen mehr

herangezogen werden. Insbesondere kann die bei Kassa-

tion der ersten Verteilungsliste von der kantonalen Auf-

sichtsbehörde getroffene Anordnung, dass die Kosten der

Verwaltung und Verwertung verpfändeter Liegenschaften

aus dem Ergebnis der Liqnidation dieser und nicht aus der

allgemeinen Masse zu decken seien, keinen Grund für

e~ne Nachforderung abgeben. Denn darin lag lediglich

eme Weisung über die Ver te i I u n g des Erlöses des

Massevermögens. die als solche nur die Konkursgläubiger

in ihrem Verhältnis unter sich und zur Konkursverwal-

tung betraf und die andere Frage, welches der zu ver-

teilende Erlös sei, d. h-. welche Ansprüche der Masse auf

Grund der Steigerung und der allfällig seither ergangenen

Akte gegen die Ersteigerer der einzelnen Massagegen-

stände noch zustehen, unberührt liess. Wenn der Kon-

kursverwalter in der Abrechnung vom August 1913 auf

die fraglichen Kosten keine Rücksicht genommen und

demnach von der Forderung H. Hypothek einen zu hohen

Betrag überbunden hat, so folgt daraus nur, dass diese

Forderung aus der Masse eine höhere Zuweisung erhalten

hat, alsworauf sie Anspruch machen kann; es wird daher

AS 42 III -

1916

't3

330

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

der betreffende Pfandtitel nachträglich um soviel zurück-

zuschreiben sein, wenn und sofern sich das heute noch als

möglich erweist. Dagegen kann daraus der Masse nicht

das Recht erwachsen, den entsprechenden Betrag nach-

träglich von der Ersteigererin in bar ersetzt zu verlangen.

da dies ein Zurückkommen auf die Abrechnung vom

August 1913 bedeuten würde, welches sich jene nicht

gefallen zu lassen braucht. Auf alle Fälle kann ihr diese

Verpflichtung nicht einseitig durch die Verteilungsliste

auferlegt werden, sondern müsste der Konkursverwalter,

wenn er der Ansicht ist, von der Ersteigererin noch

etwas fordern zu können, gegen sie auf dem ordentlichen

Prozesswege vorgehen.

Das nämliche ist in Bezug auf die Grundsteuern für 1910

und 1911 und den Assekuranzbeitrag für 1911 zu sagen.

Von diesen Beträgen war in den Steigerungsbedingun-

gen überhaupt nicht die Rede. Sie können daher keines-

falls übe r den Kaufpreis hinaus verlangt werden. Wenn

der Konkursverwalter glaubt, sie nachträglich in der Weise

als Pfandlasten in die Verteilung einführen zu können,

dass er sie vorab, d. h. den vertraglichen Pfandrechten

vorgehend, auf den Pfanderlös anweist und demgemäss

den von der letzten Hypothek zu überbindenden Betrag

entsprechend herabsetzt, so berÜhrt das die Rekursge-

gnerin als Ersteigererin nur insofern, als dadurch wie-

derum ihre Verpflichtung zur Barzahlung im gleichen

Masse grösser würde. Damit würde aber erneut die Ab-

rechnung vom August 1913 in Frage gestellt, wogegen

sich der Ersteigerer mit Recht zur Wehre setzen kanll.

Jedenfalls könnte auch hier die Einforderung nicht im

Beschwerdeverfahren, sondern nur im ordentlichen Pro-

zesse geschehen.

Dazu kommt, dass die Rekursgegnerin, weil zugleich

Hypothekargläubigerin, sich der Zuweisung einer Divi-

dende an die fraglichen Forderungen auch noch aus einem

weiteren Grunde widersetzen kann. Wie alle anderen For-

derungen, die nicht aus den öffentlichen Büchern ersicht-

und Konkurlkammer. N- 55.

;';Jl

lieh sind, so müssen auch die mit einem -

nicht einge-

tragenen -

gesetzlichen Grundpfandrecht ausgerüsteten

öffentlich-rechtlichen Ansprüche, um am Liquidations-

ergebnis teilzunehmen, gemäss Art. 232 SchKG ange-

meldet und in den Kollokationsplan aufgenommen wor-

den sein. Nur wenn derart ihr Bestand auch gegenüber den

übrigen Gläubigern rechtsfräftig festgestellt worden ist,

dürfen sie bei der Verteilung berücksichtigt werden. Da

diese Voraussetzung hier nicht zutrifft, indem der Kollo-

kationsplan unter den Pfandlasten nur die auf der Liegen-

schaft eingetragenen vertraglichen Pfandrechte und kei-

nerlei weitere Ansprüche aufführt, durften demnach die

streitigen Steuer- und AssekuranzbeitragsforderungeJl

überhaupt nicht in den Verteilungsplan eingestellt werdell,

und hat die Rekursgegnerin insofern mit Fug deren "'~eg­

weisung verlangt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskamnter

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

55. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. Halter.

Art. 3 und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 23. November

1915 betr. Befristung der allgemeinen Betreibungsstundung.

Kollision zwischen den dem Betreibungsamt in einer gemäss

den genannten Bestimmungen angehobenen Pfandverwer -

tungsbetreibung nach Stellung des Verwertuugsbegehrens

zustehenden Verwaltungsbefugnissen und den bei Gewäh-

rung der allgemeinen Betreibungsstundung von der Nach-

lassbehörde dem Sachwalter übertragenen Kompetenzen.

Unzulässigkeit der Verwendung der beim Betreibungsamt

als Verwalter der Liegenschaft eingegangenen Miet- oder

Pachtzinsen der verpfändeten Liegenschaft zu Abschlags-

zahlungen an den betreibenden, oder die Gesammtheit der

Hypothekargläubiger.

A. - Dem Rekurrenten Peter Halter ist Ende 1914 von

der zuständigen Nachlassbehörde eine - seither mehrfach.