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42_III_349

BGE 42 III 349

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibung8-

streckung sein sollte. Das Bundesgericht hat schon mehr-

mals ausdrücklich erklärt, dass der Arrest eine Betrei-

bungshandlung sei (AS Sep.-Ausg. 15 N° 13 u. 23*, Ges.-

Ausg.40 I S. 500, 41 III S. 322 f.). Wenn das Arrestver-

fahren keinen Bestandteil des Betreibungsverfahrens bil-

dete, so hätte es der Bund ja auch gar nicht regeln können.

Da, wie das Bundesgericht schon wiederholt festge-

stellt hat (AS 40 I N° 4 Erw. 3, III N° 2), Art. 173 ZGB

zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, also im öffent-

lichen Interesse aufgestellt worden ist, so können sich alle

Ehegatten, die in der Schweiz wohnen, darauf berufen.

Es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, in Beziehung

auf die Zwangsvollstreckung gegenüber einem in der

Schweiz wohnenden Ehegatten den andern Ehegatten

besser zu stellen, wenn er im Ausland wohnt als wenn er

seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die Rekurrentin wird keineswegs schutzlos, wenn ihr

die Zwangsvollstreckung gegen den Rekursgegner ver-

sagt wird. Sofern sie nach schweizerischem Rechte die

Gütertrennung nicht erlangen kann, liegt ehen nach

diesem Rechte kein Grund für die Zulassung der Betrei-

bung gegen den Rekursgegner vor und muss daher die

Rekurrentin, genau gleich wie wenn sioe in der Schweiz

wohnte, mit der Zwangsvollstreckung für ihre Forderung

warten, bis für einen andern Gläubiger des Rekursgegners

die Pfändung vollzogen oder bis über diesen der Konkurs

eröffnet wird. Das schweizerische Recht ist nicht dazu da,

den Nachteil zu beseitigen, der für die Rekurrentin allen-

falls dadurch entstehen sollte, dass sie auf Grund des

deutschen Rechtes mit der Scheidungsklage nicht eine

Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung verbinden

könnte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Die beiden Rekurse werden abgewiesen.

'" Ges.-Ausgo a8 I ~o tO Uo 49.

und Konkurskammer. N° 59.

59. Entscheid vom 12. September 1916

i. S. Staub-lteinhardt ..

:149

Für Sondergut ist eine selbständige Betreibung unter den Ehe-

gatten nicht zulässig. Art. 192, 173-176 ZGB.

A. -

Mit Urteil vom 27. Juni 1916 hat das Bezirksge-

richt Zürich die zwischen dem Antragsteller C. Staub in

Zürich und Maria Staub geb. Reinhardt bestehende Ehe

O"eschieden; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

b

. . '

Im Laufe des Ehescheidungsprozesses stellte dIe Ehe-

frau das Begehren, es sei der Ehemann angehalten, das

Frauengut im Betrage von 3000 Fr. sicherzustellen. Dieses

Begehren wurde gutgeheissen mit Bezug auf einen Betrag

von 2000 Fr., wobei festgestellt wurde,dass die übrigen

1000 Fr. dem Ehemanne nicht als Frauengut, sondern

als Darleihen übergeben worden waren und somit als

Sondergut anzusehen seien, wofür eine Pflicht zur Sicher-

stellung nicht bestehe.

B. -

Mit Zahlungsbefehl, zugestellt den 3. Juni 1916,

betrieb Frau Staub ihren Ehemann für diese 1000 Fr.

« Sondergut ». Der Schuldner schlug nicht Recht vor,

verlangte aber mit Beschwerde vom 4. Juli, dass auf

Grund von Art. 173 ZGB die Betreibung aufgehoben

werde.

Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab.

Sie führte aus: die Bescllwerde sei zwar nicht verspätet,

weil es &ich frage, ob nicht eine Verletzung des Art. 173

ZGB vorliege (Verbot einer Betreibung unter Ehegatten),

welcher zwingendes Recht enthalte, aber sie sei materiell

unbegründet, indem es sich um Sondergut handle, das

unter die Regeln der Gütertr.ennung falle (Art. 192 ZGB),

zu deren Durchführung gemäss Art. 176 ZGB die Zwangs-

vollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei.

Die kantonale Aufsichlsbehörde, an welche der Schuld-

ner mit Rekurs vom 27. Juli gelangte, hiess hingegen

350

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

mit Entscheid vom 19. Augubt 1916 die Beschwerde gut

und hob die angefochtene Betreibung gestützt auf fol-

gende Erwägungen auf: Die erste Instanz nehme mit Un-

recht an, dass für Anspruche aus Sondergut ausnahms-

weise eine selbständige Betreibung zulässig sei. Das Ge-

setz unterbtelle in Art. 192 das Sondergut nicht schlecht-

hin den Regeln der Gütertrenung, sondern nur ({ im allge-

meinen » und « namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht

der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Bei-

trag zu leisten. » Man könne somit nicht in anderer Hin-

sicht die Gleichstellung zwischen Sondergut und Güter-

trennung durchführen und auf jenes die Ausnahme-

bestimmung des Art. 176 ZGB anwenden.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat Frau Staub am 21.

August den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrage auf Aufhebung. Sie bringt an: Formell

werde die Einrede der Verspätung der gegnerischen Be-

schwerde aufrecht erhalten. Sachlich sei darauf hinzu-

weisen, dass wenn auch Art. 192 ZGB die Gleichstellung

z,-"ischen Sondergut und Gütertrennung besonders hin-

sichtlich der Tragung der Ehelasten hervorhebe, so sei

sie in anderer Beziehung noch keineswegs ausgeschlossell .

Darauf deuteten die in dieser B~stimmung enthalteneIl

\Vorte: <dm allgemeinen» und « namentlich ». Übrigells

habe das in Art. 173 aufgestellfe Zwangsvollstreckungs-

verbot die Aufrechterhaltung und den Bestand der ehe-

lichen Gemeinschaft zur Voraussetzung; dies treffe aber

bei den Eheleuten Staub, die faktisch getrennt lebten,

nicht zu.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die kantonalen Instanzen stellen verbindlich fest,

dass das Ehescheidungsurteil zWischen den Eheleuten

Staub-Reinhardt noch nicht in Rechtskraft erwachsen

ist: die Ehe besteht somit noch zu Recht. Es ist daher

unerheblich, ob die Eheleute inzwischen tatsächlich ge-

und Konkurskammer. N· 59.

351

trennt leben, indem das Zwangsvollstreckungsverbot des

Art. 173 ZGB so lange zu gelten hat, als die Ehe besteht

«{ während der Ehe »). also so lange sie nicht rechtlich

endgültig aufgehoben ist.

2. -

Es fragt sich aber, ob der vorliegende Tatbestand

nicht unter eine der Ausnahmen vom genannten Zwangs,

vollstreckungsverbote falle, die in Art. 174-176 ZGB auf-

gezählt sind. Zur Bejahung der Frage beruft sich die

Rekurrentin auf Art. 192 in Verbindung mit Art. 176

ZGB, aber mit Unrecht. Zwar ist unbestritten, dass die

Ansprüche, wofür sie den Ehemann betrieben hat, aus

Sondergut herrühren : aber es geht nicht an, auf das Son-

dergut den Satz des Art. 176 anzuwenden, wonach die

Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten ({ zur Durch-

führung der durch Gesetz oder Urteil ang~or~n~ten Gü-

tertrennung unbeschränkt zulässig ist. » RichtIg 1st aller-

dings, dass Art. 192 das Sondergut « im allgemeinen » und

« namentlich » mit Hinsicht auf die Tragung der Eht'-

lasten, den Regeln der Gütertrennung unterwirft: wenn

man aber erwägt, dass Art. 176 eine Ausnahme vom all-

aemeinen Verbote des Art. 173 ZGB enthält, und daRS

das ZGB diese in Art. 174-176 enthaltenen Ausnahmen

einschränkend aufzählt (AS 40 III S. 9), so erscheint es

als unzulässig, die Gleichstellung des Sondergutes mit der

Gütertrennung auch hinsichtlich der Möglichkeit einer

selbständigen Betreibung während der Ehe durchzufüh-

ren. Zu demselben Ergebnis führt folgende Erwägung:

das Bundesgericht hat in 'seinem Urteile vom 17. Juli 1916

in Sachen Neustätter gegen Grazer Selbsthilfeverein er-

klärt, dass wenn die Gütertrennung nicht durch Gesetz

oder Urteil angeordnet worden ist, sondern auf Vertrag

beruht, die Ehegatten nicht selbständig betreiben und

nur Anschlusspfändung erwirken bezw. sich am Konkurse

beteiligen können im Sinne von Art. 174 ZGB. Daraus

folgt, dass die in Frage stehende selbständige Betreib~ng

der Rekurrentin gegen ihren Ehemann auch dann mcht

aufrechterhalten werden könnte, wenn man, im Sinne

352 Entscheidg. der Schnldbetreibnngs- u. Konkurskammer. N0 59

des Art. 192 ZGB, das Sondergut den Regeln der vertrag-

lichen Gütertrennung unterstellen würde. Dafür aber,

dass Art. 192 das Sondergut nicht nur den Regeln der

vertraglichen Gütertrennung sondern auch denjenigen hat

unterwerfen wollen, die ausnahmsweise für die ({ auf Ge-

setz oder Urteil» beruhende Gütertrennung gelten, liefert

das ZGB keinen Anhaltspunkt.

3. -

Behält somit im vorliegenden Falle das Zwangs-

vollstreckungsverbot des Art. 173 seine Kraft, so erweist

sich auch die Einrede der Verwirkung des Beschwerde-

rechtes wegen Verspätung als unbegründet, indem jenes

Verbot im öffentlichen Interesse erlassen worden ist;

seine Verletzung kann daher·zu jeder Zeit, und sogar von

Amteswegen, gerügt werden (AS 40 III S. 8; JAEGER, An-

merkung 4 zu Art. 47).

Demnach wird

erkann t:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

Entscheidungen der Zivilkammern. N0 60.

Entscheidungen der Zivilkammern. -- Arrels

des sections civiles.

60. trrteil der Zivilabteilung '10m 16. Juni 1916

i. S. Ehrsam 14 Cie, Kläger,

gegen Konkursmasse lIelbling, Beklagte.

353

I)as Ergebnis einer «Abtretung & im Sinne des Art. 260

SchKG ist dem betreffenden Gläubiger nicht iJ;n Kolloka-

tions-, sondern im Verteilungsverfahren, als Abzahlung

auf den nach dem Kollokationsplan und der allgemeinen

Verteilungsliste sich ergebenden Ausfall anzurechnen.

A .. -

Der am 6. Oktober 1913 in Konkurs erklärte Joh.

Helbling-Ammann in Schmerikon hatte am 13. Septem-

ber 1913 der Leih- und Sparkasse Schmerikon, der er einen

gl'össern Betrag schuldete, eine Bareinzahlung von 10,000

Fr. gemacht. An der zweiten Gläubigerversammlung vom

3. Januar 1914 verlangten die heutigen Kläger, denen ge-

gen den Gemeinschuldner eine Pfandausfallforderung VOll

65,088 Fr. 85 Cts. zustand, die Einleitung und Durchfüh-

rung von Aufechtungsprozessen gegen verschiedene Per-

sonen, u. a. gegen die genannte Leih- und Sparkasse. Nach-

dem das Konkursamt als Konkursverwaltung beantragt

hatte, VOll einem Teil dieser Anfechtungen, insbesondere

von derjenigen gegen die Leihkasse, Umgang zu nehmeu,

beschloss die Gläubigerversammlung mit Mehrheit, die

Anfechtung den einzelnen Gläubigern, die die Abtretung

der Anfechtungsansprüche verlangen würden, zu über-

lassen. Am 12. Januar stellten die Kläger das Gesuch um

Abtretung der Anfechtungsan&prüche. Die Erledigung