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42_III_263

BGE 42 III 263

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetre1bungs_

il est incontestabIe que Ia Ioi sur Ia poursuite ne reconnait

Ia quaIite de « representant legal» du debiteur qu'aux

seules personnes qui le representent veritablement dans

tous les actes juridiques, et dont iI est notoire qu'ils sont

investis de ce mandat. Or, le conseil legal ne represente

pas, a proprement parler, le pupille, pas meme dans Ies

actes vises plus particulierement par Ia Ioi, iI ne fait que

l'assister, et Ia publication de sa nomination n'est pas

obIigatoire; il ne realise done pas Ies conditions requises.

Il est vrai qu'en I'espece Ia nomination du recourant

a fait I'objet d'une publication. Mais cette circonstance

n'est pas decisive, Ia Ioi ne prescrivant pas Ia publication.

et Ia question Iitigieuse devant etre resolue en principe.

L'autorite tutelaire etant juge si la publication est oppor-

tune ou non, il ne saurait dependre uniquement de son

appreciation si Ies actes des poursuites dirigees contre

Ie pupille doivent etre notifies a celui-ci en personne, ou

a son conseil. Lorsque les circonstances sont teiles qu'iJ

y a lieu de proteger le debiteur contre une reconnaissance

de dette par omission de former o'pposition a un comman-

dement de payer, l'interdiction compzete s'impose; dans

les cas de ce genre, l'institution du conseil legal ne suffit

pas a sauvegarder Ies interets d~ pupille.

Par ces motifs,

la Chambre des Poursuites et des Faillites

pro n o.n ce:

Le recours est ecarte.

und Konkurskammer. N0 48.

48. Entscheid vom 29. Juni 1916 i. S. 'l'uck Sv Oie

und Genossen.

. 26::.

Art. 222 ff. SchKG. Pflicht derVerwaItung im Konkurse einer

Kommanditaktiengesellschaft, sich auch noch nach Schluss

des Konkurses der Geschäftsbücher der Gesellschaft,

nötigenfalls mit Hilfe der Polizei auf Grund einer Haus-

durchsuchung, zu bemächtigen oder, wenn sich die Bücher

im Auslande befinden, die ausländischen Behörden zum

Zwecke ihrer Auslieferung anzugehen.

A. - Im Konkurse über die Kommanditaktiengesellschaft

J. Thierry & eie in Basel trat die Konkursverwaltung

den Rekurrenten G. O. Tuck & eie in Louisville. Arnold

Schindler, G. m. b. H. in Herbolzheim, Gebr. Keitel in

Hamburg, Keller & eie in Klingnau, Koch & eie in

Rotterdam, Bruno Eichhoff in Bremen, A. Karli in Brugg,

Karlebach & Meerapfel in Unter-Grombach, Borel & eie

in Friedrichstal und Meier & eie in Malsch u. [a. die

Rechtsansprüche der Masse gegen Dr. !Albert Joos,

Advokat im Basel ab. Auf Grund dieser Abtretung

führen die Rekurrenten einen Prozess gegen Dr. Joos.

Der Konkurs ist im August 1915 geschlossen worden. Die

Bücher der Gesellschaft waren seinerzeit in einer Straf-

untersuchung mit Beschlag belegt worden und wurden

nach Beendigung des Strafverfahrens von [den Straf-

~

behörden dem Jos. Thierry-Roux, der seinerzeit Mitglied

des Vorstandes der Gesellschaft gewesen war, heraus-

gegeben. Am 1. April 1916 ersuchten die Rekurrenten

das Konkursamt Basel-Stadt, sämtliche Geschäftsbücher

und Geschäftspapiere der Gesellschaft Thierry & eie bei

Joseph Thierry in Basel zu beziehen und aufzubewahren.

Sie machten geltend, dass sie der Bücher für den Prozess

bedürften und dass dem Thierry von den Strafbehörden

1 Hauptbuch, 3 Verkaufsbücher, 2 Inventarhefte und 10

Fakturenbücher herausgegeben worden seien. Das Kon-

kursamt erkundigte sich nach diesen Büchern und erhielt

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

darauf von der Ehefrau des J. Thierry die Mitteilung,

dass die Bücher in ihrer Wohnung Spalenring 167 zur

Verfügung stünden. AIs dann aber der Vertreter der

Rekurrenten auf Grund einer Ermächtigung des Kon-

kursamtes die Bücher dort abholen wollte, erklärte

Thierry, die Bücher befänden sich in St. Ludwig i/E.

Das Konkursamt forderte darauf Thierry auf, die Bücher

sofort abzuliefern oder zur Verfügung zu stellen, und

drohte ihm mit einer Anzeige beim Strafrichter für den

Fall des Ungehorsams.

B. -

Unterdessen, am 12. April 1916, erhoben die

Rekurrenten Beschwerde mit dem Begehren, das Kon-

kursamt sei anzuweisen, sämtliche Geschäftsbücher

« unter Anwendung aller zulässigen Mittel, wenn nötig

mit Gewalt zu beziehen, eventuell dieselben auf requi-

sitorischem Wege vom Richter des Ortes, wo die Bücher

liegen, beschlagnahmen und nach Basel verbringen zu

lassen. »

Sie machten geltend: Das Konkursamt sei nach Art. 15

KV verpflichtet, die Bücher herbeizuschaffen. Wenn die

Kommanditaktiengesellschaft unter Art. 15 Ziff. 2 litt.

e KV falle, so bestehe die genannte Verpflichtung ohne

weiteres. Finde aber Art. 15 Ziff. 2 litt. bAnwendung,

so müsse das Konkursamt dit Bücher deshalb auf-

bewahren, weil die Aktionäre sich mit der Übergabe

• der Bücher an Thierry njcht einverstanden erklärt

hätten. Zudem sei die Konkursverwaltung nach Art. 260

SchKG verpflichtet, den Abtretungsgläubigern die not-

wendigen Beweismittel, die sie nicht selbst erlangen

könnten, zu verschaffen. Das Konkursamt könne nun

die Bücher dadurch zur Stelle schaffen, dass es sie

gewaltsam hole, indem es nötigenfalls eine Hausdurch-

suchung vornehme. Dass der Konkurs geschlossen sei,

ändere hieran nichts. Die blosse Aufforderung an Thierry,

die Bücher herauszugeben, und die Androhung der

Anzeige beim Strafrichter genügten nicht. Wenn die

und Konkurskammer. N° 48.

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Bücher in St. Ludwig seien, so seien sie durch Requisition

herbeizuschaffen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die

Beschwerde durch Entscheid vom 26. Mai 1916 mit

folgender Begründung ab: {(Der Gläubiger, der sich

»gemäss Art. 260 SchKG Rechtsansprüche der Masse

» hat abtreten lassen, hat selbstverständlich auch das

»Recht, von der Masse alle Beweismittel zu verlan-

» gen, die für die Durchsetzung die!.er Rechtsansprüche

» in einem Prozess notwendig sind und in deren Besitz

I) die Masse ist, bezw. die sich die Masse verschaffen kann.

» Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinn des Art.

» 260 SchKG, laut welchem der Abtretungsgläubiger im

» Grunde nur Inkassomandatar der Konkursmasse ist.

» Das an das Konkursamt am 1. April 1916 gestellte

» Verlangen des Beschwerdeführers war somit grund-

» sätzlich durchaus gerechtfertigt, soweit es an sich. die

I) Beschaffung der Bücher betraf.

» Ferner hat das Konkursamt die Pflicht gemäss Art.

» 15 Ziff. 2 c mit Art. 668 OR die Bücher einer falliten

» Kommanditaktiengesellschaft während 10 Jahren nach

» Schluss des Konkursverfahrens aufzubewahren, wenn

» nicht die kompetente Handelsregisterbehörde einen

» anderen sicheren Ort für deren Aufbewahrung bestimmt

»hat. Da das in casu nicht der Fall ist, so hat das

» Konkursamt die Pflicht, die Bücher der Kommandit-

» aktiengesellschaft Thierry & eie bis 1925 aufzubewahren .

>} Wenn nun die Strafbehörden die Bücher unrichtiger-

>} weise dem Thierry und nicht dem Konkursamt auslie-

» ferten und das Konkursamt davon nicht rechtzeitig

» Kenntnis erhielt, so trifft das Konkursamt in dieser

I) Beziehung kein Verschulden. Das Konkursamt tat

» alles, was in seiner Macht stand, um eine Auslieferung

I) der Bücher zu erlangen Mehr als die Androhung zu

I) strafrichterlicher Ahndung wegen Ungehorsams konnte

» es nicht tun. Zum Gebrauch von gewaltsamen Mitteln

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Entscheidungen der SchuldbetrelbungJ-

» und zu einem Vorgehen mit Haussuchung ist das Kon-

l} kursamt nicht legitimiert.

l} Wollte man nun auch für einen Teil der Bücher,

» deren Vorhandensein das Konkursamt während der

J) Dauer des Konkurses nicht kannte, Art. 269 SchKG

l} entsprechend anwenden, so wäre auch in diesem Falle

• eine Haussuchung unzulässig, auf die blosseBehauptung

I) des Beschwerdeführers hin, die Bücher seien in der Woh-

» nung Thierrys, während dieser des bestimmtesten

l} behauptete, die Bücher seien in St. Ludwig, also im

» Auslande.

» Wenn aber die Bücher sich in Deutschland befinden,

)) so kann Thierry nicht gezwungen werden, dieselben

» an das hiesige Konkursamt abzuliefern und ein Vorgehen

» auf requisitorischem Wege wäre nutzlos, da Deutsch-

tland und die Schweiz in Konkurssachen sich keine

)) Rechtshilfe leisten. Es besteht zwischen den beiden

» Staaten der Grundsatz der Universalität des Konkurses

)) nicht (vgI. J.EGER, Bem. 5 zu Art. 197).))

C. -

Diesen ihnen am 26. Mai 1916 zugestellten

Entscheid haben die Rekurrenten am 3. Juni 1916 unter

Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter-

gezogen.

Sie führen noch aus: Da das_ Konkursamt zur Aufbe-

wahrung der Bücher verpflichtet sei, müsse es auch

berechtigt sein, alle zur Erreichung dieses Zweckes not-

wendigen Gewaltmittel anzUwenden. Nach Ausbruch

eines Konkurses sei das Amt auf Grund des Art. 223

Abs. 2 SchKG berechtigt und verpflichtet, sich die

Geschäftsbücher nötigenfalls mit Gewalt zu verschaffen.

Wenn ihm nun zufällig ldie Bücher später abhanden

gekommen seien oder es sie sich nicht rechtzeitig ver-

schafft habe, so bleibe nichtsdestoweniger seine Befugnis

zur Gewaltanwendung bestehen und zwar auch noch

nach Schluss des Konkurses. Nachträglich entdeckte Ver-

mögensstücke seien nötigenfalls nach Art. 269 SchKG

ebenfalls unter Anwendung von Gewalt in Besitz zu

und Konkurskammer. N° 48.

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nehmen. Die Bücher seien solche nach Schluss des

Konkurses neu entdeckten Gegenstände, weil das Kon-

kursamt bisher nicht gewusst habe, dass sie in der

Schweiz seien. Übrigens finde Art. 15 KV auch noch

nach Konkursschluss Anwendung. Dass die Bücher in

Basel seien, sei nicht eine leere Behauptung, sondern sei

auf Grund wichtiger Indizien zu vermuten, indem das

Ehepaar Thierry in Basel wohne und Frau Thierry den

Empfang der Bücher bescheinigt habe. Es. w~re wegen

der Grenzsperre kaum möglich gewesen, SIe ms ~lsass

hinüberzuschaffen. Zudem brauche man die Bücher m der

neuen Fabrik Thierry & eie in St. Ludwig nicht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist

das Konkursamt verpflichtet, die Bücher der Gesellschaft

Thierry & eie aufzubewahren und sie den Rekurrenten

zum Gebrauch im Prozess zur Verfügung zu stellen.

Unrichtig ist aber die Ansicht der Vorinstanz, da~s d~s

Konkursamt, wenn ihm auf seine Aufforderung hm dIe

Bücher nicht freiwillig ausgeliefert werden, darauf be-

schränkt sei, eine Strafanzeige wegen Ungehorsams zu

machen. Art. 91 Abs. 2 SchKG bestimmt, dass der

Betreibungsbeamte bei der Pfändung Räumlichkeiten und

Behältnisse, wenn sie nicht freiwillig geöffnet werden,

mit Gewalt öffnen und dabei nötigenfalls die Hülfe der

Polizei in Anspruch nehmen solle. Hiebei handelt es sich,

wie das Bundesgericht im Entscheid i. S. Schreyer,:"om

5. November 1896 (AS 22 N0 165) ausgeführt hat, nIcht

um eine Ausnahmebestimmung, sondern um die Anwen-

dung des allgemeinen Grundsatzes,« dass

~ie. St~ats­

gewalt ihre Organe mitte1st Hülfe .der PolIZeI be~. der

Ausübung aller amtlichen FunktIonen

unter~tu.tzt,

.soweit letztere ohne diese Unterstützung verunmoghcht

oder mit grossen Schwierigkeiten resp. Gefahren ~

den

pflichtigen Beamten verbunden wäre ». Danach Ist also

268

Entscheidungen der SchuIdbetreibungs-

davon auszugehen, dass nicht bloss die Betreibungs-,

sondern auch die Konkursämter, obschon für sie eine

ausdrückliche gleichlautende Bestimmung im Gesetze

nicht enthalten ist, zur Durchführung ihrer Beschlag-

nahmehandlungen

die öffentliche

Polizeigewalt

in

Anspruch nehmen können. Dabei ergibt sich aus Art.

91 Abs. 2 SchKG und ist zudem selbstverständlich, dass

sie sich eines Gegenstandes, der beschlagnahmt werd{;n

soll, nicht bloss dann nötigenfalls mit Gewalt bemäch-

tigen können, wenn sie wissen, wo er ist, sondern dass

sie verpflichtet sind, auch nach den Gegenständen zu

forschen, die beschlagnahmt werden sollen, und dabei die

erforderlichen Zwangsmittel anzuwenden (vgl. J.<EGER,

Komm. Art. 222 N. 3). Allerdings können sie nicht bei

beIie~igen Dritten Hausdurchsuchungen veranstalten;

aber In Räumlichkeiten, die vom Schuldner oder, im

Konkurse einer Kommanditaktiengesellschaft, von einem

Mitgliede des Vorstandes dieser GeseUschaft bewohnt

werden, ist eine Hausdurchsuchung jedenfalls zulässig.

Da~ Konkursamt Basel-Stadt ist daher verpflichtet, in

ThIerrys Wohnung, nötigenfalls mit Hülfe der Polizei.

n~ch den Geschäftsbüchern zu forschen und diejenigen,

die es findet. zu Handen zu nehmen. An dieser Ver-

pflichtung ändert der Umstand-nichts, dass der Konkurs

schon geschlossen ist; denn wenn Beschlagnahmehand-

lungen noch nach Schluss des Konkurses erforderlich

sind, so muss es -

jedenfalls sobald die Zulässigkeit der

Beschlagnahme des in Frage stehenden Gegenstandes

feststeht - auch möglich sein, sie auf die nämliche Weise

ins Werk zu setzen wie vorher. Der Gemeinschuldner

kann auch solche nachträglichen Handlungen nicht durch

seinen Widerstand verunmöglichen.

2. -

Wenn sich die Bücher nicht in Basel befinden

sollten, so ist das Konkursamt entgegen der Ansicht der

Vorinstanz verpflichtet, die deutschen Behörden zu

ersuchen, in St. Ludwig nach ihnen zu forschen und sie

ihm, wenn sie gefunden werden, auszuliefern. Allerdings

und Konkurskammer. NG 48.

. 209

anerkennt die Schweiz den Grundsatz der Einheit und

Universalität des Konkurses dem Auslande gegenüber

grundsätzlich nicht; es steht aber nicht zum vornherein

fest, dass auch die deutschen Behörden, namentlich im

vorliegenden Falle, wo es sich nur um die Auslieferung

von Beweisurkunden ins Ausland handelt, eine solche

ablehnen werden, so dass kein Grund vorliegt, das Kön-

kursamt von einem dahinzielenden Gesuch zum vorn-

herein zu dispensieren.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt

Basel-Stadt angewiesen, sich in den Besitz der Geschäfts-

bücher der Gesellschaft Thierry & eie zu setzen und

zwar, je nachdem sich die Bücher in Basel oder St.

Ludwig befinden, entweder durch Anwendung von

Gewalt, nötigenfalls mit Hilfe der Basler-Polizei, oder

durch Inanspruchnahme der Behörden für St. Ludwig.