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42_III_270

BGE 42 III 270

Bundesgericht (BGE) · 1916-05-26 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

270 Entscheidungen Entscheidungen der Zivilkammern. - Arrats des sections civiles.

49. Orten der II. Zivila.btellung vom 26. Mai 1916

i. S. Xonkursmasse der Leih- 'Il. Sparkasse Eschlikon, Beklagte, gegen Aktienstickerei Künchwilen, Klägerin.

1. Leg i tim a t ion der Konkursmasse zur Ein z i e h u n g der Z ins e n der Vom Kridaren ver p f ä n d e t e n Wer t papiere. 2. Zulässigkeit der Verrechnung einer solchen Zinsforderung der Masse mit einer Forderung des Pfan d sch u I d n er s gegen die Masse mit Hinsicht auf den Pfandgläubiger, der das Pfandrecht in gutem GI au ben. ohne Kenntnis der Gegenforderung des Pfand- schuldners, erworben hat. A. - Die Spar- und Leihkasse Eschlikon, die zwei im November 1911 ausgestellte Schrudbriefe von 80,000 und 30,000 Fr. auf die Klägerin als Schuldnerin be sass, ver- pfändete den Brief von 80,000- Fr. an die thurgauische Kantonalbank und denjenigen von 30,000 Fr. an die thurgalliscbe HypothekenbanK. Von dieser Verpfändung machten beide Banken der KIägerin am 27. und 29. Juli 1912 Anzeige, mit der Aufforderung, Kapital und Zinsen nur noch an sie zu bezahlen. Nachdem am 5. August 1912 über die Spar- und Leihkasse Eschlikon der Konkurs er- öffnet worden war, machte die Konkursmasse mit Be- treibung vom 25. Februar 1915 der Klägerin gegenüber zwei Jahreszinse von den genannten beiden Schuldbriefen mit 11,000 Fr. geltend und erhielt dafür am 20. März 1915 vom Präsidenten des Bezirksgerichts Münchwilen Rechtsöffnung. der Zivilkammern. N° 49. 271 Hierauf leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein, mit dem Begehren, es sei die Forderung der Beklagten von 11,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. Juni 1914 gericht- lich abzuerkennen. Sie bestritt die Legitimation der Be- klagten zur Geltendmachungder Zinsen von 11,000 Fr., weil diese Forderung nur den Pfandgläubigern als den alleinigen Besitzern der Schuldbriefe zustehe; eventuell verlangte sie Sistierung des Prozesses bis die über die Gültigkeit der bei den Pfandrechte der Pfandgläubiger schwebenden Prozesse entschieden seien und machte der Zinsforderung der Kridarin gegenüber kompensations- weise ein,e ihr zustehende Kontokorrentforderung von 11,886 Fr. 60 Cts. geltend, die anerkannt ist. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie bestritt die Zulässigkeit der Verrechnung, weil die Pfandgläubiger, deren Rechte sie verfolge, an den Schuldbriefen gut- gläubig Pfandrechte erworben und bei der Verpfändung keine Kenntnis von einer entgegenstehenden Forderung erhalten hätten. Andererseits stellte die Beklagte die Gültigkeit der Pfandrechte der beiden Banken in Abrede und verlangte auch ihrerseits Sistierung des Rechtsstreites bis nach Entscheidung dieser Frage durch die Gerichte. Weiterhin bestritt die Beklagte die Zulässigkeit der Kom- pen&ation deshalb. weil die Klägerin versäumt habe, die Verrechnung sofort nach Kenntnis von der Verpfändung geltend zu machen; jedenfalls sei die Verrechnung gegen- über denjenigen Zinsen ausgeschlossen, die erst seit der Konkurseröffnung aufgelaufen seien, da es sich dabei um Forderungen der Masse handle. B. - Durch Urteil vom 28. März 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Thurgau, in Abänderung des' erst- instanzlichen Entscheides, der die Klage wegen Unzu- lässigkeit der Verrechnung .gegenüber den gutgläubigen Pfandgläubigern abgewiesen hatte, die Klage mit der Begründung gutgeheissen, die beklagte Konkursmasse sei zur Eintreibung der Zinsforderungen auf den Pfändern nicht legitimiert. 272 Entscheidungen C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er- griffen, mit dem Antrag. die Klage sei abzuweisen. D. --- In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte diesen Antrag wiederholt; die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Da nach Art. 127 des thurgauischen Einführungs- gesetzes zum ZGB die Schuldbriefe und Ueberbesserungs- briefe des alten kantonalen Rechts den Schuldbriefen des neuen Rechts gleichgestellt sind, kommt im vorliegenden Falle auch insoweit eidgenössisches Recht zur Anwendung, als es sich nicht um Fragen des Konkurs-, sondern des Grundpfandrechtes handelt.

2. - In der Sache kann die von der Klägerin gegen die Legitimation der Beklagten zur Einziehung der Zinsen der verpfändeten bei den Schuldbriefe von 80,000 und 30,000 Fr. geltend gemachte Tatsache, dass die Beklagte diese beiden Schuldbriefforderungen verpfändet habe, nicht schon deswegen ausser Acht gelassen werden, weil die Pfandrechte von der Beklagten gege'nüber den Pfand- gläubigern bestritten werden. Da die Verpfändung der Klägerin angezeigt worden ist. muss sie die Pfandrechte, solange sie den Pfandgläubigern nicht gerichtlich aber- kannt sind, berücksichtigen. Die Parteien sind denn auch darüber einig, dass dieBestreitung der Pfandrechte durch die Beklagte nur dazu führen 'kann, die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Pfandrechte auszustellen, dass aber bis dahin die Pfandrechte der Klägerin gegenüber als bestehend zu behandeln sind, soweit ihr Bestand über- haupt auf die Rechtsstellung der Klägerin Einfluss aus- zuüben vermag. Ebenso ist auch davon auszugehen, dass sich das Pfandrecht der thurgauischen Kantonalbank und der thurgauischen Hypothekenbank an den beiden I der Zivilkammern. No 49. 273 Schuldbriefen auch auf die Zinsen der Schuldbrief- forderungen erstreckt. Die streitigen Zinsen sind zwar weder nach Art. 904 ZGB noch nach den Bestimmungen des Konkursrechtes als dem Pfandrecht unterstehend zu betrachten, da sie, wenn auch während des Konkurses, so doch vor der Verwertung der Pfänder fällig ge- worden sind (vgl. AS 41 III. S. 457). Sie konnten daher nur durch den Verpfändungsvertrag, durch besondere Parteiabrede, entgegen der gesetzlichen Vermutung, dem Pfandrecht der beiden Pfandgläubiger unterstellt werden. Wenn nun auch eine solche Abrede nicht bei den Akten liegt, so setzen doch die beiden Anzeigen der Pfand- gläubiger an die Klägerin die Mitverpfändung der Zinsen mit den Schuldbriefforderungen voraus, die denn auch von den Parteien selber als erfolgt angenommen wird.

3. - Nun hat aber die Begründung eines Pf:t.ndrechtes keinen Uebergang der Forderung vom Verpfänder auf den Pfandgläubiger zur Folge, . sondern verschafft dem Pfandgläubiger lediglich ein Recht auf den Erlös aus der Verwertung und bindet den Verpfänder nur soweit, als es die Zwecke dieser Realisation nötig machen. Nach Art. 906 ZGB, der hier zur Anwendung zu kommen hat, steht daher das Recht zur Einziehung der verpfändeten Forderung allein' dem Verpfänder zu und der Pfand- gläubiger kann nur vom Verpfänder verlangen, dass er die Einziehung vornehme. Dagegen darf der Schuldner, der von der Verpfändung benachrichtigt worden ist, ge- mäss Art. 906 abs. 2, Zahlungen an den Verpfänder nur mit Einwilligung des Pfandgläubigers entrichten. Daraus folgt für den Schuldner, dass er bei Betreibungen durch den Verpfänder Rechtsvorschlag erheben kann, wenn diese Einwilligung des Pfandgläubigers nicht schon im Stadium der Forderungsfeststellung vorliegt, da sonst ein bedingungslos exequierbarer Titel gegen ihn entstehen würde. Wenn sich nun aber der Verpfänder, wie im vor- liegenden Fall, in Konkurs befindet, so kann eine beson- dere Einwilligung des Pfandgläubigers zur Annahme der 21' Entscheidungen Zahlung durch den Konkursverwalter des Verpfänders nicht mehr gefordert werden. Dies ergibt sich aus Art. 198 SchKG, wonach die Pfänder zur Konkursmasse gehören,

• und aus Art. 240 SchKG, gemäss welcher Bestimmung die Konkursverwaltung alle zur Erhaltung und Verwer- tung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen hat, wozu auch die Einheimsung der Früchte der Massa- objekte bezw. die Einziehung der Zinsen von zur Masse gehörenden Forderungen zu zählen ist. Abgesehen von diesem gesetzlichen Recht des Konkursverwalters zur Einziehung von Zahlungen des Schuldners braucht die Einwilligung des Pfandgläubigers zur Bezahlung an den Konkursverwalter vom Schuldner aber auch deshalb nicht eingeholt zu werden, weil diese Einwilligung zum Zwecke hat, zu verhindern, dassder Verpfänder ohne Wissen des Pfandgläubigers die Pfandforderung einziehe und den Er- lös dem Pfandnexus entziehe. Diese Möglichkeit ist aber bei der Einziehung durch den Konkursverwalter nicht zu befürchten, da dieser die Forderung zu Randen der bevorrechtet zu befriedigenden Pfandgläubiger einzieht, also sowohl für diese als für den Verpfänder handelt und so gerade den Zweck des Art. 906 Ab.s. 2 ZGB erfüllt, wonach die Forderung an den Verpfänder und Pfand- gläubiger gern ein sam bezahl.t werden soll, d. h. nur beide zu gesamter Rand zur Annahme der Zahlung legi- timiert sind (vgI. GIERKE, Deutsches Privatrecht 11 S. 1014). . Demgegenüber macht die Vorinstanz unter Berufung auf JlEGER, Komm. zu Art. 198 N. 4 zu Unrecht geltend, dass~· die Einbeziehung der Pfänder zur Masse nur zum Zweck der Liquidation erfolge, bei der nach Art. 256 Abs. 2SchKG verpfändete Vermögensstücke nur mit der - hier nicht eingeholten - Zustimmung der Pfand- gläubiger anders als durch Versteigerung verwertet wer- den dürfen. Die Bemerkung bei J reger ist nur im Gegen- satz zur Einbeziehung von im Ausland liegenden Pfändern zu verstehen und schliesst die Ver wal tun g von im der Zivilkammern. N° 49. 275 Inland gelegenen, später zu liquidierenden Pfändern durch Einziehung der Früchte bis zur Verwertung nicht aus. Dagegen werden allerdings nach Art. 243 SchKG nur unbestrittene fällige Guthaben von der Konkurs- verwaltung eingezogen. Allein um festzustellen, ob ein Guthaben bestritten sei, kann die Konkursverwaltung Betreibung anheben und gegebenenfalls den Rechtsvor- schlag durch Rechtsöffnung beseitigen lassen, wodurch sie dann Gefahr läuft, sich, wie hier, gegen eine Aber- kennungsklage zur Wehre setzen zu müssen. Abgesehen hiervon kann überhaupt der Drittschuldner das Ein- ziehungsrecht der Masse nicht mit Berufung darauf be- streiten, dass das Guthaben als bestritten zu versteigern sei, da er kein Interesse daran hat, dass er vom Erstei- gerer anstatt von der Masse belangt werde, sondern da- bei lediglich Interessen der Pfan dglä ubiger im Spiele stehen.

4. - An dem Rechte der Masse, die im Streite liegen- den Zinsen einzuziehen, wird auch dadurch nichts ge- ändert, dass die beiden verpfändeten Schuldbriefe Wert- papiere sind, deren Geltendmachung nach Art. 868 ZGB an den Besitz des Briefes gebunden ist. Wären die Schuld- briefe vom Verpfänder durch ein Vollindossament oder auf dem Wege der fiduziarischen Zession auf den Faust- pfandg!äubiger übertragen worden, so würde allerdings eine Abweichung von Art. 906ZGB insofern Platz greifen, als der Pfandgläubiger dem D r i t t s eh u I d n e r gegen- über als bedingsloser Indossatar zur Einziehung der For- derung ohneBeibringung der Einwilligung des Verpfänders legitimiert wäre. Dies würde jedoch dem Einziehungs- recht der Konkursmasse des Verpfänders nicht entgegen- stehen, denn die Masse macht die Rechte auch der Pfand- gläubiger geltend, deren Legitimation als Besitzer der Schuldbriefe in concreto von der. Klägerin selber nicht bestritten ist. Dass, wie es scheint, die Masse zur Zeit erst die Ablieferung des Schuld briefes von 30,000 Fr. er- halten hat, während nach Art. 232 Ziffer 4 SchKG auch AS 4i III - 1916 19 276 Entscheidungen der andere Brief innert der Eingabefrist abzuliefern ge- wesen wäre, würde die Konkursmasse höchstens wenn das K a pi tal gezahlt würde in die Unmöglichkeit ver- ~tzen, ~en noch im Besitze des Pfandgläubigers befind- lichen Titel, wie es der zahlende Schuldner verlangen kann, herauszugeben. Bei der Zahlung der Zinsen da- gegen ~rfolgt keinerlei Abschreibung auf dem Titel; e~enso Ist auch keine Präsentation des Papiers zur Herbei- fuhr~ng der Zahlung der Zinsen erforderlich, da es sich dabeI .gemäss Art. 861 ZGB um Bringschulden handelt und SIe dem Gläubiger, der dem Schuldner als solcher bekannt ist, ohne Rücksicht auf den Besitz des Titels bezahlt werden können (vgl. WIELAND, Komm. zu Art. 862 ZGB N. 2a). Dagegen darf allerdings der Schuldner auch bei der Zinszahlung ,:,erlangen, dass der Gläubiger, an de~ er zahlen muss, SIch durch den Besitz des Schuld- bflefes legitimiere. Allein da der jetzige Besitz des Pfand- gläubigers des Titels von 80,000 Fr. unbestritten ist und der Konkursverwalter der gesetzliche Vertreter auch dieses Pfandgläubigers ist, sind die Voraussetzungen des Art. 868 ZGB erfüll.t, wonach die ~eltendmachung der Forderung an den BeSItz desSchuldbflefes geknüpft ist. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass qer Schuldner durch Be- z:ililung an die Konkursmasse Gefahr laufen könnte, an eI~en andere~ gutgläubigen Besitzer des nicht abgelieferten TItels noch elllm~l beza?len zu müssen. Ein späterer Er- w~rb~r, dem der Im BeSItze des Titels gebliebene Pfand- ~laublger entgegen seiner gesetzlichen Pflicht zur Ab- lI~~erung ~er Ti~el an die Masse, die Titel verkaufen wurde, musste SIch vielmehr die Zahlung, die gemäss Art. 862 ZGB an den bisherigen Gläubiger bezw. an die Konkursmasse des Verpfänders erfolgte, ohne weiteres entgegenhalten lassen. . 5. - Ist so~t die ~egi:imation der Beklagten zur Ein- ZIehung der Im StreIte lIegenden Zinsforderung als ge- g~en .zu. betrachten, so fragt es sich weiter. ob die Klagerm ihre 11,885 Fr. 60 Cts. betragende Kontokorrent- der Zivilkammern. N° 49. 27'1 forderung mit der Zinsfo~derung der Beklagten ver- re c h n e n könne. Unbestrittenermassen war die Konto- korrentforderung der Klägerin schon vor oder mit Konkurseröffnung über die Gemeinschuldnerin fällig, während die Schuldbriefzinsforderung erst am 1.Mai 1913 und 1914, also während des Konkurses fällig geworden ist. Dass die Zinsforderung im Momente der Konkurs- eröffnung noch nicht fällig war, steht jedoch der Ver- reehnung nicht im Weg (vgl. AS 39 11 S. 393 f.; JlEGER, Komm. zu Art. 213 SchKG N. 4; JANGGEN, Kompen- sation S. 78; HABERSTICH, Obligationenrecht I S. 269). Entscheidend ist, dass sie schon vor Konkurseröffnung be s t an d, da, wenn der Konkursgläubiger schon vor dem Konkurs in seiner Forderung ein Deckungsmitte1 gegen zukünftig fällig werdende Gegenansprüche des Kridars besass, ihm diese Deckung nicht entzogen und seine Rechtsstellung durch den Konkurs nicht verschlechtert werden darf. Ebenso kann die Kompensation auch nicht mit der Beklagten deshalb als unzulässig bezeichnet wer- den, weil die seit der Konkurseröffnung verfallenen Zinsen keine Forderung des Kridars, sondern der Masse seien. Die verpfändeten Titel, auf die sich die Zinsforderungen stützen, begründeten eine Forderung des Kridars, bei der nur der Verfall, -nicht aber der Bestand der Zukunft vorbehalten war. Unhaltbar ist weiterhin auch der Ein- wand, die Verrechnung sei von der Klägerin nicht sofort nach Kenntnis von der Verpfändung geltend gemacht worden. Das Gesetz sieht eine Befristung für die Geltend- machung der Verrechnung nicht vor, so dass der in der Verrechnung liegende Zahlungsersatz einem Schuldner solange zusteht, als er seine Schuld noch nicht bezahlt hat. Die Haupteinrede der Beklagten gegen die Verrechnung geht aber dahin, dass die Pfandgläubiger, deren Rechte die Masse verfolge, an den Schuldbriefen gutgläubig Pfand- rechte erworben und bei der Verpfändung keine Kenntnis von einer Gegenforderung der Klägerin erhalten hätten. Diese Einwendung wäre indessen nur dann von Bedeu- 278 Ent&eheidungen tung, wenn die beiden Schuldbriefe durch Indossament oder Abtretungserklärung auf dem Papier verpfändet worden wären. Nur bei einer solchen skripturmässigen Verpfändung können die aus dem Schuldbrief nicht er- sichtlichen Gegenforderungen des Schuldners dem Pfand- gläubiger nicht entgegengehalten werden, der im guten Glauben, ohne Kenntnis dieser Gegenforderungen, die Skripturrechte in dem aus dem Papier sich ergebenden Umfang erworben hat. In diesem Sinne setzt Art. 866 ZGB, wonach der Schuldbrief seinem Wortlaut gemäss für jedermann zu Recht besteht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat, bei Namenspapieren vor- aus, dass der sich beim Erwerb auf den Schuldbrief ver- lassende Erwerber so erworben habe, wie es das Gesetz in Art. 869 für Schuldbriefe vorschreibt. Ebenso schliesst Art. 872 ZGB, wonach der Schuldner nur solche Einreden geltend machen kann, die sich auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen, die Geltendmachung von dem Verpfänder gegenüber begründeten Einreden nur gegenüber demjenigen Pfandgläubiger aus, der ein eigenes . Skripturrecht aus dill11 Papier erworben hat; macht der Pfandgläubiger nur die Rechte des Verpfänders gegenüber dem Schuldner geltend, so kann ihm der Schuldner auch die Einreden gegen den Verpfänder ent- gegenhalten. Wenn nun auch bei Forderungen, die in Namenpapieren verurkundet sind, wie bei allen andern Forderungen, neben der Verpfändung durch Indossament noch eine gewöhnliche Verpfändung a usserhalb des Briefes zulässig ist (vgl. WIELAND, Komm. zu Art. 901 N. 3 c; für das deutsche Recht GIERKE, Deutsches Privat- recht II S. 1019 und die dort zitierte Literatur), so er- wirbt doch in einem solchen Falle der Pfandgläubiger die Rechte aus dem Papier nur, soweit sie dem Verpfänder zustehen, was zur Folge hat, dass der Schuldner dem Pfandgläubiger sämtliche dem Verpfänder gegenüber be- gründeten Einreden entgegenhalten kann (vgl. WIE- der Zivilkammern. No 50. 279 LAND, Komm. zu Art. 901 ZGB N. 3 c). In concreto hat nun die Beklagte, welche die Beweislast für den Umfang des Pfandrechtserwerbes trifft, nicht bewiesen, dass die beiden Schuldbriefe durch Indossament oder Abtretung auf dem Ti tel verpfändet worden sind; gegenteils geht aus dem allein bei den Akten befindlichen Schuld- brief von 30,000 Fr. hervor, dass dies für diesen Brief nicht zutrifft und es ist auch bezüglich des andern Briefes nichts gegenteiliges behauptet worden. Unter diesen Um- ständen ist, da die Beklagte nicht mehr bestreitet, dass die Kontokorrentforderung der Klägerin schon zur Zeit der Verpfändungsanzeige bestand, die von der Klägerin geltend gemachte Einrede der Kompensation zu schützen und die Klage in diesem Sinne gutzuheissen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 1916 bestätigt.

50. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Juni 1916

i. S. Mayer, Kläger, gegen :Konkursmasse Jordy, Beklagte. Rechte des Vermieters im Konkurse des Mieters .. A. - Am 1. Januar 1913 schloss der Kläger als Ver- mieter mit dem Buchdrucker Stephan J ordy als Mieter einen Mietvertrag über die nach den Wünschen des Jordy erstellten Parterreräumlichkeiten in einem Neubau des Klägers in Ragaz ab. Der Mietpreis betrug 4600 Fr. per Jahr, praenumerando zahlbar in vier gleichen Raten je am ersten Tage eines Kalenderquartals ; der Vertrag sollte bis Ende 1928 unkündbar sein. Nachdem Jordy verschiedene Mal versucht hatte, eine stärkere Reduktion des Mietzinses oder eine Abkürzung