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42_III_270

BGE 42 III 270

Bundesgericht (BGE) · 1916-05-26 · Deutsch CH
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270

Entscheidungen

Entscheidungen der Zivilkammern. -

Arrats

des sections civiles.

49. Orten der II. Zivila.btellung vom 26. Mai 1916

i. S. Xonkursmasse der Leih- 'Il. Sparkasse Eschlikon, Beklagte,

gegen Aktienstickerei Künchwilen, Klägerin.

1. Leg i tim a t ion der Konkursmasse zur Ein z i e h u n g

der Z ins e n der Vom Kridaren ver p f ä n d e t e n

Wer t papiere. 2. Zulässigkeit der Verrechnung einer

solchen Zinsforderung der Masse mit einer Forderung des

Pfan d sch u I d n er s gegen die Masse mit Hinsicht auf

den Pfandgläubiger, der das Pfandrecht in gutem

GI au ben. ohne Kenntnis der Gegenforderung des Pfand-

schuldners, erworben hat.

A. -

Die Spar- und Leihkasse Eschlikon, die zwei im

November 1911 ausgestellte Schrudbriefe von 80,000 und

30,000 Fr. auf die Klägerin als Schuldnerin be sass, ver-

pfändete den Brief von 80,000- Fr. an die thurgauische

Kantonalbank und denjenigen von 30,000 Fr. an die

thurgalliscbe HypothekenbanK. Von dieser Verpfändung

machten beide Banken der KIägerin am 27. und 29. Juli

1912 Anzeige, mit der Aufforderung, Kapital und Zinsen

nur noch an sie zu bezahlen. Nachdem am 5. August 1912

über die Spar- und Leihkasse Eschlikon der Konkurs er-

öffnet worden war, machte die Konkursmasse mit Be-

treibung vom 25. Februar 1915 der Klägerin gegenüber

zwei Jahreszinse von den genannten beiden Schuldbriefen

mit 11,000 Fr. geltend und erhielt dafür am 20. März

1915 vom Präsidenten des Bezirksgerichts Münchwilen

Rechtsöffnung.

der Zivilkammern. N° 49.

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Hierauf leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein,

mit dem Begehren, es sei die Forderung der Beklagten

von 11,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. Juni 1914 gericht-

lich abzuerkennen. Sie bestritt die Legitimation der Be-

klagten zur Geltendmachungder Zinsen von 11,000 Fr.,

weil diese Forderung nur den Pfandgläubigern als den

alleinigen Besitzern der Schuldbriefe zustehe; eventuell

verlangte sie Sistierung des Prozesses bis die über die

Gültigkeit der bei den Pfandrechte der Pfandgläubiger

schwebenden Prozesse entschieden seien und machte der

Zinsforderung der Kridarin gegenüber kompensations-

weise ein,e ihr zustehende Kontokorrentforderung von

11,886 Fr. 60 Cts. geltend, die anerkannt ist. Die Beklagte

hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie bestritt die

Zulässigkeit der Verrechnung, weil die Pfandgläubiger,

deren Rechte sie verfolge, an den Schuldbriefen gut-

gläubig Pfandrechte erworben und bei der Verpfändung

keine Kenntnis von einer entgegenstehenden Forderung

erhalten hätten. Andererseits stellte die Beklagte die

Gültigkeit der Pfandrechte der beiden Banken in Abrede

und verlangte auch ihrerseits Sistierung des Rechtsstreites

bis nach Entscheidung dieser Frage durch die Gerichte.

Weiterhin bestritt die Beklagte die Zulässigkeit der Kom-

pen&ation deshalb. weil die Klägerin versäumt habe, die

Verrechnung sofort nach Kenntnis von der Verpfändung

geltend zu machen; jedenfalls sei die Verrechnung gegen-

über denjenigen Zinsen ausgeschlossen, die erst seit der

Konkurseröffnung aufgelaufen seien, da es sich dabei um

Forderungen der Masse handle.

B. -

Durch Urteil vom 28. März 1916 hat das Ober-

gericht des Kantons Thurgau, in Abänderung des' erst-

instanzlichen Entscheides, der die Klage wegen Unzu-

lässigkeit der Verrechnung .gegenüber den gutgläubigen

Pfandgläubigern abgewiesen hatte, die Klage mit der

Begründung gutgeheissen, die beklagte Konkursmasse sei

zur Eintreibung der Zinsforderungen auf den Pfändern

nicht legitimiert.

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Entscheidungen

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er-

griffen, mit dem Antrag. die Klage sei abzuweisen.

D. --- In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte

diesen Antrag wiederholt; die Klägerin hat auf Abweisung

der Berufung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Da nach Art. 127 des thurgauischen Einführungs-

gesetzes zum ZGB die Schuldbriefe und Ueberbesserungs-

briefe des alten kantonalen Rechts den Schuldbriefen des

neuen Rechts gleichgestellt sind, kommt im vorliegenden

Falle auch insoweit eidgenössisches Recht zur Anwendung,

als es sich nicht um Fragen des Konkurs-, sondern des

Grundpfandrechtes handelt.

2. -

In der Sache kann die von der Klägerin gegen

die Legitimation der Beklagten zur Einziehung der Zinsen

der verpfändeten bei den Schuldbriefe von 80,000 und

30,000 Fr. geltend gemachte Tatsache, dass die Beklagte

diese beiden Schuldbriefforderungen verpfändet habe,

nicht schon deswegen ausser Acht gelassen werden, weil

die Pfandrechte von der Beklagten gege'nüber den Pfand-

gläubigern bestritten werden. Da die Verpfändung der

Klägerin angezeigt worden ist. muss sie die Pfandrechte,

solange sie den Pfandgläubigern nicht gerichtlich aber-

kannt sind, berücksichtigen. Die Parteien sind denn auch

darüber einig, dass dieBestreitung der Pfandrechte durch

die Beklagte nur dazu führen 'kann, die Beurteilung des

vorliegenden Rechtsstreites bis zur Entscheidung über

die Gültigkeit der Pfandrechte auszustellen, dass aber

bis dahin die Pfandrechte der Klägerin gegenüber als

bestehend zu behandeln sind, soweit ihr Bestand über-

haupt auf die Rechtsstellung der Klägerin Einfluss aus-

zuüben vermag. Ebenso ist auch davon auszugehen, dass

sich das Pfandrecht der thurgauischen Kantonalbank

und der thurgauischen Hypothekenbank an den beiden

I

der Zivilkammern. No 49.

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Schuldbriefen auch auf die Zinsen der Schuldbrief-

forderungen erstreckt. Die streitigen Zinsen sind zwar

weder nach Art. 904 ZGB noch nach den Bestimmungen

des Konkursrechtes als dem Pfandrecht unterstehend zu

betrachten, da sie, wenn auch während des Konkurses,

so doch vor der Verwertung der Pfänder fällig ge-

worden sind (vgl. AS 41 III. S. 457). Sie konnten daher

nur durch den Verpfändungsvertrag, durch besondere

Parteiabrede, entgegen der gesetzlichen Vermutung, dem

Pfandrecht der beiden Pfandgläubiger unterstellt werden.

Wenn nun auch eine solche Abrede nicht bei den Akten

liegt, so setzen doch die beiden Anzeigen der Pfand-

gläubiger an die Klägerin die Mitverpfändung der Zinsen

mit den Schuldbriefforderungen voraus, die denn auch

von den Parteien selber als erfolgt angenommen wird.

3. -

Nun hat aber die Begründung eines Pf:t.ndrechtes

keinen Uebergang der Forderung vom Verpfänder auf

den Pfandgläubiger zur Folge, . sondern verschafft dem

Pfandgläubiger lediglich ein Recht auf den Erlös aus der

Verwertung und bindet den Verpfänder nur soweit, als

es die Zwecke dieser Realisation nötig machen. Nach

Art. 906 ZGB, der hier zur Anwendung zu kommen hat,

steht daher das Recht zur Einziehung der verpfändeten

Forderung allein' dem Verpfänder zu und der Pfand-

gläubiger kann nur vom Verpfänder verlangen, dass er

die Einziehung vornehme. Dagegen darf der Schuldner,

der von der Verpfändung benachrichtigt worden ist, ge-

mäss Art. 906 abs. 2, Zahlungen an den Verpfänder nur

mit Einwilligung des Pfandgläubigers entrichten. Daraus

folgt für den Schuldner, dass er bei Betreibungen durch

den Verpfänder Rechtsvorschlag erheben kann, wenn

diese Einwilligung des Pfandgläubigers nicht schon im

Stadium der Forderungsfeststellung vorliegt, da sonst

ein bedingungslos exequierbarer Titel gegen ihn entstehen

würde. Wenn sich nun aber der Verpfänder, wie im vor-

liegenden Fall, in Konkurs befindet, so kann eine beson-

dere Einwilligung des Pfandgläubigers zur Annahme der

21'

Entscheidungen

Zahlung durch den Konkursverwalter des Verpfänders

nicht mehr gefordert werden. Dies ergibt sich aus Art. 198

SchKG, wonach die Pfänder zur Konkursmasse gehören,

• und aus Art. 240 SchKG, gemäss welcher Bestimmung

die Konkursverwaltung alle zur Erhaltung und Verwer-

tung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen hat,

wozu auch die Einheimsung der Früchte der Massa-

objekte bezw. die Einziehung der Zinsen von zur Masse

gehörenden Forderungen zu zählen ist. Abgesehen von

diesem gesetzlichen Recht des Konkursverwalters zur

Einziehung von Zahlungen des Schuldners braucht die

Einwilligung des Pfandgläubigers zur Bezahlung an den

Konkursverwalter vom Schuldner aber auch deshalb nicht

eingeholt zu werden, weil diese Einwilligung zum Zwecke

hat, zu verhindern, dassder Verpfänder ohne Wissen des

Pfandgläubigers die Pfandforderung einziehe und den Er-

lös dem Pfandnexus entziehe. Diese Möglichkeit ist aber

bei der Einziehung durch den Konkursverwalter nicht

zu befürchten, da dieser die Forderung zu Randen der

bevorrechtet zu befriedigenden Pfandgläubiger einzieht,

also sowohl für diese als für den Verpfänder handelt und

so gerade den Zweck des Art. 906 Ab.s. 2 ZGB erfüllt,

wonach die Forderung an den Verpfänder und Pfand-

gläubiger gern ein sam bezahl.t werden soll, d. h. nur

beide zu gesamter Rand zur Annahme der Zahlung legi-

timiert sind (vgI. GIERKE, Deutsches Privatrecht 11

S. 1014).

.

Demgegenüber macht die Vorinstanz unter Berufung

auf JlEGER, Komm. zu Art. 198 N. 4 zu Unrecht geltend,

dass~· die Einbeziehung der Pfänder zur Masse nur zum

Zweck der Liquidation erfolge, bei der nach Art. 256

Abs. 2SchKG verpfändete Vermögensstücke nur mit der

-

hier nicht eingeholten -

Zustimmung der Pfand-

gläubiger anders als durch Versteigerung verwertet wer-

den dürfen. Die Bemerkung bei J reger ist nur im Gegen-

satz zur Einbeziehung von im Ausland liegenden Pfändern

zu verstehen und schliesst die Ver wal tun g von im

der Zivilkammern. N° 49.

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Inland gelegenen, später zu liquidierenden Pfändern

durch Einziehung der Früchte bis zur Verwertung nicht

aus. Dagegen werden allerdings nach Art. 243 SchKG

nur unbestrittene fällige Guthaben von der Konkurs-

verwaltung eingezogen. Allein um festzustellen, ob ein

Guthaben bestritten sei, kann die Konkursverwaltung

Betreibung anheben und gegebenenfalls den Rechtsvor-

schlag durch Rechtsöffnung beseitigen lassen, wodurch

sie dann Gefahr läuft, sich, wie hier, gegen eine Aber-

kennungsklage zur Wehre setzen zu müssen. Abgesehen

hiervon kann überhaupt der Drittschuldner das Ein-

ziehungsrecht der Masse nicht mit Berufung darauf be-

streiten, dass das Guthaben als bestritten zu versteigern

sei, da er kein Interesse daran hat, dass er vom Erstei-

gerer anstatt von der Masse belangt werde, sondern da-

bei lediglich Interessen der Pfan dglä ubiger im Spiele

stehen.

4. -

An dem Rechte der Masse, die im Streite liegen-

den Zinsen einzuziehen, wird auch dadurch nichts ge-

ändert, dass die beiden verpfändeten Schuldbriefe Wert-

papiere sind, deren Geltendmachung nach Art. 868 ZGB

an den Besitz des Briefes gebunden ist. Wären die Schuld-

briefe vom Verpfänder durch ein Vollindossament oder

auf dem Wege der fiduziarischen Zession auf den Faust-

pfandg!äubiger übertragen worden, so würde allerdings

eine Abweichung von Art. 906ZGB insofern Platz greifen,

als der Pfandgläubiger dem D r i t t s eh u I d n e r gegen-

über als bedingsloser Indossatar zur Einziehung der For-

derung ohneBeibringung der Einwilligung des Verpfänders

legitimiert wäre. Dies würde jedoch dem Einziehungs-

recht der Konkursmasse des Verpfänders nicht entgegen-

stehen, denn die Masse macht die Rechte auch der Pfand-

gläubiger geltend, deren Legitimation als Besitzer der

Schuldbriefe in concreto von der. Klägerin selber nicht

bestritten ist. Dass, wie es scheint, die Masse zur Zeit

erst die Ablieferung des Schuld briefes von 30,000 Fr. er-

halten hat, während nach Art. 232 Ziffer 4 SchKG auch

AS 4i III -

1916

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Entscheidungen

der andere Brief innert der Eingabefrist abzuliefern ge-

wesen wäre, würde die Konkursmasse höchstens wenn

das K a pi tal gezahlt würde in die Unmöglichkeit ver-

~tzen, ~en noch im Besitze des Pfandgläubigers befind-

lichen Titel, wie es der zahlende Schuldner verlangen

kann, herauszugeben. Bei der Zahlung der Zinsen da-

gegen ~rfolgt keinerlei Abschreibung auf dem Titel;

e~enso Ist auch keine Präsentation des Papiers zur Herbei-

fuhr~ng der Zahlung der Zinsen erforderlich, da es sich

dabeI .gemäss Art. 861 ZGB um Bringschulden handelt

und SIe dem Gläubiger, der dem Schuldner als solcher

bekannt ist, ohne Rücksicht auf den Besitz des Titels

bezahlt werden können (vgl. WIELAND, Komm. zu Art. 862

ZGB N. 2a). Dagegen darf allerdings der Schuldner auch

bei der Zinszahlung,:,erlangen, dass der Gläubiger, an

de~ er zahlen muss, SIch durch den Besitz des Schuld-

bflefes legitimiere. Allein da der jetzige Besitz des Pfand-

gläubigers des Titels von 80,000 Fr. unbestritten ist und

der Konkursverwalter der gesetzliche Vertreter auch dieses

Pfandgläubigers ist, sind die Voraussetzungen des Art. 868

ZGB erfüll.t, wonach die ~eltendmachung der Forderung

an den BeSItz desSchuldbflefes geknüpft ist. Insbesondere

kann nicht gesagt werden, dass qer Schuldner durch Be-

z:ililung an die Konkursmasse Gefahr laufen könnte, an

eI~en andere~ gutgläubigen Besitzer des nicht abgelieferten

TItels noch elllm~l beza?len zu müssen. Ein späterer Er-

w~rb~r, dem der Im BeSItze des Titels gebliebene Pfand-

~laublger entgegen seiner gesetzlichen Pflicht zur Ab-

lI~~erung ~er Ti~el an die Masse, die Titel verkaufen

wurde, musste SIch vielmehr die Zahlung, die gemäss

Art. 862 ZGB an den bisherigen Gläubiger bezw. an die

Konkursmasse des Verpfänders erfolgte, ohne weiteres

entgegenhalten lassen.

. 5. - Ist so~t die ~egi:imation der Beklagten zur Ein-

ZIehung der Im StreIte lIegenden Zinsforderung als ge-

g~en .zu. betrachten, so fragt es sich weiter. ob die

Klagerm ihre 11,885 Fr. 60 Cts. betragende Kontokorrent-

der Zivilkammern. N° 49.

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forderung mit der Zinsfo~derung der Beklagten ver-

re c h n e n könne. Unbestrittenermassen war die Konto-

korrentforderung der Klägerin schon vor oder mit

Konkurseröffnung über die Gemeinschuldnerin fällig,

während die Schuldbriefzinsforderung erst am 1.Mai 1913

und 1914, also während des Konkurses fällig geworden

ist. Dass die Zinsforderung im Momente der Konkurs-

eröffnung noch nicht fällig war, steht jedoch der Ver-

reehnung nicht im Weg (vgl. AS 39 11 S. 393 f.; JlEGER,

Komm. zu Art. 213 SchKG N. 4; JANGGEN, Kompen-

sation S. 78; HABERSTICH, Obligationenrecht I S. 269).

Entscheidend ist, dass sie schon vor Konkurseröffnung

be s t an d, da, wenn der Konkursgläubiger schon vor dem

Konkurs in seiner Forderung ein Deckungsmitte1 gegen

zukünftig fällig werdende Gegenansprüche des Kridars

besass, ihm diese Deckung nicht entzogen und seine

Rechtsstellung durch den Konkurs nicht verschlechtert

werden darf. Ebenso kann die Kompensation auch nicht

mit der Beklagten deshalb als unzulässig bezeichnet wer-

den, weil die seit der Konkurseröffnung verfallenen Zinsen

keine Forderung des Kridars, sondern der Masse seien.

Die verpfändeten Titel, auf die sich die Zinsforderungen

stützen, begründeten eine Forderung des Kridars, bei der

nur der Verfall, -nicht aber der Bestand der Zukunft

vorbehalten war. Unhaltbar ist weiterhin auch der Ein-

wand, die Verrechnung sei von der Klägerin nicht sofort

nach Kenntnis von der Verpfändung geltend gemacht

worden. Das Gesetz sieht eine Befristung für die Geltend-

machung der Verrechnung nicht vor, so dass der in der

Verrechnung liegende Zahlungsersatz einem Schuldner

solange zusteht, als er seine Schuld noch nicht bezahlt hat.

Die Haupteinrede der Beklagten gegen die Verrechnung

geht aber dahin, dass die Pfandgläubiger, deren Rechte

die Masse verfolge, an den Schuldbriefen gutgläubig Pfand-

rechte erworben und bei der Verpfändung keine Kenntnis

von einer Gegenforderung der Klägerin erhalten hätten.

Diese Einwendung wäre indessen nur dann von Bedeu-

278

Ent&eheidungen

tung, wenn die beiden Schuldbriefe durch Indossament

oder Abtretungserklärung auf dem Papier verpfändet

worden wären. Nur bei einer solchen skripturmässigen

Verpfändung können die aus dem Schuldbrief nicht er-

sichtlichen Gegenforderungen des Schuldners dem Pfand-

gläubiger nicht entgegengehalten werden, der im guten

Glauben, ohne Kenntnis dieser Gegenforderungen, die

Skripturrechte in dem aus dem Papier sich ergebenden

Umfang erworben hat. In diesem Sinne setzt Art. 866

ZGB, wonach der Schuldbrief seinem Wortlaut gemäss

für jedermann zu Recht besteht, der sich in gutem Glauben

auf die Urkunde verlassen hat, bei Namenspapieren vor-

aus, dass der sich beim Erwerb auf den Schuldbrief ver-

lassende Erwerber so erworben habe, wie es das Gesetz

in Art. 869 für Schuldbriefe vorschreibt. Ebenso schliesst

Art. 872 ZGB, wonach der Schuldner nur solche Einreden

geltend machen kann, die sich auf den Eintrag oder auf

die Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn

belangenden Gläubiger zustehen, die Geltendmachung

von dem Verpfänder gegenüber begründeten Einreden

nur gegenüber demjenigen Pfandgläubiger aus, der ein

eigenes . Skripturrecht aus dill11 Papier erworben hat;

macht der Pfandgläubiger nur die Rechte des Verpfänders

gegenüber dem Schuldner geltend, so kann ihm der

Schuldner auch die Einreden gegen den Verpfänder ent-

gegenhalten. Wenn nun auch bei Forderungen, die in

Namenpapieren verurkundet sind, wie bei allen andern

Forderungen, neben der Verpfändung durch Indossament

noch eine gewöhnliche Verpfändung a usserhalb

des Briefes zulässig ist (vgl. WIELAND, Komm. zu Art. 901

N. 3 c; für das deutsche Recht GIERKE, Deutsches Privat-

recht II S. 1019 und die dort zitierte Literatur), so er-

wirbt doch in einem solchen Falle der Pfandgläubiger

die Rechte aus dem Papier nur, soweit sie dem Verpfänder

zustehen, was zur Folge hat, dass der Schuldner dem

Pfandgläubiger sämtliche dem Verpfänder gegenüber be-

gründeten Einreden entgegenhalten kann (vgl. WIE-

der Zivilkammern. No 50.

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LAND, Komm. zu Art. 901 ZGB N. 3 c). In concreto hat

nun die Beklagte, welche die Beweislast für den Umfang

des Pfandrechtserwerbes trifft, nicht bewiesen, dass die

beiden Schuldbriefe durch Indossament oder Abtretung

auf dem Ti tel verpfändet worden sind; gegenteils

geht aus dem allein bei den Akten befindlichen Schuld-

brief von 30,000 Fr. hervor, dass dies für diesen Brief

nicht zutrifft und es ist auch bezüglich des andern Briefes

nichts gegenteiliges behauptet worden. Unter diesen Um-

ständen ist, da die Beklagte nicht mehr bestreitet, dass

die Kontokorrentforderung der Klägerin schon zur Zeit

der Verpfändungsanzeige bestand, die von der Klägerin

geltend gemachte Einrede der Kompensation zu schützen

und die Klage in diesem Sinne gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 1916

bestätigt.

50. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Juni 1916

i. S. Mayer, Kläger, gegen :Konkursmasse Jordy, Beklagte.

Rechte des Vermieters im Konkurse des Mieters ..

A. -

Am 1. Januar 1913 schloss der Kläger als Ver-

mieter mit dem Buchdrucker Stephan J ordy als Mieter

einen Mietvertrag über die nach den Wünschen des Jordy

erstellten Parterreräumlichkeiten in einem Neubau des

Klägers in Ragaz ab. Der Mietpreis betrug 4600 Fr. per

Jahr, praenumerando zahlbar in vier gleichen Raten je

am ersten Tage eines Kalenderquartals; der Vertrag

sollte bis Ende 1928 unkündbar sein.

Nachdem Jordy verschiedene Mal versucht hatte, eine

stärkere Reduktion des Mietzinses oder eine Abkürzung