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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
verhältnisses, wenn die Parteien es besonders vereinbaren.
Im Zweifel, d. h. mangels Nachweises einer dahingehenden
WiIIenseiriigung ist anzunehmen, dass sie lediglich (i zahl-
lungshalber) erfolgt sei, d. h. dass dem Gläubiger dadurch
lediglich ein Mittel zur leichteren Realisierung sein.er For-
derung an die Hand habe gegeben werden wollen. Durch
die Entgegennahme des Wechsels treten mithin an Stelle
des bisherigen einzigen Zahlungsanspruchs deren zwei,
der erste beruhend auf dem ursprünglichen Rechtsver-
hältnis, der zweite auf dem formalen Grunde des Wechsel-
versprechens, die indessen beide das nämliche Ziel -
die Befriedigung des Gläubigers für seine Forderung aus
jenem kausalen Rechtsverhältnis -
verfolgen und sich
von einander nur äusserlich, durch das Gewand, in, dem
sie auftreten, unterscheiden, weshalb bei Tilgung des
einen durch Zahlung auch der andere ohne weiteres unter-
geht (vgl. OSER, Kommentar zu Art. 116 N° II 2 und III,
ADLER, Die Einwirkung der Wechselbegebun,g auf das
kausale Schuldverhältnis in Zschr. f. Handelsrecht Bd. 64
S. 127 ff. Bd. 65 S. 141 sowie die dort zitierte Literatur).
Gleichwie der Schuldner infolgedessen, wenn er nach
Ausstellung des Wechsels die ursprüngliche, diesem zu
Grunde liegende Schuld bezahlt hat, einer späteren Be-
langnng auf Grund des Wechsels durch den Gläubiger
und Wechselnehmer mit Erfolg den Einwand des Erlö-
schens der Wechselverbindlichkeit entgegenhalten kann,
so muss die nämliche Rückwirkung auch dann eintreten,
wenn ihm für die kausale Schuld durch Verfügung der
kompetenten Behörde Stundung erteilt, genau gesagt
dafür ein zeitlich beschränktes Vollstreckungsverbot
ausgesprochen worden ist, d. h. es muss durch eine solche
Stundung nicht nur die Anhebung einer gewöhnlichen
Betreibung auf Grund des ursprünglichen Schuldver-
hältnisses, sondern auch die Geltendmachung des dem
Gläubiger als Remittenten auf Grund des Wechselver-
sprechens zustehenden Anspruchs im Wege der Wechsel-
betreibung ausgeschlossen werden. Die Behauptung des
und Konkurskammer. N0 48.
Rekurrenten, dass er den in Betreibung gesetzten Wechsel
zusammen mit anderen der Rekursgegnerin zu dem'
Zwecke übergeben habe, dass sie sich daraus für die per
1. März 1915 ab ihrem Schuldbrief verfallene Zins- und
Kapitalrate bezahlt machen könne, ist demnach im
Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Entscheides
erheblich und muss, sofern sie zutrifft, zur Gutheissung
der Beschwerde führen. Da die Vorinstanz es unterlassen
hat, dieselbe auf ihre Richtigkeit zu prüfen und es sich
dabei um seine Tatfrage handelt~ ist somit die Sache
zwecks Vornahme der nötigen Feststellungen hierüber
und nachheriger neuer Entscheidung auf Grund der
vorstehend entwickelten Rechtsauffassung an sie zurück- ..
zuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
43. Entscheid vom 9. Juni 191G i. S. :Roma.n Scherer A.-G.
Tragweite des in Art. 26 Abs. 3 SchlT z. ZGB enthaltenen
Vorbehalts, wonach, wenn das Pfandrecht sich auf mehrere
Grundstücke erstreckt, die Pfandhaft nach bisherigem
Rechte bestehen bleibt. Gilt derselbe auch für solche Vor-
schriften des bisherigen Rechts, durch welche das Vorgehen
in Bezug auf die Inanspruchnahme der einzehen Unter-
pfänder in von dem Grundsatze des Art. 816 Abi;. 3 ZGB
abweichender Weise geregelt wird. Weitergeltung für die
unter dem alten Recht b$lgrundeten: Einzinsereien der
§§ 32 fi. des luzernischen EG z. SchKG über das sog. Ein-
werfungsverfahren.
A. -
Im Konkurse über die Firma J. Felder & eie, in
Luzern liess die Konkursverwaltung am 24. Januar 1916
Entscheidungen der Schuldbetreibungs.
durch Vermittlung des Konkursamtes Kriens-Malters an
die heutige Rekurrentin Holztypenfabrik Roman Scherer
A.-G. in Luzern nachstehende Anzeige ergehen :
(l Den 1. Februar 1916 gelangt in Konkurssachen J.
»Felder & eie, die Liegenschaft Kupferhammer C und
}) Pertinenzen, Kriens an die I. Konkurssteigerung. In den
) darauf haftenden Gülten N° 1-35 im Gesamtbetrage
»von 100,000 Fr. ist die Wasserkraft, welche zu den
»Liegenschaften Kupferhammerhof I und 11 der Holz-
» typenfabrik Roman Scherer A.-G. in Luzern mitver-
» kauft wurde, mitverpfändet. Beim V erkaufe wurde auf
» dieses Objekt (Wasserkraft) nichts verlegt, noch wurde
I) je dasselbe aus den auf Kupferhammer C haftenden
l) Gülten Ziff. 1-35 entlassen. Es bleibt somit ohne weiteres
» solidarisch mitverhaftet. Art. 22 und 25/26 SchlT zum
» ZGB, §§ 1 und 2 des Gesetzes betr. Abänderung des Ge-
I) setzes über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
» vom 8. März 1871. Es ist nun keine der auf Liegenschaft
I) Kupferhammer C haftenden Grundpfandforderungen
I) durch definitiv verbindliches Angebot gedeckt und ver-
}) langen deshalb nachfolgende gefährdete Hypothekar-
» gläubiger :
I) 1. Gut & eie, Luzern, als Besitzer ~on zwei Gülten a
» 2000 Fr., angegeben 1. und 2. Juli 1906 und Gült VOll
» 2000 Fr., angegeben 10. Juli 1907 nebst Zinsen,
» 2. J. Huber, Sägerei, Kriens, als Besitzer von Gült
» 2000 Fr., angegeben 18. Juli 1907 nebst Marchzins,
I) 3. Hodel, Bösch & eie als Pfandgläubiger der Gülten
»Ziff. 29-33,des Verwertungsprotokolls, Fr. 10,000, an-
» gegeben 12.-16. Juli 1907,
I) dass die mitverpflichtete Holztypenfabrik Roman
» Scherer A.-G. entweder das mitverschriebelle Unter-
» pfand (Wasserkraft zu den Liegenschaften Kupfer-
»hammerhof I und 11) in die Steigerung einwerfe oder
» d~e vorgenannten Hypotheken auf der zu versteigernden
» LIegenschaft gutbiete. Gestützt auf dieses Begehren
»werden Sie rechtlich aufgefordert, innert 5 Tagen eine
' .. na Konkurskammer. N° 43.
,235
~ Erklärung darüher abzugeben, ob Sie das mitver-
»schriehene Unterpfand einwerfen oder dann die vor-
}) genannten Hypotheken gutbieten. Geben Sie innert der
I) angesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt das Unter-
» pfand, Wasserkraft, als eingeworfen und werden den
» Hypothekargläubigern überdies alle Regressrechte gegen
» Sie gewahrt. I)
Eine weitere Aufforderung gleichen Inhalts wurde der
Rekurrentin so dann nachträglich am 2. Februar 1916
auch noch namens eines vierten Hypothekargläubigers
J. WilIman, Eisenhändler in Luzern zugestellt. Grundlage
beider Anzeigen sind die §§ 32 und 33 des luzernischen
EG zum SchKG vom 30. Mai 1891, lautend:
« § 32. Ergibt es sich,' dass eine Grundpfandforderung
I) im Pfändungs- (recte Pfandverwertungs-) verfahren der
l) betriebenen Forderung nachgeht oder im Konkursver-
I) fahren durch definitiv verbindliches Angebot nicht ge-
I) deckt ist und ist in beiden Fällen die zu steigernde
» Liegenschaft mit anderen Liegenschaften in eine solche
» nicht, gedeckte Hypothek mitverschrieben, so kann der
» gefährdete Hypothekargläubiger durch den Betreibungs-
l) oder Konkursbeamten die Mitpflichtigen unter Anset-
I) zung einer Frist auffordern, entweder ihre mitverschrie-
» benen Unterpfande in die Steigerung einzuwerfen oder
» seine Hypothek auf der zu steigernden Liegenschaft
» gutzubieten. I)
« § 33. Bieten die Mithaften die Hypothek gut, so gilt
» ihr Guthot als definitiv verb'indliches Angebot auf die
» zu steigernde Liegenschaft.
» Werfen sie dagegen ihre mitverschriebenen Grund-
» stücke ein, so bilden dieselben einen integrierenden
» Bestandteil der Liegenschaftssteigerung. -
» Geben die Mithaften innert der angesetzten Frist keine
» bestimmte Erklärung ab, so geIten die Grundstücke als
»eingeworfen. »
Mit Zuschriften vom 26. Januar 1916 und 4. Februar
1916 teilte darauf die A.-G. Roman Scherer der Konkurs-
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Entscheidungen der Scbuldbetreibungs-
verwaltung J. Felder & eie mit, dass sie die Ein.werfungs-
pflicht bestreite, einmal weil ein Einwerfungsfall ü1;ler-
haupt nicht vorliege -
(I die zu Kupferhammer I und II
gehörende Wasserkraft sei durchaus selbständig, ein.
selbständiges Recht und in keiner Weise mit Kupfer-
hammer C mitverpfändet) -
sodann auch aus dem
weiteren Grunde, weil die Bestimmungen des EG zum
SchJ(G über die Einwerfungs- und GutbotspfIicht durch
das ZGB und das EG zum ZGB aufgehoben und daher
heute nicht mehr anwendbar seien. Zugleich betrat sie
~egenüber den Anzeigen auch den Beschwerdeweg, indem
SIe unter Berufung auf die nämlichen Gründe das Begehren
steIlte, es seien die der Beschwerdeführerin zugestellten
Einwerfungs- bezw. Gutbotsbegehren samt den Zu-
stellungsverfügungen _ des Konkursamtes Kriens-Malters
aufzuheben, eventuell sei den Beschwerdegegnern Frist
anzusetzen, um ihre vermeintlichen Solidarpfandrechts-
an,sprüche gegen die Beschwerdeführerin einzuklagen.
Durch Entscheid vom 20. März 1916 hat die obere kan-
ton~le Auf~ichtsbehörde in teilweiser Abänderung des
erstmstanzhchen Erkenn.tnisses des Amtsgerichtspräsi-
denten von Luzern-Land das Hauptbegehren der Be-
,
~chwerde .abgewiesen, dagegen dem eventuellen Begehren
m dem Smne entsprochen, dass sie den die Einwerfung
verlangenden Hypothekargläubigern zur -gerichtlichen
GeItendmachung der von ihnen behaupteten Pfandrechts-
ansprücbe eine peremtorische Klagefrist von einem
Monat ansetzte. Aus den Motiven des Entscheides ist
hervorzuheben: Gemäss Art. 26 Abs. 3 SchlT zum ZGB
und § 134 Ziff. 10 des luzernischen EG zum ZGB bleibe
für die unter dem alten Rechte errichteten Einzinserei-
verhältnisse -
um solche handle es sich hier -
das bis-
herige kantonale Recht vorbehalten. Dieser Vorbehalt
umfasse auch das Einwerfungsverfahren im Konkurse,
da letzteres eine Folge der Einzinserei sei und die Ein-
werfung zu den Verbindlichkeiten des Einzinspflichtigen
gehöre. Dass dem so sei, folge daraus, dass die Aufhebun.g
und Konkurskammer • N° 43.
_ 237
der Einwerfungspflicht zur faktischen Beseitigung der
Solidarhaft von in alten Gülten mitverschriebenen Unter-
pfanden führen müsste, auf welcher Solidarhaft die Ein-
zinserei im wesen.tlichen beruhe. Bei dieser Sachlage könne
sich die Bestimmung von § 134 Ziff. 15 des EG zum ZGB,
die neben anderen Gesetzen u. a. mit dem Inkrafttre-
ten des ZGB auch die §§ 32-34 des EG zum SchKG als
aufgehoben erkläre, nur auf neurechtliche Verhältnisse
beziehen. obwohl dies darin ni~ht ausdrücklich gesagt
sei. In diesem Sinne habe sich denn auch die Aufsichts-
behörde bereits in einer Weisung an das Konkursamt
Münster vom 11. Juni 1915 ausgesprochen. Die entgegen-
gesetzte Auffassung der Beschwerdeführerin stehe mit
der allgemein lautenden Anerkennung des Fortbestandes
der altrechtlichen Einzinsereien, wie sie in Ziff. 10 des
mehrerwähnten § 134 ausgesprochen sei, in unlösbarem
Widerspriuch. Das Fehlen eines entsprecbenden Vorbe-
halts in Ziff. 15 ebenda köIlne deshalb nur als eine auf
einem Versehen des Gesetzgebers beruhende Lücke im
Gesetz gedeutet werden, die von der zuständigen Auf-
sichtsbehörde im Wege der Rechtssprechung auszufüllen
sei. Für diese Auslegung spreche auch der Umstand, dass
die Bestimmungen über das Einwerfungsverfahren seither
im obigen Sinne -
d. h. für altrechtliche Verhältnisse -
in das am 1. Mai 1916 in Kraft tretende neue EG zum
SchKG wieder aufgenommen worden seien und dass das
eidgenössische Justizdepartement den ihm vorgelegte~
Entwurf dieses Gesetzes nicht beanstandet habe. Damit
habe es sich implicite ebenfalls auf den Standpunkt ge-
steIlt, dass es sich um die Uebemahme noch geltender
und nicht um die Wiederinkrafterklärung aufgehobener
kantonaler Rechtsvorschriften handle, wozu ja der kan-
tonale Gesetzgeber nicht zuständig wäre. Die ergangene
Einwerfungs- bezw. Gutbotsaufforderung sei daher grund-
sätzlich zulässig. Ob die Beschwerdeführerin wirklich
einwerfungspflichtig, d. h. ob das streitige Wasserrecht
tatsächlich mit der zu verwertenden Liegenschaft Kupfer-
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Entscheidungen der SChuldbetreibungs_
h,ammer C mitverschrieben sei, sei als Frage des mate-
flellen Rechts .von den Gerichten und nicht von den Auf-
sichtsbehörden zu entscheiden. Als klagepflichtig erschie-
n~~ ~abei die di~ Ein,,:erfung begehrenden Hypothekar-
gl~ubIger, und lUcht dIe Konkursmasse, die ja für sich
ke!ne Pfandre~hte beanspruche und am Streit unbeteiligt
S~I, weshalb die von der ersten Instanz erlassene Klage-
fnstansetzung entsprechend abzuändern sei.
B. -
Gegen diesen den Parteien am 13. April 1916 zuge-
stellten Entscheid rekurriert die A.-G. Roman Scherer
am 17. April 1916 an das Bundesgericht unter Erneuerung
ihres prinzipalen Beschwerdebegehrens. Art. 26 Abs. 3
S~hIT zum ZGB. so führt sie aus, beziehe sich nur auf
d~~ Rege,lung der Pfandhaftung im eigentlichen Sinne.
Fur das m Bezug auf die Ver wer tun g der mehreren
Pfänder einzuschlageilde Verfahren gelte auch bei alt-
r,echtIichen Titeln ausschliesslich das neue Recht, näm-
hch,Art. 816 Abs. 3 ZGB mld die einschlägigen Vor-
schrIften des SchKG. Deshalb seien denn auch in § 134
ZiIT. 15 des kantonalen EG zum ZGB die §§ 32-34 des
EG zum SchKG ausdrücklich als aufgehoben erklärt
worden. Da ein Vorbehalt zu Gunsten der bereits be-
st:henden Einzinsereien dabei nicht gemacht worden sei,
musse angenommen werden, dass sich diese Ausserkraft-
s~tzung nicht nur auf neurechtliche. sondern auch auf
dIe altre~htlichen Verhältnisse erstrecke. Die Behauptung
der Vonnstanz, dass die Nichtaufnahme eines solchen
Vorbehalts auf einem bIossen Versehen beruhe, sei un-
z~treffend. Es sei sehr wohl verständlich, dass man in
Zlff. 10 des § 134 zwar die m a t e r i e 11 e n Einzinserei-
v?rschriften für altrechtliche Titel beibehalten. dagegen
die f 0 r m e 11 e n in Ziff. 15 gänzlich aufgehoben habe,
da nml eben für das formelle Verfahren die nötige Grund-
lage -
und zwar eine weit zweckmässigere -
in Art. 816
Abs. 3 ZGB gegeben gewesen sei. Unter diesen Umständen
kön~e auch der Wiederaufnahme der alten· Einwerfungs-
bestImmungen in das neue EG zum SchKG kein,e Be-
und Konkurskammer . N° 43.
. 239
deutung zukommen, da dem kantonalen Gesetzgeber zu
einer solchen Wiedel:inkraftsetzung aufgehobenen alten
kantonalen Rechts die Kompetenz gefehlt habe. Wenn die
Rekursgegner glaubten. an der in Frage stehenden
Wasserkraft Pfandrechtsansprüche zu besitzen, so hätten
sie gegen die Rekurrentin im Wege der Pfandverwertungs-
betreibung vorzugehen und in dieser den Bestand ihrer
Forderung und des Pfandrechts nachzuweisen. Ein an-
deres Verfahren sei unzulässig und bundesrechtswidrig.
C. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Ver-
weisung auf die Motive ihres Entscheides Abweisung des
Rekurses beantragt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach §§ 1-3 des luzernischen Gesetzes vom 8. März 1871
betr. Abänderung des Gesetzes über das Handänderungs-
und Hypothekarwesen in Verbindung mit §§ 30 ff. des
EG zum SchKG von 1891 beruht das pfandrechtliche
Haftungsverhältnis, welches im Falle der Zerteilung eines
bisher einheitlichen Grundstücks oder des Verkaufs ein-
zelner von mehreren bisher dem gleichen Eigentümer
gehörenden, gemeinsam verpfändeten Grundstücken ein-
tritt, auf dem System der sog. Ein z ins e r ei. D. h.
es sollen zwar die einzelnen Grundstücke nach dem Ver-
hältnis ihres Werts je mit einem Teil der Pfandforderung
belegt werden, gleichwohl aber alle « solidarisch)} für die
ganze FOIderung verhaftet bleiben, wenn und solange
nicht der Pfandgläubiger dem « Gerichtsoffizium)} erklärt,
dass er die vorgenommene Verlegung anerkenne. Doch ist
die Haftung nur in Bezug auf ein Grundstück eine unmittel-
bare, hinsichtlich der übrigen lediglich eine subsidiäre,
indem sich der Gläubiger für die Einforderung von Ka-
pital und Zins zunächst ausschliesslich an den sog.
« Hauptzinser» -
als welcher im Zweifel derjenige gilt,
auf dessen Grundstück die grösste Summe verlegt worden
ist, -
zu halten hat und die übrigen Mitverpflichteten
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
erst in Anspruch genommen werden können. wenn vom
Hauptzinser Zahlung nicht erhältlich ist oder sich bei
der gegen ihn gerichteten Zwangsvoilstreckuug die Gefahr
ergibt, dass einzelne der Gesamt-Pfandforderungen zu
Verlust kommen könnten. Trifft dies zu, d. h. gehen in der
Pfandverwertungsbetreibung der in Betreibung gesetzten
pfandversicherten Forderung noch andere nach oder ist
im Konkursverfahren eine solche auf mehreren Grund-
stücken verschiedener Eigentümer haftende Pfand-
forderung « nicht durch definitiv verbindliches Angebot
gedeckt », so soll nach §§ 32 und 33 des EG zum SchKG
der gefährdete Pfandgläubiger verlangen können, dass die
Mitverpflichteten entweder ihre mitverschriebenen GlUnd-
stücke in die Steigerung des Hauptgrundstückes einwerfen
oder seine Hypothek gutbieten. Der Inhalt der streitigen
Vorschriften ist demnach nicht, wie die Rekurrentin be-
hauptet, lediglich ein verfahrensrechtlicher, sondern in
erster Linie ein materiellrechtlicher, indem dadurch einer-
seits die Voraussetzungen näher umschrieben werden,
unter denen die oben erwähnte subsidiäre Haftung der
mitverpfändeten Grundstücke wirksam wird und gegen-
über deren Eigentümern geltend gemacht werden kann, I
andererseits bestimmt wird, dass bei deren Zutreffen die I
sämtlichen verpfändeten Grundstücke rechtlich als E in-
h ei t zu betrachten seien und als solche dem Verkaufsrecht
des Pfandgläubigers unterliegen, woraus sich als Konse-
quenz die Verpflichtung dei übrigen Einzinser zur Ein-
werfung ihrer Liegenschaften in die Steigerung der
Hauptliegenschaft ergibt. Wenn die Vorinstanz auf Grund
dessen erklärt hat~ dass das t Einwerfungsverfahren »sich
als notwendige Folge der dem System der Einzinserei
eigenen Art subsidiärer Haftung darstelle und mit ihr in
untrennbarem Zusammenhang stehe, so erscheint somit
diese Auffassung als durchaus zutreffend. Ist dem so, so
dudte dasselbe aber für die unter dem alten Recht ent-
standenen Gesamtpfandverhältnisse gleich wie die übrigen
Bestimmungen über die Einzinserei beibehalten werden
und Konkurskammer. N° 43.
. 241
und ist durch das ZGB nicht aufgehoben worden, da nach
Art. 26 SchlT zum ZGB da, wo das Pfandrecht sich auf
mehrere Grundstücke erstreckt, die Pfandhaft sich weiter
nach dem bisherigen Rechte bestimmt. Wollte man anders
entscheiden und mit der Rekurrentin davon ausgehen,
dass für das Vorgehen bei der Ver wer tun g mitver-
pfändeter Grundstücke, weil' .es sich dabei nicht um eine
Frage der Pfandhaft im eigentlichen Sin~e, sonde~ um
eine Verfahrensfrage handle, auch bel altrechthchen
Titeln ausschliesslich das neue Recht massgebend sei, so
würde damit in einem Falle wie dem vorliegenden dem
Vorbehalt des Art. 26 Abs. 3 SchlT der grösste Teil seiner
Bedeutung genommen. Denn das in Art. 816 Abs. 3 ~GB
aufgestellte Prinzip, wonach im Falle des Bestehens e~nes
Gesamtpfands . der Pfandgläubiger gegen alle VerpflIch-
teten zugleich im Betreibungswege vorgehen muss, hat
zur notwendigen Voraussetzung, dass die ~aftung. aller
mitverpfändeten Grundstücke nicht nur. elll? so.lIda~~,
sondern auch eine g lei c h z e i t i g e seI, WIe dies fur
die unter dem neuen Recht errichteten Gesamtpfand-
rechte zutrifft. Seine Anwendung auf altrechtliche lu-
zernische Pfandtitel müsste daher im Erfolge zur Besei-
tigung des für solche grundsätzlich weitergeltenden
Systems subsidiärer Haftung führen.
.,
Ob der kantonale Gesetzgeber befugt gewesen ware, von
sich aus etwas anderes zu verfügen, d. h. auch für alt-
rechtliche Titel die Unterstellung unter Art. 816 Abs. 3
ZGB vorzuschreiben, braucht nicht untersucht zu werden.
Denn gesetzt selbst es wäre dies seine Absicht gewesen,
so gälten in dieser Beziehung die Vorschriften des ZGB
nicht kraft des Willens des eidgenössischen, sondern des-
jenigen des kantonalen Gesetzgebers, nicht ~ls eidge-
nössisches, sondern als kantonales Recht und lage daher
darin, dass der angefochtene Entscheid im Wider-
spruch dazu das alte Einwerfungsfahren noch anwendbar
erklärt hat, noch kein Verstossgegen Bundesrecht.
Darüber aber, ob das kantonale Recht richtig ausgelegt
242
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
word~n sei, steht .dem Bundesgericht keine Kognition zu,
da mIt dem betreIbungsrechtlichen Rekurse nach Art. 19
SchKG nur die Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschrif-
ten. gerügt werden kann. Nachdem die Vorinstanz ent-
s~hIeden hat, dass die Aufhebungsklausel des § 134
ZIfi. 15 EG zum ZGB sich nur auf die nach dem 1. Januar
1~,12 entstehenden Gesamtpfandverhältnisse, nicht auf
früh~r ~egründete Einzinsereien beziehe, muss es daher
dabeI seIn Bewenden haben.
Demnach hat die SChuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Entscheid. vom 9. Juni 1916 i. S. Vonlanthen.
Ver~auf einer gepfändeten Liegenschaft durch den
Pfandungss~huldner, Unterschied der Rechtstellung des
~rwerbers, Je nachdem die Pfändung im Gru n dbuch
~lllgetragen war oder nicht. Beweis der Eintragung'
1st durc~ den Ein~rag oder den. amtlichen Auszug darübe;
zu erbrIngen. Bel Nichteintragung ist nach art. 106
Sc h K G vorzugehen.
_
Stellung des ~fandgläubigers, dem entgegen art. 153
Sch K ~ kel~e,Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt
wurde, In !lInslCht auf das bis zur Verwertung vorgeschrit-
tene Betreibungsverfahren.
A. -
In der Betreibung No 151, die R. Koller-Kauf-
~ann gegen F. X. Schnyder beim Betreibungsamt Ober-
klrch ~ng~hobe~ h~tte, pfändete dieses Amt am 7. August
1915 fur eIne GultZInsforderung die damals dem Betriebe-
n~~ gehörende Liegenschaft « Feld)), auf der die fragliche
Gult ruhte. Durch Ka~fvertrag vom 17. und Fertigung
vom 1S. November verausserte Schnyder die Liegenschaft
a~ den Rekurrenten Vonlanthen, wobei die genannte
ZInsforderung dem Erwerber überbunden wurde. Dieser
und Konkurskamm&r. N° 44.
- 243
behauptet, die Pfändung sei nicht nach Art. 101 SchKG
und Art. 131 des luzernischen Einführungsgesetzes zum
ZGB in der Hypothekakontrolle eingetragen gewesen und
er habe auch sonst keine Kenntnis davon gehabt. Als in
der Folge der Gläu.biger das Verwertungsbegehren stellte,
erliess das Amt die Mitteilung hievon an den Rekurrenten
als derzeitigen Eigentün;t,er der gepfändeten Liegenschaft.
Daraufhin führte der Reku.rrent unter Berufung auf
seine behauptete Unkenntnis von der erfolgten Pfändling
Beschwerde mit dem Antrage, die Betreibung oder even-
tuell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens aufzu-
heben. Nachträglich verlangte er ferner noch Durchfüh-
rung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 SchKG.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat über die
anfänglichen Anträge des Beschwerdeführers durch Ent-
scheid vom 2. Mai 1916 im Sinne des Eventualstand-
punktes erkannt, also die angefochtene Mitteilung des
VefWertungsbegehrens an den Rekurrenten aufgehoben
und das Betreibungsamt zur Zustellung dieses Begehrens
an den Betriebenen Schnyder verhalten. Den Antrag auf
Eröffnung des Widerspruchsverfahrens hat sie durch Ent-
scheid vom is. Mai verworfen.
Zur Begründung führte sie aus: Aus einer Erklärung
des Betreibungsbeamten (enthalten in dessen Rekursant-
wort vom 22. April 1916), dass er die Pfändung am 7. Sep-
tember gemäss Art. 101 SchKG der Hypothekarkanzlei
mitgeteilt habe, in Verbindung mit einer Zuschrift dieser
Kanzlei an das Betreibungsamt vom lS. September 1915,
wonach sie für die fragliche Pfändung Vormerkungsge-
bühren bezogen habe, müsse geschlossen werden, dass die
Protokollvormerkung im Laufe des September, also vor
der Verräusserung der Liegenschaft vorgenommen wor-
den sei. Dadurch habe die mit der Pfandung für den
Schuldner entstandene Verfügungsbeschränkung Wir-
kung auch gegenüber später erwerbenen Rechten gut-
gläubiger Dritter erhalten. Das Betreibungsverfahren
müsse also ohne Rücksicht auf den Eigentumserwerb des
AS 4i III -
1916
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