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42_III_228

BGE 42 III 228

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-03 · Deutsch CH
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228

Entscbeldunien der Schllldbetre1bunga-

den Beteiligten das Recht zusteht, innerhalb einer ihnen

vom Betreibungsamt noch anzus~tzenden Frist das von

Probst beanspruchte, im Lastenverzeichnis berücksich-

tigte Vorzugsrecht, wie auch den Bestand seiner Impen-

senforderung als solcher zu bestreiten, worauf das Ver-

fahren gemäss Art. 106 ff. Platz zu greifen hat.

4. -

In diesem Sinne und unter der Voraussetzung,

dass nicht infolge des schon nach dem Entscheide der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. Mai

einzuleitenden richterlichen Verfahrens die in Aussicht

genommene neue Steigerung überhaupt dahinfalle, ist

der vorliegende Rekurs teilweise gutzuheissen.

Demnach hat die Schuldbetieibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise

begründet erklärt.

42. Entscheid vom 3. Juni 1916 i. S. Joos-Pohl.

Hotelierschutzverordnung. Das in Art. 7 derselben als Folge

der Stundung ausgesprochene Betreibungsverbot ist vom

Schuldner durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvor-

schlag geltend zu machen. Es gilt auch gegenüber einer

Wechselbetreibung, welche gestützt auf einen für die

gestundete pfandversicherte .Zinsforderung an die Ordre

des Pfandgläubigers ausgestellten Wechsel von diesem an-

gehoben worden ist.

A. -

Auf der dem Rekurrenten Joos-Pohl gehörenden

Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen haftet u. a. ein zu

4%% verzinslicher und in jährlichen Raten von 1000 Fr.

rückzahlbarer Schuldbrief dritten Rangs im Betrage von

17,000 Fr., der der heutigen Rekursgegnerin Marie

Biallas zusteht. Da die davon per 1. März 1915 verfallene

Zins- und Kapitalrate nicht bezahlt wurde, hob Fräulein

Biallas Ende April 1915 dafür die Betreibung auf Grund-

i

und Konkurskammer. N° 42.

229

pfandverwertung an und erwirkte gegenüber einem vom

Schuldner erhobenen Rechtsvorschlage beim Präsidenten

des Bezirksgerichts Vorderland die provisorische Rechts-

öffnung. Durch Beschluss vom 27. März 1916 hat in der

Folge, noch ehe in der genannten Betreibung das Fort-

setzungsbegehren gestellt worden war, das Obergericht

von Appenzell A. Rh. dem Rekurrrenten Joos-Pohl in

Anwendung der bundesrätlichen Verordnung vom 2. No-

vember 1915 betr. Schutz der Hotelindustrie für die

Zinsen s ä m t 1 ich e r auf seiner Hotelliegenschaft las-

tender grundpfandversicherter Kapitalien sowie für die

davon in den Jahren 1915 und 1916 verfallenen bezw.

f~lig werdenden Kapitalabzahlungen S tun dun g er-

teIlt, gegenüber der Gläubigerin Marie Biallas in dem

Sinne, dass der per 1. März 1915 verfallene Jahreszins

auf den 1. Juni 1917 und die auf den gleichen Termin

verfallene Kapitalrate VOn 1000 Fr. auf den 31. Oktober

1919 zahlbar werden soll.

Am 10. Mai 1916liess darauf Marle Biallas dem Rekur-

rente!), gestützt auf einen vom ihm am 10. Juli 1915 an

ihre Ordre ausgestellten Eigenwechsel über 204 Fr. 65 Cts.

einen weiteren Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung

~stellen. Joos-Pohl verlangte auf dem Beschwerdewege

dIe Aufhebung desselben, indem er geltend machte: auf

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsi-

denten des Vorderlandes vom 10. Juni 1915 hin habe er

sich mit der Gläubigerin bezw. deren Anwalt in Verbin-

dung gesetzt, da er infolge des durch den Krieg verur-

sachten schlechten Geschäftsgangs ausser Stande ge-

wesen sei, die in Betreibung gesetzte Schuld zu bezahlen.

Nach längeren Verhandlungen sei dann eine Abmachung

zustande gekommen, wonach Fräulein Biallas sich ein-

verstanden erklärt habe, gegen Leistung einer Teilzahlung

von 335 Fr. 30 Cts. und Ausstellung von Eigenwechseln

für den Rest der Schuld, zuzüglich Verzugszinsen auf die

Fortsetzung der eingeleiteten Grundpfandbetreibung zu

verzichten. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer ihr

230

Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

im Ganzen acht solcher Wechsel über Fr. 214.65, 212.65,

210.65,208.65,204.65.206.65,202.65 und 65.65 übergeben.

Die beiden ersten per Ende August und Ende Oktober

1915 seien eingelöst, der dritte und vierte, verfallend per

En.de Dezember 1915 und Ende Februar 1916 auf Ende

Mai und Juli 1916 prolongiert worden. Für den fünften

per Ende April 1916 verfallenen habe die Rekursgegnerin

nunmehr die Wechselbetreibung eingeleitet. Da die Aus-

stellung von Wechseln für eine bestehende Forderung

keine Neuerung bewirke und es sich bei den Wechsel-

forderungen der Rekursgegnerin materiell um die näm-

liche Schuld handle, für die dem Rekurrenten vom Ober-

gericht Stundung erteilt worden sei, müsse sich die Wir-

kung der letzteren auch auf die Wechsel erstrecken und

sei der vom Betreihungsamt Walzenhausen erlassene

Zahlungsbefehl demnach, weil gegen das in Art. 7 der

Verordnung vom 2. November 1915 als Folge der Stun-

dung ausgesprochene Betreibungsverbot verstossend,

gesetzwidrig.

Durch Entscheid vom 22. Mai 1916 wies die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit nachstehender·

Begründung ab : die dem Rekurrenten. vom Obergericht

gewährte Stundung betreffe nur die ab der Liegenschaft

Kurhaus Walzenhausen verfallenen bezw. fällig werden-

den Hypothekarzinsen und KapitaIabzahlungen. Sie

dürfe demnach nicht weiter ausgedehnt werden als auf

diese speziell erwähnten « Schuldsorten und Schuld-

beträge ». Wenn der Beschwerdeführer daneben noch

andere, z. B. Wechselverpflichtungen eingegangen habe,

so habe er sie zu erfüllen, da dafür keine Stundung bestehe.

Ob der Wechsel, wie behauptet werde, für eine Hypothe-

karzinsforderung ausgestellt worden sei, erscheine uner-

heblich. Sollte dem wirklich so sein, so hätte sich der Be-

schwerdeführer durch die Wechselausstellung selbst der

Wohltat der Stundung begeben, wobei nichts darauf

ankomme, ob jene vor oder nach Erteilung der Stundung

erfolgt sei. Es sei daher nicht nötig, die fragliche Behaup-

, i

und Konkurskammer. N° 42.

231

tung auf ihr Zutreffen zu untersuchen, bezw. den Beweis

dafür abzunehmen.

B.. -

Gegen diesen Entscheid· rekurriert Joos-Pohl

unterm 29. Mai 1. J.an das Bundesgericht unter Erneue-

rung seines Beschwerdebegehrens. Die Begründung des

Rekurses ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden

Erwägungen ersichtlich.

C. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegen-

bemerkungen verzichtet.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 7 und 8 der Verordnung vom 2. No-

vember 1915 beschränkt sich die Wirkung der in ihr vor-

gesehenen Stundung darauf, dass für die gestundeten For-

derungen während der Dauer der Stundung eine Betrei-

bung weder angehoben noch fortgesetzt werden darf und

dass infolgedessen für solange auch jede Verjährungs- und

Verwirkungsfrist still steht. Die Forderung selbst, insbe-

sondere ihr Fälligwerden wird durch den Stundungsbe-

schluss nicht berührt. Es handelt sich demnach bei die-

sem nicht etwa um ein materiellrechtliches Moratorium,

sondern um ein biosses prozessrechtliches, dem Rechts-

stillstand analoges Vollstreckungsverbot, das durch Be-

schwerde an die Aufsichtsbehörde und nicht durch Rechts-

vorschlag oder im Verfahren der Art. 85, bezw. 182 und

192 SchKG beim Richter geltend zu machen ist, sodass

die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung

des vorliegenden Streites gegeben erscheint.

2. -

Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres

als begründet. Gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von

Art. 116, Abs. 2 neu OR -

durch die übrigens nur die

unter der Herrschaft des alten Gesetzes geltende Gerichts-

praxis kodifiziert worden ist - hat « die Eingehung einer

Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende

Schuld » nur dann die Wirkung einer Leistung an Zah-

lungsstatt bezw. einer Neuerung des bisherigen Schuld-

232

Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-

verhältnisses, wenn die Parteien es besonders vereinbaren.

Im Zweifel, d. h. mangels Nachweises einer dahingehenden

WiIlenseiriigung ist anzunehmen, dass sie lediglich « zahl-

lungshalber)} erfolgt sei, d. h. dass dem Gläubiger dadurch

lediglich ein Mittel zur leichteren Realisierung sein.er For-

derung an die Hand habe gegeben werden wollen. Durch

die Entgegennahme des Wechsels treten mithin an Stelle

des bisherigen einzigen Zahlungsanspruchs deren zwei,

der erste beruhend auf dem ursprünglichen Rechtsver-

hältnis, der zweite auf dem formalen Grunde des Wechsel-

versprechens, die indessen beide das nämliche Ziel -

die Befriedigung des Gläubigers für seine Forderung aus

jenem kausalen Rechtsverhältnis -

verfolgen und sich

von einander nur äusserlich, durch das Gewand, in dem

sie auftreten, unterscheiden, weshalb bei Tilgung des

einen durch Zahlung auch der andere ohne weiteres unter-

geht (vgl. OSER, Kommentar zu Art. 116 N° II 2 und III,

ADLER, Die Einwirkung der Wechselbegebung auf das

kausale Schuldverhältnis in Zschr. f. Handelsrecht Bd. 64

S. 127 ff. Bd. 65 S. 141 sowie die dort zitierte Literatur).

Gleichwie der Schuldner infolgedessen, wenn er nach

Ausstellung des Wechsels die ursprüngliche, diesem zu

Grunde liegende Schuld bezahlt hat, einer späteren Be-

langung auf Grund des Wechsels durch den Gläubiger

und Wechselnehmer mit Erfolg den Einwand des Erlö-

schens der Wechselverbindlichkeit entgegenhalten kann.

so muss die nämliche Rückwirkung auch dann eintreten,

wenn ihm für die kausale Schuld durch Verfügung der

kompetenten Behörde Stundung erteilt, gen au gesagt

dafür ein zeitlich beschränktes Vollstreckungsverbot

ausgesprochen worden ist, d. h. es muss durch eine solche

Stundung nicht nur die Anhebung einer gewöhnlichen

Betreibung auf Grund des ursprünglichen Schuldver-

hältnisses, sondern auch die Geltendmachung des dem

Gläubiger als Remittenten auf Grund des Wechselver-

sprechens zustehenden Anspruchs im Wege der Wechsel-

betreibung ausgeschlossen werden. Die Behauptung des

und Konkurskammer. N° 43.

233

Rekurrenten, dass er den in Betreibung gesetzten Wechsel

zusammen mit anderen der Rekursgegnerin zu dem'

Zwecke übergeben habe, dass sie sich daraus für die per

1. März 1915 ab ihrem Schuldbrief verfallene Zins- und

Kapitalrate bezahlt machen könne, ist demnach im

Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Entscheides

erheblich und muss, sofern sie zutrifft, zur Gutheissung

der Beschwerde führen. Da die Vorinstanz es unterlassen

hat, dieselbe auf ihre Richtigkeit zu prüfen und es sich

dabei um seine Tatfrage handelt, ist somit die Sache

zwecks Vornahme der nötigen Feststellungen hierüber

und nachheriger neuer Entscheidung auf Grund der

vorstehend entwickelten Rechtsauffassung an sie zurück-

zuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird dahin gutheissen, gass der angefoch-

tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

43. Entscheid vom 9. Juni 1916 i. S. 3oma.n Scherer A..-G.

Tragweite des in Art. 26 Abs. 3 SchlT z. ZGB enthaltenen

Vorbehalts, wonach, wenn das Pfandrecht sich auf mehrere

Grundstücke erstreckt, die Pfandhaft nach bisherigem

Rechte bestehen bleibt. Gilt derselbe auch für solche Vor-

schriften des bisherigen Rechts, durch welche das Vorgehen

in Bezug auf die Inanspruchnahme der einzehen Unter-

pfänder in von dem Grundsatze des Art. 816 Abs. 3 ZGB

abweichender Weise geregelt wird. Weitergeltung für die

unter dem alten Recht b~gründeten. Einzinsereien der

§§ 3211. des luzernischen EG z. SchKG über das sog. Ein-

werfungsverfahren.

A. -

Im Konkurse über die Firma J. Felder & eie, in

Luzern liess die Konkursverwaltung am 24.Januar 1916