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Entscbeldunien der Schllldbetre1bunga-
den Beteiligten das Recht zusteht, innerhalb einer ihnen
vom Betreibungsamt noch anzus~tzenden Frist das von
Probst beanspruchte, im Lastenverzeichnis berücksich-
tigte Vorzugsrecht, wie auch den Bestand seiner Impen-
senforderung als solcher zu bestreiten, worauf das Ver-
fahren gemäss Art. 106 ff. Platz zu greifen hat.
4. -
In diesem Sinne und unter der Voraussetzung,
dass nicht infolge des schon nach dem Entscheide der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. Mai
einzuleitenden richterlichen Verfahrens die in Aussicht
genommene neue Steigerung überhaupt dahinfalle, ist
der vorliegende Rekurs teilweise gutzuheissen.
Demnach hat die Schuldbetieibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
begründet erklärt.
42. Entscheid vom 3. Juni 1916 i. S. Joos-Pohl.
Hotelierschutzverordnung. Das in Art. 7 derselben als Folge
der Stundung ausgesprochene Betreibungsverbot ist vom
Schuldner durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvor-
schlag geltend zu machen. Es gilt auch gegenüber einer
Wechselbetreibung, welche gestützt auf einen für die
gestundete pfandversicherte .Zinsforderung an die Ordre
des Pfandgläubigers ausgestellten Wechsel von diesem an-
gehoben worden ist.
A. -
Auf der dem Rekurrenten Joos-Pohl gehörenden
Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen haftet u. a. ein zu
4%% verzinslicher und in jährlichen Raten von 1000 Fr.
rückzahlbarer Schuldbrief dritten Rangs im Betrage von
17,000 Fr., der der heutigen Rekursgegnerin Marie
Biallas zusteht. Da die davon per 1. März 1915 verfallene
Zins- und Kapitalrate nicht bezahlt wurde, hob Fräulein
Biallas Ende April 1915 dafür die Betreibung auf Grund-
i
und Konkurskammer. N° 42.
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pfandverwertung an und erwirkte gegenüber einem vom
Schuldner erhobenen Rechtsvorschlage beim Präsidenten
des Bezirksgerichts Vorderland die provisorische Rechts-
öffnung. Durch Beschluss vom 27. März 1916 hat in der
Folge, noch ehe in der genannten Betreibung das Fort-
setzungsbegehren gestellt worden war, das Obergericht
von Appenzell A. Rh. dem Rekurrrenten Joos-Pohl in
Anwendung der bundesrätlichen Verordnung vom 2. No-
vember 1915 betr. Schutz der Hotelindustrie für die
Zinsen s ä m t 1 ich e r auf seiner Hotelliegenschaft las-
tender grundpfandversicherter Kapitalien sowie für die
davon in den Jahren 1915 und 1916 verfallenen bezw.
f~lig werdenden Kapitalabzahlungen S tun dun g er-
teIlt, gegenüber der Gläubigerin Marie Biallas in dem
Sinne, dass der per 1. März 1915 verfallene Jahreszins
auf den 1. Juni 1917 und die auf den gleichen Termin
verfallene Kapitalrate VOn 1000 Fr. auf den 31. Oktober
1919 zahlbar werden soll.
Am 10. Mai 1916liess darauf Marle Biallas dem Rekur-
rente!), gestützt auf einen vom ihm am 10. Juli 1915 an
ihre Ordre ausgestellten Eigenwechsel über 204 Fr. 65 Cts.
einen weiteren Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung
~stellen. Joos-Pohl verlangte auf dem Beschwerdewege
dIe Aufhebung desselben, indem er geltend machte: auf
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsi-
denten des Vorderlandes vom 10. Juni 1915 hin habe er
sich mit der Gläubigerin bezw. deren Anwalt in Verbin-
dung gesetzt, da er infolge des durch den Krieg verur-
sachten schlechten Geschäftsgangs ausser Stande ge-
wesen sei, die in Betreibung gesetzte Schuld zu bezahlen.
Nach längeren Verhandlungen sei dann eine Abmachung
zustande gekommen, wonach Fräulein Biallas sich ein-
verstanden erklärt habe, gegen Leistung einer Teilzahlung
von 335 Fr. 30 Cts. und Ausstellung von Eigenwechseln
für den Rest der Schuld, zuzüglich Verzugszinsen auf die
Fortsetzung der eingeleiteten Grundpfandbetreibung zu
verzichten. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer ihr
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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
im Ganzen acht solcher Wechsel über Fr. 214.65, 212.65,
210.65,208.65,204.65.206.65,202.65 und 65.65 übergeben.
Die beiden ersten per Ende August und Ende Oktober
1915 seien eingelöst, der dritte und vierte, verfallend per
En.de Dezember 1915 und Ende Februar 1916 auf Ende
Mai und Juli 1916 prolongiert worden. Für den fünften
per Ende April 1916 verfallenen habe die Rekursgegnerin
nunmehr die Wechselbetreibung eingeleitet. Da die Aus-
stellung von Wechseln für eine bestehende Forderung
keine Neuerung bewirke und es sich bei den Wechsel-
forderungen der Rekursgegnerin materiell um die näm-
liche Schuld handle, für die dem Rekurrenten vom Ober-
gericht Stundung erteilt worden sei, müsse sich die Wir-
kung der letzteren auch auf die Wechsel erstrecken und
sei der vom Betreihungsamt Walzenhausen erlassene
Zahlungsbefehl demnach, weil gegen das in Art. 7 der
Verordnung vom 2. November 1915 als Folge der Stun-
dung ausgesprochene Betreibungsverbot verstossend,
gesetzwidrig.
Durch Entscheid vom 22. Mai 1916 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit nachstehender·
Begründung ab : die dem Rekurrenten. vom Obergericht
gewährte Stundung betreffe nur die ab der Liegenschaft
Kurhaus Walzenhausen verfallenen bezw. fällig werden-
den Hypothekarzinsen und KapitaIabzahlungen. Sie
dürfe demnach nicht weiter ausgedehnt werden als auf
diese speziell erwähnten « Schuldsorten und Schuld-
beträge ». Wenn der Beschwerdeführer daneben noch
andere, z. B. Wechselverpflichtungen eingegangen habe,
so habe er sie zu erfüllen, da dafür keine Stundung bestehe.
Ob der Wechsel, wie behauptet werde, für eine Hypothe-
karzinsforderung ausgestellt worden sei, erscheine uner-
heblich. Sollte dem wirklich so sein, so hätte sich der Be-
schwerdeführer durch die Wechselausstellung selbst der
Wohltat der Stundung begeben, wobei nichts darauf
ankomme, ob jene vor oder nach Erteilung der Stundung
erfolgt sei. Es sei daher nicht nötig, die fragliche Behaup-
, i
und Konkurskammer. N° 42.
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tung auf ihr Zutreffen zu untersuchen, bezw. den Beweis
dafür abzunehmen.
B.. -
Gegen diesen Entscheid· rekurriert Joos-Pohl
unterm 29. Mai 1. J.an das Bundesgericht unter Erneue-
rung seines Beschwerdebegehrens. Die Begründung des
Rekurses ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden
Erwägungen ersichtlich.
C. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegen-
bemerkungen verzichtet.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 7 und 8 der Verordnung vom 2. No-
vember 1915 beschränkt sich die Wirkung der in ihr vor-
gesehenen Stundung darauf, dass für die gestundeten For-
derungen während der Dauer der Stundung eine Betrei-
bung weder angehoben noch fortgesetzt werden darf und
dass infolgedessen für solange auch jede Verjährungs- und
Verwirkungsfrist still steht. Die Forderung selbst, insbe-
sondere ihr Fälligwerden wird durch den Stundungsbe-
schluss nicht berührt. Es handelt sich demnach bei die-
sem nicht etwa um ein materiellrechtliches Moratorium,
sondern um ein biosses prozessrechtliches, dem Rechts-
stillstand analoges Vollstreckungsverbot, das durch Be-
schwerde an die Aufsichtsbehörde und nicht durch Rechts-
vorschlag oder im Verfahren der Art. 85, bezw. 182 und
192 SchKG beim Richter geltend zu machen ist, sodass
die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung
des vorliegenden Streites gegeben erscheint.
2. -
Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres
als begründet. Gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von
Art. 116, Abs. 2 neu OR -
durch die übrigens nur die
unter der Herrschaft des alten Gesetzes geltende Gerichts-
praxis kodifiziert worden ist - hat « die Eingehung einer
Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende
Schuld » nur dann die Wirkung einer Leistung an Zah-
lungsstatt bezw. einer Neuerung des bisherigen Schuld-
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Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-
verhältnisses, wenn die Parteien es besonders vereinbaren.
Im Zweifel, d. h. mangels Nachweises einer dahingehenden
WiIlenseiriigung ist anzunehmen, dass sie lediglich « zahl-
lungshalber)} erfolgt sei, d. h. dass dem Gläubiger dadurch
lediglich ein Mittel zur leichteren Realisierung sein.er For-
derung an die Hand habe gegeben werden wollen. Durch
die Entgegennahme des Wechsels treten mithin an Stelle
des bisherigen einzigen Zahlungsanspruchs deren zwei,
der erste beruhend auf dem ursprünglichen Rechtsver-
hältnis, der zweite auf dem formalen Grunde des Wechsel-
versprechens, die indessen beide das nämliche Ziel -
die Befriedigung des Gläubigers für seine Forderung aus
jenem kausalen Rechtsverhältnis -
verfolgen und sich
von einander nur äusserlich, durch das Gewand, in dem
sie auftreten, unterscheiden, weshalb bei Tilgung des
einen durch Zahlung auch der andere ohne weiteres unter-
geht (vgl. OSER, Kommentar zu Art. 116 N° II 2 und III,
ADLER, Die Einwirkung der Wechselbegebung auf das
kausale Schuldverhältnis in Zschr. f. Handelsrecht Bd. 64
S. 127 ff. Bd. 65 S. 141 sowie die dort zitierte Literatur).
Gleichwie der Schuldner infolgedessen, wenn er nach
Ausstellung des Wechsels die ursprüngliche, diesem zu
Grunde liegende Schuld bezahlt hat, einer späteren Be-
langung auf Grund des Wechsels durch den Gläubiger
und Wechselnehmer mit Erfolg den Einwand des Erlö-
schens der Wechselverbindlichkeit entgegenhalten kann.
so muss die nämliche Rückwirkung auch dann eintreten,
wenn ihm für die kausale Schuld durch Verfügung der
kompetenten Behörde Stundung erteilt, gen au gesagt
dafür ein zeitlich beschränktes Vollstreckungsverbot
ausgesprochen worden ist, d. h. es muss durch eine solche
Stundung nicht nur die Anhebung einer gewöhnlichen
Betreibung auf Grund des ursprünglichen Schuldver-
hältnisses, sondern auch die Geltendmachung des dem
Gläubiger als Remittenten auf Grund des Wechselver-
sprechens zustehenden Anspruchs im Wege der Wechsel-
betreibung ausgeschlossen werden. Die Behauptung des
und Konkurskammer. N° 43.
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Rekurrenten, dass er den in Betreibung gesetzten Wechsel
zusammen mit anderen der Rekursgegnerin zu dem'
Zwecke übergeben habe, dass sie sich daraus für die per
1. März 1915 ab ihrem Schuldbrief verfallene Zins- und
Kapitalrate bezahlt machen könne, ist demnach im
Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Entscheides
erheblich und muss, sofern sie zutrifft, zur Gutheissung
der Beschwerde führen. Da die Vorinstanz es unterlassen
hat, dieselbe auf ihre Richtigkeit zu prüfen und es sich
dabei um seine Tatfrage handelt, ist somit die Sache
zwecks Vornahme der nötigen Feststellungen hierüber
und nachheriger neuer Entscheidung auf Grund der
vorstehend entwickelten Rechtsauffassung an sie zurück-
zuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutheissen, gass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
43. Entscheid vom 9. Juni 1916 i. S. 3oma.n Scherer A..-G.
Tragweite des in Art. 26 Abs. 3 SchlT z. ZGB enthaltenen
Vorbehalts, wonach, wenn das Pfandrecht sich auf mehrere
Grundstücke erstreckt, die Pfandhaft nach bisherigem
Rechte bestehen bleibt. Gilt derselbe auch für solche Vor-
schriften des bisherigen Rechts, durch welche das Vorgehen
in Bezug auf die Inanspruchnahme der einzehen Unter-
pfänder in von dem Grundsatze des Art. 816 Abs. 3 ZGB
abweichender Weise geregelt wird. Weitergeltung für die
unter dem alten Recht b~gründeten. Einzinsereien der
§§ 3211. des luzernischen EG z. SchKG über das sog. Ein-
werfungsverfahren.
A. -
Im Konkurse über die Firma J. Felder & eie, in
Luzern liess die Konkursverwaltung am 24.Januar 1916