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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wird, so hat er auch kein rechtlich geschütztes Interesse
an einer Verschiebung der Verwertung bis zur Erledigung
des Streites über das Pfandrecht. Dieser Streit hat in
einem solchen Falle keine Bedeutung für die Zulässigkeit
der Verwertung, sondern nur für die Verteilung des
Erlöses; er hat also lediglich die Natur eines Kolloka-
tionsstreites und kann als solcher die Verwertung so
wenig hindern, wie ein Streit zwischen zwei Gruppen-
gläubigern über die Privilegierung einer Forderung. Das
blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, über die Ver-
teilung des Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu
sein, um sein Verhalten bei der Steigerung danach rich-
ten zu können, geniesst keinen Rechtsschutz, wie das
Bundesgericht schon mehrmals ausgeführt hat, und ist
daher nicht ausreichend, um die Verwertung einzustellen
(Entscheid i. S. Weill-Einstein vom 18. März 1914 und
i. S. Piotti vom 22. Mai 1916).
Da nun im vorliegenden Fall das Retentionsrecht für
fälligen Mietzins geltend gemacht wird und der Reten-
tionsgläubiger zudem die Betreibung eingeleitet hat, so
hat dieser keinen rechtlichen Anspruch auf die Verschie-
bung der Verwertung.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
er k a n -n t:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
Romanshorn angewiesen, de'm Verwertungsbegehren des
Rekurrenten in Beziehung auf die in der Betreibung
N° 3135 unter N° 1-85 gepfändeten Gegenstände Folge
zu geben.
und Konkurskammer • N° 41:
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41. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. iäpple.
Neue Steigerung nach Aufhebung der frühern wegen eines
Formfehlers. Inwieweit ist im neuen Lastenverzeichnis eine
inzwischen vom Ersteigerer zur Eintragung gebrachte Ver-
käuferhypothek, sowie die Impensenforderung des gut-
gläubigen Dritterwerbers zu berücksichtigen?
A. -
Am 10. August 1915 waren mehrere, den
Rekurrentinnen gehörende, auf 44,000 Fr. geschätzte
liegenschaften in überwil infolge einer von der Basel-
landschaftlichen Hypothekenbank als erster Hypothekar-
gläubigerin angehobenen Grundpfandhetreibung verstei-
gert und, da es sich um eine zweite Steigerung im Sinne
des Art. 142 SchKG handelte, der genannten Bank zum
Preise von 25,000 Fr. zugeschlagen worden. Am 13. No-
vember 1915 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kammer des Bundesgerichts diesen Zuschlag aufgehoben,
weil die Steigerung einem dabei zu Verlust gekommenen
Hypothekargläubiger (Louis ügier) nicht angezeigt wor-
den war. Seither hat sich herausgestellt, dass die Basel-
landschaftliche Hypothekenbank die in Betracht kom-
menden Liegenschaften bald nach der Steigerung vom
10. August an Gottlieb Probst in Überwil zum Preise
von 30,000 Fr. weiterverkauft hatte, dass dieser Kauf
am 14. September gefertigt worden, und dass die Ver-
käuferin für die nach einer Baranzahlung von 3000 Fr.
verbliebene Kaufpreisrestanz von 27,000 Fr. eine Ver-
käuferhypothek in dieser Höhe hatte eintragen lassen.
In das, behufs Abhaltung einer neuen Steigerung an-
gefertigte neue Lastenverzeichnis (ohne Datum) nahm
das Betreibungsamt, unter Ansetzung eines Schatzungs-
wertes von nur noch 32,000 Fr. für die Liegenschaften,
sowohl die ursprüngliche Grundpfandforderung der Basel-
landschaftlichen Hypothekenbank im Betrage von nun-
mehr 29,155 Fr. 05 Cts., als auch. «eventuell)), jenes
Verkäuferpfandrecht im Betrage von 27.0~ Fr. auf.
Ausserdem fügte es folgende Bemerkung beI :
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Entscileidungen der Schulduetreibungs-
« Der derzeitige Besitzer Gottlieb Probst, der die Lie-
« genschaft mit Fertigung vom 14. September 1915 er-
«worben hat, hat für den Fall der Entwehrung infolge
« Versteigerung eine Entschädigung von 9212 Fr. 95 Cts.
t (für Aufwendung, entgangener Gewinn, Vergütung für
(l Mobiliar etc.) angemeldet.
« Mit Rücksicht darauf ist 41 den Gantbedingungen
« folgende Bedingung aufgenommen worden:
« Der Ersteigerer hat den gegenwärtigen Besitzer Go1t-
« lieb Probst für seine Aufwendungen nach Art. 939 ZGB
(l selbst zu entschädigen und es ist dieser Betrag in der
«Zuschlagsumme nicht inbegriffen.»
Dieses Lastenverzeichnis. wurde den Interessenten
unter Verweisung auf Art. 140 SchKG zugestellt.
B. -
Innerhalb 10 Tagen nach Zustellung des Lasten-
verzeichnisses erhoben die Geschwister Raepple bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, weil: 1. der
Schatzungswert der Liegenschaften herabgesetzt, 2. die
Impensen- und Schadenersatzforderung des G. Probst
berücksichtigt, 3. zugunsten der Basellandschaftlichen
Hypothekenbank, neben dem alten, ein neues Pfand-
recht aufgenommen worden sei.
.
C. -
Durch Entscheid vom 18. April 1916 hat die
kantonale Aufsichtsbehörhe diese Beschwerde in Bezug
auf den ersten und dritten Punkt abgewiesen. In Bezug
auf den zweiten Punkt hat sie erklärt, das Lastenver-
zeichnis sei so zu verstehen und in dem Sinne zu präzi-
sieren, dass die Forderung des Probst darin nur bis zum
Höchstbetrage von 2134 Fr. 95 Cts. berücksichtigt sei.
Soweit Probst mehr verlange, sei es seine Sache, « even-
tuelle Schadenersatzansprüche gegen weitere Personen
geltend zu machen ». Auch die Frage, ob die Forderung
von 2134 Fr. 95 Cts. wirklich zu Recht bestehe, sei
durch deren Aufnahme in das Lastenverzeichnis nicht
präjudiziert; vielmehr habe sich der Ersteigerer « dies-
bezüglich mit Probst auseinanderzu.'3etzen ». {(Im Sinne
"
und Konkunkammer. N° 41.
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dieser Ausführungen» wurde die Beschwerde « abge-
wiesen ».
D. -
Durch Entscheid vom 22. Mai 1916 hat die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge-
richts eine von Probst gegen die Ansetzung der neuen
Versteigerung ergriffene Beschwerde in dem S~e er-
ledigt, dass dem Beschwerdeführer zunächst, Wie dem
Dritteigentümer eines Pfandes, im Sinne von Sep.-Ausg.
15 N0 53 * eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzu-
steHen sei, worauf es (wenn Probst Rechtsvorschlag er-
hebe) Sache des Richters sein werde, darüber zu ent-
scheiden, ob der gutgläubige Eigentumserwerb des Probst
die Erneuerung der Steigerung hindere.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
In Bezug auf die betreibungsamtliche Schatzung
der zu versteigernden Liegenschaft erweist sich die Be-
schwerde ohne weiteres als begründet. Da Art. 142 SchKG
zwar wohl auf Art. 138 und 139, dagegen nicht auch
auf Art. 140 verweist, ist sogar dann, wenn wegen unge-
nügenden Angebotes eine zweite Steigerung stattfinden
muss (woraus unter Umständen geschlossen . wer~en
könnte, dass die ·Schatzung zu hoch gewesen SeI), keme
neue Schatzung vorzunehmen. A fortiori ist eine solche
dann nicht vorzunehmen, wenn, wie im vorliegenden
Falle, die vorhergehende Steigerung w~gen eines Form-
fehlers kassiert worden ist und es Sich also bloss um
eine Wiederholung derselben, unter Vermeidung des be-
gangenen Fehlers handelt.
.
2. -
Obwohl der neuen Gant grundsätzlIch, ebenso
wie die ursprüngliche Schatzung der Liegenschaft, so
auch das ursprüngliche Lastenverzeichnis zugrunde ZU
legen ist, hat doch (vgl. den Entscheid der Schuldbe-
treibungs- und Konkurskammer vom 2. Oktober 1915
• Ges.-Ausg. 38 I No 97.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
i. S. Basler Kantonalbank betr. Grundpfandbetreibung
Nees, Erw. 2) insofern eine Ergänzung des Lastenver-
zeichnisses stattzufinden, als Grundpfandforderungen, die
• seit der kassierten Gant entstanden sind oder entstanden
sein bollen, -
vorausgesetzt, dass sie auf die zu erneu-
ernde Aufforderung im Sinne des Art. 138 Ziff. 3 recht-
zeitig angemeldet worden, oder aber aus den öffentlichen
Büchern ersichtlich sind, -
auf dem Lastenverzeichnis
nachgetragen werden sollen. Dies trifft im Allgemeinen
zu bei Zinsen, die seit der ersten Steigerung aufgelaufen
sind (vgl. JAEGER, Note 3 zu Art. 142), im vorliegenden
Falle aber auch bei dem seit der kassierten Gant in
den öffentlichen Büchern eingetragenen Verkäuferpfand-
recht der Basellandschaftlichen Hypothekenbank im Be-
trage .von 27,000 Fr. Der Aufnahme dieser, aus den
öffentlichen Büchern ersichtlichen Last in das Lasten-
verzeichnis steht der Umstand nicht entgegen, dass der
gleichzeitige Bestand dieser Grundlast und derjenigen
Hypothek. auf Grund deren jene Bank die Grundpfand-
betreibung angehoben hat, materiellrechtlich undenkbar
ist, da ja diese beiden Lasten in einem ähnlichen Ver-
hältnis zu einanderstehen, wie jene beiden Hypotheken
der Basler Kantonalbank, auf deren gleichzeitige Be-
rücksichtigung im Lastenverzeichnis der angeführte Ent-
scheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom
2. Oktoker 1915 Bezug hatte. Es wird Sache der Interes-
senten sein, im gerichtlichen Widerspruchsverfahren
gemäss Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 ff.
die Streichung jener in. das Lastenverzeichnis aufge-
nommenen Hypothek von 27,000 Fr. zu erwirken, sofern
die BaseJIandschaftliche Hypothekenbank nicht von sich
aus in deren Streichung einwilligt, -
was sie übrigens
unbeschadet ihrer Interessen tun könnte, da sie diese
Hypothek ja nur « eventuell I), d. h. für den Fall der
Nichtdurchführbarkeit der vorgesehenen neuen Steigerung
beansprucht, also an deren Aufnahme in das vorliegende
Lastenverzeichnis in Wirklichkeit kein Interesse hat.
J :
und Konkurskammer. N° 41.
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3. -
Was endlich die Impensenforderung des Dritt-
käufers Probst betrifft, so ist davon auszugehen, dass
diese Forderung nach dem vorliegenden Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde nur bis zum Höchstbetrage
von 2134 Fr. 95 Cts. als angemeldete Grundlast be-
trachtet und in das Lastenverzeichnis aufgenommen
worden ist. Hier figuriert sie nun allerdings formell nicht
unter den « Belastungen)), sondern als « Gantbedingung I),
was zur Folge hat, dass Probst, falls diese Gantbedin-
gung bestehen bleibt und der Ersteigerer nicht etwa die
Impensenforderung als solche bestreitet (in dem vor-
liegenden Entscheid ist ihm dieses Recht gewahrt), eine
Art Vorrecht vor allen Grundpfandgläubigern geniesst
(weil der Ersteigerer mit Rücksicht auf jene Forderung
des Probst entsprechend weniger für die Liegenschaft
bieten wird).
Ob die Anerkennung eines solchen Privilegs zugunsten
des gutgläubigen Besitzers, der auf Grund des Art. 939
ZGB Ersatz seiner notwendigen oder nützlichen Impen-
sen fordert, dem Sinne der angeführten Bestimmung des
ZGB entspreche, ist nicht von den Aufsichtsbehörden.
sondern gegebenenfalls vom Zivilrichter zu entscheiden.
Für die Behandlung der vorliegenden betreibungsrecht-
lichen Beschwerde genügt es. festzusteHen, dass der
Drittkäufer Probst für die von ihm «angemeldete»
Impensenforderung in der Tat ein pfandrechtähnliches
Retentionsrecht beansprucht hat, und zwar in dem Sinne,
dass er für diese Forderung vor allen übrigen Gläubigern,
auch vor allen Grundpfandgläubigern. zu befriedigen sei.
Durch die Aufnahme dieses Anspruchs in das Lasten-
verzeichnis wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben,
über Bestand und Rang des in Betracht kommenden
Rechtes den Entscheid des dafür allein zuständigen
Richters in dem nach Art. 106 ff. einzuleitenden Ver-
fahren zu provozieren.
In Bezug auf diesen Punkt ist deshalb der ange-
fochtene Entscheid lediglich dahin zu präzisieren,dass·
AS 42 11 -
1916
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
den Beteiligten das Recht zusteht, innerhalb einer ihnen
vom Betreibungsamt noch anzus~tzenden Frist das von
Probst beanspruchte, im Lastenverzeichnis berücksich-
tigte Vorzugsrecht, wie auch den Bestand seiner lmpen-
senforderung als solcher zu besLreiten, worauf das Ver-
fahren gemäss Art. 106 ff. Platz zu greifen hat.
4. -
In diesem Sinne und unter der Voraussetzung,
dass nicht infolge des schon nach dem Entscheide der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. Mai
einzuleitenden richterlichen Verfahrens die in Aussicht
genommene neue Steigerung überhaupt dahinfalle, ist
der vorliegende Rekurs teilweise gutzuheissen.
Demnach hat die Schuldbetieibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im -Sinne der Erwägungen teilweise
begründet erklärt.
42. Entscheid vom 3. Juni 1916 i. S. Joos-Pohl.
Hotelierschutzverordnung. Das in Art. 7 derselben als Folge
der Stundung ausgesprochene 8etreibungsverbot ist vom
Schuldner durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvor-
schlag geltend zu machen. Es gilt auch gegenüber einer
Wechselbetreibung, welche gestützt auf einen für die
gestundete pfandversicherte .Zinsforderung an die Ordre
des Pfandgläubigers ausgestellten Wechsel von diesem an-
gehoben worden ist.
A. -
Auf der dem Rekurrenten Joos-Pohl gehörenden
Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen haftet u. a. ein zu
4Y2% verzinslicher und in jährlichen Raten von 1000 Fr.
rückzahlbarer Schuldbrief dritten Rangs im Betrage von
17,000 Fr., der der heutigen Rekursgegnerin Marie
Biallas zusteht. Da die davon per 1. März 1915 verfallene
Zins- und Kapitalrate nicht bezahlt wurde, hob Fräulein
Biallas Ende April 1915 dafür die Betreibung auf Grund-
1
und KonklU'llkammer. N° 42.
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pfandverwertung an und erwirkte gegenüber einem vom
Schuldner erhobenen Rechtsvorschlage beim Präsidenten
des Bezirksgerichts Vorderland die provisorische Rechts-
öffnung. Durch Beschluss vom 27. März 1916 hat in der
Folge, noch ehe in der genannten Betreibung das Fort-
setzungsbegehren gestellt worden war, das Obergericht
von Appenzell A. Rh. dem Rekurrrenten Joos-Pohl in
Anwendung der bundesrätlichen Verordnung vom 2. No-
vember 1915 betr. Schutz der Hotelindustrie für die
Zinsen s ä m t I ich e r auf seiner Hotelliegenschaft las-
tender grundpfandversicherter Kapitalien sowie für die
davon in den Jahren 1915 und 1916 verfallenen bezw.
f~lig werdenden Kapitalabzahlungen S tun dun g er-
teIlt, gegenüber der Gläubigerin Marie Biallas in dem
Sinne, dass der per 1. März 1915 verfallene Jahreszins
auf den 1. Juni 1917 und die auf den gleichen Termin
verfallene Kapitalrate von 1000 Fr. auf den 31. Oktober
1919 zahlbar werden soll.
Am 10. Mai 1916liess darauf Marie Biallas dem Rekur-
renteJ;l., gestützt auf einen vomilnn am 10. Juli 1915 an
ihre Ordre ausgestellten Eigenwechsel über 204 Fr. 65 Cts.
einen weiteren Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung
zustellen. Joos-Pohl verlangte auf dem Beschwerdewege
die Aufhebung desselben, indem er geltend machte: auf
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsi-
denten des Vorderlandes vom 10. Juni 1915 hin habe er
sich mit der Gläubigerin bezw. deren Anwalt in Verbin-
dung gesetzt, da er infolge des durch den Krieg verur-
sachten schlechten Geschäftsgangs ausser Stande ge-
wesen sei, die in Betreibung gesetzte Schuld zu bezahlen.
Nach längeren Verhandlungen sei dann eine Abmachung
zustande gekommen, wonach Fräulein Biallas sich ein-
verstanden erklärt habe, gegen Leistung einer Teilzahlung
von 335 Fr. 30 Cts. und Ausstellung von Eigenwechseln
für den Rest der Schuld, zuzüglich Verzugszinsen auf die
Fortsetzung der eingeleiteten Grundpfandbetreibung zu
verzichten. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer ihr