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42_III_223

BGE 42 III 223

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

wird, so hat er auch kein rechtlich geschütztes Interesse

an einer Verschiebung der Verwertung bis zur Erledigung

des Streites über das Pfandrecht. Dieser Streit hat in

einem solchen Falle keine Bedeutung für die Zulässigkeit

der Verwertung, sondern nur für die Verteilung des

Erlöses; er hat also lediglich die Natur eines Kolloka-

tionsstreites und kann als solcher die Verwertung so

wenig hindern, wie ein Streit zwischen zwei Gruppen-

gläubigern über die Privilegierung einer Forderung. Das

blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, über die Ver-

teilung des Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu

sein, um sein Verhalten bei der Steigerung danach rich-

ten zu können, geniesst keinen Rechtsschutz, wie das

Bundesgericht schon mehrmals ausgeführt hat, und ist

daher nicht ausreichend, um die Verwertung einzustellen

(Entscheid i. S. Weill-Einstein vom 18. März 1914 und

i. S. Piotti vom 22. Mai 1916).

Da nun im vorliegenden Fall das Retentionsrecht für

fälligen Mietzins geltend gemacht wird und der Reten-

tionsgläubiger zudem die Betreibung eingeleitet hat, so

hat dieser keinen rechtlichen Anspruch auf die Verschie-

bung der Verwertung.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

er k a n -n t:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt

Romanshorn angewiesen, de'm Verwertungsbegehren des

Rekurrenten in Beziehung auf die in der Betreibung

N° 3135 unter N° 1-85 gepfändeten Gegenstände Folge

zu geben.

und Konkurskammer • N° 41:

223

41. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. iäpple.

Neue Steigerung nach Aufhebung der frühern wegen eines

Formfehlers. Inwieweit ist im neuen Lastenverzeichnis eine

inzwischen vom Ersteigerer zur Eintragung gebrachte Ver-

käuferhypothek, sowie die Impensenforderung des gut-

gläubigen Dritterwerbers zu berücksichtigen?

A. -

Am 10. August 1915 waren mehrere, den

Rekurrentinnen gehörende, auf 44,000 Fr. geschätzte

liegenschaften in überwil infolge einer von der Basel-

landschaftlichen Hypothekenbank als erster Hypothekar-

gläubigerin angehobenen Grundpfandhetreibung verstei-

gert und, da es sich um eine zweite Steigerung im Sinne

des Art. 142 SchKG handelte, der genannten Bank zum

Preise von 25,000 Fr. zugeschlagen worden. Am 13. No-

vember 1915 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer des Bundesgerichts diesen Zuschlag aufgehoben,

weil die Steigerung einem dabei zu Verlust gekommenen

Hypothekargläubiger (Louis ügier) nicht angezeigt wor-

den war. Seither hat sich herausgestellt, dass die Basel-

landschaftliche Hypothekenbank die in Betracht kom-

menden Liegenschaften bald nach der Steigerung vom

10. August an Gottlieb Probst in Überwil zum Preise

von 30,000 Fr. weiterverkauft hatte, dass dieser Kauf

am 14. September gefertigt worden, und dass die Ver-

käuferin für die nach einer Baranzahlung von 3000 Fr.

verbliebene Kaufpreisrestanz von 27,000 Fr. eine Ver-

käuferhypothek in dieser Höhe hatte eintragen lassen.

In das, behufs Abhaltung einer neuen Steigerung an-

gefertigte neue Lastenverzeichnis (ohne Datum) nahm

das Betreibungsamt, unter Ansetzung eines Schatzungs-

wertes von nur noch 32,000 Fr. für die Liegenschaften,

sowohl die ursprüngliche Grundpfandforderung der Basel-

landschaftlichen Hypothekenbank im Betrage von nun-

mehr 29,155 Fr. 05 Cts., als auch. «eventuell)), jenes

Verkäuferpfandrecht im Betrage von 27.0~ Fr. auf.

Ausserdem fügte es folgende Bemerkung beI :

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Entscileidungen der Schulduetreibungs-

« Der derzeitige Besitzer Gottlieb Probst, der die Lie-

« genschaft mit Fertigung vom 14. September 1915 er-

«worben hat, hat für den Fall der Entwehrung infolge

« Versteigerung eine Entschädigung von 9212 Fr. 95 Cts.

t (für Aufwendung, entgangener Gewinn, Vergütung für

(l Mobiliar etc.) angemeldet.

« Mit Rücksicht darauf ist 41 den Gantbedingungen

« folgende Bedingung aufgenommen worden:

« Der Ersteigerer hat den gegenwärtigen Besitzer Go1t-

« lieb Probst für seine Aufwendungen nach Art. 939 ZGB

(l selbst zu entschädigen und es ist dieser Betrag in der

«Zuschlagsumme nicht inbegriffen.»

Dieses Lastenverzeichnis. wurde den Interessenten

unter Verweisung auf Art. 140 SchKG zugestellt.

B. -

Innerhalb 10 Tagen nach Zustellung des Lasten-

verzeichnisses erhoben die Geschwister Raepple bei der

kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, weil: 1. der

Schatzungswert der Liegenschaften herabgesetzt, 2. die

Impensen- und Schadenersatzforderung des G. Probst

berücksichtigt, 3. zugunsten der Basellandschaftlichen

Hypothekenbank, neben dem alten, ein neues Pfand-

recht aufgenommen worden sei.

.

C. -

Durch Entscheid vom 18. April 1916 hat die

kantonale Aufsichtsbehörhe diese Beschwerde in Bezug

auf den ersten und dritten Punkt abgewiesen. In Bezug

auf den zweiten Punkt hat sie erklärt, das Lastenver-

zeichnis sei so zu verstehen und in dem Sinne zu präzi-

sieren, dass die Forderung des Probst darin nur bis zum

Höchstbetrage von 2134 Fr. 95 Cts. berücksichtigt sei.

Soweit Probst mehr verlange, sei es seine Sache, « even-

tuelle Schadenersatzansprüche gegen weitere Personen

geltend zu machen ». Auch die Frage, ob die Forderung

von 2134 Fr. 95 Cts. wirklich zu Recht bestehe, sei

durch deren Aufnahme in das Lastenverzeichnis nicht

präjudiziert; vielmehr habe sich der Ersteigerer « dies-

bezüglich mit Probst auseinanderzu.'3etzen ». {(Im Sinne

"

und Konkunkammer. N° 41.

225

dieser Ausführungen» wurde die Beschwerde « abge-

wiesen ».

D. -

Durch Entscheid vom 22. Mai 1916 hat die

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge-

richts eine von Probst gegen die Ansetzung der neuen

Versteigerung ergriffene Beschwerde in dem S~e er-

ledigt, dass dem Beschwerdeführer zunächst, Wie dem

Dritteigentümer eines Pfandes, im Sinne von Sep.-Ausg.

15 N0 53 * eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzu-

steHen sei, worauf es (wenn Probst Rechtsvorschlag er-

hebe) Sache des Richters sein werde, darüber zu ent-

scheiden, ob der gutgläubige Eigentumserwerb des Probst

die Erneuerung der Steigerung hindere.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

In Bezug auf die betreibungsamtliche Schatzung

der zu versteigernden Liegenschaft erweist sich die Be-

schwerde ohne weiteres als begründet. Da Art. 142 SchKG

zwar wohl auf Art. 138 und 139, dagegen nicht auch

auf Art. 140 verweist, ist sogar dann, wenn wegen unge-

nügenden Angebotes eine zweite Steigerung stattfinden

muss (woraus unter Umständen geschlossen . wer~en

könnte, dass die ·Schatzung zu hoch gewesen SeI), keme

neue Schatzung vorzunehmen. A fortiori ist eine solche

dann nicht vorzunehmen, wenn, wie im vorliegenden

Falle, die vorhergehende Steigerung w~gen eines Form-

fehlers kassiert worden ist und es Sich also bloss um

eine Wiederholung derselben, unter Vermeidung des be-

gangenen Fehlers handelt.

.

2. -

Obwohl der neuen Gant grundsätzlIch, ebenso

wie die ursprüngliche Schatzung der Liegenschaft, so

auch das ursprüngliche Lastenverzeichnis zugrunde ZU

legen ist, hat doch (vgl. den Entscheid der Schuldbe-

treibungs- und Konkurskammer vom 2. Oktober 1915

• Ges.-Ausg. 38 I No 97.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

i. S. Basler Kantonalbank betr. Grundpfandbetreibung

Nees, Erw. 2) insofern eine Ergänzung des Lastenver-

zeichnisses stattzufinden, als Grundpfandforderungen, die

• seit der kassierten Gant entstanden sind oder entstanden

sein bollen, -

vorausgesetzt, dass sie auf die zu erneu-

ernde Aufforderung im Sinne des Art. 138 Ziff. 3 recht-

zeitig angemeldet worden, oder aber aus den öffentlichen

Büchern ersichtlich sind, -

auf dem Lastenverzeichnis

nachgetragen werden sollen. Dies trifft im Allgemeinen

zu bei Zinsen, die seit der ersten Steigerung aufgelaufen

sind (vgl. JAEGER, Note 3 zu Art. 142), im vorliegenden

Falle aber auch bei dem seit der kassierten Gant in

den öffentlichen Büchern eingetragenen Verkäuferpfand-

recht der Basellandschaftlichen Hypothekenbank im Be-

trage .von 27,000 Fr. Der Aufnahme dieser, aus den

öffentlichen Büchern ersichtlichen Last in das Lasten-

verzeichnis steht der Umstand nicht entgegen, dass der

gleichzeitige Bestand dieser Grundlast und derjenigen

Hypothek. auf Grund deren jene Bank die Grundpfand-

betreibung angehoben hat, materiellrechtlich undenkbar

ist, da ja diese beiden Lasten in einem ähnlichen Ver-

hältnis zu einanderstehen, wie jene beiden Hypotheken

der Basler Kantonalbank, auf deren gleichzeitige Be-

rücksichtigung im Lastenverzeichnis der angeführte Ent-

scheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom

2. Oktoker 1915 Bezug hatte. Es wird Sache der Interes-

senten sein, im gerichtlichen Widerspruchsverfahren

gemäss Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 ff.

die Streichung jener in. das Lastenverzeichnis aufge-

nommenen Hypothek von 27,000 Fr. zu erwirken, sofern

die BaseJIandschaftliche Hypothekenbank nicht von sich

aus in deren Streichung einwilligt, -

was sie übrigens

unbeschadet ihrer Interessen tun könnte, da sie diese

Hypothek ja nur « eventuell I), d. h. für den Fall der

Nichtdurchführbarkeit der vorgesehenen neuen Steigerung

beansprucht, also an deren Aufnahme in das vorliegende

Lastenverzeichnis in Wirklichkeit kein Interesse hat.

J :

und Konkurskammer. N° 41.

227

3. -

Was endlich die Impensenforderung des Dritt-

käufers Probst betrifft, so ist davon auszugehen, dass

diese Forderung nach dem vorliegenden Entscheid der

kantonalen Aufsichtsbehörde nur bis zum Höchstbetrage

von 2134 Fr. 95 Cts. als angemeldete Grundlast be-

trachtet und in das Lastenverzeichnis aufgenommen

worden ist. Hier figuriert sie nun allerdings formell nicht

unter den « Belastungen)), sondern als « Gantbedingung I),

was zur Folge hat, dass Probst, falls diese Gantbedin-

gung bestehen bleibt und der Ersteigerer nicht etwa die

Impensenforderung als solche bestreitet (in dem vor-

liegenden Entscheid ist ihm dieses Recht gewahrt), eine

Art Vorrecht vor allen Grundpfandgläubigern geniesst

(weil der Ersteigerer mit Rücksicht auf jene Forderung

des Probst entsprechend weniger für die Liegenschaft

bieten wird).

Ob die Anerkennung eines solchen Privilegs zugunsten

des gutgläubigen Besitzers, der auf Grund des Art. 939

ZGB Ersatz seiner notwendigen oder nützlichen Impen-

sen fordert, dem Sinne der angeführten Bestimmung des

ZGB entspreche, ist nicht von den Aufsichtsbehörden.

sondern gegebenenfalls vom Zivilrichter zu entscheiden.

Für die Behandlung der vorliegenden betreibungsrecht-

lichen Beschwerde genügt es. festzusteHen, dass der

Drittkäufer Probst für die von ihm «angemeldete»

Impensenforderung in der Tat ein pfandrechtähnliches

Retentionsrecht beansprucht hat, und zwar in dem Sinne,

dass er für diese Forderung vor allen übrigen Gläubigern,

auch vor allen Grundpfandgläubigern. zu befriedigen sei.

Durch die Aufnahme dieses Anspruchs in das Lasten-

verzeichnis wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben,

über Bestand und Rang des in Betracht kommenden

Rechtes den Entscheid des dafür allein zuständigen

Richters in dem nach Art. 106 ff. einzuleitenden Ver-

fahren zu provozieren.

In Bezug auf diesen Punkt ist deshalb der ange-

fochtene Entscheid lediglich dahin zu präzisieren,dass·

AS 42 11 -

1916

16

228

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

den Beteiligten das Recht zusteht, innerhalb einer ihnen

vom Betreibungsamt noch anzus~tzenden Frist das von

Probst beanspruchte, im Lastenverzeichnis berücksich-

tigte Vorzugsrecht, wie auch den Bestand seiner lmpen-

senforderung als solcher zu besLreiten, worauf das Ver-

fahren gemäss Art. 106 ff. Platz zu greifen hat.

4. -

In diesem Sinne und unter der Voraussetzung,

dass nicht infolge des schon nach dem Entscheide der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. Mai

einzuleitenden richterlichen Verfahrens die in Aussicht

genommene neue Steigerung überhaupt dahinfalle, ist

der vorliegende Rekurs teilweise gutzuheissen.

Demnach hat die Schuldbetieibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im -Sinne der Erwägungen teilweise

begründet erklärt.

42. Entscheid vom 3. Juni 1916 i. S. Joos-Pohl.

Hotelierschutzverordnung. Das in Art. 7 derselben als Folge

der Stundung ausgesprochene 8etreibungsverbot ist vom

Schuldner durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvor-

schlag geltend zu machen. Es gilt auch gegenüber einer

Wechselbetreibung, welche gestützt auf einen für die

gestundete pfandversicherte .Zinsforderung an die Ordre

des Pfandgläubigers ausgestellten Wechsel von diesem an-

gehoben worden ist.

A. -

Auf der dem Rekurrenten Joos-Pohl gehörenden

Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen haftet u. a. ein zu

4Y2% verzinslicher und in jährlichen Raten von 1000 Fr.

rückzahlbarer Schuldbrief dritten Rangs im Betrage von

17,000 Fr., der der heutigen Rekursgegnerin Marie

Biallas zusteht. Da die davon per 1. März 1915 verfallene

Zins- und Kapitalrate nicht bezahlt wurde, hob Fräulein

Biallas Ende April 1915 dafür die Betreibung auf Grund-

1

und KonklU'llkammer. N° 42.

229

pfandverwertung an und erwirkte gegenüber einem vom

Schuldner erhobenen Rechtsvorschlage beim Präsidenten

des Bezirksgerichts Vorderland die provisorische Rechts-

öffnung. Durch Beschluss vom 27. März 1916 hat in der

Folge, noch ehe in der genannten Betreibung das Fort-

setzungsbegehren gestellt worden war, das Obergericht

von Appenzell A. Rh. dem Rekurrrenten Joos-Pohl in

Anwendung der bundesrätlichen Verordnung vom 2. No-

vember 1915 betr. Schutz der Hotelindustrie für die

Zinsen s ä m t I ich e r auf seiner Hotelliegenschaft las-

tender grundpfandversicherter Kapitalien sowie für die

davon in den Jahren 1915 und 1916 verfallenen bezw.

f~lig werdenden Kapitalabzahlungen S tun dun g er-

teIlt, gegenüber der Gläubigerin Marie Biallas in dem

Sinne, dass der per 1. März 1915 verfallene Jahreszins

auf den 1. Juni 1917 und die auf den gleichen Termin

verfallene Kapitalrate von 1000 Fr. auf den 31. Oktober

1919 zahlbar werden soll.

Am 10. Mai 1916liess darauf Marie Biallas dem Rekur-

renteJ;l., gestützt auf einen vomilnn am 10. Juli 1915 an

ihre Ordre ausgestellten Eigenwechsel über 204 Fr. 65 Cts.

einen weiteren Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung

zustellen. Joos-Pohl verlangte auf dem Beschwerdewege

die Aufhebung desselben, indem er geltend machte: auf

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsi-

denten des Vorderlandes vom 10. Juni 1915 hin habe er

sich mit der Gläubigerin bezw. deren Anwalt in Verbin-

dung gesetzt, da er infolge des durch den Krieg verur-

sachten schlechten Geschäftsgangs ausser Stande ge-

wesen sei, die in Betreibung gesetzte Schuld zu bezahlen.

Nach längeren Verhandlungen sei dann eine Abmachung

zustande gekommen, wonach Fräulein Biallas sich ein-

verstanden erklärt habe, gegen Leistung einer Teilzahlung

von 335 Fr. 30 Cts. und Ausstellung von Eigenwechseln

für den Rest der Schuld, zuzüglich Verzugszinsen auf die

Fortsetzung der eingeleiteten Grundpfandbetreibung zu

verzichten. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer ihr