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42_III_242

BGE 42 III 242

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-09 · Deutsch CH
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242

Entscheidungen der SChuldbetreibungs_

word~n sei, steht;dem Bundesgericht keine Kognition zu,

da mIt dem betreIbungsrechtlichen Rekurse nach Art. 19

SchKG nur die Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschrif-

ten. gerügt werden kann. Nachdem die Vorinstanz ent-

s~hleden hat, dass die Aufhebungsklausel des § 134

ZIff. 15 EG zum ZGB sich nur auf die nach dem 1. Januar

1 ~.12 entstehenden GesamtpfandverhäItnisse, nicht auf

früh~r ~egründete Einzinsereien beziehe, muss es daher

dabei sem Bewenden haben.

Demnach hat die SchuIdbetreibun.gs_ u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid vom 9. Juni 1916 i. S. Vonlanthen.

Ver~auf einer gepfändeten Liegenschaft durch den

Pfandungss~huldner. Unterschied der RechtsteIlung des

~rwerbers, Je nachdem die Pfändung im G run d b u c h

~lllgetragen war oder nicht. B ewei s der Eintragung'

Ist durc~ den Eintrag oder den amtlichen Auszug darübe;

zu erbrmgen. Bei Nichteintragung ist nach art. 106

Se h K G vorzugehen.

_.

Stellung des ~fandgläubigers, dem entgegen art. 153

Seh K ~ kel~e ~usfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt

wurde, m !fmslCht auf das bis zur Verwertung vorgeschrit-

tene BetreIbungsverfahren.

A. -

In der Betreibung N0 151, die R. KolIer-Kauf-

~ann gegen F. X. Schnyder beim Betreibungsamt Ober-

klrch ~ng~hobe~ h~tte, pfändete dieses Amt am 7. August

1915 fur eme GuItzmsforderung die damals dem Betriebe-

nen gehörende Liegenschaft « Feld I}, auf der die fragliche

Gült ruhte. Durch Kaufvertrag vom 17. und Fertigung

vom IS. November veräusserte Schnyder die Liegenschaft

a~ den Rekurrenten VonIanthen, wobei die genannte

Zmsforderung dem Erwerber überbunden wurde. Dieser

und Konkurskamm6l'. N° 44.

. 243

behauptet, die Pfändung sei nicht nach Art. 101 SchKG

und Art. 131 des luzernischen Einführungsgesetzes zum

ZGB in der Hypothekakontrolle eingetragen gewesen und

er hahe auch sonst keine Kenntnis davon gehabt. Als in

der Folge der Gläubiger das Verwertungsbegehren stellte,

erliess das Amt die Mitteilung hievon an den Rekurrenten

als derzeitigen Eigentümer der gepfändeten Liegenschaft.

Daraufhin führte de~' Rekurrent unter Berufung auf

seine behauptete Unkenntnis von der erfolgten Pfändvng

Beschwerde mit dem Antrage, die Betreibung oder even-

tuell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens aufzu-

heben. Nachträglich verlangte er ferner noch Durchfüh-

rung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 SchKG.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat über die

anfänglichen Anträge des Beschwerdeführers durch Ent-

scheid vom 2. Mai 1916 im Sinne des Eventualstand-

punktes erkannt, also die angefochtene Mitteilung. des

VefWertungsbegehrens an den Rekurrenten aufgehoben

und das Betreibungsamt zur Zustellung dieses Begehrens

an den Betriebenen Schnyder verhalten. Den Antrag auf

Eröffnung des WiderspruchsverIahrens hat sie durch Ent-

scheid vom is. Mai verworfen.

Zur Begründung führte sie aus: Aus einer Erklärung

des Betreibungsbeamten (enthalten in dessen Rekursant-

wort vom 22. April 1916), dass er die Pfändung am 7. Sep-

tember gemäss Art. 101 SchKG der Hypothekarkanzlei

mitgeteilt habe, in Verbindung mit einer Zuschrift dieser

Kanzlei an das Betreibungsamt vom lS. September 1915,

wonach sie für die fragliche Pfändung Vormerkungsge-

bühren bezogen habe, müsse geschlossen werden, dass die

Protokollvormerkung im Laufe des September, also vor

der Verräusserung der Liegenschaft vorgenommen wor-

den sei. Dadurch habe die mit der Pfandung für den

Schuldner entstandene Verfügungsbeschränkung Wir-

kung auch gegenüber später erwerbenen Rechten gut-

gläubiger Dritter erhalten. Das Betreibungsverfahren

müsse also ohne Rücksicht anf den Eigentumserwerb des

AS 42 III -

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Entscheidungen der SChuldbetreibungs:'

R~kurrenten und ohne vorherige Durchführung eines

\~lderspruchsverfahrens seinen Fortgang nehmen. Sonach

seI der Rekurrent mit seinem Hauptbegehren abzuweisen

immerhin unter der Voraussetzung, dass die Protokoll~

vormerkung richtig erfolgt sei, woran nach der derzeiti-

gen Aktenlage nicht gezweifelt werden könne. Sollte aber

gleichwohl dem nicht so sein, so bleibe dem Rekurrenten

das ~fecht~ngsr~cht vorbehalten. Dagegen sei (wie näher

begrundet WIrd) dIe Mitteilung des Verwertungsbegehrens

aufzuheben.

C. -

Gegen den Schuldner Schnyder hatte ferner die

Hülfskasse. Grosswangen für auf der nämlichen Liegen-

schaft verSIcherte Gültzinsen die zwei Grundpfandbetrei-

bungen N° 79 und 111 eingeleitet und in der einen Ende

Oktober, in der andern Anfang November 1915 das Ver-

w~rtungsbegehren und zwar gegenüber Schnyder als Be-

trIebenen gestellt. Auch diese Zinse wurden beim Ver-

kauf vom 17-18. November dem Rekurrenden Vonlan-

Lhen überbunden. Am 26. März 1916 übermittelte das

Betreibungsamt Oberkirch die beiden Verwertungsbe-

gehren dem Konkursamt Sursee (als Steigerungsbehörde)

zum Vollzuge. Das Konkursamt setzte darauf die Stei;..

gerung auf den 20. Mai 1916 an und erIiess im Kantons-

blat~ No. 14 vom 7. ~priI die St~jgerungsbekanntmachung.

Dann WIrd als betrIebener Schuldner nicht Schnyder, son-

dern der Rekurrent angegeben. Daraufhin erhob dieser

~es:hwerde mit den Begehren, die beiden Betreibungen

1\ ° /9 und 111 und die erwähnte Steigerungsbekannt-

machung aufzuheben, eventuell die letztere dahin abzuän-

dern. dass als Schuldner statt des Rekurrenten Schnyder

genannt werde.

D. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Be-

schwerde durch Entscheid vom 18. Mai 1916 im Sinne der

Motive abgewiesen. Aus den letztem ist hervorzuheben .

Mit Unrecht bezeichne die Steigerungsankündigung de~

Re~urrenten als Scbuldner. Die Betreibung richte sich

allem gegen Schnyder und es handle sich um keinen Fan,

und Konkurskammer. N0 44.

_ 245

-WO die FortsetzUng gegen einen neuen Schuldner gestattet

sei; die Steigerungsankünqigung dürfe also keinen neuen

solchen nennen. Trotzdem aber rechtfertige es sich nicht,

nun unmittelbar vor dem Steigerungstermin die vor mehr

als Monatsfrist erfolgte Ankündigung aufzuheben. Es

würde das nur unnötige Weiterungen zur Folge haben.

So dann sei einerseits das Verfahren in den BetreibungelJ

N° 79 und 111 ein korrektes gewesen und liege kein Grund

vor, deren Fortgang zu hindern. Und andrerseits könne

der in der unrichtigen Bezeichnung liegende Mangel noch

an der Steigerung selbst gehoben werden, ohne dass des-

halb irgend welche Rechte der Beteiligten in Gefahr

kämen.

E. -

Gegen die beiden Entscheide vom 2. und 18. Mai

1916 hat nunmehr VOlllanthen Rekurs an das Bundesge-

richt ergriffen Und beantragt : 1. Die Betreibungen N° 79,

111 und 151 seien « als erloschen. eventuell als nichtig

und anfechtbar aufzuheben und daher die auf den 20. Mai

1916 angesetzte Steigerung zu widerrufen. Eventuell sei

in Betreibung N° 151 das Widerspruchsverfahren nach

Art. 109 SchKG einzuleiten I>. 2. Eventuell habe wenig-

stens das Konkursamt die Steigerungspublikation vom

7. April 1916 dahin zu berichtigen, dass als Schuldner

Schnyder und nicht der Rekurrent bezeichnet werde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

a) 1 n B e t reff der B e t r e i b u n g N° 1 5 1.

1. -

Die Entscheidung hängt hier davon, ab, ob beim

Verkauf der gepfändeten Liegenschaft an den Rekurren-

ten deren vorherige Pfändung nach Art. 101 SchKG,

Art. 960 ZGB und § 131 des luzernischen Einf. Ges. z.

ZGB im Hypothekarprotokoll vorgemerkt ge,vesen sei. I-st

das der Fall gewesen, so geht das Recht des P f ä n d-

u n g s g I ä ub i ger s dem Rechte des Rekurrenten als

E r wer b erd e r L i e gen s c h a f t unbedingt vor

und der Rekurrent muss sich die betreibungsrechtliche

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs_

Verwertung der Liegenschaft zu Gunsten des Pfändungs-

gl~ubigers ohne. weiteres gefallen lassen. Bestand dagegen

keme solche Emtragung, so kann sich der Rekurrent

darauf berufen, dass er das Eigentum in gutem Glauben

gemäss dem Grundbuchinhalte erworben habe und daher

das Pfändungsrecht nicht gegen sich gelten lassen müsse

(Art. 973 ZGB, <?STERTAG, Kommentar, Art. 973 III 1).

2. -

Dass dIe Pfändung beim Eigentumserwerb des

Rekurrenten. gültig ein g e t rag eng ewe se r sei,

?at der betr~.lb:nde Gläubiger bezw. das Betreibungsamt,

msofern ~s fur ihn handelt, darzutun; de~n jener leitet

aus der Emtragung Rechte ab. Die Vorinstanz hält diesen

N ach w eis als erbracht durch die von ihr als festste-

he~d erachteten Tatsachen, dass das Betreibungsamt die

P!andung der Hypothekarkanzlei mitgeteilt und dass

dIese noch vor dem Eigentum,serwerbe des Rekurrenten

f~ die Pfänd~g Vormerkungsgebühren bezogen habe.

DIeser NachweIS genügt aber den bundesrechtlich zu stel-

lenden Anforderungen nicht. Das ordentlich B ewe i s-

mit tel für die Erwahrung der Tatsache, dass die Pfän-

dung als Verfügungsbeschränkung im Grundbuche _

oder dem hier. an dessen SteHe tretenden Hypothekar-

protokoll~ ~ eI~getragen ist, bi~det die Eintragung selbst

ode~ der sIe.m ?IeSer Hinsicht ersetzende amtliche Auszug

daruber, WIe ihn Art. 105 der Grundbuchverordenung

vom 22. Februar 1910 vorsieht. Diese öffentlichen Urkun-

den sind, die Richtigkeit ihres Inhaltes vorbehalten laut

Art. 9 ZGB geeignet, für die von ihnen bezeugten' Tat-

sachen den vollen Beweis zu erbringen. Danach aber muss

es als unzulässig gelten, von dieser gesetzlich vorgesehenen

~rt der Beweisfü?z:ung U~gang zu nehmen und den Weg

emes bIossen Ind~IenbeweI~es zu beschreiten, dies wenig-

ste~s s~ lange, als Jener unmIttelbare und qualifizierte Be-

weIS nIcht aus besondern Gründen als unmöglich erscheint.

Es lässt sich denn auch nicht einsehen, warum hier der

betreibende Gläubiger oder das Betreibungsamt der an-

geblich unrichtigen Behauptung ... des Rekurrenten, die

und Konkttrskammer. N° 44.

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erforderliche Eintragung der Pfändung fehle, nicht ein-

fach durch Vorlegung eines Auszuges der Hyopthekar-

kanzlei entgegengetreten sind. Auch ist nicht klar, was

dle Vormstanz mit der dem RekUlTenten offen gehaltenen

Möglichkeit der (, Anfechtung » ihrer Annahme, es könne

an der Tatsache der Eintragung « nicht gezweifelt wer-

den », im Auge hat. Es ist daher, da der unumgängliche

strikte Beweis der Eintragung durch das zutreffende Be-

weismittel nicht erbracht ist, davon auszugehen, dass eine

solche nicht erfolgt war.

3. -

Uber die noch offene Frage, ob der Rekurrent in

Hinsicht auf die Pfändung gut g I ä u b i ger E r w e r-

be r und diese also gegenüber ihm unwirksam sei, ist im

betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahren zu ent-

scheiden, wie das auch der Rekurrent eventuell beantragt

hat. Dabei ist dieses Verfahren, gemäss seinem Antrag,

auf Grund von Art. 1 0 6 S c h K G durchzuführen, da

er durch die Fertigung den Gewahrsam im Sinne dieses

Artikels an der Liegenschaft erlangt hat. Nicht zuspre-

chen lässt sich dagegen sein Hauptantrag, die Betreibung

als « erloschen » oder als « nichtig und anfechtbar» zu

erklären. Der Fortbestand des bisherigen Betreibungs-

verfahrens verstösst gegen kein Interesse des Rekurren-

ten. Was er verlangen kann, ist lediglich, in die Lage

gesetzt zu werden, die Freigebung der Liegenschaft von

dem nach seiner Behauptung für ihn unverbindlichen

Pfändungsbeschlage zu erwirken. Zu diesem Behufe be-

darf es in Hinsicht auf die getroffenen Verwertungsmass-

nahmen einer S ist i e run g der Betreibung.

b) I n B e t reff der B e t r ei b u n gen N° 79

undll1:

Nach Art. 153 Ab s. 2 Sc hK G kann ein Dritter,

der den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat, die

Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehles ver-

langen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(AS Sep.-Ausg. 15 N0 53, 16 N° 43*, 42 II N° 1 S. 5 f.

* Ges-Ausg. 33 I N° 97, 39 I NO 80.

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EntScheidungen der SChuldbetreibungs_

und Entscheidung der SchKk in Sachen Wyss-Heller vom

20. Januar 1916*) wird damit dem Dritteigentfuner ein

ge~etzliches Recht eingeräumt : es soll ihm die Möglich-

keIt verschafft werden, seine materiellrechtlichen Ein-

reden gegen die Schuld pflicht und die Pfandhaft in der

angehobenen Betreibung durch Rechtsvorschlag zu wah-

ren. Im zuletzt genannten Entscheide hat das Bundes-

gericht ferner erklärt, es mache für die Anwendbarkeit

von Art. 153 Abs. 2 keinen Unterschied aus, ob das Pfand

sc~on bei der Anhebung der Betreibung im Eigentum des

DrItten gestanden habe, oder ob dieser erst nachher

besonders erst nach eingetretener Rechtskraft des gegel;

den Schuldner erwirkten Zahlungsbefehles, Eigentümer

geworden sei.

Hiernach erweist sich die Auffassung der Vorinstanz

das Verfahren in den Betreibungen N0 79 und 111 sei ei~

korrektes gewesen, als unzutreffend. Gegenüber dem Re-

kurrenten als Pfand eigentümer sind vielmehr wesentliche

Verfahrensvorschriften verletzt worden. Er hat infolge

dessen Anspruch darauf, dass die ungesetzliche Unter-

lassung der ~ustelI~g einer Ausfertigung des Zahlungs-

befehl~ SOWeIt tunhch, also durch 1lac.\l,trägliche Zustel-

lung emer solchen, gutgemacht uJld ihm die Möglichkeit

des R e c h t s vor s chI a g e s gewährt werde. Daraus

- ergibt sich ferner, dass ihm gegenüber die Fortsetzung

der ~_et~eib."ng durch Vornahme der Ver wer tun g

unzulasstg 1st, solange nicht - der ihm in Ausfertigung

z~zustellende Zahlungsbefehl Rechtskraft erlangt hat

HIernach muss ferner die S t e i ger u n g s b e k a n n t-

mac h u n g vom 7. April 1916, -

die der Rekurrent

aus ~em besondern Grunde bemängelt, weil sie ihn als

BetrIebenen angibt, -

als ihm gegenüber unzulässig er-

klärt .:v~rden. Eine solche dem Verwertungsverfahren

angeh~rIge Amtshandlung ist ihm gegenüber jedenfalls

zur Zelt unstatthaft und es braucht daher nicht geprüft

zu werden, ob andernfalls die Erwägungen, von denen

* AS42 III N° 16.

\-

und Konkurskammer. N0 44.

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aus die Vorinstanz diese Bekanntmachung entgegen jener

Bemängelung glaubt aufrecht halten zu müssen, stich-

haltig seien.

Endlich lässt sich auch nicht sagen, es fehle an einem

genügenden B e s c h wer d e beg ehr e n, um die bei-

den Betreibungen N° 79 und 111 im Sinne dieser Ausführ-

ungen als gegenüber' dem Rekurrenten unwirksam zu

erklären. Wenn er diese Betreibungen als ({ erloschen »

erklärt oder eventuell als « nichtig und anfechtbar » auf-

gehoben wissen will, so kann seine Meinung nur sein,

dass dies soweit geschehen solle, als seine eigenen Inte-

ressen überhaupt in Frage stehen. Die Gültigkeit der

Betreibungen im Verhältnis zum betriebenen Schuldner

aber, im besondern die Gültigkeit der gegenüber diesem

erwirkten Zah;ungsbefehle, berührt den Rekurrenten

nicht und ist hier nicht zu beurteilen. Anderseits enthält

das Beschwerdebegehren implizite auch den Antrag in

sich, dem Rekurrenten durch Anordnung der Zustellung

eines Zahlungsbefehles im Sinne des Gesagten Gelegen-

heit zu geben, seine Interessen in gesetzlicher Weise zu

wahren.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird hinsichtlich der Betreibungen N0 79

und 111 im Sinne des Hauptbegehrel1s, hinsichtlich der

Betreibung N° 151 im Sinne des Eventualbegehrens (Ein-

leitung des \Viderspruchsverfahrens und Sistierung der

Betre bung) gutgeheissen.