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242 Entscheidungen der SChuldbetreibungs_ word~n sei, steht ;dem Bundesgericht keine Kognition zu, da mIt dem betreIbungsrechtlichen Rekurse nach Art. 19 SchKG nur die Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschrif- ten. gerügt werden kann. Nachdem die Vorinstanz ent- s~hleden hat, dass die Aufhebungsklausel des § 134 ZIff. 15 EG zum ZGB sich nur auf die nach dem 1. Januar 1 ~.12 entstehenden GesamtpfandverhäItnisse, nicht auf früh~r ~egründete Einzinsereien beziehe, muss es daher dabei sem Bewenden haben. Demnach hat die SchuIdbetreibun.gs_ u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Entscheid vom 9. Juni 1916 i. S. Vonlanthen. Ver~auf einer gepfändeten Liegenschaft durch den Pfandungss~huldner. Unterschied der RechtsteIlung des ~rwerbers, Je nachdem die Pfändung im G run d b u c h ~lllgetragen war oder nicht. B ewei s der Eintragung' Ist durc~ den Eintrag oder den amtlichen Auszug darübe; zu erbrmgen. Bei Nichteintragung ist nach art. 106 Se h K G vorzugehen. _. Stellung des ~fandgläubigers, dem entgegen art. 153 Seh K ~ kel~e ~usfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt wurde, m !fmslCht auf das bis zur Verwertung vorgeschrit- tene BetreIbungsverfahren. A. - In der Betreibung N0 151, die R. KolIer-Kauf- ~ann gegen F. X. Schnyder beim Betreibungsamt Ober- klrch ~ng~hobe~ h~tte, pfändete dieses Amt am 7. August 1915 fur eme GuItzmsforderung die damals dem Betriebe- nen gehörende Liegenschaft « Feld I}, auf der die fragliche Gült ruhte. Durch Kaufvertrag vom 17. und Fertigung vom IS. November veräusserte Schnyder die Liegenschaft a~ den Rekurrenten VonIanthen, wobei die genannte Zmsforderung dem Erwerber überbunden wurde. Dieser und Konkurskamm6l'. N° 44. . 243 behauptet, die Pfändung sei nicht nach Art. 101 SchKG und Art. 131 des luzernischen Einführungsgesetzes zum ZGB in der Hypothekakontrolle eingetragen gewesen und er hahe auch sonst keine Kenntnis davon gehabt. Als in der Folge der Gläubiger das Verwertungsbegehren stellte, erliess das Amt die Mitteilung hievon an den Rekurrenten als derzeitigen Eigentümer der gepfändeten Liegenschaft. Daraufhin führte de~' Rekurrent unter Berufung auf seine behauptete Unkenntnis von der erfolgten Pfändvng Beschwerde mit dem Antrage, die Betreibung oder even- tuell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens aufzu- heben. Nachträglich verlangte er ferner noch Durchfüh- rung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 SchKG. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat über die anfänglichen Anträge des Beschwerdeführers durch Ent- scheid vom 2. Mai 1916 im Sinne des Eventualstand- punktes erkannt, also die angefochtene Mitteilung. des VefWertungsbegehrens an den Rekurrenten aufgehoben und das Betreibungsamt zur Zustellung dieses Begehrens an den Betriebenen Schnyder verhalten. Den Antrag auf Eröffnung des WiderspruchsverIahrens hat sie durch Ent- scheid vom is. Mai verworfen. Zur Begründung führte sie aus: Aus einer Erklärung des Betreibungsbeamten (enthalten in dessen Rekursant- wort vom 22. April 1916), dass er die Pfändung am 7. Sep- tember gemäss Art. 101 SchKG der Hypothekarkanzlei mitgeteilt habe, in Verbindung mit einer Zuschrift dieser Kanzlei an das Betreibungsamt vom lS. September 1915, wonach sie für die fragliche Pfändung Vormerkungsge- bühren bezogen habe, müsse geschlossen werden, dass die Protokollvormerkung im Laufe des September, also vor der Verräusserung der Liegenschaft vorgenommen wor- den sei. Dadurch habe die mit der Pfandung für den Schuldner entstandene Verfügungsbeschränkung Wir- kung auch gegenüber später erwerbenen Rechten gut- gläubiger Dritter erhalten. Das Betreibungsverfahren müsse also ohne Rücksicht anf den Eigentumserwerb des AS 42 III - HI16 17 244 Entscheidungen der SChuldbetreibungs:' R~kurrenten und ohne vorherige Durchführung eines \~lderspruchsverfahrens seinen Fortgang nehmen. Sonach seI der Rekurrent mit seinem Hauptbegehren abzuweisen immerhin unter der Voraussetzung, dass die Protokoll~ vormerkung richtig erfolgt sei, woran nach der derzeiti- gen Aktenlage nicht gezweifelt werden könne. Sollte aber gleichwohl dem nicht so sein, so bleibe dem Rekurrenten das ~fecht~ngsr~cht vorbehalten. Dagegen sei (wie näher begrundet WIrd) dIe Mitteilung des Verwertungsbegehrens aufzuheben. C. - Gegen den Schuldner Schnyder hatte ferner die Hülfskasse. Grosswangen für auf der nämlichen Liegen- schaft verSIcherte Gültzinsen die zwei Grundpfandbetrei- bungen N° 79 und 111 eingeleitet und in der einen Ende Oktober, in der andern Anfang November 1915 das Ver- w~rtungsbegehren und zwar gegenüber Schnyder als Be- trIebenen gestellt. Auch diese Zinse wurden beim Ver- kauf vom 17-18. November dem Rekurrenden Vonlan- Lhen überbunden. Am 26. März 1916 übermittelte das Betreibungsamt Oberkirch die beiden Verwertungsbe- gehren dem Konkursamt Sursee (als Steigerungsbehörde) zum Vollzuge. Das Konkursamt setzte darauf die Stei;.. gerung auf den 20. Mai 1916 an und erIiess im Kantons- blat~ No. 14 vom 7. ~priI die St~jgerungsbekanntmachung. Dann WIrd als betrIebener Schuldner nicht Schnyder, son- dern der Rekurrent angegeben. Daraufhin erhob dieser ~es:hwerde mit den Begehren, die beiden Betreibungen 1\ ° /9 und 111 und die erwähnte Steigerungsbekannt- machung aufzuheben, eventuell die letztere dahin abzuän- dern. dass als Schuldner statt des Rekurrenten Schnyder genannt werde. D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Be- schwerde durch Entscheid vom 18. Mai 1916 im Sinne der Motive abgewiesen. Aus den letztem ist hervorzuheben . Mit Unrecht bezeichne die Steigerungsankündigung de~ Re~urrenten als Scbuldner. Die Betreibung richte sich allem gegen Schnyder und es handle sich um keinen Fan, und Konkurskammer. N0 44. _ 245 -WO die FortsetzUng gegen einen neuen Schuldner gestattet sei; die Steigerungsankünqigung dürfe also keinen neuen solchen nennen. Trotzdem aber rechtfertige es sich nicht, nun unmittelbar vor dem Steigerungstermin die vor mehr als Monatsfrist erfolgte Ankündigung aufzuheben. Es würde das nur unnötige Weiterungen zur Folge haben. So dann sei einerseits das Verfahren in den BetreibungelJ N° 79 und 111 ein korrektes gewesen und liege kein Grund vor, deren Fortgang zu hindern. Und andrerseits könne der in der unrichtigen Bezeichnung liegende Mangel noch an der Steigerung selbst gehoben werden, ohne dass des- halb irgend welche Rechte der Beteiligten in Gefahr kämen. E. - Gegen die beiden Entscheide vom 2. und 18. Mai 1916 hat nunmehr VOlllanthen Rekurs an das Bundesge- richt ergriffen Und beantragt : 1. Die Betreibungen N° 79, 111 und 151 seien « als erloschen. eventuell als nichtig und anfechtbar aufzuheben und daher die auf den 20. Mai 1916 angesetzte Steigerung zu widerrufen. Eventuell sei in Betreibung N° 151 das Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG einzuleiten I>. 2. Eventuell habe wenig- stens das Konkursamt die Steigerungspublikation vom
7. April 1916 dahin zu berichtigen, dass als Schuldner Schnyder und nicht der Rekurrent bezeichnet werde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
a) 1 n B e t reff der B e t r e i b u n g N° 1 5 1.
1. - Die Entscheidung hängt hier davon, ab, ob beim Verkauf der gepfändeten Liegenschaft an den Rekurren- ten deren vorherige Pfändung nach Art. 101 SchKG, Art. 960 ZGB und § 131 des luzernischen Einf. Ges. z. ZGB im Hypothekarprotokoll vorgemerkt ge,vesen sei. I-st das der Fall gewesen, so geht das Recht des P f ä n d- u n g s g I ä ub i ger s dem Rechte des Rekurrenten als E r wer b erd e r L i e gen s c h a f t unbedingt vor und der Rekurrent muss sich die betreibungsrechtliche 241 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_ Verwertung der Liegenschaft zu Gunsten des Pfändungs- gl~ubigers ohne. weiteres gefallen lassen. Bestand dagegen keme solche Emtragung, so kann sich der Rekurrent darauf berufen, dass er das Eigentum in gutem Glauben gemäss dem Grundbuchinhalte erworben habe und daher das Pfändungsrecht nicht gegen sich gelten lassen müsse (Art. 973 ZGB, <?STERTAG, Kommentar, Art. 973 III 1).
2. - Dass dIe Pfändung beim Eigentumserwerb des Rekurrenten. gültig ein g e t rag eng ewe se r sei, ?at der betr~.lb:nde Gläubiger bezw. das Betreibungsamt, msofern ~s fur ihn handelt, darzutun; de~n jener leitet aus der Emtragung Rechte ab. Die Vorinstanz hält diesen N ach w eis als erbracht durch die von ihr als festste- he~d erachteten Tatsachen, dass das Betreibungsamt die P!andung der Hypothekarkanzlei mitgeteilt und dass dIese noch vor dem Eigentum,serwerbe des Rekurrenten f~ die Pfänd~g Vormerkungsgebühren bezogen habe. DIeser NachweIS genügt aber den bundesrechtlich zu stel- lenden Anforderungen nicht. Das ordentlich B ewe i s- mit tel für die Erwahrung der Tatsache, dass die Pfän- dung als Verfügungsbeschränkung im Grundbuche _ oder dem hier. an dessen SteHe tretenden Hypothekar- protokoll~ ~ eI~getragen ist, bi~det die Eintragung selbst ode~ der sIe.m ?IeSer Hinsicht ersetzende amtliche Auszug daruber, WIe ihn Art. 105 der Grundbuchverordenung vom 22. Februar 1910 vorsieht. Diese öffentlichen Urkun- den sind, die Richtigkeit ihres Inhaltes vorbehalten laut Art. 9 ZGB geeignet, für die von ihnen bezeugten' Tat- sachen den vollen Beweis zu erbringen. Danach aber muss es als unzulässig gelten, von dieser gesetzlich vorgesehenen ~rt der Beweisfü?z:ung U~gang zu nehmen und den Weg emes bIossen Ind~IenbeweI~es zu beschreiten, dies wenig- ste~s s~ lange, als Jener unmIttelbare und qualifizierte Be- weIS nIcht aus besondern Gründen als unmöglich erscheint. Es lässt sich denn auch nicht einsehen, warum hier der betreibende Gläubiger oder das Betreibungsamt der an- geblich unrichtigen Behauptung ... des Rekurrenten, die und Konkttrskammer. N° 44. 247 erforderliche Eintragung der Pfändung fehle, nicht ein- fach durch Vorlegung eines Auszuges der Hyopthekar- kanzlei entgegengetreten sind. Auch ist nicht klar, was dle Vormstanz mit der dem RekUlTenten offen gehaltenen Möglichkeit der (, Anfechtung » ihrer Annahme, es könne an der Tatsache der Eintragung « nicht gezweifelt wer- den », im Auge hat. Es ist daher, da der unumgängliche strikte Beweis der Eintragung durch das zutreffende Be- weismittel nicht erbracht ist, davon auszugehen, dass eine solche nicht erfolgt war.
3. - Uber die noch offene Frage, ob der Rekurrent in Hinsicht auf die Pfändung gut g I ä u b i ger E r w e r- be r und diese also gegenüber ihm unwirksam sei, ist im betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahren zu ent- scheiden, wie das auch der Rekurrent eventuell beantragt hat. Dabei ist dieses Verfahren, gemäss seinem Antrag, auf Grund von Art. 1 0 6 S c h K G durchzuführen, da er durch die Fertigung den Gewahrsam im Sinne dieses Artikels an der Liegenschaft erlangt hat. Nicht zuspre- chen lässt sich dagegen sein Hauptantrag, die Betreibung als « erloschen » oder als « nichtig und anfechtbar» zu erklären. Der Fortbestand des bisherigen Betreibungs- verfahrens verstösst gegen kein Interesse des Rekurren- ten. Was er verlangen kann, ist lediglich, in die Lage gesetzt zu werden, die Freigebung der Liegenschaft von dem nach seiner Behauptung für ihn unverbindlichen Pfändungsbeschlage zu erwirken. Zu diesem Behufe be- darf es in Hinsicht auf die getroffenen Verwertungsmass- nahmen einer S ist i e run g der Betreibung.
b) I n B e t reff der B e t r ei b u n gen N° 79 undll1: Nach Art. 153 Ab s. 2 Sc hK G kann ein Dritter, der den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat, die Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehles ver- langen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (AS Sep.-Ausg. 15 N0 53, 16 N° 43*, 42 II N° 1 S. 5 f.
* Ges-Ausg. 33 I N° 97, 39 I NO 80. 248 EntScheidungen der SChuldbetreibungs_ und Entscheidung der SchKk in Sachen Wyss-Heller vom
20. Januar 1916*) wird damit dem Dritteigentfuner ein ge~etzliches Recht eingeräumt : es soll ihm die Möglich- keIt verschafft werden, seine materiellrechtlichen Ein- reden gegen die Schuld pflicht und die Pfandhaft in der angehobenen Betreibung durch Rechtsvorschlag zu wah- ren. Im zuletzt genannten Entscheide hat das Bundes- gericht ferner erklärt, es mache für die Anwendbarkeit von Art. 153 Abs. 2 keinen Unterschied aus, ob das Pfand sc~on bei der Anhebung der Betreibung im Eigentum des DrItten gestanden habe, oder ob dieser erst nachher besonders erst nach eingetretener Rechtskraft des gegel; den Schuldner erwirkten Zahlungsbefehles, Eigentümer geworden sei. Hiernach erweist sich die Auffassung der Vorinstanz das Verfahren in den Betreibungen N0 79 und 111 sei ei~ korrektes gewesen, als unzutreffend. Gegenüber dem Re- kurrenten als Pfand eigentümer sind vielmehr wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. Er hat infolge dessen Anspruch darauf, dass die ungesetzliche Unter- lassung der ~ustelI~g einer Ausfertigung des Zahlungs- befehl~ SOWeIt tunhch, also durch 1lac.\l,trägliche Zustel- lung emer solchen, gutgemacht uJld ihm die Möglichkeit des R e c h t s vor s chI a g e s gewährt werde. Daraus
- ergibt sich ferner, dass ihm gegenüber die Fortsetzung der ~_et~eib."ng durch Vornahme der Ver wer tun g unzulasstg 1st, solange nicht - der ihm in Ausfertigung z~zustellende Zahlungsbefehl Rechtskraft erlangt hat HIernach muss ferner die S t e i ger u n g s b e k a n n t- mac h u n g vom 7. April 1916, - die der Rekurrent aus ~em besondern Grunde bemängelt, weil sie ihn als BetrIebenen angibt, - als ihm gegenüber unzulässig er- klärt .:v~rden. Eine solche dem Verwertungsverfahren angeh~rIge Amtshandlung ist ihm gegenüber jedenfalls zur Zelt unstatthaft und es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob andernfalls die Erwägungen, von denen
* AS42 III N° 16. \- und Konkurskammer. N0 44. 249 aus die Vorinstanz diese Bekanntmachung entgegen jener Bemängelung glaubt aufrecht halten zu müssen, stich- haltig seien. Endlich lässt sich auch nicht sagen, es fehle an einem genügenden B e s c h wer d e beg ehr e n, um die bei- den Betreibungen N° 79 und 111 im Sinne dieser Ausführ- ungen als gegenüber' dem Rekurrenten unwirksam zu erklären. Wenn er diese Betreibungen als ({ erloschen » erklärt oder eventuell als « nichtig und anfechtbar » auf- gehoben wissen will, so kann seine Meinung nur sein, dass dies soweit geschehen solle, als seine eigenen Inte- ressen überhaupt in Frage stehen. Die Gültigkeit der Betreibungen im Verhältnis zum betriebenen Schuldner aber, im besondern die Gültigkeit der gegenüber diesem erwirkten Zah;ungsbefehle, berührt den Rekurrenten nicht und ist hier nicht zu beurteilen. Anderseits enthält das Beschwerdebegehren implizite auch den Antrag in sich, dem Rekurrenten durch Anordnung der Zustellung eines Zahlungsbefehles im Sinne des Gesagten Gelegen- heit zu geben, seine Interessen in gesetzlicher Weise zu wahren. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird hinsichtlich der Betreibungen N0 79 und 111 im Sinne des Hauptbegehrel1s, hinsichtlich der Betreibung N° 151 im Sinne des Eventualbegehrens (Ein- leitung des \Viderspruchsverfahrens und Sistierung der Betre bung) gutgeheissen.