opencaselaw.ch

42_III_216

BGE 42 III 216

Bundesgericht (BGE) · 1916-03-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

216

Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

die Rekursgegnerin. wie es gewöhnlich geschieht, die ein-

fache Erklärung, Rechtsvorschlag zu erheben.

abgegeben habe.

2. -

Nun ergibt sich aus dem von der Rekursgegnerin

vorgelegten Laufzettel, dass der eingeschriebene Brief

am 16. März 1916 dem Betreibungsamte übergeben wor-

den ist. Demgemäss ist davon auszugehen, dass das Be-

treibungsamt rechtzeitig eine gültige Rechtsvorschlags-

erklärung erhalten hat. Der Entscheid der Vorinstanz

muss daher bestätigt werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entscheid vom 22.:Mai 1916 i. S. Probst.

Art. 136 bis SchKG. Wenn im Grundpfandverwertungsver-

fahren der Zuschlag einer Liegenschaft aufgehoben worden

ist, die Liegenschaft vom Ersteigerer aber bereits an einen

Dritten veräussert worden war, so ist dem Dritten, der gel-

tend macht, dass infolge seines E'igentumserwerbes eine Ver-

\

wertung nicht mehr stattfinden könne, zur Geltendmachung

seiner Einwendungen ein Zahlungsbefehl im Sinne des Art.

153 Abs. 2 SchKG zuzustellen.

A. -

In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung,

die die Basellandschaftliche Hypothekenbank gegen

Albertine und Renee Räpple durchführte, wurde die ver-

pfändete Liegenschaft vom Betreibungsamt Binningen

an einer Steigerung vom 10. August 1915 der genannten

Bank zugeschlagen. Diese verkaufte die Liegenschaft

weiter an den Rekurrenten Gottlieb Probst, Mechaniker

in überwil. Der Kaufvertrag wurde am 14. September

1915 in das Fertigungsprotokoll von Oberwil eingetragen.

Da jedoch ein Hypothekargläubiger von der Steigerung

seinerzeit nicht benachrichtigt worden war, so hob das

und Konkurskammer. N° 39.

.217

Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde am 13. November

1915 den Zuschlag vom 10. August 1915 auf. Das Be-

treibungsamt machte dann im Amtsblatt vom 9. März

1916 bekannt, dass am 13. April 1916 eine neue Steige-

fJlIlg stattfinden werde.

. .

B. -

Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit

dem Begehren, die Anordnung der Steigerung sei aufZu-

heben.

Er machte geltend: Durch die Fertigung vom 14. Sep-

tember 1915 habe er gutgläubig das Eigentum an der

Liegenschaft erworben. Das bundesgerichtliche Urteil

habe diesen Eigentumserwerb nicht aufheben können.

Eine Versteigerung der Liegenschaft sei daher ausge-

schlossen. Diejenigen, die ein Interesse an der Wieder-

holung der Steigerung gehabt hätten, könnten lediglich

noch eine Schadenersatzklage erheben (vgl. JiEGER,

Komm. Art. 136 bis S. 448).

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft

wies die Beschwerde durch Entscheid vom 18. April 1916

mit folgender Begründung ab : Da der Zuschlag vom

10. August 1915 aufgehoben worden sei, so müsse die

Steigerung wiederholt werden. Das Bundesgericht habe

\ sich über die weitern Folgen der Aufhebung des Zuschlags

'nicht ausgesprochen. Es könne nicht Sache der kanto-

nalen Aufsichtsbehörde sein, den bundesgerichtlichen

Entscheid zu ergänzen und in Beziehung auf die Ferti-

gung vom 14. September 1915 irgend etwas zu verfügen.

C. -

Diesen ihm am 19. April 1916 zugestellten Ent-

scheid hat der Rekurrent am 26. April 1916 unter Er-

neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-

gezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Aufhebung des Zuschlags hat, wie der Rekurrent

zutreffend ausführt, nicht zur Folge, dass sein auf Grund

des Kaufvertrages mit der Basellandschaftlichen Hypo-

218

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

thekenbank erworbenes Eigentumsrecht an der verstei-

gerten Liegenschaft ohne weiteres als dahingefallen zu

betrachten wäre und demgemäss der Wiederholung der

Verwertung nichts mehr im Wege stünde. Die Aufsichts-

behörden können als Betreibungshandlung nur den mit

der Zuschlagsverfügung eintretenden Eigentumserwerb

aufheben. Dagegen haben sie keine Kompetenz zur Auf-

hebung von zivilrechtlichen Kaufverträgen, die sich nicht

als betreibungsrechtliche Verwertungshandlungen dar-

stellen, und des auf Grund solcher Verträge vollzogenen

Eigentumsüberganges. Ob infolge der Aufhebung eines

Zuschlages und des darin liegenden Eigentumsüberganges

das Eigentumsrecht eines Dritten, der die Sache vom

Ersteigerer erworben hat, dahinfalle und ob überhaupt

trotz des Eigentumser:werbes des Dritten der vor dem

Zuschlag bestehende Rechtszustand an der Liegenschaft

wieder auflebe. kann nur der Richter entscheiden.

Nun behauptet der Rekurrent, das Eigentum an der

Liegenschaft ohne die Pfandlast der Basellandschaftlichen

Hypothekenbank erworben zu haben, so dass eine Ver-

wertung zur Realisierung dieser letzteren nicht mehr

möglich sei. Er befmdet sich also in der gleichen Lage

wie ein Dritteigentümer, der eine Liegenschaft nach der

Stellung des Verwertungsbegeh~ens ohne ein auf ihr früher

lastendes Grundpfand erworben hat, und . den Bestand

dieses Pfandes bestreitet. Um ihm die Möglichkeit zu

geben, diese Bestreitung richterlichem Entscheide zu

unterbreiten, ist somit auch in gleicher Weise vorzugehen,

d. h. ihm durch Zustellung eines Zahlungsbefehls gemäss

Art. 153 SchKG die Gelegenheit zu geben, die Forderung

und das Pfand durch Rechtsvorschlag zu bestreiten.

Solange dieser Widerspruch nicht gerichtlich beseitigt

ist, kann daher auch eine Verwertung nicht stattfinden

(vgl. AS Sep.-Ausg. 15 N° 53 *, Ges.-Ausg. 41 III N° 53,

42 III N° 1).

• Ges.-Ausg.38 I No 97.

:\,

und Konkurskammer. N° 40.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen.

40. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. :Sommer.

Art. 107 SchKG. Zulässigkeit der Verwertung trot~ d.~r Häl.l-

gigkeit eines Widerspruchsverfahrens '1 Der Stre~.t u~.e~ em

Retentionsrecht an einer gepfändeten Sache fur fällIgen

Mietzins steht der Verwertung der Sache nicht i~ Weg:.

Das blosse Interesse des Pfandgläub.igers da:an, uber dIe

Verteilung des Erlöses bei der VersteIgerung UD klaren zu

sein, geniesst keinen Rechtsschutz.

A

-

In der Betreibung N0 3135 des Rekurrenten

A. Bommer in St. Gallen gegen Josef Horb, .Wirt zum

Jäger in Romanshorn, pfändete das BetreJbun~samt

Romanshorn im Jahre 1915 eine Reihe von beweglIchen

Gegenständen (N0 1-85 der Pfändungsurkunde). Am

20. Januar 1916 stellte der Rekurrent d~s Verwertungs-

begehren. Da aber A, Stauber in Zürich Im Februar 1916

für eine Mietzinsforderung von 800 Fr. die Retention d~r

gepfändeten Gegenstände verlangte, so ~ahm das BetreI-

bungsamt die verlangte Verwertung n~cht vor, sondern

leitete in Beziehung auf den RetentIonsanspru?h das

Widerspruchs verfahren ein, Der Rekurrent best~ltt ~en

r a"hnten Anspruch. Auch der Schuldner bestntt Ihn,

e w

t'

.

indem er in der von A. Stauber nach der Reten Ion em-

geleiteten Betreibung Rechtsvorschlag erhob.

B. -

Trotz dieser Sachlage beharrte der Rekurrent

auf seinem Verwertungsbegehren und erhob, da das

Betreibungsamt dem Begehren nicht Folge geben wollte,

Beschwerde mit dem Antrage, die Verwertung der unter

N0 1-85 gepfändeten Gegenstände sei sofort zu voll-

ziehen.