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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
werdenden Halbjahreszinse müssten, weil nicht gestun-
det, an diesen Terminen bezahlt werden.
Analoges gilt für die I I. H Y pot h e k, bei der als
einziger gestundeter Zins im Sinne von Art. 13 der Ver-
ordnung infolge der Kündigung des Kapitals auf den 18.
April 1916 derjenige für die Periode vom 15. April 1915
bis 18. April 1916 erscheint. Es hätte somit auch dieser
entweder als Einheit bis zum 15. Juli 1918 oder sofern
man ihn in Halbjahresraten zerlegen wollte, je zur
Hälfte bis zum 15. Januar 1918 und 15. Juli 1918 ge-
stundet werden können. Denn gesetzt selbst die in den
Jahren 1917 und 1918 fällig werdenden, nicht gestun-
deten sog. Verzugszinse würden dannzumal nicht so-
fort bezahlt werden und müssten daher in Betreibung
gesetzt werden, so würde der bis zum 18. April 1916
verfallene Zinsbetrag auch in diesem Falle d. h. wenn
dafür erst 1918 betrieben werden könnte, gleichwohl
noch Pfandsicherheit geniessen.
Hätte demnach die Vorinstanz bei richtiger Auslegung
des Art. 13 Abs. 3 der Verordnung dem Rekurrenten
in erheblich weiterem Umfange Stundung gewähren
können, so ist aber damit noc~ nicht gesagt, dass sie
dies auch hätte tun m ü s sen. Art. 13 Abs. 3 bestimmt
nur die Höchstdauer, für die überhaupt gestundet wer-
den kann. Die effektive Dauer der Stundung, die im
einzelnen Falle dem Schuldner innert dieses Rahmens
zu erteilen ist, hängt nach Abs. 1 ebenda von einer
Abwägung der « beidseitigen Interessen und Verhält-
nisse» ab. Es steht demnach im Ermessen der Nachlass-
behörde je nach dem Ergebnis, zu dem sie hiebei kommt.
die Stundung auch auf eine kürzere Zeit zu beschränken.
Da es sich dabei um eine Angemessenheitsfrage handelt,
die als solche in die ausschliessliche Zuständigkeit der
kantonalen Behörden fällt, kann es nicht Sache des Bun-
desgerichts sein, in Fällen, wo diese auf Grund unrichti-
ger Auslegung der Verordnung die Stundungsfrist kürzer
als zulässig bemessen haben, jene Interessenabwägung
und Konkurskammer. N° 38.
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selbst vorzunehmen und ist daher die Sache in diesem
punkte zwecks neuer Beurteilung auf Grund der oben
umschriebenen richtigen Interpretation des Art. 13 Abs.
3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Soweit sich der Rekurs auf die Verzinsung des
am 18. April 1916 verfallenen, aber gestundeten Kapi-
tals H. Hypothek im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 3
der Verordnung vom 2. November 1915 bezieht, wird
er abgewiesen, im übrigen dagegen dahin gutgeheissen,
dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
38. Entscheid vom 22. Mai 1916 i. S. Gebr. Buchwalter.
Genügt es zur Annahme, dass ein gültiger Rechtsvorschlag
vorliege, wenn der Schuldner nachweist, dass
~r inn~rt
der Rechtsvorschlagsfrist dem Betreibungsamt emen em-
geschriebenen Brief gesandt hat?
A. -
In der Betreibung der Rekurrenten Gebr. Buch-
walter, Südfrüchtehändler in Bern, gegen die Rekurs-
gegnerin Frau Jochwet Fromer-Szymanski in Basel stellte
die&er das Betreibungsamt Bar,el-Stadt am 13. März 1916
den Zahlungsbefehl zu. Am 24. März teilte es dann den
Rekurrenten mit, dass die Rekursgegnerin keinen Rechts-
vorschlag erhoben habe, und vollzog am 6. April auf Be-
gehren der Rekurrenten die Pfändung.
B. -
Hiegegen erhob die Rekursgegnerin Beschwerde
mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung.
Sie legte einen Postlaufzettel vor, wonach sie dem Be-
treibungsamt Basel-Stadt am 16. März einen eingeschrie-
benen Brief gesandt hatte und dieser am gleichen Tage
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
auf dem Betreibungsamt abgegeben und von einem Ange-
stellten Schaub in Empfang genommen worden ist.
In diesem Brief, behauptete die Rekursgegnerin, habe
sie dem Betreibungsamt den Zahlungsbefehl mit einer
Rechtsvorschlagserklärung zurückgeschickt.
Das Betreibungsamt bemerkte zur Beschwerde: Nach
dem Laufzettel müsse angenommen werden, dass ein
Rechtsvorschlag erhoben worden sei, obwohl es die in
Frage stehende Sendung trotz längerer Nachforschungen
nicht aufgefunden habe. Eine eingeschriebene Sendung
der Rekursgegnerin mit einer andern Mitteilung vom
gleichen Tage finde sich nicht bei den Akten, so dass
die Darstellung der Rekursgegnerill glaubwürdig sei.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hiess
durch Entscheid vom 20. April 1916 die Beschwerde gut
und hob die Pfändung auf, indem sie ausführte: «Aus
dem Laufzettel geht soviel hervor, dass von der Firma
E. Fromer tatsächlich unter dem 16. März 1916 ein Charge-
Brief an das Betreibungsamt Basel aufgegeben worden
ist. Da sich nun kein solches bei den Akten des Be-
trtibungsamtes vorfindet, weder in der vorliegenden
'noch in irgend einer andern Sache, steht der Glaub-
würdigkeit der Angaben der B-ekurrentin nichts ent-
gegen. Es ist infolgedessen der Rechtsvorschlag als recht-
zeitig eingereicht anzunehmen. »
C. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am
6. Mai 1916 an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Begehren, die Beschwerde der Rekursgegnerin sei abzu-
weisen.
Sie machen geltend: Die Rekursgegnerin müsse b e-
weisen, dass sie einen nach Form und Inhalt gültigen
Rechtsvorschlag erhoben habe. Eine blosse Glaubhaft-
machung genüge nicht. Ferner müsse bewiesen werden,
dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig dem Betreibungs-
am t erklärt worden sei. Nun habe die Rekursgegnerin nur
bewiesen, dass sie am 16. März einen Brief unbekannten
Inhaltes an das Betreibungsamt gesandt habe. Hieraus
und Konkurskammer. N° 38.
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könne nicht auf die Glaubwürdigkeit ihrer Behauptungen
geschlossen werden. Es wäre mindestens erforderlich, dass
die Rekursgegnerin ein Kopierbuch oder sonst etwas
ähnliches vorlege, voraus sich ergäbe, dass am 16. März
nicht ein blosser Briefumschlag abgesandt worden sei.
Auf jeden Fall sei nicht gesagt, dass die Sendung einen
gültigen Rechtsvorschlag im Sinne des Gesetzes enthalten
habe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz hat angenommen, dass von der
Rekursgegnerin der Post am 16. März 1916 ein an das
Betreibungsamt gerichteter eingeschriebener Brief über-
geben worden sei, worin sich eine einfache Rechtsvor-
schlagserklärung befunden habe. Diese wesentlich tat-
sächliche Annahme ist, auch soweit sie von den Rekur-
renten angefochten worden ist, für das Bundesgericht
massgebend. Indem die Vorinstanz feststellte, dass der
Brief eine gewöhnliche Rechtsvorschlagserklärung ent-
hielt, hat sie keineswegs auf die blosse Behauptung einer
Partei abgestellt und damit bundesrechtliche Verfahrens-
grundsätze verletzt. Vielmehr beruht die erwähnte Fest-
stellung auf einer Indizienwürdigung; sie stellt, wenn
dies auch nicht sehr klar ausgedruckt worden ist, eine
Schlussfolgerung dar aus den vorliegenden Umständen,
nämlich daraus, dass der Brief innerhalb der Rechtsvor-
schlagsfrist abgesandt worden ist, dass die Rekursgegnerin
damals keinen Anlass hatte, dem Betreibungsamt irgend
etwas anderes zu erklären, als Rechtsvorschlag zu er-
heben, und dass sich denn auch bei den Akten keine
Eingabe der Rekursgegnerin aus der in Frage stehenden
Zeit befindet, worin dem Betreibungsamt sonst irgend
etwas mitgeteilt worden wäre. Diese Indizienwürdigung
ist bundesrechtlich nicht anfechtbar. Insbesondere konnte
die Vorinstanz, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen
war, ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, dass
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
die Rekursgegnerin, wie es gewöhnlich geschieht, die ein-
fache Erklärung, Rechtsvorschlag zu erheben,
abgegeben habe.
2. -
Nun ergibt sich aus dem von der Rekursgegnerin
vorgelegten Laufzettel, dass der eingeschriebene Brief
am 16. März 1916 dem Betreibungsamte übergeben wor-
den ist. Demgemäss ist davon auszugehen, dass das Be-
treibungsamt rechtzeitig eine gültige Rechtsvorschlags-
erklärung erhalten hat. Der Entscheid der Vorinstanz
muss daher bestätigt werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entscheid vom SS. Mai 1916 i. S. Probst.
Art. 136 bis SchKG. Wenn im Grundpfandverwertungsver-
fahren der Zuschlag einer Liegenschaft aufgehoben worden
ist, die Liegenschaft vom Ersteigerer aber bereits an einen
Dritten veräussert worden war, .so ist dem Dritten, der gel-
tend macht, dass infolge seines Eigentumserwerbes eine Ver-
\
wertung nicht mehr stattfinden könne, zur Geltendmachung
seiner Einwendungen ein Zahlungsbefehl im Sinne des Art.
153 Abs. 2 SchKG zuzustellen.
A. -
In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung,
die die Basellandschaftliche Hypothekenbank gegen
Albertiue und Renee Räpple durchführte, wurde die ver-
pfändete Liegenschaft vom Betreibungsamt Binningen
an einer Steigerung vom 10. August 1915 der genannten
Bank zugeschlagen. Diese verkaufte die Liegenschaft
weiter an den Rekurrenten Gottlieb Probst, Mechaniker
in überwil. Der Kaufvertrag wurde am 14. September
1915 in das Fertigungsprotokoll von überwiI eingetragen.
Da jedoch ein Hypothekargläubiger von der Steigerung
seinerzeit nicht benachrichtigt worden war, so hob das
und Konkurskammer. N° 39.
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Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde am 13. November
1915 den Zuschlag vom 10. August 1915 auf. Das Be-
treibungsamt machte dann im Amtsblatt vom 9. März
1916 bekannt, dass am 13. April 1916 eine neue Steige-
r~g stattfinden werde.
. .
B. -
Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mIt
dem Begehren, die Anordnung der Steigerung sei aufzu-
heben.
Er machte geltend: Durch die Fertigung vom 14. Sep-
tember 1915 habe er gutgläubig das Eigentum an der
Liegenschaft erworben. Das bundesgerichtliche Urteil
habe diesen Eigentumserwerb nicht aufheben können.
Eine Versteigerung der Liegenschaft sei daher ausge-
schlossen. Diejenigen, die ein Interesse an der Wieder-
holung der Steigerung gehabt hätten, könnten lediglich
noch eine Schadenersatzklage erheben (vgl. JlEGER,
Komm. Art. 136 bis S. (48).
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft
wies die Beschwerde durch Entscheid vom 18. April 1916
mit folgender Begründung ab : Da der Zuschlag vom
10. August 1915 aufgehoben worden sei, so müsse die
Steigerung wiederholt werden. Das Bundesgericht habe
\ sich über die weitern Folgen der Aufhebung des Zuschlags
'nicht ausgesprochen. Es könne nicht Sache der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde sein, den bundesgerichtlichen
Entscheid zu ergänzen und in Beziehung auf die Ferti-
gung vom 14. September 1915 irgend etwas zu verfügen.
C. -
Diesen ihm am 19. April 1916 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 26. April 1916 unter Er-
neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Aufhebung des Zuschlags hat, wie der Rekurrent
zutreffend ausführt, nicht zur Folge, dass sein auf Grund
des Kaufvertrages mit der Basellandschaftlichen Hypo-