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Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
Ergebnis nichts geändert, da auch die daraus resultierende
weitere Mehrausgabe von 500 Fr. sich unzweifelhaft noch
im Rahmen der Opfer hält, die dem Rekurrenten ohne
Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zugemutet
werden dürfen.
.
2. -
Muss somit der Entscheid der Vorinstanz in der
~ache selbst bestätigt werden, so erweist sich dagegen
Ihr Kostendekret nach mehrfacher Richtung als anfecht-
bar. Nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung sind die im
Stundungsverfahren errichteten Schriftstücke -
wozu
in erster Linie selbstverständlich auch der Entscheid der
Nachlassbehörde über das Stundungsgesuch gehört _
s t e m p elf r e i. Ferner dürfen nach Abs. 2 ebenda für
das kantonale Verfahren vom Schuldner ausser einer
Entscheidungsgebühr vo.n 5 Fr. nur die in den allgemeinen
Bestimmungen des Gebührentarifs zum SchKG, d. h. in
den Art. 1-7 desselben vorgesehenen Gebühren erhoben
werden. Da damit implizite auch die analoge Anwendung
von Art. 58 T ausgeschlossen worden ist, darf im weiteren
de~ Schuldner, w~nn er mit seinem Gesuche unterliegt,
keme ausserrechthche Entschädigung an die Gegenpartei
aufgelegt werden. Es ist daher die Ko~tenauflage in der
im Dispositiv angegebenen Weise zu berichtigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs gegen den Entscheid in der Sache selbst
wird abgewiesen. Dagegen wird der Kostenentscheid der
Vorinstanz dahin abgeändert, dass von den dem Rekur-
renten auferlegten rechtlichen Kosten die Posten von 2 Fr.
für Stempelgebühr, 5 Fr. für Weiterziehungskosten, so-
weit sie sich nicht als Schreibgebühren im Sinne von
Art. 5 Tarif darstellen sollten, sowie die ausserrechtliche
Entschädigung an den Rekursgegner von 40 Fr. gestrichen
werden.
und Konkurskammer • N0 37.
203
37. Entscheid vom 17. Kai 1916 i. S. Michel.
Hotelierschutzverordnung. Weiterziehbarkeit der in deren
Anwendung ergangenen Entscheide nur wegen Gesetzwi-
drigkeit, nicht wegen blosser Unangemessenheit. Ob auch
für die Verzugszinsen gestundeter Kapitalien i. S. von Art. 10
der Verordnung wiederum Stundung gewährt werden soll, ist
eine reine Angemessenheitsfrage. Berechnung der zulässigen
Maximaldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinsen
nach Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die Ver-
zinsung kürzere als jährliche z. B. halbjährliche Termine
vereinbart hatten.
A. -
Der Rekurrent Oskar Michel ist Eigentümer
der Liegenschaft Zentralbahnplatz 14 in Basel, «Grand
Hotel und Hotel Euler)), auf der -
ausser einer bis zur
Mehrjährigkeit der Kinder des Rekurrenten unverzins-
lichen und daher heute nicht in Betracht fallenden
Kindergutshypothek von 62,335 Fr. -
nachstehende
Grundpfandverschreibungen haften:
a) im ersten Rang zu Gunsten der Zinstragenden
Ersparniskasse in Basel 500,000 Fr., verzinslich zu
4 % %, bei vier Wochen Verspätung zu 4 % %, je auf
1. April und 1. Oktober.
b) im zweiten Rang zu Gunsten der Handwerkerbank
Basel 500,000 Fr., verzinslich zu 5 %. bei vier Wochen
Verspätung zu 5 % %, maximal 5 % %, je auf 15. April
und 15. Oktober. An das Kapital sind je auf 15. April
und 15. Oktober, erstmals am 15. Oktober 1915 je
5000 Fr. abzubezahlen.
Von beiden Hypotheken sind die bis zum 1. April
bezw. 15. April 1915 verfallenen Zinsen bezahlt; von
da an stehen sie aus. Ebenso sind die per 15. Oktober
1915 und 15. April 1916 verfallenen Abzahlungen von
je 5000 Fr. an die H. Hypöthek nicht geleistet worden.
Im ferneren ist das ganze Kapital 11. Hypothek gekün-
det und dadurch fällig geworden auf den 18. April 1916.
Auf ein am 10 November 1915 eingereichtes Gesuch
des Rekurrenten, womit er verlangte:
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bun-
desrates betr. Schutz der Hotelindustrie vom 2. No-
vember 1915 Stundung zu gewähren für die Kapital-
zinsen, Abzahlungen und das Kapital selbst bis 1. April
1917, in der Meinung, dass die gestundeten Zinsen in
vier gleichen Raten auf 1. Juli 1917, 1. Januar 1918,
1. Juli 1918 und 1. Oktober 1918 und die Abzahlung
von 10,000 Fr. an die II. Hypothek mit 5000 Fr. auf
1. Juli 1917 und 5000 Fr. auf 1. Januar 1918 zu be-
zahlen seien,
hat das Zivilgericht Basel-Stadt als Nachlassbehörde
im Sinne von Art. 17 der zitierten Verordnung am 19.
April 1916 erkannt:
« A. -
Dem Gesuchsteller Oskar Michel werden ge-
stundet:
1. Die auf 1. Oktober- 1915, 1. April 1916, 1. Oktober
1916 und 1. April 1917 verfallenen Zinsen ab der durch
Grundpfandverschreibung im ersten Rang sichergestellten
Schuld von 500,000 Fr. an die zinstragende Ersparnis-
kasse in Basel und zwar in der Weise, dass zu zahlen
sind
1. der am 1. Oktober 1915 ve~allene Zins mit
11,250 Fr. am 1. Januar 1917, welcher Betrag zu ver-
zinsen ist mit 5 % seit 1. Oktober 1915 auf den 1. April
1916, den 1. Oktober 1916 und den 1. Januar 1917;
2. der am 1. April 1916 verfallene Zins mit 11,250 Fr.
am 1. Juli 1917, welcher Betrag zu verzinsen ist mit 5 %
seit 1. April 1916 auf den 1. Oktober 1916, den 1. April
1917 und den 1. Juli 1917;
3. der am 1. Oktober 1916 verfallene Zins mit 11,250 Fr.
am 1. Januar 1918, welcher Betrag zu verzinsen ist mit
5 % seit 1. Oktober 1916 auf den 1. April 1917, den
1. Oktober 1917 und den 1. Januar 1918;
4. der am 1. April 1917 verfallene Zins mit 11,250 Fr.
am 1. Juli 1918, welcher Betrag zu verzinsen ist mit
5 % seit 1. April 1917 auf den 1. Oktober 1917, den 1.
April 1918 und den 1. Juli 1918.
und Konkurskammer. N0 37.
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II. Die auf den 15. Oktober 1915, 15. April 1916 und
18. April 1916 verfallenen Zinsen ab der durch Grund-
pfandverschreibung im zweiten Rang sichergestellten
Schuld von 500,000 Fr. an die Handwerkerbank in Basel
und zwar in der Weise, dass zu zahlen sind
.
1. der am 15. Oktober 1915 verfallene Zins mit
13,125 Fr. am 15. Juli 1916, welcher Betrag zu verzinsen
ist mit 5 % seit 15. Oktober 1915 auf den 15. April 1916
und 15. Juli 1916
2. der am 15. April 1916 verfallene Zins mit 13,125 Fr.
am 15. Januar 1917, welcher Betrag zu verzinsen ist mit
5 % seit 15. April 1916 auf den 15. Oktober 1916 und
15. Januar 1917;
3. der am 18. April 1916 verfallene Zins mit 218 Fr. 75
ebenfalls am 15. Januar 1917, welcher Betrag zu verzin-
sen ist mit 5 % seit 18. April 1916 auf den 15. Oktober
1916 und 15 Januar 1917.
III. Die auf den 18. April 1916 verfallene durch
Grundpfandverschreibung im zweiten Rang sichergestellte
Kapitalschuld von 500,000 Fr. an die Handwerkerbank
in Basel und zwar in der Weise, dass zu zahlen sind
1. 250,000 Fr. am 18. April 1918 und ferner 5 % ab
500,000 Fr. seit 18. April 1916 am 18. April 1917 und 18.
April 1918;
2. 250,000 Fr. am 18. April 1920 und ferner 5 % ab
250,000 Fr. seit 18. April 1918 am 18. April 1919 und 18.
April 1920.
B. -
(Bestellung eines Sachwalters, Kosten- und Mit-
teilungsverfügung),
Dieser Entscheid ist, soweit er sich auf die heute
einzig noch streitige Festsetzung der Zahlungstermine für
die gestundeten Kapitalzinsen und die Verzinsung des
gestundeten Kapitals I!. Hypothek im Sinne von Art. 10
der Verordnung bezieht, wie folgt motiviert:
a) In Bezug auf die I. Hypothek:
({ Unter die Stundung fallen nach dem Begehren die
Zinsen per 1. Oktober 1915, 1. April 1916, 1. Oktober
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs.
1916 und 1. April 1917. Der Betrag eines Halbjahres-
zinses zu 4 % % ist 11,250 Fr. Der älteste unbezahlte
verfallene Zins ist derjenige per 1. Oktober 1915; der
dritte unbezahlte derjenige per 1. Oktober 1916; also
darf nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 2. No-
vember 1915 jen er Zins nur bis 1. Januar 1917,
d. h. drei Monate nach Verfall die ses Zinses gestundet
werden. Darnach erscheint es am zweckmässigsten, die
im Dispositiv zum Ausdruck kommende Zahlungsweise
anzuordnen mit der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung
vom 2. November 1915 vorgeschriebenen Verzinsung.»
b) In Bezug auf die II. Hypothek:
« Unter die Stundung fallen, da das ganze Kapital auf
18. April 1916 gekündet ist, noch die vertraglichen
Kap it a I z ins e n per 15. Oktober 1915, 15. April 1916
und 18. April 1916 zu 5 % %; die bei den ersten je mit
13,125 Fr. und der letzte mit 218 Fr. 75. Hier ist der
älteste unbezahlte verfallene Zins derjenige per 15. Ok-
tober 1915 und der dritte unbezahlte Zins infolge der
Kündigung des Kapitals derjenige per 18. April 1916
(nachher handelt es sich nur noch um Ver zug s z ins e n).
Also darf die Stundung jenes Zinses siGh nicht über den
18. Juli 1916 erstrecken. Am z"jveckmässigsten stundet
man ihn bis zum 15. Juli 1916; den zweiten Zins dann
bis 15. Januar 1917 und den letzten, d. h. den kleinen
Betrag von 218 Fr. 75, auch gleich auf diesen Tag. So
ergibt sich die im Dispositiv -angeordnete Zahlungsweise
samt Verzinsung nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung
vom 2. November 1915. Der Zinsfuss für die Verzin-
sung der gestundeten Zinsen kann nach Art. 10 Abs. 1
nicht höher als 5 % sein, trotzdem vertraglich ein Zins-
fuss von 5 % % vereinbart war.
Die Stundung des am 18. April 1916 fälligen Kapi-
tal s kann gemäss Art. 13. Abs. 2 nicht über den 31.
~ezember 1920 hinausgehen. Es ist am zweckmässigsten.
dIe Abzahlung in zwei Raten anzuordnen, von denen die
erste am 18. April 1918 und die zweite am 18. April 1920
und Konkurskammer. N° 37.
207
zu zahlen ist (was näher begründet wird). Die gestunde-
ten Kapitalbeträge sind wiederum Ilach Art. 10 Abs. 1
der Verordnung vom 2. November 1915 mit 5 %. nicht
5 % 010 zu verzinsen. Eine besondere Stundung dieser
Verzugszinsen nach Art~ 10 Abs. 3 aber erscheint in
casu nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr ist es angemes-
sen, die Verzugszinsen von Jahr zu Jahr zur Zahlung
kommen zu lassen, d. h. jeweilen auf den 18. April.
Für die bei den vertraglichen Kapitalabzahlungen von
je 5000 Fr. per 15. Oktober 1915 und 15. April 1916
braucht bei der oben getroffenen Regelung nichts be-
sonderes mehr verfügt zu werden. Ihre Stundung liegt
in der Stundung des ganzen Kapitals von 500,000 Fr.
und für ihre Verzinsung ist richtig gesorgt, indem bis
zum 18. April 1916 für das ganze Kapital der vertrag-
liche Zins von 5 % 010 zu entrichten ist und von da ab
der Verzugszins von 5° 10 laut Art.l0Abs. 1 der Verord-
nung vom 2. November 1915, wieder ab dem ganzen
Kapital, soweit es nicht durch die erste Ratenzahlung
getilgt wird.»
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Michel den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, ihn dahin
abzuändern, dass die Zahlungstermine für die Zinsen der
I. und ll. Hypothek im Sinne seines Gesuches vom 10.
November 1915 festgesetzt werden. Zur Begründung
wird ausgeführt, dass die Auslegung, welche die Vor-
instanz dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gegeben, und
die Art, wie sie zwischen vertraglichen und Verzugszin-
sen unterschieden habe, unrichtig seien. Unter dem
« ältesten verfallenen Zins» und dem « dritten unbezahlten
Kapitalzins t im Sinne der erwähnten Bestimmung seien
nach deren Zweck und Zusammenhang Jahreszinsen
zu verstehen. Auf die zufällige Tatsache, dass die Parteien
kürzere Zinstermine vereinbart hätten, könne nichts
ankommen. Eine andere Auffassung hätte zur Folge,
dass der Hotelier der in Halbjahresterminen zu zinsen
habe, nur eine kürzere Stundung erhalten könnte, als
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Entscheidungen der SchuIdbetreibungs-
derjenige, der seine Zinsen jährlich zu zahlen habe. Der
Wille der Verordnung sei es aber ohne Frage, alle Hotel-
eigenthÜßler, die auf Stundung Anspruch erheben könn-
ten, gleich zu behandeln.
C. -
Das Zivilgericht Basel-Stadt hat auf Gegenbe-
merkungen verzichtet.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 26 der Verordnung vom 2. N ovem-
ber 1915 sind die in deren Anwendung ergangenen Ent-
scheidungen der kantonalen Nachlassbehörden nur im
Rahmen des Art. 19 SchKG weiterziehbar. Das Bundes-
gericht kann demnach solche Entscheide nur dann aufhe-
ben oder abändern, wenn sie gesetzwidrig sind d. h.
einen in der Verordnung selbst oder in einem anderen
eidgenössischen Erlasse
ausgesprochenen Rechtssatz
verletzen. Eine UeberpfÜfung derselben auf ihre Ange-
messenhei t steht ihm nicht zu.
2. -
Bei Beurteilung der vorliegenden Streitsache
ist demnach zwischen den Ver zug s z ins endes gekün-
deten, aber gestundeten Kapitals II. Hypothek im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung -
für die die Vor-
instanz überhaupt jede Stundun-g abgelehnt hat -
einer-
seits und den gewöhnlichen vertraglichen Kapital-
z ins e n der I. und H. Hypothek (laufend bei letzterer
bis 18. April 1916) -
wofür.die Stundung zwar grund-
sätzlich, aber nicht in der begehrten Dauer erteilt
worden ist -
andererseits zu unterscheiden. Soweit sich
der Rekurs gegen die Festsetzung der Zahlungstermine
für jene richtet, muss er ohne weiteres verworfen wer-
den, weil in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz
auf alle Fälle nicht gesetzwidrig ist. Art. 10 Abs. 3 der
Verordnung, der hier Recht macht, schreibt vor, dass
die Zahlungstermine für die nach Abs. 1 ebenda von
gestundeten Kapitalien zu entrichtenden (Verzugs-)
Zinsen von der Nachlassbehörde bestimmt werden.
und Konkurskammer • N° 37.
209
jedoch so anzusetzen seien, dass insgesamt nicht mehr
als drei Zin~e ausstehen. Er beschränkt sich demnach
darauf, die M a x im al d aue r festzulegen, während dereil
diese Zinsen gestundet werden k ö n n e n: ob dafür
überhaupt Stundung gewährt werden soll oder nicht
und wenn ja, für wie lange, wird innert dieser Schranke
vollständig ins Ermessen der Nachlassbehörde gestellt.
Ein rechtlicher Ans p r u c h des Schuldners auf Stun-
dung,wie ihn Art. 1 der Verordnung für die gewöhnlichen
vertraglichen Kapitalzinse und die Kapitalrückzahlungen
selbst unter den dort umschriebenen Voraussetzungen
statuiert, besteht hier nicht. Nachdem andererseits auch
die Vorinstanz die Stundung dieser Verzugszinse nicht
etwa gestützt auf die irrige Ansicht, dass sie rechtlich
nicht zulässig wäre, sondern als durch die Umstände
des Falles «nicht gerechtfertigt », « nicht angemessen»
verweigert hat, muss es somit dabei sein Bewenden haben.
3. -- Anders verhält sich die Sache hinsichtlich der
zweiten oben erwähnten Kategorie von Schulden, der
Zinsen der I. Hypothek per 1. Oktober 1915, 1. April
und 1. Oktober 1916, 1. April 1917 und der H. Hypo-
thek per 15. Oktober 1915, 15. und 18. April 1916. Denn
hier hat die Vorinstanz die weitergehenden Anträge des
Rekurrenten ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil eine
längere Stundung als die von ihr verfügte nach Art. 13
Abs. 3 der Verordnung unstatthaft wäre. Diese Auf-
fassung ist aber rechtsirrtümlich.
Zweck der in Art. 13 Abs. 3 aufgestellten Beschrän-
kung ist es zu verhüten, dass infolge der Stundung der
Gläubiger das Pfandrecht für seine Zinsforderungen
verliert. Diese Folge würde aber dann eintreten, wenn
die Stundung so ausgedehnt würde, dass mehr als drei
Jahreszinse aufliefen, weil. nach Art. 818 ZGB das
Grundpfand dem Gläubiger nur für drei zur Zeit der
Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens
verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag
laufenden Zins Sicherheit bietet. Mit Rücksicht darauf
210
Entscheidungen der SchuIdbetreibungs-
hat die Verordnung in dem zitierten Artikel bestimmt,
dass die Zahlungstermine für gestundete Kapitalzinse so
ftstzustellen seien, dass jeweilen die Stundung für den
ältesten verfallenen Zins sich auf nicht länger als drei
Monate über den Verfall des dritten unbezahlten Kapi-
tal zinses hinaus erstrecke. Mit dem Ausdrucke (I Zins.
bezw. «Kapitalzins » kann demnach hier stets, d. h.
auch dann, wenn die Parteien für die Verzinsung kürzere
Termine verabredet hatten, nur ein Ja h res z ins ge-
meint sein. Wollte man mit der Vorinstanz auf die ver-
traglich vereinbarten Zinsperioden abstellen, so käme
man zum Ergebnis, dass die nach der Verordnung zu-
lässige Maximaldauer der Stundung eine verschiedene
wäre, je nachdem die grundpfandversicherten Kapitalien
bisher jährlich oder in kürzeren Terminen -
Halb-oder
Vierteljahresraten -
zu verzinsen waren. Für eine solche
ungleiche Behandlung der einzelnen Hoteleigentümer
liesse sich aber kein sachlicher Grund anführen. Für die
vorstehend vertretene Auslegung spricht überdies auch
der Zusammenhang der Verordnung, insbesondere deren
Art. 5, welcher vorschreibt, dass die Stundung für Ka-
pitalzinsen nur in dem Umfang verlangt werden könne,
dass mit Einschluss bereits yerfallener, unbezahlter
Zinse nach Ablauf der Stundung nicht mehr als drei
Jahreszinse rückständig seien. 'Wenn hier bei Umschrei-
bung des 'Gegenstands der Stundung ausdrücklich
auf Jahreszinse abgestellt wird, so muss das nämliche
auch für die Bestimmung der D aue r der Stundung
nach Art. 13 Abs. 3 gelten, da die ratio bei der Vorschrif-
ten. derjenigen des Art. 5 und des Art. 13 Abs. 3 dieselbe
Ist. Aus dem Gesagten folgt zugleich auch, dass Art. 13
Abs. 3 unter dem « dritten u n b e z a hit e n Kapitalzins »
einfach den dritten im Z e i t P unk t der B eh a n d -
lung des Stundungsgesuchs noch nicht
bezahlten Jahreszins versteht und nicht etwa die
Erstreckung der Stundung für den ältesten Zins bis zum
Verfall des dritten davon abhängig machen will, dass
und Konkurskammer • N° 37.
.2.11
auch dieser dannzumal nicht bezahlt werden wird rn. a.
W. dass auch für ihn Stundung verlangt und erteilt wor-
den ist, was hier, da das Stundungsgesuch des Rekur-
renten sich nur auf die bis zum 1. April 1917 verfal-
lenden Zinsen bezog. nicht zutreffen würde. Eine andere
Auslegung würde mit dem Grundgedanken der Verord-
nung, die Stundungsmöglichkeit zeitlich so weit auszu-
dehnen, als es ohne Gefährdung der Pfandrechte der
Gläubiger angeht, in unlöslichen Widerspruch geraten.
Da die Zinsen der I. H Y pot h e k zu Gunsten der
zinstragenden Ersparniskasse bis zum 1. April 1915
bezahlt sind, als ältester. verfallener, unbezahlter Zins
im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung somit
derjenige für die Periode vom j. April 1915 bis 1. April
1916 erscheint, hätte somit die Vorinstanz, ohne den
Rahmen der zitierten Vorschrift zu überschreiten, die-
sen Zinsbetrag auf drei Jahre und drei Monate vom
1. April 1915 an, also bis zum 1. J u 1 i 1 9 1 8 und den
Zins für die Periode vom 1. April 1916 bis 1. April 1917
dementsprechend bis zum 1. J u 1 i 1 9 1 9 stunden
können. Will man statt dessen an der halbjährlichen
Zahlungsweise festhalten, so steht dem nichts entgegen,
es müssen dann aber die Zahlungstermine für die Halb-
jahresraten so verlegt werden, das jeweilen die zweite
spätestens auf den Ablauf der für den betreffenden
Jahreszins überhaupt möglichen Dauer der Stundung
und die erste dementsprechend früher zahlbar wird, da
sonst der Gläubiger für die zweite Rate die Pfanddec-
kung verlieren würde. Als äusserste Stundungstermine
kämen demnach in Betracht:
für den per 1. Oktober 1915 verfallenen Halbjahres-
zins der 1. Januar 1918;
für den am 1. April
1916 verfallenen der 1. Juli
1918,
»
»
» 1. Oktober 1916
)}
» 1. Januar 1919,
»
»
t} 1. April
1917
t}
» 1. Juli
1919.
Die per 1. Oktober 1917, 1. April 1918 u. s. w. fällig
AS 42 1II -
1916
15
212
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
werdenden Halbjahreszinse müssten, weil nicht gestun-
det, an diesen Terminen bezahlt werden.
Analoges gilt für die I I. H Y pot h e k, bei der als
einziger gestundeter Zins im Sinne von Art. 13 der Ver-
ordnung infolge der Kündigung des Kapitals auf den 18.
April 1916 derjenige für die Periode vom 15. April 1915
bis 18. April 1916 erscheint. Es hätte somit auch dieser
entweder als Einheit bis zum 15. Juli 1918 oder sofern
man ihn in Halbjahresraten zerlegen wollte, je zur
Hälfte bis zum 15. Januar 1918 und 15. Juli 1918 ge-
stundet werden können. Denn gesetzt selbst die in den
Jahren 1917 und 1918 fällig werdenden, nicht gestun-
deten sog. Verzugszinse würden dannzumal nicht so-
fort bezahlt werden u~d müssten daher in Betreibung
gesetzt werden, so würde der bis zum 18. April 1916
verfallene Zinsbetrag auch in diesem Falle d. h. wenn
dafür erst 1918 betrieben werden könnte, gleichwohl
noch Pfandsicherheit geniessen.
Hätte demnach die Vorinstanz bei richtiger Auslegung
des Art. 13 Abs. 3 der Verordnung dem Rekurrenten
in erheblich weiterem Umfange Stundung gewähren
können, so ist aber damit noch nicht gesagt, dass sie
dies auch hätte tun m ü s sen. Art. 13 Abs. 3 bestimmt
nur die Höchstdauer, für die uberhaupt gestundet wer-
den kann. Die effektive Dauer der Stundung, die im
einzelnen Falle dem Schuldner innert dieses Rahmens
zu erteilen ist, hängt nach Abs. 1 ebenda von einer
Abwägung der
<~ beidseitigen Interessen und Verhält-
nisse & ab. Es steht demnach im Ermessen der Nachlass-
behörde je nach dem Ergebnis, zu dem sie hiebei kommt.
die Stundung auch auf eine kürzere Zeit zu beschränken.
Da es sich dabei um eine Angemessenheitsfrage handelt,
die als solche in die ausschliessliche Zuständigkeit der
kantonalen Behörden fällt, kann es nicht Sache des Bun-
desgerichts sein, in Fällen, wo diese auf Grund unrichti-
ger Auslegung der Verordnung die Stundungsfrist kürzer
als zulässig bemessen haben, jene Interessenabwägung
und Konkurskammer. N° S8.
.213
selbst vorzunehmen und ist daher die Sache in diesem
Punkte zwecks neuer Beurteilung auf Grund der oben
umschriebenen richtigen Interpretation des Art. 13 Abs.
3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Soweit sich der Rekurs auf die Verzinsung des
am 18. April 1916 verfallenen, aber gestundeten Kapi-
tals II. Hypothek im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 3
der Verordnung vom 2. November 1915 bezieht, wird
er abgewiesen, im übrigen dagegen dahin gutgeheissen,
dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
38. Entscheid vom 22. Mal 1916 i. S. Geer. Buchwalter.
Genügt es zur Annahme, dass ein gültiger Rechtsvorschlag
vorliege, wenn der Schuldner nachweist, dass er innert
der Rechtsvorschlagsfrist dem Betreibungsamt einen ein-
geschriebenen Brief gesandt hat?
A. -
In der Betreibung der Rekurrenten Gebr. Buch-
walter, Südfrüchtehändler in Bern, gegen die Rekurs-
gegnerin FrauJochwetFromer~Szymanski in Basel stellte
die&er das Betreibungsamt Ba&el-Stadt am 13. März 1916
den Zahlungsbefehl zu. Am 24. März teilte es dann den
Rekurrenten mit, dass die Rekursgegnerin keinen Rechts-
vorschlag erhoben habe, und vollzog am 6. April auf Be-
gehren der Rekurrenten die Pfändung.
B. -
Hiegegen erhob die Rekursgegnerin Beschwerde
mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung.
Sie legte einen Postlaufzettel vor, wonach sie dem Be-
treibungsamt Basel-Stadt am 16. März einen eingeschrie-
benen Brief gesandt hatte und dieser am gleichen Tage