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42_III_203

BGE 42 III 203

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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202

Entscheidungen der SChuldbetreibungs-

Ergebnis nichts geändert, da auch die daraus resultierende

weitere Mehrausgabe von 500 Fr. sich unzweifelhaft noch

im Rahmen der Opfer hält, die dem Rekurrenten ohne

Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zugemutet

werden dürfen.

.

2. -

Muss somit der Entscheid der Vorinstanz in der

~ache selbst bestätigt werden, so erweist sich dagegen

Ihr Kostendekret nach mehrfacher Richtung als anfecht-

bar. Nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung sind die im

Stundungsverfahren errichteten Schriftstücke -

wozu

in erster Linie selbstverständlich auch der Entscheid der

Nachlassbehörde über das Stundungsgesuch gehört _

s t e m p elf r e i. Ferner dürfen nach Abs. 2 ebenda für

das kantonale Verfahren vom Schuldner ausser einer

Entscheidungsgebühr vo.n 5 Fr. nur die in den allgemeinen

Bestimmungen des Gebührentarifs zum SchKG, d. h. in

den Art. 1-7 desselben vorgesehenen Gebühren erhoben

werden. Da damit implizite auch die analoge Anwendung

von Art. 58 T ausgeschlossen worden ist, darf im weiteren

de~ Schuldner, w~nn er mit seinem Gesuche unterliegt,

keme ausserrechthche Entschädigung an die Gegenpartei

aufgelegt werden. Es ist daher die Ko~tenauflage in der

im Dispositiv angegebenen Weise zu berichtigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs gegen den Entscheid in der Sache selbst

wird abgewiesen. Dagegen wird der Kostenentscheid der

Vorinstanz dahin abgeändert, dass von den dem Rekur-

renten auferlegten rechtlichen Kosten die Posten von 2 Fr.

für Stempelgebühr, 5 Fr. für Weiterziehungskosten, so-

weit sie sich nicht als Schreibgebühren im Sinne von

Art. 5 Tarif darstellen sollten, sowie die ausserrechtliche

Entschädigung an den Rekursgegner von 40 Fr. gestrichen

werden.

und Konkurskammer • N0 37.

203

37. Entscheid vom 17. Kai 1916 i. S. Michel.

Hotelierschutzverordnung. Weiterziehbarkeit der in deren

Anwendung ergangenen Entscheide nur wegen Gesetzwi-

drigkeit, nicht wegen blosser Unangemessenheit. Ob auch

für die Verzugszinsen gestundeter Kapitalien i. S. von Art. 10

der Verordnung wiederum Stundung gewährt werden soll, ist

eine reine Angemessenheitsfrage. Berechnung der zulässigen

Maximaldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinsen

nach Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die Ver-

zinsung kürzere als jährliche z. B. halbjährliche Termine

vereinbart hatten.

A. -

Der Rekurrent Oskar Michel ist Eigentümer

der Liegenschaft Zentralbahnplatz 14 in Basel, «Grand

Hotel und Hotel Euler)), auf der -

ausser einer bis zur

Mehrjährigkeit der Kinder des Rekurrenten unverzins-

lichen und daher heute nicht in Betracht fallenden

Kindergutshypothek von 62,335 Fr. -

nachstehende

Grundpfandverschreibungen haften:

a) im ersten Rang zu Gunsten der Zinstragenden

Ersparniskasse in Basel 500,000 Fr., verzinslich zu

4 % %, bei vier Wochen Verspätung zu 4 % %, je auf

1. April und 1. Oktober.

b) im zweiten Rang zu Gunsten der Handwerkerbank

Basel 500,000 Fr., verzinslich zu 5 %. bei vier Wochen

Verspätung zu 5 % %, maximal 5 % %, je auf 15. April

und 15. Oktober. An das Kapital sind je auf 15. April

und 15. Oktober, erstmals am 15. Oktober 1915 je

5000 Fr. abzubezahlen.

Von beiden Hypotheken sind die bis zum 1. April

bezw. 15. April 1915 verfallenen Zinsen bezahlt; von

da an stehen sie aus. Ebenso sind die per 15. Oktober

1915 und 15. April 1916 verfallenen Abzahlungen von

je 5000 Fr. an die H. Hypöthek nicht geleistet worden.

Im ferneren ist das ganze Kapital 11. Hypothek gekün-

det und dadurch fällig geworden auf den 18. April 1916.

Auf ein am 10 November 1915 eingereichtes Gesuch

des Rekurrenten, womit er verlangte:

204

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bun-

desrates betr. Schutz der Hotelindustrie vom 2. No-

vember 1915 Stundung zu gewähren für die Kapital-

zinsen, Abzahlungen und das Kapital selbst bis 1. April

1917, in der Meinung, dass die gestundeten Zinsen in

vier gleichen Raten auf 1. Juli 1917, 1. Januar 1918,

1. Juli 1918 und 1. Oktober 1918 und die Abzahlung

von 10,000 Fr. an die II. Hypothek mit 5000 Fr. auf

1. Juli 1917 und 5000 Fr. auf 1. Januar 1918 zu be-

zahlen seien,

hat das Zivilgericht Basel-Stadt als Nachlassbehörde

im Sinne von Art. 17 der zitierten Verordnung am 19.

April 1916 erkannt:

« A. -

Dem Gesuchsteller Oskar Michel werden ge-

stundet:

1. Die auf 1. Oktober- 1915, 1. April 1916, 1. Oktober

1916 und 1. April 1917 verfallenen Zinsen ab der durch

Grundpfandverschreibung im ersten Rang sichergestellten

Schuld von 500,000 Fr. an die zinstragende Ersparnis-

kasse in Basel und zwar in der Weise, dass zu zahlen

sind

1. der am 1. Oktober 1915 ve~allene Zins mit

11,250 Fr. am 1. Januar 1917, welcher Betrag zu ver-

zinsen ist mit 5 % seit 1. Oktober 1915 auf den 1. April

1916, den 1. Oktober 1916 und den 1. Januar 1917;

2. der am 1. April 1916 verfallene Zins mit 11,250 Fr.

am 1. Juli 1917, welcher Betrag zu verzinsen ist mit 5 %

seit 1. April 1916 auf den 1. Oktober 1916, den 1. April

1917 und den 1. Juli 1917;

3. der am 1. Oktober 1916 verfallene Zins mit 11,250 Fr.

am 1. Januar 1918, welcher Betrag zu verzinsen ist mit

5 % seit 1. Oktober 1916 auf den 1. April 1917, den

1. Oktober 1917 und den 1. Januar 1918;

4. der am 1. April 1917 verfallene Zins mit 11,250 Fr.

am 1. Juli 1918, welcher Betrag zu verzinsen ist mit

5 % seit 1. April 1917 auf den 1. Oktober 1917, den 1.

April 1918 und den 1. Juli 1918.

und Konkurskammer. N0 37.

205

II. Die auf den 15. Oktober 1915, 15. April 1916 und

18. April 1916 verfallenen Zinsen ab der durch Grund-

pfandverschreibung im zweiten Rang sichergestellten

Schuld von 500,000 Fr. an die Handwerkerbank in Basel

und zwar in der Weise, dass zu zahlen sind

.

1. der am 15. Oktober 1915 verfallene Zins mit

13,125 Fr. am 15. Juli 1916, welcher Betrag zu verzinsen

ist mit 5 % seit 15. Oktober 1915 auf den 15. April 1916

und 15. Juli 1916

2. der am 15. April 1916 verfallene Zins mit 13,125 Fr.

am 15. Januar 1917, welcher Betrag zu verzinsen ist mit

5 % seit 15. April 1916 auf den 15. Oktober 1916 und

15. Januar 1917;

3. der am 18. April 1916 verfallene Zins mit 218 Fr. 75

ebenfalls am 15. Januar 1917, welcher Betrag zu verzin-

sen ist mit 5 % seit 18. April 1916 auf den 15. Oktober

1916 und 15 Januar 1917.

III. Die auf den 18. April 1916 verfallene durch

Grundpfandverschreibung im zweiten Rang sichergestellte

Kapitalschuld von 500,000 Fr. an die Handwerkerbank

in Basel und zwar in der Weise, dass zu zahlen sind

1. 250,000 Fr. am 18. April 1918 und ferner 5 % ab

500,000 Fr. seit 18. April 1916 am 18. April 1917 und 18.

April 1918;

2. 250,000 Fr. am 18. April 1920 und ferner 5 % ab

250,000 Fr. seit 18. April 1918 am 18. April 1919 und 18.

April 1920.

B. -

(Bestellung eines Sachwalters, Kosten- und Mit-

teilungsverfügung),

Dieser Entscheid ist, soweit er sich auf die heute

einzig noch streitige Festsetzung der Zahlungstermine für

die gestundeten Kapitalzinsen und die Verzinsung des

gestundeten Kapitals I!. Hypothek im Sinne von Art. 10

der Verordnung bezieht, wie folgt motiviert:

a) In Bezug auf die I. Hypothek:

({ Unter die Stundung fallen nach dem Begehren die

Zinsen per 1. Oktober 1915, 1. April 1916, 1. Oktober

206

Entscheidungen der Schuldbetreibungs.

1916 und 1. April 1917. Der Betrag eines Halbjahres-

zinses zu 4 % % ist 11,250 Fr. Der älteste unbezahlte

verfallene Zins ist derjenige per 1. Oktober 1915; der

dritte unbezahlte derjenige per 1. Oktober 1916; also

darf nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 2. No-

vember 1915 jen er Zins nur bis 1. Januar 1917,

d. h. drei Monate nach Verfall die ses Zinses gestundet

werden. Darnach erscheint es am zweckmässigsten, die

im Dispositiv zum Ausdruck kommende Zahlungsweise

anzuordnen mit der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung

vom 2. November 1915 vorgeschriebenen Verzinsung.»

b) In Bezug auf die II. Hypothek:

« Unter die Stundung fallen, da das ganze Kapital auf

18. April 1916 gekündet ist, noch die vertraglichen

Kap it a I z ins e n per 15. Oktober 1915, 15. April 1916

und 18. April 1916 zu 5 % %; die bei den ersten je mit

13,125 Fr. und der letzte mit 218 Fr. 75. Hier ist der

älteste unbezahlte verfallene Zins derjenige per 15. Ok-

tober 1915 und der dritte unbezahlte Zins infolge der

Kündigung des Kapitals derjenige per 18. April 1916

(nachher handelt es sich nur noch um Ver zug s z ins e n).

Also darf die Stundung jenes Zinses siGh nicht über den

18. Juli 1916 erstrecken. Am z"jveckmässigsten stundet

man ihn bis zum 15. Juli 1916; den zweiten Zins dann

bis 15. Januar 1917 und den letzten, d. h. den kleinen

Betrag von 218 Fr. 75, auch gleich auf diesen Tag. So

ergibt sich die im Dispositiv -angeordnete Zahlungsweise

samt Verzinsung nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung

vom 2. November 1915. Der Zinsfuss für die Verzin-

sung der gestundeten Zinsen kann nach Art. 10 Abs. 1

nicht höher als 5 % sein, trotzdem vertraglich ein Zins-

fuss von 5 % % vereinbart war.

Die Stundung des am 18. April 1916 fälligen Kapi-

tal s kann gemäss Art. 13. Abs. 2 nicht über den 31.

~ezember 1920 hinausgehen. Es ist am zweckmässigsten.

dIe Abzahlung in zwei Raten anzuordnen, von denen die

erste am 18. April 1918 und die zweite am 18. April 1920

und Konkurskammer. N° 37.

207

zu zahlen ist (was näher begründet wird). Die gestunde-

ten Kapitalbeträge sind wiederum Ilach Art. 10 Abs. 1

der Verordnung vom 2. November 1915 mit 5 %. nicht

5 % 010 zu verzinsen. Eine besondere Stundung dieser

Verzugszinsen nach Art~ 10 Abs. 3 aber erscheint in

casu nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr ist es angemes-

sen, die Verzugszinsen von Jahr zu Jahr zur Zahlung

kommen zu lassen, d. h. jeweilen auf den 18. April.

Für die bei den vertraglichen Kapitalabzahlungen von

je 5000 Fr. per 15. Oktober 1915 und 15. April 1916

braucht bei der oben getroffenen Regelung nichts be-

sonderes mehr verfügt zu werden. Ihre Stundung liegt

in der Stundung des ganzen Kapitals von 500,000 Fr.

und für ihre Verzinsung ist richtig gesorgt, indem bis

zum 18. April 1916 für das ganze Kapital der vertrag-

liche Zins von 5 % 010 zu entrichten ist und von da ab

der Verzugszins von 5° 10 laut Art.l0Abs. 1 der Verord-

nung vom 2. November 1915, wieder ab dem ganzen

Kapital, soweit es nicht durch die erste Ratenzahlung

getilgt wird.»

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Michel den Rekurs

an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, ihn dahin

abzuändern, dass die Zahlungstermine für die Zinsen der

I. und ll. Hypothek im Sinne seines Gesuches vom 10.

November 1915 festgesetzt werden. Zur Begründung

wird ausgeführt, dass die Auslegung, welche die Vor-

instanz dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gegeben, und

die Art, wie sie zwischen vertraglichen und Verzugszin-

sen unterschieden habe, unrichtig seien. Unter dem

« ältesten verfallenen Zins» und dem « dritten unbezahlten

Kapitalzins t im Sinne der erwähnten Bestimmung seien

nach deren Zweck und Zusammenhang Jahreszinsen

zu verstehen. Auf die zufällige Tatsache, dass die Parteien

kürzere Zinstermine vereinbart hätten, könne nichts

ankommen. Eine andere Auffassung hätte zur Folge,

dass der Hotelier der in Halbjahresterminen zu zinsen

habe, nur eine kürzere Stundung erhalten könnte, als

208

Entscheidungen der SchuIdbetreibungs-

derjenige, der seine Zinsen jährlich zu zahlen habe. Der

Wille der Verordnung sei es aber ohne Frage, alle Hotel-

eigenthÜßler, die auf Stundung Anspruch erheben könn-

ten, gleich zu behandeln.

C. -

Das Zivilgericht Basel-Stadt hat auf Gegenbe-

merkungen verzichtet.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 26 der Verordnung vom 2. N ovem-

ber 1915 sind die in deren Anwendung ergangenen Ent-

scheidungen der kantonalen Nachlassbehörden nur im

Rahmen des Art. 19 SchKG weiterziehbar. Das Bundes-

gericht kann demnach solche Entscheide nur dann aufhe-

ben oder abändern, wenn sie gesetzwidrig sind d. h.

einen in der Verordnung selbst oder in einem anderen

eidgenössischen Erlasse

ausgesprochenen Rechtssatz

verletzen. Eine UeberpfÜfung derselben auf ihre Ange-

messenhei t steht ihm nicht zu.

2. -

Bei Beurteilung der vorliegenden Streitsache

ist demnach zwischen den Ver zug s z ins endes gekün-

deten, aber gestundeten Kapitals II. Hypothek im Sinne

von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung -

für die die Vor-

instanz überhaupt jede Stundun-g abgelehnt hat -

einer-

seits und den gewöhnlichen vertraglichen Kapital-

z ins e n der I. und H. Hypothek (laufend bei letzterer

bis 18. April 1916) -

wofür.die Stundung zwar grund-

sätzlich, aber nicht in der begehrten Dauer erteilt

worden ist -

andererseits zu unterscheiden. Soweit sich

der Rekurs gegen die Festsetzung der Zahlungstermine

für jene richtet, muss er ohne weiteres verworfen wer-

den, weil in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz

auf alle Fälle nicht gesetzwidrig ist. Art. 10 Abs. 3 der

Verordnung, der hier Recht macht, schreibt vor, dass

die Zahlungstermine für die nach Abs. 1 ebenda von

gestundeten Kapitalien zu entrichtenden (Verzugs-)

Zinsen von der Nachlassbehörde bestimmt werden.

und Konkurskammer • N° 37.

209

jedoch so anzusetzen seien, dass insgesamt nicht mehr

als drei Zin~e ausstehen. Er beschränkt sich demnach

darauf, die M a x im al d aue r festzulegen, während dereil

diese Zinsen gestundet werden k ö n n e n: ob dafür

überhaupt Stundung gewährt werden soll oder nicht

und wenn ja, für wie lange, wird innert dieser Schranke

vollständig ins Ermessen der Nachlassbehörde gestellt.

Ein rechtlicher Ans p r u c h des Schuldners auf Stun-

dung,wie ihn Art. 1 der Verordnung für die gewöhnlichen

vertraglichen Kapitalzinse und die Kapitalrückzahlungen

selbst unter den dort umschriebenen Voraussetzungen

statuiert, besteht hier nicht. Nachdem andererseits auch

die Vorinstanz die Stundung dieser Verzugszinse nicht

etwa gestützt auf die irrige Ansicht, dass sie rechtlich

nicht zulässig wäre, sondern als durch die Umstände

des Falles «nicht gerechtfertigt », « nicht angemessen»

verweigert hat, muss es somit dabei sein Bewenden haben.

3. -- Anders verhält sich die Sache hinsichtlich der

zweiten oben erwähnten Kategorie von Schulden, der

Zinsen der I. Hypothek per 1. Oktober 1915, 1. April

und 1. Oktober 1916, 1. April 1917 und der H. Hypo-

thek per 15. Oktober 1915, 15. und 18. April 1916. Denn

hier hat die Vorinstanz die weitergehenden Anträge des

Rekurrenten ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil eine

längere Stundung als die von ihr verfügte nach Art. 13

Abs. 3 der Verordnung unstatthaft wäre. Diese Auf-

fassung ist aber rechtsirrtümlich.

Zweck der in Art. 13 Abs. 3 aufgestellten Beschrän-

kung ist es zu verhüten, dass infolge der Stundung der

Gläubiger das Pfandrecht für seine Zinsforderungen

verliert. Diese Folge würde aber dann eintreten, wenn

die Stundung so ausgedehnt würde, dass mehr als drei

Jahreszinse aufliefen, weil. nach Art. 818 ZGB das

Grundpfand dem Gläubiger nur für drei zur Zeit der

Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens

verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag

laufenden Zins Sicherheit bietet. Mit Rücksicht darauf

210

Entscheidungen der SchuIdbetreibungs-

hat die Verordnung in dem zitierten Artikel bestimmt,

dass die Zahlungstermine für gestundete Kapitalzinse so

ftstzustellen seien, dass jeweilen die Stundung für den

ältesten verfallenen Zins sich auf nicht länger als drei

Monate über den Verfall des dritten unbezahlten Kapi-

tal zinses hinaus erstrecke. Mit dem Ausdrucke (I Zins.

bezw. «Kapitalzins » kann demnach hier stets, d. h.

auch dann, wenn die Parteien für die Verzinsung kürzere

Termine verabredet hatten, nur ein Ja h res z ins ge-

meint sein. Wollte man mit der Vorinstanz auf die ver-

traglich vereinbarten Zinsperioden abstellen, so käme

man zum Ergebnis, dass die nach der Verordnung zu-

lässige Maximaldauer der Stundung eine verschiedene

wäre, je nachdem die grundpfandversicherten Kapitalien

bisher jährlich oder in kürzeren Terminen -

Halb-oder

Vierteljahresraten -

zu verzinsen waren. Für eine solche

ungleiche Behandlung der einzelnen Hoteleigentümer

liesse sich aber kein sachlicher Grund anführen. Für die

vorstehend vertretene Auslegung spricht überdies auch

der Zusammenhang der Verordnung, insbesondere deren

Art. 5, welcher vorschreibt, dass die Stundung für Ka-

pitalzinsen nur in dem Umfang verlangt werden könne,

dass mit Einschluss bereits yerfallener, unbezahlter

Zinse nach Ablauf der Stundung nicht mehr als drei

Jahreszinse rückständig seien. 'Wenn hier bei Umschrei-

bung des 'Gegenstands der Stundung ausdrücklich

auf Jahreszinse abgestellt wird, so muss das nämliche

auch für die Bestimmung der D aue r der Stundung

nach Art. 13 Abs. 3 gelten, da die ratio bei der Vorschrif-

ten. derjenigen des Art. 5 und des Art. 13 Abs. 3 dieselbe

Ist. Aus dem Gesagten folgt zugleich auch, dass Art. 13

Abs. 3 unter dem « dritten u n b e z a hit e n Kapitalzins »

einfach den dritten im Z e i t P unk t der B eh a n d -

lung des Stundungsgesuchs noch nicht

bezahlten Jahreszins versteht und nicht etwa die

Erstreckung der Stundung für den ältesten Zins bis zum

Verfall des dritten davon abhängig machen will, dass

und Konkurskammer • N° 37.

.2.11

auch dieser dannzumal nicht bezahlt werden wird rn. a.

W. dass auch für ihn Stundung verlangt und erteilt wor-

den ist, was hier, da das Stundungsgesuch des Rekur-

renten sich nur auf die bis zum 1. April 1917 verfal-

lenden Zinsen bezog. nicht zutreffen würde. Eine andere

Auslegung würde mit dem Grundgedanken der Verord-

nung, die Stundungsmöglichkeit zeitlich so weit auszu-

dehnen, als es ohne Gefährdung der Pfandrechte der

Gläubiger angeht, in unlöslichen Widerspruch geraten.

Da die Zinsen der I. H Y pot h e k zu Gunsten der

zinstragenden Ersparniskasse bis zum 1. April 1915

bezahlt sind, als ältester. verfallener, unbezahlter Zins

im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung somit

derjenige für die Periode vom j. April 1915 bis 1. April

1916 erscheint, hätte somit die Vorinstanz, ohne den

Rahmen der zitierten Vorschrift zu überschreiten, die-

sen Zinsbetrag auf drei Jahre und drei Monate vom

1. April 1915 an, also bis zum 1. J u 1 i 1 9 1 8 und den

Zins für die Periode vom 1. April 1916 bis 1. April 1917

dementsprechend bis zum 1. J u 1 i 1 9 1 9 stunden

können. Will man statt dessen an der halbjährlichen

Zahlungsweise festhalten, so steht dem nichts entgegen,

es müssen dann aber die Zahlungstermine für die Halb-

jahresraten so verlegt werden, das jeweilen die zweite

spätestens auf den Ablauf der für den betreffenden

Jahreszins überhaupt möglichen Dauer der Stundung

und die erste dementsprechend früher zahlbar wird, da

sonst der Gläubiger für die zweite Rate die Pfanddec-

kung verlieren würde. Als äusserste Stundungstermine

kämen demnach in Betracht:

für den per 1. Oktober 1915 verfallenen Halbjahres-

zins der 1. Januar 1918;

für den am 1. April

1916 verfallenen der 1. Juli

1918,

»

»

» 1. Oktober 1916

)}

» 1. Januar 1919,

»

»

t} 1. April

1917

t}

» 1. Juli

1919.

Die per 1. Oktober 1917, 1. April 1918 u. s. w. fällig

AS 42 1II -

1916

15

212

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

werdenden Halbjahreszinse müssten, weil nicht gestun-

det, an diesen Terminen bezahlt werden.

Analoges gilt für die I I. H Y pot h e k, bei der als

einziger gestundeter Zins im Sinne von Art. 13 der Ver-

ordnung infolge der Kündigung des Kapitals auf den 18.

April 1916 derjenige für die Periode vom 15. April 1915

bis 18. April 1916 erscheint. Es hätte somit auch dieser

entweder als Einheit bis zum 15. Juli 1918 oder sofern

man ihn in Halbjahresraten zerlegen wollte, je zur

Hälfte bis zum 15. Januar 1918 und 15. Juli 1918 ge-

stundet werden können. Denn gesetzt selbst die in den

Jahren 1917 und 1918 fällig werdenden, nicht gestun-

deten sog. Verzugszinse würden dannzumal nicht so-

fort bezahlt werden u~d müssten daher in Betreibung

gesetzt werden, so würde der bis zum 18. April 1916

verfallene Zinsbetrag auch in diesem Falle d. h. wenn

dafür erst 1918 betrieben werden könnte, gleichwohl

noch Pfandsicherheit geniessen.

Hätte demnach die Vorinstanz bei richtiger Auslegung

des Art. 13 Abs. 3 der Verordnung dem Rekurrenten

in erheblich weiterem Umfange Stundung gewähren

können, so ist aber damit noch nicht gesagt, dass sie

dies auch hätte tun m ü s sen. Art. 13 Abs. 3 bestimmt

nur die Höchstdauer, für die uberhaupt gestundet wer-

den kann. Die effektive Dauer der Stundung, die im

einzelnen Falle dem Schuldner innert dieses Rahmens

zu erteilen ist, hängt nach Abs. 1 ebenda von einer

Abwägung der

<~ beidseitigen Interessen und Verhält-

nisse & ab. Es steht demnach im Ermessen der Nachlass-

behörde je nach dem Ergebnis, zu dem sie hiebei kommt.

die Stundung auch auf eine kürzere Zeit zu beschränken.

Da es sich dabei um eine Angemessenheitsfrage handelt,

die als solche in die ausschliessliche Zuständigkeit der

kantonalen Behörden fällt, kann es nicht Sache des Bun-

desgerichts sein, in Fällen, wo diese auf Grund unrichti-

ger Auslegung der Verordnung die Stundungsfrist kürzer

als zulässig bemessen haben, jene Interessenabwägung

und Konkurskammer. N° S8.

.213

selbst vorzunehmen und ist daher die Sache in diesem

Punkte zwecks neuer Beurteilung auf Grund der oben

umschriebenen richtigen Interpretation des Art. 13 Abs.

3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer

erkannt:

Soweit sich der Rekurs auf die Verzinsung des

am 18. April 1916 verfallenen, aber gestundeten Kapi-

tals II. Hypothek im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 3

der Verordnung vom 2. November 1915 bezieht, wird

er abgewiesen, im übrigen dagegen dahin gutgeheissen,

dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die

Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

38. Entscheid vom 22. Mal 1916 i. S. Geer. Buchwalter.

Genügt es zur Annahme, dass ein gültiger Rechtsvorschlag

vorliege, wenn der Schuldner nachweist, dass er innert

der Rechtsvorschlagsfrist dem Betreibungsamt einen ein-

geschriebenen Brief gesandt hat?

A. -

In der Betreibung der Rekurrenten Gebr. Buch-

walter, Südfrüchtehändler in Bern, gegen die Rekurs-

gegnerin FrauJochwetFromer~Szymanski in Basel stellte

die&er das Betreibungsamt Ba&el-Stadt am 13. März 1916

den Zahlungsbefehl zu. Am 24. März teilte es dann den

Rekurrenten mit, dass die Rekursgegnerin keinen Rechts-

vorschlag erhoben habe, und vollzog am 6. April auf Be-

gehren der Rekurrenten die Pfändung.

B. -

Hiegegen erhob die Rekursgegnerin Beschwerde

mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung.

Sie legte einen Postlaufzettel vor, wonach sie dem Be-

treibungsamt Basel-Stadt am 16. März einen eingeschrie-

benen Brief gesandt hatte und dieser am gleichen Tage