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42_III_197

BGE 42 III 197

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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196

Entscheidungen der Schuldbetre1bungs_

~tundet . werden kann. Wie weit die Nachlassbehörde

Innert dl?SeS ~ahmens in der Ausdehnung der Stundung

g~hen WlII, hangt nach der oben wiedergegebenen Be-

stl~m:u?g des Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der

beidseItIg.en I.nteressen und Verhältnisse ab. Nun sprechen

a?er ~~wlchtIge Grunde dafür, die Stundung regelmässig

lllcht uber den Verfallstag des dritten unbezahlten Zinses

auszudehnen, die weitere Frist von drei Monaten

darüber hinaus, welche Art. 13 Abs. 3 zulässt, also nur

ausnahmsweise oder doch nur gegen besondere vom

Schuldner beizubringende Kautelen zuzugestehen, weil

anderenfalls der Gläubiger in die Unmöglichkeit versetzt

werden könnte, das Konkurs-

bezw. Verwertungs-

begehren innert der nach Art. 818 ZGB zur Wahrung

des Bestandes des Pfandrechts erforderlichen Frist zu

stel.len und dadurch seine Interessen in erheblicher

Welse gefährdet würden. (vgl. den Kommentar von

J~E?ER zur Verordnung Art. 13 N0 3-5, wo die be-

~ghchen Verhältnisse einlässlich auseinandergesetzt

SInd).

.. W ~nn . die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Stundung

fur. dIe eInzelnen Zinse jeweiIen noch um die fragfichen

dreI Mon~te zu erstrecken, so hat sie demnach lediglich

von dem Ihr durch Art. 13 Abs"1 eingeräumten Ermessen

~ebr~uch gen:acht und die Vorschriften der Verordnung

In keIn~r Welse verletzt. Nu.r wenn dies zuträfe, ihre

Entscheld~ng also gese tzwidrig wäre, könnte das

Bundesgencht sie aber aufheben bezw. abändern. Eine

?eberprufung derselben auf ihre Angemessenheit steht

ihm nach Art. 26 der Verordnung in Verbindung mit

Art. 19 SchKG nicht zu.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkurskammer. N° 36.

. 197

36. Entscheid vom 17. Ka.i 1916 i. S. Keister.

Hotelierschutzverordnung. -

Unmöglichkeit der Zahlung

i. S. von Art. 1 derselben liegt bei der Rückzahlung grösse-

rer Kapitalbeträge nur vor, wenn auch eine Neuplazicrung

des gekündeten Titels nicht oder nur mit unverhältnis-

mässigen, die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in

Frage stellenden Opfern möglich wäre. Darauf gestützte

Abweisung des Stundungsgesuchs infolge der verbind-

lichen Offerte des Gläubigers, das gekündete Kapital gegen

eine etwas höhere Verzinsung als bisher weiter stehen zu

lassen. -

Umfang der Kostentragungspflicht des Schuldners

nach Art. 24 der Verordnung.

A. -

Der Rekurrent Meister ist seit etwa acht Jahren

Eigentümer des Hotels Stadthof in Zürich I, auf dem

Hypotheken im Gesamtbetrage von 332.000 Fr. haften.

Die Schuldbriefe im achten Rang von 14,000 Fr., im

zehnten Rang von 15,000 Fr. und im elften Rang,von

78~OOO Fr. stehen dem heutigen Rekursgegner W. Würs-

dörfer in Köln zu. Die beiden ersten dieser Titel waren

zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1914 fällig, vom

letzten sind 3000 Fr. ebenfalls auf den 31. Dezember 1914

und 40,000 Fr. auf den 1. Juli 1915 verfallen, je weitere

3000 Fr. werden am 31. Dezember 1916 und 31. Dezem-

ber 1917 rückzahlbar.

Auf ein Ge s u c h des Rekurrenten, womit er verlangte:

es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes-

rats vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotel-

industrie für die erwähnten Kapitalrückzahlungen bis ein

Jahr nach Friedensschluss, eventuell bis spätestens 1. Juli

1918 Stundung zu erteilen, in der Meinung, dass im Falle

eines Friedensschlusses vor dem 1. Juli 1916 die Rück-

zahlung ein Jahr nach demselben erfolgen solle und dass

die gestundeten Beträge zu 5 % zu verzinsen seien,

hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober-

gerichts als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der

zitierten Verordnung am 23. Februar 1916 beschlossen:

«1. Das Gesuch um Stundung wird abgewiesen.

198

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

»2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf 5 Fr.

» festgesetzt; die übrigen Kosten betragen: 9 Fr. 60 Cts.

• Schreibgebühren, 2 Fr. Stempel, 2 Fr. Zustellungsgebühr

» und Porto, 5 Fr. Weiterzugskosten.

» 3. Der Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen.

»4. Er hat den Gegner Würsdörfer für aussergerichtliche

» Kosten und für Umtriebe mit 40 Fr. zu entschädigen.»

In den Motiven wird zur Begründung ausgeführt: aus

der vom Petenten eingereichten Vermögensaufstellung,

worin nur für 10,000 Fr. Bankguthaben, Barschaft und

Wertschriften figurierten, sowie aus seiner übrigen Sach-

darstellung gehe hervor, dass derselbe auch abgesehen

vom Kriege nicht in der Lage gewesen wäre, die ver-

fallenen Kapitalien ganz oder auch nur zum grossen Teile

aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, sondern darauf an-

gewiesen gewesen wäre; die Schuldbriefe neu zu plazieren.

Die begehrte Stundung könnte daher nur dann erteilt

werden, wenn nachgewiesen wäre, dass ihm die Neu-

plazierung gegenwärtig nicht möglich und dass diese Un-

möglichkeit eine Folge der Kriegsereignisse sei. Das be-

haupte nun allerdings der Rekurr('nt. Aus den Akten

ergebe sich indessen das Gegenteil. Wie der Vertreter

des Petenten an der mündlichen Verhandlung selbst aus-

geführt, habe dieser bei den Versuchen, die Briefe neu

unterzubringen, nur Zinsen bis zu 5 % % angeboten,

während für nachgehende Schuldbriefe zur Zeit ein höherer

Zins gefordert werde. Es könne daher nicht gesagt werden,

dass er alles, was man ihm zumuten dürfe, getan habe,

um· die Plazierung zu ermöglichen. Aus den vom Impe-

traten Würsdörfer eingelegten Briefen der Schweiz. Volks-

bank d. d. 9. November 1915, worin diese sich anerboten,

die Briefe gegen annehmbare Bürgschaft und Entrichtung

der heute üblichen Kontokorrentzinsen voll zu belehnen,

und eines gewissen Sevestre d. d. 10. November 1915,

der versprochen, sie zu 6 % bis 6 % % unterzubringen,

sowieendIich auch aus der vom Impetraten im Prozesse

und Konkurskammer • N° 36.

199

abgegebenen Erklärung, er sei bereit, der Volksbank ge-

nügende Bürgschaft zu stellen und die fälligen Kapitalien

bis ein Jahr nach Friedensschluss stehen zu lassen, wenn

der Petent ihm den Zins ersetze, den er -

Würsdörfer -

selbst der Volksbank entrichten müsse, sei zu schliessen,

dass dem Petenten die Neuplazierung sehr wohl möglich

wäre, sofern er sich dazu verstehe, zu diesem Zwecke un-

günstigere Bedingungen als bisher, d. h. eine höhere Ver-

zinsung einzugehen, und dass das Stundungsgesuch ledig-

lich bezwecke, diese Zinserhöhung auf den Impetraten

abzuwälzen. Dies gehe aber aus mehrfachen Gründen

nicht an. Einmal betrage die Differenz zwischen dem Zins

von 5 % %, den der Petent zu zahlen bereit wäre, und

dem von der Volksbank bezw. Sevestre geforderten Zins

von 6 % oder 6 % % nur 1 oder 1 % % von 72,000 = 720

bis 900 Fr. im Jahr. Dass die Einkünfte seines Hotels

die Bestreitung dieser Mehrausgabe nicht gestatteten,

habe aber der Petent selbst nicht behaupten können. Ob

er auch die Erhöhung des Zinsfusses der anderen Schuld-

briefe, die bis jetzt nicht eingetreten sei, noch ertragen

könnte, sei im gegenwärtigen Verfahren nicht zu prüfen.

So dann sei die Erhöhung des Hypothekarzinsfusses eine

allgemeine, treffe also nicht nur die Hotel-, sondern alle

Grundeigentümer. Es bestehe daher kein Anlass, gestützt

auf die Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie

dieselbe in einzelnen Fällen zu Gunsten eines Hotels-

eigentümers auf einen Dritten abzuwälzen. Die durch

Art. 1 der Verordnung für die Bewilligung der Stundung

geforderte Voraussetzung der Zahlungsunmöglichkeit

liege also nicht vor.

B. -

Gegen diesen den Parteien am 19. April 1916 zu-

gestellten Entscheid rekurriert Meister an das Bundes-

gericht mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und

Gutheissung des gestellten Stundungsbegehrens. Auf die

Begründung des Rekurses wird, soweit wesentlich in den

nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.

200

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

C.

Die I. Appellationskammer des zürcherischen

Obergerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. _. Voraussetzung für die Stundung ist nach Art. 1

litt. a der Verordnung vom 2. November 1915 die durch

die Kriegsereignisse bedingte Unmöglichkeit, die zu

stundenden Zins- und Kapitalrückzahlungen zu leisten.

Zur Erfüllung dieser Voraussetzung genügt es da, wo die

Rückzahlung grösserer Kapitalbeträge in Frage steht,

noch nicht, darzutun, dass der Gesuchsteller die dazu

erforderliche Summe aus eigenen Mitteln nicht aufbringen

könne. Denn dazu würde der Hotelbesitzer auch in nor-

malen Zeiten nur in den seltensten Fällen, ausnahms-

weise in der Lage sein. Regelmässig wird ihm auch dann

nichts anderes übrig bleiben, als für den gekündeten Titel

einen neuen Gläubiger zu suchen, genauer gesagt an Stelle

des zurückzuzahlenden alten Darlehens gegen Verpfän-

dung der durch die Rückzahlungfreiwerdenden 'Wert-

stelle seiner Liegenschaft ein neues aufzunehmen. Nur

wenn auch eine derartige Neuplazieru:qg des Pfandtitels

dem Schuldner nicht oder nur unter unverhältnismässigen,

seine wirtschaftliche Existenz in"Frage stellenden Opfern

möglich wäre, kann gesagt werden, dass er zur Leistung

der Rückzahlung « ausser Stande» sei. Was die Rekurs-

schrift dagegen unter Berufung auf Art. 10 der Verordnung

ausführt, hält nicht Stich. Wenn hier bestimmt wird,

dass die gestundeten Kapitalbeträge während der Stun-

dung zu 5 % zu verzinsen seien, so will damit keineswegs,

wie der Rekurrent anzunehmen scheint, den Hoteleigen-

tümern allgemein garantiert werden, dass sie für die Dauer

der Geltung der Verordnung fällige Kapitalien nicht höher

als zu jenem Ansatze zu verzinsen haben. Es werden da-

durch nur die Folgen geregelt, welche im Falle der Stun-

dung solcher Kapitalien eintreten. Die Anwendung der

Bestimmung setzt daher die vorherige Erteilung der

r

und Konkurskammt'r. N° 36.

201

Stundung, d. h. das Zutreffen der allgemeinen Voraus-

setzungen des Art. 1 hiefür voraus, zu denen in erster

Linie die Uninöglichkeit zu zahlen in dem oben um-

schriebenen Sinne gehört.

Nachdem der Hypothekargläubiger und heutige Rekurs-

gegner Würsdörfer sich -

nach der nicht aktenwidrigen

und daher für das Bundesgerichi verbindlichen Feststel-

lung der Vorinstanz -

im Verfahren vor dieser verbind-

lich bereit erklärt hat, seine Kapitalforderungen bis ein

Jahr nach Friedensschluss stehen zu lassen, d. h. für diese

Dauer mit dem Rekurrenten einen neuen Darlehens- und

Pfandvertrag einzugehen, sofern letzterer ihm einen höhern

Zins als bisher, maximal 6 %, % vergüte, könnte daher

dem Stundungsgesuch nur dann entsprochen werden,

wenn die Einkünfte des Rekurrenten aus dem Hotel-

betriebe und seine sonstigen Hilfsmittel ihm nicht ge-

statteten, diese Mehrbelastung zu tragen. Dass dem so sei,

kann aber der Rekurrent ernstlich selbst nicht behaupten

und lässt sich angesichts der unbestrittenen Tatsachen,

dass die Differenz zwischen dem bisher bezahlten und dem

künftig zu entrichtenden Zins nur 720 bis 900 Fr. jähr-

lich beträgt und dass die Frequenz de~ Hotels Stadthof

durch den Krieg nur unwesentlich zurückgegangen ist,

auch wenn man' der durch die Teuerung bedingten Er-

höhung der Betriebskosten Rechnung trägt, unmöglich

annehmen. Wie sich die Sache verhielte, wenn auch die

übrigen Pfandgläubiger, um einen gleich hohen Zins zu

erhalten, ihre Schuldbriefe künden würden, ist nicht zu

untersuchen, da im kantonalim Verfahren nicht geltend

gemacht worden ist, dass eine solche Kündigung tatsäch-

lich schon erfolgt sei. Die in der Rekursschrift an das

Bundesgericht erstmals aufgestellte Behauptung, dass in-

zwischen auch die Zinsen für die fünf ersten Schuldbriefe

von zusammen 200,000 Fr. unter der Androhung sonstiger

Kündigung um %, % erhöht worden seien, kann als novum

nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn man darauf

Rücksicht nehmen wollte, würde dadurch übrigens am

202

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Ergebnis nichts geändert, da auch die daraus resultierende

weitere Mehrausgabe von 500 Fr. sich unzweifelhaft noch

im Rahmen der Opfer hält, die dem Rekurrenten ohne

Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zugemutet

werden dürfen.

.

2. -

Muss somit der Entscheid der Vorinstanz in der

Sache selbst bestätigt werden, so erweist sich dagegen

ihr Kostendekret nach mehrfacher Richtung als anfecht-

bar. Nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung sind die im

Stundungsverfahren errichteten Schriftstücke -

wozu

in erster Linie selbstverständlich auch der Entscheid der

Nachlassbehörde über das Stundungsgesuch gehört -

s t e m p elf r e i. Ferner dünen nach Abs. 2 ebenda für

das kantonale Verfahren vom Schuldner ausser einer

Entscheidungsgebühr vQn 5 Fr. nur die in den allgemeinen

Bestimmungen des Gebührentarifs zum SchKG, d. h. in

den Art. 1-7 desselben vorgesehenen Gebühren erhoben

werden. Da damit implizite auch die analoge Anwendung

von Art. 58 T ausgeschlossen worden ist, darf im weiteren

dem Schuldner, wenn er mit seinem Gesuche unterliegt,

keine ausserrechtliche Entschädigung an die Gegenpartei

aufgelegt werden. Es ist daher die Ko~tenauflage in der

im Dispositiv angegebenen Weise zu berichtigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs gegen den Enfscheid in der Sache selbst

wird abgewiesen. Dagegen wird der Kostenentscheid der

Vorinstanz dahin abgeändert, dass von den dem Rekur-

renten auferlegten rechtlichen Kosten die Posten von 2 Fr.

für Stempelgebühr, 5 Fr. für Weiterziehungskosten, so-

weit sie sich nicht als Schreibgebühren im Sinne von

Art. 5 Tarif darstellen sollten, sowie die ausserrechtliche

Entschädigung an den Rekursgegner von 40 Fr. gestrichen

werden.

r

I

j

I •

und Konkurskammer • N° 37.

203

37. Entscheid vom 17. Kai 1916 i. S. Michel.

Hotelierschutzverordnung. Weiterziehbarkeit der in deren

Anwendung ergangenen Entscheide nur wegen Gesetzwi-

drigkeit, nicht wegen blosser Unangemessenheit. Ob auch

für die Verzugszinsen gestundeter Kapitalien i. S. von Art. 1 0

der Verordnung wiederum Stundung gewährt werden soll, ist

eine reine Angemessenheitsfrage. Berechnung der zulässigen

Maximaldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinsen

nach Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die Ver-

zinsung kürzere als jährliche z. B. halbjährliche Termine

vereinbart hatten.

A. -

Der Rekurrent Oskar Michel ist Eigentümer

der Liegenschaft Zentralbahnplatz 14 in Basel, « Grand

Hotel und Hotel Euler », auf der -

ausser einer bis zur

Mehrjährigkeit der Kinder des Rekurrenten unverzins-

lichen und daher heute nicht in Betracht fallenden

Kindergutshypothek von 62,335 Fr. -

nachstehende

Grundpfandverschreibungen haften:

a) im ersten Rang zu Gunsten der Zinstragenden

Ersparniskasse in Basel 500,000 Fr., verzinslich zu

4 }4 %, bei vier Wochen Verspätung zu 4 % %, je auf

1. April und 1. Oktober.

b) im zweiten Rang zu Gunsten der Handwerkerbank

Basel 500,000 Fr., verzinslich zu 5 %, bei vier Wochen

Verspätung zu 5 }4 %. maximal 5 Yz %. je auf 15. April

und 15. Oktober. An das Kapital sind je auf 15. April

und 15. Oktober, erstmals am 15. Oktober 1915 je

5000 Fr. abzubezahlen.

Von bei den Hypotheken sind die bis zum 1. April

bezw. 15. April 1915 verfallenen Zinsen bezahlt; von

da an stehen sie aus. Ebenso sind die per 15. Oktober

1915 und 15. April 1916 verfallenen Abzahlungen von

je 5000 Fr. an die H. Hypothek nicht geleistet worden.

Im ferneren ist das ganze Kapital II. Hypothek gekün-

det und dadurch fällig geworden auf den 18. April 1916.

Auf ein am 10 November 1915 eingereichtes Gesuch

des Rekurrenten, womit er verlangte: