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Entscheidungen der Schuldbetre1bungs_
~tundet . werden kann. Wie weit die Nachlassbehörde
Innert dl?SeS ~ahmens in der Ausdehnung der Stundung
g~hen WlII, hangt nach der oben wiedergegebenen Be-
stl~m:u?g des Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der
beidseItIg.en I.nteressen und Verhältnisse ab. Nun sprechen
a?er ~~wlchtIge Grunde dafür, die Stundung regelmässig
lllcht uber den Verfallstag des dritten unbezahlten Zinses
auszudehnen, die weitere Frist von drei Monaten
darüber hinaus, welche Art. 13 Abs. 3 zulässt, also nur
ausnahmsweise oder doch nur gegen besondere vom
Schuldner beizubringende Kautelen zuzugestehen, weil
anderenfalls der Gläubiger in die Unmöglichkeit versetzt
werden könnte, das Konkurs-
bezw. Verwertungs-
begehren innert der nach Art. 818 ZGB zur Wahrung
des Bestandes des Pfandrechts erforderlichen Frist zu
stel.len und dadurch seine Interessen in erheblicher
Welse gefährdet würden. (vgl. den Kommentar von
J~E?ER zur Verordnung Art. 13 N0 3-5, wo die be-
~ghchen Verhältnisse einlässlich auseinandergesetzt
SInd).
.. W ~nn . die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Stundung
fur. dIe eInzelnen Zinse jeweiIen noch um die fragfichen
dreI Mon~te zu erstrecken, so hat sie demnach lediglich
von dem Ihr durch Art. 13 Abs"1 eingeräumten Ermessen
~ebr~uch gen:acht und die Vorschriften der Verordnung
In keIn~r Welse verletzt. Nu.r wenn dies zuträfe, ihre
Entscheld~ng also gese tzwidrig wäre, könnte das
Bundesgencht sie aber aufheben bezw. abändern. Eine
?eberprufung derselben auf ihre Angemessenheit steht
ihm nach Art. 26 der Verordnung in Verbindung mit
Art. 19 SchKG nicht zu.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 36.
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36. Entscheid vom 17. Ka.i 1916 i. S. Keister.
Hotelierschutzverordnung. -
Unmöglichkeit der Zahlung
i. S. von Art. 1 derselben liegt bei der Rückzahlung grösse-
rer Kapitalbeträge nur vor, wenn auch eine Neuplazicrung
des gekündeten Titels nicht oder nur mit unverhältnis-
mässigen, die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in
Frage stellenden Opfern möglich wäre. Darauf gestützte
Abweisung des Stundungsgesuchs infolge der verbind-
lichen Offerte des Gläubigers, das gekündete Kapital gegen
eine etwas höhere Verzinsung als bisher weiter stehen zu
lassen. -
Umfang der Kostentragungspflicht des Schuldners
nach Art. 24 der Verordnung.
A. -
Der Rekurrent Meister ist seit etwa acht Jahren
Eigentümer des Hotels Stadthof in Zürich I, auf dem
Hypotheken im Gesamtbetrage von 332.000 Fr. haften.
Die Schuldbriefe im achten Rang von 14,000 Fr., im
zehnten Rang von 15,000 Fr. und im elften Rang,von
78~OOO Fr. stehen dem heutigen Rekursgegner W. Würs-
dörfer in Köln zu. Die beiden ersten dieser Titel waren
zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1914 fällig, vom
letzten sind 3000 Fr. ebenfalls auf den 31. Dezember 1914
und 40,000 Fr. auf den 1. Juli 1915 verfallen, je weitere
3000 Fr. werden am 31. Dezember 1916 und 31. Dezem-
ber 1917 rückzahlbar.
Auf ein Ge s u c h des Rekurrenten, womit er verlangte:
es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes-
rats vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotel-
industrie für die erwähnten Kapitalrückzahlungen bis ein
Jahr nach Friedensschluss, eventuell bis spätestens 1. Juli
1918 Stundung zu erteilen, in der Meinung, dass im Falle
eines Friedensschlusses vor dem 1. Juli 1916 die Rück-
zahlung ein Jahr nach demselben erfolgen solle und dass
die gestundeten Beträge zu 5 % zu verzinsen seien,
hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober-
gerichts als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der
zitierten Verordnung am 23. Februar 1916 beschlossen:
«1. Das Gesuch um Stundung wird abgewiesen.
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»2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf 5 Fr.
» festgesetzt; die übrigen Kosten betragen: 9 Fr. 60 Cts.
• Schreibgebühren, 2 Fr. Stempel, 2 Fr. Zustellungsgebühr
» und Porto, 5 Fr. Weiterzugskosten.
» 3. Der Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen.
»4. Er hat den Gegner Würsdörfer für aussergerichtliche
» Kosten und für Umtriebe mit 40 Fr. zu entschädigen.»
In den Motiven wird zur Begründung ausgeführt: aus
der vom Petenten eingereichten Vermögensaufstellung,
worin nur für 10,000 Fr. Bankguthaben, Barschaft und
Wertschriften figurierten, sowie aus seiner übrigen Sach-
darstellung gehe hervor, dass derselbe auch abgesehen
vom Kriege nicht in der Lage gewesen wäre, die ver-
fallenen Kapitalien ganz oder auch nur zum grossen Teile
aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, sondern darauf an-
gewiesen gewesen wäre; die Schuldbriefe neu zu plazieren.
Die begehrte Stundung könnte daher nur dann erteilt
werden, wenn nachgewiesen wäre, dass ihm die Neu-
plazierung gegenwärtig nicht möglich und dass diese Un-
möglichkeit eine Folge der Kriegsereignisse sei. Das be-
haupte nun allerdings der Rekurr('nt. Aus den Akten
ergebe sich indessen das Gegenteil. Wie der Vertreter
des Petenten an der mündlichen Verhandlung selbst aus-
geführt, habe dieser bei den Versuchen, die Briefe neu
unterzubringen, nur Zinsen bis zu 5 % % angeboten,
während für nachgehende Schuldbriefe zur Zeit ein höherer
Zins gefordert werde. Es könne daher nicht gesagt werden,
dass er alles, was man ihm zumuten dürfe, getan habe,
um· die Plazierung zu ermöglichen. Aus den vom Impe-
traten Würsdörfer eingelegten Briefen der Schweiz. Volks-
bank d. d. 9. November 1915, worin diese sich anerboten,
die Briefe gegen annehmbare Bürgschaft und Entrichtung
der heute üblichen Kontokorrentzinsen voll zu belehnen,
und eines gewissen Sevestre d. d. 10. November 1915,
der versprochen, sie zu 6 % bis 6 % % unterzubringen,
sowieendIich auch aus der vom Impetraten im Prozesse
und Konkurskammer • N° 36.
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abgegebenen Erklärung, er sei bereit, der Volksbank ge-
nügende Bürgschaft zu stellen und die fälligen Kapitalien
bis ein Jahr nach Friedensschluss stehen zu lassen, wenn
der Petent ihm den Zins ersetze, den er -
Würsdörfer -
selbst der Volksbank entrichten müsse, sei zu schliessen,
dass dem Petenten die Neuplazierung sehr wohl möglich
wäre, sofern er sich dazu verstehe, zu diesem Zwecke un-
günstigere Bedingungen als bisher, d. h. eine höhere Ver-
zinsung einzugehen, und dass das Stundungsgesuch ledig-
lich bezwecke, diese Zinserhöhung auf den Impetraten
abzuwälzen. Dies gehe aber aus mehrfachen Gründen
nicht an. Einmal betrage die Differenz zwischen dem Zins
von 5 % %, den der Petent zu zahlen bereit wäre, und
dem von der Volksbank bezw. Sevestre geforderten Zins
von 6 % oder 6 % % nur 1 oder 1 % % von 72,000 = 720
bis 900 Fr. im Jahr. Dass die Einkünfte seines Hotels
die Bestreitung dieser Mehrausgabe nicht gestatteten,
habe aber der Petent selbst nicht behaupten können. Ob
er auch die Erhöhung des Zinsfusses der anderen Schuld-
briefe, die bis jetzt nicht eingetreten sei, noch ertragen
könnte, sei im gegenwärtigen Verfahren nicht zu prüfen.
So dann sei die Erhöhung des Hypothekarzinsfusses eine
allgemeine, treffe also nicht nur die Hotel-, sondern alle
Grundeigentümer. Es bestehe daher kein Anlass, gestützt
auf die Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie
dieselbe in einzelnen Fällen zu Gunsten eines Hotels-
eigentümers auf einen Dritten abzuwälzen. Die durch
Art. 1 der Verordnung für die Bewilligung der Stundung
geforderte Voraussetzung der Zahlungsunmöglichkeit
liege also nicht vor.
B. -
Gegen diesen den Parteien am 19. April 1916 zu-
gestellten Entscheid rekurriert Meister an das Bundes-
gericht mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und
Gutheissung des gestellten Stundungsbegehrens. Auf die
Begründung des Rekurses wird, soweit wesentlich in den
nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
C.
Die I. Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. _. Voraussetzung für die Stundung ist nach Art. 1
litt. a der Verordnung vom 2. November 1915 die durch
die Kriegsereignisse bedingte Unmöglichkeit, die zu
stundenden Zins- und Kapitalrückzahlungen zu leisten.
Zur Erfüllung dieser Voraussetzung genügt es da, wo die
Rückzahlung grösserer Kapitalbeträge in Frage steht,
noch nicht, darzutun, dass der Gesuchsteller die dazu
erforderliche Summe aus eigenen Mitteln nicht aufbringen
könne. Denn dazu würde der Hotelbesitzer auch in nor-
malen Zeiten nur in den seltensten Fällen, ausnahms-
weise in der Lage sein. Regelmässig wird ihm auch dann
nichts anderes übrig bleiben, als für den gekündeten Titel
einen neuen Gläubiger zu suchen, genauer gesagt an Stelle
des zurückzuzahlenden alten Darlehens gegen Verpfän-
dung der durch die Rückzahlungfreiwerdenden 'Wert-
stelle seiner Liegenschaft ein neues aufzunehmen. Nur
wenn auch eine derartige Neuplazieru:qg des Pfandtitels
dem Schuldner nicht oder nur unter unverhältnismässigen,
seine wirtschaftliche Existenz in"Frage stellenden Opfern
möglich wäre, kann gesagt werden, dass er zur Leistung
der Rückzahlung « ausser Stande» sei. Was die Rekurs-
schrift dagegen unter Berufung auf Art. 10 der Verordnung
ausführt, hält nicht Stich. Wenn hier bestimmt wird,
dass die gestundeten Kapitalbeträge während der Stun-
dung zu 5 % zu verzinsen seien, so will damit keineswegs,
wie der Rekurrent anzunehmen scheint, den Hoteleigen-
tümern allgemein garantiert werden, dass sie für die Dauer
der Geltung der Verordnung fällige Kapitalien nicht höher
als zu jenem Ansatze zu verzinsen haben. Es werden da-
durch nur die Folgen geregelt, welche im Falle der Stun-
dung solcher Kapitalien eintreten. Die Anwendung der
Bestimmung setzt daher die vorherige Erteilung der
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und Konkurskammt'r. N° 36.
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Stundung, d. h. das Zutreffen der allgemeinen Voraus-
setzungen des Art. 1 hiefür voraus, zu denen in erster
Linie die Uninöglichkeit zu zahlen in dem oben um-
schriebenen Sinne gehört.
Nachdem der Hypothekargläubiger und heutige Rekurs-
gegner Würsdörfer sich -
nach der nicht aktenwidrigen
und daher für das Bundesgerichi verbindlichen Feststel-
lung der Vorinstanz -
im Verfahren vor dieser verbind-
lich bereit erklärt hat, seine Kapitalforderungen bis ein
Jahr nach Friedensschluss stehen zu lassen, d. h. für diese
Dauer mit dem Rekurrenten einen neuen Darlehens- und
Pfandvertrag einzugehen, sofern letzterer ihm einen höhern
Zins als bisher, maximal 6 %, % vergüte, könnte daher
dem Stundungsgesuch nur dann entsprochen werden,
wenn die Einkünfte des Rekurrenten aus dem Hotel-
betriebe und seine sonstigen Hilfsmittel ihm nicht ge-
statteten, diese Mehrbelastung zu tragen. Dass dem so sei,
kann aber der Rekurrent ernstlich selbst nicht behaupten
und lässt sich angesichts der unbestrittenen Tatsachen,
dass die Differenz zwischen dem bisher bezahlten und dem
künftig zu entrichtenden Zins nur 720 bis 900 Fr. jähr-
lich beträgt und dass die Frequenz de~ Hotels Stadthof
durch den Krieg nur unwesentlich zurückgegangen ist,
auch wenn man' der durch die Teuerung bedingten Er-
höhung der Betriebskosten Rechnung trägt, unmöglich
annehmen. Wie sich die Sache verhielte, wenn auch die
übrigen Pfandgläubiger, um einen gleich hohen Zins zu
erhalten, ihre Schuldbriefe künden würden, ist nicht zu
untersuchen, da im kantonalim Verfahren nicht geltend
gemacht worden ist, dass eine solche Kündigung tatsäch-
lich schon erfolgt sei. Die in der Rekursschrift an das
Bundesgericht erstmals aufgestellte Behauptung, dass in-
zwischen auch die Zinsen für die fünf ersten Schuldbriefe
von zusammen 200,000 Fr. unter der Androhung sonstiger
Kündigung um %, % erhöht worden seien, kann als novum
nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn man darauf
Rücksicht nehmen wollte, würde dadurch übrigens am
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Ergebnis nichts geändert, da auch die daraus resultierende
weitere Mehrausgabe von 500 Fr. sich unzweifelhaft noch
im Rahmen der Opfer hält, die dem Rekurrenten ohne
Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zugemutet
werden dürfen.
.
2. -
Muss somit der Entscheid der Vorinstanz in der
Sache selbst bestätigt werden, so erweist sich dagegen
ihr Kostendekret nach mehrfacher Richtung als anfecht-
bar. Nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung sind die im
Stundungsverfahren errichteten Schriftstücke -
wozu
in erster Linie selbstverständlich auch der Entscheid der
Nachlassbehörde über das Stundungsgesuch gehört -
s t e m p elf r e i. Ferner dünen nach Abs. 2 ebenda für
das kantonale Verfahren vom Schuldner ausser einer
Entscheidungsgebühr vQn 5 Fr. nur die in den allgemeinen
Bestimmungen des Gebührentarifs zum SchKG, d. h. in
den Art. 1-7 desselben vorgesehenen Gebühren erhoben
werden. Da damit implizite auch die analoge Anwendung
von Art. 58 T ausgeschlossen worden ist, darf im weiteren
dem Schuldner, wenn er mit seinem Gesuche unterliegt,
keine ausserrechtliche Entschädigung an die Gegenpartei
aufgelegt werden. Es ist daher die Ko~tenauflage in der
im Dispositiv angegebenen Weise zu berichtigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs gegen den Enfscheid in der Sache selbst
wird abgewiesen. Dagegen wird der Kostenentscheid der
Vorinstanz dahin abgeändert, dass von den dem Rekur-
renten auferlegten rechtlichen Kosten die Posten von 2 Fr.
für Stempelgebühr, 5 Fr. für Weiterziehungskosten, so-
weit sie sich nicht als Schreibgebühren im Sinne von
Art. 5 Tarif darstellen sollten, sowie die ausserrechtliche
Entschädigung an den Rekursgegner von 40 Fr. gestrichen
werden.
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und Konkurskammer • N° 37.
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37. Entscheid vom 17. Kai 1916 i. S. Michel.
Hotelierschutzverordnung. Weiterziehbarkeit der in deren
Anwendung ergangenen Entscheide nur wegen Gesetzwi-
drigkeit, nicht wegen blosser Unangemessenheit. Ob auch
für die Verzugszinsen gestundeter Kapitalien i. S. von Art. 1 0
der Verordnung wiederum Stundung gewährt werden soll, ist
eine reine Angemessenheitsfrage. Berechnung der zulässigen
Maximaldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinsen
nach Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die Ver-
zinsung kürzere als jährliche z. B. halbjährliche Termine
vereinbart hatten.
A. -
Der Rekurrent Oskar Michel ist Eigentümer
der Liegenschaft Zentralbahnplatz 14 in Basel, « Grand
Hotel und Hotel Euler », auf der -
ausser einer bis zur
Mehrjährigkeit der Kinder des Rekurrenten unverzins-
lichen und daher heute nicht in Betracht fallenden
Kindergutshypothek von 62,335 Fr. -
nachstehende
Grundpfandverschreibungen haften:
a) im ersten Rang zu Gunsten der Zinstragenden
Ersparniskasse in Basel 500,000 Fr., verzinslich zu
4 }4 %, bei vier Wochen Verspätung zu 4 % %, je auf
1. April und 1. Oktober.
b) im zweiten Rang zu Gunsten der Handwerkerbank
Basel 500,000 Fr., verzinslich zu 5 %, bei vier Wochen
Verspätung zu 5 }4 %. maximal 5 Yz %. je auf 15. April
und 15. Oktober. An das Kapital sind je auf 15. April
und 15. Oktober, erstmals am 15. Oktober 1915 je
5000 Fr. abzubezahlen.
Von bei den Hypotheken sind die bis zum 1. April
bezw. 15. April 1915 verfallenen Zinsen bezahlt; von
da an stehen sie aus. Ebenso sind die per 15. Oktober
1915 und 15. April 1916 verfallenen Abzahlungen von
je 5000 Fr. an die H. Hypothek nicht geleistet worden.
Im ferneren ist das ganze Kapital II. Hypothek gekün-
det und dadurch fällig geworden auf den 18. April 1916.
Auf ein am 10 November 1915 eingereichtes Gesuch
des Rekurrenten, womit er verlangte: