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42_III_190

BGE 42 III 190

Bundesgericht (BGE) · 1916-05-17 · Deutsch CH
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190

Entscheidungen der Schuldbetreibungs_

verbunden ist. Lässt er sich trotzdem nicbt abhalten, so

nimmt er damit dieses Risiko auf sich und hat es aus-

schIiesslich sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich in der

Folge ausser Stande sieht, die übernommenen Verbind-

lichkeiten zu erfüllen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

35. Entscheid vom 17. Mai 1916 i. S. Joos-Pohl.

Hotelierschutzverordnung. Berechnung der zulässigen Maxi-

maldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinse i. S.

von Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die

Verzinsung kürzere als jährliche z. B. vierteljährliche Ter-

mine vereinbart hatten.

A. -

Auf der dem heutigen Rekurrenten Albert Joos-

Pohl gehörenden Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen

haften -

ausser einer Anzahl heute nicht weiter in

Betracht kommender nachgehender Hypotheken -

zwei

Schuldbriefe ersten und zweiten Rangs von 150,000 Fr.

und 30,000 Fr., die der Kantonalbank Appenzell A.-Rh.

für ein Darlehen von 180,000 Fr. an den Rekurrenten

verpfändet sind. Dieses Darlehen ist verzinslich zu

5 * % je auf 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De-

zember. Die bis zum 1. Dezember 1914 verfallenen Zin-

sen sind bezahlt; ferner hat der Schuldner an den

per 1. März 1915 verfallenen Quartalzins eine Teil-

zahlung geleistet. Der Rest von 600 Fr. dieses Zinses

und die später verfaIIenen Zinse stehen aus.

Auf ein am 5. Februar 1916 eingereichtes Gesuch

des Rekurrenten, womit er verlangte;

es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes-

rates vom 2. November 1915 betreffend Schutz der

und Konkurskammer • N° 35.

. 191

Hotelindustrie Stundung zu gewähren für die am

1. März 1915 verfallenen und am 1. März 1916 fällig

werdenden Kapitalrückzahlungen im Gesamtbetrage von

6000 Fr. und die Kapitalzinsen, die bereits verfallen

sind und fällig werden bis und mit 1. März 1917, was

die Schuldbriefe dritten Rangs und die ihnen nach';'

gehenden Grundpfandverschreibungen, und bis und mit

1. Dezember 1917, was die Zinsen des faustpfandver-

sicherten Darlehens der Kantonalbank betreffe, und

zwar für die letzteren in dem Sinne, dass sie zu

bezahlen seien: statt am 1. März 1915 am 1. März 1918,

statt am 1. Juni 1915 am 1. Juni 1918 usw., der letzte

gestundete Zins per a.t. Dezember 1917 also am 1. De-

zember 1920;

hat das Obergt'richt des Kantons Appenzell A.-Rh. als

Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der zitierten

Verordnung am 27. März 1916 erkannt:

« 1. Dem Gesuche ist in nachstehendem Sinne ent-

sprochen:

a) Das Darlehen der Appenzell A.-Rh. Kantonalbank

von 180,000 Fr. ist bezüglich Verzinsung wie folgt ge-

stundet:

Der am 1. März 1915 verfallene Zins ist am 1. März 1917,

»

» 1. Juni 1915

»

»»» 1. Juni 1917,

»

»1. Sept. 1915

»

»»» 1. Sept. 1917,

»

» 1. Dez. 1915

»

»»» 1. Dez. 1917,

»

» 1. März 1916

)}

»»» 1. März 1918,

»

» 1. Juni 1916

})

»»}) 1. Juni 1918,

»

}} 1. Sept. 1916

»

»»» 1. Sept. 1918,

»

}) 1. Dez. 1916

»

»}») 1. Dez. 1918,

»

}) 1. März 1917

»

»»» 1. März 1919,

»

}) 1. Juni 1917

»

»»» 1. Juni 1919,

»

» 1. Sept. 1917

»

»»» 1. Sept. 1919,

»

» 1. Dez. 1917

»

}»») 1. Dez. 1919

abzubezahlen, alles mit 5% Verzugszins vom jeweiligen

Verfalltage an bis zum Ablauf des Stundungstages.

b) (Bestimmung der Zahlungstermine für die ge-

192

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

stundeten Zinsen und KapitaIrückzahlungen der nach-

gehenden Hypotheken).

H. (Bestellung eines Sachwalters und Kostenverfü-

gung).)}

In den Erwägungen des Entscheides wird im Anschluss

an die Feststellung, dass die Voraussetzungen de~ Art. 1

der Verordnung für die Stundung vorliegen und diese

dah(r gr,undsätzlich zu gewähren sei, ausgeführt:« Immer-

hin kann das nicht durchwegs im Sinne des vom Gesuch-

steller aufgestellten Abzahlungsplanes geschehen, weil

dort einerseits die Bestimmung des Art. 5 missachtet

worden ist, wonach die Stundung für Kapitalzinse nur

in dem Umfange verlangt werden· kann, dass mit Ein-

schluss bereits verfallener, unbezahlter Zinse, nach

Ablauf der Stundung nicht mehr als drei Jahreszinse

rückständig sind, und weil andererseits die Abzahlungs-

termine für die Zinse von gestundeten Kapitalbeträgen

so anzusetzen sind, dass nicht mehr als drei Zinse aus-

stehen. Das Begehren des Schuldners ist deshalb im

Sinne verstehender Ausführungen mit den zwingenden

Vorschriften der Verordnung in Einklang zu bringen.}}

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Joos-Pohl den Re-

kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,

es seien in Abänderung von Dispositiv Ia desselben die

Zinsen des Darlehens der Kantonalbank . in dem vom

Rekurrenten in seinem Gesuche vom 5. Februar d. J.

beanspruchten Masse zu stunden. Zur Begründung wird

ausgeführt, dass die Vorinstanz die Art. 5 und 13 der

Verordnung vom 2. November 1915 unrichtig au~elegt

habe. «Wenn Art. 5 Abs. 2 der Verordnung bestimmt,

dass die Stundung für Kapitalzinse nur in dem Um-

fange verlangt werden könne, dass nach Ablauf der

Stundung nicht mehr als drei Jahreszinse rückständig

sind, so heisst das, auf den Fall, wo vierteljährliche

Verzinsung stipuliert ist, angewendet, dass die höchst-

zulässige Stundung die ist, bei deren Ablauf nur 12 Quartal-

zinse ausstehen. Das ist aber mit Bezug auf das Darle-

und Konkurskammer. N° 35.

.193

hen der Kantonalbank nicht schon am 1. März 1917 der

Fall, sondern, weil der am 1. Dezember 1914 verfallene

Quartalzins unbestrittenermassen noch voll bezahlt

worden ist, erst frühestens am 1. Dezember 1917 und

spätestens am 1. März 1918. Und wenn nach Art. 13 Abs.

3 1. c. die Abzahlungstermine für Kapitalzinse so festzu-

stellen sind, dass die Stundung für den ältesten verfal-

lenen Zins sich auf nicht länger als drei Monate über

den Verfall des dritten unbezahlten Kapitalzinses hinaus

erstreckt, so darf sich danach die Stundung im Falle,

wo Quartalzinsen geschuldet werden, wiederum bis auf

drei Monate über den Verfall des zwölften unbezahlten

Zinses hinaus erstrecken: verfällt dieser, wie hier, am

1. Dezember 1917, so darf sie demnach bis zum 1. März

1918 gehen. Aber auch wenn man diese Auslegung ver-

werfen und verlangen wollte, das die Verwertung noch

vor dem Verfall des 13. Kapitalzinses müsse stattfiQden

können, so ist dies auch bei der Erstreckung der Stun-

dung auf 1. Juni 1917 möglich, indem nach dem Gesagten

der 13. Kapitalzins erst 9 Monate später verfällt.)} Die

Anträge des Rekurrenten hielten sich demnach im

Rahmen der Verordnung.

C. -

Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat auf

Gegenbemerkungen verzieh tet.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Art. 5 der Verordnung vom 2. November 1915, auf

den sich der Rekurrent in der Rekursschrift in erster

Linie beruft, bestimmt, dass die Stundung für Kapital-

zInsen, die nach dem 1. Januar 1914 fällig geworden

sind oder fällig werden, jedoch nur in dem Umfang ver-

langt werden könne, dass dadurch mit Einschluss bereits

verfallener, unbezahlter Zinse nicht mehr als drei

Jahreszinse rückständig werden. Er regelt demnach den

Ge gen s t a n d der Stundung und fällt somit hier un-

mittelbar nicht in Betracht, weil die Vorinstanz dem

Rekurrenten ja für alle Zinsraten, für die er es ver-

194

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

langte -

nämlich für die sämtlichen nach dem 1. De-

zember 1914 fällig gewordenen und bis zum 1. Dezember

1917 fällig werdenden Quartalzinsen -

grundsätzlich

Stundung gewährt hat. Streit besteht nur über die

Da u e r der letzteren d. h. über die Festsetzung der

Termine, auf die die gestundeten Zinse zahlbar werden

sonen. Massgebend hiefür ist aber nicht Art. 5, sondern

Art. 13 der Verordnung, der vorschreibt. dass die Ab-

zahlungstermine für gestundete Kapitalzinse von der

Nachlassbehörde unter Berücksichtigung der beidseitigen

Interesseu und Verhältnisse zu bestimmen, indessen so

festzustellen seien, dass jeweiIen die Stundung für den

ältesten verfallenen Zins sich auf nicht länger als drei

Monate über den Verfall des dritten unbezahlten Kapital-

zinses hinaus erstreckt-. Durch diese Beschränkung - wie

übrigens auch durch die analoge in Art. 5 hinsichtlich

des Gegenstands der Stundung aufgestellte - soll verhütet

werden, dass der Gläubiger durch die Stundung das

Pfandrecht für seine Zinsforderungen verliert, was

dann eintreten würde, wenn dieselbe so ausgedehnt

würde, dass mehr als drei Jahreszinse aufliefen, da nach

Art. 818 ZGB das Grundpfand dem Gläubiger nur für

drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandver-

wertungsbegehrens verfallene -Jahreszinse und den seit

dem letzten Zinstag laufenden Zins Sicherheit bietet.

Unter dem «ältesten verfallepen Zinsl) und dem (<dritten

unbezahlten Kapitalzins l) im Sinne von Art. 13 Abs. 3

der Verordnung ist demnach stets, d. h. auch dann,

wenn die Parteien für die Verzinsung kürzere -

z. B.

halbjährliche oder vierteljährliche - Termine vereinbart

hatten, ein Jahreszins zu verstehen. In diesem Sinne

hat denn auch das Bundesgericht in dem Urteile vom

heutigen Tage in Sachen Michel gegen Basel-Stadt, auf

dessen Erwägungen zu verweisen ist, die Vorschrift

gegenüber der abweichenden Auffassung der kantonalen

Instanz bereits ausgelegt *.

* Siehc untcr XO 37.

uno1 h.~illiurskammer. N° 35.

195

Da die bis zum L Dezember 1914 verfallenen Zinse

unbestrittenermassen bezahlt sind, als ältester verfallener

(Jahres-) Zins im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Ver-

ordnung demnach derjenige für die Periode vom 1. De-

zember 1914 bis 1. Dezember 1915 erscheint, hätte somit

dieser Zinsbetrag maximal um drei Jahre und drei Monate

vom ersteren Datum, also bis zum 1. M ä r z 1 9 1 8, der

Zins für die Periodevom 1. Dezember 1915 bis 1. Dezem-

ber 1916 entsprechend bis zum 1. M ä r z 1919 und

derjenige für die Periode vom 1. Dezember 1916 bis

1. Dezember 1917 bis zum l.März 1920 gestundet werden

können. Will man statt dessen, wie es die Vorinstanz

getan hat und vom Rekurrenten nicht beanstandet

wird, an der vierteljährlichen Zahlungsweise festhalten,

so steht dem nichts entgegen. Es müssen dann aber,

was der Rekurrent übersieht, die Zahlungstermine für

die einzelnen Vierteljahrsraten so verlegt werden, dass

jeweilen die I t t zt e derselben spätetens mit dem

Ablaufe der für den betreffenden. Jahreszins überhaupt

möglichen Dauer der Stundung und die vorhergehenden

entsprechend früher zahlbar erklärt werden, da sonst

der Gläubiger für einen Teil der Raten das Pfandrecht

verlieren würde. Als höchst zulässige Stundungstermine

kämen demnach in Betracht :

für den am 1. März 1915 verfallenen Quartalzins der

1. Juni 1917,

für den am 1. Juni 1915 verfallenen

»

»

» 1. Sept. 1915

»

»

»

» 1. Dez. 1915

»

usw.

der 1. Sept. 1917,

»

1. Dez. 1917,

»

1. März 1918,

Die Vorinstanz hätte demnach, ohne den Rahmen der

Verordnung zu überschreiten, die Stundung für jeden

einzelnen Quartalzins noch um drei Monate länger

ausdehnen k ö n ne n, als sie es in ihrem Entscheid ver-

fügt hat. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sie dies

auch hätte tnn m ü s sen. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung

bestimmt nur die Höchstdauer, für die überhaupt ge-

AS 42 JII -

1916

196

Entscheidungen der SChuldhetreibungs-

~tundet . werden kann. Wie weit die Nachlassbehörde

mnert dl?SeS ~ahmens in der Ausdehnung der Stundung

g~hen WIll, hangt nach der oben wiedergegebenen Be-

st~~?g des Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der

beldseIti~ell I.nteressen und Verhältnisse ab. Nun sprechen

a~er ~~WlchtIge Gründe dafür, die Stundung regelmässig

mcht uber den Verfallstag des dritten unbezahlten Zinses

auszudehnen, die weitere Frist von drei Monaten

darüber hinaus, welche Art. 13 Abs. 3 zulässt, also nur

ausnahmsweise oder doch nur gegen besondere vom

Schuldner beizubringende Kautelen zuzugestehen, weil

anderenfalls der Gläubiger in die Unmöglichkeit versetzt

werden könnte, das Konkurs-

bezw. Verwertungs-

begehren innert der nach Art. 818 ZGB zur Wahrung

des Bestandes des Pfandrechts erforderlichen Frist zu

stellen und dadurch seine Interessen in erheblicher

Weise gefährdet würden. (vgl. den Kommentar von

J~E~ER zur Verordnung Art. 13 No 3-5, wo die be-

z~ghchen Verhältnisse einlässlich auseinandergesetzt

smd).

.. W ~nn . die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Stundung

fur. dIe emzelnen Zinse jeweilen. noch um die fragfichen

dreI Mon~te zu erstrecken, so hat sie demnach lediglich

von dem Ihr durch Art. 13 Abs. -I eingeräumten Ermessen

~br~uch gen:acht und die Vorschriften der Verordnung

III kemer Welse verletzt. Nur wenn dies zuträfe ihre

En tscheidung also ge set z w i d r i g wäre, könnt~ das

Bundesgericht sie aber aufheben bezw. abändern. Eine

?eberprüfung derselben auf ihre Angemessenheit steht

Ihm nach Art. 26 der Verordnung in V €fbindung mit

Art. 19 SchKG nicht zu.

Demnach hat die SChuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkurskammer. N° 36.

. 197

36. Bntscheid vom 17. Ma.i 1916 i. S. Meister.

Hotelierschutzverordnung. -

Unmöglichkeit der Zahlung

i. S. von Art. 1 derselben liegt bei der Rückzahlung grösse-

rer Kapitalbeträge nur vor, wenn auch eine Neupl9zicrung

des gekündeten Titels nicht oder nur mit unverhältnis-

mässigen, die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in

Frage stellenden Opfern möglich wäre. Darauf gestützte

Abweisung des Stundungsgesuchs infoJge der verbind-

lichen Offerte des Gläubigers, das gekündete Kapital gegen

eine etwas höhere Verzinsung als bisher weiter stehen zu

lassen. -

Umfang der Kostentragungspflicht des Schuldners

nach Art. 24 der Verordnung.

A. -

Der Rekurrent Meister ist seit etwa acht Jahren

Eigentümer des Hotels Stadthof in Zürich I, auf dem

Hypotheken im Gesamtbetrage von 332,000 Fr. haften.

Die Schuldbriefe im achten Rang von 14.000 Fr., im

zehnten Rang von 15,000 Fr. und im elften Rang .von

78,000 Fr. stehen dem heutigen Rekursgegner W. Würs-

dörfer in Köln zu. Die beiden ersten dieser Titel waren

zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1914 fällig, vom

letzten sind 3000 Fr. ebenfalls auf den 31. Dezember 1914

und 40,000 Fr. auf den 1. Juli 1915 verfallen, je weitere

3000 Fr. werden am 31. Dezember 1916 und 31. Dezem-

ber 1917 rückzahlbar.

Auf ein Gesuch des Rekurrenten, womit er verlangte:

es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes-

rats vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotel-

industrie für die erwähnten Kapitalruckzahlungen bis ein

Jahr nach Friedensschluss, eventuell bis spätestens 1. Juli

1918 Stundung zu erteilen, in der Meinung, dass im Falle

eines Friedensschlusses vor dem 1. Juli 1916 die Rück-

zahlung ein Jahr nach demselben erfolgen solle und dass

die gestundeten Beträge zu 5 % zu verzinsen seien,

hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober-

gerichts als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der

zitierten Verordnung am 23. Februar 1916 be s ch los sen:

« 1. Das Gesuch um Stundung wird abgewiesen.