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Entscheidungen der Schuldbetreibunga-
Amte begangenen Fehlers sein. EiI?-e nachträgliche Frist-
verlängerung i. S. von Art. 66 Abs. 5 SchKG durch die
Aufsichtbehörde erscheint demnach nur dann statthaft,
wenn die den Rechtsvorschlag enthaltende Erklärung
zwar innert der gesetzlichen zehn Tage an die Adresse
des Amtes aufgegeben, aber infolge der Entfernung des
Wohnortes des Schuldners vom Sitze des Amtes diesem
zu spät zugekommen ist: denn nur dann lässt sich sagen,
dass der Schuldner an dem verzögerten Eintreffen keiner-
lei Schuld trage. Wollte man sie auch da zulassen, wo
schon die Aufgabe des Rechtsvorschlags verspätet erfolgt
ist, so würde damit der ausländische Schuldner ohne
Grund gegenüber dem schweizerischen begünstigt, was
unmöglich der Wille des Gesetzes sein kann. Auch der im
Ausland wohnende Betriebene muss wissen -
da er im
Zahlungsbefehl ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
'VVird, -
dass er, wenn er die Forderung oder das Recht,
sie auf dem Betreibungswege geltend zu machE!ll, bestrei-
ten will, dies innert zehn Tagen seit Zustellung des Zah-
lungsbefehls zu tun hat. Unterlässt er es, innert dieses
Zeitraums überhaupt etwas vorzukehren, so hat er damit
sein Einspruchsrecht verwirkt und <;l.ie Folgen seiner
Säumnis an sich zu tragen.
.
2. -
Aus dem Gesagten folgt, dass die Fristverlänge-
rung, welche die Vorinstanz dein Arrestschuldner Michael
Kahn zwecks Validierung der in seinem Namen am 9.
oder 10. März 1916 durch Dr. Stückelberg dem Betrei-
bungsamt abgegebenen Erklärung bewilligt hat, vom
Rekurrenten mit Recht als unzulässig angefochten wird.
Denn jene Erklärungen waren lediglich die Ausführung
des Auftrags, welchen der Schuldner in seinem Briefe
vom 10. Februar 1916 an Dreifus-Brodsky diesem erteilt
hatte. Dr. Stückelberg hat demnach nichts weiteres getan,
als den im erwähnten Schriftstück enthaltenen Rechts-
vorschlag zur Kenntnis des Amtes gebracht. Am 10. Fe-
bruar 1916 waren aber seit der Zustellung des Zahlungs-
befehls schon beinahe drei Monate verflossen. Anders
und Konkurskammer • N° 34,.
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verhielte es sich nur, wenn der Schuldner, wie er hi dem
streitigen Briefe behauptet, schon am 30. November
1915 direkt an dasBetFeibungsamt geschrieben hätte,
dass er die Forderung bestreite, diese Mitteilung aber
trotz ordnungsgemässer Aufgabe zur Post aus irgend-
welchen Gründen nicht an den Adressaten gelangt wäre.
Dafür dass dies wirklich der Fall gewesen, ist aber in der
Beschwerde irgendwelcher Beweis weder beigebracht noch
auch nur mit einem Worte angeboten worden, weshalb es
sich auch erübrigt, die Sache zur Vornahme von Erhe-
bungen darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs_wird gutgeheisen und demgemäss in Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde
des Arrestschuldners Michael Kahn vom 11. März 1916
abgewiesen.
34. Entscheid vom 17. K&i 1916 i. S. A..-G. Hotel Cecil.
Hotelierschutzverordnung. Kein Anspruch auf stundung des-
jenigen, der ein Hotel erst na c h Ausbruch des Kriegs
gegründet oder, ohne dazu zwecks Abwendung eines ihm
sonst drohenden Verlusts oder aus anderen,· von seinem
Willen unabhängigen Gründen, wie Erbgang, gezwungen zu
sein, überuommen hat.
A. -
Die Rekursgegner Geschwister Segesser haben im
Jahr 1911 die ihnen gehörende Liegenschaft « Haldenhof)),
bestehend aus den Wohnhäusern Haldenstrasse 33 und 35
samt Oekonomiegebäude in Luzern, an einen gewissen
G. Monglowsky verkauft. Monglowsky baute das Objekt
in ein Hotel um, fiel aber schon 1913 in Konkurs. An der
zweiten Konkurssteigerung vom 23. März 1914 wurde der
« Haldenhof)) um 550,000 Fr. an Ed. Meier-Maurer in
Zürich zugeschlagen. Auf Rechnung des Steigerungs-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
preises hatte der Käufer u. a. die 93 ersten auf der Liegen-
schaft haftenden Gülten im Gesamtbetrage von 400,000
Franken, die sämtlich den Geschwistern Segesser zustehen,
zu übernehmen; in den Steigerungsbedingungen -
wie
übrigens schon im Kollokationsplau -
war dabei aus-
drücklich bemerkt worden, dass ein Teil dieser Gülten auf
spätere, d. h. nach der Steigerung liegende Termine ge-
kündet sei. 234,667 Fr. 67 Cts. durch das Verwertungs-
ergebnis nicht gedeckte Passiven kamen zu Verlust.
Schon Anfangs 1915 hoben dann die Geschwister Segesser
gegen Meier-Maurer für 2250 Fr. verfallene Gültzinsen
die Pfändungsbetreibung an : im September und Oktober
kam es zu weiteren Betreibungen auf Grundpfandver-
wertung gegenüber dem Genaunten für 350 Fr. Brand-
steuer, 11,992 Fr. 50 Cts. Gültzinsen und 18,375 Fr.
Gültkapitalien, die inzwischen fällig geworden waren. Am
28. Oktober des nämlichen Jahres gründete darauf Meier-
Maurer zusammen mit J. Häcki, Pächter des « Haldenhof &
und Eigentümer des Hotels « Wage » in Luzern, sowie
W. F. Eberle, Geschäftsagenten in Zürich die «A.-G.
Hotel.Cecil &, als deren Zweck der Handelsregistereintrag
und dIe Statuten .den « Ankauf und B~trieb der Liegen-
schaft Hotel Cecil, früher Hotel Haldenhof, mit· dem
darin befindlichen (von Meier und Häcki eingebrachten)
Inventar I) angeben. Laut § 5 der Statuten übernahm
die Gesellschaft beides -
Liegenschaft und Inventar _
mit Wirkung ab 1. November 1915 um den Preis von
770,000 Fr., der wie folgt entrichtet wurde: 400,000 Fr.
durch Ueberbindung der SchuldpfIicht für die den. Ge-
schwistern Segesser zustehenden Gülten, 80,000 Fr. und
60,000 Fr. durch Errichtung je eines Schuldbriefs in
diesem Betrage zu Gunsten von Meier bezw. Häcki, und
,,:eitere 125,000 Fr. bezw. 105,000 Fr. durch Hingabe
emer entsprechenden Anzahl von. Aktien an die beiden
Genannten. Die verbleibenden Aktien im Betrage von
25,000 Fr. wurden dem dritten und letzten Aktionär
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Eberle als Provision « für seine vielfachen Bemühungen
um das Zustandekommen der Gesellschaft » zugewiesen.
Am 18. März 1916 stellte darauf die neue Gesellschaft
bei der Justizkommission. des luzernischen Obergerichts
als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der bundes-
rätlichen Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie
vom 2. November 1915 das Gesuch, es sei ihr gestützt
auf die erwähnte Verordnun.g S tun dun g zu gewähren,
für die zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 31. De-
zember 1916 verfallenen und fällig werdenden Kapital-
rückzahlungen und die Kapitalzinse, die nach dem 1. Ja-
nuar 1914 fällig geworden seien oder fällig werden, für
letztere mit der aus Art. 5 der Verordnung sich ergebenden
Beschränkung.
Die Justizkommission wies jedoch durch Entscheid
vom 14. April 1916 das Begehren, im Wesentlichen mit
folgender Begründung, ab : damit der Gesuchstellerin
Stundung erteilt werden könnte, müsste sie gemäss Art. 1
der Verordnung glaubhaft machen, dass sie u n ver -
sc h u I d e tinfolge der Kriegsereignisse ausser Stande
sei, die in Frage stehenden Zins- und Kapitalrückzah-
lungen zu leIsten, und dass sie ferner nach dem Kriege
voraussichtlich in der Lage sein werde, die gestundeten
Beträge voll zu bezahlen. Beide Voraussetzungen seien
hier nicht erfüllt. Die Gründung der A.-G. sei ohne Be-
reitstellung von Betriebsmitteln und zu einer Zeit erfolgt,
wo die Fremderiindustrie gerade auf dem Platz Luzern
sehr im Argen gelegen, wo, um den Hotelierstand vor dem
finanziellen Zusammenbruch zu retten, die Bundesbe-
hörden um den Erlass von Schutzbestimmungen hätten
angegangen werden müssen und für jedermann vorauszu-
sehen gewesen sei, dass Luzern in den nächsten Jahren
auf keine grosse Fremdenfrequenz rechnen könne. Ent-
weder hätten also die drei Gründer, die zugleich die
einzigen Aktionäre seien, sich von dieser Situation keine
Rechenschaft gegeben; dann hätten sie im höchsten
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Grade fahrlässig gehandelt und dadurch den Anspruch
auf die Rechtswohltat der Stundung verwirkt. Oder sie
hätten die Lage gekannt, dann hätten; sie auch wissen
müssen, dass ohne reichliche Betriebsmittel das Unter-
nehmen nicht über Wasser zu halten sein werde und keine
Möglichkeit bestehe, die schon vor der Gründung gekün-
deteIl Kapitalien zurückzuzahlen. Wenn sie sich gleich-
wohl zum Ankauf und Betrieb des Hotels entschlossen
hätten, so weise das darauf hin, dass die Gründung vor-
nehmlich den Zweck verfolgt habe, den Hauptaktionär
Meier-Maurer als früheren Eigentümer von der persön-
lichen Haftung für die durch das Grundstück nicht
gedeckten Kapitalzinsen und Kapitalraten zu befreien,
zum Schaden der Geschwister Segesser, die sich sonst
bei Verlusten in einem allfälligen Zwangsverwertungs-
verfahren an ihn hätten halten können. Hiefür sprächen
überdies auch noch eine Reihe weiterer Indizien (was
näher ausgeführt wird). Man stehe somit nicht nur vor
einer ökonomisch leichtfertigen Geschäftsgebahrung, son-
dern vor einer geradezu dolosen Handlungsweise.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die A. G. Hotel Cecil
den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage auf Aufhebung desselben und Gutheissung des
von ihr gestellten Stundungsbegehrens. Zur Begründung
wird ausgeführt, die Art, in der die Vorinstanz die Tat-
sachen gewürdigt, und insbe~ondere die Schlussfolgerung,
dass die Gründung der Gesellschaft lediglich die Entlas-
tung Meier-Maurers zum Schaden der Geschwister Se-
gesser bezweckt habe, seien unzutreffend und willkürlich.
Nach den Akten stehe ausser Zweifel, dass der Haldenhof
ohne den Krieg lebensfähig gewesen wäre und die einge-
tretenen Zahlungsschwierigkeiten ihren Grund lediglich
in der Kriegslage hätten. Wären demnach in der Person
des Vorbesitzers die Bedingungen für die Stundung erfüllt
gewesen, so könne aber auch die neue Gesellschaft darauf
Anspruch erheben, da durch deren Gründung« an den
Verhältnissen nichts geändert » worden sei.
und Konkurskammer. N° 34.
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C. -
Die Justizkommission des Obergerichts von
Luzern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
inErwägung:
Nach Art. 1 der Verordnung vom 2. November 1915
kann die Stundung nur vom E i gen t ü m e reines
Hotels oder ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhän-
gigen gewerblichen Betriebes verlangt werden. Da als
Eigentümer des Hotels Cecil, ehemals Haldenhof, h.eu~e
ausschliesslich die rekurrierende A.-G. Hotel CecIl 1ll
Frage kommt, ist demnach lediglich zu prüfen, ob auf
sie die Voraussetzungen, an welche die Verordnung die
ErteiIung der Stundung knüpft, zutreffen. Darauf, ob
dieselben beim früheren Eigentümer Meier-Maurer vor-
handen gewesen wären, kann nichts ankommen. Was
die Rekursschrift hierüber ausführt, fällt daher von vor-
neherein als unerheblich ausser Betracht.
Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass die Vorin-
stanz die Stundung mit Recht verweigert hat. Zweck der
Verordnung ist es, die Hotelbesitzer zu schützen, welche
in den Erwartungen, die sie in Bezug auf die Rendite ihres
Betriebes hegen durften, durch den Ausbruch des Krieges
getäuscht, durch dieses nicht vorauszusehende Ereignis
also überrascht worden sind. Daher bestimmt aucb Art. 1
nicht nur, dass die Zahlungsschwierigkeiten in ursächli-
chem Zusammenhang mit dem Kriege stehen, sondern
verlangt überdies, dass sie u n ver s c h u 1 d e t sein
müssen. Hievon kann aber dann nicht die Rede sein,
wenn jemand ein Hotel erst nach Eintritt des Kri~ges
gegründet, oder, ohne dazu zwecks Abwendung emes
ihm sonst drohenden Verlustes oder durch andere von
seinem Willen unabhängige Gründe, wie z. B. Erbgang,
genötigt zu sein, übernommen hat. Wer sich auf ein
solches Unternehmen einlässt, muss sich auch Rechen-
schaft über das Risiko geben, welches damit angesichts
der durch den Krieg geschaffenen wirtschaftlichen Lage
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
verbunden ist. Lässt er sich trotzdem nicht abhalten, so
nimmt er damit dieses Risiko auf sich und hat es aus-
schliesslich sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich in der
Folge ausser Stande sieht, die übernommenen Verbind-
lichkeiten zu erfüllen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
35. Entscheid vom 17. Mai 1916 i. S. Joos-Pohl.
Hotelierschutzverordnung. Berechnung der zulässigen Maxi-
maldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinse i. S.
von Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die
Verzinsung kürzere als jährliche z. B. vierteljährliche Ter-
mine vereinbart hatten.
A. -
Auf der dem heutigen Rekurrenten Albert Joos-
Pohl gehörenden Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen
haften -
ausser einer Anzahl heute nicht weiter in
Betracht kommender nachgehender Hypotheken -
zwei
Schuldbriefe ersten und zweiten Rangs von 150,000 Fr.
und 30,000 Fr., die der Kantonalbank Apptmzell A.-Rh.
für ein Darlehen von 180,000 Fr. an den Rekurrenten
verpfändet sind. Dieses Darlehen ist verzinslich zu
5 % % je auf 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De-
zember. Die bis zum 1. Dezember 1914 verfallenen Zin-
sen sind bezahlt; ferner hat der Schuldner an den
per 1. März 1915 verfallenen Quartalzins eine Teil-
zahlung geleistet. Der Rest von 600 Fr. dieses Zinses
und die später verfallenen Zinse stehen aus.
Auf ein am 5. Februar 1916 eingereichtes Gesuch
des Rekurrenten, womit er verlangte :
es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes-
rates vom 2. November 1915 betreffend Schutz der
und Konkurskammer. N° 35.
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Hotelindustrie Stundung zu gewähren für die am
1. März 1915 verfallenen und am 1. März 1916 fällig
werdenden Kapitalrückzahlungen im Gesamtbetrage von
6000 Fr. und die Kapitalzinsen, die bereits verfallen
sind und fällig werden bis und mit 1. März 1917, was
die Schuldbriefe dritten Rangs und die ihnen nach-
gehenden Grundpfandverschreibungen, und bis und mit
1. Dezember 1917, was die Zinsen des faustpfandver-
sicherten Darlehens der Kantonalbank betreffe, und
zwar für die letzteren in dem Sinne, dass sie zu
bezahlen seien: statt am 1. März 1915 am 1. März 1918,
statt am 1. Juni 1915 am 1. Juni 1918 usw., der letzte
gestundete Zins per~. Dezember 1917 also am 1. De-
zember 1920;
hat das Obergt'richt des Kantons Appenzell A.-Rh. als
Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der zitierten
Verordnung am 27. März 1916 erkannt:
« 1. Dem Gesuche ist in nachstehendem Sinne ent-
sprochen:
a) Das Darlehen der Appenzell A.-Rh. Kantonalbank
von 180,000 Fr. ist bezüglich Verzinsung wie folgt ge-
stundet:
Der am 1. März 1915 verfallene Zins ist am 1. März 1917,
»
» 1. Juni 1915
»
»»» I.Juni 1917,
»
»1. Sept. 1915
»
»»» 1. Sept. 1917,
»
1) 1. Dez. 1915
»
»»» 1. Dez. 1917,
»
» 1. März 1916
»
»»
1)
1. März 1918,
)
»1. Juni 1916
»
1»») 1. Juni 1918,
»
1) 1. Sept. 1916
»
»»» 1. Sept. 1918,
»
»1. Dez. 1916
»
»»» 1. Dez. 1918,
»
»1. März 1917
» » » 1. März 1919,
))
»1. Juni 1917
»
}»») 1. Juni 1919,
»
»1. Sept. 1917
»
»»
1)
1. Sept. 1919,
»
» 1. Dez. 1917
»
»»» 1. Dez. 1919
abzubezahlen, alles mit 5 % Verzugszins vom jeweiligen
Verfalltage an bis zum Ablauf des Stundungstages.
b) (Bestimmung der Zahlungstermine für die ge-