opencaselaw.ch

42_III_185

BGE 42 III 185

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

184

Entscheidungen der Schuldbetreibunga-

Amte begangenen Fehlers sein. EiI?-e nachträgliche Frist-

verlängerung i. S. von Art. 66 Abs. 5 SchKG durch die

Aufsichtbehörde erscheint demnach nur dann statthaft,

wenn die den Rechtsvorschlag enthaltende Erklärung

zwar innert der gesetzlichen zehn Tage an die Adresse

des Amtes aufgegeben, aber infolge der Entfernung des

Wohnortes des Schuldners vom Sitze des Amtes diesem

zu spät zugekommen ist: denn nur dann lässt sich sagen,

dass der Schuldner an dem verzögerten Eintreffen keiner-

lei Schuld trage. Wollte man sie auch da zulassen, wo

schon die Aufgabe des Rechtsvorschlags verspätet erfolgt

ist, so würde damit der ausländische Schuldner ohne

Grund gegenüber dem schweizerischen begünstigt, was

unmöglich der Wille des Gesetzes sein kann. Auch der im

Ausland wohnende Betriebene muss wissen -

da er im

Zahlungsbefehl ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht

'VVird, -

dass er, wenn er die Forderung oder das Recht,

sie auf dem Betreibungswege geltend zu machE!ll, bestrei-

ten will, dies innert zehn Tagen seit Zustellung des Zah-

lungsbefehls zu tun hat. Unterlässt er es, innert dieses

Zeitraums überhaupt etwas vorzukehren, so hat er damit

sein Einspruchsrecht verwirkt und <;l.ie Folgen seiner

Säumnis an sich zu tragen.

.

2. -

Aus dem Gesagten folgt, dass die Fristverlänge-

rung, welche die Vorinstanz dein Arrestschuldner Michael

Kahn zwecks Validierung der in seinem Namen am 9.

oder 10. März 1916 durch Dr. Stückelberg dem Betrei-

bungsamt abgegebenen Erklärung bewilligt hat, vom

Rekurrenten mit Recht als unzulässig angefochten wird.

Denn jene Erklärungen waren lediglich die Ausführung

des Auftrags, welchen der Schuldner in seinem Briefe

vom 10. Februar 1916 an Dreifus-Brodsky diesem erteilt

hatte. Dr. Stückelberg hat demnach nichts weiteres getan,

als den im erwähnten Schriftstück enthaltenen Rechts-

vorschlag zur Kenntnis des Amtes gebracht. Am 10. Fe-

bruar 1916 waren aber seit der Zustellung des Zahlungs-

befehls schon beinahe drei Monate verflossen. Anders

und Konkurskammer • N° 34,.

185

verhielte es sich nur, wenn der Schuldner, wie er hi dem

streitigen Briefe behauptet, schon am 30. November

1915 direkt an dasBetFeibungsamt geschrieben hätte,

dass er die Forderung bestreite, diese Mitteilung aber

trotz ordnungsgemässer Aufgabe zur Post aus irgend-

welchen Gründen nicht an den Adressaten gelangt wäre.

Dafür dass dies wirklich der Fall gewesen, ist aber in der

Beschwerde irgendwelcher Beweis weder beigebracht noch

auch nur mit einem Worte angeboten worden, weshalb es

sich auch erübrigt, die Sache zur Vornahme von Erhe-

bungen darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs_wird gutgeheisen und demgemäss in Auf-

hebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde

des Arrestschuldners Michael Kahn vom 11. März 1916

abgewiesen.

34. Entscheid vom 17. K&i 1916 i. S. A..-G. Hotel Cecil.

Hotelierschutzverordnung. Kein Anspruch auf stundung des-

jenigen, der ein Hotel erst na c h Ausbruch des Kriegs

gegründet oder, ohne dazu zwecks Abwendung eines ihm

sonst drohenden Verlusts oder aus anderen,· von seinem

Willen unabhängigen Gründen, wie Erbgang, gezwungen zu

sein, überuommen hat.

A. -

Die Rekursgegner Geschwister Segesser haben im

Jahr 1911 die ihnen gehörende Liegenschaft « Haldenhof)),

bestehend aus den Wohnhäusern Haldenstrasse 33 und 35

samt Oekonomiegebäude in Luzern, an einen gewissen

G. Monglowsky verkauft. Monglowsky baute das Objekt

in ein Hotel um, fiel aber schon 1913 in Konkurs. An der

zweiten Konkurssteigerung vom 23. März 1914 wurde der

« Haldenhof)) um 550,000 Fr. an Ed. Meier-Maurer in

Zürich zugeschlagen. Auf Rechnung des Steigerungs-

186

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

preises hatte der Käufer u. a. die 93 ersten auf der Liegen-

schaft haftenden Gülten im Gesamtbetrage von 400,000

Franken, die sämtlich den Geschwistern Segesser zustehen,

zu übernehmen; in den Steigerungsbedingungen -

wie

übrigens schon im Kollokationsplau -

war dabei aus-

drücklich bemerkt worden, dass ein Teil dieser Gülten auf

spätere, d. h. nach der Steigerung liegende Termine ge-

kündet sei. 234,667 Fr. 67 Cts. durch das Verwertungs-

ergebnis nicht gedeckte Passiven kamen zu Verlust.

Schon Anfangs 1915 hoben dann die Geschwister Segesser

gegen Meier-Maurer für 2250 Fr. verfallene Gültzinsen

die Pfändungsbetreibung an : im September und Oktober

kam es zu weiteren Betreibungen auf Grundpfandver-

wertung gegenüber dem Genaunten für 350 Fr. Brand-

steuer, 11,992 Fr. 50 Cts. Gültzinsen und 18,375 Fr.

Gültkapitalien, die inzwischen fällig geworden waren. Am

28. Oktober des nämlichen Jahres gründete darauf Meier-

Maurer zusammen mit J. Häcki, Pächter des « Haldenhof &

und Eigentümer des Hotels « Wage » in Luzern, sowie

W. F. Eberle, Geschäftsagenten in Zürich die «A.-G.

Hotel.Cecil &, als deren Zweck der Handelsregistereintrag

und dIe Statuten .den « Ankauf und B~trieb der Liegen-

schaft Hotel Cecil, früher Hotel Haldenhof, mit· dem

darin befindlichen (von Meier und Häcki eingebrachten)

Inventar I) angeben. Laut § 5 der Statuten übernahm

die Gesellschaft beides -

Liegenschaft und Inventar _

mit Wirkung ab 1. November 1915 um den Preis von

770,000 Fr., der wie folgt entrichtet wurde: 400,000 Fr.

durch Ueberbindung der SchuldpfIicht für die den. Ge-

schwistern Segesser zustehenden Gülten, 80,000 Fr. und

60,000 Fr. durch Errichtung je eines Schuldbriefs in

diesem Betrage zu Gunsten von Meier bezw. Häcki, und

,,:eitere 125,000 Fr. bezw. 105,000 Fr. durch Hingabe

emer entsprechenden Anzahl von. Aktien an die beiden

Genannten. Die verbleibenden Aktien im Betrage von

25,000 Fr. wurden dem dritten und letzten Aktionär

und Konkurskammer • h O 34.

. 187

Eberle als Provision « für seine vielfachen Bemühungen

um das Zustandekommen der Gesellschaft » zugewiesen.

Am 18. März 1916 stellte darauf die neue Gesellschaft

bei der Justizkommission. des luzernischen Obergerichts

als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der bundes-

rätlichen Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie

vom 2. November 1915 das Gesuch, es sei ihr gestützt

auf die erwähnte Verordnun.g S tun dun g zu gewähren,

für die zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 31. De-

zember 1916 verfallenen und fällig werdenden Kapital-

rückzahlungen und die Kapitalzinse, die nach dem 1. Ja-

nuar 1914 fällig geworden seien oder fällig werden, für

letztere mit der aus Art. 5 der Verordnung sich ergebenden

Beschränkung.

Die Justizkommission wies jedoch durch Entscheid

vom 14. April 1916 das Begehren, im Wesentlichen mit

folgender Begründung, ab : damit der Gesuchstellerin

Stundung erteilt werden könnte, müsste sie gemäss Art. 1

der Verordnung glaubhaft machen, dass sie u n ver -

sc h u I d e tinfolge der Kriegsereignisse ausser Stande

sei, die in Frage stehenden Zins- und Kapitalrückzah-

lungen zu leIsten, und dass sie ferner nach dem Kriege

voraussichtlich in der Lage sein werde, die gestundeten

Beträge voll zu bezahlen. Beide Voraussetzungen seien

hier nicht erfüllt. Die Gründung der A.-G. sei ohne Be-

reitstellung von Betriebsmitteln und zu einer Zeit erfolgt,

wo die Fremderiindustrie gerade auf dem Platz Luzern

sehr im Argen gelegen, wo, um den Hotelierstand vor dem

finanziellen Zusammenbruch zu retten, die Bundesbe-

hörden um den Erlass von Schutzbestimmungen hätten

angegangen werden müssen und für jedermann vorauszu-

sehen gewesen sei, dass Luzern in den nächsten Jahren

auf keine grosse Fremdenfrequenz rechnen könne. Ent-

weder hätten also die drei Gründer, die zugleich die

einzigen Aktionäre seien, sich von dieser Situation keine

Rechenschaft gegeben; dann hätten sie im höchsten

188

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Grade fahrlässig gehandelt und dadurch den Anspruch

auf die Rechtswohltat der Stundung verwirkt. Oder sie

hätten die Lage gekannt, dann hätten; sie auch wissen

müssen, dass ohne reichliche Betriebsmittel das Unter-

nehmen nicht über Wasser zu halten sein werde und keine

Möglichkeit bestehe, die schon vor der Gründung gekün-

deteIl Kapitalien zurückzuzahlen. Wenn sie sich gleich-

wohl zum Ankauf und Betrieb des Hotels entschlossen

hätten, so weise das darauf hin, dass die Gründung vor-

nehmlich den Zweck verfolgt habe, den Hauptaktionär

Meier-Maurer als früheren Eigentümer von der persön-

lichen Haftung für die durch das Grundstück nicht

gedeckten Kapitalzinsen und Kapitalraten zu befreien,

zum Schaden der Geschwister Segesser, die sich sonst

bei Verlusten in einem allfälligen Zwangsverwertungs-

verfahren an ihn hätten halten können. Hiefür sprächen

überdies auch noch eine Reihe weiterer Indizien (was

näher ausgeführt wird). Man stehe somit nicht nur vor

einer ökonomisch leichtfertigen Geschäftsgebahrung, son-

dern vor einer geradezu dolosen Handlungsweise.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die A. G. Hotel Cecil

den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem

Antrage auf Aufhebung desselben und Gutheissung des

von ihr gestellten Stundungsbegehrens. Zur Begründung

wird ausgeführt, die Art, in der die Vorinstanz die Tat-

sachen gewürdigt, und insbe~ondere die Schlussfolgerung,

dass die Gründung der Gesellschaft lediglich die Entlas-

tung Meier-Maurers zum Schaden der Geschwister Se-

gesser bezweckt habe, seien unzutreffend und willkürlich.

Nach den Akten stehe ausser Zweifel, dass der Haldenhof

ohne den Krieg lebensfähig gewesen wäre und die einge-

tretenen Zahlungsschwierigkeiten ihren Grund lediglich

in der Kriegslage hätten. Wären demnach in der Person

des Vorbesitzers die Bedingungen für die Stundung erfüllt

gewesen, so könne aber auch die neue Gesellschaft darauf

Anspruch erheben, da durch deren Gründung« an den

Verhältnissen nichts geändert » worden sei.

und Konkurskammer. N° 34.

. 189

C. -

Die Justizkommission des Obergerichts von

Luzern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

inErwägung:

Nach Art. 1 der Verordnung vom 2. November 1915

kann die Stundung nur vom E i gen t ü m e reines

Hotels oder ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhän-

gigen gewerblichen Betriebes verlangt werden. Da als

Eigentümer des Hotels Cecil, ehemals Haldenhof, h.eu~e

ausschliesslich die rekurrierende A.-G. Hotel CecIl 1ll

Frage kommt, ist demnach lediglich zu prüfen, ob auf

sie die Voraussetzungen, an welche die Verordnung die

ErteiIung der Stundung knüpft, zutreffen. Darauf, ob

dieselben beim früheren Eigentümer Meier-Maurer vor-

handen gewesen wären, kann nichts ankommen. Was

die Rekursschrift hierüber ausführt, fällt daher von vor-

neherein als unerheblich ausser Betracht.

Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass die Vorin-

stanz die Stundung mit Recht verweigert hat. Zweck der

Verordnung ist es, die Hotelbesitzer zu schützen, welche

in den Erwartungen, die sie in Bezug auf die Rendite ihres

Betriebes hegen durften, durch den Ausbruch des Krieges

getäuscht, durch dieses nicht vorauszusehende Ereignis

also überrascht worden sind. Daher bestimmt aucb Art. 1

nicht nur, dass die Zahlungsschwierigkeiten in ursächli-

chem Zusammenhang mit dem Kriege stehen, sondern

verlangt überdies, dass sie u n ver s c h u 1 d e t sein

müssen. Hievon kann aber dann nicht die Rede sein,

wenn jemand ein Hotel erst nach Eintritt des Kri~ges

gegründet, oder, ohne dazu zwecks Abwendung emes

ihm sonst drohenden Verlustes oder durch andere von

seinem Willen unabhängige Gründe, wie z. B. Erbgang,

genötigt zu sein, übernommen hat. Wer sich auf ein

solches Unternehmen einlässt, muss sich auch Rechen-

schaft über das Risiko geben, welches damit angesichts

der durch den Krieg geschaffenen wirtschaftlichen Lage

190

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

verbunden ist. Lässt er sich trotzdem nicht abhalten, so

nimmt er damit dieses Risiko auf sich und hat es aus-

schliesslich sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich in der

Folge ausser Stande sieht, die übernommenen Verbind-

lichkeiten zu erfüllen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

35. Entscheid vom 17. Mai 1916 i. S. Joos-Pohl.

Hotelierschutzverordnung. Berechnung der zulässigen Maxi-

maldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinse i. S.

von Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die

Verzinsung kürzere als jährliche z. B. vierteljährliche Ter-

mine vereinbart hatten.

A. -

Auf der dem heutigen Rekurrenten Albert Joos-

Pohl gehörenden Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen

haften -

ausser einer Anzahl heute nicht weiter in

Betracht kommender nachgehender Hypotheken -

zwei

Schuldbriefe ersten und zweiten Rangs von 150,000 Fr.

und 30,000 Fr., die der Kantonalbank Apptmzell A.-Rh.

für ein Darlehen von 180,000 Fr. an den Rekurrenten

verpfändet sind. Dieses Darlehen ist verzinslich zu

5 % % je auf 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De-

zember. Die bis zum 1. Dezember 1914 verfallenen Zin-

sen sind bezahlt; ferner hat der Schuldner an den

per 1. März 1915 verfallenen Quartalzins eine Teil-

zahlung geleistet. Der Rest von 600 Fr. dieses Zinses

und die später verfallenen Zinse stehen aus.

Auf ein am 5. Februar 1916 eingereichtes Gesuch

des Rekurrenten, womit er verlangte :

es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes-

rates vom 2. November 1915 betreffend Schutz der

und Konkurskammer. N° 35.

. 191

Hotelindustrie Stundung zu gewähren für die am

1. März 1915 verfallenen und am 1. März 1916 fällig

werdenden Kapitalrückzahlungen im Gesamtbetrage von

6000 Fr. und die Kapitalzinsen, die bereits verfallen

sind und fällig werden bis und mit 1. März 1917, was

die Schuldbriefe dritten Rangs und die ihnen nach-

gehenden Grundpfandverschreibungen, und bis und mit

1. Dezember 1917, was die Zinsen des faustpfandver-

sicherten Darlehens der Kantonalbank betreffe, und

zwar für die letzteren in dem Sinne, dass sie zu

bezahlen seien: statt am 1. März 1915 am 1. März 1918,

statt am 1. Juni 1915 am 1. Juni 1918 usw., der letzte

gestundete Zins per~. Dezember 1917 also am 1. De-

zember 1920;

hat das Obergt'richt des Kantons Appenzell A.-Rh. als

Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der zitierten

Verordnung am 27. März 1916 erkannt:

« 1. Dem Gesuche ist in nachstehendem Sinne ent-

sprochen:

a) Das Darlehen der Appenzell A.-Rh. Kantonalbank

von 180,000 Fr. ist bezüglich Verzinsung wie folgt ge-

stundet:

Der am 1. März 1915 verfallene Zins ist am 1. März 1917,

»

» 1. Juni 1915

»

»»» I.Juni 1917,

»

»1. Sept. 1915

»

»»» 1. Sept. 1917,

»

1) 1. Dez. 1915

»

»»» 1. Dez. 1917,

»

» 1. März 1916

»

»»

1)

1. März 1918,

)

»1. Juni 1916

»

1»») 1. Juni 1918,

»

1) 1. Sept. 1916

»

»»» 1. Sept. 1918,

»

»1. Dez. 1916

»

»»» 1. Dez. 1918,

»

»1. März 1917

» » » 1. März 1919,

))

»1. Juni 1917

»

}»») 1. Juni 1919,

»

»1. Sept. 1917

»

»»

1)

1. Sept. 1919,

»

» 1. Dez. 1917

»

»»» 1. Dez. 1919

abzubezahlen, alles mit 5 % Verzugszins vom jeweiligen

Verfalltage an bis zum Ablauf des Stundungstages.

b) (Bestimmung der Zahlungstermine für die ge-