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42_III_179

BGE 42 III 179

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entscheidungen der Schuldhetreibungs- und Konkurskammer.

Arrets du Ia Chambre des poursuitus et des faillites.

33. Entscheid vom 7. Apri1191G i. S. Xahn.

Art. 66 Abs. 5, 69 ZitI.3 und 74 SchKG. Verlängerung der

Frist zur Abgabe des Rechtsvorschlags. Voraussetzungen

einer nachträglichen Fristverlängerung durch die Aufsichts-

behörde.

A. -

In der vom heutigen Rekurrenten Berthold Kahn

in Basel gegen Michael Kahn in Asthabula (Ohio) U. S.A.

auf Grund eines vorangegangenen Arrestes angehobenen

Betreibung N° 92,545 des Betreibungsamtes Basel-Stadt

ist der durch eingeschriebenen Brief versandte Zahlungs-

befehl laut am 22. Dezember 1915 zurückgekommenem

Rückschein dem . Schuldner am 26. November 1915 an

seinem Wohnort Asthabula durch die dortige Post zuge-

stellt worden. Da darauf kein Rechtsvorschlag einlangte.

hat der Gläubiger am 14. Januar 1916 die Pfändung des

Arrestgegenstandes -

Erbguthaben des Schuldners bei

Daniel Kahn's Erben, Albert und Sigmund Kahn in

Basel -

erwirkt und nach Ablauf der Teilnahmefrist am

14. Februar 1916 das Verwertungsbegehren gestellt.

Am 11. März 1916 erhob darauf Advokat Dr. Stückel-

berg in Basel namens des Michael Kahn bei der basel-

städtischen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem An-

trage, es sei in Anwendung von Art. 66 Abs. 5 SchKG

die durch den Zahlungsbefehl gesetzte Frist zur Erhebung

des Rechtsvorschlags bis zu diesem Tage zu verlängern.

AS 4! III -

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs ..

Zur Begründung machte er geltend, der Beschwerde-

führer sei s. Z. direkt aus Deutschland nach den

Vereinigten Staaten ausgewandert und besitze daher

keine Kenntnis des schweizerischen Rechts. Trotzdem

habe er, wie aus einem Briefe vom 10. Februar 1916 an

Dreyfus-Brodsky in Basel hervorgehe, gleich nach Em-

pfang des Zahlungsbefehls -

am 30. November 1915 -

dem Betreibungsamt Basel-Stadt geschrieben, dass er

dem Gläubiger nichts schulde. Das Schreiben sei aber nicht

angekommen. Erst aus der Zustellung der Pfändungsur-

kunde habe er dann ersehen, dass die Betreibung dennoch

fortgesetzt worden sei und infolgedessen am 10. Februar

1916 an Dreyfus-Brodsky geschrieben, ihn um Vertretung

seiner Interessen ersuchend. Dieser habe die Angelegen-

heit seinerseits an Dr. Stückelberg übergeben. Offenbar

sei der Brief vom 30. November 1915 unterwegs verloren

gegangen. Es entspreche daher der Billigkeit, dass dem

Beschwerdeführer durch die verlangte Fristverlängerung

Geleg~nheit zur Wahrung seiner Rech te gegeben werde.

Aus einer von der Aufsichtsbehörde eingezogenen

Erkundigung ergab sich, dass Dr. Stückelberg am 9. oder

10. März 1916 -

das Schreiben des Schuldners vom

10. Februar an Dleyfus war erst am ersteren Datum in

Basel eingetroffen - beim Betreibungsamt vorgesprochen

und erklärt hatte, Rechtsvorschlag zu erheben, dass das

Amt indessen dessen Entgegennahme wegen Verspätung

abgelehnt hatte.

.

Durch Entscheid vom 24. März 1916 hiess darauf die

Aufsichtsbehörde die Beschwerde dahin gut, dass sie die

begehrte Fristverlängerung be"illigte, ({ feststellte I), dass

innert der verlängerten Frist giltig Recht vorgeschlagen

worden sei und demgemäss die am 14. Januar 1916

erfolgte Pfändung aufhob. In den Motiven "ird ausge-

führt: nach dem Gesetze müsse der Rechtsvorschlag, um

giltig zu sein, i1:mert der gesetzlichen Frist nicht n~r an

das Betreibungsamt versandt, sondern diesem auch zuge-

gangen sein. Der vom Betreibungsamt in der Beschwerde-

x I

und KoDkurskammer. Ne 38.

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antwort gestellte Antrag, dem Schuldner Frist zum

Nachweis dafür anzusetzen, dass er seinen Rechtsver-

schlag rechtzeitig abgesandt habe, hätte. demnach keinen

Zweck. Vielmehr könne die Lösung nur entweder in der

gänzlichen Abweisung der Beschwerde oder in der Gut-

heissung des damit gestellten Begehrens bestehen. 'Venn

die Aufsichtsbehörde zum letzteren Ergebnis komme, so

ziehe sie dabei in Betracht, dass bei der Entfernung des

Schuldners vom Betreibungsort von vorneherein habe

vorausgesehen werden müssen, dass ein allfälliger Rechts-

vorschlag nicht innert der gesetzlichen zehn Tage beim

Betreibungsamt werde eintreffen können. Nehme man

die gegenwärtigen ausserordentlichen Umstände und ihren

Einfluss auf die Postbeförderung hinzu, so dürfe unbe-

denklich davon ausgegangen werden, dass eine Er-

streckung der Frist zum Rechtsvorschlag auf vier Monate

durch das Amt angemessen gewesen wäre: denn es

müsse mit der Wahrscheinlichkeit gerechnet werden,

dass ein Brief zwar richtig abgesandt werde, dann aber

unterwegs liegen bleibe oder auch ganz verloren gehe.

Das Begehren um nachträgliche Bewilligung einer Frist-

verlängerung von dieser Dauer sei daher begründet.

Folgerichtig müsse auch festgestellt werden, dass der

vom Vertreter des Beschwerdeführers vor dem 11. März

1916 mündlich erklärte Rechtsvorschlag rechtzeitig und

giltig erfolgt sei.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Arrestgläubiger

Berthold Kahn an das Bundesgericht rekurriert und

beantragt, es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde

des Michael Kahn vom 11. März 1916 abzuweisen. Auf

die zur Begründung gemachten Ausführungen wird, so-

weit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug

genommen werden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 69 Ziff. 3 und 74 SchKG hat der

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Entscheidungen der SchuIdbetrelhungs-

Schuldner, welcher Rechtsvorschlag erheben will, dies

innerhalb zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls

dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklä-

ren. Zur Giltigkeit des RechtsvorschIags genügt es dem-

nach, ",ie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht, dass

er innert der genannten Frist an das Betreibungsamt

abgesandt worden ist, es ist dazu weiter erforderlich, dass

er vor Ablauf derselben auch in die Hände des Amts, zu

seiner Kenntnis gelangt sei, wobei als dem Amt selbst

gegenüber erfolgte Erklärung nach der Praxis allerdings

auc~ die dem den Zahlungsbefehl zustellenden (inlän-

dischen oder ausländischen) Beamten unmittelbar bei

der Zustellungahgegebene. gilt. Eine Ausnahme von

diesem Grundsatz macht das Gesetz nur für den Fall,

wo sich der Schuldner zur UebermittIung seiner Erklä-

rung der sc h w e i zer i sc he n Post bedient, indem

hier nach der allgemeinen Regel des Art. 32 SchKG die

Frist als eingehalten gilt, wenn die Aufgabe zur Post

innert ihr stattgefunden hat.

Um der Gefahr vorzubeugen, dass infolgedessen der im

Ausland, in erheblicher Entfernung vom Betreibungsort

wohnhafte Schuldner überhaupt der Möglichkeit beraubt

wird, wirksam gegen die Betreibung Einspruch zu erheben,

weil er bei der Kürze der gesetzlichen Frist ausser Stande

ist, die Rechtsvorschlagserkläru;ng durch das ordentliche

Beförderungsmittel der Post dem Betreibungsamt recht~

zeitig zukommen zu lassen, ~rmächtigt Art. 66 Abs. 5

SchKG das Betreibungsamt, in solchen Fällen die Frist

zum Rechtsvorschlag den Umständengemäss zu verlän-

gern. Der Zweck der zitierten Bestimmung ist somit nicht

etwa, den ausländischen Schuldner in der Weise zu

privilegieren, dass ihm zur Ueberlegung darüber, ob er

die in Betreibung gesetzte Forderung anerkennen oder

bestreiten will, länger Musse gelassen würde als dem in der

Schweiz wöhnhaftenBetriebenen, sondern ihn diesem

in Bezug auf die Wahrung seiner Rechte dadurch gleich-

zustellen, dass ihm diejenige Spanne Zeit eingeräumt

und Konkurskammer. No 33.

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wird, deren er bedarf, um seinen Bestreitungswillen tilier-

haupt rechtzeitig zur Kenntnis des Amtes bringen zu

können. Praktisch wird dies freilich häufig auf dasselbe

hinauskommen, wie wenn die Frist zur Rechtsvorschlags-

erklärung selbst erstreckt würde. Denn die Meinung des

Gesetzes ist unzweifelhaft, dass der Betreibungsbeamte

die Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 da, wo die

Umstände sie als geboten erscheinen lassen, von sich aus,

gleichzeitig mit dem Erlass der Verfügung, von der die

Frist läuft, i. c. des Zahlungsbefehls, anordnen und dem

Schuldner mitteilen und nicht erst ein darauf gerichtetes

Begehren dieses abwarten soll. Ist das geschehen, so

wird ein daraufhin erklärter Rechtsvorschlag offenbar

als rechtzeitig betrachtet :werden müssen, sobald er nur

innert der angesetzten verlängerten Frist dem Amte

zugekommen, gleichgiltig, ob seine Aufgabe an das letz-

tere vor oder erst nach Ablauf der gesetzlichen zehn Tage

seit Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt ist. Anders

verhält sich die Sache aber, wenn das Betreibungsamt

nicht so vorgegangen ist, von der ihm durch Art. 66 Abs. 5

erteilten Ermächtigung also bei Erlass des Zahlungs-

befehls keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar anerkennt

die Doktrin, dass es nicht im Belieben des Amtes stehen

kann, ob es dem Schuldner die hier vorgesehene Vergüns-

tigung gewähren will oder nicht, sondern dieser, wenn sie

ihm zu Unrecht versagt worden ist, sich beschweren und

von der Aufsichtsbehörde deren nachträgliche Bewilligung

verlangen kann. Voraussetzung für die Gutheissung eines

solchen Begehrens wird aber stets sein müssen, dass der

Schuldner, was an ihm lag, um seine Erklärung dem Amte

innert der ordentlichen. gesetzlichen Frist zukommen zu

lassen, getan hat und deren verzögertes Eintreffen aus-

schliesslich durch von seinem Willen unabhängige äussere

Umstände verursacht worden ist. Denn wie überall so

kann auch hier Ziel des Beschwerdeverfahrens nicht die

Beseitigung einer der beschwerdeführenden Partei zur

Last fallenden Säumnis, sondern nur diejenige eines vom

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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

Amte begangenen Fehlers sein. EiI.le nachträgliche Frist-

verlängerung i. S. von Art. 66 Abs. 5 SchKG durch die

Aufsichtbehörde erscheint demnach nur dann statthaft,

wenn die den Rechtsvorschlag enthaltende Erklärung

zwar innert der gesetzlichen zehn Tage an die Adresse

des Amtes aufgegeben, aber infolge der Entfernung des

Wohnortes des Schuldners vom Sitze des Amtes diesem

zu spät zugekommen ist : denn nur dann lässt sich sagen,

dass der Schuldner an dem verzögerten Eintreffen keiner-

lei Schuld trage. Wollte man sie auch da zulassen, wo

schon die Aufgabe des Rechtsvorschlags verspätet erfolgt

ist, so würde damit der ausländische Schuldner ohne

Grund gegenüber dem schweizerischen begünstigt, was

unmöglich der Wille des Gesetzes sein kann. Auch der im

Ausland wohnende Betriebene muss wissen -

da er im

Zahlungsbefehl ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht

wird, -

dass er, wenn er die Fordemng oder das Recht,

sie auf dem Betreihungswege geltend zu machen, bestrei-

ten will, dies innert zehn Tagen seit Zustellung des Zah-

lungsbefehls zu tun hat. Unterlässt er es, innert dieses

Zeitraums überhaupt etwas vorzukehren, so hat er damit

sein Einspruchsrecht verwirkt und

~ie Folgen seiner

Säumnis an sich zu tragen.

2. -

Aus dem Gesagten folgt~ dass die Fristverlänge-

rung, welche die Vorinstanz dein Arrestschuldner Michael

Kahn zwecks Validierung der in seinem Namen am 9.

oder 10. März 1916 durch Dr. Stückelberg dem Betrei-

bungsamt abgegebenen Erklärung bewilligt hat, vom

Rekurrenten mit Recht als unzulässig angefochten wird.

Denn jene Erklämngen waren lediglich die Ausführung

des Auftrags, welchen der Schuldner in seinem Briefe

vom 10. Februar 1916 an Dreifus-Brodsky diesem erteilt

hatte. Dr. Stückelberg hat demnach nichts weiteres getan,

als den im erwähnten Schriftstück enthaltenen Rechts-

vorschlag zur Kenntnis des Amtes gebracht. Am 10. Fe-

bruar 1916 waren aber seit der Zustellung des Zahlungs-

befehls schon beinahe drei Monate verflossen. Anders

und Konkurskammer. N° 34.

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verhielte es sich nur, wenn der Schuldner, wie er in dem

streitigen Briefe behauptet, schon am 30. November

1915 direkt an das Betreibungsamt geschrieben hätte,

dass er die Forderung bestreite, diese Mitteilung aber

trotz ordnungsgemässer Aufgabe zur Post aus irgend-

welchen Gründen nicht an den Adressaten gelangt wäre.

Dafür dass dies wirklich der Fall gewesen, ist aber in der

Beschwerde irgendwelcher Beweis weder beigebracht noch

auch nur mit einem Worte angeboten worden, weshalb es

sich auch erübrigt, die Sache zur Vornahme von Erhe-

bungen darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreihungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs_wird gutgeheisen und demgemäss in Auf-

hebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde

des Arrestschuldners Michael Kahn vom 11. März 1916

abgewiesen.

34. Entscheid vom 17. M&i 1916 i. S. A..-G. lIotel Cecn.

Hotelierschutzverordnung. Kein Anspruch auf stundung des-

jenigen, der ein Hotel erst na eh Ausbruch des Kriegs

gegründet oder, ohne dazu zwecks Abwendung eines ihm

sonst drohenden Verlusts oder aus anderen,von seinem

Willen unabhängigen Gründen, wie Erbgang, gezwungen zu

sein, überuommen hat.

A. -

Die Rekursgegner Geschwister Segesser haben im

Jahr 1911 die ihnen gehörende Liegenschaft {(Haldenhof 1>,

bestehend aus den Wohnhäusern Haldenstrasse 33 und 35

samt Oekonomiegebäude in Luzern, an einen gewissen

G. Monglowsky verkauft. Monglowsky baute das Objekt

in ein Hotel um, fiel aber schon 1913 in Konkurs. An der

zweiten Konkurssteigerung vom 23. März 1914 wurde der

« Haldenhof » um 550,000 Fr. an Ed. Meier-Maurer in

Zürich zugeschlagen. Auf Rechnung des Steigerungs-