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218 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- thekenbank erworbenes Eigentumsrecht an der verstei- gerten Liegenschaft ohne weiteres als dahingefallen zu betrachten wäre und demgemäss der Wiederholung der Verwertung nichts mehr im Wege stünde. Die Aufsichts- behörden können als Betreibungshandlung nur den mit der Zuschlagsverfügung eintretenden Eigentumserwerb aufheben. Dagegen haben sie keine Kompetenz zur Auf- hebung von zivilrechtlichen Kaufverträgen, die sich nicht als betreibungsrechtliche Verwertungshandlungen dar- stellen, und des auf Grund solcher Verträge vollzogenen Eigenturnsüberganges. Ob infolge der Aufhebung eines Zuschlages und des darin liegenden Eigentumsüberganges das Eigentumsrecht eines Dritten, der die Sache vorn Ersteigerer erworben hat, dahinfalle und ob überhaupt trotz des Eigenturnserwerbes des Dritten der vor dem Zuschlag bestehende Rechtszustand an der Liegenschaft wieder auflebe, kann nur der Richter entscheiden. Nun behauptet der Rekurrent, das Eigentum an der Liegenschaft ohne die Pfandlast der Basellandschaftlichen Hypothekenbank erworben zu haben, so dass eine Ver- wertung zur Realisierung dieser letzteren nicht mehr möglich sei. Er befindet sich also in der gleichen Lage wie ein Dritteigentümer, der eine Liegenschaft nach der Stellung des Verwertungsbegehrens ohne ein auf ihr früher lastendes Grundpfand erworben hat, und . den Bestand dieses Pfandes bestreitet. Um ihm die Möglichkeit zu geben, diese Bestreitung richterlichem Entscheide zu unterbreiten, ist somit auch in gleicher Weise vorzugehen,
d. h. ihm durch Zustel1ung eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 153 SchKG die Gelegenheit zu geben, die Forderung und das Pfand durch Rechtsvorschlag zu bestreiten. Solange dieser Widerspruch nicht gerichtlich beseitigt ist, kann daher auch eine Verwertung nicht stattfinden (vgl. AS Sep.-Ausg. 15 N° 53*, Ges.-Ausg. 41 III N° 53, 42 III N° 1).
• Ges.-Ausg.38 I No 97. und Konkurskammer. N° 40. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskarnmer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen.
40. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. Bommer. Art. 107 SchKG. Zulässigkeit der Verwertung trot~ d.~r Hä?- gigkeit eines Widerspruchsverfahrens ? Der Stre~.t u~.er. em Retentionsrecht an einer gepfändeten Sac~e fu~ falhgen Mietzins steht der Verwertung der Sache mcht I~ Weg~. Das blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, uber dIe Verteilung des Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu sein, geniesst keinen Rechtsschutz. A - In der Betreibung NQ 3135 des Rekurrenten A. Bommer in St. Gallen gegen Josef Horb, .Wirt zum Jäger in Romanshorn, pfändete das Betrelbung.sarnt Romanshorn im Jahre 1915 eine Reihe von beweglIchen Gegenständen (N0 1-85 der Pfändungsurkunde). Am
20. Januar 1916 stellte der Rekurrent das Verwertungs- begehren. Da aber A. Staub er in Zürich im Februar 1916 für eine Mietzinsforderung von 800 Fr. die Retention d~r gepfändeten Gegenstände verlangte, so nahm das Betrel- bungsarnt die veriangte Verwertung nicht vor, sondern leitete in Beziehung auf den Retentionsanspru?h das Widerspruchsverfahren ein. Der Rekurrent bestntt den erwähnten Anspruch. Auch der Schuldner bestr~tt i~n, indem er in der von A. Stauber nach der RetentIon em- geleiteten Betreibung Rechtsvorschlag erhob. B. - Trotz dieser Sachlage beharrte der Rekurrent auf seinem Verwertungsbegehren und erhob, da das Betreibungsarnt dem Begehren nicht Folge geben wollte, Beschwerde mit dem Antrage, die Verwertung der unter N0 1-85 gepfändeten Gegenstände sei sofort zu voll- ziehen. 220 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Er führte aus: Nur die Geltendmachung eines Eigen- tums- oder Pfandrechts an einer gepfändeten Sache könne deren Verwertung hindern. Die Anmeldung eines Retentionsrechts habe diese Wirkung nicht, weil dieses Recht auf die Verwertung keinen Einfluss habe, sondern nur bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt werden müsse. . Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau wies dIe Beschwerde durch Entscheid vom 2. Mai 1916 mit folgender Begründung ab : Nach Art. 37 Abs. 3 SchKG umfasse der Ausdruck «Pfand» im Betreibungsgesetze ~owohl das Grundpfand als auch das Fahrnispfand und In Absatz 2 des genannten Artikels sei bestimmt, dass der Ausdruck «Faustpfand» sich auch auf das Reten- tionsrecht beziehe. Da 'nun Art. 106 SchKG ohne irgend- welche Einschränkung vom «Pfand eines Dritten) spreche, müsse auch der Rechtsstreit über ein Reten- tionsrecht nach Art. 107 SchKG die Einstellung der Betreibung zur Folge haben.' C. - Diesen ihm am 10. Mai 1916 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 13. Mai 1916 unter Er- neuerung seines Begehrens an qas Bundesgericht weiter- gezogen. Er bemerkt, dass das Retentionsrecht des Stauber für einen Betrag von 800 Fr:geschützt und der Streit über das Retentionsrecht somit erledigt worden sei. D. - Das Betreibungsamt hat auf eine Anfrage des Instruktionsrichters berichtet, dass die in Betreibung gesetzte Mietzinsforderung von 800 Fr. am 1. Oktober 1915 fällig gewesen und gerichtlich geschützt worden sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz geht bei ihrem Entscheide davon aus. dass durch die Geltendmachung eines Drittanspruches an einer gepfändeten Sache im Sinne des Art. 106 SchKG und das sich hieran anschliessende Widerspruchsverfahren die Betreibung nach Art. 107 Abs. 2 SchKG auf alle tldd K~. 'Na 40. 2Jt FäHe eingestellt werde. Diese Auffassung ist irrtümiich. Nach der Praxis findet allerdings die Einstellung einer Betreibung bei Einleitung eines Widerspruchsprozesses ohne weiteres statt, d. h. ohne dass es einer richter- lichen Verfügung bedürfte. Aber ein solcher Stillstand der Betreibung kann, sofern ein Beteiligter die Verwer- tung verlangt, doch nur dann eintreten, wenn dies schutzwürdige Interessen der übrigen Beteiligten ver- langen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Piotti vom 22. Mai 1916). Die Betreibungsbehörden können daher trotz der Hängigkeit eines Widerspruchsverfahrens je nach den jeweiligen besondern Umständen einem Ver- wertungsbegehren Folge geben. Nun hat das Betreibungsamt die vom Rekurrenten verlangte Verwertung deshalb nicht vollzogen. weil ein Retentionsrecht an den gepfändeten Gegenständen im Streite lag. Ein solches Recht ist allerdings, wie. die Vorinstanz zutreffend bemerkt, im Betreibungsverfahren im allgemeinen gleich einem Pfandrecht zu behandeln. In der Praxis ist aber von diesem Grundsatz in Bezie- hung auf die Anwendung der Art. 126 und 127 SchKG eine Ausnahme gemacht worden, indem nach einem grundlegenden Entscheide des Bundesrates (Archiv 3 N° 25) eine Sache, an der für fälligen Mietzins ein Re- tentionsrecht geltend gemacht wird, bei einer Steigerung zugeschlagen werden darf, auch wenn der Retentions- gläubiger keine Betreibung eingeleitet bat und seine Forderung nicht gedeckt wird. Der Retentionsgläubiger gilt also in einem solchen Falle als für seine Forderung mitbetreibend. Nun steht der Streit über ein Pfandrecht an einer gepfändeten beweglichen Sache der Verwertung nur mit Rücksicht auf die in Art. 126 ff. SchKG ent- haltene Bedingung der Deckung des Pfandgläubigers im Wege. Wenn dieser Gläubiger sowieso keinen Anspruch auf UebE.rbindung seiner Pfandforderung bei einer Ver- wertung hat, sondern sich gefallen lassen muss, da"ls sein Pfandrecht in dem gleichen Verfahren ebenfalls liquidiert 222 Entscheidungen der Schuldhetreibungs- wird, so hat er auch kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verschiebung der Verwertung bis zur Erledigung des Streites über das Pfandrecht. Dieser Streit hat in einem solchen Falle keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Verwertung, sondern nur für die Verteilung des Erlöses; er hat also lediglich die Natur eines Kolloka- tionsstreites und kann als solcher die Verwertung so wenig hindern, wie ein Streit zwischen zwei Gruppen- gläubigern über die Privilegierung einer Forderung. Das blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, über die Ver- teilung des Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu sein, um sein Verhalten bei der Steigerung danach rich- ten zu können, geniesst keinen Rechtsschutz, wie das Bundesgericht schon mehrmals ausgeführt hat, und ist daher nicht ausreichend, um die Verwertung einzustellen (Entscheid i. S. Weill-Einstein vom 18. März 1914 und
i. S. Piotti vom 22. Mai 1916). Da nun im vorliegenden Fall das Retentionsrecht für fälligen Mietzins geltend gemacht wird und der Reten- tionsgläubiger zudem die Betreibung eingeleitet hat, so hat dieser keinen rechtlichen Anspruch auf die Verschie- bung der Verwertung. Demnach hat die Schuldbetrei~ungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheis~en und das Betreibungsamt Romanshorn angewiesen, dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten in Beziehung auf die in der Betreibung N° 3135 unter N0 1-85 gepfändeten Gegenstände Folge zu geben. 1 ! und Konkurskammer. N0 41: 223
41. Entsoheid vom 31. Kai 1916 i. S. Bäpple. Neue Steigerung nach Aufhebung der frühern wegen eines Formfehlers. Inwieweit ist im neuen Lastenverzeichnis eine inzwischen vom Ersteigerer zur Eintragung gebrachte Ver- käuferhypothek, sowie die Impensenforderung des gut- gläubigen Dritterwerbers zu berücksichtigen? A. - Am 10. August 1915 waren mehrere, den Rekurrentinnen gehörende, auf 44,000 Fr. geschätzte Liegenschaften in Oberwil infolge einer von der Basel- landschaftlichen Hypothekenbank als erster Hypothekar- gläubigerin angehobenen Grundpfandhetreibung verstei- gert und, da es sich um eine zweite Steigerung im Sinne des Art. 142 SchKG handelte, der genannten Bank zum Preise von 25,000 Fr. zugeschlagen worden. Am 13. No- vember 1915 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer des Bundesgerichts diesen Zuschlag aufgehoben, weil die Steigerung einem dabei zu Verlust gekommenen Hypothekargläubiger (Louis Ogier) nicht angezeigt wor- den war. Seither hat sich herausgestellt, dass die Basel- landschaftliche Hypothekenbank die in Betracht kom- menden Liegenschaften bald nach der Steigerung vom
10. August an Gottlieb Probst in Obenvil zum Preise von 30,000 Fr. weiterverkauft hatte, dass dieser Kauf am 14. September gefertigt worden, und dass die Ver- käuferin für die nach einer Baranzahlung von 3000 Fr. verbliebene Kaufpreisrestanz von 27,000 Fr. eine Ver- käuferhypothek in dieser Höhe hatte eintragen lassen. In das, behufs Abhaltung einer neuen Steigerung an- gefertigte neue Lastenverzeichnis (ohne Datum) nahm das Betreibungsamt, unter Ansetzung eines Schatzungs- wertes von nur noch 32,000 Fr. für die Liegenschaften, sowohl die ursprüngliche Grundpfandforderung der Basel- landschaftlichen Hypothekenbank im Betrage von nun- mehr 29,155 Fr. 05 ets., als auch, «eventuell», jenes Verkäuferpfandrecht im Betrage von 27,000 Fr. auf. Ausserdem fügte es folgende Bemerkung bei :