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42_III_219

BGE 42 III 219

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

thekenbank erworbenes Eigentumsrecht an der verstei-

gerten Liegenschaft ohne weiteres als dahingefallen zu

betrachten wäre und demgemäss der Wiederholung der

Verwertung nichts mehr im Wege stünde. Die Aufsichts-

behörden können als Betreibungshandlung nur den mit

der Zuschlagsverfügung eintretenden Eigentumserwerb

aufheben. Dagegen haben sie keine Kompetenz zur Auf-

hebung von zivilrechtlichen Kaufverträgen, die sich nicht

als betreibungsrechtliche Verwertungshandlungen dar-

stellen, und des auf Grund solcher Verträge vollzogenen

Eigenturnsüberganges. Ob infolge der Aufhebung eines

Zuschlages und des darin liegenden Eigentumsüberganges

das Eigentumsrecht eines Dritten, der die Sache vorn

Ersteigerer erworben hat, dahinfalle und ob überhaupt

trotz des Eigenturnserwerbes des Dritten der vor dem

Zuschlag bestehende Rechtszustand an der Liegenschaft

wieder auflebe, kann nur der Richter entscheiden.

Nun behauptet der Rekurrent, das Eigentum an der

Liegenschaft ohne die Pfandlast der Basellandschaftlichen

Hypothekenbank erworben zu haben, so dass eine Ver-

wertung zur Realisierung dieser letzteren nicht mehr

möglich sei. Er befindet sich also in der gleichen Lage

wie ein Dritteigentümer, der eine Liegenschaft nach der

Stellung des Verwertungsbegehrens ohne ein auf ihr früher

lastendes Grundpfand erworben hat, und . den Bestand

dieses Pfandes bestreitet. Um ihm die Möglichkeit zu

geben, diese Bestreitung richterlichem Entscheide zu

unterbreiten, ist somit auch in gleicher Weise vorzugehen,

d. h. ihm durch Zustel1ung eines Zahlungsbefehls gemäss

Art. 153 SchKG die Gelegenheit zu geben, die Forderung

und das Pfand durch Rechtsvorschlag zu bestreiten.

Solange dieser Widerspruch nicht gerichtlich beseitigt

ist, kann daher auch eine Verwertung nicht stattfinden

(vgl. AS Sep.-Ausg. 15 N° 53*, Ges.-Ausg. 41 III N° 53,

42 III N° 1).

• Ges.-Ausg.38 I No 97.

und Konkurskammer. N° 40.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskarnmer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen.

40. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. Bommer.

Art. 107 SchKG. Zulässigkeit der Verwertung trot~ d.~r Hä?-

gigkeit eines Widerspruchsverfahrens ? Der Stre~.t u~.er. em

Retentionsrecht an einer gepfändeten Sac~e fu~ falhgen

Mietzins steht der Verwertung der Sache mcht I~ Weg~.

Das blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, uber dIe

Verteilung des Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu

sein, geniesst keinen Rechtsschutz.

A

-

In der Betreibung NQ 3135 des Rekurrenten

A. Bommer in St. Gallen gegen Josef Horb, .Wirt zum

Jäger in Romanshorn, pfändete das Betrelbung.sarnt

Romanshorn im Jahre 1915 eine Reihe von beweglIchen

Gegenständen (N0 1-85 der Pfändungsurkunde). Am

20. Januar 1916 stellte der Rekurrent das Verwertungs-

begehren. Da aber A. Staub er in Zürich im Februar 1916

für eine Mietzinsforderung von 800 Fr. die Retention d~r

gepfändeten Gegenstände verlangte, so nahm das Betrel-

bungsarnt die veriangte Verwertung nicht vor, sondern

leitete in Beziehung auf den Retentionsanspru?h das

Widerspruchsverfahren ein. Der Rekurrent bestntt den

erwähnten Anspruch. Auch der Schuldner bestr~tt i~n,

indem er in der von A. Stauber nach der RetentIon em-

geleiteten Betreibung Rechtsvorschlag erhob.

B. -

Trotz dieser Sachlage beharrte der Rekurrent

auf seinem Verwertungsbegehren und erhob, da das

Betreibungsarnt dem Begehren nicht Folge geben wollte,

Beschwerde mit dem Antrage, die Verwertung der unter

N0 1-85 gepfändeten Gegenstände sei sofort zu voll-

ziehen.

220

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

Er führte aus: Nur die Geltendmachung eines Eigen-

tums- oder Pfandrechts an einer gepfändeten Sache

könne deren Verwertung hindern. Die Anmeldung eines

Retentionsrechts habe diese Wirkung nicht, weil dieses

Recht auf die Verwertung keinen Einfluss habe, sondern

nur bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt werden

müsse.

. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau wies

dIe Beschwerde durch Entscheid vom 2. Mai 1916 mit

folgender Begründung ab : Nach Art. 37 Abs. 3 SchKG

umfasse der Ausdruck «Pfand» im Betreibungsgesetze

~owohl das Grundpfand als auch das Fahrnispfand und

In Absatz 2 des genannten Artikels sei bestimmt, dass

der Ausdruck «Faustpfand» sich auch auf das Reten-

tionsrecht beziehe. Da 'nun Art. 106 SchKG ohne irgend-

welche Einschränkung vom «Pfand eines Dritten)

spreche, müsse auch der Rechtsstreit über ein Reten-

tionsrecht nach Art. 107 SchKG die Einstellung der

Betreibung zur Folge haben.'

C. -

Diesen ihm am 10. Mai 1916 zugestellten Ent-

scheid hat der Rekurrent am 13. Mai 1916 unter Er-

neuerung seines Begehrens an qas Bundesgericht weiter-

gezogen. Er bemerkt, dass das Retentionsrecht des Stauber

für einen Betrag von 800 Fr:geschützt und der Streit

über das Retentionsrecht somit erledigt worden sei.

D. -

Das Betreibungsamt hat auf eine Anfrage des

Instruktionsrichters berichtet, dass die in Betreibung

gesetzte Mietzinsforderung von 800 Fr. am 1. Oktober

1915 fällig gewesen und gerichtlich geschützt worden sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz geht bei ihrem Entscheide davon aus.

dass durch die Geltendmachung eines Drittanspruches

an einer gepfändeten Sache im Sinne des Art. 106 SchKG

und das sich hieran anschliessende Widerspruchsverfahren

die Betreibung nach Art. 107 Abs. 2 SchKG auf alle

tldd K~.

'Na 40.

2Jt

FäHe eingestellt werde. Diese Auffassung ist irrtümiich.

Nach der Praxis findet allerdings die Einstellung einer

Betreibung bei Einleitung eines Widerspruchsprozesses

ohne weiteres statt, d. h. ohne dass es einer richter-

lichen Verfügung bedürfte. Aber ein solcher Stillstand

der Betreibung kann, sofern ein Beteiligter die Verwer-

tung verlangt, doch nur dann eintreten, wenn dies

schutzwürdige Interessen der übrigen Beteiligten ver-

langen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Piotti

vom 22. Mai 1916). Die Betreibungsbehörden können

daher trotz der Hängigkeit eines Widerspruchsverfahrens

je nach den jeweiligen besondern Umständen einem Ver-

wertungsbegehren Folge geben.

Nun hat das Betreibungsamt die vom Rekurrenten

verlangte Verwertung deshalb nicht vollzogen. weil ein

Retentionsrecht an den gepfändeten Gegenständen im

Streite lag. Ein solches Recht ist allerdings, wie. die

Vorinstanz zutreffend bemerkt, im Betreibungsverfahren

im allgemeinen gleich einem Pfandrecht zu behandeln.

In der Praxis ist aber von diesem Grundsatz in Bezie-

hung auf die Anwendung der Art. 126 und 127 SchKG

eine Ausnahme gemacht worden, indem nach einem

grundlegenden Entscheide des Bundesrates (Archiv 3

N° 25) eine Sache, an der für fälligen Mietzins ein Re-

tentionsrecht geltend gemacht wird, bei einer Steigerung

zugeschlagen werden darf, auch wenn der Retentions-

gläubiger keine Betreibung eingeleitet bat und seine

Forderung nicht gedeckt wird. Der Retentionsgläubiger

gilt also in einem solchen Falle als für seine Forderung

mitbetreibend. Nun steht der Streit über ein Pfandrecht

an einer gepfändeten beweglichen Sache der Verwertung

nur mit Rücksicht auf die in Art. 126 ff. SchKG ent-

haltene Bedingung der Deckung des Pfandgläubigers im

Wege. Wenn dieser Gläubiger sowieso keinen Anspruch

auf UebE.rbindung seiner Pfandforderung bei einer Ver-

wertung hat, sondern sich gefallen lassen muss, da"ls sein

Pfandrecht in dem gleichen Verfahren ebenfalls liquidiert

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Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

wird, so hat er auch kein rechtlich geschütztes Interesse

an einer Verschiebung der Verwertung bis zur Erledigung

des Streites über das Pfandrecht. Dieser Streit hat in

einem solchen Falle keine Bedeutung für die Zulässigkeit

der Verwertung, sondern nur für die Verteilung des

Erlöses; er hat also lediglich die Natur eines Kolloka-

tionsstreites und kann als solcher die Verwertung so

wenig hindern, wie ein Streit zwischen zwei Gruppen-

gläubigern über die Privilegierung einer Forderung. Das

blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, über die Ver-

teilung des Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu

sein, um sein Verhalten bei der Steigerung danach rich-

ten zu können, geniesst keinen Rechtsschutz, wie das

Bundesgericht schon mehrmals ausgeführt hat, und ist

daher nicht ausreichend, um die Verwertung einzustellen

(Entscheid i. S. Weill-Einstein vom 18. März 1914 und

i. S. Piotti vom 22. Mai 1916).

Da nun im vorliegenden Fall das Retentionsrecht für

fälligen Mietzins geltend gemacht wird und der Reten-

tionsgläubiger zudem die Betreibung eingeleitet hat, so

hat dieser keinen rechtlichen Anspruch auf die Verschie-

bung der Verwertung.

Demnach hat die Schuldbetrei~ungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheis~en und das Betreibungsamt

Romanshorn angewiesen, dem Verwertungsbegehren des

Rekurrenten in Beziehung auf die in der Betreibung

N° 3135 unter N0 1-85 gepfändeten Gegenstände Folge

zu geben.

1

!

und Konkurskammer. N0 41:

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41. Entsoheid vom 31. Kai 1916 i. S. Bäpple.

Neue Steigerung nach Aufhebung der frühern wegen eines

Formfehlers. Inwieweit ist im neuen Lastenverzeichnis eine

inzwischen vom Ersteigerer zur Eintragung gebrachte Ver-

käuferhypothek, sowie die Impensenforderung des gut-

gläubigen Dritterwerbers zu berücksichtigen?

A. -

Am 10. August 1915 waren mehrere, den

Rekurrentinnen gehörende, auf 44,000 Fr. geschätzte

Liegenschaften in Oberwil infolge einer von der Basel-

landschaftlichen Hypothekenbank als erster Hypothekar-

gläubigerin angehobenen Grundpfandhetreibung verstei-

gert und, da es sich um eine zweite Steigerung im Sinne

des Art. 142 SchKG handelte, der genannten Bank zum

Preise von 25,000 Fr. zugeschlagen worden. Am 13. No-

vember 1915 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer des Bundesgerichts diesen Zuschlag aufgehoben,

weil die Steigerung einem dabei zu Verlust gekommenen

Hypothekargläubiger (Louis Ogier) nicht angezeigt wor-

den war. Seither hat sich herausgestellt, dass die Basel-

landschaftliche Hypothekenbank die in Betracht kom-

menden Liegenschaften bald nach der Steigerung vom

10. August an Gottlieb Probst in Obenvil zum Preise

von 30,000 Fr. weiterverkauft hatte, dass dieser Kauf

am 14. September gefertigt worden, und dass die Ver-

käuferin für die nach einer Baranzahlung von 3000 Fr.

verbliebene Kaufpreisrestanz von 27,000 Fr. eine Ver-

käuferhypothek in dieser Höhe hatte eintragen lassen.

In das, behufs Abhaltung einer neuen Steigerung an-

gefertigte neue Lastenverzeichnis (ohne Datum) nahm

das Betreibungsamt, unter Ansetzung eines Schatzungs-

wertes von nur noch 32,000 Fr. für die Liegenschaften,

sowohl die ursprüngliche Grundpfandforderung der Basel-

landschaftlichen Hypothekenbank im Betrage von nun-

mehr 29,155 Fr. 05 ets., als auch, «eventuell», jenes

Verkäuferpfandrecht im Betrage von 27,000 Fr. auf.

Ausserdem fügte es folgende Bemerkung bei :