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42_III_161

BGE 42 III 161

Bundesgericht (BGE) · 1914-11-25 · Deutsch CH
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·160

Entscheidungen

haben nun, neben der Ansprache der Klägerin, noch wei-

tere nachträgliche Konkurseingaben stattgefunden, von

denen einzelne zugelassen worden sind. Die aus diesem

Grunde notwendig gewordene Neuauflage des Kolloka-

tionsplans wurde in der Folge am 25. November 1914 im

Schweiz. Handelsamtsblatt öffentlich bekannt gegeben.

Die Einspruchsfrist begann daher auch für die Klägerin

erst von diesem Tage an zu laufen und dauerte, wie in der

besonderen Mitteilung des Konkursamtes vom 21. Novem-

ber 1914 an die Klägerin richtig angegeben ist, auch für

sie bis und mit 5. Dezember 1914, so dass die an diesem

Tage erfolgte Einreichung der Klage beim Richteramt

Bern noch rechtzeitig stattgefunden hat. Unter diesen

Umständen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben

und die Sache gemäss Art. 64 OG zu neuer Verhandlung

und materieller Beurteilung an das kantonale Gericht

zurückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

2. Die Hauptberufung wird dahin b~gründet erklärt,

dass das Urteil des Appellationsl;lOfes des Kantons Bern

vom 25. Januar 1916 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das kanto-

nale Gericht zurückgev.iesen wird; der Entscheid über die

kantonalen Kosten wird dem- Endurteil vorbehalten.

j

der Zivilkammern. No 31. ...

31. Urteil eier II. Zivila.bteilung vom 16. Mä.rz 1916

i. S. Weber, Kläger, gegen Frischknecht, Beklagten.

161

Ausfallhaftung des Ersteigerers. Berechnung des Ausfalls im

Falle der Abhaltung d re i er Ganten, Zuteilung der zwi-

schen Verwertungsbegehren und Verwertung aufgelaufenen

1\1 i e t er t r ä g ni s s e des Grundpfandes.

A.. -

Am 6. Januar 1913 kam eine dem G. Sporrer-

Ritschard in Zürich V gehörende Liegenschaft, auf welcher

folgende Hypotheken lasteten:

I. zu Gunsten d. Hypothekarbank Winterthur Fr. 80,000

n.

I)

,)

des Theodor Bodmer-Maurer

»26,000

BI.»

;)

des Schuldners selbst

I)

10,000

IV.»

»

des Fr. Wedekind

»

9,000

V.

;)

des Schuldners

»

8,000

VI.,)

;)

des A. Dürr .

»

2,315

VII. I)

)

des Schuldners

»

7,000

VIII.»

»

»

»

5,000

zusammen Fr. 147,315,

infolge von Grundpfandbetreibungen zur Zwangsverstei-

gerung. Die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet-

zinse war nur vom Inhaber der fünften Hypothek ver-

langt worden. ~ach dem Lastenverzeichnis ergaben unter

Hinzurechnung der pfandversicherten Zinsen schon die

fünf ersten Hypotheken auf den Antrittstermin (1. Feb-

ruar 1913) eine Belastung von 144,689 Fr. 40 Cts. Die

wirkliche Gesamtbelastung betrug aber bis und mit der

fünften Hypothek 144,769 Fr. 20 ets.

Die Liegenschaft wurde zum Preise von 144,689 Fr.

dem Beklagten ({ für sich und als Bevollmächtigten des

Wilh. Schaad, des Wilh. Motter und der Frau Wellauer,.

zugeschlagen. Der Beklagte. leistete die in den Steige-

nmgsbedingungen vorgesehene Barzahlung von 1000 Fr.,

vermochte jedoch den Kauf nachher nicht zu halten.

Am 24. Juni kam die Liegenschaft an eine zweite

Gant, und im Anschluss daran wurde { versteigert. Die Belastung der Liegen-

schaft auf den neuen Antrittstennin (1. Juli 1913) betrug,

wieder unter Berücksichtigung bloss der fünf ersten

Hypotheken, nach dem Lastenverzeichllis 1~7,2~7 Fr.

90 Cts., in Wirklichkeit 147,373 Fr. 50 Cts. DIe LIegen-

schaft wurde wiederum dem Beklagten « für sich und

« namens Schaad, Motter und Frau Wellauer» zuge-

schlagen, und zwar zum Preise von 145,000 Fr. Die Au~­

fallforderung erwarb der Kläger. An den ZuschlagspreIs

der Liegenschaft leistete der. Beklagte wiederum die vor-"

geschriebene Baranzahlung von 1000 Fr., dagegen ver-

mochte er den Kauf im übrigen auch dieses Mal nicht

zu halten.

Am 12. August fand eine dritte Steigerung statt, wo-

bei die Liegenschaft. mit demselben Antrittstermin wie

bei der zweiten Gant, abennals dem Beklagten, für sich

und als Bevollmächtigtem von Schaad, Motter und Frau

\Vellauer, und zwar diesmal zum Preise von 145,150 Fr .•

« das eventuelle Guthaben auf die Meistbieter der zweiten

Steigerung» dagegen dem Beklagten aliein zugeschlagen

wurde. Diesmal hielt der Beklagte den Gantkauf.

Am 17. Oktober 1913 hat das Betreibungsamt die vom

Beklagten anlässlich der ersten Steigerung geleistete An-

zahlung von 1000 Fr. nebst 22 Fr. Zinsen zu Handen

wes Rechtens bei der Gericht~kasse des Audienzrichters

deponiert.

B. -

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger

gegen den Beklagten die anlässlich der zweiten Gant

von ihm (dem Kläger) ersteigerte Ausfallforderung gel-

tend. In der Klage bezifferte er sie auf 2700 Fr. 05 Cts .•

mit folgender Begründung: Die Gesamtlasten seien bei

der zweiten Gant um 2861 Fr. 05 Cts. höher gewesen.

als bei der ersten; dazu komme ein Betrag von 150 Fr.

für die Kosten der zweiten Gant, während andrerseits

uei ~.vllkammern. ~o 31.

. 163

der nominelle Mt>hrerlös der zweiten Gant mit 311 Fr.

abzuziehen sei. Der effektive Mindererlös betrage somit

die eingeklagten 2700 Fr. 05 Cts.

Demgegenüber machte der Beklagte. der seine Passiv-

legitimation (im Sinne der Anerkennung einer bIossen

Te i I haftung neben seinen Mitersteigerern. an der ersten

Gant) nicht bestritt, u. a. namentlich geltend, der even-

tuell entstandene Schaden sei durch das Ergebnis der

dritten Gant gedeckt worden; ausserdem seien die seit

der ersten Gant eingegangenen Mietzinse, mit über

5000 Fr., in Abzug zu bringen.

C. -

Durch Urteil vom 13. Obtober 1914 sprach das

Bezirksgericht Zürich die Klage bis zum Betrage von

275 Fr. 60 Cts. nebst 5 % Zins seit 24. Juni 1913 zu,

in dem Sinne, dass der Kläger diesen Betrag von dem

bei der Gerichtskasse liegenden Depositum von 1022 Fr.

10 Cts. beziehen könne.

Dieses Urteil war folgendennassen begründet: Es

handle sich in diesem Prozesse einzig um denjenigen

Ausfall, der durch das Nichthalten des e r s t e n Gant-

kaufes entstanden sei; die Höhe dieses Ausfalls sei nun

aber lediglich auf Grund des Ergebnisses der z w ei t e n

Gant, ohne Berucksichtigung der d r i t t e n zu berech-

nen. Uebrigens würde entgegen den Behauptungen des

Beklagten der Ausfall bei Berücksichtigung der dritten

Gant eher vergrässert als verkleinert; denn der nomi-

neHe Mehrerläs von 150 Fr. würde durch die vermehrten

Verwertungskosten « beinahe aufgezehrt.. Auf Grund

der Belastung, wie sie am 1. Februar 1913, d. h. dem

Tage, auf welchen der erste Gantkauf zu erfüllen gewe-

sen wäre, bestanden habe, (144,769 Fr. 20 Cts. bis und

mit fünfter Hypothek), wären die vier ersten Hypotheken

ganz und die fünfte Hypothek bis auf einen Rest von

80 Fr. 20 Cts. gedeckt gewesen. Die bis dahin eingegan-

genen Nettomieterträgnisse der Liegenschaft im Betrage

von 2198 Fr. 95 Cts. wären zur Deckung der sechsten

Hypothek zu verwenden gewesen, da nur der Inhaber

164

Entscheidungen

die s er Hypothek die Ausdehnung der Pfandhaft auf

die Mietzinse gemäss Art. 806 ZGB verlangt habe. Dabei

würde sich auf der sechsten Hypothek, die mit Zinsen

und Kosten 2374 Fr. 80 Cts. betragen habe, immerhin

ein Verlust 175 Fr. 85 Cts. ergeben haben. Der Gesamt-

verlust der wenigstens noch teilweise gedeckten Hypo-

thekargläubiger würde somit 256 Fr. 05 Cts., zuzüglich

208 Fr. 15 Cts. Verwertungskosten, also 464 Fr. 20 Cts.

betragen haben. Am 1. Juli, als dem Tage, aufweIchen der

zweite Gantkauf zu erfüllen gewesen wäre, würde sich (bei

der damaligen Belastung von 147,373 Fr. 50 Cts. ein-

schliesslich der fünften Hypothek) ohne Berücksichtigung

der Mietzinse ein Verlust von 2373 Fr. 50 Cts. bei der

fünften Hypothek ergeben haben. Aus den Netto-Miet-

zinserträgnissen von nunmehr 4363 Fr. 85 Cts. wäre in

erster Linie wiederum die sechste Hypothek, die damals

mit Zinsen und Kosten 2423 Fr. 05 Cts. betrug, zu

decken gewesen. Der Ueberschuss, mit 1940 Fr. 80 Cts.,

wäre zum übrigen Verwertungserlös hinzuzuzählen und

somit zur weitem Deckung der fünften Hypothek zu ver-

wenden gewesen, sodass sich der Verlust von 2373 Fr.

50 Cts. auf 432 Fr. 70 Cts. reduziert hätte. Mit den

neu entstandenen Verwertungskosten von 307 Fr. 10 Cts.

hätte sich der Verlust aber wi~der auf 739 Fr. 80 Cts. er-

höht, sodass der Mehrverlust gegenüber der ersten Gant

sich auf 275 Fr. 60 Cts. belaufen haben würde. In diesem .

Betrage sei daher die Klage' gutgeheissen.

D. -

Nachdem gegen dieses Urteil beide Parteien

app,elliert hatten, erkannte am 26. Juni 1915 die erste

Appellationskammer des Obergerichts:

(C Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich erste Abtei-

« 1ung vom 13. Oktober 1914 wird aufgehoben, das Be-

« zirksgericht angewiesen, zu prüfen, ob durch die Nicht-

« erfüllung der ersten Steigerung im Vergleiche mit dem

«Ergebnisse der dritten ein Ausfall entstanden sei, und

« sodann ein neues Urteil zu fällen. »

Dieses U rteH wurde damit begründet, dass bei derBemes-

der Zivilkammern. N° 31.

165

sung der Ausfallfordernung eine allfällige dritte Gant

zwar dan n ausser Betracht falle, wenn das Resultat

der dritten Gant noch schlechter sei, als dasjenige der

zweiten Gant, dass aber, wenn umgekehrt die dritte

Gant ein besseres Resultat ergebe, als die zweite, auf

dasjenige der d r i t t e n Gant abzustellen sei. Im letz-

teren Falle erfordere nämlich der «Rechtssinn » eine

andere Entscheidung als im ersteren Falle; denn sonst

würden sich die Hypothekargläubiger (C ohne rechtmäs-

sigen Grund bereichern).

E. -

Nach Massgabe dieses obergerichtlichen Urteils

untersuchte nunmehr das Bezirksgericht in einem neuen

Urteile, ob die dritte Gant ein besseres oder ein schlech-

teres Resultat ergeben habe, als die zweite. Diese Frage

entschied es, entsprechend der bereits in seinem ersten

Urteil geäusserten Vermutung dahin, dass die dritte

Gant ein noch um 124 Fr. 80 Cts. schlechteres Resultat

ergeben habe, als die zweite, da nämlich einerseits zwar

der Zuschlagspreis 150 Fr. mehr betragen habe, andrer-

seits aber noch 274 Fr. 80 Cts. Mehr k 0 s t e n hinzu-

gekommen, Mietzinse und Belastungen aber infolge Bei-

behaltung des auf 30. Juni oder 1. Juli festgesetzten

Antrittstermins gleichgeblieben seien. Demgemäss be-

stätigte das Gericht sein früheres Urteil.

F. -

Gegen das zweite bezirksgerichtliche Urteil er-

griff einzig der Kläger die· Appellation, und zwar

nu~

mit dem Begehren um Zuspruch:

a) des durch das Bezirksgericht ausgerechneten Mehr-

ausfalls der dritten gegenüber der zweiten Gant;

b) des Betrages von 1940 Fr. 80 Cts., von dem zu

Unrecht angenommen worden sei, dass er dem Hypothe-

kargläubiger fünften Ranges zuzuweisen gewesen wäre.

G. -

Durch Urteil vom 1. Dezember 1915 bestätigte

die erste Appellationskammer des Obergerichts das zweite

bezirksgerichtliehe Urteil, indem sie ausführte:

ad a) Bei der Versteigerung vom 24. Juni 1913 sei

offenbar weder der Wille des Betreibungsamts, noch

Entscheidungen

derjenige des Ersteigerers dahin gegangen, einen über

den Ausfall zwischen der ersten und der zweiten Gant

hinausgehenden Anspruch zu verwerten, bezw. zu er-

werben.

ad b) Aus BGE 38 II S. 264 ff. lasse sich zwar fol.

gern, dass von zwei Grundpfandgläubigern derjenige,

der durch seine Angaben das Amt in Stand gesetzt

habe, die Mietzinse im Sinne der Art. 806 ZGB und

152 Abs. 3 SchKG in die Pfandhaft einzubeziehen, ein

Vorrecht vor demjenigen besitze, der solche Angaben

unterlassen habe, dagegen nicht, dass der letztere auch

den Anspruch auf einen allfälligen U e b e r s c h u s s

nach Befriedigung des ersteren verliere. Die erste Instanz

habe daher mit Recht den Betrag von 2423 Fr. 05 Cts:

dem Hypothekargläubiger sechsten Ranges, denjenigen

von 1940 Fr. 80 Cts. dagegen dem Hypothekargläubiger

fünften Ranges zugerechnet.

H. -

Gegen dieses zweite obergerichtliehe Urteil

richtet sich die vorliegende. unter Beobachtung der für

das schriftliche Verfahren vorgeschriebenen Formalitäten

ergriffene Berufung, mit welcher der Kläger seine vor

Obergericht gestellten Anträge in Bezug auf die Posten

von 124 Fr. 80 Cts. und 1940 Fr. 80 Cts. wiederauf-

nimmt, und zwar mit der BegrÜndung:

ad a) Es sei inkonsequent; die dritte Gant zwar zu

berücksichtigen, wenn sie ein besseres Resultat ergebe,

ais die zweite, sie dagegen unberücksichtigt zu lassen,

wenn sie ein schlechteres Resultat ergebe;

ad b) Die Unterlassung des Begehrens um Ausdehnung

der Pfandhaft auf die Mietzinse sei als ein endgültiger

Verzicht auf diese Ausdehnung zu betrachten. Hätte

aber darnach im vorliegenden Falle nach Befriedigung

des Hypothekargläubigers sechsten Ranges demjenigen

fünften Ranges nichts zugeteilt werden dürfen, so würde

der Ausfall um 1940 Fr. 80 Cts. grösser gewesen sein,

als die Vorinstanz annehme.

(jer Zivilkammern. Nb 31.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

" 167

1. -

Streitig sind, und waren schon vor der zweiten

kantonalen Instanz anlässlieh der zweiten Beurteilung

des Falles durch sie nur noch die Posten von 124 Fr.

80 Cts. (Mehrverlust zwischen zweiter und dritter Gant)

und 1940 Fr. 80 Cts. (angeblich zu Unrecht dem fünften

Hypothekargläubiger . zugerechneter Mietzinsüberschuss

nach Befriedigung des sechsten Hypothekargläubigers).

Der für die Berufung massgebende Streitwert beträgt

somit 2065 Fr. 60 Cts., sodass die Kompetenz des

Bundesgerichts gegeben ist und das schriftliche Verfah-

ren Platz zu greifen hatte.

2. -

Was zunächst die Prätention des Klägers auf

Berücksichtigung des zwischen der zweiten und der

dritten Gant entstandenen Mehrverlusts von 124 Fr.

80 Cts. betrifft, so handelt es sich dabei um einen erst

durch das obergerichtliehe Urteil vom 26. Juni 1915 pro-

vozierten Anspruch; denn bis dahin hatte der Kläger

selber ausdrücklich nur den zwischen der ersten und

der z w e i t"e n Gant entstandenen Verlust eingeklagt.

Da jedoch die kantonalen Instanzen vom Standpunkte

des kantonalen Prozessrechtskeine Veranlassung ge-

nolJlnien "haben, den Anspruch. auf den zwischen der

zweiten und der dritten Gant entstandenen Mehrverlust

als verspätet erhoben zu erkiären, und da die Gesam~­

summe, die der Kläger heute als Verlust zwischen erster

und d. r i t t er Gant verlaItgt, immerhin weniger be-

trägt, . als die für den bIossen . Verlust zwischen erster

und zweiter Gant ursprünglich eingeklagten 2700 Fr.

05 Cts., SQ ist auf die Frage, ob der Zwischen erster

und dritter Gant entstandene Mehrverlust z~ berück-

sichtigen sei, einzutreten.

Materiell erweist sich der Anspruch des Klägers auf

diesen Mehrverlust schon deshalb als unbegründet, weil

im Momente der Ersteigerung der Ausfallforderung durch

168

Entscheidungen

den Kläger (24. Juni 1913) noch niemand wusste oder

auch nur als wahrscheinlich annehmen konnte, dass

eine dritte Steigerung nötig sein werde. Es hat also

nicht die WiHensmeinung des Betreibungsamtes, bezw.

des Klägers sein können, eine andere AusfalIforderung

zu versteigern, bezw. zu erwerben, als die auf den Aus-

faU zwischen der ersten und der z w e i t e n Gant, be-

zügliche. Demgemäss ist denn auch nachher, als sich

herausgestellt hatte, dass eine dritte Steigerung nötig

sei, die gegenüber dem zweiten Käufer bestehende Aus-

fallforderung (die eben den zwischen der zweiten und

der dritten Gant entstandenen Mehrverlust zum Gegen-

stand hatte) separat versteigert und von einer an der n

Person, nämlich vom Beklagten erworben worden.

Die Auffassung der Vorinstanz, dass bei der Berech-

nung des vom Ersteigerer zu ersetzenden Ausfalls das

Resultat einer dritten Gant zwar dan n zu berücksich-

tigen sei, wenn es eine Ver m i n der u n g des zwischen

der ersten und der zweiten Gant entstandenen Verlusts.

dagegen nicht auch dann, wenn es eine Vermehrung

dieses Verlusts bewirkt, ist allerdings, wie der Kläger

betont, inkonsequent. Allein unrichtig ist an der Auffas-

sung der Vorinstanz nicht, wie. der Kläger behauptet,

die Nichtberücksichtigung des zwischen der zweiten und

der dritten Gant entstehenden Mehrverltists, sondern

umgekehrt die Berücksichtigung des allfällig zwischen

diesen bei den Ganten entstehenden M i n der verlusts.

Wie das Bundesgericht bereits in mehreren Entscheiden

angenommen hat (vgl. AS 28 II S. 586 ff.,31 II S. 339f.), *

handelt es sich bei der nach Art. 143 Abs. 2 SchKG geltend

zu machenden Haftung des säumigen Ersteigerers nicht

um eine besondere Haftung ex lege, bei deren Bemessung

auch Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die sich

erst nach der zweiten Steigerung ereignet haben, son-

dern um die gewöhnliche obIigationenrechtliche Schaden-

ersatzforderung des Verkäufers bei Nichterfüllung des

* Sep.-Ausg. I) S. 302 H., 8 S. 190 H. E. 6.

der ZivüliailHuerll.,,0 31.

Kaufes durch den Käufer. Wie bei dieser gewöhn-

lichen Schadenersatzforderung des Verkäufers nach Art.

215 neu OR und auch schon nach der bisherigen Praxis

nur ein Selbsthilfeverkauf in Betracht kommt, so ist

auch die gegenüber dem Gantkäufer bestehende Schaden-

ersatzforderung auf der Grundlage eines einzigen, und

zwar des er s t e n Weiterverkaufs zu liquidieren. Ein

aus der Nichthaltung dieses Weiterverkaufs resultieren-

der w e i t e re r Schaden ist vom z w e i t e n und nicht

vom er s te n Ersteigerer zuersetzen; denn jener und

nicht dieser erscheint als dessen Urheber. Falls aber die

dritte Gant ein besseres Resultat ergibt als die zweite,

so besteht ein Grund zur teilweisen Entlastung des

ersten Ersteigerers hier ebensowenig, wie beim gewöhn-

lichen Verkaufe ein Grund zur teilweisenEntIastung des

vertragsbrüchigen Käufers, falls der Selbsthilfeverkauf

infolge irgend eines Umstandes ebenfalls nicht zur Aus-

führung kommt und der Verkäufer nachher von einem

weitem Käufer einen höhern Preis erhält. Von einer

ungerechtfertigten Bereicherung kann hier nicht gespro-

chen werden. Ein allfälliger Ueberschuss des Ergebnisses

der dritten Gant und der Ausfallforderung gegen den

ersten Ersteigerer über den Gesamtbetrag der grund ver-

sicherten Forderungen wäre übrigens nicht den Inhabern

dieser Forderungen, srJndern dem Eigentümer des Ver-

wertungsobjektes, d. h. in der Regel dem betriebenen

Schuldner, bezw. dessen Pfändungsgläubigern zuzuteilen.

3. -

Für die Beurteilung des zweiten Streitpunktes

(Zuteilung der Mietzinse) fällt in Betracht, dass der

Kläger, als Ersteigerer der Ausfallforderung, auf die

streitigen 1940 Fr. 80 Cts. nur dann Anspruch erheben

kann, wenn es richtig ist, dass auf der Grundlage der

zweiten Gant dieser Betrag dem Eigentümer des Grund-

pfandes, bezw. dessen Pfändungsgläubigern zuzuteil~n

gewesen wäre (wie der Kläger behauptet); denn nur m

diesem Fall würde sich der Ausfall um jene 1940 Fr.

80 Cts. vergrössert haben. Es ist also nicht sowohl zu

170

Entscheidungen

untersuchen, ob die Verteilung der in Betracht kommen-

den Mieterträ~isse (per Ende Januar 2198 Fr. 95 Cts.,

per Ende Jum 4363 Fr. 85 Cts.) unter die Hypothekar-

. ~läu~iger fünften und sechsten Ranges richtig oder Ull-

nchtIg vorgenommen worden sei. d. h. ob es richtig war,

dem sechsten vor dem fünften den Vorzug zu geben, _

sondern bloss, ob und inwieweit jene Beträge überhaupt

den H y pot h e kar g 1 ä u b i ger il. oder aber dem

Sc h u 1 d ~ er (als Eigentümer des Pfandes), bezw.

dessen P fan dun g s gläubigern zuzuweisen waren. Im

G:egen.satz zu den VOrinstanzen, nach deren Auffassung

dIe MIet~~rägnisse ganz den Hypothekargläubigern (in

erster LInIe dem Hyp.ot~ekargläubiger sechsten Ranges,

der Ue~erschuss demJemgen fünften Ranges) zugekom-

men waren, behauptet der Kläger, dass darauf nur der

~ypothe~a~gläu~iger . sechsten Ranges, dagegen nicht

H~eh der)emge funften Ranges ein Recht gehabt hätte';

dIes deshalb, weil nur jener, nicht auch dieser die Aus-

dehnung der Pfandhaft auf die Mietzinse ver I a n g t

habe. Daher erhöhe sich der zwischen erster und zweiter

Gant entstandene Verlust um denjenigen Betrag, der

nach der Rechnung der Vorinstanzen im Falle der Aus-

f~hrung des zweiten Gantkaufes dem Hypothekargläu-

bJger fünften Ranges zugekommen wäre, d. i. um 1940 Fr.

80 Cts.

-

_ Demgegenüber ist daran zu erinnern, dass nach Art.

b5 Abs. 1 SchKG in Verl>indung mit Art. 102 Abs. 3

~ = 1 02 ~s. 2 des ursprünglichen Gesetzestextes, der

~nfolge. emes Versehens noch heute in Art. 155 zitiert

Jst) bel der Grundpfandbetreibung vom Momente der

Stel1un? des Verwertungsbegehrens an die Liegenschaft

amt 11 c h z u ver wal t e n ist. Von diesem Mo-

mente an hat also das Betreibungsamt ebenso wie im

Pfän~ungsverf~re~ vom Momente de~ Pfändung an,

von SIch aus dIe MIeter, soweit sie ihm nicht schon vor-

h~r b~kannt waren, zu ermitteln und den Einzug der

MIetzlDse zu besorgen, und zwar für Rechnung s ä m t-

der Zivilkammern. N° 31.

1/1

1 ich erGrundpfandgläubiger. Die in BGE 38 I S. 264 fi.

(Sep.-Ausg.15 S.81 fi.) ausgesprochene Verpflichtung der

betreibenden Grundpfandgläubiger. welche die Einbe-

ziehung der Mietzinse in die Pfandhaft verlangen, dem

Betreibungsamt die Mietzinsschuldner. die Höhe der

ausstebenden Mietzinse,. die Fälligkeitstennine u. s. w.

namhaft zu machen. besteht nur solange. als kein Ver-

wertungsbegehren vorliegt; und auch ein Verzicht der

Nichtbetreibenden auf die Geltendmachung der Pfand-

haftung der Mietzinse (BGE 40 111 S. 317 f.) ist nur

hinsichtlich der vor Stellung des Verwertungsbegehrells

fällig gewordenen Mitzinse anzunehmen, während die

von d a an fällig werdenden Zinse einen Teil des allge-

meinen Verwertungsergebnisses bilden und daher, zu-

sammen mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst, zur

Befriedigung sämtlicher Grundpfandgläubiger nach Mass-

gabe ihrer Rangordnung zu dienen haben. Alsdann aber

kann keine Rede davon sein, dass denjenigen Grund-

pfandgläubigern, welche die Ausdehnung der Pfandhaft

auf die Mietzinse verlangt haben. ein Vorrecht auch auf

die seit der Stellung des Verwertungsbegehrens fällig

gewordenen Mietzinse zustehe, und dass ein allfälliger

Ueberschuss dieser Mietzinse über den zu ihrer Befriedi-

gung erforderlichen Betrag den an der n. noch nicht

befriedigten Grundpfandgläubigern vorzuenthalten und

dem Eigentümer des Grundpfandes oder den Pfändungs-

. gläubigern auszuzahlen sei, sondern dies hat erst mit

einem nach Befriedigung sä mt 1 ich e r Grundpfand-

gläubiger sich ergebenden Ueberschuss zu geschehen.

Im vorliegenden Falle handelt es sich nun bei dem

streitigen Betrag von 1940 Fr. 80 Cts. um Mietzinse, die

zwischen dem Erfüllungstermin der ersten und demjeni-

gen der zweiten Gant eingegangen, und von denen daher

mangels gegenteiligen Beweises anzunehmen ist, dass sie

erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens fällig

geworden sind. In der Tat betrugen die am 1. Juli 1913

(dem Erfüllungstermin der zweiten Gant) verfügbaren

172

Entscheidungen

Netto-Mieterträgnisse unbestrittenermassen 4363 Fr. 85

Cts., während sie am 1. Februar (dem Erfüllungstermin

der ersten Gant) nur 2198 Fr. 95 Cts. betragen hatten,

was für die Zwischenzeit eine Zunahme um mehr als

jene 1940 Fr. 80 Cts. ergibt. Dieser letztere Betrag wäre

daher, zusammen mit den 2423 Fr. 05 Cts., von denen

die Vorinstanzen annehmen, dass sie dem Hypothekar-

gläubiger sechsten Ranges gehörten, dem Hypothekar-

gläubiger fünften Ranges zuzuteilen gewesen. Dass, wie

hieraus hervorgeht, die Verteilung des Gesamtbetrages

der verfügbaren Mietzinse (4363 Fr. 85 Cts.) unter die

Hypothekargläubiger fünften' und sechsten Ranges von

den Vorinstanzen unrichtig vorgenommen wurde, ist in-

dessen - abgesehen davon, dass der Kläger sich darüber

nicht beschwert hat, ~ für den Ausgang des vorliegen-

den Prozesses deshalb unerheblich, weil der Kläger als Es-

rteigerer der Ausfallforderung auf die streitigen 1940 Fr.

80 Cts. nur dan n Anspruch erheben könnte, wenn es

richtig wäre, dass dieser Betrag dem Eigentümer des

Grundpfandes, bezw. dessen Pfändungsgläubigern zuzu-

teilen gewesen wäre, -

was aber deshalb nicht zutrifft,

I

weH, wie ausgeführt, mit der Stellung des Verwertungs-

begehrens die amtliche Verwaltung eingetreten und der

streitige Mietzinsbetrag daher unter a I I e n Umständen

zur Befriedigung von H y pot h e kar g J 'ä u b i ger n

zu verwenden war.

Das Urteil der Vorinstanz 'ist somit, wie in Bezug auf

den ersten, so auch in Bezug auf den zweiten Streit-

punkt, im Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abegewiesen und das Urteil der

ersten Appellationskammer des Obergerichts des Kan-

tons Zürich vom 1. Dezember 1915 bestätigt.

der Zivilkammern. N0 :32.

32. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Mirz 1916

i. S. Konkursmasse WYSB & P'rutiger, Beklagte,

gegen Bheinpfälzische Eisenindustrie, Klägerin.

173

Zulässigkeit und Wirksamkeit einer erst nach Uebergabe der

Sache erfolgten Eintragung des Eigentumsvorbehalts.·-

Paulianische Anfechtbarkeit eines Eigentumsvorbehalts, der

erst nach bekannt geworden er Insolvenz des Käufers, ~uf

Grund einer von diesem erst dan n ausgestellten Eintra-

gungsbewilligung, in das öffentliche Register eingetragen

wurde.

~4. -

Die Klägerin verkaufte der Firma Wyss & Fru-

tiger in Nidau am 5. Februar 1913 und lieferte ihr in der

Folge verschiedene Maschinen zum Preise von 4100 Fr.

auf Grund eines am genannten Tage von der Käuferin

unterzeichneten Bestellscheins, der nebst einer gedruckten

Gerichtsstandsklausel «(Erfüllungsort _ .. und Gerichts-

stand .,. ist St. Ingbert, Rheinpfalu) folgenden, eben-

falls gedruckten Vermerk trug: {(Eigentum geht erst

nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den

Käufer über.» Der Eigentumsvorbehalt wurde jedoch

vorderhand ~icht in das bezügliche öffentliche' Register

eingetragen. An den Kaufpreis waren 1500 Fr. abbezahlt,

als die Käuferin im Dezember 1913 in Zahlungsschwie-

rigkeiten geriet. Anfangs Januar 1914 konnte sie einen

von der Klägerin auf sie gezogenen Wechsel nicht ein-

lösen. Da sie auch nicht im Stande war. Bürgschaft zu

leisten (unter welcher Bedingung die Klägerin den Wechsel

prolongiert haben würde), erfolgte im Laufe des Monats

Januar Betreibung. Am 31. Januar erliess die Schuldnerin

an ihre sämtlichen Gläubiger ein Zirkular, in welchem

sie ihnen unter Berufung darauf, dass eine Unterbilanz

von' 33,000 Fr. vorhanden sei und die voraussichtlicP.e

Konkursdividende nur 42.6 % betragen würde, eine N ach-

lassdividende von 50 % anbot. Die Klägerin lehnte diesen

. Vorschlag ab und liess sich, wie die Beklagte im Prozesse

behauptet und die Klägerin nicht bestritten hat, von der