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42_III_173

BGE 42 III 173

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen

Netto-Mieterträgnisse unbestrittenermassen 4363 Fr. 85

Cts., während sie am 1. Februar (dem Erfüllungstermin

der ersten Gant) nur 2198 Fr. 95 Cts. betragen hatten,

was für die Zwischenzeit eine Zunahme um mehr als

jene 1940 Fr. 80 Cts. ergibt. Dieser letztere Betrag wäre

daher, zusammen mit den 2423 Fr. 05 Cts., von denen

die Vorinstanzen annehmen, dass sie dem Hypothekar-

gläubiger sechsten Ranges gehörten, dem Hypothekar-

gläubiger fünften Ranges zuzuteilen gewesen. Dass, wie

hieraus hervorgeht, die Verteilung des Gesamtbetrages

der verfügbaren Mietzinse (4363 Fr. 85 Cts.) unter die

Hypothekargläubiger fünften· und sechsten Ranges von

den Vorinstanzen unrichtig vorgenommen wurde, ist in-

dessen - abgesehen davon, dass der Kläger sich darüber

nicht beschwert hat, -

für den Ausgang des vorliegen-

den Prozesses deshalb unerheblich, weil der Kläger als Es-

rteigerer der Ausfallforderung auf die streitigen 1940 Fr.

80 Cts. nur dan n Anspruch erheben könnte, wenn es

richtig wäre, dass dieser Betrag dem Eigentümer des

Grundpfandes, bezw. dessen Pfändungsgläubigern zuzu-

teilen gewesen wäre, -

was aber deshalb nicht zutrifft,

weil, wie ausgeführt, mit der Stellung des Verwertungs-

begehrens die amtliche Verwaltung eingetreten und der

streitige Mietzinsbetrag daher -unter all e n Umständen

zur Befriedigung von H y pot h e kar g Jä u b i ger n

zu verwenden war.

Das Urteil der Vorinstanz'ist somit, wie in Bezug auf

den ersten, so auch in Bezug auf den zweiten Streit-

punkt, im Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abegewiesen und das Urteil der

ersten Appellationskammer des Obergerichts d{'s Kan-

tons Zürich vom 1. Dezember 1915 bestätigt.

der Zivilkammern. N0 :')2.

32. Urteil der II. Zivilabteilung vom SO. Mirz 1916

i. S. Konkursmasse Wyss & !'rutiger, Beklagte,

gegen iheinpfilzische Eisenindustrie, Klägerin.

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Zulässigkeit und Wirksamkeit einer erst nach Uebergabe der

Sache erfolgten Eintragung des Eigentumsvorbehalts.·-

Paulianische Anfechtbarkeit eines Eigentumsvorbehalts, der

erst nach bekannt gewordener Insolvenz des Käufers, ~uf

Grund einer von diesem erst dan n ausgestellten Eintra-

gungsbewilligung, in das öffentliche Register eingetragen

wurde.

A. -

Die Klägerin verkaufte der Firma Wyss & Fru-

tiger in Nidau am 5. Februar 1913 und lieferte ihr in der

Folge verschiedene Maschinen zum Preise von 4100 Fr.

auf Grund eines am genannten Tage von der Käuferin

unterzeichneten Bestellscheins, der nebst einer gedruckten

Gerichtsstandsklausel «< Erfüllungsort ... und Gerichts-

stand ... ist St. Ingbert, Rheinpfalz)) folgenden, eben-

falls gedruckten Vermerk trug: ({ Eigentum geht erst

nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den

Käufer üb~r.) Der Eigentumsvorbehalt wurde jedoch

vorderhand nicht in das bezügliche öffentliche Register

eingetragen. An den Kaufpreis waren 1500 Fr. abbezahlt,

als die Käuferin im Dezember 1913 in Zahlungsschwie-

rigkeiten geriet. Anfangs Januar 1914 konnte sie einen

von der Klägerin auf sie gezogenen Wechsel nicht ein-

lösen. Da sie auch nicht im Stande war, Bürgschaft zu

leisten (unter welcher Bedingung die Klägerin den \Vechsel

prolongiert haben würde), erfolgte im Laufe des Monats

Januar Betreibung. Am 31. Januar erliess die Schuldnerin

an ihre sämtlichen Gläubiger ein Zirkular, in welchem

sie ihnen unter Berufung darauf, dass eine Unterbilanz

von' 33,000 Fr. vorhanden sei und die voraussichtlic)le

Konkursdividende nur 42,6 % betragen würde, eine N ach-

lassdividende von 50 % anbot. Die Klägerin lehnte diesen

. Vorschlag ab und liess sich, wie die Beklagte im Prozesse

behauptet und die Klägerin nicht bestritten hat, von der

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Entscheidungen

Schuldnerin eine « Erklärung» ausstellen, in welcher diese

(die Schuldnerin) zur « nachträglichen. Eintragung des

Eigentumsvorbehalts ihre (I Zustimmung» gab. Auf Grund

dieser Erklärung erwirkte die Klägerin am 5. Februar

die Eintragung des Eigentumsvorbehalts. Am 4. April

desselben Jahres wurde über die Firma Wyss & Frutiger

der Konkurs eröffnet.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Ver-

käuferin, gestützt auf den eingetragenen Eigentumsvor-

behalt, Herausgabe der in Frage stehenden Maschinen.

Es steht fest, dass Abnutzung und Miete, die nach

Art. 716 dem Käufer zu belasten sind, im vorliegenden

Falle etwas mehr betragen, als die von der Käuferin ge-

leisteten Abschlagszahlungen, nämlich 1600 Fr.

Die Beklagte hat die-aus Erwägung 1 hienach ersicht-

lichen Einreden erhoben.

C. -

Durch Urteil vom 20. Januar 1916 hat der

Appellationshof des Kantons Bern die Klage gutge-

heissen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen, mit dem Antrag auf .J\bweisung der Klage.

Das Bundesger~cht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Wirksamkeit des ~on der Klägerin erwirkten,

formgültigell Eintrags im Register der Eintragungsvor-

behalte wird von der Beklagten aus dem doppelten Grunde

bestritten, weil ein nach Art. 717 ZGB ungültiges, bezw.

gegenüber Dritten unwirksames Besitzkonstitut vorliege,

und weil die Eintragung überdies paulianisch anfechtbar

sei (nämlich nach Art. 288 SchKG). In beiden Beziehungen

kommt, selbst wenn der Kaufvertrag als solcher vom

deutschen Recht beherrscht sein sollte, schweizerisches

Recht zur Anwendung: in Bezug auf die paulianische

Anfechtung deshalb, weil für sie das Recht des Ortes der

Konkurseröffnung massgebend ist (BGE 41 III S.318),

\

l

der Zivilkammern. NO 32.

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in Bezug auf Art. 717 ZGB deshalb, weil dieser (ebenso

wie nach mehreren Präjudizien Art. 715) im Sinne des

Art. 2 SchlT «um der öffentlichen Ordnung willen auf-

gestellt» ist; dies gibt nicht nur in Fragen des inter-

t e m p 0 ra I e n, sondern auch in solchen des inter-

na t ion ale n Privatrechts den Ausschlag zu seinen

Gunsten.

2. -

Was zunächst die Berufung der Beklagten auf

Art. 717 ZGB betrifft, so ist davon auszugehen, dass im

Momente der Uebergabe der unter Eigentumsvorbehalt

verkauften Sache an den Käufer, falls nicht etwa vor her

die Eintragung des Eigentumsvorbehalts stattgefunden

hat, das Eigentum auf den Käufer übergeht. Denn

der Eigentumsvorbehalt ist nach Art. 715 ZGB, solange

er nicht eingetragen ist, nicht nur gegenüber Dritten,

sondern überhaupt unwirksam und vermag daher

insbesondere den mit der Besitzübertragung normaler-

weise verbundenen Uebergang des Eigentums auf den

Käufer nicht zu hindern (vergl. Steno Bull. 1906 S. 1350,

LEEMANN, in Schw. Jur.-Ztg. 6 S. 282, HUBER, Zum schw.

Sachenrecht S. 108). Durch die nachträgliche Eintragung

des Eigentumsvorbehal ts wird also ohne Rückübertra-

gung des Besitzes ein Rückfall des Ei gen t ums be-

wirkt, sofern näinlich (was hier offen gelassen werden

kann) das dem Verkäufer durch den Eintrag gesicherte

Recht entsprechend dem Ausdruck« Eigentumsvorbehalt»

wirklich (mit Leemann, a. a. O. S. 283) als Ei gen t u m

und nicht (mit Huber, a. a. O. S. 109) bloss als (; ver-

dinglichtes Rücktrittsrecht » betrachtet wird. Allein jener

Rückfall des Eigentums, bezw. die Verdinglichung des

Rücktrittsrechts, ist die notwendige Folge einer j e den

erst nach der Besitzübergabe vorgenommenen Eintragung

eines Eigentumsvorbehalts.· Da nun aber Art. 715 nicht

vorschreibt, dass der Eigentumsvorbehalt, um wirksam

zu sein, vor der Besitzübergabe eingetragen werden

müsse, und da der Eintrag tatsächlich gerade in den

meisten Fällen erst na c h der Besitzübergabe stattfindet,

A5 42 fH -

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so handelt es sich dabei um einen vom Gesetz selber

gewollten, auf einer Spezialbestimmung beruhenden Rück-

fall des Eigentums, der deshalb nicht unter Berufung auf

• die all ge m ein e Bestimmung des Art. 717, bezw. a~f

die dieser letztem zu Grunde liegende, n 0 c h allgemeI-

nere des Art. 714 Abs. 1 angefochten werden kann. Die

Eintragung des Eigentumsvorbehalts ersetzt hier die

Rückübertragung des Besitzes.

3. -

Gegenstand der p au 1 i an i sc h e n Anfechtung

kann in Fällen von der Art des vorliegenden nur die

durch Erklärung des Käufers an das Amt für Eintragung

der Eigentumsvorbehalte erteilte Eintragungsbewil-

li gun g sein, da sie den dipglichen Verfügungsakt des

Schuldners bildet, durch welchen der Verkäufer gegen-

über den übrigen Gläubigern des Käufers begünstigt

worden ist. Es fragt sich daher, ob die Eintragungsbe-

willigung vom Käufer in einem Zeitpu~~te er~eilt wo:.den

sei, in welchem sowohl er als der Verkaufer Sich darüber

Rechenschaft geben mussten, dass damit eine Benach-

teiligung der übrigen Gläubiger des Käufers verbunden

sein werde.

Ob diese Voraussetzung dann als erfüllt zu betrach-

ten sei, wenn die Eintragungsbewilligung (die schon im

«Kaufvertrag» enthalten sein k~mn) zwar vom Käufer

in einem Zeitpunkt ausgestellt und un terzeichnet,

bezw. dem Verkäufer übergeben worden ist, da der Käufer

noch solvent war oder doch für solvent gehalten werden

konnte, dagegen dem Registerführer erst nach einge~e­

tener, bezw. nach bekannt gewordener Insolvenz el n-

ger eie h t worden, also die an das Amt gerichtete

Erklärung (der dingliche Verfügungsakt) erst dann per-

fekt geworden ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn

im vorliegenden Falle war kein von beiden Parteien unter-

zeichneter Kaufvertrag vorhanden, auf Grund dessen

nach Art. 4 litt. 2 Lemma a der Verordnung des Bundes-

gerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbe-

halte ohne weiteres die Eintragung hätte bewirkt werden

der Zivilkammern. No 32.

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können, sondern nur ein von der Käuferin unterzeich-

neter Bestellschein, der diese Funktion nicht erfüllen

konnte. Eine Eintragungsbewilligung ist erst Anfangs

Februar 1914 ausgestellt worden, nachdem die Käuferin

bereits seit zwei Monaten mit Zahlungsschwierigkeiten

gekämpft, seit einem Monat wegen eines uneingelösten

Wechsels mit der Klägerin in Unterhandlungen gestanden

hatte, dann von ihr betrieben worden war undschliess-

lieh in einem Zirkular an ihre Gläubiger eine Unterbilanz

von 33,000 Fr. zugegeben und eine Nachlassdividende

von 50 % offeriert hatte. Die Voraussetzungen des Art. 288

SchKG sind somit erfüllt. Die Möglichkeit der Anfech-

tung auf Grund dieses Artikels ist nicht etwa deshalb

ausgeschlossen, weil die Kridarin durch Erteilung der

Eintragungsbewilligung eine schon vorher, und zwar

mehr als sechs Monate vor der Konkurseröffnung einge-

gangene Verpflichtung erfüllte. Denn daraus, dass Art. 287

die Anfechtung von Sicherheitsbestellungen unter ge-

"rissen Bedingungen e r 1 e ich t e r t, wird die subsidiäre

Anwendbarkeit des Art. 288 für den Fall des Feh 1 e n s

jener besondern Bedingungen nicht berührt; vielmehr

besteht (vergl. BGE 38 11 S. 354 * und die dortigen

Zitate) der Zweck des Art. 288 u. a. gerade darin, die

Anfechtung sol ehe r Leistungen zu ermöglichen, zu

denen der Schuldner zwar von früher her verpflichtet

war, die er aber nachweisbar in der dem betreffenden

Gläubiger bekannten oder erkennbaren Absicht vor-

genommen hat, ihn vor seinen übrigen Gläubigern zu

begünstigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeh.eissen und die Klage abge-

wiesen.

• Sep.-Ausg. 15 S. 337 f. Erw. 3.