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Entscheidungen
'Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die For-
derung der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. vorbe-
halt- und bedingungslos in V. Klasse zu kollozieren.
30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. März 1916
i. S. Xramer, Klägerin, gegen Xonkursmasse Froidevaux,
& lIelfer und Gewerbekasse Bern, Beklagte.
Art. 2 51 S c h K G; Beginn der Frist zur Anfechtung der
Abweisung einer nachträglichen Konkurseingabe, wenn
daneben verspätete Anmeldungen anderer Gläubiger gut-
geheissen worden sind und aus diesem Grund eine Neu-
auflage des Kollokationsplans stattgefunden hat.
A. -
Im Konkurse der Firma Froidevaux & Helfer in
Bern gab die Gewerbekasse Bern drei Wechselforderungen
von zusammen 2730 Fr. 55 Cts. ein, für die sie ein Pfand-
recht an einen in ihrem Gewahrsam befindlichen Eigen-
tümerschuldbrief der GemeinscJ1Uldnerin im Betrag von
5200 Fr. verlangte. Der Kollokationsplan, in welchem die
'Forderung der Gewerbekasse gemäss Konkurseingabe
'aufgenommen wurde, war am 6. Dezember 1913 aufge-
legt und gleichen Tags öffentlich bekannt gemacht
worden, mit der Bemerkung, dass die Anfechtungsfrist
bis zum 16. Dezember 1913 laufe. Am 3. Januar 1914
machte die Klägerin zusammen mit dem Kaufmann
Kiener und Peter Helfer im Konkurs der Kridarin eine
nachträgliche Eingabe gemäss Art. 251 SchKG, mit der
verlangt wurde, dass die Gewerbekasse Bern eventuell an
ihrer Stelle die drei Ansprecher auf den bereits genannten
Eigentümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin für eine
Forderung von 7780 Fr. anzuweisen seien. ~Zur Begrün-
der Zivilkammern. N° 30.'
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dung dieser Eingabe machten die Klägerin und ihre
beiden lVIitansprecher geltend, das Pfandrecht der Ge-
werbekasse bestehe in erster Linie nicht für die drei ange-
meldeten Wechseforderungen, sondern für eine Kredit-
schuld des einen persönlich haftenden Gesellschafters
der Gemeinschuldnerill, Paul Helfer, für welchen sich dit.
Klügerin, I~eller und Peter Helfer als Bürgen verpflichtet
hütten. Am 21. Noyember 1914 zeigte das Konkursalllt
Hern-Stadt den drei Ansprechern an, dass das für die
geltelldgelllachte Forderung behauptete Pfandrecht an
dem Eigentümerschuldbrief von 5200 Fr. nicht allerkanllt
werde; zugleich teilte ihnen das Konkursalllt mit, dass
der Küllokationsplan gemäss Art. 249 SchKG auf dem
KOllkursamt zur Einsicht aufgelegt sei und die Anfech-
tungsfrist, innert der die Behandlung ihrer Ansprache
mitte1st Klage angefochten werden könne, bis und mit
:l. Dezember 1914 daw'e. Diese Anzeige wurde laut Fest-
stellung der Vorinstanz dem Anwalt der Ansprecher am
~;). ::\oyember 191-! zugestellt. Aus dem vom Bundes-
gericht zu den Akton verlangten, zu Art. 1 der Klage als
Beweismittel angerufenen Kollokationsplan (sowie übri-
gens auch aus der in Art. 9 der Vetteidigung anerkannten
Behauptung des Alt. 1 der Klage) geht hervor, dass neben
der Ansprache der Klägerill noch weitere nachträgliche
Konkursdllgaben stattgefunden haben, von denen ein-
zelne zugelassen worden sind. Hierauf wurde der Kollo-
kationsplall Heu aufgelegt, und die neue Auflage im
Schweizerischen Handelsamtsblatt VOIll 25. November
1 n 13 veröfIentlicht.
Gestützt auf die Abweisung ihrer nachträglichen Kon-
kurseiuc;abe erhob die Kh'werill am 3. Dezember 1914
b
~,
beim Richteramt I Bern die vorliegende Klage gegen die
Konkursmasse der GellleillSI.~huldnerin und die Gewerbe-
kasse Bern mit den Anträgen, es sei zu GUllsten der Ge-
werbekasse Bern im Kollokatiollsplan im Vorrange zu
dem Pfandret.'ht für die \Vechsel VOll 109 Fr. 20 Cts.,
2081 Fr. 95 Cts. und. 33~ Fr. 40 Cts. ein Faustpfandrecht
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an dem Eigentümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin
VOll 5200 Fr. zu kollozieren, bestehend für eine Forderung
de" Gewerbekasse Beru an Architekt Paul Helfer im
• Betrag von 7780 Fr. nebst Zins und Kommission seit
31. Dezember 1913; eventuell sei dieses Pfandrecht am
genannten Schuldbrief im beantragten ersten Range sta~t
zu Gunsten der Gewerbekasse Bem zu Gunsten der Kla-
aerin zu kollozieren als Solidarbürgin für deren Regress-
forderung an Architekt Paul Helfer im Betrag VOll
3328 Fr. 80 Cts. nebst Zins und Kommission seit 5. De-
zember 1914. Die Beklagten beantragten in erster Linie
uneinlässlich, es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil
die Kollozierung der Ansprüche der G€.werbekasse Bern
im Rang der pfandversicherten Forderungen. bereits a~l
16. Dezember 1913 recht.skräftig geworden seI, durch dIe
Anerkennung der Ansprüche der Klägerin aber der
5000 Fr. betragende Erlös der Pfandsachen ganz zur
Deckung ihrer Forderung in Anspruch genomme.n würde.
In zweiter Linie haben die Beklagten auf AbWeIsung der
Klage geschlossen.
B. -
Auf Appellation bei der Parteien hin hat der Ap-
pellationshof des Kantons Beru durch erteil,"om 25.
Januar 1916 den Entscheid der ersten Instanz, wonach
das Eventualbegehren der Klag~im Betrag von 2754 Fr.
11' Cts gutgeheissen worden war, aufgehoben und d~n
Uneinlässlichkeitsschluss der Beklagten sowohl als dIe
Begehren der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung der
Abweisung der Klage macht die Vorinstanz geltend, dass
die zehntägige Frist zur Einreichung der Klage von der
Mitteilung der Abweisung der nachträglichen Konkurs-
eingabe an zu laufen begonnen habe; diese Anzeige sei
dem Anwalt der Klägerin am 23. November 1914 zuge-
kommen, so dass die Klagefrist am 3. Dezember abge-
laufen und die Klage am 5. Dezember 1914 daher zu
spät eingereicht worden sei.
C. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteim -
die
der Zivilkammern. No 30.
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Klägerin mitte1st Haupt-, die Beklagte mittelstAnschlus~
berufung -
den Weiterzug an das Bundesgericht ergriffen:
a) die Klägerin unter Erneuerung ihrer
K ] a g e beg ehr e n, mit der Abänderung, dass der
Betrag der in dem Eventualbegehren genannten Summe
auf 3628 Fr. 80 Cts. beziffert wird;
b) die B e k lag t e mit den An t r ä gen, es sei
in Abweisung der Berufung das angefochtene Urteil zu
bestätigen; eventuell sei die Klage auf Grund der weite-
ren in der Verteidigung und Duplik angeführten Tatsachen
ahzuweisen und ganz eventuell (bei allfälliger Aufhebung
des angefochtenen Urteils) die Sache zur Aktenvervoll-
ständigung und neuer Entscheidung zurückzuweisen.
D. -
In der heutigen Verhandlung hat der Anwalt der
Beklagten seine Anträge wiederholt; für die Klägerin is t
niemand erschienen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Da beide Parteien gegen das Urteil des Gerichts-
präsidenten I von Beru an den Appellationshof appelliert
haben, war vor der Vorinstanz als der letzten kantonalen
Instanz noch das ganze ursprüngliche Klagebegehren
streitig, das auf Kollokation einer durch einen Eigentümer-
schuldbrief von 5200 Fr. pfandversicherten Forderung
von 7780 Fr. lautete. Gemäss Art. 67 Abs. 4 OG ist daher
der für das mündliche Verfahren erforderliche Streitwert
gegeben. Dagegen erscheint die Anschlussberufung der
Beklagten als gegenstandslos. Durch das angefochtene
Urteil ist die Klage abgewiesen worden; die Beklagten
haben auch -
mit Recht -
ihren sog. Uneinlässlich-
keitsschluss in der Anschlussberufung nicht mehr auf-
genommen. Bei dieser Sachlage besteht aber für die
Beklagten gar kein Interesse mehr, welches durch die
Anschlussberufung geltend gemacht werden könnte. Ins-
besondere erscheint der Rückweisungsantrag als über-
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flüssig, da bei Gutheissung der Berufung die Sache (man-
gels eines hauptsächlich gestützt auf das Beweisergebnis
auszufällenden materiellen Entscheides der Vorinstanz)
• ohnehin zu neuer Beurteilung zurückgewiesen werden
müsste, so dass auf die Anschlussberufung nicht einzu-
treten ist.
2. -
Inder Sache ist der Vorinstallz darin beizupflich-
ten, dass Konkurseingaben gemäss Art. 251 SchKG auch
nach der in Art. 232 Ziff.2 SchKG vorgesehenen Frist bi&
zum Schluss des Konkursverfahrens angemeldet werden
können und dass sich daran einzig die Folge knüpft, dass
der nachträgliche Ansprecher sämtliche durch die Ver-
spätung verursachten Kosten zu tragen und auf Ab-
schlags verteilungen, welche vor seiner Anmeldung vor-
genommen worden sind, ~einen Anspruch hat. Ebenso ist
davon auszugehen, dass die Frist zur Einleitung der vor-
liegenden, gegen die Kollokation über die nachträgliche
Anmeldung der Klägerin gerichteten Klage nicht SChOll
mit dem 16. Dezember 1913, als dem letzten Tag der
Frist zur Anfechtung des e r s t mal saufgelegten
Kollokationsplans zu Ende ging. Dagegen fragt es
sich, ob die Klage nicht darum verspätet sei, weil,
\\ie die Vorinstanz angenOmmeJl .hat, llach Art. 69 KV
bei
gänzlicher Abweisung der nachträglich einge-
gebenen Konkursforderung eine blosse Anzeige davon
an den Gläubiger genüge und die lOtätige Frist zur
Anfechtung des Kollokationspranes vom Empfange dieser
Anzeige an zu laufen beginne. Dass die Beklagten selber
die Einrede der Verspätung der Klage wegen Versäum-
nis dieser Frist nicht geltend gemacht haben, ist irrele-
vant, da das Gericht diese Frage von Amtes wegen zu
prüfen hat (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 250 N° 3);
wohl aber kann der Auffassung der Vorinstanz aus einem
andern Grund nicht beigetreten werden. Nach Art. 251
Abs. 4 SchKG hat die Konkursverwaltung, wenn sie eine
verspätete Konkurseingabe für begründet hält, den Kol-
lokationsplan abzuändern und die Abänderung öffentlich
der Zivilkammern. No 30.
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bekatutt zu machen. Diese Bestimmung wird in Art. 69
KV dahin näher umschrieben, dass bei Eingabe einer
Konkursforderung nach erfolgter Auflegung des Kollo-
kationsplans eine Publikation der Verfiigung über sie
nur zu erfolgen habe. wenn sie ganz oder teilweise zuge-
lassen werde; werde sie vollständig abgewiC$en. so genüge
die blosse Anzeige davon an den Gläubiger. Diese Vor-
schrift besagt nun aber ausdrückljch nichts anderes, als
was dem Sinne nach in Art. 251 Aba. 4 SchKG schon
enthalten ist, d. h. dass wenn die verspätete Konkurs-
eingabe .gänzlich abgewiesen wird. eine Neuauflage des
Kollokationsplanes nicht nötig ist. sondern die schriftliche
Mitteilung der Abweisung an den Gläubiger genügt. In
diesem Falle, d. h. wenn die Spezialmitteilung die ein-
zige Bekanntmachung der Abweisung Dritten gegenüber
darstellt, kann naturgemäss als Anfangsuatum der An-
fechlungsfrist kein anderer Zeitpunkt als derjenige der
Zustellung der Mitteilung in Betracht kommen. Anders
verhält es sich dagegen, wenn neben der Abweisung der
nachträglichen Konkurseingabe
eine~ Gläubigers ver-
spätete Anmeldungen anderer Gläubiger gutgeheissen
werden und aus diesem Grunde eine Neuauflage des Kol-
lokationsplanes stattfindet. Alsdann bleibt es bei der
Regel des in Art.·251 letzter Absatz SchKG ausdrücklich
angerufenen Art. 250 Abs. 1 SchKG, der auch für die
mit ihren Forderungen teilweise oder ganz abgewiesenen
Gläubiger, d~e nach Art. 249 Abs. 3 SchKG eine Spezial-
mitteilung erhalten, die Anfechtungsfrist mit der öffent-
lichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokations-
planes beginnen lässt. Genügt es aber, dass überhaupt
ein Gläubiger mit seiner nachträglichen Eingabe zuge-
lassen wird und infolgedessen eine Neuauflegung des
Kollokationsplans stattfindet, damit die Anfechtungs-
frist auch für den gänzlich abgewiesenen nachträglichen
Ansprecher mit der öffentlichen Bekanntmachung der
Auflegung zu laufen beginne, so kann die Klage nicht als
verspätet abgewiesen werden. Im vorliegenden Falle
Al) 42 [11 -
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haben nun, neben der Ansprache der KJägerin, noch wei-
tere nachträgliche Konkurseingaben stattgefunden, von
denen einzelne zugelassen worden sind. Die aus diesem
Grunde notwendig gewordene Neuauflage des Kolloka-
tionsplans wurde in der Folge am 25. November 1914 im
Schweiz. Handelsamtsblatt öffentlich bekannt gegeben.
Die Einspruchsfrist begann daher auch für die Klägerin
erst von diesem Tage an zu laufen und dauerte, wie in der
besonderen Mitteilung des Konkursamtes vom 21. Novem-
ber 1914 an die Klägerin richtig angegeben ist, auch für
sie bis und mit 5. Dezember 1914, so dass die an diesem
Tage erfolgte Einreichung der Klage beim Richteramt
Bern noch rechtzeitig stattgefunden hat. Unter diesen
Umständen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben '
und die Sache gemäss Art. 64 OG zu neuer Verhandlung
und materieller Beurteilung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. Auf die AnschJussberufung wird nicht eingetreten.
2. Die Hauptberufung wird dahin b~gründet erklärt,
dass das Urteil des AppelJationsl).ofes des Kantons Bern
vom 25. Januar 1916 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das kanto-
nale Gericht zurückgewiesen wird; der Entscheid über die
kantonalen Kosten wird dem- Endurteil vorbehalten.
der Zivilkammern. N° 31. \
31. 'Orteil der II. Zivila.bteilung vom 16. März 1916
i. S. Weber, Kläger, gegen Frischknecht. Beklagten.
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Ausfallhaftung des Ersteigerers. Berechnung des Ausfalls im
Falle der Abhaltung d r eie r Ganten, Zuteilung der zwi-
schen Verwertungs begehren und Verwertung aufgelaufenen
Mi e t e r t r ä g n iss e des Grundpfandes.
A. -
Am 6. Januar 1913 kam eine dem G. Sporrer-
Ritschard in Zürich V gehörende Liegenschaft, auf welcher
folgende Hypotheken lasteten:
I. zu Gunsten d. Hypothekarbank Winterthur Fr. 80,000
II.»
»
des Theodor Bodmer-Maurer
»26,000
BI.»
)}
des Schuldners selbst
})
10,000
IV.»
»
des Fr. Wedekind
»
9,000
V.
»
des Schuldners
»
8,000
VI.»
»
des A. Dürr .
»
2,315
VII.»
»
des Schuldners
»
, 7,000
VIII.»»»
»
5,000
zusammen Fr. 147,315,
infolge von Grundpfandbetreibungen zur Zwangsverstei-
gerung. Die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet-
zinse war nur vom Inhaber der fünften Hypothek ver-
langt worden. ~ach dem Lastenverzeichnis ergaben unter
Hinzurechnung der pfandversicherten Zinsen schon die
fünf ersten Hypotheken auf den Antrittstermin (1. Feb-
ruar 1913) eine Belastung von 144,689 Fr. 40 Cts. Die
wirkliche Gesamtbelastung betrug aber bis und mit der
fünften Hypothek 144,769 Fr. 20 Cts.
Die Liegenschaft wurde zum Preise von 144,689 Fr.
dem Beklagten ({ für sich und als Bevollmächtigten des
Wilh. Schaad, des Wilh. Motter und der Frau Wellauer.
zugeschlagen. Der Beklagte. leistete die in den Steige-
rungsbedingungen vorgesehene Barzahlung von 1000 Fr.,
vermochte jedoch den Kauf nachher nicht zu halten.
Am. 24. Juni kam die Liegenschaft an eine zweite
Gant, und im AnschluSs daran wurde « eine eventuelle