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42_III_154

BGE 42 III 154

Bundesgericht (BGE) · 1916-03-16 · Deutsch CH
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154

Entscheidungen

'Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die For-

derung der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. vorbe-

halt- und bedingungslos in V. Klasse zu kollozieren.

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. März 1916

i. S. Xramer, Klägerin, gegen Xonkursmasse Froidevaux,

& lIelfer und Gewerbekasse Bern, Beklagte.

Art. 2 51 S c h K G; Beginn der Frist zur Anfechtung der

Abweisung einer nachträglichen Konkurseingabe, wenn

daneben verspätete Anmeldungen anderer Gläubiger gut-

geheissen worden sind und aus diesem Grund eine Neu-

auflage des Kollokationsplans stattgefunden hat.

A. -

Im Konkurse der Firma Froidevaux & Helfer in

Bern gab die Gewerbekasse Bern drei Wechselforderungen

von zusammen 2730 Fr. 55 Cts. ein, für die sie ein Pfand-

recht an einen in ihrem Gewahrsam befindlichen Eigen-

tümerschuldbrief der GemeinscJ1Uldnerin im Betrag von

5200 Fr. verlangte. Der Kollokationsplan, in welchem die

'Forderung der Gewerbekasse gemäss Konkurseingabe

'aufgenommen wurde, war am 6. Dezember 1913 aufge-

legt und gleichen Tags öffentlich bekannt gemacht

worden, mit der Bemerkung, dass die Anfechtungsfrist

bis zum 16. Dezember 1913 laufe. Am 3. Januar 1914

machte die Klägerin zusammen mit dem Kaufmann

Kiener und Peter Helfer im Konkurs der Kridarin eine

nachträgliche Eingabe gemäss Art. 251 SchKG, mit der

verlangt wurde, dass die Gewerbekasse Bern eventuell an

ihrer Stelle die drei Ansprecher auf den bereits genannten

Eigentümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin für eine

Forderung von 7780 Fr. anzuweisen seien. ~Zur Begrün-

der Zivilkammern. N° 30.'

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dung dieser Eingabe machten die Klägerin und ihre

beiden lVIitansprecher geltend, das Pfandrecht der Ge-

werbekasse bestehe in erster Linie nicht für die drei ange-

meldeten Wechseforderungen, sondern für eine Kredit-

schuld des einen persönlich haftenden Gesellschafters

der Gemeinschuldnerill, Paul Helfer, für welchen sich dit.

Klügerin, I~eller und Peter Helfer als Bürgen verpflichtet

hütten. Am 21. Noyember 1914 zeigte das Konkursalllt

Hern-Stadt den drei Ansprechern an, dass das für die

geltelldgelllachte Forderung behauptete Pfandrecht an

dem Eigentümerschuldbrief von 5200 Fr. nicht allerkanllt

werde; zugleich teilte ihnen das Konkursalllt mit, dass

der Küllokationsplan gemäss Art. 249 SchKG auf dem

KOllkursamt zur Einsicht aufgelegt sei und die Anfech-

tungsfrist, innert der die Behandlung ihrer Ansprache

mitte1st Klage angefochten werden könne, bis und mit

:l. Dezember 1914 daw'e. Diese Anzeige wurde laut Fest-

stellung der Vorinstanz dem Anwalt der Ansprecher am

~;). ::\oyember 191-! zugestellt. Aus dem vom Bundes-

gericht zu den Akton verlangten, zu Art. 1 der Klage als

Beweismittel angerufenen Kollokationsplan (sowie übri-

gens auch aus der in Art. 9 der Vetteidigung anerkannten

Behauptung des Alt. 1 der Klage) geht hervor, dass neben

der Ansprache der Klägerill noch weitere nachträgliche

Konkursdllgaben stattgefunden haben, von denen ein-

zelne zugelassen worden sind. Hierauf wurde der Kollo-

kationsplall Heu aufgelegt, und die neue Auflage im

Schweizerischen Handelsamtsblatt VOIll 25. November

1 n 13 veröfIentlicht.

Gestützt auf die Abweisung ihrer nachträglichen Kon-

kurseiuc;abe erhob die Kh'werill am 3. Dezember 1914

b

~,

beim Richteramt I Bern die vorliegende Klage gegen die

Konkursmasse der GellleillSI.~huldnerin und die Gewerbe-

kasse Bern mit den Anträgen, es sei zu GUllsten der Ge-

werbekasse Bern im Kollokatiollsplan im Vorrange zu

dem Pfandret.'ht für die \Vechsel VOll 109 Fr. 20 Cts.,

2081 Fr. 95 Cts. und. 33~ Fr. 40 Cts. ein Faustpfandrecht

156

Entscheidungen

an dem Eigentümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin

VOll 5200 Fr. zu kollozieren, bestehend für eine Forderung

de" Gewerbekasse Beru an Architekt Paul Helfer im

• Betrag von 7780 Fr. nebst Zins und Kommission seit

31. Dezember 1913; eventuell sei dieses Pfandrecht am

genannten Schuldbrief im beantragten ersten Range sta~t

zu Gunsten der Gewerbekasse Bem zu Gunsten der Kla-

aerin zu kollozieren als Solidarbürgin für deren Regress-

forderung an Architekt Paul Helfer im Betrag VOll

3328 Fr. 80 Cts. nebst Zins und Kommission seit 5. De-

zember 1914. Die Beklagten beantragten in erster Linie

uneinlässlich, es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil

die Kollozierung der Ansprüche der G€.werbekasse Bern

im Rang der pfandversicherten Forderungen. bereits a~l

16. Dezember 1913 recht.skräftig geworden seI, durch dIe

Anerkennung der Ansprüche der Klägerin aber der

5000 Fr. betragende Erlös der Pfandsachen ganz zur

Deckung ihrer Forderung in Anspruch genomme.n würde.

In zweiter Linie haben die Beklagten auf AbWeIsung der

Klage geschlossen.

B. -

Auf Appellation bei der Parteien hin hat der Ap-

pellationshof des Kantons Beru durch erteil,"om 25.

Januar 1916 den Entscheid der ersten Instanz, wonach

das Eventualbegehren der Klag~im Betrag von 2754 Fr.

11' Cts gutgeheissen worden war, aufgehoben und d~n

Uneinlässlichkeitsschluss der Beklagten sowohl als dIe

Begehren der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung der

Abweisung der Klage macht die Vorinstanz geltend, dass

die zehntägige Frist zur Einreichung der Klage von der

Mitteilung der Abweisung der nachträglichen Konkurs-

eingabe an zu laufen begonnen habe; diese Anzeige sei

dem Anwalt der Klägerin am 23. November 1914 zuge-

kommen, so dass die Klagefrist am 3. Dezember abge-

laufen und die Klage am 5. Dezember 1914 daher zu

spät eingereicht worden sei.

C. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteim -

die

der Zivilkammern. No 30.

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Klägerin mitte1st Haupt-, die Beklagte mittelstAnschlus~­

berufung -

den Weiterzug an das Bundesgericht ergriffen:

a) die Klägerin unter Erneuerung ihrer

K ] a g e beg ehr e n, mit der Abänderung, dass der

Betrag der in dem Eventualbegehren genannten Summe

auf 3628 Fr. 80 Cts. beziffert wird;

b) die B e k lag t e mit den An t r ä gen, es sei

in Abweisung der Berufung das angefochtene Urteil zu

bestätigen; eventuell sei die Klage auf Grund der weite-

ren in der Verteidigung und Duplik angeführten Tatsachen

ahzuweisen und ganz eventuell (bei allfälliger Aufhebung

des angefochtenen Urteils) die Sache zur Aktenvervoll-

ständigung und neuer Entscheidung zurückzuweisen.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Anwalt der

Beklagten seine Anträge wiederholt; für die Klägerin is t

niemand erschienen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da beide Parteien gegen das Urteil des Gerichts-

präsidenten I von Beru an den Appellationshof appelliert

haben, war vor der Vorinstanz als der letzten kantonalen

Instanz noch das ganze ursprüngliche Klagebegehren

streitig, das auf Kollokation einer durch einen Eigentümer-

schuldbrief von 5200 Fr. pfandversicherten Forderung

von 7780 Fr. lautete. Gemäss Art. 67 Abs. 4 OG ist daher

der für das mündliche Verfahren erforderliche Streitwert

gegeben. Dagegen erscheint die Anschlussberufung der

Beklagten als gegenstandslos. Durch das angefochtene

Urteil ist die Klage abgewiesen worden; die Beklagten

haben auch -

mit Recht -

ihren sog. Uneinlässlich-

keitsschluss in der Anschlussberufung nicht mehr auf-

genommen. Bei dieser Sachlage besteht aber für die

Beklagten gar kein Interesse mehr, welches durch die

Anschlussberufung geltend gemacht werden könnte. Ins-

besondere erscheint der Rückweisungsantrag als über-

158

Entscheidungen

flüssig, da bei Gutheissung der Berufung die Sache (man-

gels eines hauptsächlich gestützt auf das Beweisergebnis

auszufällenden materiellen Entscheides der Vorinstanz)

• ohnehin zu neuer Beurteilung zurückgewiesen werden

müsste, so dass auf die Anschlussberufung nicht einzu-

treten ist.

2. -

Inder Sache ist der Vorinstallz darin beizupflich-

ten, dass Konkurseingaben gemäss Art. 251 SchKG auch

nach der in Art. 232 Ziff.2 SchKG vorgesehenen Frist bi&

zum Schluss des Konkursverfahrens angemeldet werden

können und dass sich daran einzig die Folge knüpft, dass

der nachträgliche Ansprecher sämtliche durch die Ver-

spätung verursachten Kosten zu tragen und auf Ab-

schlags verteilungen, welche vor seiner Anmeldung vor-

genommen worden sind, ~einen Anspruch hat. Ebenso ist

davon auszugehen, dass die Frist zur Einleitung der vor-

liegenden, gegen die Kollokation über die nachträgliche

Anmeldung der Klägerin gerichteten Klage nicht SChOll

mit dem 16. Dezember 1913, als dem letzten Tag der

Frist zur Anfechtung des e r s t mal saufgelegten

Kollokationsplans zu Ende ging. Dagegen fragt es

sich, ob die Klage nicht darum verspätet sei, weil,

\\ie die Vorinstanz angenOmmeJl .hat, llach Art. 69 KV

bei

gänzlicher Abweisung der nachträglich einge-

gebenen Konkursforderung eine blosse Anzeige davon

an den Gläubiger genüge und die lOtätige Frist zur

Anfechtung des Kollokationspranes vom Empfange dieser

Anzeige an zu laufen beginne. Dass die Beklagten selber

die Einrede der Verspätung der Klage wegen Versäum-

nis dieser Frist nicht geltend gemacht haben, ist irrele-

vant, da das Gericht diese Frage von Amtes wegen zu

prüfen hat (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 250 N° 3);

wohl aber kann der Auffassung der Vorinstanz aus einem

andern Grund nicht beigetreten werden. Nach Art. 251

Abs. 4 SchKG hat die Konkursverwaltung, wenn sie eine

verspätete Konkurseingabe für begründet hält, den Kol-

lokationsplan abzuändern und die Abänderung öffentlich

der Zivilkammern. No 30.

159

bekatutt zu machen. Diese Bestimmung wird in Art. 69

KV dahin näher umschrieben, dass bei Eingabe einer

Konkursforderung nach erfolgter Auflegung des Kollo-

kationsplans eine Publikation der Verfiigung über sie

nur zu erfolgen habe. wenn sie ganz oder teilweise zuge-

lassen werde; werde sie vollständig abgewiC$en. so genüge

die blosse Anzeige davon an den Gläubiger. Diese Vor-

schrift besagt nun aber ausdrückljch nichts anderes, als

was dem Sinne nach in Art. 251 Aba. 4 SchKG schon

enthalten ist, d. h. dass wenn die verspätete Konkurs-

eingabe .gänzlich abgewiesen wird. eine Neuauflage des

Kollokationsplanes nicht nötig ist. sondern die schriftliche

Mitteilung der Abweisung an den Gläubiger genügt. In

diesem Falle, d. h. wenn die Spezialmitteilung die ein-

zige Bekanntmachung der Abweisung Dritten gegenüber

darstellt, kann naturgemäss als Anfangsuatum der An-

fechlungsfrist kein anderer Zeitpunkt als derjenige der

Zustellung der Mitteilung in Betracht kommen. Anders

verhält es sich dagegen, wenn neben der Abweisung der

nachträglichen Konkurseingabe

eine~ Gläubigers ver-

spätete Anmeldungen anderer Gläubiger gutgeheissen

werden und aus diesem Grunde eine Neuauflage des Kol-

lokationsplanes stattfindet. Alsdann bleibt es bei der

Regel des in Art.·251 letzter Absatz SchKG ausdrücklich

angerufenen Art. 250 Abs. 1 SchKG, der auch für die

mit ihren Forderungen teilweise oder ganz abgewiesenen

Gläubiger, d~e nach Art. 249 Abs. 3 SchKG eine Spezial-

mitteilung erhalten, die Anfechtungsfrist mit der öffent-

lichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokations-

planes beginnen lässt. Genügt es aber, dass überhaupt

ein Gläubiger mit seiner nachträglichen Eingabe zuge-

lassen wird und infolgedessen eine Neuauflegung des

Kollokationsplans stattfindet, damit die Anfechtungs-

frist auch für den gänzlich abgewiesenen nachträglichen

Ansprecher mit der öffentlichen Bekanntmachung der

Auflegung zu laufen beginne, so kann die Klage nicht als

verspätet abgewiesen werden. Im vorliegenden Falle

Al) 42 [11 -

1916

11

, 160

Entscheidungen

haben nun, neben der Ansprache der KJägerin, noch wei-

tere nachträgliche Konkurseingaben stattgefunden, von

denen einzelne zugelassen worden sind. Die aus diesem

Grunde notwendig gewordene Neuauflage des Kolloka-

tionsplans wurde in der Folge am 25. November 1914 im

Schweiz. Handelsamtsblatt öffentlich bekannt gegeben.

Die Einspruchsfrist begann daher auch für die Klägerin

erst von diesem Tage an zu laufen und dauerte, wie in der

besonderen Mitteilung des Konkursamtes vom 21. Novem-

ber 1914 an die Klägerin richtig angegeben ist, auch für

sie bis und mit 5. Dezember 1914, so dass die an diesem

Tage erfolgte Einreichung der Klage beim Richteramt

Bern noch rechtzeitig stattgefunden hat. Unter diesen

Umständen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben '

und die Sache gemäss Art. 64 OG zu neuer Verhandlung

und materieller Beurteilung an das kantonale Gericht

zurückzuweisen .

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Auf die AnschJussberufung wird nicht eingetreten.

2. Die Hauptberufung wird dahin b~gründet erklärt,

dass das Urteil des AppelJationsl).ofes des Kantons Bern

vom 25. Januar 1916 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das kanto-

nale Gericht zurückgewiesen wird; der Entscheid über die

kantonalen Kosten wird dem- Endurteil vorbehalten.

der Zivilkammern. N° 31. \

31. 'Orteil der II. Zivila.bteilung vom 16. März 1916

i. S. Weber, Kläger, gegen Frischknecht. Beklagten.

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Ausfallhaftung des Ersteigerers. Berechnung des Ausfalls im

Falle der Abhaltung d r eie r Ganten, Zuteilung der zwi-

schen Verwertungs begehren und Verwertung aufgelaufenen

Mi e t e r t r ä g n iss e des Grundpfandes.

A. -

Am 6. Januar 1913 kam eine dem G. Sporrer-

Ritschard in Zürich V gehörende Liegenschaft, auf welcher

folgende Hypotheken lasteten:

I. zu Gunsten d. Hypothekarbank Winterthur Fr. 80,000

II.»

»

des Theodor Bodmer-Maurer

»26,000

BI.»

)}

des Schuldners selbst

})

10,000

IV.»

»

des Fr. Wedekind

»

9,000

V.

»

des Schuldners

»

8,000

VI.»

»

des A. Dürr .

»

2,315

VII.»

»

des Schuldners

»

, 7,000

VIII.»»»

»

5,000

zusammen Fr. 147,315,

infolge von Grundpfandbetreibungen zur Zwangsverstei-

gerung. Die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet-

zinse war nur vom Inhaber der fünften Hypothek ver-

langt worden. ~ach dem Lastenverzeichnis ergaben unter

Hinzurechnung der pfandversicherten Zinsen schon die

fünf ersten Hypotheken auf den Antrittstermin (1. Feb-

ruar 1913) eine Belastung von 144,689 Fr. 40 Cts. Die

wirkliche Gesamtbelastung betrug aber bis und mit der

fünften Hypothek 144,769 Fr. 20 Cts.

Die Liegenschaft wurde zum Preise von 144,689 Fr.

dem Beklagten ({ für sich und als Bevollmächtigten des

Wilh. Schaad, des Wilh. Motter und der Frau Wellauer.

zugeschlagen. Der Beklagte. leistete die in den Steige-

rungsbedingungen vorgesehene Barzahlung von 1000 Fr.,

vermochte jedoch den Kauf nachher nicht zu halten.

Am. 24. Juni kam die Liegenschaft an eine zweite

Gant, und im AnschluSs daran wurde « eine eventuelle