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Entscheidungea
auf diese alten Forderungen entfallenden Beträge; v i e r-
t e n s einer Verteilung des Ergebnisses dieser Kürzung
unter sämtliche Konkursgläubiger, -
i n di e sem
vierfachen Sinne ist die vorliegende
Klage für den Betrag von 80,000 Fr. ohne
Z ins gut z u h eis sen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die
Klage im Betrage von 80,000 Fr. ohne Zins im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen wird.
.
29. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom S. März 1916
i. S. Bierbrauerei Falken, A.-G., Klägerin,
gegen Xonkursmasse Zünde! & Ci", Beklagte.
A kzep t kred i t yer h ältnis. -
Einfluss des Konkurses dfS
Kreditgebers auf dne allfällige Deckungspflicht des Kredit-
nehmers. Art und Weise der Geltendmachung der eventuellen
Deckungspflicht (für die auf dei! Wechselbetrag entfallende
Konkursdividende), sowie eines allfälligen Revalierungs-
anspruchs (ebenfalls für die Konkursdividen!le).
A. -
Das Bankhaus Zijndel & Oe pflegte Tratten,
welche die Klägerin auf dasselbe zog, in Beträgen von
zusammen meist 100,000 Fr. zu akzeptieren und oft
au«h zu diskontieren. Die Akzeptierungen wurden
der Klägerin je weilen sofort, Valuta Verfall belastet,
die betreffenden Belastungen aber auf Quartalschluss
storniert • und auf Quartalbeginn wiederhergestellt.
Auf Grund der von beiden Seiten erfolgten Zahlungen
pflegte die Kontokorrentrechnung auf Quarlalabschluss
bald mit einem kleinen Saldo zu Gunsten der Klägerin,
bald mit einem solchen zu Gunsten von Zündel &; Oe
abzuschliessen. Ausser diesem Konto, den die Parteien
der Zivilkammern. ~
0 2\:'.
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als Akzeptkreditkonto bezeichnen, hatte die Klägerin
noch einen sogenannten Markkonto bei Zündel & eie;
dieser schloss regelmässig mit einem Saldo zu Gunsten
der Klägerin.
B. -
Am 10. Augnst 1914 brach über Zündel & Oe
der Konkurs aus. In diesem Momente befanden sich vier,
von der Klägerin am 20. und am 30. Juni per 20. und
30. September 1914 auf Zündel & Oe gezogene, vOn der
Trass~tin akzeptimte Wechsel VOll je 25,000 Fr. in Zir-
kulation. Die;;;e '.Yechsel waren der Klägerin im Akzept-
kreditkonto unterm 20. und 30. Juni, Yaluta 20. und
30. September belastet, aber unterm 30. J uni wieder gut-
geschrieben worden. Nach Wiederbelastung der Klägerin
mit den vier Wechseln unterm 1. Juli und \Vieder-
stornierung derselben unterm 10. August, sowie Gut-
schreibung des Markkontosaldos mit 68,511 Fr. 10 Cts.,
ergab sich per 10. August ein Schlusssaldo von 62,875 Fr.
zu Gunsten der Klägerin.
Unter der Bedingung, dass die Klägerin selber für die
Einlösung der vier, momentan im Besitze der Bank in
SchafIhausen und der Thurg. Kantonalbank in Weinfclden
befindlichen Wechsel von je 25,000 Fr. sorge, erklärte
sich die Konkur&verwaltung bereit, die Klägerin für den,
Betrag von 62,875 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. Die
Klägerin erklärte darauf, nicht sie, die Klägerin, habe
62,875 Fr. zu fordern, sondern umgekehrt die KOllkurs-
ma&se 37,125 Fr., wobei die Klägerin aber davon ausging,
dass jene vier Wechsel von der Konkursverwaltung ein-
gelöst würden. Die Konkursverwaltung verlangte nun-
mehr zunächst Barzahlung der von der Klägerin ab
« Schuld » anerkannten 37,125 Fr., kollozierte dann aber
die Klägerin, als diese die Bezahlung jener Summe ver-
weigerte, für den Betrag von 62,875 Fr. « für den Fall,
dass die Ansprachen der beiden Banken (sc. Bank in
Schaffhausen und Thurg. Kantonalballk in \Veinfelden)
von zusa Olmen 100,000 Fr. und Protestkosten hinfällig
werden. »
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Entscheidungen
Gegenüber der Bank in Schaffhausen und der Thurg.
Kantonalbank in Weinfelden ist die Konkursverwaltung
rechtskräftig zur Kollozierung der vier Wechselforde-
rungen von zusammen 100,000 Fr. verurteilt worden.
C. -
Durch Urteil vom 18. Dezember 1915 hat das
Obergericht des Kantons Schaffhausen über die Rechts-
frage: « Ist die Beklagte gerichtlich anzuhalten, eine
Forderung der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. vor-
behaltlos und unbedingt in die V. Klasse einzureihen? »
erkannt:
(, Die klägerische Partei ist mit ihrer Klage abgewiesen.)}
D. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende,
rechtzeitig und in richtiger Form eingereichte Berufung
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Die von den Parteien und der Vorinstanz erörterte
Frage, ob die Konkursverwaltung bei der Aufstellung
des Kollokationsplans vom Standpunkt des formalen
Konkursrechtes aus richtig oder unrichtig vorgegangen,
insbesondere ob sie berechtigt gewesen sei, ausnahms-
weise (vergl. Art. 59 KV) eine « bedingte Kollokation)
vorzunehmen, ist hier nicht zu entscheiden, da sie nicht
der Kognition der Gerichte, sondern derjenigen der Auf-
sichtsbehörden untersteht .. Es genügt, dass gegenüber
einer bedingten Kollokation wie der yorliegenden jeden-
falls eine Kollokations k lag e mit dem Antrag auf
u n b e d i n g t e Kollozierung zulässig ist. Als eine solche
KoHokationsklage qualifiziert sich aber die von der
Klägerin angestrengte.
2. -
Aus der nach der Konkurseröffnung zwischen
den heutigen Parteien gewechselten Korrespondenz lässt
sich weder eine Anerkennung des heutigen Standpunktes
der Klägerin durch die Beklagte, noch umgekehrt (mit
der Vorinstanz) eine Anerkennung des heutigen Stand-
punktes der Beklagten durch die Klägerin ableiten. Die
der Zivilkammern. N° 29.
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Beklagte hat allerdings der Klägerin zuerst einen Rech-
nungsauszug zugestellt, laut welchem sie die Klägerin
für den Betrag von 62,875 Fr. als Konkursgläubigerin
anerkennen wollte; allein dies geschah unter der aus-
drücklichen Bedingung, dass die Klägerin ihrerseits für
die Einlösung der vier Wechsel von zusammen 100,000 Fr.
sorge. Und was die Erklärung der Klägerin vom 9. Sep-
tember 1914 betrifft, dass sie nicht 62,875 Fr. zu fordern,
sondern im Gegenteil 37,125 Fr. zu zahlen habe, so
geht aus den Akten ebenso sicher hervor, dass diese Er-
klärung umgekehrt an die Bedingung der Einlösung der
Akzepte durch die Beklagte geknüpft war (wobei die
Klägerin auf einem Umwege eine 100-prozentige Befrie-
digung für ihre Konkursforderung von 62,875 Fr. er-
reicht haben würde). Nachdem weder die Klägerin noch
die Beklagte die vier Akzepte eingelöst hat, und fest-
steht, dass keine Partei sie voll einlösen wird, sind die
Voraussetzungen jener bedingten Anerkennungen beid-
seitig dahingefallen, und es ist deshalb nicht mehr darauf
zurückzukommen.
3. -
Ihr angebliches Recht, die an sich unbestrittene
Forderung der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. nur
be d i n g t zu kollo zieren, leitet die Beklagte einzig daraus
ab, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihr den Betrag der
vier von Zündel & Oe im Auftrag der Klägerin akzep-
tierten Wechsel im voraus zukommen zu lassen. Sie macht
also, trotz des von ihr verwendeten Ausdrucks « Reva-
Jierungsanspruch », keinen wirklichen Revalierungs-
anspruch, d. h. keinen Anspruch auf Ersatz eines im
Interesse der Klägerin bereits ausgelegten Betrages, son-
dern einfach einen D eck u n g s anspruch geltend. Die
Parteien haben nun hauptsächlich darüber diskutiert,
ob nach dem Vertragsverhältnis, das zwischen der Klä-
gerin und der Kridarin bestanden hatte und das sie mit
Recht als Akzeptkreditvertrag bezeichnet haben, eine
solche Deckungspflicht bestand oder nicht, mit anderen
Worten ob die Klägerin verpflichtet war, der Kridarin
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Entscheidungen
noch vor dem Verfall eines jeden Akzeptes dessen Betrag
einzuzahlen, oder ob im Gegenteil die Kridarin verpflichtet
war, den Wechselbetrag für die Klägerin auszulegen und
erst einen zu ihren Gunsten sich ergebenden Saldo des
Akzeptkreditkontos, oder gar erst einen aus Akzept-
kredit- und Markkonto zu ihren Gunsten resultierenden
Gen er a I saldo, in bar einzufordern. Zu einer sichern
Beantwortung dieser Frage wären in den Akten kaum
genügende Anhaltspunkte zu finden. Insbesondere die
jeweiIen im Momente der Akzeptierung erfolgte Belastung
der Klägerin mit den betreffenden Wechselsummen und
die unter Umständen am Quartalabschluss vorgenomme-
nen Stornierungen wären für das den Buchungen zu Grunde
liegende m at e ri elle Vertragsverhältnis nicht vol1kom~
mell schlüssig (vergl. BGE 41 III S. 217 fI.). Indessen
handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um die Frage,
ob und von wann an eine Deckungspflicht der Klägerill
gegenüber dem noch aufrecht stehenden Bankhause
Ziindel & Oe bestanden haben würde, sondern um die
davon verschiedene Frage, ob eine solche Deckungspflicht
heute, gegenüber der Konkursmasse bestehe. Diese
heiden Fragen sind deshalb grundsätz.Iich auseinander-
zuhalten, weil feststeht, dass die Konkursmasse die von
der Kridarin akzeptierten 'Wechsel nicht voll einlösen
sondern darauf nur die Konkursdividende bezahlen wird'
wahrend vor dem Konkurse "on der Annahme auszu~
gehen .war, dass die Firma Zünde} & eie ihre Akzepte
voll emlösen werde. Von diesem Gesichtspunkte aus
hätte damals (d. h. vor dem Konkurse) die Frage auf-
ge,worfen werden können, ob die Klägerin verpflichtet
seI, der genannten Firma zum voraus die in Betracht
kommenden Akzeptbeträge zur Verfügung zu stellen,
oder. ob sie nur dafür zu sorgen habe, dass der Passiv-
saldo ihres Akzeptkreditkontos den Aktivsaldo' ihres
Markkontos nie übersteige, Nachdem nun aber fest-
steht, dass die Konkursmasse die noch ausstehenden
Akzepte nicht voll einlösen wird, kann auch von einer
I
der Zivilkammern. N' 29.
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bezüglichen Deckungspflicht der Klägerin, wenigstens
von einer Verpflichtung, der Beklagten den voll e n
Betrag jener vier Akzepte in bar zukommen zu lassen,
keine Rede mehr sein; denn dadurch würde sich die
Konkursmasse um die Differenz zwischen den vollen
100,000 Fr. und der darauf entfallenden Dividende, die
sie ja allein zu bezahlen hat, bereichern. Die Kon-
kursyerwaltung hätte vielmehr höchstens das Recht ge-
habt, von der Klägerin für den Betrag der den Inhabe-
rinnen der vier Wechsel zu bezahlenden D iv i den d e
Deckung zu verlangen, falls nämlich vor dem Konkurse,
nach dem konkreten Vertragsverhältnis zwischen der
Klägerin und Zündel & Oe, eine Deckungspflicht bestan-
den haben sollte. Ein solches, ihr allfällig zustehendes
Recht, für die den beiden Banken zu bezahlende Divi-
dende im voraus von der Klägerin Deckung zu verlangen,
wäre jedoch nicht durch Verweigerung der unbedingten
Kollozierung der Klägerin für ihre anerkannte Forderung
von 62,875 Fr., sondern durch eine be s 0 n der e, von
der Konkursverwaltung gegen die heutige Klägerin an-
zustrengende, übrigens im gewöhnlichen. nicht im be-
schleunigten Verfahren zu behandelnde Lei s tun g s -
k lag e geltend zu machen gewesen.
4. -
Nach dein Gesagten ist die von der Klägerin an-
gemeldete, an sich unbestrittene Konkursforderung von
62,875 Fr. von der Beklagten bedingungs- und vor-
be haI t los zu kollozieren, -
was dagegen nicht hindert,
dass die Beklagte, falls sie den Inhaberinnen der vier
Wechsel die darauf entfallende Dividende bezahlt, ohne
vorher von der Klägerin für den Betrag dieser Dividende
Deckung erhalten zu haben, ihren Revalierungsanspruch
-
um einen solchen handelt es sich dann in der Tat --
mit der auf die Konkursforderung der Klägerin entfal-
lenden Divividende verrechnen und einen allfälligen
Ueberschuss in bar von der Klägerin einfordern kann.
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Entscheidungen
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die For-
derung . der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. vorbe-
halt- und bedingungslos in V. Klasse zu kollozieren.
30. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 16. März 1916
i. S. Xra.mer, Klägerin, gegen Itonkursmasse Froidevaux
& lIelfer und Gewel'bekasse Eern, Beklagte.
Art. 251 SchKG; Beginn der Frisi zur Anfechtung der
Abweisung einer nachträglichen Konkurseingabe • wenn
daneben verspätete Anmeldungen anderer Gläubiger gut-
geheissen worden sind und aus diesem Grund eine Neu-
auflage des Kollokationsplans stattgefunden hat.
A. -
Im Konkurse der Firma Froidevaux & Helfer in
Bern gab die Gewerbekasse Bern drei Wechselforderungen
von zusammen 2730 Fr. 55 Cts. ein, für die sie ein Pfand-
recht an einen in ihrem Gewahrsam befindlichen Eigen-
tümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin im Betrag von
5200 Fr. verlangte. Der Kollokationsplan, in welchem die
. Forderung der Gewerbekasse gemäss Konkurseingabe
'aufgenommen wurde, war am 6. Dezember 1913 aufge-
legt und gleichen Tags öffentlich bekannt gemacht
worden, mit der Bemerkung, dass die Anfechtungsfrist
bis zum 16. Dezember 1913 laufe. Am 3. Januar 1914
machte die Klägerin zusammen mit dem Kaufmann
Kiener und Peter Helfer im Konkurs der Kridarin eine
nachträgliche Eingabe gemäss Art. 251 SchKG, mit der
verlangt wurde, dass die Gewerbekasse Bern eventuell an
ihrer Stelle die drei Ansprecher auf den bereits genannten
Eigentümerschuldbrief der GemeinschuIdnerin für eine
Forderung von 7780 Fr. anzuweisen seien. ~ Zur Begrün-
der Zivilkammern. N0 30.'
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dung dieser Eingabe machten die Klägerin und ihre
bei den Mitansprecher geltend, das Pfandrecht der Ge-
werbekasse bestehe in erster Linie nicht für die drei ange-
meldeten 'Vechseforderungen, sondern für eine Kredit-
schuld des einen persönlich haftenden Gesellschafters
der Gemeinschulduelill, Paul Helfer, für welchen sich dit.
Klügerin, Kiener und Peter Helfer als Bürgen verpflichtet
hiitten. Am 21. November 1914 zeigte das Konkursamt
I {ern-Stadt den drei Ausprechern an, dass das für die
geltelldgemachte Forderung behauptete Pfandrecht an
dem Eigelltümerschuldbrief von 5200 Fr. nicht anerkannt
werde; zugleich teilte ihnen das Konkursamt mit, dass
tier Kollokationsplan gemäss Art. 249 SchKG auf dem
KOllkursamt zur Einsicht aufgelegt sei llild die Anfech-
tuugsfrist, innel'! der die Behandlung ihrer Ansprache
mitte1st Klage angefochten werden könne, bis und mit
;l. Dezember 1914 daure. Diese Anzeige wurde laut Fest-
stellung der Vorillstanz dem Anwalt der Ansprecher am
:2;'). :\ovember 191-1 zugestellt. Aus dem vom Bundes-
gl~richt zu dell Akten verlangten, zu Art. 1 der Klage als
Beweismittel angerufenen Kollokatiollsplan (sowie übri-
,"ens auch aus der in Alt. 9 der Verteidigung anerkannten
t> Behauptung des Alt. 1 der Klage) geht hervor, dass neben
der Ansprache der Klägerin noch weitere nachträgliche
KOllkurseingaben stattgefunden haben, von denen ein-
zdne zugelassen worden sind. Hierauf wurde der Kollo-
katiollsplan neu aufgelegt, und die neue Auflage im
Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 25. Noyember
1 Hlj verö1Ientlicht.
Gestützt auf die Abweisung ihrer llachtrüglichen Kou-
kurscino'abe erhob die KlüQerin am 5. Dezember 1914
t>
"
beim Richteramt I Born die vorliegende Klage gegen die
Konkursmasse der Gemeinsl.',huldnerin und die Gewerbe-
kasse Bern mit den Anträgen, es sei zu Gunsten der Ge-
werbekasse Bern im Kollokatiollsplan im Vorrange zu
dem Pfandredlt für die 'Vedlsel VOll 109 Fr. 20 Cts.,
2081 Fr. 95 Cts. und;)39 Fr. 40 Ch. ein Faustpfandrecht