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42_III_148

BGE 42 III 148

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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148

Entscheidungea

auf diese alten Forderungen entfallenden Beträge; v i e r-

t e n s einer Verteilung des Ergebnisses dieser Kürzung

unter sämtliche Konkursgläubiger, -

i n di e sem

vierfachen Sinne ist die vorliegende

Klage für den Betrag von 80,000 Fr. ohne

Z ins gut z u h eis sen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,

dass unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die

Klage im Betrage von 80,000 Fr. ohne Zins im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen wird.

.

29. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom S. März 1916

i. S. Bierbrauerei Falken, A.-G., Klägerin,

gegen Xonkursmasse Zünde! & Ci", Beklagte.

A kzep t kred i t yer h ältnis. -

Einfluss des Konkurses dfS

Kreditgebers auf dne allfällige Deckungspflicht des Kredit-

nehmers. Art und Weise der Geltendmachung der eventuellen

Deckungspflicht (für die auf dei! Wechselbetrag entfallende

Konkursdividende), sowie eines allfälligen Revalierungs-

anspruchs (ebenfalls für die Konkursdividen!le).

A. -

Das Bankhaus Zijndel & Oe pflegte Tratten,

welche die Klägerin auf dasselbe zog, in Beträgen von

zusammen meist 100,000 Fr. zu akzeptieren und oft

au«h zu diskontieren. Die Akzeptierungen wurden

der Klägerin je weilen sofort, Valuta Verfall belastet,

die betreffenden Belastungen aber auf Quartalschluss

storniert • und auf Quartalbeginn wiederhergestellt.

Auf Grund der von beiden Seiten erfolgten Zahlungen

pflegte die Kontokorrentrechnung auf Quarlalabschluss

bald mit einem kleinen Saldo zu Gunsten der Klägerin,

bald mit einem solchen zu Gunsten von Zündel &; Oe

abzuschliessen. Ausser diesem Konto, den die Parteien

der Zivilkammern. ~

0 2\:'.

149

als Akzeptkreditkonto bezeichnen, hatte die Klägerin

noch einen sogenannten Markkonto bei Zündel & eie;

dieser schloss regelmässig mit einem Saldo zu Gunsten

der Klägerin.

B. -

Am 10. Augnst 1914 brach über Zündel & Oe

der Konkurs aus. In diesem Momente befanden sich vier,

von der Klägerin am 20. und am 30. Juni per 20. und

30. September 1914 auf Zündel & Oe gezogene, vOn der

Trass~tin akzeptimte Wechsel VOll je 25,000 Fr. in Zir-

kulation. Die;;;e '.Yechsel waren der Klägerin im Akzept-

kreditkonto unterm 20. und 30. Juni, Yaluta 20. und

30. September belastet, aber unterm 30. J uni wieder gut-

geschrieben worden. Nach Wiederbelastung der Klägerin

mit den vier Wechseln unterm 1. Juli und \Vieder-

stornierung derselben unterm 10. August, sowie Gut-

schreibung des Markkontosaldos mit 68,511 Fr. 10 Cts.,

ergab sich per 10. August ein Schlusssaldo von 62,875 Fr.

zu Gunsten der Klägerin.

Unter der Bedingung, dass die Klägerin selber für die

Einlösung der vier, momentan im Besitze der Bank in

SchafIhausen und der Thurg. Kantonalbank in Weinfclden

befindlichen Wechsel von je 25,000 Fr. sorge, erklärte

sich die Konkur&verwaltung bereit, die Klägerin für den,

Betrag von 62,875 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. Die

Klägerin erklärte darauf, nicht sie, die Klägerin, habe

62,875 Fr. zu fordern, sondern umgekehrt die KOllkurs-

ma&se 37,125 Fr., wobei die Klägerin aber davon ausging,

dass jene vier Wechsel von der Konkursverwaltung ein-

gelöst würden. Die Konkursverwaltung verlangte nun-

mehr zunächst Barzahlung der von der Klägerin ab

« Schuld » anerkannten 37,125 Fr., kollozierte dann aber

die Klägerin, als diese die Bezahlung jener Summe ver-

weigerte, für den Betrag von 62,875 Fr. « für den Fall,

dass die Ansprachen der beiden Banken (sc. Bank in

Schaffhausen und Thurg. Kantonalballk in \Veinfelden)

von zusa Olmen 100,000 Fr. und Protestkosten hinfällig

werden. »

150

Entscheidungen

Gegenüber der Bank in Schaffhausen und der Thurg.

Kantonalbank in Weinfelden ist die Konkursverwaltung

rechtskräftig zur Kollozierung der vier Wechselforde-

rungen von zusammen 100,000 Fr. verurteilt worden.

C. -

Durch Urteil vom 18. Dezember 1915 hat das

Obergericht des Kantons Schaffhausen über die Rechts-

frage: « Ist die Beklagte gerichtlich anzuhalten, eine

Forderung der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. vor-

behaltlos und unbedingt in die V. Klasse einzureihen? »

erkannt:

(, Die klägerische Partei ist mit ihrer Klage abgewiesen.)}

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende,

rechtzeitig und in richtiger Form eingereichte Berufung

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Die von den Parteien und der Vorinstanz erörterte

Frage, ob die Konkursverwaltung bei der Aufstellung

des Kollokationsplans vom Standpunkt des formalen

Konkursrechtes aus richtig oder unrichtig vorgegangen,

insbesondere ob sie berechtigt gewesen sei, ausnahms-

weise (vergl. Art. 59 KV) eine « bedingte Kollokation)

vorzunehmen, ist hier nicht zu entscheiden, da sie nicht

der Kognition der Gerichte, sondern derjenigen der Auf-

sichtsbehörden untersteht .. Es genügt, dass gegenüber

einer bedingten Kollokation wie der yorliegenden jeden-

falls eine Kollokations k lag e mit dem Antrag auf

u n b e d i n g t e Kollozierung zulässig ist. Als eine solche

KoHokationsklage qualifiziert sich aber die von der

Klägerin angestrengte.

2. -

Aus der nach der Konkurseröffnung zwischen

den heutigen Parteien gewechselten Korrespondenz lässt

sich weder eine Anerkennung des heutigen Standpunktes

der Klägerin durch die Beklagte, noch umgekehrt (mit

der Vorinstanz) eine Anerkennung des heutigen Stand-

punktes der Beklagten durch die Klägerin ableiten. Die

der Zivilkammern. N° 29.

151

Beklagte hat allerdings der Klägerin zuerst einen Rech-

nungsauszug zugestellt, laut welchem sie die Klägerin

für den Betrag von 62,875 Fr. als Konkursgläubigerin

anerkennen wollte; allein dies geschah unter der aus-

drücklichen Bedingung, dass die Klägerin ihrerseits für

die Einlösung der vier Wechsel von zusammen 100,000 Fr.

sorge. Und was die Erklärung der Klägerin vom 9. Sep-

tember 1914 betrifft, dass sie nicht 62,875 Fr. zu fordern,

sondern im Gegenteil 37,125 Fr. zu zahlen habe, so

geht aus den Akten ebenso sicher hervor, dass diese Er-

klärung umgekehrt an die Bedingung der Einlösung der

Akzepte durch die Beklagte geknüpft war (wobei die

Klägerin auf einem Umwege eine 100-prozentige Befrie-

digung für ihre Konkursforderung von 62,875 Fr. er-

reicht haben würde). Nachdem weder die Klägerin noch

die Beklagte die vier Akzepte eingelöst hat, und fest-

steht, dass keine Partei sie voll einlösen wird, sind die

Voraussetzungen jener bedingten Anerkennungen beid-

seitig dahingefallen, und es ist deshalb nicht mehr darauf

zurückzukommen.

3. -

Ihr angebliches Recht, die an sich unbestrittene

Forderung der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. nur

be d i n g t zu kollo zieren, leitet die Beklagte einzig daraus

ab, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihr den Betrag der

vier von Zündel & Oe im Auftrag der Klägerin akzep-

tierten Wechsel im voraus zukommen zu lassen. Sie macht

also, trotz des von ihr verwendeten Ausdrucks « Reva-

Jierungsanspruch », keinen wirklichen Revalierungs-

anspruch, d. h. keinen Anspruch auf Ersatz eines im

Interesse der Klägerin bereits ausgelegten Betrages, son-

dern einfach einen D eck u n g s anspruch geltend. Die

Parteien haben nun hauptsächlich darüber diskutiert,

ob nach dem Vertragsverhältnis, das zwischen der Klä-

gerin und der Kridarin bestanden hatte und das sie mit

Recht als Akzeptkreditvertrag bezeichnet haben, eine

solche Deckungspflicht bestand oder nicht, mit anderen

Worten ob die Klägerin verpflichtet war, der Kridarin

152

Entscheidungen

noch vor dem Verfall eines jeden Akzeptes dessen Betrag

einzuzahlen, oder ob im Gegenteil die Kridarin verpflichtet

war, den Wechselbetrag für die Klägerin auszulegen und

erst einen zu ihren Gunsten sich ergebenden Saldo des

Akzeptkreditkontos, oder gar erst einen aus Akzept-

kredit- und Markkonto zu ihren Gunsten resultierenden

Gen er a I saldo, in bar einzufordern. Zu einer sichern

Beantwortung dieser Frage wären in den Akten kaum

genügende Anhaltspunkte zu finden. Insbesondere die

jeweiIen im Momente der Akzeptierung erfolgte Belastung

der Klägerin mit den betreffenden Wechselsummen und

die unter Umständen am Quartalabschluss vorgenomme-

nen Stornierungen wären für das den Buchungen zu Grunde

liegende m at e ri elle Vertragsverhältnis nicht vol1kom~

mell schlüssig (vergl. BGE 41 III S. 217 fI.). Indessen

handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um die Frage,

ob und von wann an eine Deckungspflicht der Klägerill

gegenüber dem noch aufrecht stehenden Bankhause

Ziindel & Oe bestanden haben würde, sondern um die

davon verschiedene Frage, ob eine solche Deckungspflicht

heute, gegenüber der Konkursmasse bestehe. Diese

heiden Fragen sind deshalb grundsätz.Iich auseinander-

zuhalten, weil feststeht, dass die Konkursmasse die von

der Kridarin akzeptierten 'Wechsel nicht voll einlösen

sondern darauf nur die Konkursdividende bezahlen wird'

wahrend vor dem Konkurse "on der Annahme auszu~

gehen .war, dass die Firma Zünde} & eie ihre Akzepte

voll emlösen werde. Von diesem Gesichtspunkte aus

hätte damals (d. h. vor dem Konkurse) die Frage auf-

ge,worfen werden können, ob die Klägerin verpflichtet

seI, der genannten Firma zum voraus die in Betracht

kommenden Akzeptbeträge zur Verfügung zu stellen,

oder. ob sie nur dafür zu sorgen habe, dass der Passiv-

saldo ihres Akzeptkreditkontos den Aktivsaldo' ihres

Markkontos nie übersteige, Nachdem nun aber fest-

steht, dass die Konkursmasse die noch ausstehenden

Akzepte nicht voll einlösen wird, kann auch von einer

I

der Zivilkammern. N' 29.

153

bezüglichen Deckungspflicht der Klägerin, wenigstens

von einer Verpflichtung, der Beklagten den voll e n

Betrag jener vier Akzepte in bar zukommen zu lassen,

keine Rede mehr sein; denn dadurch würde sich die

Konkursmasse um die Differenz zwischen den vollen

100,000 Fr. und der darauf entfallenden Dividende, die

sie ja allein zu bezahlen hat, bereichern. Die Kon-

kursyerwaltung hätte vielmehr höchstens das Recht ge-

habt, von der Klägerin für den Betrag der den Inhabe-

rinnen der vier Wechsel zu bezahlenden D iv i den d e

Deckung zu verlangen, falls nämlich vor dem Konkurse,

nach dem konkreten Vertragsverhältnis zwischen der

Klägerin und Zündel & Oe, eine Deckungspflicht bestan-

den haben sollte. Ein solches, ihr allfällig zustehendes

Recht, für die den beiden Banken zu bezahlende Divi-

dende im voraus von der Klägerin Deckung zu verlangen,

wäre jedoch nicht durch Verweigerung der unbedingten

Kollozierung der Klägerin für ihre anerkannte Forderung

von 62,875 Fr., sondern durch eine be s 0 n der e, von

der Konkursverwaltung gegen die heutige Klägerin an-

zustrengende, übrigens im gewöhnlichen. nicht im be-

schleunigten Verfahren zu behandelnde Lei s tun g s -

k lag e geltend zu machen gewesen.

4. -

Nach dein Gesagten ist die von der Klägerin an-

gemeldete, an sich unbestrittene Konkursforderung von

62,875 Fr. von der Beklagten bedingungs- und vor-

be haI t los zu kollozieren, -

was dagegen nicht hindert,

dass die Beklagte, falls sie den Inhaberinnen der vier

Wechsel die darauf entfallende Dividende bezahlt, ohne

vorher von der Klägerin für den Betrag dieser Dividende

Deckung erhalten zu haben, ihren Revalierungsanspruch

-

um einen solchen handelt es sich dann in der Tat --

mit der auf die Konkursforderung der Klägerin entfal-

lenden Divividende verrechnen und einen allfälligen

Ueberschuss in bar von der Klägerin einfordern kann.

154

Entscheidungen

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die For-

derung . der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. vorbe-

halt- und bedingungslos in V. Klasse zu kollozieren.

30. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 16. März 1916

i. S. Xra.mer, Klägerin, gegen Itonkursmasse Froidevaux

& lIelfer und Gewel'bekasse Eern, Beklagte.

Art. 251 SchKG; Beginn der Frisi zur Anfechtung der

Abweisung einer nachträglichen Konkurseingabe • wenn

daneben verspätete Anmeldungen anderer Gläubiger gut-

geheissen worden sind und aus diesem Grund eine Neu-

auflage des Kollokationsplans stattgefunden hat.

A. -

Im Konkurse der Firma Froidevaux & Helfer in

Bern gab die Gewerbekasse Bern drei Wechselforderungen

von zusammen 2730 Fr. 55 Cts. ein, für die sie ein Pfand-

recht an einen in ihrem Gewahrsam befindlichen Eigen-

tümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin im Betrag von

5200 Fr. verlangte. Der Kollokationsplan, in welchem die

. Forderung der Gewerbekasse gemäss Konkurseingabe

'aufgenommen wurde, war am 6. Dezember 1913 aufge-

legt und gleichen Tags öffentlich bekannt gemacht

worden, mit der Bemerkung, dass die Anfechtungsfrist

bis zum 16. Dezember 1913 laufe. Am 3. Januar 1914

machte die Klägerin zusammen mit dem Kaufmann

Kiener und Peter Helfer im Konkurs der Kridarin eine

nachträgliche Eingabe gemäss Art. 251 SchKG, mit der

verlangt wurde, dass die Gewerbekasse Bern eventuell an

ihrer Stelle die drei Ansprecher auf den bereits genannten

Eigentümerschuldbrief der GemeinschuIdnerin für eine

Forderung von 7780 Fr. anzuweisen seien. ~ Zur Begrün-

der Zivilkammern. N0 30.'

155

dung dieser Eingabe machten die Klägerin und ihre

bei den Mitansprecher geltend, das Pfandrecht der Ge-

werbekasse bestehe in erster Linie nicht für die drei ange-

meldeten 'Vechseforderungen, sondern für eine Kredit-

schuld des einen persönlich haftenden Gesellschafters

der Gemeinschulduelill, Paul Helfer, für welchen sich dit.

Klügerin, Kiener und Peter Helfer als Bürgen verpflichtet

hiitten. Am 21. November 1914 zeigte das Konkursamt

I {ern-Stadt den drei Ausprechern an, dass das für die

geltelldgemachte Forderung behauptete Pfandrecht an

dem Eigelltümerschuldbrief von 5200 Fr. nicht anerkannt

werde; zugleich teilte ihnen das Konkursamt mit, dass

tier Kollokationsplan gemäss Art. 249 SchKG auf dem

KOllkursamt zur Einsicht aufgelegt sei llild die Anfech-

tuugsfrist, innel'! der die Behandlung ihrer Ansprache

mitte1st Klage angefochten werden könne, bis und mit

;l. Dezember 1914 daure. Diese Anzeige wurde laut Fest-

stellung der Vorillstanz dem Anwalt der Ansprecher am

:2;'). :\ovember 191-1 zugestellt. Aus dem vom Bundes-

gl~richt zu dell Akten verlangten, zu Art. 1 der Klage als

Beweismittel angerufenen Kollokatiollsplan (sowie übri-

,"ens auch aus der in Alt. 9 der Verteidigung anerkannten

t> Behauptung des Alt. 1 der Klage) geht hervor, dass neben

der Ansprache der Klägerin noch weitere nachträgliche

KOllkurseingaben stattgefunden haben, von denen ein-

zdne zugelassen worden sind. Hierauf wurde der Kollo-

katiollsplan neu aufgelegt, und die neue Auflage im

Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 25. Noyember

1 Hlj verö1Ientlicht.

Gestützt auf die Abweisung ihrer llachtrüglichen Kou-

kurscino'abe erhob die KlüQerin am 5. Dezember 1914

t>

"

beim Richteramt I Born die vorliegende Klage gegen die

Konkursmasse der Gemeinsl.',huldnerin und die Gewerbe-

kasse Bern mit den Anträgen, es sei zu Gunsten der Ge-

werbekasse Bern im Kollokatiollsplan im Vorrange zu

dem Pfandredlt für die 'Vedlsel VOll 109 Fr. 20 Cts.,

2081 Fr. 95 Cts. und;)39 Fr. 40 Ch. ein Faustpfandrecht