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42_III_122

BGE 42 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1898-06-30 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 30. Juni 1898 begründeten Theodor Kugler

als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Jean

Kugler als Kommanditär. eine Kommanditgesellschaft,

welche Aktiven und Passiven einer bis dahin durch die

Genannten gebildeten Kollektivgesellschaft übernahm

und das Bank- und Kommissionsgeschäft betreiben sollte.

Die Kommanditeinlage .des Jean Kugler wurde auf 200,000

Franken festgesetzt. Dieser Betrag war bereits zur Zeit

des Bestandes der Kollektivgesellschaft in das Geschäft

investiert worden, und es brauchte deshalb über die

Ein z a h I u n g der Kommandite nichts bestimmt zu

werden. Die D aue r der Kommanditgesellschaft und

der Belassung der Kommanditeinlage im Geschäft wurde

auf 19 Jahre angesetzt. Während dieser Zeit sollte die

der Zivilkammern. ND;,ilS.

Kommanditsumme mit 6% per Jahr verzinslich sein. und

effektiv mit 1000 Fr. per Monat verzinst werden. Für

den Fall, dass während der 19 Jahre Jean Kugler sterben

würde, war vorgesehen, dass seine « gesetzlichen Erben.

eventuell diejenigen, welche er ... als Rechtsnachfolger ...

bezeichnen wird, in dieses Vertragsverhältnis eintreten I)

sollten. « Im Falle seine Kinder als Rechtsnachfolger

in dieses Vertragsverhältnis eintreten », sollte « jedes der

Kinder I) berechtigt sein, « mit erreichter Volljährigkeit

seinen Anteil an der Kommanditeinlage nach drei-

monatlicher Kündigung zurückzuziehen I). Mit dem Tode

des T h e 0 d 0 r Kugler sollte der Kommanditvertrag

er lös c h e n.

In einem « Separat-Abänderungs- und Zusatzvertrag I)

vom gleichen Tage wurden verschiedene Punkte, sei es

genauer, sei es anders als im Hauptvertrag geregelt.

Insbesondere wurde entgegen einer ausdrücklichen,Be-

stimmung des Hauptvertrags eine Gewinnbeteiligung des

Jean Kugler vorgesehen. Die auf die Dauer des Komman-

ditverhältnisses bezügliche Vertragsbestimmung wurde in

dem Abänderungs-und Zusatzvertrag wie folgt formuliert :

({ Die Cominanditeinlage verbleibt auch im Todesfalle

» von Jean Kugler unkündbar von beiden Teilen in dem

» Geschäft Kugler & Oe zur Weiterführung des Ge-

I) schäftes und steht jedem der Kinder von Jean Kugler

» erst nach erreichter Volljährigkeit (bezw. im Falle

» früherer Verheiratung von diesem Zeitpunkte an) das

» Recht zu, den ihn betreffenden Anteil des Komman-

I) ditkapitals zu kündigen, in welchem Falle dieser Anteil

I) drei Monate nach betätigter Kündigung rückzahlbar ist

» und die Verzinsung desselben als auch die Gewinnbe-

» teiligung aufhört. »

Endlich enthielt der Zusatzvertrag Bestimmungen über

vier « von dem Uebergang an Theodor Kugler ausgeschlos-

sene» Aktiven, hinsichtlich deren immerhin ein gewisses

Gemeinschaftsverhältnis, das offenbar bis dahin bestanden

hatte, weiterbestehen sollte.

124

Entscheidungen

Am 1. Juli 1898 wurde im Schweiz. Handelsamtblatt

publiziert :

« Theodor Kugler und Joh. Baptist KugIer-Borsinger ...

) haben unter der ... Firma Kugler & Oe ... eine Komman-

) ditgesel1schaft eingegangen, welche am 1. Juli 1898

) ihren Anfang nehmen wird und die Aktiven und Pas-

) siven der aufgelösten Kollektivgesellschaft übernimmt.

)} Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Theodor

) Kugler, und Kommanditär Joh. Baptist Kugler-

,) Borsinger mit dem Betrage von ... 200,000 Fr. »

Am 20. September 1898 schlossen Jean und Theodor

Kugler noch einen « Darlehnsvertrag » ab, dessen hier

in Betracht kommende Bestimmungen folgendermassell

lauteten:

{(Herr J. B. Kugler überlässt seinem Bruder Theodor

IJ Kugler die Summe von 100,000 Fr. pro 30. Juni 1898

) aus seinem eto. Crt. Guthaben bei der Firma Kugler

)} & Oe als Darlehen und zwar auf die Dauer von fünf-

J) zehn Jahren.

\) Vom Jahre 1913 ab steht beiden Teilen das Recht

) einer sechsmonatIichen Kündigung zu.

) Der Zinsfuss wird auf fünf Prozent festgesetzt.)

B. - Jean Kugler starb noch im gleichen Jahre (1898).

Es wurde jedoch erst am 4. /7. Februar 1901, anlässlich des

Eintritts eines weitem Kommanditärs Dr"Hommel), im

Handelsamtsblatt publizien;, dass Jean Kugier « infolge

Todes aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden)}

und dass « an dessen Stelle, als Kommanditäre eingeb'e-

ten,I) seien : « seine Erben "\Vwe Anna Kugler geb. Bor-

ginger und die minderjährigen Kinder Johanna, Eugen,

Joseph, Marie und Alphons Kugler I), und zwar « mit der

unveränderten Kommandite von 200,000 Fr.)

In den Büchern der Kommanditgesellschaft wurde

nach Ausweis eines bei den Akten Iiegellden Auszugs aus

dem Hauptbuch die ungeteilte Kommandite in dem,

einfach weitergeführten Konto «J. B. Kugler » gebucht.

Ausserdem bestand aber ein besonderer Konto für die

der Zivilkammern. N° 28.

. 1:45

im Abänderungs- und Zusatzvertrag vom 30. Juni 1898

erwähnten, ausserhalb des Kommanditvertrages bestehen-

den Gemeinschaftsverhältnisse, und zwar lautete dieser

Konto bald auf den Namen « Erben J. B. Kugler)} (so

in einem von der Klägerin produzierten Auszug), bald

auf den Namen {(Frau A.Kugler-Borsinger» (so in einem

von den Beklagten produ~ierten Auszug). Endlich scheint

für das aus dem Vertrag vom 20. September 1898 resul-

tierende Darlehensverhältnis ein dritter Konto bestan-

den zu haben; wenigstens figuriert der Darlehns-

betrag von 100,000 Fr. in keinem der beiden vorerwähnten

Konti. Den einzelnen Erben wurden keine besondern

Konti eröffnet.

Am 29. September 1910 richtete Dr. Köchliu in Basel

« im Auftrage der Ehegatten Dr. Korrodi-Kugler (d. h.

der Johanna Korrodi geb. Kugler, sowie ihres Ehemannes)

und des Herrn Eugen Kugler » an die Firma Kugler & Oe

eine Kündigung der nach seiner Angabe je aus einem

Fünftel bestehenden Anteile der Genannten am Kom-

manditkapital, «(zur Rückzahlung auf den 31. Dezember

1910. »

Am 14. Jan.uar 1911 wurde im Schweizerischen Han-

delsamtsblatt folgender, vom 11. Januar 1911 datierter

Handelsregistereintrag publiziert :

« F ir m a Ku gl e r & Oe in Z ü r ich. Johanna

» Kugler, nunmehr verehelichte Korrodi, und Eugen

) Kugler sind aus der Kommanditgesellschaft ausgetre-

» ten, deren Kommanditbeteiligungen sind erloschen.

)} Die Kommanditbeteiligung der übrigen Kommanditäre

» Witwe Anna Kugler-Borsinger, Joseph KugIer, Marie

» Kugler und Alfons Kugler (J. B. Kuglers Erben)

» beträgt nunmehr insgesamt 120,000 Fr. »

Eine effektive Rückzahlung des Betrages von:80,000 Fr.

an Johanna Korrodi und Eugen Kugler hatte am 31. De-

zember 1910 nicht stattgefunden. Die Erben des Jean

Kugler einerseits und Theodor Kugler andrerseits standea

nämlich damals in 'Unterhandlungen hinsichtlich der

126

Entscheidungen

Abrechnung über die gemäss Zusatz- und Abänderungs-

vertrag vom 30. Juni 1898 nicht in den Kommandit-

vertrag . einbezogenen Gemeinschaftsverhältnisse. Diese

Abrechnung, in Bezug auf welche eine definitive Eini-

gung erst am 29. März 1912 zustande kam, ergab per

1. Januar 1912 einerseits zu Lasten der « Erben J. B.

Kugier », bezw. der « Frau A. Kugler-Borsinger » folgende

Beträge:

Saldo-Vortrag

.....

% Anteil Wasserkraftkonto

Anteil Königsbach . . . .

Fr. 23,814 10

)}

22,806 60

>}

31,579 65

Zusammen

Fr. 78,200 35

andrerseits an Gewinnanteil und Kapitalzinsen (d. h.

Verzinsung der Kommanditsumme, bis 31. Dezember

1910 gemäss Kommanditvertrag ganz zu 6%, von da an

nur noch 120,000 Fr. zu 6%, 80,000 Fr. dagegen zu 5%) ...

23,932 Fr. 95 Cts. Die Abrechnung würde demnach mit

einem Saldo von 54,267 Fr. 40 zu Lasten der « Erben

J. B. Kugler» abgeschlossen haben, wenn ihnen nicht

gleichzeitig der Betrag der « zurückgezogenen» Kom-

mandite, mit 80,000 Fr. gutgeschrieben worden wäre,

was einen Saldo von 25,732 Fr. 60 Cts. ZU ihren Gunsten

ergab. Ueber die Verwendung' dieses Saldos geben die

Akten keinen vollständigen Aufschluss. IIpmerhin zeigt

ein von den Beklagten produzierter Auszug eines Folios

des « Kontokorrents)} der ~ Frau A. Kugler-Borsinger»

(eben desjenigen Kontokorrents, in welchem die hievor

erwähnten Einträge figurieren), dass die Erben des Jean

Kugler vom 1. Januar bis zum 8. Juni 1912 in 17 kleinern

Posten 13,427 Fr. 75 Cts. in bar und ausserdem 5100

Franken durch Umschreibung auf einen « Konto Frau

M. Borsinger-Minnich », alles zusammen also 18,527 Fr.

75 Cts. bezogen haben, sodass der Saldo zu ihren Gunsten

am 8. Juni 1912 nur noch 7204 Fr. 85 Cts. betragen haben

würde. Ueber die Verwendung dieses letzten Betrags ist

aus den Akten deshalb nichts ersichtlich, weil der er-

wähnte, von den Beklagten produzierte Buchauszug nicht

der Zivilkammern. N° 28.

127

weiter als bis zum 8. Juni 1912 reicht. Im Konkurse

wurde eine Restforderung aus jener Abrechnung per

1. Januar 1912 nicht eingegeben,

Die Beklagten behaupten, dass· Frau A. Kugler- Bor-

singer es übernommen habe, den beiden ausgeschiedenen

Kommanditären ihre « zurückgezogenen» Kommandit-

anteile mit je 40,000 Fr. in bar auszuzahlen. Sie produ-

zieren bezügliche Quittungen der Beklagten N° 2 und 3,

datiert vom 1. März 1911 und.vom 1. Januar 1912.

Am 20. Oktober 1912 stellte die Firma Kugler & Oe

ihre Zahlungen ein, und am 14. Juli 1913 wurde sie nach

Abweisung eines Nachlassgesuches iIi Konkurs erklärt.

Die Unterbilanz beträgt, je nach der Einbeziehung oder

Nichteinbeziehung bestimmter, im Ausland befindlicher

Aktiven und je nach dem Ergebnis der Liquidation 2 bis 4

Millionen. Die mutmassliche KonkursdiVidende, auf

welche eine Abschlagszahlung von 19 % geleistet worden

ist, wird gegenwärtig auf ungefähr 40 % geschätzt.

C. -

Im Konkurs der Firma Kugler & Oe machten die

heutigen Beklagten zusammen, gestützt auf den Dar-

lehnsvertrag vom 20. September 1898, eine Forderung

von 105,180 Fr. 55 Cts. geltend. Diese Forderung wurde

am 21. November 1913 von der Konkursverwaltung

« unter folgenden ausdrücklichen Vorbehalten aner-

kannt »: «a) Die Konkursmasse Kugler & Oe macht

»eine Rückforderung von 80,000 Fr. plus Zins gel-

» tend wegen Kompletierung der Kommanditsummeauf

» 200,000 Fr. b) Die auf obige Forderung entfallende

» Dividende wird nicht ausbezahlt, sondern hat in erster

» Linie zur Verrechnung zu gelangen mit den sub a)

» erwähnten wieder in die Masse Kugler & Oe einzuwer-

» fenden 80,000 Fr. plus Zins. »

Innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erhoben

hierauf die heutigen Beklagten am 2. Dezember 1913

beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren eine

Kollokationsklagemit dem Rechtsbegehren : « Es sei die

» Beklagte verpflichtet, die von den Klägern angemeldete

A.S .{.~ 111 -

1\116

128

Entscheidungen

I) Darlehensforderung von 105,180 Fr. 55 Cts. ohne Vor-

l) behalt und ohne Abzug in den Kollokationsplan auf-

I} zunehmen, und es sei speziell der von der Beklagten

l) erhobene angebliche Rückforderungsanspruch im Be-

l) trage von 80,000 Fr. plus Zins abzuweisen;

)} eventuell: es sei die Beklagte höchstens berechtigt,

I) diesen angeblichen Rückforderungsanspruch mit der

» angemeldeten Konkursforderung, nicht aber mit der

I} eventuellen Konkursdividende zu verrechnen. »

Diese Klage kam jedoch nicht zur gerichtlichen Beur-

teilung, sondern der Prozess wurde am 16. Januar 1914

als durch folgenden Vergleich der Parteien vom 15. Ja-

nuar erledigt abgeschrieben .:

« 1. Die Konkursmasse Kugler & Oe bestätigt, dass

» sie die Kläger in Klasse V mit 105,180 Fr. 55 Cts. kol-

I) loziert hat.

l) 2. Die Kläger sind damit einverstanden, dass auf die

» kolJozierte Forderung in den Konkursen Kugler & C ie

) und Theodor Kugler eine Dividende solange nicht aus-

) bezahlt wird, als nicht über die Streitfrage, ob der

I) Konkursmasse Kugler & Cie ein Anspruch gegenüber

}) den Klägern auf Rückzahlung von. 80,000 Fr. aus

)} Completierung der Kommandite zustehe, rechtskräftig

» entschieden ist. Für diese Khige anerkennen die heu-

» tigen Kläger in ihrer Gesammtheit den Gerichtsstand

»Zürich an. »

Am 15. April 1914 fand darauf, in Sachen der Konkurs-

verwaltung als Klägerin und der Erben des Jean Kugler

als Beklagter, über folgende (< Streitfrage » der Vermitt-

lungsvorstand behufs Einleitung eines Prozesses im

ordentlichen Verfahren statt: (< Ist die Beklagtschaft unter

» Solidarhaft verpflichtet, an die Klägerschaft die Summe

»von 80,000 Fr. nebst 5% Zins seit 1. Januar 1911 zu

» bezahlen und ist die Klägerin berechtigt, auf Rechnung

» ihres Guthabens in erster Linie die den Beklagten zu-

I) kommende Konkursdividende bezüglich einer kollo-

der Zivilkammern. N" 28.

129

I) zierten Forderung von 105,180 Fr. 55 Cts. zurück-

» zuhalten ? »

Am 22. Mai 1914 « übermachte » die Klägerin « mit dem

Ersuchen um gefl. Anhandnahme des Prozesses I) und

ohne eine weitere Bemerkung die friedensrichterliche

Weisung dem Gerichte.

Am 12. August 1914 reichte die Klägerin eine t Klag-

begründung» ein, in welcher sie die Klage dahin zu

« formulieren » erklärte, dass die Beklagten « zu verpflich-

» ten seien, anzuerkennen, dass der Klägerin gegenüber

» den Beklagten eine Forderung in Höhe von 80,000 Fr.

» nebst 5% Zinsen seit 1. Januar 1911 zustehe und zwar

» in dem Sinne, dass dieser Anspruch zur Verrechnung

» komme mit der von den Beklagten angemeldeten For-

» derung von 105,180 Fr. 55 Cts. » Infolge Berechnung der

» Zinsen der 80,000 Fr. auf 10,155 Fr. 55 Cts. also der

» zurückgeforderten» Kommandite nebst Zinsen auf

90,155 Fr. 55 Cts., kam die Klägerin dazu, am Schusse

der Rechtsschrift folgenden «(Antrag» zu stellen:

« Es sei die Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass der

» Rückforderungsanspruch der Klägerin zu schützen und

» Beklagte statt mit 105,180 Fr. 55 Cts. nur noch mit

» 15,025 Fr. in Klasse V zu kollo zieren seien. »

In ihrer Klagbeantwortungsschrift, in welcher sie

grundsätzlich Abweisung der Klage beantragten, er-

klärten die Beklagten, eventuell den von der Klägerin

in der Klagbegründungsschrift vorgeschlagenen Ver-

rechnungsmodus zu akzeptieren und die Klägerin bei

der Neuformulierung der Klage zu behaften.

Die von der Klägerin zur Begründung des Klagan-

spruchs, sowie die von den Beklagten zur Begründung

ihres Antrags auf Abweisung der Klage eingenommenen

Standpunkte sind aus den. nachfolgenden Erwägungen

ersichtlich.

D. -

Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich 111.

Abteilung) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,

130

Entscheidungen

dass eine stillschweigende Entlassnng der bei den aus-

geschiedenen Kommanditäre aus ihrer Haftung für die

Schulden der «alten Kommanditgesellschaft» durch

Fortsetzung des Geschäftsverkehrs mit der

{(neuen

Gesellschaft» stattgefunden habe,

Die zweite Instanz (die I. Appellationskammer des

Obergerichts des Kantons Zürich) hat die Klage ebenfalls

abgewiesen, jedoch mit der Begründung, dass die Kon-

kursverwaltung zur Vertretung der Gläubiger aus der

Zeit vor dem 14. Januar 1911, denen nach Art. 604

Abs. 2 OR a 11 ein eventuell ein Rückforderungsrecht

zustehen würde, nicht legitimiert sei.

E. -

Gegen das am 24. November 1915 erlassene, den

Parteien am 17. Dezember zugestellte zweitinstanzliche

Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember durch Post-

eingabe an das Obergericht die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei zu erkennen,

dass: « die Beklagten verpflichtet seien anzuerkennen, dass

« der Klägerin gegenüber der Beklagten eine Forderung

)) in der Höhe von 80,000 Fr. nebst 5% Zinsen seit 1. Ja-

» nuar 1911 zustehe und dass dieselbe zur Verrechnung

» komme mit der von der Beklagten im ~onkurs Kugler &

» Cie angemeldeten Forderung von 105,180 Fr. 55 Cts.,

» sodass die Beklagten nur _ noch mit 15,025 Fr. in

»Klasse V zu kollozieren sind. »

Die Beklagten haben Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der

« Klagbegründung ») vom 12. August 1914, bei welcher

sie von den Beklagten sofort behaftet wurde und von

welcher sie auch im weitern Verlaufe des Prozesses nicht

abzugehen versucht hat, erhebt die Klägerin nicht mehr

darauf Anspruch, die eingeklagte Forderung von 80,000

Franken nebst Zins in erster Linie zur Kompensation

der Zivilkammern. N° 28.

131

mit der auf die Konkursforderung von 105,180 Fr. 55 Cts.

entfallenden D i v i den d e zu benutzen und den Rest

in bar einzutreiben, sondern sie will mit der eingeklagten

Forderung den entsprechenden Teil jener K 0 n kur s -

forderung selbst kompensieren und die Beklagten

für die Differenz als Konkursgläubiger anerkennen.

Genau genommen, liegt somit (vgl. einerseits BGE 40 III

S. 265, andrerseits a. a. O. S. 266 und S. 107) einfach ein

K 0 11 0 kat ion s pro z e s s vor, in welchem zwar die

Parteirollen umgekehrt sind, der aber darum nicht minder

im beschleunigten Verfahren zu behandeln gewesen wäre.

Indessen ist' aus dem Umstande, dass der Prozess von

den kantonalen Instanzen -

nach dem Gesagten zu

Unrecht -

im Wege des ordentlichen statt des beschleu-

nigten Verfahrens behandelt wurde, für das Schicksal

der vorliegenden Berufung des haI b keine praktische

Konsequenz zu ziehen, weil das eidgenössische Recht an

eine Verletzung des Art. 250 Abs. 4 SchKG, so~eit es

sich um das Verfahren vor den kantonalen Instanzen

handelt, keinerlei Sanktion knüpft, die Ausseracht-

Jassung einer allenfalls vom k a n ton ale n Recht

daran geknüpften Sanktion aber nicht vom Bundes-

gericht zu relevieren wäre. Dieses hat nur darauf zu

achten, dass vor -s ein e r Instanz die für das beschleu-

nigte Verfahren aufgestellten Regeln befolgt werden,

dass also insbesondere die fünftägige Berufungs- und even-

tuell auch die fünftägige Anschlussberufungsfrist einge-

halten werde, widrigenfalls auf die Berufung, eventuell

auf die Anschlussberufung nicht einzutreten wäre; denn

es ist in der Tat ein Satz des eidgenössischen Rechts,

dass auf verspätet eingereichte Haupt- oder Anschluss-

berufungen nicht eingetreten werden soll.

Im vorliegenden Falle ist nun die Berufung noch inner-

halb der abgekürzten, fünftägigen Berufungsfrist einge-

reicht worden, und es ist deshalb darauf einzutreten.

E. 2 In der Sache selbst erhebt sich zunächst die Frage,

ob die Klägerin nicht dabei zu behaften sei, dass sie die

132

EntscheidWlgen

von den Beklagten im Konkurse angemeldete Forderung

von 105,180 Fr. 55 Cts. eigentlich sowohl im Kollokations-

plan, als auch im Vermittlungsvorstande vom 15. April

1914, durch den der vorliegende Prozess eingeleitet wurde,

als Konkursforderung anerkannt habe. In der Tat hatte

ja die Konkursverwaltung, zunächst in ihrer Kolloka-

tionsverfügung vom 21. November 1913, dann aber auch

in dem Vergleich vom 15. Januar 1914, durch welchen

die von den heutigen Beklagten am 2. Dezember 1913

eingereichte Kollokationsklage erledigt wurde, die ange-

meldete Forderung von 105,180 Fr. 55 Cts. ausdrücklich

anerkannt und nur den « Vorbehalt }) beigefügt, dass die

bezügliche Dividende « nicht ausbezahlt I) werde, sondern

« in erster Linie zur Verrechnung zu gelangen}) habe

« mit den wieder in die Masse einzuwerfenden 80,000 Fr.

plus Zins I); und demgemäss hatte sie auch im friedens-

richterlichen Vorstande vom 15. April 1914, durch

welchen der vorliegende Prozess formell eingeleitet

wurde, den Anspruch erhoben, « auf Rechnung ihres

Guthabens von 80,000 Fr. nebst Zins in erster Linie die

den Beklagten zukommende Konkursdividende bezüg-

lich einer kollozierten Forderung von 195,180 Fr. 55 Cts.

zurückzuhalten)}, -

womit die Meinung verbunden war,

dass sie sich vorbehalte, den Ueberschuss in bar einzu-

fordern. Die Beklagte hat also damals nicht einmal

« eventuell)} den Standpunkt eingenommen, dass sie

berechtigt sei, die eingeklagten 80,000 Fr. nebst Zins von

den kollozierten 105,180 Fr. 55 Cts. in Abzug zu bringen.

Auch kann nicht etwa gesagt werden, dass in der Erhe-

bung einer Massaforderung gegenüber einer, im übrigen

als Konkursgläubiger anerkannten Person stets zugleich

auch eine eventuelle Bestreitung seiner Konkursforde-

rung oder eines Teils derselben liege; denn Konkurs-

forderungen sind in der durch Art. 249 Abs. 3 SchKG

vorgeschriebenen . b e s 0 n der n Form zu bestreiten,

sodass der betreffende Ansprecher genau weiss, ob und

wann er die Kollokationsklage zu erheben und welches

j

der Zivilkammern. N0 28.

133

Rechtsbegehren er darin zu stellen hat. Allein im vorlie-

genden Falle haben die heutigen Beklagten in· ihrer

Eigenschaft als Konkursgläubiger selber, erstmals in

ihrer Kollokationsklage vom 2. Dezember 1913, dann

aber auch in ihrer Antwort auf die dem gegenwärtigen

Prozesse zu Grunde liegende Klage der Konkursverwal-

tung, ausdrücklich den Standpunkt eingenommen, dass

die Konkursverwaltung « eventuell I), d. h. falls ihr

« Rückforderungsanspruch » geschützt werde, berechtigt

sein solle, zwar nicht mit der Konkurs d i v i den d e,

wohl aber mit der « angemeldeten Konkursforderung >) zu

kompensieren. Die Beklagten haben also daraus, dass die

Klägerin sich das Recht zur Kompensation des « Rück-

forderungsanspruchs » mit der angemeldeten K 0 n kur s-

f 0 I' der u n g weder im Kollokationsplan noch im

Vermittlungsvorstand vom 15. April 1914 vorbehalten

hatte, selber nicht die Konsequenz gezogen, dass damit

auf jene Verrechnung verzichtet worden sei. Vielmehr

haben sie stets nur betont, dass der Klägerin nicht das

Recht zustehe, mit der Konkurs d i v i den d e zu kom-

pensieren, und von diesem Gesichtspunkte aus haben

sie die Klägerin sofort dabei behaftet, als diese in dtr

« Klagbegründung I) vom 12. August 1914 den noch im

Verrnittlungsvorstand erhobenen Anspruch, {(auf Rech-

nung ihres Guthabens in erster Linie die den Beklagten

zukommende Konkursdividende zurückhalten »zu dürfen,

unerwarteterweise verliess und nur noch Verrechnung

mit der Konkursforderung als solcher verlangte. Haben

aber darnach die Beklagten den nunmehrigen Stand-

punkt der Klägerin. dass die streitige Forderung von

80,000 Fr. nebst Zins, soweit sie gutgeheissen werden

sollte, mit der Konkursforderung von 105,180 Fr. 55 Cts.

zu verrechnen sei, ausdrücklich anerkannt, so kommt

nichts mehr darauf an, dass die K 1 ä ger i n diesen

Standpunkt ursprünglich· selber nicht eingenommen

hatte.

E. 3 -:- Wie nach dem Gesagten durch die Stellung-

1M

Entscheidungen

nahme derB e k lag t e n das Recht der Klägerin zur

Verrechnung ihres «Rückforderungsanspruchs »mit der

angemeldeten Konkursforderung anerkannt ist, so ist

umgekehrt durch die Stellungnahme der K I ä ger i n

. die Frage erledigt, ob die Klägerin nicht zur Verrechnung

jenes « Rückforderungsanspruchs » mit der auf die ange-

meldete Konkursforderung entfallenden D i v i den d e

berechtigt gewesen wäre, m. a. W. ob der « Rückfor-

derungsanspruch » nicht als « M ass a f 0 r der u n g »

hätte geltend gemacht werden können. Ebensowenig

ist zu untersuchen, ob nicht wenigstens einem T eil der

Klagforderung die Eigenschaft einer Massaforderung

des haI b hätte zuerkannt werden müssen, weil aus

einem von den Beklagten produzierten Buchauszug der

Firma Kugler & Oe ersichtlich ist, dass den Beklagten

im ersten Semester 1912 gegen 15,000 Fr. (vom 1. Januar

bis zum 8. Juni, wo das betreffende Buchfolio aufhört,

genau 13,427 Fr. 75 Cts.) in bar ausbezahlt worden sind,

was offenbar nicht geschehen wäre, wenn die Konto-

korrentrechnung nicht dank der Gutschrift der 80,000 Fr.,

statt einen Saldo von 54,267 Fr.40 Cts. zu Gunsten der

Firma Kugler & Oe, einen solchen von 25,732 Fr. 60 Cts.

zu Gunsten der B e k lag t e n aufgewiesen hätte. l\'1it

andern Worten: nachdem die Klägerin in ihrer « Klagbe-

gründung » und auch seither wiederholt erklärt hat, dass

die « Rückzahlung » der Kommandite durch Ver r e c h -

nun g mit ein e r S c h.u I d der B e k 1 a g t e n

vorgenommen worden sei, und dass sie deshalb ihrerseits

nicht Verrechnung der Klagforderung mit der Konkurs-

d i vi den d e und Barzahlung des Ueberschusses, sondern

nur Verrechnung mit der Konkursforderung als sol ehe r

verlange, fällt für den Richter der Umstand ausser Be-

tracht, dass nach den Akten ein Teil der 80,000 Fr .•

nämlich 25,732 Fr. 60 Cts., tatsächlich nie h t mit einer

Schuld der Beklagten verrechnet worden, sondern, min-

destens bis zum Betrage von 13,427 Fr. 75 Cts., wahr-

scheinlich aber in noch höherm Betrage, möglicherweise

I

der Zivilkamml"l'n. Ne 28.

135

sogar g a n z, i n bar zur ü c k b e z a hIt worden ist.

E. 4 Materiell handelt es sich im vorliegenden Falle um einen aus Art. 603 Abs. 3 und 608 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 604 Ahs. 2 OR abgeleiteten Anspruch. Die bei den erstgenannten Gesetzesbestimmungen schrei- ben allerdings direkt nur vor. dass im Konkurse der Kom- manditgesellschaft die « Ablieferung » einer « noch nicht eingeworfenen oder wieder zurückgezogenen» Kommandit- summe, die als solche « zum Gesellschafts vermögen I) gehöre, verlangt werden könne; im vorliegenden Falle aber handelt es sich nach der in Erw. 3 hievor konsta- tierten Stellungnahme der Klägerin lediglich um Rück- gängigmachung einer Verrechnung und Wiederaufleben- lassen einer durch dIe Verrechnung mit dem angeblichen Kommanditrückforderungsanspruch des Kommanditärs getilgten Kontokorrentforderung der Kommanditgesell- schaft, sowie Verrechnung dieser Kontokorrentforderung mit einer an sich anerkannten Konkursforderung. Indes- sen ist unbestreitbar, und die Beklagten haben dies in der Tat nicht bestritten, dass Art. 604 Abs. 3, wen n er dazu berechtigt, eine noch nicht eingeworfene oder wieder zurückgezogene Kommandite i n bar ein z u- f 0 r der n, bezw. wie der einzufordern, a tortiori auch zur Rückgängigmachung einer Gut s ehr i f t berech- tigt, durch die der Kommanditär die bereits eingeworfene Kommandite zwar nicht in bar znrückerhalten hat, wohl aber von einer Forderung befreit worden ist, mit weIe.her die Konknrsverwaltul1g sonst eine von ihm eingegebene Konkursforderung hätte kompensieren können.

E. 5 Mit Unrecht erheben nun die Beklagten gegen-

über diesem Anspruch der Klägerin auf Rückgängig-

machung der s. Zt erfolgten Gutschrift der 80,000 Fr.

in erster Linie die « Ein r.e d e der man gel n den

Pas s i v leg i tim a t ion », die sie damit begründen,

dass es sich bei jenen 80,000 Fr. um die Kommanditanteile

bloss z w eie r der Beklagten, nämlich der Johanna

Korrodi geb. Kugler und des cand. jur. Eugen Kugler

136

Entscheidungen

gehandelt habe, und dass deshalb die Klage nur gegen

diese bei den Erben anzustrengen gewesen wäre. N ach-

dem die Beklagten selber im ganzen Prozesse stets betont

haben, dass die 80,000 Fr. nicht effektiv zurückbezahlt,

sondern bloss den « Erben J. B. Kugler », bezw. der

« Frau . A. Kugler-Borsinger » gutgeschrieben worden

seien, worauf Frau A. Kugler-Borsinger ihr e r sei t s

den zwei genannten Erben, die bei der Firma Kugier & Oe

keine besondern Konti besassen, je 40,000 Fr. in bar

ausgerichtet habe, ist es nicht erklärlich, wieso sie dazu

kommen können, der Klägerin das Recht zu bestreiten,

gegen die Erb eng e sam t h e i t auf Rückgängig-

machung jener Gutschrift zu klagen. Auf Stornierung

einer Gutschrift muss doch gegen alle diejenigen geklagt

werden können, zu deren Gunsten die Gutschrift s. Zt.

vor gen 0 m m e n wUrde, auch wenn die aus der Gut-

schrift resultierenden Vorteile nachher, im internen Ver-

hältnis zwischen den durch die Gutschrift gemeinsam

begünstigten Personen, ausschliesslich einzelnen von

ihnen sollten zugewendet worden sein. Im vorliegenden

Falle kommt aber noch hinzu, dass diejenige Haftung,

auf Grund deren die Klägerin die Rü~kgängigmachung

der Gutschrift verlangt, nicht .etwa eine Haftung bloss

der beiden genannten Einzelerben, sondern eine solche

der Erbengesamtheit war. Möchte nämlich im internen

VerhäItnis zwischen den Miterben noch so sehr feststehen,

dass die Gesamtkommanditsumme von ursprünglich

200,000 Fr. sich gleichmässig unter die fünf Kinder des

verstorbenen J. B. Kugler verteile und dass es sich bei

den der Erbmasse gutzuschreibenden 80,000 Fr. um die

Anteile eben jener beiden Einzelerben handle, -

ja

mochte dies auch im Verhältnis zwischen den heutigen

Beklagten einerseits und dem unbeschränkt haftenden

Teilhaber Theodor Kugier andrerseits feststehen (trotz-

dem es in den Büchern der Gesellschaft nicht zum Aus-

druck kam), und mochte es endlich mehr oder weniger

auch aus dem Handelsregistereintrag vom 11./14. Januar

der Zivilkammern. N· 28.

137

1911 hervorgehen, worin «die Kommanditbeteiligungen

der Johanna Korrodi und des Eugen Kugler I) als

« erloschen» erklärt und « die Kommanditbeteiligung

der übrigen Kommanditäre >} mit « nunmehr insgesamt

120,000 Fr. angegeben» wurde, -

so handelte es sich

doch jedenfalls nach dem jen i gen Handelsregister-

eintrag, aus welchem die Klägerin den Anspruch auf

Rückgängigmachung der Gutschrift der 80,000 Fr. ab-

leitet und auf den es allein ankommt, nämlich nach dem

Handelsregistereintrag vom 4./7. Februar 1910f um eine

Ge sam t kom man d i t (von 200,000 Fr. ohne

irgendwelche Angaben über die Art ihrer Verteilung

unter die « Erben >} des J. B. Kugler, als welche übrigens

6 und nicht bloss 5 Personen angegeben wurden (nämlich

ausser den 5 Kindern auch die Witwe), sodass bei gl e i c h-

m ä s s i ger Verteilung der 200,000 Fr. jene 80,000 Fr.

mehr als zwei Anteile ausgemacht haben würden. Bestand

aber darnach jedenfalls nach aussen eine G e sam t-

kommandite, und war das Publikum nicht verpflichtet,

sich über die Höhe der Quoten der einzelnen « Erben)}

zu erkundigen -

zumal da diese Quoten· auch testamen-·

tarisch oder vertraglich anders als nach Gesetz geordnet

sein konnten, -

so durfte und musste die vorliegende

Kl~ge gegen die Erben g e sam t h e i t und nicht bloss

gegen ein z eIn e Erben gerichtet werden.

Damit erledigt sich zugleich die von den Beklagten

angebrachte Bestreitung ihrer (passiv~n Solidarität >}.

Die Klägerin verlangt ja nicht, dass die Beklagten a]s

Solidarschuldner zur Z a h I u n g von 80,000 Fr. nebst

Zins zu verurteilen seien, sondern nur, dass eine von ihnen

gemeinsam angemeldete Konkursforderung um den ange-

gebenen Betrag zu reduzieren sei; und dieses .. Re~htsbe­

gehren ist bloss die KonsequallZ der von der Klagerm ver-

langten Stornierung einer s. Zt. zu Gunsten der ~eklagten

als G e sam t h e i t vorgenommenen Gutschrift. Selbst

wenn daher für die Wiedereinzahlung eines von einzelnen

der Beklagten i n bar zurückgezogenen Kommandit-

138

Entscheidungen

anteils keine passive Solidarität bestehen würde, -

tat-

sächlich würde sie übrigens gerade dann b e s t ehe n, da

die im Handelsregistereintrag vom 4. /7. Februar 1901

enthaltene Erklärung betr. die « Gesamtsumme» von

200,000 Fr. zweifellos eine auf Begründung der passiven

Solidarität gerichtete « Willenserklärung » im Sinne des

Art. 143 OR darstent, -

so konnte doch jedenfalls die

vor I i e gen d e, bloss noch auf Reduktion der gemein-

sam angemeldeten Konkursforderung gerichtete Klage

nur gegen die Beklagten in ihrer G e sam t h e i t ge-

richtet werden.

E. 6 Vor der von der Beklagten weiterhin erhobenen

« Einrede der mangelnden. Akt i v legitimation» ist

noch ihr Einwand zu behandeln, dass von Seiten der

Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911, denen

allein ein Anspruch -aus Art. 604 Abs. 2 OR zustehen

könnte, auf die Haftbarmachung der (i ausgeschiedenen

Kommanditäre I), d. h. auf die Rückgangigmachung der

im Jahre 1912 zu Gunsten der « Erben J. B. Kugler» vor-

Genommenen Gutschrift der 80,000 Fr., ver z ich t e t

::.

worden sei. Ein solcher Verzicht soll nämlich darin liegen,

dass «nach Auflösung der alten Ko~anditgesellschaft

und Konstituierung einer n e ~ e n)} (ohne die beiden aus-

geschiedenen Kommanditäre) (i die alten Gläubiger (d. h.

diejenigen aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911) den

Verkehr mit der neuen Gesellschaft fortsetzten und

dadurch die neue Gesellschaft als alleinige Schuldnerin

annahmen ».

Dieser Standpunkt der Beklagten, auf den letztere in

ihrer Klagbeantwortungsschrift selber kein grosses Ge-

wicht gelegt hatten, auf Grund dessen aber die I. Instanz.

die ihn zu dem ihrigen machte, zur Abweisung der Klage

gelangt ist, erledigt sich mit der Feststellung, dass am

11. Januar 1911 nur der « Austritt)} zweier von mehreren

Kommanditären, . das {(Erlöschen » ihrer « Kommandit-

beteiligungen » und die Reduktion der Gesamtkomman-

ditbeteiligung der Erben Kugler auf 120,000 Fr., dagegen

der Zivilkammern. N° 28.

- 13\}

keineswegs eine « Auflösung)} der bisherigen und die

Konstituierung einer « neuen Kommanditgesellschaft)} ins

Handelsregister eingetragen wurde. Jener Eintrag ent-

sprach denn auch den tatsächlichen Verhältnissen, da be-

reits im Kommanditvertrag vom 30. Juni 1898 ausdrücklich

vorgesehen war, dass die Kommanditgesellschaft zwar

mit dem Tode des T h e 0 d 0 r Kugler « e r lös c h e I).

dass aber im Falle des Todes des J e a n Kugler dessen

Erben « in dieses Vertrags verhältnis eintreten I), das

i< auf die Dauer von 19 Jahren abgeschlossen)} sei, und

dass bloss « jedes der Kinder berechtigt)} sein solle,

(i mit erreichter Volljährigkeit» (gemäss Zusatzvertrag

auch im Falle der Verheiratung) « seinen Anteil an der

Kommandite nach dreimonatlicher Kündigwlg zurück-

zuziehen I). Diese vorherige Vereinbarung war nach

Art. 575 in Verbindung mit Art. 611 OR zulässig und

hatte zur Folge, dass eine Auflösung der Kommandit-

Gesellschaft weder mit dem Tode des Jean Kugler im

o

Jahre 1898, noch mit der im Jahre 1911 erfolgten Reduk-

tion der Kommandite VOll 200,000 auf 120,000 Fr. statt-

fand. H ä t t e aber auch im internen Verhältnis zwischen

den Gesellschaftern eine Auflösung der alten Kommandit-

Gesellschaft und der Abschluss eines neuen Gesellschafts-

o

vertrages stattgefunden, so ist doch jedenfalls nichts

derartiges pub I i z i e r t worden, und es kann daher

keine Rede davon sein, dass irgend ein Gläubiger aus der

Zeit vor dem 14. Januar 1911 durch Fortsetzung des

Geschäftsverkehrs mit der angeblich neuen Gesellschaft

auf das ihm durch Art. 604 Abs. 2 gegebene Recht zur

Haftbarmachung der unverminderten Kommanditsumme

verzichtet habe. Die Auffassung der I. Instanz, wonach

ein solcher Verzicht im vorliegenden Falle deshalb ange-

nommen werden müsste, weil im Jahre 1911 offenbar

kein einziger Gläubiger daran gedacht habe, wegen der

Reduktion des Kommanditkapitals um 80,000 Fr. seine

Geschäftsbeziehungen zu der damals noch ({ äusserst an-

gesehenen» Firma Kugler & Oe abzubrechen, würde

140

En tscheidun gen

dazu führen, die Bestimmung des Art. 604 Aba. 2 OR

gerade in denjenigen Fällen illusorisch zu machen für

welche sie in erster Linie geschaffen wurde.

'

E. 7 Was ~unrneh~ d~e ({ Ein red e der man gel n-

den Akt 1 V 1 e g 1 tIm a t ion)} betrifft, deren Gut-

heissung zur z w e i t instanzJichen Abweisung der Klage

geführt hat, so ist davon auszugehen, dass nach den be-

reits zitierten Art. 603 Abs. 3, 608 Abs. 2 und 604 Abs. 2

OR ({ im Konkurse der Gesellschaft)} den ({ Gläubigern)}

das Recht zusteht, die Admassierung der ({ zum Gesell-

schaftsvermögen gehörenden » Kommanditsumme zu ver-

langen, wobei denjenigen, die schon vor der Publikation

einer Kommanditreduktion Gläubiger waren, « die unver-

minderte Kommanditsumme haftet I). Während also für

den

Fa~l, dass keine Kommanditreduktion publiziert

w.urde, In Art. 603 Abs. 3 ausdrücklich gesagt ist, dass

(he Kommanditsumme « zur Masse abgeliefert werden)}

müsse, heisst es in Art. 604 Abs. 2 nur, dass im Falle der

Bekanntmachung einer Kommanditreduktion die unver-

minderte Kommanditsurnrne für die vor der Bekannt-

machung eingegangenen Verbindlichkeiten weiter «hafte»

\

Es liegt nahe, schon aus diesem Wortlaut des Gesetzes z~

schliessen, d~ss im Falle des Art. 604 Ahs. 2 die ({ Haftung)}

der unverrnmderten Kommanditsumme in demselben

Sinne verstanden sei, wie die in Art. 603 Ahs. 3 geregelte

Haftung, d. h. dass in jen e m Falle nicht minder als in

die sem die ({ Ablieferung » der in Betracht kommenden

Summe ({ zur Masse)}, als deren Bestandteil sie nach

Art. 608 Abs. 2 erscheint, verlangt werden könne, und

dass zur Stellung eines bezüglichen Begehrens selbstver-

ständlich, wie im Falle des Art. 603, so auch im Falle des

Art. 604, die K 0 11 kur s ver wal tun g berufen sei.

Demgegenüber nehmen nun aber die Beklagten den

~tandpunkt ein, dass die Konkursverwaltung zwar wohl

Im N~en der gewöhnlichen GesellschaftsgJäubiger, da-

gegen nIcht auch namens der durch Art. 604 Abs. 2 ge-

schützten Spezialgläubiger auftreten könne. Insoweit

der Zivilkammern. N0 28.

.141

diese Auffassung damit begründet wird, dass im vorlie-

genden Falle die in Betracht kommenden Spezialgläubiger

nicht Gläubiger der in Konkurs befindlichen Kommandit-

gesellschaft seien, sondern Gläubiger jener «f r ü her n

KommanditgeselJschaft I}, die vor dem Ausscheiden der

Johanna Korrodi und des Engen Kugler bestanden habe,

genügt es, auf die Ausführungen in Erwägung 6 hievor

ZU verweisen, wonach eine Auflösung der im Jahre 1898

gegründeten Kommanditgesel1schaft weder beim Tode

des Jean Kugler, noch anlässlich des Ausscheidens jener

bei den Erben stattgefunden hat. Insoweit aber die Ver-

tretung der Inhaber von Forderungen aus der Zeit vor

dem 14. Januar 1911 durch die Konkursverwaltung

des haI b nicht möglich oder nicht zulässig sein soll,

weil eine Vertretung einzelner Gläubiger g r u p pell

durch die Konkursverwaltung grundsätzlich ausgeschlos-

sen sei, so fällt einmal in Betracht, dass im Falle eines

Konkursausbruchs sofort nach Publikation der Komman-

ditreduktion diejenigen Gläubiger, denen nach Art. 604

Abs.2 « die unverminderte Kommanditsumme forthaftet »,

mit der Gesamtheit der Konkursgläubiger identisch sind;

in diesem Falle wäre also sogar nach der Auffassung der

Beklagten die Konkursverwaltung zu ihrer Vertretung

berufen. Welche sachlichen Gründe für eine anderE-

Lösung sprechen sollen, wenn der Konkurs zufällig erst

etwas später ausbricht und daher noch andere, vielleicht

nur ganz wen i g e andere Gläubiger hinzugekommen

sind, ist nicht erfindlich. Sodann ist daran zu erinnern,

dass eine Vertretung der Interessen einzelner Gläubiger-

g r u p p e n, ja sogar einzelner G I ä u b i ger durch die

Konkursverwaltung immerhin auch in allen denjenigen

Fällen vorkommt, in welchen die Konkursverwaltung

gemäss Art. 198 SchKG einen vom Gemeinschuldner

verpfändeten Gegenstand admassiert, trotzdem mit

Rücksicht auf den Wert des Pfandobjektes und die Höhe

der pfandversicherten Forderung von vornherein fest-

steht, dass für die Masse als solche bei der Verwertung

142

Entscheidungen

des betreffenden Objektes nichts zu erübrigen sein wird.

Zeigt aber dieser, in der Konkurspraxis häufig vorkom-

I~.ende Fall, wie übrigens auch der, allerdings weniger

haufige Fall der Admassierung eines verpfändeten Kom-

petenzstück~ (vergl. Art. 54 KV), dass die Vertretung der

Interesse~ emzelner Gläubiger oder Gläubigerkategorien

durch dIe Konkursverwaltung nicht von vornherein

unmöglich ist, so besteht auch kein grundsätzliches Be-

denken gegen die Zulassung einer von der Konkursver-

,:altung erhobenen Klage auf Admassierung einer bloss

eInzelnen Konkursgläubigern haftenden Kom man d i t-

s u m m e. Indessen besteht gegen die Zulassung einer

solche?- Klage nicht nur kein B e den k e n, sondern es

erscheInt geradezu als die P f I ich t der Konkursver-

waltung, wie für Admassierung aller vom Gemeinschuld-

ner verpfändeten Sachen, so auch für Admassierung einer

bloss eInzelnen Konkursgläubigern haftenden Komman-

di~~~e zu sorgen. Einmal nämlich werden diejenigen

Glaubigel', denen eine unter Vornahme der gesetzlichen

Bekanntmachung

zurückgezogene

Kommanditsumme

trotzdem weiterhaftet, in der Regel, von der Konkursver-

waltullg abgesehen, keinen gemeinsamen Interessenver-

t:eter besitzen, wie sie sich denn auch meist gar nicht

eInmal alle k e n n en werden. Sie be d ü l'f e n also

e~nes gesetzlichen Vertreters nicht minder als alle übrigen

Konkursgläubiger. So dann liegt es auch im Interesse des

weiterhaftenden Kommanditärs, dass er nicht von

mehreren oder gar von vielen einzelnen Gläubigern

Zahlungsaufforderungen erhalte, denen er, unter selbstän-

diger KontroHierung der Existenz und der Höhe der ein-

zelnen angeblich aus der Zeit vor der Publikation der

Ko~manditreduktion stammenden Konkursforderungen,

-

über deren Anerkennung oder Nichtanerkennung die

Konkursverwaltung vielleicht ihrerseits bereits Verfü-

gungen getroffen hätte, -

aUen nachkommen müsste, bis

erden Beweis erbringen könnte, dass er den ganzen Betrag

der Kommanditreduktion zu ihrer Befriedigung verwendet

der Zivilkammern; ~. ::.{.

1-E

habe. Weiterhin spricht gegen diese Lösung die Erwägung,

Gass im Falle des selbständigen Vorgehens der einzelnen

alten Gläubiger die ein e n, nämlich die zuerst vorgehen-

den, ganz befriedigt, die a n der n aber, d. h. die weniger

rasch handelnden oder weniger gut unterrichteten, leer

ausgehen würden. Endlich rechtfertigt sich eine Vertre-

tung jener alten Gläubiger durch die Konkursverwaltung

auch deshalb, weil auch die übrigen Konkursgläubiger an

der Admassierung einer nur noch jenen alten Gläubigern

haftenden Kommandite interessiert sind. Jene alten

Gläubiger sind ja ihrerseits au c h Konkursgläubiger.

In dem Masse also, wie sie ihres Anrechtes auf die zurück-

gezogene Kommandite verlustig gehen sollten, vergrösselt

sich die allgemeine Passivmasse. Es verhält sich auch in

dieser Hinsicht mit der Haftung der zurückgezogenen

Kommandite ähnlich wie mit der Haftung eines Pfandes,

an dessen Admassierung und möglichst vorteilhafter

Verwertung die ge\vöhnlichen Konkursgläubiger deshalb

interessiert sind, weil der Pfandgläubiger, soweit seine

Forderung durch das Pfand nicht gedeckt ist, bezw.

nicht durch Verwertung des Pfandes gedeckt wir tl,

\ auf den Erlös der übrigen Aktiven des Gemeinschuldners

lange'wiesen ist und durch seine Partizipation die Höhe

;,cier KOllkursdiviJende ungünstig heeinflusst.

. 8. -

~ach dem Gesagten ist die von den Beklagten

erhobene « Einrede der mangelnden Aktivlegitimation,)

jedenfalls ins 0 fe ru abzuweisen, als sie damit begrün-

det wird, dass die Sonderrechte der Gläubiger aus der

Zeit vor dem 14. Januar 1911 nicht durch die Konkurs-

verwaltnng, sondern durch die einzelnen Gläubiger per-

sönlich geltend zu machen seien. Im Weitern wird jene

Einrede aber auch damit begründet, dass Verhindlich-

keiten der Firma Kugler & Oe aus der Zeit vor dem

14. Januar 1911 tatsächlich gar nicht mehr vorhanden

seien, oder dass die Existenz solcher Yerhindlichkeiten

doch jedenfalls yon der Klägerill. der in dieser Beziehung

die Beweislast obliege. nicht nachgewiesen wonlen sei.

AS 42 m -

1916

E. 10 Die Gutheissung der Klage für den Betrag VOll

80,000 Fr. hat zur Folge, dass für diesen Betrag, - ähnlich

wie in den Fällen der Art. 578 Abs. 3, 579, 590 Abs. 2,

591 und 592 ZGB (vergl. auch Art. 208 und 221 ZGB,

sowie KOHLER, Lehrbuch des Konkursrechts S. 80, Leit-

faden, 2. Auflage S. 105 und 112 f., Archiv f. ziv. Pr. 95

S. 339 fI.), -

wenn auch in dem nämlichen Konkursver-

fahren, eine S e par a t ver te i I u n g zu veranstalten

ist, für welche mutalis mutandis aUe Grundsätze des

formellen und des inateriellell Konkursrechts gelten.

Könnten die Sondergläubiger aus dem Ergebnis der

separat haftenden Kommandite voll befriedigt werdeil

(was indessen im vorliegenden Falle ausgeschlossen

scheint und überhaupt selten vorkommen wird), so

würde (analog dem in Art. 54 KY behandelten Fall) der

L"eberschuss an die Einv,erfungspflichtigen (im vorlie-

genden Falle die Beklagten), zurückzuerstatten, bezw.

ihnen wieder gutzuschreiben, und es würden die getilgten

Forderungen im allgemeinen' Kollokationsplan zu strei-

chen sein. Reicht dagegen die separat haftende Kommall-

ditsumme zur Befriedigung tier Sondergläubiger nicht aus,

so sind bloss ihre im allgemeinen Kollokatiollsplan kollo-

zierten Forderungen um den bereits bei der Separatver-

teilung bezogenen Betrag zu kürzen, m. a. \V. es sind bei

der Verteilung der Allgemeinmasse nur ihre nach Inan-

spruchnahme der « zurückgezogenen }) Kommandite übrig-

bleibenden Aus fall forderungen zu berücksichtigen,

gerade wie feststehendermassen in Y. Klasse die FOl'de-

rungen der Gläubiger der I.-IY. Klasse nur bis zum Betrag

des in diesen Klassen erlittenen Ausfalls Berücksichti-

gung zu finden haben. Es sind somit, wie bereits ange-

der Zivilkammern. N° 2&.

. 147

deutet, z w e i Kollokationspläne aufzulegen

ein all-

gemeiner, in welchem all e Gläubiger, also auch die Sonder-

gläubiger zu figurieren haben, und ein spezieller, in wel-

chem nur die letztem· zu berücksichtigen sind. Die bei den

Kollokationspläne können natürlich gleichzeitig aufge-

legt und dann auch in eine einzige Urkunde zusammen-

gefasst werden.

Dabei ist, was insbesondere den vorliegenden Fall

betrifft, zu beachten : ein e I' sei t s, dass die separat

zu verteilende Summe nicht volle 80,000 Fr., sondern

(wenn n die Konkursdividende ist) n % von 80,000 Fr.

beträgt (denn nur die Differenz zwischen n% von 105,180

Fr. 55 Cts. und n % von 25,180 Fr. 55 Cts., also n %

von 80,000 Fr., wird den Beklagten durch die vorliegende

Klage abgewonnen, - a n d I' e I' sei t s : dass zwar nicht

im allgemeinen, wohl aber im b e s 0 n der n Kolloka-

tionsplan die Beklagten mit ihrer vollen ursprünglichen

Forderung von 105,180 Fr. 55 Cts. zu berücksichtigen

sind; letzteres deshalb, weil die 105,180 Fr. 55 Cts. von

einer im Jahre 1898 begründeten Darlehnsforderung

herrühren, die bis zum 30. Juni oder 20. September 1913

unkündbar, und daher in demjenigen Zeitpunkte, nach

welchem sich die Haftung des « zurückgezogenen)} Teils

der Kommandite bestimmt, d. h. Anfangs 1911, mit der

damaligen Kontokorrentschuld der Beklagten nicht kom-

pensierbar war.

In die sem Sinne, d. h. im Sinne: er s t e n seiner

Reduktion der von den Beklagten angemeldeten Konkurs-

forderung von 105,180 Fr. 55 Cts. um 80,000 Fr., also

auf 25,180 Fr. 55 Cts.; z w e i t e n s einer Verteilung der

auf die 80,000 Fr. entfallenden Dividende unter aHe

Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911 nach

konkursrechtlichen GrundsätZen (die Forderung der

Beklagten auf 105,180 Fr. 55 Cts. angesetzt); d I' i t t e n s

einer Kürzung der im allgemeinen Kollokationsplan zu

kollozierenden Forderungen der Beklagten und allfäHiger

anderer alter Gläubiger um die bei der Separatverteilung

148

Entscheidungea

auf diese alten Forderungen entfallenden Beträge; v i e r-

te n s einer Verteilung des Ergebnisses dieser Kürzung

unter sämtliche Konkursgläubiger, -

in die sem

vierfachen Sinne ist die vorliegende

Klage für den Betrag von 80,000 Fr. ohne

Z ins gut z u h eis s e ll.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,

dass unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die

Klage im Betrage von 80,000 Fr. ohne Zins im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen wird.

29. Urteil der II. Zivila.bteilung vom B. März 1916 .

i. S. Bierbrauerei Fa.lken, A.-G., Klägerin.

gegen Xonkursmasse Zündel Ba Cie, Beklagte.

Ak z ep t k r edi t ve r h äI t n i s. -

Einfluss des Konkurses dfS

Kreditgebers auf eine allfällige Deckungspflicht des Kredit-

nehmers. Art und Weise der Geltendmachung der eventuellen

Deckungspflicht (für die auf den Wechselbetrag entfallend~

Konkursdividende), sowie ein('s allfälligen Revalierungs-

anspruchs (ebenfalls für die Konkursdividen~e).

A. -

Das Bankhaus Z!indel & Oe pflegte Tratten,

welche die Klägerin auf dasselbe zog, in Beträgen von

zusammen meist 100,000 Fr. zu akzeptieren und oft

au<;h zu diskontieren. Die Akzeptierungen wurden

der Klägerin jeweiIen sofort, Valuta Verfall belastet,

die betreffenden Belastungen aber auf Quartalschluss

storniert • und auf

Quartalbeginn wiederhergestellt.

Auf Grund der von beiden Seiten erfolgten Zahlungen

pflegte die Kontokorrentrechnung auf Quartalabsehluss

bald mit einem kleinen Saldo zu Gunsten der KIägerin,

bald mit einem solchen zu Gunsten von Zündel & Oe

abzuschliessen. Ausser diesem Konto, den die Parteien

der Zivilkammern.); 0 2i:>.

149

als Akzeptkreditkonto bezeichnen, hatte die Klägerin

noch einen sogenannten Markkonto bei Zündel & oe;

dieser schloss regelmässig mit einem Saldo zu Gunsten

der Klägerin.

B. -

Am 10. August 1914 brach über Zündel & Cie

der Konkurs aus. In diesem Momente befanden sich vier,

von der Klägerin am 20. und am 30. Juni per 20. und

30. September 1914 auf Zündel & (le gezogene, von der

Trassqtin akzeptierte Wechsel von je 25,000 Fr. in Zir-

kulation. Die~e Wechsel waren der Klägerin im Akzept-

kreditkonto unterm 20. und 30. Juni, Yaluta 20. und

30. September belastet, aber unterm 30. Juni wieder gu.t-

gesehrieben worden. Nach Wiederbelastung der Klägerm

mit den vier \Vechseln unterm 1. .Juli und \Vieder-

stornierung derselben unterm 10. August, sowie Gut-

schreibung des Markkontosaldos mit 68,511 Fr. 10 Cts.,

ergab sich per 10. August ein Schlusssaldo von 62,875 Fr.

zu Gunsten der Klägerin.

Unter der Bedingung, dass die Klägerin selber für die

Einlösung der vier, momentan im Besitze der Bank in

SchafUlausen und der Thutg. Kantonalbank in WeinfeIdeu

befindlichen Wechsel von je 25,000 Fr. sorge, erklärte

sich die Konkurr:.verwaltung bereit, die Klägerin für den,

Betrag von 62,875 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. Die

Klägerin erklärte darauf, nicht sie, die Klägerin, habe

62,875 Fr. zu fordern, sondern umgekehrt die Konkurs-

mar:.se 37,125 Fr .• wobei die Klägerin aber davon ausging,

dass jene vier Wechsel von der Konkursverwaltung ein-

gelöst würden. Die Konkursverwaltung verlangte nun-

mehr zunächst Barzahlung der von der Klägerin als

« Schuld)} anerkannten 37,125 Fr., kollo zierte dann aber

die Klägerin, als diese die Bezahlung jener Summe ver-

weigerte, für den Betrag von 62,875 Fr. « für den Fa~l,

dass die Ansprachen der beiden Banken (sc. Bank In

Schaffhausen und Thurg. Kantonalbank in \Veinfelden)

~on zusa nmen 100,000 Fr. und PrDtestkostell hinfällig

werden. »

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

122

Entscheidungen

Entscheidungen der Zivilkammern. -

ArrAts

des sections einles.

28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Februa.r 1916

i. S. Eonkursmasse Xugler & eie, Klägerin,

gegen Erben Eugler, Beklagte.

Kla~e auf Admassierung einer zurückgezogenen Kommandite.

Ruckforderungsanspruch mit Konkursforderung des Be-

klagten kompensierbar? mit Dividende'l Passivlegitimation

bei im Handelsregister eingetragener Gesamtkommandite

von welcher einzelne Erben des ursprünglichen ein e ~

Kommanditärs ihre • Anteile. zurückerhalten Ihaben.

Aktivlegitimation der Konkursverwaltung zur Admassie-

rung einer nach Art. 604 Abs. 2 OR nur einer bestimmten

Kategorie von Gläubigern haftenden Kommandite. Sepa-

ratkollokationsplan und SeparatverteiJungslilte.

A. -

Am 30. Juni 1898 begründeten Theodor Kugler

als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Jean

Kugler als Kommanditär. eine Kommanditgesellschaft,

welche Aktiven und Passiven einer bis dahin durch die

Genannten gebildeten Kollektivgesellschaft übernahm

und das Bank- und Kommissionsgeschäft betreiben sollte.

Die Kommanditeinlage .des Jean Kugler wurde auf 200,000

Franken festgesetzt. Dieser Betrag war bereits zur Zeit

des Bestandes der Kollektivgesellschaft in das Geschäft

investiert worden, und es brauchte deshalb über die

Ein z a h I u n g der Kommandite nichts bestimmt zu

werden. Die D aue r der Kommanditgesellschaft und

der Belassung der Kommanditeinlage im Geschäft wurde

auf 19 Jahre angesetzt. Während dieser Zeit sollte die

der Zivilkammern. ND;,ilS.

Kommanditsumme mit 6% per Jahr verzinslich sein. und

effektiv mit 1000 Fr. per Monat verzinst werden. Für

den Fall, dass während der 19 Jahre Jean Kugler sterben

würde, war vorgesehen, dass seine « gesetzlichen Erben.

eventuell diejenigen, welche er ... als Rechtsnachfolger ...

bezeichnen wird, in dieses Vertragsverhältnis eintreten I)

sollten. « Im Falle seine Kinder als Rechtsnachfolger

in dieses Vertragsverhältnis eintreten », sollte « jedes der

Kinder I) berechtigt sein, « mit erreichter Volljährigkeit

seinen Anteil an der Kommanditeinlage nach drei-

monatlicher Kündigung zurückzuziehen I). Mit dem Tode

des T h e 0 d 0 r Kugler sollte der Kommanditvertrag

er lös c h e n.

In einem « Separat-Abänderungs- und Zusatzvertrag I)

vom gleichen Tage wurden verschiedene Punkte, sei es

genauer, sei es anders als im Hauptvertrag geregelt.

Insbesondere wurde entgegen einer ausdrücklichen,Be-

stimmung des Hauptvertrags eine Gewinnbeteiligung des

Jean Kugler vorgesehen. Die auf die Dauer des Komman-

ditverhältnisses bezügliche Vertragsbestimmung wurde in

dem Abänderungs-und Zusatzvertrag wie folgt formuliert :

({ Die Cominanditeinlage verbleibt auch im Todesfalle

» von Jean Kugler unkündbar von beiden Teilen in dem

» Geschäft Kugler & Oe zur Weiterführung des Ge-

I) schäftes und steht jedem der Kinder von Jean Kugler

» erst nach erreichter Volljährigkeit (bezw. im Falle

» früherer Verheiratung von diesem Zeitpunkte an) das

» Recht zu, den ihn betreffenden Anteil des Komman-

I) ditkapitals zu kündigen, in welchem Falle dieser Anteil

I) drei Monate nach betätigter Kündigung rückzahlbar ist

» und die Verzinsung desselben als auch die Gewinnbe-

» teiligung aufhört. »

Endlich enthielt der Zusatzvertrag Bestimmungen über

vier « von dem Uebergang an Theodor Kugler ausgeschlos-

sene» Aktiven, hinsichtlich deren immerhin ein gewisses

Gemeinschaftsverhältnis, das offenbar bis dahin bestanden

hatte, weiterbestehen sollte.

124

Entscheidungen

Am 1. Juli 1898 wurde im Schweiz. Handelsamtblatt

publiziert :

« Theodor Kugler und Joh. Baptist KugIer-Borsinger ...

) haben unter der ... Firma Kugler & Oe ... eine Komman-

) ditgesel1schaft eingegangen, welche am 1. Juli 1898

) ihren Anfang nehmen wird und die Aktiven und Pas-

) siven der aufgelösten Kollektivgesellschaft übernimmt.

)} Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Theodor

) Kugler, und Kommanditär Joh. Baptist Kugler-

,) Borsinger mit dem Betrage von ... 200,000 Fr. »

Am 20. September 1898 schlossen Jean und Theodor

Kugler noch einen « Darlehnsvertrag » ab, dessen hier

in Betracht kommende Bestimmungen folgendermassell

lauteten:

{(Herr J. B. Kugler überlässt seinem Bruder Theodor

IJ Kugler die Summe von 100,000 Fr. pro 30. Juni 1898

) aus seinem eto. Crt. Guthaben bei der Firma Kugler

)} & Oe als Darlehen und zwar auf die Dauer von fünf-

J) zehn Jahren.

\) Vom Jahre 1913 ab steht beiden Teilen das Recht

) einer sechsmonatIichen Kündigung zu.

) Der Zinsfuss wird auf fünf Prozent festgesetzt.)

B. - Jean Kugler starb noch im gleichen Jahre (1898).

Es wurde jedoch erst am 4. /7. Februar 1901, anlässlich des

Eintritts eines weitem Kommanditärs Dr"Hommel), im

Handelsamtsblatt publizien;, dass Jean Kugier « infolge

Todes aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden)}

und dass « an dessen Stelle, als Kommanditäre eingeb'e-

ten,I) seien : « seine Erben "\Vwe Anna Kugler geb. Bor-

ginger und die minderjährigen Kinder Johanna, Eugen,

Joseph, Marie und Alphons Kugler I), und zwar « mit der

unveränderten Kommandite von 200,000 Fr.)

In den Büchern der Kommanditgesellschaft wurde

nach Ausweis eines bei den Akten Iiegellden Auszugs aus

dem Hauptbuch die ungeteilte Kommandite in dem,

einfach weitergeführten Konto «J. B. Kugler » gebucht.

Ausserdem bestand aber ein besonderer Konto für die

der Zivilkammern. N° 28.

. 1:45

im Abänderungs- und Zusatzvertrag vom 30. Juni 1898

erwähnten, ausserhalb des Kommanditvertrages bestehen-

den Gemeinschaftsverhältnisse, und zwar lautete dieser

Konto bald auf den Namen « Erben J. B. Kugler)} (so

in einem von der Klägerin produzierten Auszug), bald

auf den Namen {(Frau A.Kugler-Borsinger» (so in einem

von den Beklagten produ~ierten Auszug). Endlich scheint

für das aus dem Vertrag vom 20. September 1898 resul-

tierende Darlehensverhältnis ein dritter Konto bestan-

den zu haben; wenigstens figuriert der Darlehns-

betrag von 100,000 Fr. in keinem der beiden vorerwähnten

Konti. Den einzelnen Erben wurden keine besondern

Konti eröffnet.

Am 29. September 1910 richtete Dr. Köchliu in Basel

« im Auftrage der Ehegatten Dr. Korrodi-Kugler (d. h.

der Johanna Korrodi geb. Kugler, sowie ihres Ehemannes)

und des Herrn Eugen Kugler » an die Firma Kugler & Oe

eine Kündigung der nach seiner Angabe je aus einem

Fünftel bestehenden Anteile der Genannten am Kom-

manditkapital, «(zur Rückzahlung auf den 31. Dezember

1910. »

Am 14. Jan.uar 1911 wurde im Schweizerischen Han-

delsamtsblatt folgender, vom 11. Januar 1911 datierter

Handelsregistereintrag publiziert :

« F ir m a Ku gl e r & Oe in Z ü r ich. Johanna

» Kugler, nunmehr verehelichte Korrodi, und Eugen

) Kugler sind aus der Kommanditgesellschaft ausgetre-

» ten, deren Kommanditbeteiligungen sind erloschen.

)} Die Kommanditbeteiligung der übrigen Kommanditäre

» Witwe Anna Kugler-Borsinger, Joseph KugIer, Marie

» Kugler und Alfons Kugler (J. B. Kuglers Erben)

» beträgt nunmehr insgesamt 120,000 Fr. »

Eine effektive Rückzahlung des Betrages von:80,000 Fr.

an Johanna Korrodi und Eugen Kugler hatte am 31. De-

zember 1910 nicht stattgefunden. Die Erben des Jean

Kugler einerseits und Theodor Kugler andrerseits standea

nämlich damals in 'Unterhandlungen hinsichtlich der

126

Entscheidungen

Abrechnung über die gemäss Zusatz- und Abänderungs-

vertrag vom 30. Juni 1898 nicht in den Kommandit-

vertrag . einbezogenen Gemeinschaftsverhältnisse. Diese

Abrechnung, in Bezug auf welche eine definitive Eini-

gung erst am 29. März 1912 zustande kam, ergab per

1. Januar 1912 einerseits zu Lasten der « Erben J. B.

Kugier », bezw. der « Frau A. Kugler-Borsinger » folgende

Beträge:

Saldo-Vortrag

.....

% Anteil Wasserkraftkonto

Anteil Königsbach . . . .

Fr. 23,814 10

)}

22,806 60

>}

31,579 65

Zusammen

Fr. 78,200 35

andrerseits an Gewinnanteil und Kapitalzinsen (d. h.

Verzinsung der Kommanditsumme, bis 31. Dezember

1910 gemäss Kommanditvertrag ganz zu 6%, von da an

nur noch 120,000 Fr. zu 6%, 80,000 Fr. dagegen zu 5%) ...

23,932 Fr. 95 Cts. Die Abrechnung würde demnach mit

einem Saldo von 54,267 Fr. 40 zu Lasten der « Erben

J. B. Kugler» abgeschlossen haben, wenn ihnen nicht

gleichzeitig der Betrag der « zurückgezogenen» Kom-

mandite, mit 80,000 Fr. gutgeschrieben worden wäre,

was einen Saldo von 25,732 Fr. 60 Cts. ZU ihren Gunsten

ergab. Ueber die Verwendung' dieses Saldos geben die

Akten keinen vollständigen Aufschluss. IIpmerhin zeigt

ein von den Beklagten produzierter Auszug eines Folios

des « Kontokorrents)} der ~ Frau A. Kugler-Borsinger»

(eben desjenigen Kontokorrents, in welchem die hievor

erwähnten Einträge figurieren), dass die Erben des Jean

Kugler vom 1. Januar bis zum 8. Juni 1912 in 17 kleinern

Posten 13,427 Fr. 75 Cts. in bar und ausserdem 5100

Franken durch Umschreibung auf einen « Konto Frau

M. Borsinger-Minnich », alles zusammen also 18,527 Fr.

75 Cts. bezogen haben, sodass der Saldo zu ihren Gunsten

am 8. Juni 1912 nur noch 7204 Fr. 85 Cts. betragen haben

würde. Ueber die Verwendung dieses letzten Betrags ist

aus den Akten deshalb nichts ersichtlich, weil der er-

wähnte, von den Beklagten produzierte Buchauszug nicht

der Zivilkammern. N° 28.

127

weiter als bis zum 8. Juni 1912 reicht. Im Konkurse

wurde eine Restforderung aus jener Abrechnung per

1. Januar 1912 nicht eingegeben,

Die Beklagten behaupten, dass· Frau A. Kugler- Bor-

singer es übernommen habe, den beiden ausgeschiedenen

Kommanditären ihre « zurückgezogenen» Kommandit-

anteile mit je 40,000 Fr. in bar auszuzahlen. Sie produ-

zieren bezügliche Quittungen der Beklagten N° 2 und 3,

datiert vom 1. März 1911 und.vom 1. Januar 1912.

Am 20. Oktober 1912 stellte die Firma Kugler & Oe

ihre Zahlungen ein, und am 14. Juli 1913 wurde sie nach

Abweisung eines Nachlassgesuches iIi Konkurs erklärt.

Die Unterbilanz beträgt, je nach der Einbeziehung oder

Nichteinbeziehung bestimmter, im Ausland befindlicher

Aktiven und je nach dem Ergebnis der Liquidation 2 bis 4

Millionen. Die mutmassliche KonkursdiVidende, auf

welche eine Abschlagszahlung von 19 % geleistet worden

ist, wird gegenwärtig auf ungefähr 40 % geschätzt.

C. -

Im Konkurs der Firma Kugler & Oe machten die

heutigen Beklagten zusammen, gestützt auf den Dar-

lehnsvertrag vom 20. September 1898, eine Forderung

von 105,180 Fr. 55 Cts. geltend. Diese Forderung wurde

am 21. November 1913 von der Konkursverwaltung

« unter folgenden ausdrücklichen Vorbehalten aner-

kannt »: «a) Die Konkursmasse Kugler & Oe macht

»eine Rückforderung von 80,000 Fr. plus Zins gel-

» tend wegen Kompletierung der Kommanditsummeauf

» 200,000 Fr. b) Die auf obige Forderung entfallende

» Dividende wird nicht ausbezahlt, sondern hat in erster

» Linie zur Verrechnung zu gelangen mit den sub a)

» erwähnten wieder in die Masse Kugler & Oe einzuwer-

» fenden 80,000 Fr. plus Zins. »

Innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erhoben

hierauf die heutigen Beklagten am 2. Dezember 1913

beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren eine

Kollokationsklagemit dem Rechtsbegehren : « Es sei die

» Beklagte verpflichtet, die von den Klägern angemeldete

A.S .{.~ 111 -

1\116

128

Entscheidungen

I) Darlehensforderung von 105,180 Fr. 55 Cts. ohne Vor-

l) behalt und ohne Abzug in den Kollokationsplan auf-

I} zunehmen, und es sei speziell der von der Beklagten

l) erhobene angebliche Rückforderungsanspruch im Be-

l) trage von 80,000 Fr. plus Zins abzuweisen;

)} eventuell: es sei die Beklagte höchstens berechtigt,

I) diesen angeblichen Rückforderungsanspruch mit der

» angemeldeten Konkursforderung, nicht aber mit der

I} eventuellen Konkursdividende zu verrechnen. »

Diese Klage kam jedoch nicht zur gerichtlichen Beur-

teilung, sondern der Prozess wurde am 16. Januar 1914

als durch folgenden Vergleich der Parteien vom 15. Ja-

nuar erledigt abgeschrieben .:

« 1. Die Konkursmasse Kugler & Oe bestätigt, dass

» sie die Kläger in Klasse V mit 105,180 Fr. 55 Cts. kol-

I) loziert hat.

l) 2. Die Kläger sind damit einverstanden, dass auf die

» kolJozierte Forderung in den Konkursen Kugler & C ie

) und Theodor Kugler eine Dividende solange nicht aus-

) bezahlt wird, als nicht über die Streitfrage, ob der

I) Konkursmasse Kugler & Cie ein Anspruch gegenüber

}) den Klägern auf Rückzahlung von. 80,000 Fr. aus

)} Completierung der Kommandite zustehe, rechtskräftig

» entschieden ist. Für diese Khige anerkennen die heu-

» tigen Kläger in ihrer Gesammtheit den Gerichtsstand

»Zürich an. »

Am 15. April 1914 fand darauf, in Sachen der Konkurs-

verwaltung als Klägerin und der Erben des Jean Kugler

als Beklagter, über folgende (< Streitfrage » der Vermitt-

lungsvorstand behufs Einleitung eines Prozesses im

ordentlichen Verfahren statt: (< Ist die Beklagtschaft unter

» Solidarhaft verpflichtet, an die Klägerschaft die Summe

»von 80,000 Fr. nebst 5% Zins seit 1. Januar 1911 zu

» bezahlen und ist die Klägerin berechtigt, auf Rechnung

» ihres Guthabens in erster Linie die den Beklagten zu-

I) kommende Konkursdividende bezüglich einer kollo-

der Zivilkammern. N" 28.

129

I) zierten Forderung von 105,180 Fr. 55 Cts. zurück-

» zuhalten ? »

Am 22. Mai 1914 « übermachte » die Klägerin « mit dem

Ersuchen um gefl. Anhandnahme des Prozesses I) und

ohne eine weitere Bemerkung die friedensrichterliche

Weisung dem Gerichte.

Am 12. August 1914 reichte die Klägerin eine t Klag-

begründung» ein, in welcher sie die Klage dahin zu

« formulieren » erklärte, dass die Beklagten « zu verpflich-

» ten seien, anzuerkennen, dass der Klägerin gegenüber

» den Beklagten eine Forderung in Höhe von 80,000 Fr.

» nebst 5% Zinsen seit 1. Januar 1911 zustehe und zwar

» in dem Sinne, dass dieser Anspruch zur Verrechnung

» komme mit der von den Beklagten angemeldeten For-

» derung von 105,180 Fr. 55 Cts. » Infolge Berechnung der

» Zinsen der 80,000 Fr. auf 10,155 Fr. 55 Cts. also der

» zurückgeforderten» Kommandite nebst Zinsen auf

90,155 Fr. 55 Cts., kam die Klägerin dazu, am Schusse

der Rechtsschrift folgenden «(Antrag» zu stellen:

« Es sei die Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass der

» Rückforderungsanspruch der Klägerin zu schützen und

» Beklagte statt mit 105,180 Fr. 55 Cts. nur noch mit

» 15,025 Fr. in Klasse V zu kollo zieren seien. »

In ihrer Klagbeantwortungsschrift, in welcher sie

grundsätzlich Abweisung der Klage beantragten, er-

klärten die Beklagten, eventuell den von der Klägerin

in der Klagbegründungsschrift vorgeschlagenen Ver-

rechnungsmodus zu akzeptieren und die Klägerin bei

der Neuformulierung der Klage zu behaften.

Die von der Klägerin zur Begründung des Klagan-

spruchs, sowie die von den Beklagten zur Begründung

ihres Antrags auf Abweisung der Klage eingenommenen

Standpunkte sind aus den. nachfolgenden Erwägungen

ersichtlich.

D. -

Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich 111.

Abteilung) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,

130

Entscheidungen

dass eine stillschweigende Entlassnng der bei den aus-

geschiedenen Kommanditäre aus ihrer Haftung für die

Schulden der «alten Kommanditgesellschaft» durch

Fortsetzung des Geschäftsverkehrs mit der

{(neuen

Gesellschaft» stattgefunden habe,

Die zweite Instanz (die I. Appellationskammer des

Obergerichts des Kantons Zürich) hat die Klage ebenfalls

abgewiesen, jedoch mit der Begründung, dass die Kon-

kursverwaltung zur Vertretung der Gläubiger aus der

Zeit vor dem 14. Januar 1911, denen nach Art. 604

Abs. 2 OR a 11 ein eventuell ein Rückforderungsrecht

zustehen würde, nicht legitimiert sei.

E. -

Gegen das am 24. November 1915 erlassene, den

Parteien am 17. Dezember zugestellte zweitinstanzliche

Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember durch Post-

eingabe an das Obergericht die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei zu erkennen,

dass: « die Beklagten verpflichtet seien anzuerkennen, dass

« der Klägerin gegenüber der Beklagten eine Forderung

)) in der Höhe von 80,000 Fr. nebst 5% Zinsen seit 1. Ja-

» nuar 1911 zustehe und dass dieselbe zur Verrechnung

» komme mit der von der Beklagten im ~onkurs Kugler &

» Cie angemeldeten Forderung von 105,180 Fr. 55 Cts.,

» sodass die Beklagten nur _ noch mit 15,025 Fr. in

»Klasse V zu kollozieren sind. »

Die Beklagten haben Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der

« Klagbegründung ») vom 12. August 1914, bei welcher

sie von den Beklagten sofort behaftet wurde und von

welcher sie auch im weitern Verlaufe des Prozesses nicht

abzugehen versucht hat, erhebt die Klägerin nicht mehr

darauf Anspruch, die eingeklagte Forderung von 80,000

Franken nebst Zins in erster Linie zur Kompensation

der Zivilkammern. N° 28.

131

mit der auf die Konkursforderung von 105,180 Fr. 55 Cts.

entfallenden D i v i den d e zu benutzen und den Rest

in bar einzutreiben, sondern sie will mit der eingeklagten

Forderung den entsprechenden Teil jener K 0 n kur s -

forderung selbst kompensieren und die Beklagten

für die Differenz als Konkursgläubiger anerkennen.

Genau genommen, liegt somit (vgl. einerseits BGE 40 III

S. 265, andrerseits a. a. O. S. 266 und S. 107) einfach ein

K 0 11 0 kat ion s pro z e s s vor, in welchem zwar die

Parteirollen umgekehrt sind, der aber darum nicht minder

im beschleunigten Verfahren zu behandeln gewesen wäre.

Indessen ist' aus dem Umstande, dass der Prozess von

den kantonalen Instanzen -

nach dem Gesagten zu

Unrecht -

im Wege des ordentlichen statt des beschleu-

nigten Verfahrens behandelt wurde, für das Schicksal

der vorliegenden Berufung des haI b keine praktische

Konsequenz zu ziehen, weil das eidgenössische Recht an

eine Verletzung des Art. 250 Abs. 4 SchKG, so~eit es

sich um das Verfahren vor den kantonalen Instanzen

handelt, keinerlei Sanktion knüpft, die Ausseracht-

Jassung einer allenfalls vom k a n ton ale n Recht

daran geknüpften Sanktion aber nicht vom Bundes-

gericht zu relevieren wäre. Dieses hat nur darauf zu

achten, dass vor -s ein e r Instanz die für das beschleu-

nigte Verfahren aufgestellten Regeln befolgt werden,

dass also insbesondere die fünftägige Berufungs- und even-

tuell auch die fünftägige Anschlussberufungsfrist einge-

halten werde, widrigenfalls auf die Berufung, eventuell

auf die Anschlussberufung nicht einzutreten wäre; denn

es ist in der Tat ein Satz des eidgenössischen Rechts,

dass auf verspätet eingereichte Haupt- oder Anschluss-

berufungen nicht eingetreten werden soll.

Im vorliegenden Falle ist nun die Berufung noch inner-

halb der abgekürzten, fünftägigen Berufungsfrist einge-

reicht worden, und es ist deshalb darauf einzutreten.

2. -

In der Sache selbst erhebt sich zunächst die Frage,

ob die Klägerin nicht dabei zu behaften sei, dass sie die

132

EntscheidWlgen

von den Beklagten im Konkurse angemeldete Forderung

von 105,180 Fr. 55 Cts. eigentlich sowohl im Kollokations-

plan, als auch im Vermittlungsvorstande vom 15. April

1914, durch den der vorliegende Prozess eingeleitet wurde,

als Konkursforderung anerkannt habe. In der Tat hatte

ja die Konkursverwaltung, zunächst in ihrer Kolloka-

tionsverfügung vom 21. November 1913, dann aber auch

in dem Vergleich vom 15. Januar 1914, durch welchen

die von den heutigen Beklagten am 2. Dezember 1913

eingereichte Kollokationsklage erledigt wurde, die ange-

meldete Forderung von 105,180 Fr. 55 Cts. ausdrücklich

anerkannt und nur den « Vorbehalt }) beigefügt, dass die

bezügliche Dividende « nicht ausbezahlt I) werde, sondern

« in erster Linie zur Verrechnung zu gelangen}) habe

« mit den wieder in die Masse einzuwerfenden 80,000 Fr.

plus Zins I); und demgemäss hatte sie auch im friedens-

richterlichen Vorstande vom 15. April 1914, durch

welchen der vorliegende Prozess formell eingeleitet

wurde, den Anspruch erhoben, « auf Rechnung ihres

Guthabens von 80,000 Fr. nebst Zins in erster Linie die

den Beklagten zukommende Konkursdividende bezüg-

lich einer kollozierten Forderung von 195,180 Fr. 55 Cts.

zurückzuhalten)}, -

womit die Meinung verbunden war,

dass sie sich vorbehalte, den Ueberschuss in bar einzu-

fordern. Die Beklagte hat also damals nicht einmal

« eventuell)} den Standpunkt eingenommen, dass sie

berechtigt sei, die eingeklagten 80,000 Fr. nebst Zins von

den kollozierten 105,180 Fr. 55 Cts. in Abzug zu bringen.

Auch kann nicht etwa gesagt werden, dass in der Erhe-

bung einer Massaforderung gegenüber einer, im übrigen

als Konkursgläubiger anerkannten Person stets zugleich

auch eine eventuelle Bestreitung seiner Konkursforde-

rung oder eines Teils derselben liege; denn Konkurs-

forderungen sind in der durch Art. 249 Abs. 3 SchKG

vorgeschriebenen . b e s 0 n der n Form zu bestreiten,

sodass der betreffende Ansprecher genau weiss, ob und

wann er die Kollokationsklage zu erheben und welches

j

der Zivilkammern. N0 28.

133

Rechtsbegehren er darin zu stellen hat. Allein im vorlie-

genden Falle haben die heutigen Beklagten in· ihrer

Eigenschaft als Konkursgläubiger selber, erstmals in

ihrer Kollokationsklage vom 2. Dezember 1913, dann

aber auch in ihrer Antwort auf die dem gegenwärtigen

Prozesse zu Grunde liegende Klage der Konkursverwal-

tung, ausdrücklich den Standpunkt eingenommen, dass

die Konkursverwaltung « eventuell I), d. h. falls ihr

« Rückforderungsanspruch » geschützt werde, berechtigt

sein solle, zwar nicht mit der Konkurs d i v i den d e,

wohl aber mit der « angemeldeten Konkursforderung >) zu

kompensieren. Die Beklagten haben also daraus, dass die

Klägerin sich das Recht zur Kompensation des « Rück-

forderungsanspruchs » mit der angemeldeten K 0 n kur s-

f 0 I' der u n g weder im Kollokationsplan noch im

Vermittlungsvorstand vom 15. April 1914 vorbehalten

hatte, selber nicht die Konsequenz gezogen, dass damit

auf jene Verrechnung verzichtet worden sei. Vielmehr

haben sie stets nur betont, dass der Klägerin nicht das

Recht zustehe, mit der Konkurs d i v i den d e zu kom-

pensieren, und von diesem Gesichtspunkte aus haben

sie die Klägerin sofort dabei behaftet, als diese in dtr

« Klagbegründung I) vom 12. August 1914 den noch im

Verrnittlungsvorstand erhobenen Anspruch, {(auf Rech-

nung ihres Guthabens in erster Linie die den Beklagten

zukommende Konkursdividende zurückhalten »zu dürfen,

unerwarteterweise verliess und nur noch Verrechnung

mit der Konkursforderung als solcher verlangte. Haben

aber darnach die Beklagten den nunmehrigen Stand-

punkt der Klägerin. dass die streitige Forderung von

80,000 Fr. nebst Zins, soweit sie gutgeheissen werden

sollte, mit der Konkursforderung von 105,180 Fr. 55 Cts.

zu verrechnen sei, ausdrücklich anerkannt, so kommt

nichts mehr darauf an, dass die K 1 ä ger i n diesen

Standpunkt ursprünglich· selber nicht eingenommen

hatte.

3. -:- Wie nach dem Gesagten durch die Stellung-

1M

Entscheidungen

nahme derB e k lag t e n das Recht der Klägerin zur

Verrechnung ihres «Rückforderungsanspruchs »mit der

angemeldeten Konkursforderung anerkannt ist, so ist

umgekehrt durch die Stellungnahme der K I ä ger i n

. die Frage erledigt, ob die Klägerin nicht zur Verrechnung

jenes « Rückforderungsanspruchs » mit der auf die ange-

meldete Konkursforderung entfallenden D i v i den d e

berechtigt gewesen wäre, m. a. W. ob der « Rückfor-

derungsanspruch » nicht als « M ass a f 0 r der u n g »

hätte geltend gemacht werden können. Ebensowenig

ist zu untersuchen, ob nicht wenigstens einem T eil der

Klagforderung die Eigenschaft einer Massaforderung

des haI b hätte zuerkannt werden müssen, weil aus

einem von den Beklagten produzierten Buchauszug der

Firma Kugler & Oe ersichtlich ist, dass den Beklagten

im ersten Semester 1912 gegen 15,000 Fr. (vom 1. Januar

bis zum 8. Juni, wo das betreffende Buchfolio aufhört,

genau 13,427 Fr. 75 Cts.) in bar ausbezahlt worden sind,

was offenbar nicht geschehen wäre, wenn die Konto-

korrentrechnung nicht dank der Gutschrift der 80,000 Fr.,

statt einen Saldo von 54,267 Fr.40 Cts. zu Gunsten der

Firma Kugler & Oe, einen solchen von 25,732 Fr. 60 Cts.

zu Gunsten der B e k lag t e n aufgewiesen hätte. l\'1it

andern Worten: nachdem die Klägerin in ihrer « Klagbe-

gründung » und auch seither wiederholt erklärt hat, dass

die « Rückzahlung » der Kommandite durch Ver r e c h -

nun g mit ein e r S c h.u I d der B e k 1 a g t e n

vorgenommen worden sei, und dass sie deshalb ihrerseits

nicht Verrechnung der Klagforderung mit der Konkurs-

d i vi den d e und Barzahlung des Ueberschusses, sondern

nur Verrechnung mit der Konkursforderung als sol ehe r

verlange, fällt für den Richter der Umstand ausser Be-

tracht, dass nach den Akten ein Teil der 80,000 Fr .•

nämlich 25,732 Fr. 60 Cts., tatsächlich nie h t mit einer

Schuld der Beklagten verrechnet worden, sondern, min-

destens bis zum Betrage von 13,427 Fr. 75 Cts., wahr-

scheinlich aber in noch höherm Betrage, möglicherweise

I

der Zivilkamml"l'n. Ne 28.

135

sogar g a n z, i n bar zur ü c k b e z a hIt worden ist.

4. -

Materiell handelt es sich im vorliegenden Falle

um einen aus Art. 603 Abs. 3 und 608 Abs. 2 in Verbin-

dung mit Art. 604 Ahs. 2 OR abgeleiteten Anspruch.

Die bei den erstgenannten Gesetzesbestimmungen schrei-

ben allerdings direkt nur vor. dass im Konkurse der Kom-

manditgesellschaft die « Ablieferung » einer « noch nicht

eingeworfenen oder wieder zurückgezogenen» Kommandit-

summe, die als solche « zum Gesellschafts vermögen I)

gehöre, verlangt werden könne; im vorliegenden Falle

aber handelt es sich nach der in Erw. 3 hievor konsta-

tierten Stellungnahme der Klägerin lediglich um Rück-

gängigmachung einer Verrechnung und Wiederaufleben-

lassen einer durch dIe Verrechnung mit dem angeblichen

Kommanditrückforderungsanspruch des Kommanditärs

getilgten Kontokorrentforderung der Kommanditgesell-

schaft, sowie Verrechnung dieser Kontokorrentforderung

mit einer an sich anerkannten Konkursforderung. Indes-

sen ist unbestreitbar, und die Beklagten haben dies in

der Tat nicht bestritten, dass Art. 604 Abs. 3, wen n er

dazu berechtigt, eine noch nicht eingeworfene oder

wieder zurückgezogene Kommandite i n bar ein z u-

f 0 r der n, bezw. wie der einzufordern, a tortiori auch

zur Rückgängigmachung einer Gut s ehr i f t berech-

tigt, durch die der Kommanditär die bereits eingeworfene

Kommandite zwar nicht in bar znrückerhalten hat, wohl

aber von einer Forderung befreit worden ist, mit weIe.her

die Konknrsverwaltul1g sonst eine von ihm eingegebene

Konkursforderung hätte kompensieren können.

5. -

Mit Unrecht erheben nun die Beklagten gegen-

über diesem Anspruch der Klägerin auf Rückgängig-

machung der s. Zt erfolgten Gutschrift der 80,000 Fr.

in erster Linie die « Ein r.e d e der man gel n den

Pas s i v leg i tim a t ion », die sie damit begründen,

dass es sich bei jenen 80,000 Fr. um die Kommanditanteile

bloss z w eie r der Beklagten, nämlich der Johanna

Korrodi geb. Kugler und des cand. jur. Eugen Kugler

136

Entscheidungen

gehandelt habe, und dass deshalb die Klage nur gegen

diese bei den Erben anzustrengen gewesen wäre. N ach-

dem die Beklagten selber im ganzen Prozesse stets betont

haben, dass die 80,000 Fr. nicht effektiv zurückbezahlt,

sondern bloss den « Erben J. B. Kugler », bezw. der

« Frau . A. Kugler-Borsinger » gutgeschrieben worden

seien, worauf Frau A. Kugler-Borsinger ihr e r sei t s

den zwei genannten Erben, die bei der Firma Kugier & Oe

keine besondern Konti besassen, je 40,000 Fr. in bar

ausgerichtet habe, ist es nicht erklärlich, wieso sie dazu

kommen können, der Klägerin das Recht zu bestreiten,

gegen die Erb eng e sam t h e i t auf Rückgängig-

machung jener Gutschrift zu klagen. Auf Stornierung

einer Gutschrift muss doch gegen alle diejenigen geklagt

werden können, zu deren Gunsten die Gutschrift s. Zt.

vor gen 0 m m e n wUrde, auch wenn die aus der Gut-

schrift resultierenden Vorteile nachher, im internen Ver-

hältnis zwischen den durch die Gutschrift gemeinsam

begünstigten Personen, ausschliesslich einzelnen von

ihnen sollten zugewendet worden sein. Im vorliegenden

Falle kommt aber noch hinzu, dass diejenige Haftung,

auf Grund deren die Klägerin die Rü~kgängigmachung

der Gutschrift verlangt, nicht .etwa eine Haftung bloss

der beiden genannten Einzelerben, sondern eine solche

der Erbengesamtheit war. Möchte nämlich im internen

VerhäItnis zwischen den Miterben noch so sehr feststehen,

dass die Gesamtkommanditsumme von ursprünglich

200,000 Fr. sich gleichmässig unter die fünf Kinder des

verstorbenen J. B. Kugler verteile und dass es sich bei

den der Erbmasse gutzuschreibenden 80,000 Fr. um die

Anteile eben jener beiden Einzelerben handle, -

ja

mochte dies auch im Verhältnis zwischen den heutigen

Beklagten einerseits und dem unbeschränkt haftenden

Teilhaber Theodor Kugier andrerseits feststehen (trotz-

dem es in den Büchern der Gesellschaft nicht zum Aus-

druck kam), und mochte es endlich mehr oder weniger

auch aus dem Handelsregistereintrag vom 11./14. Januar

der Zivilkammern. N· 28.

137

1911 hervorgehen, worin «die Kommanditbeteiligungen

der Johanna Korrodi und des Eugen Kugler I) als

« erloschen» erklärt und « die Kommanditbeteiligung

der übrigen Kommanditäre >} mit « nunmehr insgesamt

120,000 Fr. angegeben» wurde, -

so handelte es sich

doch jedenfalls nach dem jen i gen Handelsregister-

eintrag, aus welchem die Klägerin den Anspruch auf

Rückgängigmachung der Gutschrift der 80,000 Fr. ab-

leitet und auf den es allein ankommt, nämlich nach dem

Handelsregistereintrag vom 4./7. Februar 1910f um eine

Ge sam t kom man d i t (von 200,000 Fr. ohne

irgendwelche Angaben über die Art ihrer Verteilung

unter die « Erben >} des J. B. Kugler, als welche übrigens

6 und nicht bloss 5 Personen angegeben wurden (nämlich

ausser den 5 Kindern auch die Witwe), sodass bei gl e i c h-

m ä s s i ger Verteilung der 200,000 Fr. jene 80,000 Fr.

mehr als zwei Anteile ausgemacht haben würden. Bestand

aber darnach jedenfalls nach aussen eine G e sam t-

kommandite, und war das Publikum nicht verpflichtet,

sich über die Höhe der Quoten der einzelnen « Erben)}

zu erkundigen -

zumal da diese Quoten· auch testamen-·

tarisch oder vertraglich anders als nach Gesetz geordnet

sein konnten, -

so durfte und musste die vorliegende

Kl~ge gegen die Erben g e sam t h e i t und nicht bloss

gegen ein z eIn e Erben gerichtet werden.

Damit erledigt sich zugleich die von den Beklagten

angebrachte Bestreitung ihrer (passiv~n Solidarität >}.

Die Klägerin verlangt ja nicht, dass die Beklagten a]s

Solidarschuldner zur Z a h I u n g von 80,000 Fr. nebst

Zins zu verurteilen seien, sondern nur, dass eine von ihnen

gemeinsam angemeldete Konkursforderung um den ange-

gebenen Betrag zu reduzieren sei; und dieses .. Re~htsbe­

gehren ist bloss die KonsequallZ der von der Klagerm ver-

langten Stornierung einer s. Zt. zu Gunsten der ~eklagten

als G e sam t h e i t vorgenommenen Gutschrift. Selbst

wenn daher für die Wiedereinzahlung eines von einzelnen

der Beklagten i n bar zurückgezogenen Kommandit-

138

Entscheidungen

anteils keine passive Solidarität bestehen würde, -

tat-

sächlich würde sie übrigens gerade dann b e s t ehe n, da

die im Handelsregistereintrag vom 4. /7. Februar 1901

enthaltene Erklärung betr. die « Gesamtsumme» von

200,000 Fr. zweifellos eine auf Begründung der passiven

Solidarität gerichtete « Willenserklärung » im Sinne des

Art. 143 OR darstent, -

so konnte doch jedenfalls die

vor I i e gen d e, bloss noch auf Reduktion der gemein-

sam angemeldeten Konkursforderung gerichtete Klage

nur gegen die Beklagten in ihrer G e sam t h e i t ge-

richtet werden.

6. - Vor der von der Beklagten weiterhin erhobenen

« Einrede der mangelnden. Akt i v legitimation» ist

noch ihr Einwand zu behandeln, dass von Seiten der

Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911, denen

allein ein Anspruch -aus Art. 604 Abs. 2 OR zustehen

könnte, auf die Haftbarmachung der (i ausgeschiedenen

Kommanditäre I), d. h. auf die Rückgangigmachung der

im Jahre 1912 zu Gunsten der « Erben J. B. Kugler» vor-

Genommenen Gutschrift der 80,000 Fr., ver z ich t e t

::.

worden sei. Ein solcher Verzicht soll nämlich darin liegen,

dass «nach Auflösung der alten Ko~anditgesellschaft

und Konstituierung einer n e ~ e n)} (ohne die beiden aus-

geschiedenen Kommanditäre) (i die alten Gläubiger (d. h.

diejenigen aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911) den

Verkehr mit der neuen Gesellschaft fortsetzten und

dadurch die neue Gesellschaft als alleinige Schuldnerin

annahmen ».

Dieser Standpunkt der Beklagten, auf den letztere in

ihrer Klagbeantwortungsschrift selber kein grosses Ge-

wicht gelegt hatten, auf Grund dessen aber die I. Instanz.

die ihn zu dem ihrigen machte, zur Abweisung der Klage

gelangt ist, erledigt sich mit der Feststellung, dass am

11. Januar 1911 nur der « Austritt)} zweier von mehreren

Kommanditären, . das {(Erlöschen » ihrer « Kommandit-

beteiligungen » und die Reduktion der Gesamtkomman-

ditbeteiligung der Erben Kugler auf 120,000 Fr., dagegen

der Zivilkammern. N° 28.

- 13\}

keineswegs eine « Auflösung)} der bisherigen und die

Konstituierung einer « neuen Kommanditgesellschaft)} ins

Handelsregister eingetragen wurde. Jener Eintrag ent-

sprach denn auch den tatsächlichen Verhältnissen, da be-

reits im Kommanditvertrag vom 30. Juni 1898 ausdrücklich

vorgesehen war, dass die Kommanditgesellschaft zwar

mit dem Tode des T h e 0 d 0 r Kugler « e r lös c h e I).

dass aber im Falle des Todes des J e a n Kugler dessen

Erben « in dieses Vertrags verhältnis eintreten I), das

i< auf die Dauer von 19 Jahren abgeschlossen)} sei, und

dass bloss « jedes der Kinder berechtigt)} sein solle,

(i mit erreichter Volljährigkeit» (gemäss Zusatzvertrag

auch im Falle der Verheiratung) « seinen Anteil an der

Kommandite nach dreimonatlicher Kündigwlg zurück-

zuziehen I). Diese vorherige Vereinbarung war nach

Art. 575 in Verbindung mit Art. 611 OR zulässig und

hatte zur Folge, dass eine Auflösung der Kommandit-

Gesellschaft weder mit dem Tode des Jean Kugler im

o

Jahre 1898, noch mit der im Jahre 1911 erfolgten Reduk-

tion der Kommandite VOll 200,000 auf 120,000 Fr. statt-

fand. H ä t t e aber auch im internen Verhältnis zwischen

den Gesellschaftern eine Auflösung der alten Kommandit-

Gesellschaft und der Abschluss eines neuen Gesellschafts-

o

vertrages stattgefunden, so ist doch jedenfalls nichts

derartiges pub I i z i e r t worden, und es kann daher

keine Rede davon sein, dass irgend ein Gläubiger aus der

Zeit vor dem 14. Januar 1911 durch Fortsetzung des

Geschäftsverkehrs mit der angeblich neuen Gesellschaft

auf das ihm durch Art. 604 Abs. 2 gegebene Recht zur

Haftbarmachung der unverminderten Kommanditsumme

verzichtet habe. Die Auffassung der I. Instanz, wonach

ein solcher Verzicht im vorliegenden Falle deshalb ange-

nommen werden müsste, weil im Jahre 1911 offenbar

kein einziger Gläubiger daran gedacht habe, wegen der

Reduktion des Kommanditkapitals um 80,000 Fr. seine

Geschäftsbeziehungen zu der damals noch ({ äusserst an-

gesehenen» Firma Kugler & Oe abzubrechen, würde

140

En tscheidun gen

dazu führen, die Bestimmung des Art. 604 Aba. 2 OR

gerade in denjenigen Fällen illusorisch zu machen für

welche sie in erster Linie geschaffen wurde.

'

7. - Was ~unrneh~ d~e ({ Ein red e der man gel n-

den Akt 1 V 1 e g 1 tIm a t ion)} betrifft, deren Gut-

heissung zur z w e i t instanzJichen Abweisung der Klage

geführt hat, so ist davon auszugehen, dass nach den be-

reits zitierten Art. 603 Abs. 3, 608 Abs. 2 und 604 Abs. 2

OR ({ im Konkurse der Gesellschaft)} den ({ Gläubigern)}

das Recht zusteht, die Admassierung der ({ zum Gesell-

schaftsvermögen gehörenden » Kommanditsumme zu ver-

langen, wobei denjenigen, die schon vor der Publikation

einer Kommanditreduktion Gläubiger waren, « die unver-

minderte Kommanditsumme haftet I). Während also für

den

Fa~l, dass keine Kommanditreduktion publiziert

w.urde, In Art. 603 Abs. 3 ausdrücklich gesagt ist, dass

(he Kommanditsumme « zur Masse abgeliefert werden)}

müsse, heisst es in Art. 604 Abs. 2 nur, dass im Falle der

Bekanntmachung einer Kommanditreduktion die unver-

minderte Kommanditsurnrne für die vor der Bekannt-

machung eingegangenen Verbindlichkeiten weiter «hafte»

\

Es liegt nahe, schon aus diesem Wortlaut des Gesetzes z~

schliessen, d~ss im Falle des Art. 604 Ahs. 2 die ({ Haftung)}

der unverrnmderten Kommanditsumme in demselben

Sinne verstanden sei, wie die in Art. 603 Ahs. 3 geregelte

Haftung, d. h. dass in jen e m Falle nicht minder als in

die sem die ({ Ablieferung » der in Betracht kommenden

Summe ({ zur Masse)}, als deren Bestandteil sie nach

Art. 608 Abs. 2 erscheint, verlangt werden könne, und

dass zur Stellung eines bezüglichen Begehrens selbstver-

ständlich, wie im Falle des Art. 603, so auch im Falle des

Art. 604, die K 0 11 kur s ver wal tun g berufen sei.

Demgegenüber nehmen nun aber die Beklagten den

~tandpunkt ein, dass die Konkursverwaltung zwar wohl

Im N~en der gewöhnlichen GesellschaftsgJäubiger, da-

gegen nIcht auch namens der durch Art. 604 Abs. 2 ge-

schützten Spezialgläubiger auftreten könne. Insoweit

der Zivilkammern. N0 28.

.141

diese Auffassung damit begründet wird, dass im vorlie-

genden Falle die in Betracht kommenden Spezialgläubiger

nicht Gläubiger der in Konkurs befindlichen Kommandit-

gesellschaft seien, sondern Gläubiger jener «f r ü her n

KommanditgeselJschaft I}, die vor dem Ausscheiden der

Johanna Korrodi und des Engen Kugler bestanden habe,

genügt es, auf die Ausführungen in Erwägung 6 hievor

ZU verweisen, wonach eine Auflösung der im Jahre 1898

gegründeten Kommanditgesel1schaft weder beim Tode

des Jean Kugler, noch anlässlich des Ausscheidens jener

bei den Erben stattgefunden hat. Insoweit aber die Ver-

tretung der Inhaber von Forderungen aus der Zeit vor

dem 14. Januar 1911 durch die Konkursverwaltung

des haI b nicht möglich oder nicht zulässig sein soll,

weil eine Vertretung einzelner Gläubiger g r u p pell

durch die Konkursverwaltung grundsätzlich ausgeschlos-

sen sei, so fällt einmal in Betracht, dass im Falle eines

Konkursausbruchs sofort nach Publikation der Komman-

ditreduktion diejenigen Gläubiger, denen nach Art. 604

Abs.2 « die unverminderte Kommanditsumme forthaftet »,

mit der Gesamtheit der Konkursgläubiger identisch sind;

in diesem Falle wäre also sogar nach der Auffassung der

Beklagten die Konkursverwaltung zu ihrer Vertretung

berufen. Welche sachlichen Gründe für eine anderE-

Lösung sprechen sollen, wenn der Konkurs zufällig erst

etwas später ausbricht und daher noch andere, vielleicht

nur ganz wen i g e andere Gläubiger hinzugekommen

sind, ist nicht erfindlich. Sodann ist daran zu erinnern,

dass eine Vertretung der Interessen einzelner Gläubiger-

g r u p p e n, ja sogar einzelner G I ä u b i ger durch die

Konkursverwaltung immerhin auch in allen denjenigen

Fällen vorkommt, in welchen die Konkursverwaltung

gemäss Art. 198 SchKG einen vom Gemeinschuldner

verpfändeten Gegenstand admassiert, trotzdem mit

Rücksicht auf den Wert des Pfandobjektes und die Höhe

der pfandversicherten Forderung von vornherein fest-

steht, dass für die Masse als solche bei der Verwertung

142

Entscheidungen

des betreffenden Objektes nichts zu erübrigen sein wird.

Zeigt aber dieser, in der Konkurspraxis häufig vorkom-

I~.ende Fall, wie übrigens auch der, allerdings weniger

haufige Fall der Admassierung eines verpfändeten Kom-

petenzstück~ (vergl. Art. 54 KV), dass die Vertretung der

Interesse~ emzelner Gläubiger oder Gläubigerkategorien

durch dIe Konkursverwaltung nicht von vornherein

unmöglich ist, so besteht auch kein grundsätzliches Be-

denken gegen die Zulassung einer von der Konkursver-

,:altung erhobenen Klage auf Admassierung einer bloss

eInzelnen Konkursgläubigern haftenden Kom man d i t-

s u m m e. Indessen besteht gegen die Zulassung einer

solche?- Klage nicht nur kein B e den k e n, sondern es

erscheInt geradezu als die P f I ich t der Konkursver-

waltung, wie für Admassierung aller vom Gemeinschuld-

ner verpfändeten Sachen, so auch für Admassierung einer

bloss eInzelnen Konkursgläubigern haftenden Komman-

di~~~e zu sorgen. Einmal nämlich werden diejenigen

Glaubigel', denen eine unter Vornahme der gesetzlichen

Bekanntmachung

zurückgezogene

Kommanditsumme

trotzdem weiterhaftet, in der Regel, von der Konkursver-

waltullg abgesehen, keinen gemeinsamen Interessenver-

t:eter besitzen, wie sie sich denn auch meist gar nicht

eInmal alle k e n n en werden. Sie be d ü l'f e n also

e~nes gesetzlichen Vertreters nicht minder als alle übrigen

Konkursgläubiger. So dann liegt es auch im Interesse des

weiterhaftenden Kommanditärs, dass er nicht von

mehreren oder gar von vielen einzelnen Gläubigern

Zahlungsaufforderungen erhalte, denen er, unter selbstän-

diger KontroHierung der Existenz und der Höhe der ein-

zelnen angeblich aus der Zeit vor der Publikation der

Ko~manditreduktion stammenden Konkursforderungen,

-

über deren Anerkennung oder Nichtanerkennung die

Konkursverwaltung vielleicht ihrerseits bereits Verfü-

gungen getroffen hätte, -

aUen nachkommen müsste, bis

erden Beweis erbringen könnte, dass er den ganzen Betrag

der Kommanditreduktion zu ihrer Befriedigung verwendet

der Zivilkammern; ~. ::.{.

1-E

habe. Weiterhin spricht gegen diese Lösung die Erwägung,

Gass im Falle des selbständigen Vorgehens der einzelnen

alten Gläubiger die ein e n, nämlich die zuerst vorgehen-

den, ganz befriedigt, die a n der n aber, d. h. die weniger

rasch handelnden oder weniger gut unterrichteten, leer

ausgehen würden. Endlich rechtfertigt sich eine Vertre-

tung jener alten Gläubiger durch die Konkursverwaltung

auch deshalb, weil auch die übrigen Konkursgläubiger an

der Admassierung einer nur noch jenen alten Gläubigern

haftenden Kommandite interessiert sind. Jene alten

Gläubiger sind ja ihrerseits au c h Konkursgläubiger.

In dem Masse also, wie sie ihres Anrechtes auf die zurück-

gezogene Kommandite verlustig gehen sollten, vergrösselt

sich die allgemeine Passivmasse. Es verhält sich auch in

dieser Hinsicht mit der Haftung der zurückgezogenen

Kommandite ähnlich wie mit der Haftung eines Pfandes,

an dessen Admassierung und möglichst vorteilhafter

Verwertung die ge\vöhnlichen Konkursgläubiger deshalb

interessiert sind, weil der Pfandgläubiger, soweit seine

Forderung durch das Pfand nicht gedeckt ist, bezw.

nicht durch Verwertung des Pfandes gedeckt wir tl,

\ auf den Erlös der übrigen Aktiven des Gemeinschuldners

lange'wiesen ist und durch seine Partizipation die Höhe

;,cier KOllkursdiviJende ungünstig heeinflusst.

. 8. -

~ach dem Gesagten ist die von den Beklagten

erhobene « Einrede der mangelnden Aktivlegitimation,)

jedenfalls ins 0 fe ru abzuweisen, als sie damit begrün-

det wird, dass die Sonderrechte der Gläubiger aus der

Zeit vor dem 14. Januar 1911 nicht durch die Konkurs-

verwaltnng, sondern durch die einzelnen Gläubiger per-

sönlich geltend zu machen seien. Im Weitern wird jene

Einrede aber auch damit begründet, dass Verhindlich-

keiten der Firma Kugler & Oe aus der Zeit vor dem

14. Januar 1911 tatsächlich gar nicht mehr vorhanden

seien, oder dass die Existenz solcher Yerhindlichkeiten

doch jedenfalls yon der Klägerill. der in dieser Beziehung

die Beweislast obliege. nicht nachgewiesen wonlen sei.

AS 42 m -

1916

10

144

Entscheidungen

Was zunächst die Frage der B (' we i s las t betrifft,

so Hessen sich allerdings sowohl für den Standpunkt der

Beklagten, als für denJenigen der Klägerin Gründe an-

führen: für den Standpunkt der Beklagten die Erwägung,

dass jede Person, die im Namen und für Rechnung eines

Dritten einen Prozess anstrenge, vor allem die Existenz

dieses Dritten, wenn sie bestritten sei, nachzuweisen habe,

da ja die Existenz des Ver t r e t e n e n die erste Vor-

aussetzung für den Bestand des Vertretungsverhältnisses

bilde; für den Standpunkt der Klägerin dagegen die

Erwägung, dass es sich hier nicht um ein privatrecht-

liches Vertretungsverhältnis, sondern um die amtliche

Vertretung von Interessen handle, deren Existenz erst

im Laufe des KonkursverfahreJ;1s mit Sicherheit fest-

zustellen, bis dahin aber zu präsumieren sei, wie es denn

auch als eine allgemeine Erfahrungstatsache bezeichnet

werden könne, dass in Konkursen grösserer Bank- oder

Handelsfirmen neben neuern, stets auch ältere Forde-

rungen vorhanden seien. Indessen braucht die Frage der

Beweislast hier deshalb nicht entschieden zu werden,

weil sich aus den Akten, spezieH aus den eigenen Angaben

der Beklagten über den Ursprung der Forderung von

105,180 Fr. 55 Cts., deren unverkürzte Kollozierung sie

verlangen, mit Sicherheit ergibt, dass aus der Zeit vor

dem 14. Januar 1911 mindestens ein e Forderung, und

zwar eine solche von über 80,000 Fr. existiert, nämlich

eben jene von den Beklagten angemeldete, von der Kon-

kursverwaltullg an sich anerkannte Forderung von

10:),180 Fr. 55 Cts. aus dem «(Darlehn») von 100,000 Fr.,

das Jean Kugler seinem Bruder Theodor, bezw. der Firma

Kugler & Oe gewährt hatte. Mit Unrecht erheben die

Beklagten gegen die Berücksichtigung dieser Forderung

in diesem Zusammenhange den Einwand, dass die Kon-

kursverwaltung doch nicht gegenüber ihn e n, den Be-

klagten, ih"e eigenen, der Beklagten Interessen vertreten

könne. Nach den Ausführungen in ErWägung 7 hievor

erfolgt die Admassierung der Kommandite ja nicht nur

der Zivilkammern. N° 28.

_ 145

im Interesse der frühem Gläubiger, sodern ~nberha~pt

:} 11 e r Konkursgläubiger, wei die AdmaS~Ie~ung eme

Reduktion des Umfangs und der Höhe der~e11lgen For-

derungen, für welche die Ü b r i gen AktIven haften,

zur Folge hat. Die Konkursverwaltung kann daher sehr

wohl gerade gegenüber den ~ e k 1 a. g t enden Stand-

punkt einnehmen, dass für die von Ihnen angemeldet~.

wie überhaupt für alle Konkursforderungen aus d~r Zelt

vor dem 14. Januar 1911, in erster Linie der von ~hne?,

den Beklagten wiedereinzuwerfende, bezw. ?er Kndann

ex lune wiedergutzuschreibende Kommandltbetrag von

80,000 Fr, hafte.

9. -

Erscheint somit die « Einrede der mangelnden

Aktivlegitimatioll)} in j~der Beziehung als unbegründet,

so ist auf Grund der bereits angeführten Art. 603 Abs. 3,

608, Abs. 2 llnd 604 Abs. 2 OR die vorliegen?e Klage,

soweit sie sich auf das Kapital der 80,000 Fr. beZIeht, ohm-

~eiteres gutzuheissen. Eine Stornierung der den Bekl~g­

ten unterm 31. Dezember 1911 mit 4000 Fr. gutgeschne-

beuen Zinsen für das Jahr 1911, sowie eine Belast~ng der

Beklagten mit weitem, -vom 1. Januar },912 bIS zum

Dntum der Konkurseröflnungerlaufenen Zmsen hat d~­

gegen nicht stattzufinden. D~e Haftung d~s KommandI-

tärs bezieht sich grundsätzhch und spezwll ~uch nach

dem 'Vortlaut des Art. 602 OR nur auf den Im Ha n-

d eIs I' e gis t e r e i II g e t r a ? e n e,11 B~b'ag, also. das

Kap i tal der Kommandite; msowelt dIeses KapItal,

bezw. jener im Handelsregister .eingetr,~gene Betra~ der

Kommandite nicht vermindert WIrd, « durfen ') dem hom-

manditär nach Art. 605 « Zinse ausgezahlt werden,) und

pflegen solche auch ausbezahlt zu werden. Hätten ~ber

darnach Zinsen (und zwar wirkliche Kom m a 11 d I t -

zinsen, im -vorliegenden Falle laut Vertrag 6 %) auch ganz

abgesehen vom « Rückzug)} der .80'.000 Fr. ausbe~_~hlt

werden dürfen, so konnten a jortwTl von den « ZUl uck-

gezogenen » 80 000 Fr. gewöhnliche K 0 n t 0 kor ren t-

.

' .

d

F 11

ro 1911 5°/ pro 1912

zinsen (Im -vorlIegen en

a e p

,0'

146

Entscheidungen

Zinsfuss· nicht ersichtlich) berechnet werden. K 0 11 t 0 -

kor I' e n t zinsen sind also keine zu stornieren. Ve r-

zug s zinsen aber kommen hier deshalb nicht in Betracht,

weil die Klägerin ja Verrechnung auf den Zeitpunkt der

KonkurseröfInung verlangt, vor diesem Zeitpunkt aber

keine Inverzugsetzung stattgefunden hat.

10. -

Die Gutheissung der Klage für den Betrag VOll

80,000 Fr. hat zur Folge, dass für diesen Betrag, - ähnlich

wie in den Fällen der Art. 578 Abs. 3, 579, 590 Abs. 2,

591 und 592 ZGB (vergl. auch Art. 208 und 221 ZGB,

sowie KOHLER, Lehrbuch des Konkursrechts S. 80, Leit-

faden, 2. Auflage S. 105 und 112 f., Archiv f. ziv. Pr. 95

S. 339 fI.), -

wenn auch in dem nämlichen Konkursver-

fahren, eine S e par a t ver te i I u n g zu veranstalten

ist, für welche mutalis mutandis aUe Grundsätze des

formellen und des inateriellell Konkursrechts gelten.

Könnten die Sondergläubiger aus dem Ergebnis der

separat haftenden Kommandite voll befriedigt werdeil

(was indessen im vorliegenden Falle ausgeschlossen

scheint und überhaupt selten vorkommen wird), so

würde (analog dem in Art. 54 KY behandelten Fall) der

L"eberschuss an die Einv,erfungspflichtigen (im vorlie-

genden Falle die Beklagten), zurückzuerstatten, bezw.

ihnen wieder gutzuschreiben, und es würden die getilgten

Forderungen im allgemeinen' Kollokationsplan zu strei-

chen sein. Reicht dagegen die separat haftende Kommall-

ditsumme zur Befriedigung tier Sondergläubiger nicht aus,

so sind bloss ihre im allgemeinen Kollokatiollsplan kollo-

zierten Forderungen um den bereits bei der Separatver-

teilung bezogenen Betrag zu kürzen, m. a. \V. es sind bei

der Verteilung der Allgemeinmasse nur ihre nach Inan-

spruchnahme der « zurückgezogenen }) Kommandite übrig-

bleibenden Aus fall forderungen zu berücksichtigen,

gerade wie feststehendermassen in Y. Klasse die FOl'de-

rungen der Gläubiger der I.-IY. Klasse nur bis zum Betrag

des in diesen Klassen erlittenen Ausfalls Berücksichti-

gung zu finden haben. Es sind somit, wie bereits ange-

der Zivilkammern. N° 2&.

. 147

deutet, z w e i Kollokationspläne aufzulegen

ein all-

gemeiner, in welchem all e Gläubiger, also auch die Sonder-

gläubiger zu figurieren haben, und ein spezieller, in wel-

chem nur die letztem· zu berücksichtigen sind. Die bei den

Kollokationspläne können natürlich gleichzeitig aufge-

legt und dann auch in eine einzige Urkunde zusammen-

gefasst werden.

Dabei ist, was insbesondere den vorliegenden Fall

betrifft, zu beachten : ein e I' sei t s, dass die separat

zu verteilende Summe nicht volle 80,000 Fr., sondern

(wenn n die Konkursdividende ist) n % von 80,000 Fr.

beträgt (denn nur die Differenz zwischen n% von 105,180

Fr. 55 Cts. und n % von 25,180 Fr. 55 Cts., also n %

von 80,000 Fr., wird den Beklagten durch die vorliegende

Klage abgewonnen, - a n d I' e I' sei t s : dass zwar nicht

im allgemeinen, wohl aber im b e s 0 n der n Kolloka-

tionsplan die Beklagten mit ihrer vollen ursprünglichen

Forderung von 105,180 Fr. 55 Cts. zu berücksichtigen

sind; letzteres deshalb, weil die 105,180 Fr. 55 Cts. von

einer im Jahre 1898 begründeten Darlehnsforderung

herrühren, die bis zum 30. Juni oder 20. September 1913

unkündbar, und daher in demjenigen Zeitpunkte, nach

welchem sich die Haftung des « zurückgezogenen)} Teils

der Kommandite bestimmt, d. h. Anfangs 1911, mit der

damaligen Kontokorrentschuld der Beklagten nicht kom-

pensierbar war.

In die sem Sinne, d. h. im Sinne: er s t e n seiner

Reduktion der von den Beklagten angemeldeten Konkurs-

forderung von 105,180 Fr. 55 Cts. um 80,000 Fr., also

auf 25,180 Fr. 55 Cts.; z w e i t e n s einer Verteilung der

auf die 80,000 Fr. entfallenden Dividende unter aHe

Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911 nach

konkursrechtlichen GrundsätZen (die Forderung der

Beklagten auf 105,180 Fr. 55 Cts. angesetzt); d I' i t t e n s

einer Kürzung der im allgemeinen Kollokationsplan zu

kollozierenden Forderungen der Beklagten und allfäHiger

anderer alter Gläubiger um die bei der Separatverteilung

148

Entscheidungea

auf diese alten Forderungen entfallenden Beträge; v i e r-

te n s einer Verteilung des Ergebnisses dieser Kürzung

unter sämtliche Konkursgläubiger, -

in die sem

vierfachen Sinne ist die vorliegende

Klage für den Betrag von 80,000 Fr. ohne

Z ins gut z u h eis s e ll.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,

dass unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die

Klage im Betrage von 80,000 Fr. ohne Zins im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen wird.

29. Urteil der II. Zivila.bteilung vom B. März 1916 .

i. S. Bierbrauerei Fa.lken, A.-G., Klägerin.

gegen Xonkursmasse Zündel Ba Cie, Beklagte.

Ak z ep t k r edi t ve r h äI t n i s. -

Einfluss des Konkurses dfS

Kreditgebers auf eine allfällige Deckungspflicht des Kredit-

nehmers. Art und Weise der Geltendmachung der eventuellen

Deckungspflicht (für die auf den Wechselbetrag entfallend~

Konkursdividende), sowie ein('s allfälligen Revalierungs-

anspruchs (ebenfalls für die Konkursdividen~e).

A. -

Das Bankhaus Z!indel & Oe pflegte Tratten,

welche die Klägerin auf dasselbe zog, in Beträgen von

zusammen meist 100,000 Fr. zu akzeptieren und oft

au<;h zu diskontieren. Die Akzeptierungen wurden

der Klägerin jeweiIen sofort, Valuta Verfall belastet,

die betreffenden Belastungen aber auf Quartalschluss

storniert • und auf

Quartalbeginn wiederhergestellt.

Auf Grund der von beiden Seiten erfolgten Zahlungen

pflegte die Kontokorrentrechnung auf Quartalabsehluss

bald mit einem kleinen Saldo zu Gunsten der KIägerin,

bald mit einem solchen zu Gunsten von Zündel & Oe

abzuschliessen. Ausser diesem Konto, den die Parteien

der Zivilkammern.); 0 2i:>.

149

als Akzeptkreditkonto bezeichnen, hatte die Klägerin

noch einen sogenannten Markkonto bei Zündel & oe;

dieser schloss regelmässig mit einem Saldo zu Gunsten

der Klägerin.

B. -

Am 10. August 1914 brach über Zündel & Cie

der Konkurs aus. In diesem Momente befanden sich vier,

von der Klägerin am 20. und am 30. Juni per 20. und

30. September 1914 auf Zündel & (le gezogene, von der

Trassqtin akzeptierte Wechsel von je 25,000 Fr. in Zir-

kulation. Die~e Wechsel waren der Klägerin im Akzept-

kreditkonto unterm 20. und 30. Juni, Yaluta 20. und

30. September belastet, aber unterm 30. Juni wieder gu.t-

gesehrieben worden. Nach Wiederbelastung der Klägerm

mit den vier \Vechseln unterm 1. .Juli und \Vieder-

stornierung derselben unterm 10. August, sowie Gut-

schreibung des Markkontosaldos mit 68,511 Fr. 10 Cts.,

ergab sich per 10. August ein Schlusssaldo von 62,875 Fr.

zu Gunsten der Klägerin.

Unter der Bedingung, dass die Klägerin selber für die

Einlösung der vier, momentan im Besitze der Bank in

SchafUlausen und der Thutg. Kantonalbank in WeinfeIdeu

befindlichen Wechsel von je 25,000 Fr. sorge, erklärte

sich die Konkurr:.verwaltung bereit, die Klägerin für den,

Betrag von 62,875 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. Die

Klägerin erklärte darauf, nicht sie, die Klägerin, habe

62,875 Fr. zu fordern, sondern umgekehrt die Konkurs-

mar:.se 37,125 Fr .• wobei die Klägerin aber davon ausging,

dass jene vier Wechsel von der Konkursverwaltung ein-

gelöst würden. Die Konkursverwaltung verlangte nun-

mehr zunächst Barzahlung der von der Klägerin als

« Schuld)} anerkannten 37,125 Fr., kollo zierte dann aber

die Klägerin, als diese die Bezahlung jener Summe ver-

weigerte, für den Betrag von 62,875 Fr. « für den Fa~l,

dass die Ansprachen der beiden Banken (sc. Bank In

Schaffhausen und Thurg. Kantonalbank in \Veinfelden)

~on zusa nmen 100,000 Fr. und PrDtestkostell hinfällig

werden. »