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Entscheidungen der Zivilkammern. -
ArrAts
des sections einles.
28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Februa.r 1916
i. S. Eonkursmasse Xugler & eie, Klägerin,
gegen Erben Eugler, Beklagte.
Kla~e auf Admassierung einer zurückgezogenen Kommandite.
Ruckforderungsanspruch mit Konkursforderung des Be-
klagten kompensierbar? mit Dividende'l Passivlegitimation
bei im Handelsregister eingetragener Gesamtkommandite
von welcher einzelne Erben des ursprünglichen ein e ~
Kommanditärs ihre • Anteile. zurückerhalten Ihaben.
Aktivlegitimation der Konkursverwaltung zur Admassie-
rung einer nach Art. 604 Abs. 2 OR nur einer bestimmten
Kategorie von Gläubigern haftenden Kommandite. Sepa-
ratkollokationsplan und SeparatverteiJungslilte.
A. -
Am 30. Juni 1898 begründeten Theodor Kugler
als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Jean
Kugler als Kommanditär. eine Kommanditgesellschaft,
welche Aktiven und Passiven einer bis dahin durch die
Genannten gebildeten Kollektivgesellschaft übernahm
und das Bank- und Kommissionsgeschäft betreiben sollte.
Die Kommanditeinlage .des Jean Kugler wurde auf 200,000
Franken festgesetzt. Dieser Betrag war bereits zur Zeit
des Bestandes der Kollektivgesellschaft in das Geschäft
investiert worden, und es brauchte deshalb über die
Ein z a h I u n g der Kommandite nichts bestimmt zu
werden. Die D aue r der Kommanditgesellschaft und
der Belassung der Kommanditeinlage im Geschäft wurde
auf 19 Jahre angesetzt. Während dieser Zeit sollte die
der Zivilkammern. ND;,ilS.
Kommanditsumme mit 6% per Jahr verzinslich sein. und
effektiv mit 1000 Fr. per Monat verzinst werden. Für
den Fall, dass während der 19 Jahre Jean Kugler sterben
würde, war vorgesehen, dass seine « gesetzlichen Erben.
eventuell diejenigen, welche er ... als Rechtsnachfolger ...
bezeichnen wird, in dieses Vertragsverhältnis eintreten I)
sollten. « Im Falle seine Kinder als Rechtsnachfolger
in dieses Vertragsverhältnis eintreten », sollte « jedes der
Kinder I) berechtigt sein, « mit erreichter Volljährigkeit
seinen Anteil an der Kommanditeinlage nach drei-
monatlicher Kündigung zurückzuziehen I). Mit dem Tode
des T h e 0 d 0 r Kugler sollte der Kommanditvertrag
er lös c h e n.
In einem « Separat-Abänderungs- und Zusatzvertrag I)
vom gleichen Tage wurden verschiedene Punkte, sei es
genauer, sei es anders als im Hauptvertrag geregelt.
Insbesondere wurde entgegen einer ausdrücklichen,Be-
stimmung des Hauptvertrags eine Gewinnbeteiligung des
Jean Kugler vorgesehen. Die auf die Dauer des Komman-
ditverhältnisses bezügliche Vertragsbestimmung wurde in
dem Abänderungs-und Zusatzvertrag wie folgt formuliert :
({ Die Cominanditeinlage verbleibt auch im Todesfalle
» von Jean Kugler unkündbar von beiden Teilen in dem
» Geschäft Kugler & Oe zur Weiterführung des Ge-
I) schäftes und steht jedem der Kinder von Jean Kugler
» erst nach erreichter Volljährigkeit (bezw. im Falle
» früherer Verheiratung von diesem Zeitpunkte an) das
» Recht zu, den ihn betreffenden Anteil des Komman-
I) ditkapitals zu kündigen, in welchem Falle dieser Anteil
I) drei Monate nach betätigter Kündigung rückzahlbar ist
» und die Verzinsung desselben als auch die Gewinnbe-
» teiligung aufhört. »
Endlich enthielt der Zusatzvertrag Bestimmungen über
vier « von dem Uebergang an Theodor Kugler ausgeschlos-
sene» Aktiven, hinsichtlich deren immerhin ein gewisses
Gemeinschaftsverhältnis, das offenbar bis dahin bestanden
hatte, weiterbestehen sollte.
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Am 1. Juli 1898 wurde im Schweiz. Handelsamtblatt
publiziert :
« Theodor Kugler und Joh. Baptist KugIer-Borsinger ...
) haben unter der ... Firma Kugler & Oe ... eine Komman-
) ditgesel1schaft eingegangen, welche am 1. Juli 1898
) ihren Anfang nehmen wird und die Aktiven und Pas-
) siven der aufgelösten Kollektivgesellschaft übernimmt.
)} Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Theodor
) Kugler, und Kommanditär Joh. Baptist Kugler-
,) Borsinger mit dem Betrage von ... 200,000 Fr. »
Am 20. September 1898 schlossen Jean und Theodor
Kugler noch einen « Darlehnsvertrag » ab, dessen hier
in Betracht kommende Bestimmungen folgendermassell
lauteten:
{(Herr J. B. Kugler überlässt seinem Bruder Theodor
IJ Kugler die Summe von 100,000 Fr. pro 30. Juni 1898
) aus seinem eto. Crt. Guthaben bei der Firma Kugler
)} & Oe als Darlehen und zwar auf die Dauer von fünf-
J) zehn Jahren.
\) Vom Jahre 1913 ab steht beiden Teilen das Recht
) einer sechsmonatIichen Kündigung zu.
) Der Zinsfuss wird auf fünf Prozent festgesetzt.)
B. - Jean Kugler starb noch im gleichen Jahre (1898).
Es wurde jedoch erst am 4. /7. Februar 1901, anlässlich des
Eintritts eines weitem Kommanditärs Dr"Hommel), im
Handelsamtsblatt publizien;, dass Jean Kugier « infolge
Todes aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden)}
und dass « an dessen Stelle, als Kommanditäre eingeb'e-
ten,I) seien : « seine Erben "\Vwe Anna Kugler geb. Bor-
ginger und die minderjährigen Kinder Johanna, Eugen,
Joseph, Marie und Alphons Kugler I), und zwar « mit der
unveränderten Kommandite von 200,000 Fr.)
In den Büchern der Kommanditgesellschaft wurde
nach Ausweis eines bei den Akten Iiegellden Auszugs aus
dem Hauptbuch die ungeteilte Kommandite in dem,
einfach weitergeführten Konto «J. B. Kugler » gebucht.
Ausserdem bestand aber ein besonderer Konto für die
der Zivilkammern. N° 28.
. 1:45
im Abänderungs- und Zusatzvertrag vom 30. Juni 1898
erwähnten, ausserhalb des Kommanditvertrages bestehen-
den Gemeinschaftsverhältnisse, und zwar lautete dieser
Konto bald auf den Namen « Erben J. B. Kugler)} (so
in einem von der Klägerin produzierten Auszug), bald
auf den Namen {(Frau A.Kugler-Borsinger» (so in einem
von den Beklagten produ~ierten Auszug). Endlich scheint
für das aus dem Vertrag vom 20. September 1898 resul-
tierende Darlehensverhältnis ein dritter Konto bestan-
den zu haben; wenigstens figuriert der Darlehns-
betrag von 100,000 Fr. in keinem der beiden vorerwähnten
Konti. Den einzelnen Erben wurden keine besondern
Konti eröffnet.
Am 29. September 1910 richtete Dr. Köchliu in Basel
« im Auftrage der Ehegatten Dr. Korrodi-Kugler (d. h.
der Johanna Korrodi geb. Kugler, sowie ihres Ehemannes)
und des Herrn Eugen Kugler » an die Firma Kugler & Oe
eine Kündigung der nach seiner Angabe je aus einem
Fünftel bestehenden Anteile der Genannten am Kom-
manditkapital, «(zur Rückzahlung auf den 31. Dezember
1910. »
Am 14. Jan.uar 1911 wurde im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt folgender, vom 11. Januar 1911 datierter
Handelsregistereintrag publiziert :
« F ir m a Ku gl e r & Oe in Z ü r ich. Johanna
» Kugler, nunmehr verehelichte Korrodi, und Eugen
) Kugler sind aus der Kommanditgesellschaft ausgetre-
» ten, deren Kommanditbeteiligungen sind erloschen.
)} Die Kommanditbeteiligung der übrigen Kommanditäre
» Witwe Anna Kugler-Borsinger, Joseph KugIer, Marie
» Kugler und Alfons Kugler (J. B. Kuglers Erben)
» beträgt nunmehr insgesamt 120,000 Fr. »
Eine effektive Rückzahlung des Betrages von:80,000 Fr.
an Johanna Korrodi und Eugen Kugler hatte am 31. De-
zember 1910 nicht stattgefunden. Die Erben des Jean
Kugler einerseits und Theodor Kugler andrerseits standea
nämlich damals in 'Unterhandlungen hinsichtlich der
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Abrechnung über die gemäss Zusatz- und Abänderungs-
vertrag vom 30. Juni 1898 nicht in den Kommandit-
vertrag . einbezogenen Gemeinschaftsverhältnisse. Diese
Abrechnung, in Bezug auf welche eine definitive Eini-
gung erst am 29. März 1912 zustande kam, ergab per
1. Januar 1912 einerseits zu Lasten der « Erben J. B.
Kugier », bezw. der « Frau A. Kugler-Borsinger » folgende
Beträge:
Saldo-Vortrag
.....
% Anteil Wasserkraftkonto
Anteil Königsbach . . . .
Fr. 23,814 10
)}
22,806 60
>}
31,579 65
Zusammen
Fr. 78,200 35
andrerseits an Gewinnanteil und Kapitalzinsen (d. h.
Verzinsung der Kommanditsumme, bis 31. Dezember
1910 gemäss Kommanditvertrag ganz zu 6%, von da an
nur noch 120,000 Fr. zu 6%, 80,000 Fr. dagegen zu 5%) ...
23,932 Fr. 95 Cts. Die Abrechnung würde demnach mit
einem Saldo von 54,267 Fr. 40 zu Lasten der « Erben
J. B. Kugler» abgeschlossen haben, wenn ihnen nicht
gleichzeitig der Betrag der « zurückgezogenen» Kom-
mandite, mit 80,000 Fr. gutgeschrieben worden wäre,
was einen Saldo von 25,732 Fr. 60 Cts. ZU ihren Gunsten
ergab. Ueber die Verwendung' dieses Saldos geben die
Akten keinen vollständigen Aufschluss. IIpmerhin zeigt
ein von den Beklagten produzierter Auszug eines Folios
des « Kontokorrents)} der ~ Frau A. Kugler-Borsinger»
(eben desjenigen Kontokorrents, in welchem die hievor
erwähnten Einträge figurieren), dass die Erben des Jean
Kugler vom 1. Januar bis zum 8. Juni 1912 in 17 kleinern
Posten 13,427 Fr. 75 Cts. in bar und ausserdem 5100
Franken durch Umschreibung auf einen « Konto Frau
M. Borsinger-Minnich », alles zusammen also 18,527 Fr.
75 Cts. bezogen haben, sodass der Saldo zu ihren Gunsten
am 8. Juni 1912 nur noch 7204 Fr. 85 Cts. betragen haben
würde. Ueber die Verwendung dieses letzten Betrags ist
aus den Akten deshalb nichts ersichtlich, weil der er-
wähnte, von den Beklagten produzierte Buchauszug nicht
der Zivilkammern. N° 28.
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weiter als bis zum 8. Juni 1912 reicht. Im Konkurse
wurde eine Restforderung aus jener Abrechnung per
1. Januar 1912 nicht eingegeben,
Die Beklagten behaupten, dass· Frau A. Kugler- Bor-
singer es übernommen habe, den beiden ausgeschiedenen
Kommanditären ihre « zurückgezogenen» Kommandit-
anteile mit je 40,000 Fr. in bar auszuzahlen. Sie produ-
zieren bezügliche Quittungen der Beklagten N° 2 und 3,
datiert vom 1. März 1911 und.vom 1. Januar 1912.
Am 20. Oktober 1912 stellte die Firma Kugler & Oe
ihre Zahlungen ein, und am 14. Juli 1913 wurde sie nach
Abweisung eines Nachlassgesuches iIi Konkurs erklärt.
Die Unterbilanz beträgt, je nach der Einbeziehung oder
Nichteinbeziehung bestimmter, im Ausland befindlicher
Aktiven und je nach dem Ergebnis der Liquidation 2 bis 4
Millionen. Die mutmassliche KonkursdiVidende, auf
welche eine Abschlagszahlung von 19 % geleistet worden
ist, wird gegenwärtig auf ungefähr 40 % geschätzt.
C. -
Im Konkurs der Firma Kugler & Oe machten die
heutigen Beklagten zusammen, gestützt auf den Dar-
lehnsvertrag vom 20. September 1898, eine Forderung
von 105,180 Fr. 55 Cts. geltend. Diese Forderung wurde
am 21. November 1913 von der Konkursverwaltung
« unter folgenden ausdrücklichen Vorbehalten aner-
kannt »: «a) Die Konkursmasse Kugler & Oe macht
»eine Rückforderung von 80,000 Fr. plus Zins gel-
» tend wegen Kompletierung der Kommanditsummeauf
» 200,000 Fr. b) Die auf obige Forderung entfallende
» Dividende wird nicht ausbezahlt, sondern hat in erster
» Linie zur Verrechnung zu gelangen mit den sub a)
» erwähnten wieder in die Masse Kugler & Oe einzuwer-
» fenden 80,000 Fr. plus Zins. »
Innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erhoben
hierauf die heutigen Beklagten am 2. Dezember 1913
beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren eine
Kollokationsklagemit dem Rechtsbegehren : « Es sei die
» Beklagte verpflichtet, die von den Klägern angemeldete
A.S .{.~ 111 -
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I) Darlehensforderung von 105,180 Fr. 55 Cts. ohne Vor-
l) behalt und ohne Abzug in den Kollokationsplan auf-
I} zunehmen, und es sei speziell der von der Beklagten
l) erhobene angebliche Rückforderungsanspruch im Be-
l) trage von 80,000 Fr. plus Zins abzuweisen;
)} eventuell: es sei die Beklagte höchstens berechtigt,
I) diesen angeblichen Rückforderungsanspruch mit der
» angemeldeten Konkursforderung, nicht aber mit der
I} eventuellen Konkursdividende zu verrechnen. »
Diese Klage kam jedoch nicht zur gerichtlichen Beur-
teilung, sondern der Prozess wurde am 16. Januar 1914
als durch folgenden Vergleich der Parteien vom 15. Ja-
nuar erledigt abgeschrieben .:
« 1. Die Konkursmasse Kugler & Oe bestätigt, dass
» sie die Kläger in Klasse V mit 105,180 Fr. 55 Cts. kol-
I) loziert hat.
l) 2. Die Kläger sind damit einverstanden, dass auf die
» kolJozierte Forderung in den Konkursen Kugler & C ie
) und Theodor Kugler eine Dividende solange nicht aus-
) bezahlt wird, als nicht über die Streitfrage, ob der
I) Konkursmasse Kugler & Cie ein Anspruch gegenüber
}) den Klägern auf Rückzahlung von. 80,000 Fr. aus
)} Completierung der Kommandite zustehe, rechtskräftig
» entschieden ist. Für diese Khige anerkennen die heu-
» tigen Kläger in ihrer Gesammtheit den Gerichtsstand
»Zürich an. »
Am 15. April 1914 fand darauf, in Sachen der Konkurs-
verwaltung als Klägerin und der Erben des Jean Kugler
als Beklagter, über folgende () zu
kompensieren. Die Beklagten haben also daraus, dass die
Klägerin sich das Recht zur Kompensation des « Rück-
forderungsanspruchs » mit der angemeldeten K 0 n kur s-
f 0 I' der u n g weder im Kollokationsplan noch im
Vermittlungsvorstand vom 15. April 1914 vorbehalten
hatte, selber nicht die Konsequenz gezogen, dass damit
auf jene Verrechnung verzichtet worden sei. Vielmehr
haben sie stets nur betont, dass der Klägerin nicht das
Recht zustehe, mit der Konkurs d i v i den d e zu kom-
pensieren, und von diesem Gesichtspunkte aus haben
sie die Klägerin sofort dabei behaftet, als diese in dtr
« Klagbegründung I) vom 12. August 1914 den noch im
Verrnittlungsvorstand erhobenen Anspruch, {(auf Rech-
nung ihres Guthabens in erster Linie die den Beklagten
zukommende Konkursdividende zurückhalten »zu dürfen,
unerwarteterweise verliess und nur noch Verrechnung
mit der Konkursforderung als solcher verlangte. Haben
aber darnach die Beklagten den nunmehrigen Stand-
punkt der Klägerin. dass die streitige Forderung von
80,000 Fr. nebst Zins, soweit sie gutgeheissen werden
sollte, mit der Konkursforderung von 105,180 Fr. 55 Cts.
zu verrechnen sei, ausdrücklich anerkannt, so kommt
nichts mehr darauf an, dass die K 1 ä ger i n diesen
Standpunkt ursprünglich· selber nicht eingenommen
hatte.
3. -:- Wie nach dem Gesagten durch die Stellung-
1M
Entscheidungen
nahme derB e k lag t e n das Recht der Klägerin zur
Verrechnung ihres «Rückforderungsanspruchs »mit der
angemeldeten Konkursforderung anerkannt ist, so ist
umgekehrt durch die Stellungnahme der K I ä ger i n
. die Frage erledigt, ob die Klägerin nicht zur Verrechnung
jenes « Rückforderungsanspruchs » mit der auf die ange-
meldete Konkursforderung entfallenden D i v i den d e
berechtigt gewesen wäre, m. a. W. ob der « Rückfor-
derungsanspruch » nicht als « M ass a f 0 r der u n g »
hätte geltend gemacht werden können. Ebensowenig
ist zu untersuchen, ob nicht wenigstens einem T eil der
Klagforderung die Eigenschaft einer Massaforderung
des haI b hätte zuerkannt werden müssen, weil aus
einem von den Beklagten produzierten Buchauszug der
Firma Kugler & Oe ersichtlich ist, dass den Beklagten
im ersten Semester 1912 gegen 15,000 Fr. (vom 1. Januar
bis zum 8. Juni, wo das betreffende Buchfolio aufhört,
genau 13,427 Fr. 75 Cts.) in bar ausbezahlt worden sind,
was offenbar nicht geschehen wäre, wenn die Konto-
korrentrechnung nicht dank der Gutschrift der 80,000 Fr.,
statt einen Saldo von 54,267 Fr.40 Cts. zu Gunsten der
Firma Kugler & Oe, einen solchen von 25,732 Fr. 60 Cts.
zu Gunsten der B e k lag t e n aufgewiesen hätte. l\'1it
andern Worten: nachdem die Klägerin in ihrer « Klagbe-
gründung » und auch seither wiederholt erklärt hat, dass
die « Rückzahlung » der Kommandite durch Ver r e c h -
nun g mit ein e r S c h.u I d der B e k 1 a g t e n
vorgenommen worden sei, und dass sie deshalb ihrerseits
nicht Verrechnung der Klagforderung mit der Konkurs-
d i vi den d e und Barzahlung des Ueberschusses, sondern
nur Verrechnung mit der Konkursforderung als sol ehe r
verlange, fällt für den Richter der Umstand ausser Be-
tracht, dass nach den Akten ein Teil der 80,000 Fr .•
nämlich 25,732 Fr. 60 Cts., tatsächlich nie h t mit einer
Schuld der Beklagten verrechnet worden, sondern, min-
destens bis zum Betrage von 13,427 Fr. 75 Cts., wahr-
scheinlich aber in noch höherm Betrage, möglicherweise
I
der Zivilkamml"l'n. Ne 28.
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sogar g a n z, i n bar zur ü c k b e z a hIt worden ist.
4. -
Materiell handelt es sich im vorliegenden Falle
um einen aus Art. 603 Abs. 3 und 608 Abs. 2 in Verbin-
dung mit Art. 604 Ahs. 2 OR abgeleiteten Anspruch.
Die bei den erstgenannten Gesetzesbestimmungen schrei-
ben allerdings direkt nur vor. dass im Konkurse der Kom-
manditgesellschaft die « Ablieferung » einer « noch nicht
eingeworfenen oder wieder zurückgezogenen» Kommandit-
summe, die als solche « zum Gesellschafts vermögen I)
gehöre, verlangt werden könne; im vorliegenden Falle
aber handelt es sich nach der in Erw. 3 hievor konsta-
tierten Stellungnahme der Klägerin lediglich um Rück-
gängigmachung einer Verrechnung und Wiederaufleben-
lassen einer durch dIe Verrechnung mit dem angeblichen
Kommanditrückforderungsanspruch des Kommanditärs
getilgten Kontokorrentforderung der Kommanditgesell-
schaft, sowie Verrechnung dieser Kontokorrentforderung
mit einer an sich anerkannten Konkursforderung. Indes-
sen ist unbestreitbar, und die Beklagten haben dies in
der Tat nicht bestritten, dass Art. 604 Abs. 3, wen n er
dazu berechtigt, eine noch nicht eingeworfene oder
wieder zurückgezogene Kommandite i n bar ein z u-
f 0 r der n, bezw. wie der einzufordern, a tortiori auch
zur Rückgängigmachung einer Gut s ehr i f t berech-
tigt, durch die der Kommanditär die bereits eingeworfene
Kommandite zwar nicht in bar znrückerhalten hat, wohl
aber von einer Forderung befreit worden ist, mit weIe.her
die Konknrsverwaltul1g sonst eine von ihm eingegebene
Konkursforderung hätte kompensieren können.
5. -
Mit Unrecht erheben nun die Beklagten gegen-
über diesem Anspruch der Klägerin auf Rückgängig-
machung der s. Zt erfolgten Gutschrift der 80,000 Fr.
in erster Linie die « Ein r.e d e der man gel n den
Pas s i v leg i tim a t ion », die sie damit begründen,
dass es sich bei jenen 80,000 Fr. um die Kommanditanteile
bloss z w eie r der Beklagten, nämlich der Johanna
Korrodi geb. Kugler und des cand. jur. Eugen Kugler
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Entscheidungen
gehandelt habe, und dass deshalb die Klage nur gegen
diese bei den Erben anzustrengen gewesen wäre. N ach-
dem die Beklagten selber im ganzen Prozesse stets betont
haben, dass die 80,000 Fr. nicht effektiv zurückbezahlt,
sondern bloss den « Erben J. B. Kugler », bezw. der
« Frau . A. Kugler-Borsinger » gutgeschrieben worden
seien, worauf Frau A. Kugler-Borsinger ihr e r sei t s
den zwei genannten Erben, die bei der Firma Kugier & Oe
keine besondern Konti besassen, je 40,000 Fr. in bar
ausgerichtet habe, ist es nicht erklärlich, wieso sie dazu
kommen können, der Klägerin das Recht zu bestreiten,
gegen die Erb eng e sam t h e i t auf Rückgängig-
machung jener Gutschrift zu klagen. Auf Stornierung
einer Gutschrift muss doch gegen alle diejenigen geklagt
werden können, zu deren Gunsten die Gutschrift s. Zt.
vor gen 0 m m e n wUrde, auch wenn die aus der Gut-
schrift resultierenden Vorteile nachher, im internen Ver-
hältnis zwischen den durch die Gutschrift gemeinsam
begünstigten Personen, ausschliesslich einzelnen von
ihnen sollten zugewendet worden sein. Im vorliegenden
Falle kommt aber noch hinzu, dass diejenige Haftung,
auf Grund deren die Klägerin die Rü~kgängigmachung
der Gutschrift verlangt, nicht .etwa eine Haftung bloss
der beiden genannten Einzelerben, sondern eine solche
der Erbengesamtheit war. Möchte nämlich im internen
VerhäItnis zwischen den Miterben noch so sehr feststehen,
dass die Gesamtkommanditsumme von ursprünglich
200,000 Fr. sich gleichmässig unter die fünf Kinder des
verstorbenen J. B. Kugler verteile und dass es sich bei
den der Erbmasse gutzuschreibenden 80,000 Fr. um die
Anteile eben jener beiden Einzelerben handle, -
ja
mochte dies auch im Verhältnis zwischen den heutigen
Beklagten einerseits und dem unbeschränkt haftenden
Teilhaber Theodor Kugier andrerseits feststehen (trotz-
dem es in den Büchern der Gesellschaft nicht zum Aus-
druck kam), und mochte es endlich mehr oder weniger
auch aus dem Handelsregistereintrag vom 11./14. Januar
der Zivilkammern. N· 28.
137
1911 hervorgehen, worin «die Kommanditbeteiligungen
der Johanna Korrodi und des Eugen Kugler I) als
« erloschen» erklärt und « die Kommanditbeteiligung
der übrigen Kommanditäre >} mit « nunmehr insgesamt
120,000 Fr. angegeben» wurde, -
so handelte es sich
doch jedenfalls nach dem jen i gen Handelsregister-
eintrag, aus welchem die Klägerin den Anspruch auf
Rückgängigmachung der Gutschrift der 80,000 Fr. ab-
leitet und auf den es allein ankommt, nämlich nach dem
Handelsregistereintrag vom 4./7. Februar 1910f um eine
Ge sam t kom man d i t (von 200,000 Fr. ohne
irgendwelche Angaben über die Art ihrer Verteilung
unter die « Erben >} des J. B. Kugler, als welche übrigens
6 und nicht bloss 5 Personen angegeben wurden (nämlich
ausser den 5 Kindern auch die Witwe), sodass bei gl e i c h-
m ä s s i ger Verteilung der 200,000 Fr. jene 80,000 Fr.
mehr als zwei Anteile ausgemacht haben würden. Bestand
aber darnach jedenfalls nach aussen eine G e sam t-
kommandite, und war das Publikum nicht verpflichtet,
sich über die Höhe der Quoten der einzelnen « Erben)}
zu erkundigen -
zumal da diese Quoten· auch testamen-·
tarisch oder vertraglich anders als nach Gesetz geordnet
sein konnten, -
so durfte und musste die vorliegende
Kl~ge gegen die Erben g e sam t h e i t und nicht bloss
gegen ein z eIn e Erben gerichtet werden.
Damit erledigt sich zugleich die von den Beklagten
angebrachte Bestreitung ihrer (passiv~n Solidarität >}.
Die Klägerin verlangt ja nicht, dass die Beklagten a]s
Solidarschuldner zur Z a h I u n g von 80,000 Fr. nebst
Zins zu verurteilen seien, sondern nur, dass eine von ihnen
gemeinsam angemeldete Konkursforderung um den ange-
gebenen Betrag zu reduzieren sei; und dieses .. Re~htsbe
gehren ist bloss die KonsequallZ der von der Klagerm ver-
langten Stornierung einer s. Zt. zu Gunsten der ~eklagten
als G e sam t h e i t vorgenommenen Gutschrift. Selbst
wenn daher für die Wiedereinzahlung eines von einzelnen
der Beklagten i n bar zurückgezogenen Kommandit-
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Entscheidungen
anteils keine passive Solidarität bestehen würde, -
tat-
sächlich würde sie übrigens gerade dann b e s t ehe n, da
die im Handelsregistereintrag vom 4. /7. Februar 1901
enthaltene Erklärung betr. die « Gesamtsumme» von
200,000 Fr. zweifellos eine auf Begründung der passiven
Solidarität gerichtete « Willenserklärung » im Sinne des
Art. 143 OR darstent, -
so konnte doch jedenfalls die
vor I i e gen d e, bloss noch auf Reduktion der gemein-
sam angemeldeten Konkursforderung gerichtete Klage
nur gegen die Beklagten in ihrer G e sam t h e i t ge-
richtet werden.
6. - Vor der von der Beklagten weiterhin erhobenen
« Einrede der mangelnden. Akt i v legitimation» ist
noch ihr Einwand zu behandeln, dass von Seiten der
Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911, denen
allein ein Anspruch -aus Art. 604 Abs. 2 OR zustehen
könnte, auf die Haftbarmachung der (i ausgeschiedenen
Kommanditäre I), d. h. auf die Rückgangigmachung der
im Jahre 1912 zu Gunsten der « Erben J. B. Kugler» vor-
Genommenen Gutschrift der 80,000 Fr., ver z ich t e t
::.
worden sei. Ein solcher Verzicht soll nämlich darin liegen,
dass «nach Auflösung der alten Ko~anditgesellschaft
und Konstituierung einer n e ~ e n)} (ohne die beiden aus-
geschiedenen Kommanditäre) (i die alten Gläubiger (d. h.
diejenigen aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911) den
Verkehr mit der neuen Gesellschaft fortsetzten und
dadurch die neue Gesellschaft als alleinige Schuldnerin
annahmen ».
Dieser Standpunkt der Beklagten, auf den letztere in
ihrer Klagbeantwortungsschrift selber kein grosses Ge-
wicht gelegt hatten, auf Grund dessen aber die I. Instanz.
die ihn zu dem ihrigen machte, zur Abweisung der Klage
gelangt ist, erledigt sich mit der Feststellung, dass am
11. Januar 1911 nur der « Austritt)} zweier von mehreren
Kommanditären, . das {(Erlöschen » ihrer « Kommandit-
beteiligungen » und die Reduktion der Gesamtkomman-
ditbeteiligung der Erben Kugler auf 120,000 Fr., dagegen
der Zivilkammern. N° 28.
- 13\}
keineswegs eine « Auflösung)} der bisherigen und die
Konstituierung einer « neuen Kommanditgesellschaft)} ins
Handelsregister eingetragen wurde. Jener Eintrag ent-
sprach denn auch den tatsächlichen Verhältnissen, da be-
reits im Kommanditvertrag vom 30. Juni 1898 ausdrücklich
vorgesehen war, dass die Kommanditgesellschaft zwar
mit dem Tode des T h e 0 d 0 r Kugler « e r lös c h e I).
dass aber im Falle des Todes des J e a n Kugler dessen
Erben « in dieses Vertrags verhältnis eintreten I), das
i .
149
als Akzeptkreditkonto bezeichnen, hatte die Klägerin
noch einen sogenannten Markkonto bei Zündel & oe;
dieser schloss regelmässig mit einem Saldo zu Gunsten
der Klägerin.
B. -
Am 10. August 1914 brach über Zündel & Cie
der Konkurs aus. In diesem Momente befanden sich vier,
von der Klägerin am 20. und am 30. Juni per 20. und
30. September 1914 auf Zündel & (le gezogene, von der
Trassqtin akzeptierte Wechsel von je 25,000 Fr. in Zir-
kulation. Die~e Wechsel waren der Klägerin im Akzept-
kreditkonto unterm 20. und 30. Juni, Yaluta 20. und
30. September belastet, aber unterm 30. Juni wieder gu.t-
gesehrieben worden. Nach Wiederbelastung der Klägerm
mit den vier \Vechseln unterm 1. .Juli und \Vieder-
stornierung derselben unterm 10. August, sowie Gut-
schreibung des Markkontosaldos mit 68,511 Fr. 10 Cts.,
ergab sich per 10. August ein Schlusssaldo von 62,875 Fr.
zu Gunsten der Klägerin.
Unter der Bedingung, dass die Klägerin selber für die
Einlösung der vier, momentan im Besitze der Bank in
SchafUlausen und der Thutg. Kantonalbank in WeinfeIdeu
befindlichen Wechsel von je 25,000 Fr. sorge, erklärte
sich die Konkurr:.verwaltung bereit, die Klägerin für den,
Betrag von 62,875 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. Die
Klägerin erklärte darauf, nicht sie, die Klägerin, habe
62,875 Fr. zu fordern, sondern umgekehrt die Konkurs-
mar:.se 37,125 Fr .• wobei die Klägerin aber davon ausging,
dass jene vier Wechsel von der Konkursverwaltung ein-
gelöst würden. Die Konkursverwaltung verlangte nun-
mehr zunächst Barzahlung der von der Klägerin als
« Schuld)} anerkannten 37,125 Fr., kollo zierte dann aber
die Klägerin, als diese die Bezahlung jener Summe ver-
weigerte, für den Betrag von 62,875 Fr. « für den Fa~l,
dass die Ansprachen der beiden Banken (sc. Bank In
Schaffhausen und Thurg. Kantonalbank in \Veinfelden)
~on zusa nmen 100,000 Fr. und PrDtestkostell hinfällig
werden. »