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42_III_122

BGE 42 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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122

Entscheidungen

Entscheidungen der Zivilkammern. -

ArrAts

des sections einles.

28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Februa.r 1916

i. S. Eonkursmasse Xugler & eie, Klägerin,

gegen Erben Eugler, Beklagte.

Kla~e auf Admassierung einer zurückgezogenen Kommandite.

Ruckforderungsanspruch mit Konkursforderung des Be-

klagten kompensierbar? mit Dividende'l Passivlegitimation

bei im Handelsregister eingetragener Gesamtkommandite

von welcher einzelne Erben des ursprünglichen ein e ~

Kommanditärs ihre • Anteile. zurückerhalten Ihaben.

Aktivlegitimation der Konkursverwaltung zur Admassie-

rung einer nach Art. 604 Abs. 2 OR nur einer bestimmten

Kategorie von Gläubigern haftenden Kommandite. Sepa-

ratkollokationsplan und SeparatverteiJungslilte.

A. -

Am 30. Juni 1898 begründeten Theodor Kugler

als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Jean

Kugler als Kommanditär. eine Kommanditgesellschaft,

welche Aktiven und Passiven einer bis dahin durch die

Genannten gebildeten Kollektivgesellschaft übernahm

und das Bank- und Kommissionsgeschäft betreiben sollte.

Die Kommanditeinlage .des Jean Kugler wurde auf 200,000

Franken festgesetzt. Dieser Betrag war bereits zur Zeit

des Bestandes der Kollektivgesellschaft in das Geschäft

investiert worden, und es brauchte deshalb über die

Ein z a h I u n g der Kommandite nichts bestimmt zu

werden. Die D aue r der Kommanditgesellschaft und

der Belassung der Kommanditeinlage im Geschäft wurde

auf 19 Jahre angesetzt. Während dieser Zeit sollte die

der Zivilkammern. ND;,ilS.

Kommanditsumme mit 6% per Jahr verzinslich sein. und

effektiv mit 1000 Fr. per Monat verzinst werden. Für

den Fall, dass während der 19 Jahre Jean Kugler sterben

würde, war vorgesehen, dass seine « gesetzlichen Erben.

eventuell diejenigen, welche er ... als Rechtsnachfolger ...

bezeichnen wird, in dieses Vertragsverhältnis eintreten I)

sollten. « Im Falle seine Kinder als Rechtsnachfolger

in dieses Vertragsverhältnis eintreten », sollte « jedes der

Kinder I) berechtigt sein, « mit erreichter Volljährigkeit

seinen Anteil an der Kommanditeinlage nach drei-

monatlicher Kündigung zurückzuziehen I). Mit dem Tode

des T h e 0 d 0 r Kugler sollte der Kommanditvertrag

er lös c h e n.

In einem « Separat-Abänderungs- und Zusatzvertrag I)

vom gleichen Tage wurden verschiedene Punkte, sei es

genauer, sei es anders als im Hauptvertrag geregelt.

Insbesondere wurde entgegen einer ausdrücklichen,Be-

stimmung des Hauptvertrags eine Gewinnbeteiligung des

Jean Kugler vorgesehen. Die auf die Dauer des Komman-

ditverhältnisses bezügliche Vertragsbestimmung wurde in

dem Abänderungs-und Zusatzvertrag wie folgt formuliert :

({ Die Cominanditeinlage verbleibt auch im Todesfalle

» von Jean Kugler unkündbar von beiden Teilen in dem

» Geschäft Kugler & Oe zur Weiterführung des Ge-

I) schäftes und steht jedem der Kinder von Jean Kugler

» erst nach erreichter Volljährigkeit (bezw. im Falle

» früherer Verheiratung von diesem Zeitpunkte an) das

» Recht zu, den ihn betreffenden Anteil des Komman-

I) ditkapitals zu kündigen, in welchem Falle dieser Anteil

I) drei Monate nach betätigter Kündigung rückzahlbar ist

» und die Verzinsung desselben als auch die Gewinnbe-

» teiligung aufhört. »

Endlich enthielt der Zusatzvertrag Bestimmungen über

vier « von dem Uebergang an Theodor Kugler ausgeschlos-

sene» Aktiven, hinsichtlich deren immerhin ein gewisses

Gemeinschaftsverhältnis, das offenbar bis dahin bestanden

hatte, weiterbestehen sollte.

124

Entscheidungen

Am 1. Juli 1898 wurde im Schweiz. Handelsamtblatt

publiziert :

« Theodor Kugler und Joh. Baptist KugIer-Borsinger ...

) haben unter der ... Firma Kugler & Oe ... eine Komman-

) ditgesel1schaft eingegangen, welche am 1. Juli 1898

) ihren Anfang nehmen wird und die Aktiven und Pas-

) siven der aufgelösten Kollektivgesellschaft übernimmt.

)} Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Theodor

) Kugler, und Kommanditär Joh. Baptist Kugler-

,) Borsinger mit dem Betrage von ... 200,000 Fr. »

Am 20. September 1898 schlossen Jean und Theodor

Kugler noch einen « Darlehnsvertrag » ab, dessen hier

in Betracht kommende Bestimmungen folgendermassell

lauteten:

{(Herr J. B. Kugler überlässt seinem Bruder Theodor

IJ Kugler die Summe von 100,000 Fr. pro 30. Juni 1898

) aus seinem eto. Crt. Guthaben bei der Firma Kugler

)} & Oe als Darlehen und zwar auf die Dauer von fünf-

J) zehn Jahren.

\) Vom Jahre 1913 ab steht beiden Teilen das Recht

) einer sechsmonatIichen Kündigung zu.

) Der Zinsfuss wird auf fünf Prozent festgesetzt.)

B. - Jean Kugler starb noch im gleichen Jahre (1898).

Es wurde jedoch erst am 4. /7. Februar 1901, anlässlich des

Eintritts eines weitem Kommanditärs Dr"Hommel), im

Handelsamtsblatt publizien;, dass Jean Kugier « infolge

Todes aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden)}

und dass « an dessen Stelle, als Kommanditäre eingeb'e-

ten,I) seien : « seine Erben "\Vwe Anna Kugler geb. Bor-

ginger und die minderjährigen Kinder Johanna, Eugen,

Joseph, Marie und Alphons Kugler I), und zwar « mit der

unveränderten Kommandite von 200,000 Fr.)

In den Büchern der Kommanditgesellschaft wurde

nach Ausweis eines bei den Akten Iiegellden Auszugs aus

dem Hauptbuch die ungeteilte Kommandite in dem,

einfach weitergeführten Konto «J. B. Kugler » gebucht.

Ausserdem bestand aber ein besonderer Konto für die

der Zivilkammern. N° 28.

. 1:45

im Abänderungs- und Zusatzvertrag vom 30. Juni 1898

erwähnten, ausserhalb des Kommanditvertrages bestehen-

den Gemeinschaftsverhältnisse, und zwar lautete dieser

Konto bald auf den Namen « Erben J. B. Kugler)} (so

in einem von der Klägerin produzierten Auszug), bald

auf den Namen {(Frau A.Kugler-Borsinger» (so in einem

von den Beklagten produ~ierten Auszug). Endlich scheint

für das aus dem Vertrag vom 20. September 1898 resul-

tierende Darlehensverhältnis ein dritter Konto bestan-

den zu haben; wenigstens figuriert der Darlehns-

betrag von 100,000 Fr. in keinem der beiden vorerwähnten

Konti. Den einzelnen Erben wurden keine besondern

Konti eröffnet.

Am 29. September 1910 richtete Dr. Köchliu in Basel

« im Auftrage der Ehegatten Dr. Korrodi-Kugler (d. h.

der Johanna Korrodi geb. Kugler, sowie ihres Ehemannes)

und des Herrn Eugen Kugler » an die Firma Kugler & Oe

eine Kündigung der nach seiner Angabe je aus einem

Fünftel bestehenden Anteile der Genannten am Kom-

manditkapital, «(zur Rückzahlung auf den 31. Dezember

1910. »

Am 14. Jan.uar 1911 wurde im Schweizerischen Han-

delsamtsblatt folgender, vom 11. Januar 1911 datierter

Handelsregistereintrag publiziert :

« F ir m a Ku gl e r & Oe in Z ü r ich. Johanna

» Kugler, nunmehr verehelichte Korrodi, und Eugen

) Kugler sind aus der Kommanditgesellschaft ausgetre-

» ten, deren Kommanditbeteiligungen sind erloschen.

)} Die Kommanditbeteiligung der übrigen Kommanditäre

» Witwe Anna Kugler-Borsinger, Joseph KugIer, Marie

» Kugler und Alfons Kugler (J. B. Kuglers Erben)

» beträgt nunmehr insgesamt 120,000 Fr. »

Eine effektive Rückzahlung des Betrages von:80,000 Fr.

an Johanna Korrodi und Eugen Kugler hatte am 31. De-

zember 1910 nicht stattgefunden. Die Erben des Jean

Kugler einerseits und Theodor Kugler andrerseits standea

nämlich damals in 'Unterhandlungen hinsichtlich der

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Entscheidungen

Abrechnung über die gemäss Zusatz- und Abänderungs-

vertrag vom 30. Juni 1898 nicht in den Kommandit-

vertrag . einbezogenen Gemeinschaftsverhältnisse. Diese

Abrechnung, in Bezug auf welche eine definitive Eini-

gung erst am 29. März 1912 zustande kam, ergab per

1. Januar 1912 einerseits zu Lasten der « Erben J. B.

Kugier », bezw. der « Frau A. Kugler-Borsinger » folgende

Beträge:

Saldo-Vortrag

.....

% Anteil Wasserkraftkonto

Anteil Königsbach . . . .

Fr. 23,814 10

)}

22,806 60

>}

31,579 65

Zusammen

Fr. 78,200 35

andrerseits an Gewinnanteil und Kapitalzinsen (d. h.

Verzinsung der Kommanditsumme, bis 31. Dezember

1910 gemäss Kommanditvertrag ganz zu 6%, von da an

nur noch 120,000 Fr. zu 6%, 80,000 Fr. dagegen zu 5%) ...

23,932 Fr. 95 Cts. Die Abrechnung würde demnach mit

einem Saldo von 54,267 Fr. 40 zu Lasten der « Erben

J. B. Kugler» abgeschlossen haben, wenn ihnen nicht

gleichzeitig der Betrag der « zurückgezogenen» Kom-

mandite, mit 80,000 Fr. gutgeschrieben worden wäre,

was einen Saldo von 25,732 Fr. 60 Cts. ZU ihren Gunsten

ergab. Ueber die Verwendung' dieses Saldos geben die

Akten keinen vollständigen Aufschluss. IIpmerhin zeigt

ein von den Beklagten produzierter Auszug eines Folios

des « Kontokorrents)} der ~ Frau A. Kugler-Borsinger»

(eben desjenigen Kontokorrents, in welchem die hievor

erwähnten Einträge figurieren), dass die Erben des Jean

Kugler vom 1. Januar bis zum 8. Juni 1912 in 17 kleinern

Posten 13,427 Fr. 75 Cts. in bar und ausserdem 5100

Franken durch Umschreibung auf einen « Konto Frau

M. Borsinger-Minnich », alles zusammen also 18,527 Fr.

75 Cts. bezogen haben, sodass der Saldo zu ihren Gunsten

am 8. Juni 1912 nur noch 7204 Fr. 85 Cts. betragen haben

würde. Ueber die Verwendung dieses letzten Betrags ist

aus den Akten deshalb nichts ersichtlich, weil der er-

wähnte, von den Beklagten produzierte Buchauszug nicht

der Zivilkammern. N° 28.

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weiter als bis zum 8. Juni 1912 reicht. Im Konkurse

wurde eine Restforderung aus jener Abrechnung per

1. Januar 1912 nicht eingegeben,

Die Beklagten behaupten, dass· Frau A. Kugler- Bor-

singer es übernommen habe, den beiden ausgeschiedenen

Kommanditären ihre « zurückgezogenen» Kommandit-

anteile mit je 40,000 Fr. in bar auszuzahlen. Sie produ-

zieren bezügliche Quittungen der Beklagten N° 2 und 3,

datiert vom 1. März 1911 und.vom 1. Januar 1912.

Am 20. Oktober 1912 stellte die Firma Kugler & Oe

ihre Zahlungen ein, und am 14. Juli 1913 wurde sie nach

Abweisung eines Nachlassgesuches iIi Konkurs erklärt.

Die Unterbilanz beträgt, je nach der Einbeziehung oder

Nichteinbeziehung bestimmter, im Ausland befindlicher

Aktiven und je nach dem Ergebnis der Liquidation 2 bis 4

Millionen. Die mutmassliche KonkursdiVidende, auf

welche eine Abschlagszahlung von 19 % geleistet worden

ist, wird gegenwärtig auf ungefähr 40 % geschätzt.

C. -

Im Konkurs der Firma Kugler & Oe machten die

heutigen Beklagten zusammen, gestützt auf den Dar-

lehnsvertrag vom 20. September 1898, eine Forderung

von 105,180 Fr. 55 Cts. geltend. Diese Forderung wurde

am 21. November 1913 von der Konkursverwaltung

« unter folgenden ausdrücklichen Vorbehalten aner-

kannt »: «a) Die Konkursmasse Kugler & Oe macht

»eine Rückforderung von 80,000 Fr. plus Zins gel-

» tend wegen Kompletierung der Kommanditsummeauf

» 200,000 Fr. b) Die auf obige Forderung entfallende

» Dividende wird nicht ausbezahlt, sondern hat in erster

» Linie zur Verrechnung zu gelangen mit den sub a)

» erwähnten wieder in die Masse Kugler & Oe einzuwer-

» fenden 80,000 Fr. plus Zins. »

Innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erhoben

hierauf die heutigen Beklagten am 2. Dezember 1913

beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren eine

Kollokationsklagemit dem Rechtsbegehren : « Es sei die

» Beklagte verpflichtet, die von den Klägern angemeldete

A.S .{.~ 111 -

1\116

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Entscheidungen

I) Darlehensforderung von 105,180 Fr. 55 Cts. ohne Vor-

l) behalt und ohne Abzug in den Kollokationsplan auf-

I} zunehmen, und es sei speziell der von der Beklagten

l) erhobene angebliche Rückforderungsanspruch im Be-

l) trage von 80,000 Fr. plus Zins abzuweisen;

)} eventuell: es sei die Beklagte höchstens berechtigt,

I) diesen angeblichen Rückforderungsanspruch mit der

» angemeldeten Konkursforderung, nicht aber mit der

I} eventuellen Konkursdividende zu verrechnen. »

Diese Klage kam jedoch nicht zur gerichtlichen Beur-

teilung, sondern der Prozess wurde am 16. Januar 1914

als durch folgenden Vergleich der Parteien vom 15. Ja-

nuar erledigt abgeschrieben .:

« 1. Die Konkursmasse Kugler & Oe bestätigt, dass

» sie die Kläger in Klasse V mit 105,180 Fr. 55 Cts. kol-

I) loziert hat.

l) 2. Die Kläger sind damit einverstanden, dass auf die

» kolJozierte Forderung in den Konkursen Kugler & C ie

) und Theodor Kugler eine Dividende solange nicht aus-

) bezahlt wird, als nicht über die Streitfrage, ob der

I) Konkursmasse Kugler & Cie ein Anspruch gegenüber

}) den Klägern auf Rückzahlung von. 80,000 Fr. aus

)} Completierung der Kommandite zustehe, rechtskräftig

» entschieden ist. Für diese Khige anerkennen die heu-

» tigen Kläger in ihrer Gesammtheit den Gerichtsstand

»Zürich an. »

Am 15. April 1914 fand darauf, in Sachen der Konkurs-

verwaltung als Klägerin und der Erben des Jean Kugler

als Beklagter, über folgende () zu

kompensieren. Die Beklagten haben also daraus, dass die

Klägerin sich das Recht zur Kompensation des « Rück-

forderungsanspruchs » mit der angemeldeten K 0 n kur s-

f 0 I' der u n g weder im Kollokationsplan noch im

Vermittlungsvorstand vom 15. April 1914 vorbehalten

hatte, selber nicht die Konsequenz gezogen, dass damit

auf jene Verrechnung verzichtet worden sei. Vielmehr

haben sie stets nur betont, dass der Klägerin nicht das

Recht zustehe, mit der Konkurs d i v i den d e zu kom-

pensieren, und von diesem Gesichtspunkte aus haben

sie die Klägerin sofort dabei behaftet, als diese in dtr

« Klagbegründung I) vom 12. August 1914 den noch im

Verrnittlungsvorstand erhobenen Anspruch, {(auf Rech-

nung ihres Guthabens in erster Linie die den Beklagten

zukommende Konkursdividende zurückhalten »zu dürfen,

unerwarteterweise verliess und nur noch Verrechnung

mit der Konkursforderung als solcher verlangte. Haben

aber darnach die Beklagten den nunmehrigen Stand-

punkt der Klägerin. dass die streitige Forderung von

80,000 Fr. nebst Zins, soweit sie gutgeheissen werden

sollte, mit der Konkursforderung von 105,180 Fr. 55 Cts.

zu verrechnen sei, ausdrücklich anerkannt, so kommt

nichts mehr darauf an, dass die K 1 ä ger i n diesen

Standpunkt ursprünglich· selber nicht eingenommen

hatte.

3. -:- Wie nach dem Gesagten durch die Stellung-

1M

Entscheidungen

nahme derB e k lag t e n das Recht der Klägerin zur

Verrechnung ihres «Rückforderungsanspruchs »mit der

angemeldeten Konkursforderung anerkannt ist, so ist

umgekehrt durch die Stellungnahme der K I ä ger i n

. die Frage erledigt, ob die Klägerin nicht zur Verrechnung

jenes « Rückforderungsanspruchs » mit der auf die ange-

meldete Konkursforderung entfallenden D i v i den d e

berechtigt gewesen wäre, m. a. W. ob der « Rückfor-

derungsanspruch » nicht als « M ass a f 0 r der u n g »

hätte geltend gemacht werden können. Ebensowenig

ist zu untersuchen, ob nicht wenigstens einem T eil der

Klagforderung die Eigenschaft einer Massaforderung

des haI b hätte zuerkannt werden müssen, weil aus

einem von den Beklagten produzierten Buchauszug der

Firma Kugler & Oe ersichtlich ist, dass den Beklagten

im ersten Semester 1912 gegen 15,000 Fr. (vom 1. Januar

bis zum 8. Juni, wo das betreffende Buchfolio aufhört,

genau 13,427 Fr. 75 Cts.) in bar ausbezahlt worden sind,

was offenbar nicht geschehen wäre, wenn die Konto-

korrentrechnung nicht dank der Gutschrift der 80,000 Fr.,

statt einen Saldo von 54,267 Fr.40 Cts. zu Gunsten der

Firma Kugler & Oe, einen solchen von 25,732 Fr. 60 Cts.

zu Gunsten der B e k lag t e n aufgewiesen hätte. l\'1it

andern Worten: nachdem die Klägerin in ihrer « Klagbe-

gründung » und auch seither wiederholt erklärt hat, dass

die « Rückzahlung » der Kommandite durch Ver r e c h -

nun g mit ein e r S c h.u I d der B e k 1 a g t e n

vorgenommen worden sei, und dass sie deshalb ihrerseits

nicht Verrechnung der Klagforderung mit der Konkurs-

d i vi den d e und Barzahlung des Ueberschusses, sondern

nur Verrechnung mit der Konkursforderung als sol ehe r

verlange, fällt für den Richter der Umstand ausser Be-

tracht, dass nach den Akten ein Teil der 80,000 Fr .•

nämlich 25,732 Fr. 60 Cts., tatsächlich nie h t mit einer

Schuld der Beklagten verrechnet worden, sondern, min-

destens bis zum Betrage von 13,427 Fr. 75 Cts., wahr-

scheinlich aber in noch höherm Betrage, möglicherweise

I

der Zivilkamml"l'n. Ne 28.

135

sogar g a n z, i n bar zur ü c k b e z a hIt worden ist.

4. -

Materiell handelt es sich im vorliegenden Falle

um einen aus Art. 603 Abs. 3 und 608 Abs. 2 in Verbin-

dung mit Art. 604 Ahs. 2 OR abgeleiteten Anspruch.

Die bei den erstgenannten Gesetzesbestimmungen schrei-

ben allerdings direkt nur vor. dass im Konkurse der Kom-

manditgesellschaft die « Ablieferung » einer « noch nicht

eingeworfenen oder wieder zurückgezogenen» Kommandit-

summe, die als solche « zum Gesellschafts vermögen I)

gehöre, verlangt werden könne; im vorliegenden Falle

aber handelt es sich nach der in Erw. 3 hievor konsta-

tierten Stellungnahme der Klägerin lediglich um Rück-

gängigmachung einer Verrechnung und Wiederaufleben-

lassen einer durch dIe Verrechnung mit dem angeblichen

Kommanditrückforderungsanspruch des Kommanditärs

getilgten Kontokorrentforderung der Kommanditgesell-

schaft, sowie Verrechnung dieser Kontokorrentforderung

mit einer an sich anerkannten Konkursforderung. Indes-

sen ist unbestreitbar, und die Beklagten haben dies in

der Tat nicht bestritten, dass Art. 604 Abs. 3, wen n er

dazu berechtigt, eine noch nicht eingeworfene oder

wieder zurückgezogene Kommandite i n bar ein z u-

f 0 r der n, bezw. wie der einzufordern, a tortiori auch

zur Rückgängigmachung einer Gut s ehr i f t berech-

tigt, durch die der Kommanditär die bereits eingeworfene

Kommandite zwar nicht in bar znrückerhalten hat, wohl

aber von einer Forderung befreit worden ist, mit weIe.her

die Konknrsverwaltul1g sonst eine von ihm eingegebene

Konkursforderung hätte kompensieren können.

5. -

Mit Unrecht erheben nun die Beklagten gegen-

über diesem Anspruch der Klägerin auf Rückgängig-

machung der s. Zt erfolgten Gutschrift der 80,000 Fr.

in erster Linie die « Ein r.e d e der man gel n den

Pas s i v leg i tim a t ion », die sie damit begründen,

dass es sich bei jenen 80,000 Fr. um die Kommanditanteile

bloss z w eie r der Beklagten, nämlich der Johanna

Korrodi geb. Kugler und des cand. jur. Eugen Kugler

136

Entscheidungen

gehandelt habe, und dass deshalb die Klage nur gegen

diese bei den Erben anzustrengen gewesen wäre. N ach-

dem die Beklagten selber im ganzen Prozesse stets betont

haben, dass die 80,000 Fr. nicht effektiv zurückbezahlt,

sondern bloss den « Erben J. B. Kugler », bezw. der

« Frau . A. Kugler-Borsinger » gutgeschrieben worden

seien, worauf Frau A. Kugler-Borsinger ihr e r sei t s

den zwei genannten Erben, die bei der Firma Kugier & Oe

keine besondern Konti besassen, je 40,000 Fr. in bar

ausgerichtet habe, ist es nicht erklärlich, wieso sie dazu

kommen können, der Klägerin das Recht zu bestreiten,

gegen die Erb eng e sam t h e i t auf Rückgängig-

machung jener Gutschrift zu klagen. Auf Stornierung

einer Gutschrift muss doch gegen alle diejenigen geklagt

werden können, zu deren Gunsten die Gutschrift s. Zt.

vor gen 0 m m e n wUrde, auch wenn die aus der Gut-

schrift resultierenden Vorteile nachher, im internen Ver-

hältnis zwischen den durch die Gutschrift gemeinsam

begünstigten Personen, ausschliesslich einzelnen von

ihnen sollten zugewendet worden sein. Im vorliegenden

Falle kommt aber noch hinzu, dass diejenige Haftung,

auf Grund deren die Klägerin die Rü~kgängigmachung

der Gutschrift verlangt, nicht .etwa eine Haftung bloss

der beiden genannten Einzelerben, sondern eine solche

der Erbengesamtheit war. Möchte nämlich im internen

VerhäItnis zwischen den Miterben noch so sehr feststehen,

dass die Gesamtkommanditsumme von ursprünglich

200,000 Fr. sich gleichmässig unter die fünf Kinder des

verstorbenen J. B. Kugler verteile und dass es sich bei

den der Erbmasse gutzuschreibenden 80,000 Fr. um die

Anteile eben jener beiden Einzelerben handle, -

ja

mochte dies auch im Verhältnis zwischen den heutigen

Beklagten einerseits und dem unbeschränkt haftenden

Teilhaber Theodor Kugier andrerseits feststehen (trotz-

dem es in den Büchern der Gesellschaft nicht zum Aus-

druck kam), und mochte es endlich mehr oder weniger

auch aus dem Handelsregistereintrag vom 11./14. Januar

der Zivilkammern. N· 28.

137

1911 hervorgehen, worin «die Kommanditbeteiligungen

der Johanna Korrodi und des Eugen Kugler I) als

« erloschen» erklärt und « die Kommanditbeteiligung

der übrigen Kommanditäre >} mit « nunmehr insgesamt

120,000 Fr. angegeben» wurde, -

so handelte es sich

doch jedenfalls nach dem jen i gen Handelsregister-

eintrag, aus welchem die Klägerin den Anspruch auf

Rückgängigmachung der Gutschrift der 80,000 Fr. ab-

leitet und auf den es allein ankommt, nämlich nach dem

Handelsregistereintrag vom 4./7. Februar 1910f um eine

Ge sam t kom man d i t (von 200,000 Fr. ohne

irgendwelche Angaben über die Art ihrer Verteilung

unter die « Erben >} des J. B. Kugler, als welche übrigens

6 und nicht bloss 5 Personen angegeben wurden (nämlich

ausser den 5 Kindern auch die Witwe), sodass bei gl e i c h-

m ä s s i ger Verteilung der 200,000 Fr. jene 80,000 Fr.

mehr als zwei Anteile ausgemacht haben würden. Bestand

aber darnach jedenfalls nach aussen eine G e sam t-

kommandite, und war das Publikum nicht verpflichtet,

sich über die Höhe der Quoten der einzelnen « Erben)}

zu erkundigen -

zumal da diese Quoten· auch testamen-·

tarisch oder vertraglich anders als nach Gesetz geordnet

sein konnten, -

so durfte und musste die vorliegende

Kl~ge gegen die Erben g e sam t h e i t und nicht bloss

gegen ein z eIn e Erben gerichtet werden.

Damit erledigt sich zugleich die von den Beklagten

angebrachte Bestreitung ihrer (passiv~n Solidarität >}.

Die Klägerin verlangt ja nicht, dass die Beklagten a]s

Solidarschuldner zur Z a h I u n g von 80,000 Fr. nebst

Zins zu verurteilen seien, sondern nur, dass eine von ihnen

gemeinsam angemeldete Konkursforderung um den ange-

gebenen Betrag zu reduzieren sei; und dieses .. Re~htsbe­

gehren ist bloss die KonsequallZ der von der Klagerm ver-

langten Stornierung einer s. Zt. zu Gunsten der ~eklagten

als G e sam t h e i t vorgenommenen Gutschrift. Selbst

wenn daher für die Wiedereinzahlung eines von einzelnen

der Beklagten i n bar zurückgezogenen Kommandit-

138

Entscheidungen

anteils keine passive Solidarität bestehen würde, -

tat-

sächlich würde sie übrigens gerade dann b e s t ehe n, da

die im Handelsregistereintrag vom 4. /7. Februar 1901

enthaltene Erklärung betr. die « Gesamtsumme» von

200,000 Fr. zweifellos eine auf Begründung der passiven

Solidarität gerichtete « Willenserklärung » im Sinne des

Art. 143 OR darstent, -

so konnte doch jedenfalls die

vor I i e gen d e, bloss noch auf Reduktion der gemein-

sam angemeldeten Konkursforderung gerichtete Klage

nur gegen die Beklagten in ihrer G e sam t h e i t ge-

richtet werden.

6. - Vor der von der Beklagten weiterhin erhobenen

« Einrede der mangelnden. Akt i v legitimation» ist

noch ihr Einwand zu behandeln, dass von Seiten der

Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911, denen

allein ein Anspruch -aus Art. 604 Abs. 2 OR zustehen

könnte, auf die Haftbarmachung der (i ausgeschiedenen

Kommanditäre I), d. h. auf die Rückgangigmachung der

im Jahre 1912 zu Gunsten der « Erben J. B. Kugler» vor-

Genommenen Gutschrift der 80,000 Fr., ver z ich t e t

::.

worden sei. Ein solcher Verzicht soll nämlich darin liegen,

dass «nach Auflösung der alten Ko~anditgesellschaft

und Konstituierung einer n e ~ e n)} (ohne die beiden aus-

geschiedenen Kommanditäre) (i die alten Gläubiger (d. h.

diejenigen aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911) den

Verkehr mit der neuen Gesellschaft fortsetzten und

dadurch die neue Gesellschaft als alleinige Schuldnerin

annahmen ».

Dieser Standpunkt der Beklagten, auf den letztere in

ihrer Klagbeantwortungsschrift selber kein grosses Ge-

wicht gelegt hatten, auf Grund dessen aber die I. Instanz.

die ihn zu dem ihrigen machte, zur Abweisung der Klage

gelangt ist, erledigt sich mit der Feststellung, dass am

11. Januar 1911 nur der « Austritt)} zweier von mehreren

Kommanditären, . das {(Erlöschen » ihrer « Kommandit-

beteiligungen » und die Reduktion der Gesamtkomman-

ditbeteiligung der Erben Kugler auf 120,000 Fr., dagegen

der Zivilkammern. N° 28.

- 13\}

keineswegs eine « Auflösung)} der bisherigen und die

Konstituierung einer « neuen Kommanditgesellschaft)} ins

Handelsregister eingetragen wurde. Jener Eintrag ent-

sprach denn auch den tatsächlichen Verhältnissen, da be-

reits im Kommanditvertrag vom 30. Juni 1898 ausdrücklich

vorgesehen war, dass die Kommanditgesellschaft zwar

mit dem Tode des T h e 0 d 0 r Kugler « e r lös c h e I).

dass aber im Falle des Todes des J e a n Kugler dessen

Erben « in dieses Vertrags verhältnis eintreten I), das

i .

149

als Akzeptkreditkonto bezeichnen, hatte die Klägerin

noch einen sogenannten Markkonto bei Zündel & oe;

dieser schloss regelmässig mit einem Saldo zu Gunsten

der Klägerin.

B. -

Am 10. August 1914 brach über Zündel & Cie

der Konkurs aus. In diesem Momente befanden sich vier,

von der Klägerin am 20. und am 30. Juni per 20. und

30. September 1914 auf Zündel & (le gezogene, von der

Trassqtin akzeptierte Wechsel von je 25,000 Fr. in Zir-

kulation. Die~e Wechsel waren der Klägerin im Akzept-

kreditkonto unterm 20. und 30. Juni, Yaluta 20. und

30. September belastet, aber unterm 30. Juni wieder gu.t-

gesehrieben worden. Nach Wiederbelastung der Klägerm

mit den vier \Vechseln unterm 1. .Juli und \Vieder-

stornierung derselben unterm 10. August, sowie Gut-

schreibung des Markkontosaldos mit 68,511 Fr. 10 Cts.,

ergab sich per 10. August ein Schlusssaldo von 62,875 Fr.

zu Gunsten der Klägerin.

Unter der Bedingung, dass die Klägerin selber für die

Einlösung der vier, momentan im Besitze der Bank in

SchafUlausen und der Thutg. Kantonalbank in WeinfeIdeu

befindlichen Wechsel von je 25,000 Fr. sorge, erklärte

sich die Konkurr:.verwaltung bereit, die Klägerin für den,

Betrag von 62,875 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. Die

Klägerin erklärte darauf, nicht sie, die Klägerin, habe

62,875 Fr. zu fordern, sondern umgekehrt die Konkurs-

mar:.se 37,125 Fr .• wobei die Klägerin aber davon ausging,

dass jene vier Wechsel von der Konkursverwaltung ein-

gelöst würden. Die Konkursverwaltung verlangte nun-

mehr zunächst Barzahlung der von der Klägerin als

« Schuld)} anerkannten 37,125 Fr., kollo zierte dann aber

die Klägerin, als diese die Bezahlung jener Summe ver-

weigerte, für den Betrag von 62,875 Fr. « für den Fa~l,

dass die Ansprachen der beiden Banken (sc. Bank In

Schaffhausen und Thurg. Kantonalbank in \Veinfelden)

~on zusa nmen 100,000 Fr. und PrDtestkostell hinfällig

werden. »