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42_III_10

BGE 42 III 10

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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10 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- braucht auf die Anfechtungsgründe, welche aus der angeb- lichen Abwesenheit des Rekurrenten Joos Florin im Militärdienst zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls hergeleitet werden, nicht weiter eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss in Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betrei- bungsamt Zürich 6 angewiesen, die angekündigte Ver- wertung in Betreibung 3740 bis nach rechtskräftiger Auf- behung des Rechtsvorschlags in Betreibung 3741 zu unterlassen.

3. Entscheid. vom ao. Ja.nua.r 1916 i. S. Meister. Verfahren bei Gesuchen um Stundung nach der Verordnung zum Schutze der Hotelindustrie. - Fallen unter Art. 4 der Verordnung auch Kapitalrückzahlungen, die ursprünglich vor dem 1. Januar 1914 fällig gewesen sind, deren Fällig- keitstermin aber auf die im Artikel angegebene Zeit ver- schoben worden ist '1 A. - Der Rekurrent J. Meister-Bühler ist Eigentümer des Gasthofes zum Stadthof -in Zürich, worauf u. a. Schuldbriefe zu Gunsten des Rekursgegners W. Würs- dörfer in Köln im Betrage ven 14,000, 15,000 und 78,000 Franken lasten. Die beiden ersten Forderungen sind ganz fällig und von der letzten ein Betrag von 43,000 Fr. Der Rekurrent stellte nun beim Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf die Verordnung betr. Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom 2. Novem- ber 1915 das Gesuch, es sei ihm für die erwähnten fälligen Kapitalrückzahlungen, sowie für « die weiter bis 31. De- zember 1917 fällig werdenden Kapitalien)} Stundung zu gewähren. Er machte geltend: Die Forderungen von 14,000 und und Konkurskammer. N- 3. 11 15,000 Fr. seien am 31. Dezember 1914, von der For- derungvon 78,000 Fr. ein Betrag von 3000 Fr. ebenfalls am 31. Dezember 1914 und ein Betrag von 40,000 Fr. am

1. Juli 1915 fällig geworden. Nach dem Inhalt des Schuldbriefs von 78,000 Fr. hätte der Betrag von 40,000 Fr. schon am 1. Juli 1913 abbezahlt werden sollen. Der Rekursgegner beantragte in schriftlicher Eingabe die Abweisung des Gesuches. Er bemerkte \ u. a.. der Rekurrent hätte lange vor dem Kriege den; Kapitalbetrag von 40,000 Fr. unterbringen können, da dieser schon am

1. Juli 1913 fällig gewesen und dann bis 1915 gestundet worden sei. B. - Hierauf hat die erste Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 22. Dezember 1915 ohne weiteres das Stundungsgesuch abgewiesen. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- vorzuheben: Die Angabe des Rekursgegners, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abzahlung von 40,000 Fr. nur durch Stundung bis 1915 hinausgeschoben worden sei, sei nach den Akten richtig. Der Rekurrent habe es also seiner eigenen Sorglosigkeit zuzuschreiben, wenn seine Lage sich durch den Krieg verschlimmert habe, da er es versäumt h~, vor dem Krieg sich um die Mittel für die Abzahlung der 40,000 Fr. zu bemühen. Lediglich diese Abzahlung aber könne ihn in ernste Verlegenheit bringen. C. - Diesen ihm am 3. Januar 1916 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 13. Januar 1916 rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, das Stundungsgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund einer mündlichen Ver- handlung an das Obergericht zurückzuweisen. Er führt aus: Das Verfahren des Obergerichtes sei gesetzwidrig gewesen. Die Antwort des Rekursgegners sei ihm nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden und das Obergericht habe überhaupt von ihm weder nach Art. 21

12BDtaCheldungen der Schuldbetrelbunp- der Hotelindustrieverordnung Auskunft verlangt noch nach Art. 22 eine mündliche Verhandlung angesetzt. Der angefochtene Entscheid sei aber auch materiell unrichtig. Schon lange vor dem ursprünglichen Fälligkeitstermin füt die 40,000 Fr. sei vereinbart worden, dass diese 40,000 Fr. « für zwei weitere Jahre fest sein sollten, gegen Erhöhung der Zinsen von 4 % auf 4 % % ». Dabei handle es sich nicht um eine gewöhnliche Stundung, sondern um eine neue Festsetzung des Fälligkeitstermins. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Nach Art. 22 der V.erordnung zum Schutze der Hotelindustrie muss über streitige Gesuche um Stundung im Sinne der Verordnung eine mündliche Parteiverhand- lung stattfinden. Die Rechtsschriften der Parteien stellen sich nur als Vorbereitung auf die eigentliche Gerichtsver- handlung dar, die auch erst angeordnet werden dflrf, nachdem über die sämtlichen für den Entscheid mass- gebenden Tatsachen von Amtes wegen eine Instruktion stattgefunden hat. Der Stundungsimpetrant hat also das Recht, über alle vom Gläubiger seinem Gesuch entgegen- gesetzten Einwände mündlich sich vernehmen zu lassen. Auch muss er, wenn auch nicht nach dem Wortlaut so doch nach Sinn und Geist der Art. 20 bis 22 der Verord- nung berechtigt sein, sowohl von der Vernehmlassung des Impetraten als vom Resultat der Untersuchung vor der Hauptverhandlung Einsicht zu nehmen. Dem Rekur- renten ist daher durch das von der Vorinstanz einge- schlagene Verfahren das ihm von der Verordnung ge- währleistete rechtliche Gehör verweigert worden, und es ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie zunächst die in Art. 21 der Verordnung vorgesehene Untersuchung und so dann eine mündliche Verhandlung anordne.

2. - Diese Untersuchung ist auch nicht etwa deshalb überflüssig, weil die Unbegründetheit des Stundungs- und Konkurskammer. N0 3. 13 gesuches aus den Anbringen des Gesuchstellers selbst zum vorneherein resultieren würde, wie die Vorinstanz anzu- nehmen scheint. Denn wenn sie ausführt, dass die Teil- forderung von 40,000 Fr. - für die nach ihrer Ansicht allein eine Zahlungsunmöglichkeit vorliegt - schon vor 1914 fällig gewesen und daher gemäss Art. 4 der Verord- nung von einer Stundung ohne weiteres ausgeschlossen sei, so beruht dies auf einer irrtümlichen Auslegung dieser Vorschrift. Wenn, wie der Rekurrent behauptet. die im Jahre 1913 eingetretene Fälligkeit durch Parteiverabre- dung, unter Erhöhung des Zinsfusses von 4 % auf 4 % %, um zwei Jahre hinausgeschoben worden ist, so handelte es sich dabei nicht um eine einseitige, vom Gläubiger erteilte Stundung, sondern um eine Pro Ion g a t ion der Schuld, durch welche der ursprünglich vorgesehene Fälligkeitstermin annulliert und weiter hinausgeschoben wurde, so dass der Rekurrent so wenig Anlass hatte, für diese Summe vor dem neuen Fälligkeitstermin sich um die Mittel zur Abzahlung umzusehen, wie wenn von Anfang an die Fälligkeit auf das Jahr 1915 vereinbart worden wäre. Daher liegt kein stichhaltiger Grund vor, eine solche Forderung auf Kapitalrückzahlung von der Vergünstigung der Art. 1 und 4 der Verordnu'ng auszu- schliessen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.