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41_I_455

BGE 41 I 455

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Formular vorgedruckte Frage, wo sie zur Zeit der Ge-

burt « wohnhaft» gewesen sei, Dornhan angab, so wollte

sie damit als rechtsunkundige Person offenbar nichts

weiteres sagen, als dass sie sich damals dort aufgehal-

ten, dort « gewohnt» habe. Es kann daher jener An-

gabe nicht die Bedeutnng einer rechtsverbindlichen

Erklärung über den Wohnsitz beigemessen werden, son-

dern es war Sache des Richters, aus den übrigen tat-

sächlichen Verhältnissen des Falles den Schluss auf das

Vorhandensein eines \Vohnsitzes im Rechtssinne zn zie-

hen. Desgleichen bildet das weitere Zugeständnis der

Rekursbeklagten, dass sie die Stellung im « Kardinal,)

definitiv aufgegeben habe, keinen Beweis für die Be-

gründung eines neuen \Vohnsitzes an einem anderen

Orte. Denn man kann einen bestehenden \Vohnsitz auch

aufgeben, ohne deshalb sofort einen neuen begründen

zu woUen. Nur der Erwerb eines neuen \Vohnsitzes ulld

nicht schon die tatsächliche Aufgabe des bisherigen

\Vohnortes hat aber nach Art. 24 Abs. 1 ZGB den VerIust

des zivil rechtlichen Wohnsitzes um letzteren zur Folge.

rm die Annahmt', dass die Rekursbeklagte zur Zeit

der NiederJmnft noch in Basel domiziliert gewesen sei,

zu entkräften, wäre demnach der Nachweis erforderlich,

dass sie bei ihrem Weggange _nach Genf oder Dornhan

die Absicht gehabt habe, dort dauernd, auf längere Zeit

zu verbleiben. Hiefür fehlen .aber in den Ak1en alle An-

haltspunkte. Die ganze Sachlage und insbesondere das

spätere Verhalten der Rekursbeklagten weisen vielmthr

unzweideutig darauf hin, dass sie sich sowohl nach Genf

als nach Dornhan lediglich zu dem Zwecke begab, um

" auszuspannen)} und dort ihre Niederkunft abzuwarten.

Der biossen Tatsache der polizeilichen An- und Abmel-

dung kann für sich allein niemals die Bedeutung eines

Beweises für die Wohnsitzn!thme bezw. -verlegung zu-

kommen, sodass die kantonalen Instanzen es angesichts

des Fehlens aBer sonstigen Momente, welche für eine sol-

che sprächen, mit Recht abgelehnt haben, darauf abzu-

Gerichtsstaha. So 66.

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stellen. Ob die Beziehungen der Rekursbeklagt011 zu

Dornhan nach dem deutschen Rechte zur Begründung

eines Wohnsitzes an diesem Orte ausgereicht hätten, ist

aus den bereits angeführten Gründen ohne Belang.

4. -

Hatte die Rekursbeklagte zur Zeit der Nieder-

kunft ihren 'Vohnsitz in Basel noch nicht verloren, so

erscheint aber die Kompetenz der Basler Gerichte zur

Beurteilung der Vaterschaftsklage nach dem Gesagten

ohne weiteres als gegeben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

66. tTrteil vom 25. November 1915

i. S. eherno gegen Solothurn Obergerioht.

Gesuch der Ehefrau um richterliche Ermächtigung zum Ge-

trenntleben, das ausschliesslich zu dem Zwecke gestellt

wird, um einen selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2

ZGB erwerben und dort die Scheidungsklage anheben zu

können. Nic~teintreten auf den gegen die Abweisung des

Gesuches gerIChteten staatsrechtlichen Rekurs mangels In-

teresses, weil die Anwendung der erwähnten Vorschrift keine

f.ichterliche Bewilligung des Getrenntlebens. sondern ledig-

hch das Bestehen objektiver Gründe für die Aufhebung der

häuslichen Gemeinschaft voraussetze.

A. -

Die Rekurrentin Bertha Helene Cherno geb.

Jeanneret hat sich am 9. Juni 1905 in Le LocIe mit

Otto Chemo von Dornach, Kts. Solothurn, verehelicht.

Nach ihrer Verheiratung wohnten die Ehegatten zuletzt

zusammen in Bignasco. Kts. Tessin. Infolge eingetrete-

Her Zerwürfnisse verliess die Ehefrau ihren Mann und

kehrte nach Le Locle zu ihren Eltern zurück. Der Ehe-

mann Cherno seinerseits begab sich in der Folge nach

London, wo er heute noch wohnt.

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Staatsrecht.

. Am 9 April 1915 stellte darauf die Rekurrentin durch

Ihren Vertreter, Advokat Roulet in Le Locle, beim Rich.,;

tera~~ Dorneck-Thierstein das Gesuch um richterliche

BeWllhgung des Getrenntlebens, indem sie zur Begrün-

dung ausführen liess :

..

« Dame Cherno est actuellcment au Lode avec inten-

t~on d'ouvrir devant le Tribunal de notre Ville action en

dlvorce. Aux termes d'un arret rendu par notre Tribunal

cantonal et conformement a l'article 170 du CCS i1 resulte

que pour avoir un domicile separe, le mari etant domi-

cilie a l'etranger, c'est au juge du lieu d'origine a statuer.

E,n consequence je vous prie d'autoriser Dame Cherno

nee Jeanneret, a avoir un domicile separe an Locle e n

vue .d'y ouvrir action en divorce contre'son

m a r 1. Pour votre gouverne j'ajoute que ces epoux se

sont quit~es dans l'idee de ne pas se rejoindre et que

Cherno Im-meme a signe une declaration aux termes de

laquelle il se declare d'accord avec le divorce. Je vous

prie de bien vouloir statuer le plus vite possible sm cette

~emande et vous adresse avec la presente l'acte de ma-

rI.age dans lequel vous pourrez constater que Dornach est

bIen le lieu d'origine de ces epoux. Veuillez agreer etc. »

Durch Schreiben vom 17. Juli" 1915 teilte darauf der

Gerichtsstatthalter von Dorneck~ Thierstein dem Anwalte

der Rekurrentin mit, dass er « die gewünscbte Verfügung

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gemäss

~rt. 170 ZGB nicht erlassen könne, weil er sich dazu

mcht als kompetent betrachte, nacbdem der Eheschei-

dungsprozessbereits im Kanton Neuenburg anhängig sein

solle 1). Advokat Roulet ergriff gegen diesen Bescheid

namens seiner Auftraggeberin den Rekurs an das solo-

thurnische Obergericht, wobei er zunächst die in der

Eingabe an das Richteramt Dorneck-Tbierstein enthal-

tenen Ausführungen wiederholte und beifügte: « Je vous

serais reconnaissant de faire en sorte que Ia permission

demandee au President du Tribunal de Dornach me soit

donnee dans Je plus bref delai possible, car alors si ce .

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refus etait maintenu je serais oblige de recourir au Tri-

bunal Federal, cour de droit public, ce qui n'en vaut

vraiment pas Ia peine, puisqu'en somme il s'agit d'une

simple formalite. Et pourtant pour ma cliente il s'agit

d'une question importante parce que si je n'ai pas cette

permission du Tribunal de Dornach, je n'ai pas le droit

d'ouvrir action au Locle .et si je le faisais, Ie Tribunal

cantonal se declarerait incompetent comme ill' a fait dans

l'affaire Dalloz, OU les parties avaient instruit une pro-

cedure complete qu'il a fallu recommencer parce que la

femme avait obtenu Ia permission d'avoir une demeure

separee par le juge du lieu de sa residence et non par

celui du lieu d'origine, seul competent. »

Mit Entscheid vom 31. Juli 1915 wies das Obergericht

die Beschwerde im wesentlichen aus nachstehenden Er-

wägungen als unbegründet ab : gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB

teile die Ebefrau den Wohnsitz des Ehemanns, auch wenn

dieser im Ausland liege. Ein selbständiger Wohnsitz der

Ehefrau an einern anderen Orte könne nur dann in Frage

kommen, wenn sie berechtigt sei, getrennt zu leben (Art. 25

Abs. 2). Das sei sie auf Grund eines Trennungsurteils nach

Art. 146/147, das hier nicht ergangen sei, oder wenn ihr·

der Richter das Getrenntleben nach Art. 169/170 gestat-

tet habe. Nun stütze die Rekurrentin zwar ihr Begehren

ausdrücklich auf die letztgenannte Bestimmung: « Sie

verlangt die Trennung aber nicht etwa aus den Gründen,

welche in Art. 170 Abs. 1 vorgesehen sind -

es liegen

diese Voraussetzungen auch nicbt vor -

sondern nach

Art. 170 Abs. 2. Diese Voraussetzung ist nun aber auch

nicht gegeben. Darnach kann der Richter erst na c h Ein-

reichung einer Klage auf Scheidung die vorsorglichen

Massnahmen treffen und die Ehefrau zu der bereits tat-

sächlich erfolgten Aufhebung des gemeinsamen Haus-

haltes berechtigen, d. h. der den Ehegatten zustehe!lden

tatsächlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

und des Getrenntlebens den rechtlichen Schutz gewähren.

Nun: ist aber beim Richteramt in Dornach von der Be-

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Staatsrecht.

schwerdeführerin keine Ehescheidungsklage eingereicht,

weshalb der Gerichtsstatthalter von Dorneck-Thierstein

auch keine Verfügung nach Art. 170 Abs. 2 ZGB, auf

welchen sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft,

erteilen kann. Die Beschwerdeführerin muss diese Bewil-

ligung getrennt zu leben nach Einreichung der Klage beim

Richter ihres 'Vohnsitzes, wo sie die Scheidungsklage an-

gebracht hat, nachsuchen, wenn sie nicht an ihrem Hei-

matort klagen will. Ob der Richter des Heimatortes in

Dornach zuständig wäre, der Ehefrau gestützt auf andere

gesetzliche Bestimmungen zu gestatten, getrennt zu leben,

ist nicht zu untersuchen, da die Beschwerdeführerin aus-

drücklich vom Gerichtsstatthalter von Domeck-Thier-

stein eine Verfügung nach Art. 170 des ZGB verlangt hat;

zum Erlass einer solchen Verfügung war er aber in casu

nicht zuständig, weil die Voraussetzungen des Art. 170

Abs. 1 und 2 ZGB fehlen. Der Gerichtsstatthalte~ hat

deshalb mit Recht das Begehren abgewiesen und es ist

die Beschwerde daher unbegründet; es ist nirgends eine

gesetzliche Bestimmung im ZGB, wonach in casu der

Richter von Domach zum Erlass einer solchen Verfügung

zuständig wäre.)

B. -

Durch Eingabe vom 30 .. August 1915 hat darauf

Frau Chemo die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesger;cht ergriffen und unter Berufung auf Art. 189

Abs. 3 OG beantragt, das Bundesgericht wolJe:

(l 1° annuler le refus du President du Tribunal de Dor-

nach, confirme par le Tribunal Cantonal Soleurois, d'au-

toriser Dame Chemo a avoir une demeure separee en vue

d'y ouvrir action en divorce a son mari Otto Chemo,

actuellement a Londres, inviter 1e President du Tribunal

de Dornach de donner l'autorisation solIiriitee;

2° subsidiairement, trancher la question de savoir quel

est 1e juge compHent pour autoriser la femme a avoir un

domicile separe quand le mari, originaire suisse, est do-

micilie a l'etranger.)

C. - Das Obergericht des Kantons Solothurn hat unter

Gerichtsstand. N° 66.

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Hinweis auf die Motive des angefochtenen Entscheides

auf Abweisung des Rekurses angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Aus den Eingaben der Rekum3ntin an den Gericllts-

präsidenten von Dornach und das solothurnische Ober-

gericht wie auch aus dem Rekurse an das Bundesgericht

erhellt, dass dieselbe die Bewilligung zum Getrenntleben

nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer (l Massnahme

zum Schutz der Gemeinschaft» im Sinne von Art. 169,

170 Abs. 1 ZGB, d. h. einer die spätere Wiederherstellung

normaler Beziehungen zwischen den Ehegatten zu fördern

bestimmten Massregel, sondern ausschliesslich zu

dem Zwecke verlangt, um gestützt darauf die

Scheidungsklage vor den neuenburgischen

Gerichten anhängig machen zu können, weil

sie von der Voraussetzung ausgeht, dass sie nur auf Grund

einer solchen richterlichen Ermächtigung einen von dem-

jenigen ihres Mannes verschiedenen, selbständigen Wohn-

sitz in Le Lode erwerben und dadurch dort einen Ge-

richtsstand für die Scheidungsklage nach Art. 144 ZGB

begründen könne. Nun ist allerdings richtig, dass das

Kantonsgericllt von Neuenburg in der von der Rekur-

rentin zitierten Entscheidung in Sachen Dalloz das Gesetz

so ausgelegt und angenommen hat, dass als « berech-

tigtes. Getrenntleben im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB

nur das vom Richter bewilligte erscheine. Das Bundes-

gericht hat indessen diese Auslegung als rechtsirrtümlich

abgelehnt und in dem Urteile in Sachen Eheleute Ferraris

vom 19. Februar 1915 (AS 41 .1 N° 15 S. 105 ff. Erw. 4)

unter einlässlicher Motivierung, auf die hier zu verweisen

ist. festgestellt, dass es zur Anwendung der erwähnten

Vorschrift genüge, wenn die Ehefrau objektiv begründe-

ter Weise von ihrem Manne getrennt lebe, d. h. wenn

Tatsachen vorliegen, denen das Gesetz die Bedeutung

eines die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft recht-

AS 41 I -

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Staatsrecht.

fertigenden Grundes zuerkennt. Dass sie vom Richter

dazu ermächtigt worden sei, sei nicht erforderlich. Die

Ablehnung des Gesuches der Rekurrentin um Bewilligung

des Getrenntlebens durch den solothurnischen Richter

hat demnach auf ihre Rechtsstellung in dem Scheidungs-

prozesse, den sie einzuleiten beabsichtigt, keinen Einfluss.

Da es einer solchen Bewilligung zur Wohnsitzbegründung

nach Art. 25 Abs. 2 ZGB nicht bedarf, wird die Rekur-

rentin auch ohne sie ihre Scheidungsklage vor den neuen-

burgischen Gerichten durchführen können, sofern sie nur

nachweist: einerseits, dass sie sich in Le Locle mit

der Absicht dauernden und nicht nur vorübergehenden

Verbleibens niedergelassen hat, die allgemeinen Voraus-

setzungen des Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 ZGB also

gegeben sind, an d e re r sei t s, dass sie von ihrem Manne

aus Gründen getrennt lebt, die nach dem Gesetz die Auf-

hebung der häuslichen Gemeinschaft rechtfertigen. Soll-

ten die neuenburgischen Gerichte trotz dieses Nachweises

ihre Zuständigkeit deshalb verneinen, weil eine vorgüngige

richterliche Ermächtigung zum Getrenntleben nicht er-

wirkt worden sei, so stände der Rekurrentin dagegell das

Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 189

Abs.3 OG offen. Auf das mit dem heu tigen Rekurse

gestellte Begehren, den solothurmschen Richter zur Er-

teilung der versagten Bewil1igung zum Getrenntleben an-

zuhalten, kann nicht eillgetret~n werden, weil es, nachdem

die Rekurrenlill einen anderen Grund für das bezügliche

Gesuch als die irrtümlich vorausgesetzte Notwendigkeit

einer solchen Verfügung für die Begründung des Schei-

dungsgerichtsstandes in Le Locle nicht namhaft macht,

an der notwendigen prozessualen Voraussetzung für eine

staatsrechtliche Beschwerde gegen dessen Ablehnung,

nämlich an einem rechtlichen Interesse der Rekurrentin,

das durch den angefochtenen kantonalen Entscheid ver-

letzt worden wäre, fehlt. Die Frage, ob die Gründe, die

das solothurnische Obergericht für seine Stellungnahme

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angeführt hat, rechtlich haltbar seien, braucht deshalb

nicht geprüft zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

67. Arret du 17 decembre 1915 dans la cause Combes

contre Biegert.

L'action en maiillevee de l'opposition formee .contre une

poursuitc apres sequestre doit eire intentee au forum arresti

(art. 52 et 278, a1. 2 LP).

.

DifIerence entre l'action en mainlevee et l'action en recon-

naissance de dette (art. 79 et 278, a1. 2 LP).

Röle du Tribunal federal dans les questions de for (art. 189,

al. 30JF).

A. -

Le 16 avril 1915, Paul Combes, domicilie a Cler-

mont-Ferrand, a fait operer sur des biens situes a Geneve

un sequestre n° 178, pour deux creances de 1000 fr. cha-

eune, au prejudice de Leon Riegert, proprietaire a Geneve,

(! se disant actuellement a Niee)}. Riegert n'eut eonnais-

sance que tardivement du sequestre. Il ne contesta pas le

cas de sequestre (art. 279 LP). Le 30 avril, Combes fit

notifier a Riegert un commandement de payer (poursuite

n° 56 068) pour le montant de ses deux ereances. Le debi-

teur ayant forme opposition, Combes l'assigna en main-

levee devant le Tribunal de premiere instance de Geneve

(art. 278 al. 2 LP). Le debiteur contesta la competence des

juges genevois, alleguant que I'action en mainh~vee devait

etre intentee a son domicile, et soutenant que la juridic-

tion-genevoise ne saurait connaitre d'une action entre

deux Fran~ais domicilies en France relative a une obliga-

tion contractee en France.