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Staatsrecht.
Formular vorgedruckte Frage, wo sie zur Zeit der Ge-
burt « wohnhaft» gewesen sei, Dornhan angab, so wollte
sie damit als rechtsunkundige Person offenbar nichts
weiteres sagen, als dass sie sich damals dort aufgehal-
ten, dort « gewohnt» habe. Es kann daher jener An-
gabe nicht die Bedeutnng einer rechtsverbindlichen
Erklärung über den Wohnsitz beigemessen werden, son-
dern es war Sache des Richters, aus den übrigen tat-
sächlichen Verhältnissen des Falles den Schluss auf das
Vorhandensein eines \Vohnsitzes im Rechtssinne zn zie-
hen. Desgleichen bildet das weitere Zugeständnis der
Rekursbeklagten, dass sie die Stellung im « Kardinal,)
definitiv aufgegeben habe, keinen Beweis für die Be-
gründung eines neuen \Vohnsitzes an einem anderen
Orte. Denn man kann einen bestehenden \Vohnsitz auch
aufgeben, ohne deshalb sofort einen neuen begründen
zu woUen. Nur der Erwerb eines neuen \Vohnsitzes ulld
nicht schon die tatsächliche Aufgabe des bisherigen
\Vohnortes hat aber nach Art. 24 Abs. 1 ZGB den VerIust
des zivil rechtlichen Wohnsitzes um letzteren zur Folge.
rm die Annahmt', dass die Rekursbeklagte zur Zeit
der NiederJmnft noch in Basel domiziliert gewesen sei,
zu entkräften, wäre demnach der Nachweis erforderlich,
dass sie bei ihrem Weggange _nach Genf oder Dornhan
die Absicht gehabt habe, dort dauernd, auf längere Zeit
zu verbleiben. Hiefür fehlen .aber in den Ak1en alle An-
haltspunkte. Die ganze Sachlage und insbesondere das
spätere Verhalten der Rekursbeklagten weisen vielmthr
unzweideutig darauf hin, dass sie sich sowohl nach Genf
als nach Dornhan lediglich zu dem Zwecke begab, um
" auszuspannen)} und dort ihre Niederkunft abzuwarten.
Der biossen Tatsache der polizeilichen An- und Abmel-
dung kann für sich allein niemals die Bedeutung eines
Beweises für die Wohnsitzn!thme bezw. -verlegung zu-
kommen, sodass die kantonalen Instanzen es angesichts
des Fehlens aBer sonstigen Momente, welche für eine sol-
che sprächen, mit Recht abgelehnt haben, darauf abzu-
Gerichtsstaha. So 66.
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stellen. Ob die Beziehungen der Rekursbeklagt011 zu
Dornhan nach dem deutschen Rechte zur Begründung
eines Wohnsitzes an diesem Orte ausgereicht hätten, ist
aus den bereits angeführten Gründen ohne Belang.
4. -
Hatte die Rekursbeklagte zur Zeit der Nieder-
kunft ihren 'Vohnsitz in Basel noch nicht verloren, so
erscheint aber die Kompetenz der Basler Gerichte zur
Beurteilung der Vaterschaftsklage nach dem Gesagten
ohne weiteres als gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
66. tTrteil vom 25. November 1915
i. S. eherno gegen Solothurn Obergerioht.
Gesuch der Ehefrau um richterliche Ermächtigung zum Ge-
trenntleben, das ausschliesslich zu dem Zwecke gestellt
wird, um einen selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2
ZGB erwerben und dort die Scheidungsklage anheben zu
können. Nic~teintreten auf den gegen die Abweisung des
Gesuches gerIChteten staatsrechtlichen Rekurs mangels In-
teresses, weil die Anwendung der erwähnten Vorschrift keine
f.ichterliche Bewilligung des Getrenntlebens. sondern ledig-
hch das Bestehen objektiver Gründe für die Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft voraussetze.
A. -
Die Rekurrentin Bertha Helene Cherno geb.
Jeanneret hat sich am 9. Juni 1905 in Le LocIe mit
Otto Chemo von Dornach, Kts. Solothurn, verehelicht.
Nach ihrer Verheiratung wohnten die Ehegatten zuletzt
zusammen in Bignasco. Kts. Tessin. Infolge eingetrete-
Her Zerwürfnisse verliess die Ehefrau ihren Mann und
kehrte nach Le Locle zu ihren Eltern zurück. Der Ehe-
mann Cherno seinerseits begab sich in der Folge nach
London, wo er heute noch wohnt.
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Staatsrecht.
. Am 9 April 1915 stellte darauf die Rekurrentin durch
Ihren Vertreter, Advokat Roulet in Le Locle, beim Rich.,;
tera~~ Dorneck-Thierstein das Gesuch um richterliche
BeWllhgung des Getrenntlebens, indem sie zur Begrün-
dung ausführen liess :
..
« Dame Cherno est actuellcment au Lode avec inten-
t~on d'ouvrir devant le Tribunal de notre Ville action en
dlvorce. Aux termes d'un arret rendu par notre Tribunal
cantonal et conformement a l'article 170 du CCS i1 resulte
que pour avoir un domicile separe, le mari etant domi-
cilie a l'etranger, c'est au juge du lieu d'origine a statuer.
E,n consequence je vous prie d'autoriser Dame Cherno
nee Jeanneret, a avoir un domicile separe an Locle e n
vue .d'y ouvrir action en divorce contre'son
m a r 1. Pour votre gouverne j'ajoute que ces epoux se
sont quit~es dans l'idee de ne pas se rejoindre et que
Cherno Im-meme a signe une declaration aux termes de
laquelle il se declare d'accord avec le divorce. Je vous
prie de bien vouloir statuer le plus vite possible sm cette
~emande et vous adresse avec la presente l'acte de ma-
rI.age dans lequel vous pourrez constater que Dornach est
bIen le lieu d'origine de ces epoux. Veuillez agreer etc. »
Durch Schreiben vom 17. Juli" 1915 teilte darauf der
Gerichtsstatthalter von Dorneck~ Thierstein dem Anwalte
der Rekurrentin mit, dass er « die gewünscbte Verfügung
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gemäss
~rt. 170 ZGB nicht erlassen könne, weil er sich dazu
mcht als kompetent betrachte, nacbdem der Eheschei-
dungsprozessbereits im Kanton Neuenburg anhängig sein
solle 1). Advokat Roulet ergriff gegen diesen Bescheid
namens seiner Auftraggeberin den Rekurs an das solo-
thurnische Obergericht, wobei er zunächst die in der
Eingabe an das Richteramt Dorneck-Tbierstein enthal-
tenen Ausführungen wiederholte und beifügte: « Je vous
serais reconnaissant de faire en sorte que Ia permission
demandee au President du Tribunal de Dornach me soit
donnee dans Je plus bref delai possible, car alors si ce .
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refus etait maintenu je serais oblige de recourir au Tri-
bunal Federal, cour de droit public, ce qui n'en vaut
vraiment pas Ia peine, puisqu'en somme il s'agit d'une
simple formalite. Et pourtant pour ma cliente il s'agit
d'une question importante parce que si je n'ai pas cette
permission du Tribunal de Dornach, je n'ai pas le droit
d'ouvrir action au Locle .et si je le faisais, Ie Tribunal
cantonal se declarerait incompetent comme ill' a fait dans
l'affaire Dalloz, OU les parties avaient instruit une pro-
cedure complete qu'il a fallu recommencer parce que la
femme avait obtenu Ia permission d'avoir une demeure
separee par le juge du lieu de sa residence et non par
celui du lieu d'origine, seul competent. »
Mit Entscheid vom 31. Juli 1915 wies das Obergericht
die Beschwerde im wesentlichen aus nachstehenden Er-
wägungen als unbegründet ab : gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB
teile die Ebefrau den Wohnsitz des Ehemanns, auch wenn
dieser im Ausland liege. Ein selbständiger Wohnsitz der
Ehefrau an einern anderen Orte könne nur dann in Frage
kommen, wenn sie berechtigt sei, getrennt zu leben (Art. 25
Abs. 2). Das sei sie auf Grund eines Trennungsurteils nach
Art. 146/147, das hier nicht ergangen sei, oder wenn ihr·
der Richter das Getrenntleben nach Art. 169/170 gestat-
tet habe. Nun stütze die Rekurrentin zwar ihr Begehren
ausdrücklich auf die letztgenannte Bestimmung: « Sie
verlangt die Trennung aber nicht etwa aus den Gründen,
welche in Art. 170 Abs. 1 vorgesehen sind -
es liegen
diese Voraussetzungen auch nicbt vor -
sondern nach
Art. 170 Abs. 2. Diese Voraussetzung ist nun aber auch
nicht gegeben. Darnach kann der Richter erst na c h Ein-
reichung einer Klage auf Scheidung die vorsorglichen
Massnahmen treffen und die Ehefrau zu der bereits tat-
sächlich erfolgten Aufhebung des gemeinsamen Haus-
haltes berechtigen, d. h. der den Ehegatten zustehe!lden
tatsächlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
und des Getrenntlebens den rechtlichen Schutz gewähren.
Nun: ist aber beim Richteramt in Dornach von der Be-
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schwerdeführerin keine Ehescheidungsklage eingereicht,
weshalb der Gerichtsstatthalter von Dorneck-Thierstein
auch keine Verfügung nach Art. 170 Abs. 2 ZGB, auf
welchen sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft,
erteilen kann. Die Beschwerdeführerin muss diese Bewil-
ligung getrennt zu leben nach Einreichung der Klage beim
Richter ihres 'Vohnsitzes, wo sie die Scheidungsklage an-
gebracht hat, nachsuchen, wenn sie nicht an ihrem Hei-
matort klagen will. Ob der Richter des Heimatortes in
Dornach zuständig wäre, der Ehefrau gestützt auf andere
gesetzliche Bestimmungen zu gestatten, getrennt zu leben,
ist nicht zu untersuchen, da die Beschwerdeführerin aus-
drücklich vom Gerichtsstatthalter von Domeck-Thier-
stein eine Verfügung nach Art. 170 des ZGB verlangt hat;
zum Erlass einer solchen Verfügung war er aber in casu
nicht zuständig, weil die Voraussetzungen des Art. 170
Abs. 1 und 2 ZGB fehlen. Der Gerichtsstatthalte~ hat
deshalb mit Recht das Begehren abgewiesen und es ist
die Beschwerde daher unbegründet; es ist nirgends eine
gesetzliche Bestimmung im ZGB, wonach in casu der
Richter von Domach zum Erlass einer solchen Verfügung
zuständig wäre.)
B. -
Durch Eingabe vom 30 .. August 1915 hat darauf
Frau Chemo die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesger;cht ergriffen und unter Berufung auf Art. 189
Abs. 3 OG beantragt, das Bundesgericht wolJe:
(l 1° annuler le refus du President du Tribunal de Dor-
nach, confirme par le Tribunal Cantonal Soleurois, d'au-
toriser Dame Chemo a avoir une demeure separee en vue
d'y ouvrir action en divorce a son mari Otto Chemo,
actuellement a Londres, inviter 1e President du Tribunal
de Dornach de donner l'autorisation solIiriitee;
2° subsidiairement, trancher la question de savoir quel
est 1e juge compHent pour autoriser la femme a avoir un
domicile separe quand le mari, originaire suisse, est do-
micilie a l'etranger.)
C. - Das Obergericht des Kantons Solothurn hat unter
Gerichtsstand. N° 66.
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Hinweis auf die Motive des angefochtenen Entscheides
auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Aus den Eingaben der Rekum3ntin an den Gericllts-
präsidenten von Dornach und das solothurnische Ober-
gericht wie auch aus dem Rekurse an das Bundesgericht
erhellt, dass dieselbe die Bewilligung zum Getrenntleben
nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer (l Massnahme
zum Schutz der Gemeinschaft» im Sinne von Art. 169,
170 Abs. 1 ZGB, d. h. einer die spätere Wiederherstellung
normaler Beziehungen zwischen den Ehegatten zu fördern
bestimmten Massregel, sondern ausschliesslich zu
dem Zwecke verlangt, um gestützt darauf die
Scheidungsklage vor den neuenburgischen
Gerichten anhängig machen zu können, weil
sie von der Voraussetzung ausgeht, dass sie nur auf Grund
einer solchen richterlichen Ermächtigung einen von dem-
jenigen ihres Mannes verschiedenen, selbständigen Wohn-
sitz in Le Lode erwerben und dadurch dort einen Ge-
richtsstand für die Scheidungsklage nach Art. 144 ZGB
begründen könne. Nun ist allerdings richtig, dass das
Kantonsgericllt von Neuenburg in der von der Rekur-
rentin zitierten Entscheidung in Sachen Dalloz das Gesetz
so ausgelegt und angenommen hat, dass als « berech-
tigtes. Getrenntleben im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB
nur das vom Richter bewilligte erscheine. Das Bundes-
gericht hat indessen diese Auslegung als rechtsirrtümlich
abgelehnt und in dem Urteile in Sachen Eheleute Ferraris
vom 19. Februar 1915 (AS 41 .1 N° 15 S. 105 ff. Erw. 4)
unter einlässlicher Motivierung, auf die hier zu verweisen
ist. festgestellt, dass es zur Anwendung der erwähnten
Vorschrift genüge, wenn die Ehefrau objektiv begründe-
ter Weise von ihrem Manne getrennt lebe, d. h. wenn
Tatsachen vorliegen, denen das Gesetz die Bedeutung
eines die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft recht-
AS 41 I -
1915
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fertigenden Grundes zuerkennt. Dass sie vom Richter
dazu ermächtigt worden sei, sei nicht erforderlich. Die
Ablehnung des Gesuches der Rekurrentin um Bewilligung
des Getrenntlebens durch den solothurnischen Richter
hat demnach auf ihre Rechtsstellung in dem Scheidungs-
prozesse, den sie einzuleiten beabsichtigt, keinen Einfluss.
Da es einer solchen Bewilligung zur Wohnsitzbegründung
nach Art. 25 Abs. 2 ZGB nicht bedarf, wird die Rekur-
rentin auch ohne sie ihre Scheidungsklage vor den neuen-
burgischen Gerichten durchführen können, sofern sie nur
nachweist: einerseits, dass sie sich in Le Locle mit
der Absicht dauernden und nicht nur vorübergehenden
Verbleibens niedergelassen hat, die allgemeinen Voraus-
setzungen des Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 ZGB also
gegeben sind, an d e re r sei t s, dass sie von ihrem Manne
aus Gründen getrennt lebt, die nach dem Gesetz die Auf-
hebung der häuslichen Gemeinschaft rechtfertigen. Soll-
ten die neuenburgischen Gerichte trotz dieses Nachweises
ihre Zuständigkeit deshalb verneinen, weil eine vorgüngige
richterliche Ermächtigung zum Getrenntleben nicht er-
wirkt worden sei, so stände der Rekurrentin dagegell das
Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 189
Abs.3 OG offen. Auf das mit dem heu tigen Rekurse
gestellte Begehren, den solothurmschen Richter zur Er-
teilung der versagten Bewil1igung zum Getrenntleben an-
zuhalten, kann nicht eillgetret~n werden, weil es, nachdem
die Rekurrenlill einen anderen Grund für das bezügliche
Gesuch als die irrtümlich vorausgesetzte Notwendigkeit
einer solchen Verfügung für die Begründung des Schei-
dungsgerichtsstandes in Le Locle nicht namhaft macht,
an der notwendigen prozessualen Voraussetzung für eine
staatsrechtliche Beschwerde gegen dessen Ablehnung,
nämlich an einem rechtlichen Interesse der Rekurrentin,
das durch den angefochtenen kantonalen Entscheid ver-
letzt worden wäre, fehlt. Die Frage, ob die Gründe, die
das solothurnische Obergericht für seine Stellungnahme
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angeführt hat, rechtlich haltbar seien, braucht deshalb
nicht geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
67. Arret du 17 decembre 1915 dans la cause Combes
contre Biegert.
L'action en maiillevee de l'opposition formee .contre une
poursuitc apres sequestre doit eire intentee au forum arresti
(art. 52 et 278, a1. 2 LP).
.
DifIerence entre l'action en mainlevee et l'action en recon-
naissance de dette (art. 79 et 278, a1. 2 LP).
Röle du Tribunal federal dans les questions de for (art. 189,
al. 30JF).
A. -
Le 16 avril 1915, Paul Combes, domicilie a Cler-
mont-Ferrand, a fait operer sur des biens situes a Geneve
un sequestre n° 178, pour deux creances de 1000 fr. cha-
eune, au prejudice de Leon Riegert, proprietaire a Geneve,
(! se disant actuellement a Niee)}. Riegert n'eut eonnais-
sance que tardivement du sequestre. Il ne contesta pas le
cas de sequestre (art. 279 LP). Le 30 avril, Combes fit
notifier a Riegert un commandement de payer (poursuite
n° 56 068) pour le montant de ses deux ereances. Le debi-
teur ayant forme opposition, Combes l'assigna en main-
levee devant le Tribunal de premiere instance de Geneve
(art. 278 al. 2 LP). Le debiteur contesta la competence des
juges genevois, alleguant que I'action en mainh~vee devait
etre intentee a son domicile, et soutenant que la juridic-
tion-genevoise ne saurait connaitre d'une action entre
deux Fran~ais domicilies en France relative a une obliga-
tion contractee en France.