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41_I_448

BGE 41 I 448

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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448

StaatsreCht.

place les fors qui ont PU exister -anMrieurem.ent (cf.

SCHOLLENBERGER, Bundesverfassung, ad art. 59, p. 433).

En revanche, il va de soi que l'action en resiliation de

la vent~ et en dommages-interets devra etre portee de-

v~nt le juge ~u domicile du defendeur, ainsi que Ia So-

clete des BatIgnoIles le reconnait d'ailleurs dans sa re-

ponse au recours.

Par ces motifs,

le Tribunal fMeral

p ron onee :

Le recours est ecarte.

65. trrteilvom 19. November 1916

i. S. Abegg gegen Vollmer und Appellationsgericht

Basel-Stadt.

Inkompetenz des BG zur Beurteilung der Frage ob der in

~rt. 312 ZGB für die Vaterschaftsklage vorge~ehene Ge-

rIChtsstand des Wohnsitzes der Klagepartei zur Zeit der Ge-

burt mit Art. 59 BV vereinbar sei. Voraussetzungen des

Wohnsitzes nach Art. 23, 24 ZGB. Blosse tatsächliche Auf-

gabe des bisherigen Wohnortes oder Erwerb eines neuen

Wohn~itzes i.,S. der letzteren Vorschrift. Ob die Klägerin

Z~Ir Zelt der Nlederkunft in qer Schweiz einen Wohnsitz im

Smn von Art. 312 gehabt habe, beantwortet sich auch

für Ausländerinnen ausschIiesslich nach schweizerischem

Recht.

A. -

C~ristine .v0llmer von Dornhan, Württemberg,

geb.1885 übte Sett dem Jahre 1909 in Basel den Beruf

einer Kellnerin aus. Sie unterhielt während dieser Zeit

intime Beziehungen zu dem heutigen Rekurrenten. dem

Studenten der Chemie Edwin Abegg, die im Jahre 1913

ihre Schwangerschaft zur Folge hatten. Am 4. Dezember

1913 reiste sie zu ihrer Schwester nach Genf um dort

ihrer Niederkunft entgegenzusehen. In Basel' hatte sie

Gerichtsstand. N. 65.

sich im gleichen Monat abgemeldet. ihre Schrilten aber

nicht zurückgezogen, weil sie wieder . dorthin. zurück';'

kehren wollte. Nachdem sie sich kurze Zeit in Genf auf.,.

gehalten, kam sie auf den Gedanken. die Niederkunft in '

Dornhan bei ihren Eltern abzuwarten. Demgemäss be-

gab sie sich im Januar 1914 dorthin und gebar am 9. Fe-

brnar 1914 den Knaben Edwin Vollmer. Einige Zeit nach-

her -

nach ihrer Angabe Ende April 1914 -

kehrte sie

nach Basel zurück, wo sie ihr früheres Logis und ihre

frühere Stellung im Restaurant zum « Kardinal. wieder

bezog. Am 8. Februar 1915 machte sie beim dortigen

Zivilgmicht gegen den Rekurrenten eine Vaterschafts-

klage, gerichtet auf Ersatz der Entbindungskosten und

der Unterhaltskosten während vier Wochen vor und nach

der Geburt, sowie auf Zahlung eines monatlichen Unter-

haltsbeitrages von 35 Fr. für das Kind, das als zweiter

Kläger auftrat, anhängig. Der Beklagte, der am 6. Fe-

bruar 1915, zwei Tage vor der Klageanhebung, von Ba-

sel nach Horgen übergesiedelt war, bestritt die Zustän-

digkeit der baslerischen Gerichte. Das Zivilgericht er-

klärte sich jedoch durch Urteil vom 15. Juni 1915 mit

nachstehender Begründung für zuständig:

({ Es steht fest und wird auch von der Klägerin zuge-

geben, dass der Wohnort des Beklagten als Kompetenz-

grund ausser Betracht fällt, da der Beklagte bereits am

ß. Februar 1915, d. h. zwei Tage vor der Erhebung der

Klage, in Horgen einen neuen Wohnsitz begründet hat.

Es fragt sich also nur noch, ob für die vorliegende Klage

der hiesige Wohnsitz der Klagpartei zur Zeit der Geburt

die Kompetenz des hiesigen Gerichtes begründet gemäss

ZGB 312 und ZPO § 8. Dies ist zu bejahen. Wohl hat

die Klägerin 1 durch Verlassen ihrer Stelle und Wohnung

in Basel im Dezember 1913 tatsächlich ihren Wohnsitz

hier aufgegeben, aber sie hat bis zu ihrer Rückkehr nach

Basel im April 1914 nirgends einen neuen Wohnsitz be-

gründet, sodass der alte hiesige Wohnsitz gemäss der ge-

setzlichen Fiktion von ZGB 24 als rechtlich weiterbe-

450

Staatsrecht.

stehend zu gelten hat. Genf und Dornhan kommen näm-

lich für die Klägerin nicht alsWohnsitzorte, sondern als

blosse Aufenthaltsorte in Betracht. An beide Orte hat

die Klägerin sich nicht begeben, um sich dauernd dort

niederzulassen, sondern nur zu vorübergehendem Ver-

b~eiben. A.us de~ Verhältnissen erhrllt, dass die Klägerin

memals dIe AbsIcht hatte, in Genf oder in Dornhan den

Mittelpunkt ihrer bürgerlichen und geschäftlichen Exi-

stenz aufzuschlagen. Ihr Beruf weist darauf hin, dass

?as nur ein Ort sein konnte, wo sie auch eine Stellung

mne hatte. In Genf und in Dornhan war die Klägerin

nur zur Ausspannung, und um die Niederkunft zu er-

~arten. ~as a~les ganz abgesehen davon, ob die Klägerin

l~re Pa.pIere hier deponiert liess oder nicht; die polizei-

hche NU3derlassung hat bekanntlich für den zivilrecht-

lichen Wohnsitz keine entscheidende Bedeutung. I'

. Das ~ppellationsgericht. an das der Beklagte den erst-

mstanzhcher Entscheid weiterzog, bestätigte am 20. Au-

gust 1915 den letzteren unter Hinweis auf die ihm zu

Grunde liegenden tatsächlichen Ausführungen und Rechts-

erörterungen .

B. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat

Edwin Abegg die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es 2ufzuheben

und festzustellen, dass die Basler Gerichte zur Behand-

lu?g der Klage VoJImer gegen Abegg nicht zuständig

selen. Der Rekurrent, so wird ausgeführt, habe in Basel

überhaupt nie Wohnsitz gehabt, da er sich dort lediglich

zu StudIenzwecken aufgehalten habe. Eventuell wäre ein

bestehender Wohnsitz jedenfalls mit der Uebersiedlung

nach ~orgen 3m 6. Februar 1915 dahingefallen. Ebenso

habe dIe Klägerin Christine Vollmer in Basel nie einen

Wohnsitz im Rechlssinne besessen, weil sie als Kellnerin

überhaupt nicht die Absicht gehabt haben könne,

dauernd an einem Orte zu bleiben, und weil zudem nach

deutschem Rechh' bezw. der ständigen Praxis der deut-

schen Behörden ledige Dienstboten den Wohnsitz ihrer

451

Familie teilten. Wollte man ihr aber auch noch ein sol-

ches Domizil zuerkennen, so habe sie es jedenfalls im De-

zember 1913 aufgegeben. Im Verhör vor dem Zivilge-

richtspräsidenten vom 8. Februar 1915 habe sie selbst

erklärt, zur Zeit der Geburt in Dornhan « wohnhaft» ge-

wesen zu sein, also dort nicht nur Aufenthalt gehabt zu

haben, und vor Zivilgericht habe sie weiter ausgesagt,

dass sie die.·SteUung im « Kardinal » im Dezember 1913

definitiv aufgegeben habe und ihr dieselbe nicht offen

gehalten worden sei. Auch sei es unrichtig, dass sie schon

im April 1914 wieder nach Basel gekommen sei. Nach

der bei den Akten liegenden Bescheinigung des Kontroll-

bureaus hahe sie sich dort erst am 6. Juli 1914 wieder

angemeldet. Massgebelld dafür, ob sie in Dornhan Wohn-

sitz begründet habe, sei das deutsche Recht. Nach diesem

gelte aber, wie bereits erwähnt, als Wohnsitz der ledigen

Dienstboten derjenige ihrer Familie. Abgesehen hievon

könne nicht angenommen werden, dass sie wirklich be-

absichtigt habe, sofort nach der Niederkunft wieder nach

Basel oder sonstwohin als Kellnerin zu gehen. Schon das

Schamgefühl müsse ihr den. Entschluss nahegelegt haben,

sich möglichst der Oeffentlichkeit zu entziehen. Sei aber

Dornhan ihr \Vohnsitz zur Zeit du Geburt gewesen, so

könne sie nicht daneben noch einen \Vohnsitz in Basel

gehabt haben, da Art. 23 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit

eines mehrfachen \Vohnsitzes ausdrücklich ausschJiesse.

Die Zuständigkeitserklärung der Basler Gerichte verletze

daher sowohl Art. 59 als Art. 4 BV, Ersteren, weil der

in Art. 312 ZGB statuierte Gerichtsstand des Wohnsitzes

der Klagepartei zur Zeit der Geburt mit dem Grundsatze,

dass der Beklagte für persönliche Ansprachen an seinem

\Vohnsitze zu belangen sei, in Widerspruch stehe.

Letzteren, weil die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB

auf den vorliegenden Fan angesichts der tatsächlichen

Verhältnisse und insbesondere der eigenen Zugeständnisse

der Klägerin eine (I Ungleichheit » bedeute.

C. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

452

Staatsrecht.

hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbe-

klagten Christine und Edwin Vollmer haben auf Abwei-

sung des Rekurses angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

. 1. -:- Soweit sich die Anfechtung des appellatiollsge-

flchthchen Kompetenzentscheides durch den Rekurrenten

darauf stützt, dass der in Art. 312 ZGB anerkannte Ge-

richtsstand des schweizerischen Wohnsitzes der klagen-

den Partei zur Zeit der Geburt gegen Art. 59 BV ver-

stosse, kann darauf nicht eingetreten werden, weil nach

Art. 113 BV die von der Bundesversammlung erlassenen

Gesetze für das Bundesgericht schlechthin, d. h. selbst

dann, wenn sie gegen Normen der BV verstossen sollten,

verbindlich sind.

2 -

Danach spielt es für die Beurleilung des gegen-

wärtigen Rekurses keine Rolle, welches zur Zeit der

Klageeinleitung der Wohnsitz des Beklagten gewesen sei.

~enn die Basler Gerichte haben ihre Zuständigkeit ja

mcht etwa deshalb bejaht,, .... eil der Beklagte in jenem

Zeitpunkte in Basel domiziliert gewesen wäre, sondern

weil die Klägerin zur Zeit der· Geb urt ihren Wohnsitz

dort gehabt habe. Es kann si_eh daher lediglich fragen.

ob nicht die letztere Annahme anfechtbar sei. Da dabei

die Anwendung einer in einem Bundesgesetze enthaltenen

Gerichtsstandsnorm, nämlich des Art. 312 Ahs. 1 ZGB,

im Streite steht, hat das Bundesgericht diese Frage frei

zu prüfen und ist seinEingreifen nicht, wie der Rekurrent

irrtümlich anzunehmen scheint, auf den Fan einer rechts-

ungleichen oder willkürlichen, also gegen Art. 4 BV ver-

stossenden Gesetzesauslegung beschränkt (AS 24 I S.

255 Erw. 3, 40 I S. 104 Erw. 1).

3. -

Nun ergibt sich aus den Akten und wird vom

Rekurrenten nicht bestritten, dass die Rekursbeklagte

Christine Vollmer, als sie im Jahre 1909 nach Basel

kam, bereits volljährig war, also selbständig über ihren

Gerichtsstand. N° 65.

45:$

Wohnsitz verfügen konnte, dass sie sich seitdem bis

zum 4. Dezember 1913 in Basel aufgehalten und dort

ihren Beruf als Kellnerin ausgeübt hat. Es steht daher

ausser Zweifel, dass sie während dieser Zeit in Basel

den Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen und

damit ihren Wohnsitz im Sinne von· Art. 23 Abs. 1 ZGB

hatte. Dass sie als Kellnerin einer kurzen Kündigungs-

frist ausgesetzt war, ändert daran nichts. Man müsste

sonst den' Kellnerinnen

allgemein die Möglichkeit

absprechen, an ihrem Anstellungsorte einen Wohnsitz

zu begründen, eine Annahme, die sich als offenbar

unhaltbar erweist, da die Länge der Kündigungsfrist

bei keiner Berufsart für die Bestimmung des Willens

zum dauernden Verbleiben massgebend sein kann. Ob

das deutsche Recht, wie der Rekurrent, ohne übrigens

dafür irgendwelchen Nachweis beizubringen, behauptet,

hinsichtlich

des Wohnsitzes

der

ledigen

Dienst-

boten auf einem anderen Boden stehe, ist -

ganz

abgesehen davon, dass Kellnerinnen doch wohl nicht

ohne weiteres den Dienstboten beigezählt werden könn-

ten -

unerheblich. Denn es handelt sich im vorliegen-

den Falle weder um einen Statusstreit, der nach dem

heimaHichen Recht zu beurteilen wäre, noch um einen

internationalen

Gerichtsstalldskonflikt, sondern

aus-

schliesslich darum, w e Ich e s s c h w e i z e ri s c h e G e-

r ich t für die Behandlung der von den Rekursbeklagtell

angehobenen Vaterschaftsklage zuständig sei. Diese Frage

und damit auch der dafür präjudizielle Punkt, ob die

aussereheliche Mutter zur Zeit der Niederkunft i n der

Sch weiz einen Wohnsitz gehabt habe, beurteilt sich

ab€f ausschliesslich nach den schweizerischen Gesetzen.

Auch der weitere Standpunkt des Rekurrenten, dass

die Rekursbeklagte ihren Wohnsitz in Basel durch den

Wegzug im Dezember 1913 verloren habe, ist von den

kantonalen Instanzen mit Recht verworfen worden.

Wenn dieselbe anlässlich ihrer Einvernahme durch den

Zivilgerichtspräsidenten auf die in dem betreffenden

454

Staatsrecht.

Formular vorgedruckte Frage, wo sie zur Zeit der Ge-

burt « wohnhaft I) gewesen sei, Dornhan angab, so wollte

sie damit als rechtsunkundige Person offenbar nichts

weiteres sagen, als dass sie sich damals dort aufgehal-

ten, dort « gewohnt,) habe. Es kann daher jener An-

gabe nich! die Bedeutung einer rechtsverbindlichen

Erklärung über den Wohnsitz beigemessen werden, son-

dern es war Sache des Richters, aus den übrigen tat-

sächlichen Verhältnissen des Falles den Schluss auf das

Vorhandensein eines 'Yohnsitzes im Rechtssinne zu zie-

hen. Desgleichen bildet das weitere Zugeständnis der

Rekursbeklagten, dass sie die Stellung im « Kardinal })

definitiv aufgegeben habe, keinen Beweis für die Be-

gründung eines neuen Wohnsitzes an einem anderen

Orte. Denn man kann,einen bestehenden \Vohnsitz auch

aufgeben, ohne deshalb sofort einen neuen begründen

zu wollen. ~ur der Erwerb eines neuen "rohnsitzes und

nicht schon die tatsächliche Aufgabe des bisherigen

\Vohnortes hat aber nach Art. 24 Abs. 1 ZGB den Verlust

des zivil rechtlichen Wohnsitzes am letzteren zur Folge.

Cm die Annahme, dass die Rekursbeklagte zur ZeH

der Niederkunft noch in Basel domiziliert gewesen sei,

zu entkräften, wäre demnach d'er Nachweis erforderlich,

dass sie bei ihrem Weggange, nach Genf oder Dornhan

die Absicht gehabt habe, dort dauernd, auf längere Zeit

zu verbleiben. Hiefür fehlen, aber in den Akten alle An-

haltspunkte. Die ganze Sachlage und insbesondere das

spätere Verhalten der Rekursbeklagten weisen vielmthr

unzweideutig darauf hin, dass sie sich sowohl nach Genf

als nach Dornhan lediglich zu dem Zwecke begab, um

tI auszuspannen)}ulld dort ihre Niederkunft abzuwarten.

Der bIossen Tatsache der polizeilichen An- und Abmel-

dung kann für sich allein niemals die Bedeutung eines

Beweises für die Wohnsitznqhme bezw. -verlegung zu-

kommen, sodass die kantonalen Instanzen es angesichts

des Fehlens aller sonstigen Momente, welche für eine sol-

che sprächen, mit Recht abgelehnt haben. darauf ab zu-

Gerichtsstand. So 66.

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stellen. Ob die Beziehungen der Rekursbeklagt~n zu

Dornhan nach dem deutschen Rechte zur Begründung

eines Wohnsitzes an diesem Orte ausgereicht hätten, ist

aus den bereits angeführten Gründen ohne Belang.

4. -

Hatte die Rekursbeklagte zur Zeit der Nieder-

kunft ihren 'Yohnsitz in Basel noch nicht verloren, so

erscheint aber die Kompetenz der Basler Gerichte zur

Beurteilung der Vaterschaftsklage nach dem Gesagten

ohne weiteres als gegeben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

66. 'Urteil vom 25. November 1915

i. S. eherno gegen Solothurn Obergericht.

Gesuch der Ehefrau um richterliche Ermächtigung zum Ge-

trenntleben, das ausschUesslich zu dem Zwecke gestellt

wird, um einen selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2

ZGB erwerben und dort die Scheidungsklage anheben zu

können. Nichteintreten auf den gegen die Abweisung des

Gesuches gerichteten staatsrechtlichen Rekurs mangels In-

teresses, weil die Anwendung der erwähnten Vorschrift keine

r.ichterliche Bewilligung des Getrenntlebens, sondern ledig-

hch das Bestehen objektiver Gründe für die Aufhebung der

häuslichen Gemeinschaft voraussetze.

A. -

Die Rekurrentin Bertha Helene Cherno geb.

Jeanneret hat sich am 9. Juni 1905 in Le Locle mit

Otto Cherno von Dornach, Kts. Solothurn, verehelicht.

Nach ihrer Verheiratung wohnten die Ehegatten zuletzt

zusammen in Bignasco, Kts. Tessin. Infolge eingetrete-

ner Zerwürfnisse verliess die Ehefrau ihren Mann und

kehrte nach Le LocIe zu ihren Eltern zurück. Der Ehe-

mann Cherno seinerseits begab sich in der Folge nach

London, wo er heute noch wohnt.