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StaatsreCht.
place les fors qui ont PU exister -anMrieurem.ent (cf.
SCHOLLENBERGER, Bundesverfassung, ad art. 59, p. 433).
En revanche, il va de soi que l'action en resiliation de
la vent~ et en dommages-interets devra etre portee de-
v~nt le juge ~u domicile du defendeur, ainsi que Ia So-
clete des BatIgnoIles le reconnait d'ailleurs dans sa re-
ponse au recours.
Par ces motifs,
le Tribunal fMeral
p ron onee :
Le recours est ecarte.
65. trrteilvom 19. November 1916
i. S. Abegg gegen Vollmer und Appellationsgericht
Basel-Stadt.
Inkompetenz des BG zur Beurteilung der Frage ob der in
~rt. 312 ZGB für die Vaterschaftsklage vorge~ehene Ge-
rIChtsstand des Wohnsitzes der Klagepartei zur Zeit der Ge-
burt mit Art. 59 BV vereinbar sei. Voraussetzungen des
Wohnsitzes nach Art. 23, 24 ZGB. Blosse tatsächliche Auf-
gabe des bisherigen Wohnortes oder Erwerb eines neuen
Wohn~itzes i.,S. der letzteren Vorschrift. Ob die Klägerin
Z~Ir Zelt der Nlederkunft in qer Schweiz einen Wohnsitz im
Smn von Art. 312 gehabt habe, beantwortet sich auch
für Ausländerinnen ausschIiesslich nach schweizerischem
Recht.
A. -
C~ristine .v0llmer von Dornhan, Württemberg,
geb.1885 übte Sett dem Jahre 1909 in Basel den Beruf
einer Kellnerin aus. Sie unterhielt während dieser Zeit
intime Beziehungen zu dem heutigen Rekurrenten. dem
Studenten der Chemie Edwin Abegg, die im Jahre 1913
ihre Schwangerschaft zur Folge hatten. Am 4. Dezember
1913 reiste sie zu ihrer Schwester nach Genf um dort
ihrer Niederkunft entgegenzusehen. In Basel' hatte sie
Gerichtsstand. N. 65.
sich im gleichen Monat abgemeldet. ihre Schrilten aber
nicht zurückgezogen, weil sie wieder . dorthin. zurück';'
kehren wollte. Nachdem sie sich kurze Zeit in Genf auf.,.
gehalten, kam sie auf den Gedanken. die Niederkunft in '
Dornhan bei ihren Eltern abzuwarten. Demgemäss be-
gab sie sich im Januar 1914 dorthin und gebar am 9. Fe-
brnar 1914 den Knaben Edwin Vollmer. Einige Zeit nach-
her -
nach ihrer Angabe Ende April 1914 -
kehrte sie
nach Basel zurück, wo sie ihr früheres Logis und ihre
frühere Stellung im Restaurant zum « Kardinal. wieder
bezog. Am 8. Februar 1915 machte sie beim dortigen
Zivilgmicht gegen den Rekurrenten eine Vaterschafts-
klage, gerichtet auf Ersatz der Entbindungskosten und
der Unterhaltskosten während vier Wochen vor und nach
der Geburt, sowie auf Zahlung eines monatlichen Unter-
haltsbeitrages von 35 Fr. für das Kind, das als zweiter
Kläger auftrat, anhängig. Der Beklagte, der am 6. Fe-
bruar 1915, zwei Tage vor der Klageanhebung, von Ba-
sel nach Horgen übergesiedelt war, bestritt die Zustän-
digkeit der baslerischen Gerichte. Das Zivilgericht er-
klärte sich jedoch durch Urteil vom 15. Juni 1915 mit
nachstehender Begründung für zuständig:
({ Es steht fest und wird auch von der Klägerin zuge-
geben, dass der Wohnort des Beklagten als Kompetenz-
grund ausser Betracht fällt, da der Beklagte bereits am
ß. Februar 1915, d. h. zwei Tage vor der Erhebung der
Klage, in Horgen einen neuen Wohnsitz begründet hat.
Es fragt sich also nur noch, ob für die vorliegende Klage
der hiesige Wohnsitz der Klagpartei zur Zeit der Geburt
die Kompetenz des hiesigen Gerichtes begründet gemäss
ZGB 312 und ZPO § 8. Dies ist zu bejahen. Wohl hat
die Klägerin 1 durch Verlassen ihrer Stelle und Wohnung
in Basel im Dezember 1913 tatsächlich ihren Wohnsitz
hier aufgegeben, aber sie hat bis zu ihrer Rückkehr nach
Basel im April 1914 nirgends einen neuen Wohnsitz be-
gründet, sodass der alte hiesige Wohnsitz gemäss der ge-
setzlichen Fiktion von ZGB 24 als rechtlich weiterbe-
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Staatsrecht.
stehend zu gelten hat. Genf und Dornhan kommen näm-
lich für die Klägerin nicht alsWohnsitzorte, sondern als
blosse Aufenthaltsorte in Betracht. An beide Orte hat
die Klägerin sich nicht begeben, um sich dauernd dort
niederzulassen, sondern nur zu vorübergehendem Ver-
b~eiben. A.us de~ Verhältnissen erhrllt, dass die Klägerin
memals dIe AbsIcht hatte, in Genf oder in Dornhan den
Mittelpunkt ihrer bürgerlichen und geschäftlichen Exi-
stenz aufzuschlagen. Ihr Beruf weist darauf hin, dass
?as nur ein Ort sein konnte, wo sie auch eine Stellung
mne hatte. In Genf und in Dornhan war die Klägerin
nur zur Ausspannung, und um die Niederkunft zu er-
~arten. ~as a~les ganz abgesehen davon, ob die Klägerin
l~re Pa.pIere hier deponiert liess oder nicht; die polizei-
hche NU3derlassung hat bekanntlich für den zivilrecht-
lichen Wohnsitz keine entscheidende Bedeutung. I'
. Das ~ppellationsgericht. an das der Beklagte den erst-
mstanzhcher Entscheid weiterzog, bestätigte am 20. Au-
gust 1915 den letzteren unter Hinweis auf die ihm zu
Grunde liegenden tatsächlichen Ausführungen und Rechts-
erörterungen .
B. -
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat
Edwin Abegg die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es 2ufzuheben
und festzustellen, dass die Basler Gerichte zur Behand-
lu?g der Klage VoJImer gegen Abegg nicht zuständig
selen. Der Rekurrent, so wird ausgeführt, habe in Basel
überhaupt nie Wohnsitz gehabt, da er sich dort lediglich
zu StudIenzwecken aufgehalten habe. Eventuell wäre ein
bestehender Wohnsitz jedenfalls mit der Uebersiedlung
nach ~orgen 3m 6. Februar 1915 dahingefallen. Ebenso
habe dIe Klägerin Christine Vollmer in Basel nie einen
Wohnsitz im Rechlssinne besessen, weil sie als Kellnerin
überhaupt nicht die Absicht gehabt haben könne,
dauernd an einem Orte zu bleiben, und weil zudem nach
deutschem Rechh' bezw. der ständigen Praxis der deut-
schen Behörden ledige Dienstboten den Wohnsitz ihrer
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Familie teilten. Wollte man ihr aber auch noch ein sol-
ches Domizil zuerkennen, so habe sie es jedenfalls im De-
zember 1913 aufgegeben. Im Verhör vor dem Zivilge-
richtspräsidenten vom 8. Februar 1915 habe sie selbst
erklärt, zur Zeit der Geburt in Dornhan « wohnhaft» ge-
wesen zu sein, also dort nicht nur Aufenthalt gehabt zu
haben, und vor Zivilgericht habe sie weiter ausgesagt,
dass sie die.·SteUung im « Kardinal » im Dezember 1913
definitiv aufgegeben habe und ihr dieselbe nicht offen
gehalten worden sei. Auch sei es unrichtig, dass sie schon
im April 1914 wieder nach Basel gekommen sei. Nach
der bei den Akten liegenden Bescheinigung des Kontroll-
bureaus hahe sie sich dort erst am 6. Juli 1914 wieder
angemeldet. Massgebelld dafür, ob sie in Dornhan Wohn-
sitz begründet habe, sei das deutsche Recht. Nach diesem
gelte aber, wie bereits erwähnt, als Wohnsitz der ledigen
Dienstboten derjenige ihrer Familie. Abgesehen hievon
könne nicht angenommen werden, dass sie wirklich be-
absichtigt habe, sofort nach der Niederkunft wieder nach
Basel oder sonstwohin als Kellnerin zu gehen. Schon das
Schamgefühl müsse ihr den. Entschluss nahegelegt haben,
sich möglichst der Oeffentlichkeit zu entziehen. Sei aber
Dornhan ihr \Vohnsitz zur Zeit du Geburt gewesen, so
könne sie nicht daneben noch einen \Vohnsitz in Basel
gehabt haben, da Art. 23 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit
eines mehrfachen \Vohnsitzes ausdrücklich ausschJiesse.
Die Zuständigkeitserklärung der Basler Gerichte verletze
daher sowohl Art. 59 als Art. 4 BV, Ersteren, weil der
in Art. 312 ZGB statuierte Gerichtsstand des Wohnsitzes
der Klagepartei zur Zeit der Geburt mit dem Grundsatze,
dass der Beklagte für persönliche Ansprachen an seinem
\Vohnsitze zu belangen sei, in Widerspruch stehe.
Letzteren, weil die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB
auf den vorliegenden Fan angesichts der tatsächlichen
Verhältnisse und insbesondere der eigenen Zugeständnisse
der Klägerin eine (I Ungleichheit » bedeute.
C. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Staatsrecht.
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbe-
klagten Christine und Edwin Vollmer haben auf Abwei-
sung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
. 1. -:- Soweit sich die Anfechtung des appellatiollsge-
flchthchen Kompetenzentscheides durch den Rekurrenten
darauf stützt, dass der in Art. 312 ZGB anerkannte Ge-
richtsstand des schweizerischen Wohnsitzes der klagen-
den Partei zur Zeit der Geburt gegen Art. 59 BV ver-
stosse, kann darauf nicht eingetreten werden, weil nach
Art. 113 BV die von der Bundesversammlung erlassenen
Gesetze für das Bundesgericht schlechthin, d. h. selbst
dann, wenn sie gegen Normen der BV verstossen sollten,
verbindlich sind.
2 -
Danach spielt es für die Beurleilung des gegen-
wärtigen Rekurses keine Rolle, welches zur Zeit der
Klageeinleitung der Wohnsitz des Beklagten gewesen sei.
~enn die Basler Gerichte haben ihre Zuständigkeit ja
mcht etwa deshalb bejaht,, .... eil der Beklagte in jenem
Zeitpunkte in Basel domiziliert gewesen wäre, sondern
weil die Klägerin zur Zeit der· Geb urt ihren Wohnsitz
dort gehabt habe. Es kann si_eh daher lediglich fragen.
ob nicht die letztere Annahme anfechtbar sei. Da dabei
die Anwendung einer in einem Bundesgesetze enthaltenen
Gerichtsstandsnorm, nämlich des Art. 312 Ahs. 1 ZGB,
im Streite steht, hat das Bundesgericht diese Frage frei
zu prüfen und ist seinEingreifen nicht, wie der Rekurrent
irrtümlich anzunehmen scheint, auf den Fan einer rechts-
ungleichen oder willkürlichen, also gegen Art. 4 BV ver-
stossenden Gesetzesauslegung beschränkt (AS 24 I S.
255 Erw. 3, 40 I S. 104 Erw. 1).
3. -
Nun ergibt sich aus den Akten und wird vom
Rekurrenten nicht bestritten, dass die Rekursbeklagte
Christine Vollmer, als sie im Jahre 1909 nach Basel
kam, bereits volljährig war, also selbständig über ihren
Gerichtsstand. N° 65.
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Wohnsitz verfügen konnte, dass sie sich seitdem bis
zum 4. Dezember 1913 in Basel aufgehalten und dort
ihren Beruf als Kellnerin ausgeübt hat. Es steht daher
ausser Zweifel, dass sie während dieser Zeit in Basel
den Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen und
damit ihren Wohnsitz im Sinne von· Art. 23 Abs. 1 ZGB
hatte. Dass sie als Kellnerin einer kurzen Kündigungs-
frist ausgesetzt war, ändert daran nichts. Man müsste
sonst den' Kellnerinnen
allgemein die Möglichkeit
absprechen, an ihrem Anstellungsorte einen Wohnsitz
zu begründen, eine Annahme, die sich als offenbar
unhaltbar erweist, da die Länge der Kündigungsfrist
bei keiner Berufsart für die Bestimmung des Willens
zum dauernden Verbleiben massgebend sein kann. Ob
das deutsche Recht, wie der Rekurrent, ohne übrigens
dafür irgendwelchen Nachweis beizubringen, behauptet,
hinsichtlich
des Wohnsitzes
der
ledigen
Dienst-
boten auf einem anderen Boden stehe, ist -
ganz
abgesehen davon, dass Kellnerinnen doch wohl nicht
ohne weiteres den Dienstboten beigezählt werden könn-
ten -
unerheblich. Denn es handelt sich im vorliegen-
den Falle weder um einen Statusstreit, der nach dem
heimaHichen Recht zu beurteilen wäre, noch um einen
internationalen
Gerichtsstalldskonflikt, sondern
aus-
schliesslich darum, w e Ich e s s c h w e i z e ri s c h e G e-
r ich t für die Behandlung der von den Rekursbeklagtell
angehobenen Vaterschaftsklage zuständig sei. Diese Frage
und damit auch der dafür präjudizielle Punkt, ob die
aussereheliche Mutter zur Zeit der Niederkunft i n der
Sch weiz einen Wohnsitz gehabt habe, beurteilt sich
ab€f ausschliesslich nach den schweizerischen Gesetzen.
Auch der weitere Standpunkt des Rekurrenten, dass
die Rekursbeklagte ihren Wohnsitz in Basel durch den
Wegzug im Dezember 1913 verloren habe, ist von den
kantonalen Instanzen mit Recht verworfen worden.
Wenn dieselbe anlässlich ihrer Einvernahme durch den
Zivilgerichtspräsidenten auf die in dem betreffenden
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Staatsrecht.
Formular vorgedruckte Frage, wo sie zur Zeit der Ge-
burt « wohnhaft I) gewesen sei, Dornhan angab, so wollte
sie damit als rechtsunkundige Person offenbar nichts
weiteres sagen, als dass sie sich damals dort aufgehal-
ten, dort « gewohnt,) habe. Es kann daher jener An-
gabe nich! die Bedeutung einer rechtsverbindlichen
Erklärung über den Wohnsitz beigemessen werden, son-
dern es war Sache des Richters, aus den übrigen tat-
sächlichen Verhältnissen des Falles den Schluss auf das
Vorhandensein eines 'Yohnsitzes im Rechtssinne zu zie-
hen. Desgleichen bildet das weitere Zugeständnis der
Rekursbeklagten, dass sie die Stellung im « Kardinal })
definitiv aufgegeben habe, keinen Beweis für die Be-
gründung eines neuen Wohnsitzes an einem anderen
Orte. Denn man kann,einen bestehenden \Vohnsitz auch
aufgeben, ohne deshalb sofort einen neuen begründen
zu wollen. ~ur der Erwerb eines neuen "rohnsitzes und
nicht schon die tatsächliche Aufgabe des bisherigen
\Vohnortes hat aber nach Art. 24 Abs. 1 ZGB den Verlust
des zivil rechtlichen Wohnsitzes am letzteren zur Folge.
Cm die Annahme, dass die Rekursbeklagte zur ZeH
der Niederkunft noch in Basel domiziliert gewesen sei,
zu entkräften, wäre demnach d'er Nachweis erforderlich,
dass sie bei ihrem Weggange, nach Genf oder Dornhan
die Absicht gehabt habe, dort dauernd, auf längere Zeit
zu verbleiben. Hiefür fehlen, aber in den Akten alle An-
haltspunkte. Die ganze Sachlage und insbesondere das
spätere Verhalten der Rekursbeklagten weisen vielmthr
unzweideutig darauf hin, dass sie sich sowohl nach Genf
als nach Dornhan lediglich zu dem Zwecke begab, um
tI auszuspannen)}ulld dort ihre Niederkunft abzuwarten.
Der bIossen Tatsache der polizeilichen An- und Abmel-
dung kann für sich allein niemals die Bedeutung eines
Beweises für die Wohnsitznqhme bezw. -verlegung zu-
kommen, sodass die kantonalen Instanzen es angesichts
des Fehlens aller sonstigen Momente, welche für eine sol-
che sprächen, mit Recht abgelehnt haben. darauf ab zu-
Gerichtsstand. So 66.
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stellen. Ob die Beziehungen der Rekursbeklagt~n zu
Dornhan nach dem deutschen Rechte zur Begründung
eines Wohnsitzes an diesem Orte ausgereicht hätten, ist
aus den bereits angeführten Gründen ohne Belang.
4. -
Hatte die Rekursbeklagte zur Zeit der Nieder-
kunft ihren 'Yohnsitz in Basel noch nicht verloren, so
erscheint aber die Kompetenz der Basler Gerichte zur
Beurteilung der Vaterschaftsklage nach dem Gesagten
ohne weiteres als gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
66. 'Urteil vom 25. November 1915
i. S. eherno gegen Solothurn Obergericht.
Gesuch der Ehefrau um richterliche Ermächtigung zum Ge-
trenntleben, das ausschUesslich zu dem Zwecke gestellt
wird, um einen selbständigen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2
ZGB erwerben und dort die Scheidungsklage anheben zu
können. Nichteintreten auf den gegen die Abweisung des
Gesuches gerichteten staatsrechtlichen Rekurs mangels In-
teresses, weil die Anwendung der erwähnten Vorschrift keine
r.ichterliche Bewilligung des Getrenntlebens, sondern ledig-
hch das Bestehen objektiver Gründe für die Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft voraussetze.
A. -
Die Rekurrentin Bertha Helene Cherno geb.
Jeanneret hat sich am 9. Juni 1905 in Le Locle mit
Otto Cherno von Dornach, Kts. Solothurn, verehelicht.
Nach ihrer Verheiratung wohnten die Ehegatten zuletzt
zusammen in Bignasco, Kts. Tessin. Infolge eingetrete-
ner Zerwürfnisse verliess die Ehefrau ihren Mann und
kehrte nach Le LocIe zu ihren Eltern zurück. Der Ehe-
mann Cherno seinerseits begab sich in der Folge nach
London, wo er heute noch wohnt.