Sachverhalt
Das aargauische Gesetz vom 11. März 1865 über
den Bezug von Vermögens- und Erwerbssteuern zu Staats-
zwecken (StStG) bestimmt in § 2, dass der direkten Be-
steuerung unterliege:
(! a) das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in
350
staatsrecht.
)} Gebäuden und Grundstücken, sowie das einem Ein-
') wohner des Kantons angehörende Vermögen an Fahr-
) habe, Forderungen oder an Handels-, Fabrik- und Ge-
l) werbefonds.
~} b). der Erwerb, d. h. dasjenige Einkommen, welches
I) Jemand durch den Genuss einer Pension, eines Leib-
) ge dings, durch Ausübung einer Kunst, eines Handels,
) Gewerbes, Handwerks, ehles Amtes, Berufes, oder durch
)} irgend eine andere Beschäftigung oder Arbeit erwirbt. Ii
Laut § 3 sind jedoch von der Besteuerung ausgenom-
men (neben dem ({ allgemeinen öffentlichen Gut I) im
Sinne des früheren § 415 aarg. BGB, das nunmehr § 82
aarg. EG z. ZGB als das dem Gebrauche von jedermann
dIenende Staats- oder Gemeindeeigentum definiert, und
dem ({ gesamten unmittelbaren und mittelbaren Staats-
gut »):
(; c) die für den Gottesdienst, die Schule, die Armen-
)i pflege und die Polizei bestimmten Gebäulichkeiten und
.) Gerätschaften der Gemeinden. »
Nach § 7 wird der Besteuerung die « einfache Steuer))
zu Grunde gelegt, welche erfordert:
a) vom Erwerb: 1 Fr. vom 100
b) vom V~rm.ögell (soweit hie~' v'on Belang):
1. an KapItalIen, Handels-, Gewerbe- und Fabrikfonds
1 Fr. 20 Cts. von 1000 Fr.;
2. an Grundstücken 80 Rappen von 1000 Fr.
3. an Gebäulichkeiten 60 Rappen von 1000 Fr.
B. -
Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-
t~e~bt als Zweig der städtischen Verwaltung ein Elektri-
zItatswerk, dessen Anlagen unbestrittenermassen zu je-
d~rmanns Gebrauch dienelldes Gemeindevermögen im
Slllne des § 83 aarg. EG z. ZGB bilden und dessen rech-
nUl:gsmässig verfüg~are Betriebsüberschüsse in die allge-
meHle Kasse der Emwohnergemeinde (Polizeikasse) ein-
bezahlt werden, wie den vorliegenden Gemeinderech-
nungen zu entnehmen ist. Das Werk ging von einer im
Jahre 1893 dem Betriebe übergebenen, wesentlich nur
Gleichheit vor dem Gesetz N° 51.
351
den Beleucbtungsbedürfnissen der Gemeinde selbst und
ihrer Einwohnerschaft dienenden « Lichtzentrale » am
Stadtbach aus. Dieser wurde dann eine « Kraftzentrale »
an der Aare angeschlossen, die zu~ächst ebenfalls bloss
dem Energiebedarf des städtischen Gemeindegebietes an-
gepasst war, später aber, insbesondere seit dem Jahre
1909, bedeutend erweitert worden ist und so es ermög-
licht hat, dass das Werk zur Zeit -
bei einer maximalen
Produktionsfähigkeit von 7000 HP hydraulischer Er-
zeugung mit einer kalorischen Reserve von 1125 HP -
auch die Bevölkerung zahlreicher Nachbargemeinden,
namentlich im Suhrental bis znr luzernischen Kantons-
grenze, mit Licht und Kraft versieht.
C. -
Im M2i 1914 hat die Finanzdirektion des Kan-
tons Aargau pamens des Staates beim aargauischen Ober-
gericht als kantonalem Verwaltungsgericht gegen die
Einwohnergemeinde Aaran Klage erhoben mit dem Be-
gehren um Feststellung, dass die Beklagte für ihr Elek-
trizitätswerk staatssteuerpflichtig sei, und zwar:
1. in Bezug auf die liegensehaftlichen Vermögens-
werte des Werkes auf Aarauer Gebiet für die liegen-
sehartliche Vermögenssteuer;
2. in Bezug auf den Gewerbefond für die Kapital- und
Gewerbefondssteuer;
3. in Bezug auf den Erwerb aus dem \Yerk, « voll wie
er ins städtische Budget eingestellt wird), für die Er-
werbssteuer.
Die Einwohnergemeinde Aarau hat sich diesen An-
sprüchen mit der Behauptung widersetzt, ihr Elektrizi-
tätswerk sei naeh sinngemässer Auslegung des § 3 litt. c
StStG von der Besteuerung ausgenommen.
Mit U r t eil vom 26. NI ä r z 1 9 1 5 hat das Ober-
gericht die Klagebegehren 1 und 2 abgewiesen. das Kla-
gebegehren 3 c.agegen teilweise gutgeheissen, indem es
die Staatssteuerpflicht der Einwohnergemeinde Aarau in
Bezug auf den Erwerb aus dem Elektrizitätswerk bejaht
hat, soweit dieser aus der Abgabe elektrischer Energie
352
Staatsrecht.
über die Gemeindegrenze hinaus sich ergebe. Es bezeichnet
unter Hinweis auf § 3 litt. c StStG. das im Elektrizitäts-
werk investierte Vermögen als einen Teil des « für die
Zwecke der Polizei dienenden» Vermögens der Einwoh-
nergemeinde. Das Elektrizitätswerk sei, wie seine Ent-
stehungsgeschichte unzweifelhaft dartue, ins Leben ge-
rufen worden, um dem Licht- und Kraftbedürfnis der
Gemeinde selbst, namentlich für die Beleuchtung der
Strassen und der öffentlichen städtischen Gebäude, und
ihrer Bürger zu genügen, in letzterer Hinsicht insbeson-
dere Industrie und Gewerbe und damit auch die Steuer-
kraft der Gemeinde zu fördern. Und auch bei seiner
späteren Erweiterung sei ausdIücklich betont worden,
dass die elektrische Energie in f'fster Linie der Gemeinde
A.arau zu dienen und deren 'Weiterentwicklung auf Jahre
hmaus zu ermöglichen habe. Die Gebäulichkeiten, Ka-
näle und Einrichtungen des \Verkes seien also zur Er-
füllung der modernen Pflichten der Polizeigemeinde be-
st~mmt. Dies habe denn auch der Staat dadurch ge-
WlssermasSen anerkannt, dass es ihm nie eingefallen sei,
von der Stadtgemeinde eine Vermögens- oder Erwerbs-
steuer zu ver]angen, solange das Elektrizitätswerk sich
auf die Energieabgabe in der G~meinde beschränkt habe.
Mit seiner weiteren Ausdehnung aber habe das Werk
seinen ursprünglichen Charakter nicht verloren, sondern
sei nach wie vor städtisches Polizeigemeindegut geblie-
ben. Dem Staate stehe deshalb ein Steueranspruch
am Vermögen überhaupt nicht und am Erwerbe inso-
~eit nicht zu, als das Werk ihn aus der Energieabgabe
mllerhalb der Gemeinde ziehe, weil es sich dabei um
eine von den Gemeindebürgern herrührende indirekte
Steuer handle. Dagegen sei allerdings der Erwerb, wel-
cher aus der Energieabgabe über die Gemeindegrenze
hinaus resultiere, staatssteuerpflichtig, da dieser von
Dritten herrühre, die mit der Gemeilldeverwaltung nichts
gemein hätten.
D. -
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
353
aargauische Finanzdirektion namens des Staates Aargau
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen und beantragt, es sei als verfassungs-
widrig aufzuheben.
Das Obergericht habe, wird zur Begründung ausge-
führt, statt auf die Bestimmungen des geltenden Steuer-
gesetzes abzustellen,eine Art Zukunftsgese.tz, ein {< mo-
dernes », theoretisches Steuerrecht, angewendet. Damit
habe es dem Staate willkürlich das Recht verweigert
u~d in die Befugnisse der gesetzgebenden Gewalt einge-
gnffen; sein Urteil stehe im Widerspruch mit Art. 17
und Art. 3 aarg. StV und Art. 4 BV~ Das StStG vom
11. März 1865 kenne keine Steuerbefreiung von Gemeinde-
vermögen wegen seiner sozialen Bestimmung, seiner För-
derung der Volkszahl oder der Steuerkraft der Gemeinde,
seines Einflusses auf Stillstand oder Fortschritt, auf Ge-
deihen und Nichtgedeihen von Industrie und Gewerbe,
sondern nur eine Befreiung einzelner Gegenstände des
Gemeindevermögens, die es genau umschreibe und aus-
scheide, nämlich der Gebäulichkeiten und Gerätschaften,
die für den Gottesdienst, die Schule, die Armenpflege
und die Polizei bestimmt seien. Hiezu könne ein Elek-
trizitätswerk unmöglich gezählt werden. Alles Gemeinde-
vermögen, ausser· den erwähnten Gegenständen. müsse
olme Rücksicht auf die Verwendung seines Ertrages dem
Staate yersteuert werden. Staatssteuerpflichtig seien
insbesondere auch Kapitalien der Gemeinden, die ihr
direktes Kirchen-, Schul-, Armel1- oder Polizeigut bil-
deten und ebenso ihre Waldungen und Bündten. wie
anderseits auch der Staat den Gemeinden seine in ihrem
Bann liegenden Wälder, und jede auswärtige Gemeinde
die ihrigen, versteuern müsse (§ 38 des Gemeindesteuer~
gesetzes), obwohl der Ertrag dieser Wälder ja auch öf-
fentlichen, sozialen Zwecken gewidmet sei. Ueberdies
gebe das StStG mit der Beschränkung der Steuerfreiheit
auf diejenigen Gebäulichkeiten und Gerätschaften, die
eine Gemeinde für den Gottesdienst ete. bestimmt habe,
3M
Staatsrecht.
unmissverständlich zu erkennen, dass auch bIo s s
mit tel bar zu Gemeindezwecken dienende Gebäulich-
keiten und Gerätschaften, wie diejenigen eines indu-
striellen Unternehmens der Gemeinde es ja zweifellos
seien, der Steuer unterlägen. Denn die Meinung des Ge-
setzes, das sogar die u nm i t tel bar e n Gemeindegüter
für Gottesdienst ete., soweit sie nicht Gebäude oder Ge-
rätschaften seien, der Steuer unterstelle, könne unmög-
lich anders gedeutet werden. Endlich gehe das Oberge-
richt darüber, dass das Gesetz nur gewisse Ge b ä u -
li c h k e i t e n und Ger ä t s c haft e n, nicht aber auch
Kapitalien oder Gewerbefonds, von der Steuer ausnehme,
einfach hinweg und beziehe die Befreiung auf das ganze
Elektrizitätswerk, mit Einschluss seines Gewerbefonds.
Und für den Erwerb, d. h. das Einkommen aus Arbeit,
sehe das StStG bei den Gemeinden überhaupt keine
Steuerbefreiung, also auch keine wegen des Zweckes oder
der Verwendung dieses Erwerbes, vor. Staatssteuer-
pflichtiger Erwerb. sei daher auch der Gewinn aus Ver-
kauf von Licht und Kraft an die Einwohner von Aarau.
sowie der Gewinn aus der Schaffung von Elektrizität
für die Bedürfnisse der Gemeinde (öffentliche Beleuch-
tung), da die Gemeinde dabei einfach als Verkäufer an
sich selbst erscheine. Das· Bundesgericht habe bereits
einen dem vorliegenden ganz analogen Fall, bei dem le-
diglich die Rollen zwischen Stadt und Staat ver-
tauscht gewesen seien, durch Urteil vem 27. Januar 1898
in Saehen der Stadt Freiburg (AS 24 I S. 33 ff.) im Sinne
dieser Rekursargumentation entschieden.
E. -
Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau hat
auf Abweisuung des Rekurses antragen lassen. Sie hält
daran fest, dass der Betrieb eines Elektrizitätswerkes
auf komunaler Grundlage einen Zweig des Polizeiwesens
im modernen Sinne der Polizei bilde, deren Begriff auch
im Kulturkanton Aargau bis anhin nicht mit dem Be-
griff des uniformierten Landjägers identifiziert worden
sei, und dass deshalb Art. 3 litt. c StStG hier sinngemäss
Gleichheit vor dem Ge~etz. N° 51.
355
Anwendung finden müsse. Es handle sich bei einem
solchen Werke nicht um einen privatgeschäftlichen Ge-
werbebetrieb, wie ihn das Steuerrecht im Auge habe,
sondern um öffentliche Fürsorgetätigkeit der Gemeinde.
Der § 3 des vorliegend einzig massgebenden StStG un-
terscheide nicht zwischen unmittelbar und bloss mittel-
bar den Gemeindezwecken dienendem Vermögen, und
auch die Rekursbehauptung, dass sich die Steuerfreiheit
jedenfalls nicht auf den Gewerbefonds erstrecke, sei un-
behelflich. Denn an Vermögenswerten habe das Elek-
trizitätswerk, ausser den Gebäulichkeiten (zu denen
auch die Tiefbauten zu zählen seien), nur Gerätschaften
und keine Kapitalien, indem sein rechnungsmässig aus-
gewiesenes Kapitalvermögen nebst allen andern Aktiven
durch die Passiven aufgewogen werde, wie überhaupt
die Einwohnergemeinde Aarau gegenüber einem abträg-
lichen Vermögen von rund 6Yz Millionen eine Schulden-
last von rund 7 % Millionen habe, sodass der Vermögens-
steueranspruch des Staates auch hti Gutheissung des
Rekurses praktisch gleich Null wäre. Und was die Ge-
meinde aus dem Ertrag des Elektrizitätswerkes an die
Polizeikasse abführe, sei kein Erw. rb im Rechtssinne,
sondern wiederum lediglich ein rechnerisches Produkt,
das in der Hauptsache darauf basiere, dass die Gemeinde
rechnungsmässig dem Verwaltungszweige <{ Elektrizitäts-
werk) eine Vergütung für dessen Leistungen an sie
bezw. an andere Verwaltungszweige in Form der Abgabe
der für öffentliche Zwecke erforderlichen elektrischen
Energie entrichte. Darin liege aber gewiss keine Ein-
nahme, sondern eine Ausgabe der Gemeinde. Insoweit
aus der Energieabgabe ausserhalb des Stadtbannes ein
Gewinn sich ausrechnen lasse, wolle die Gemeinde sich
nach dem Entscheide des Obergerichts die Besteuerung
eines Erwerbes gefallen lassen, nicht aber auf dem Bo-
den der Stadt, eventuell zum mindesten insoweit nicht,
als die Einnahmen aus andern städtischen Verwaltungs-
zweigen herrührten. Das bundesgerichtliehe Urteil in
356
Staatsrecht.
AS 24 I S. 33 ff. sei hier schon deswegen nicht analog
anwendbar, weil das Steuerrecht des Kantons Freiburg
sich mit demjenigen des Kantons Aargau nicht decke.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zum
Rekurs verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Der § 2 des aarg. Staatssteuergesetzes (StStG) vom
11. März 1865 will mit seiner Umschreihung des gegen-
ständlichen Bereichs der direkten Besteuerung -
trotz
der teilweise engern Formulierung, speziell dem Aus-
drucke: «Einwohner des Kantons) -
offenbar Ver-
mögen und Erwerb nicht nur der privaten Rechtssub-
jekte, sondern als He gel auch der öffentlichen Kor-
porationen, insbesondere der Gemeinden, umfassen. Denn
dies folgt zwingend aus dem anschliessellden § 3, der in
Form einer Aus n a 11 m e näher bezeichnete Güter der
öffentlichen Korporationen (Staat und Gemeinden) aus-
drücklich vorbehält. Die Gemeinden sind daher -
ab-
gesehen von ihrem hier nicht in Frage kommenden «all-
gemeinen öffentlichen Gut» des § 3 I i t t. a, d. h. dem
zu jedermanns Gebrauche dienenden Eigentum, wie
Strassen, öffentliche Plätze und Gewässer (§ 82 aarg.
EG z. ZGB) -
der Staatssteuerpflicht nur enthoben, so-
weit § 3 li t t. cStStG zutrifft, der davon ausnimmt{< die
für den Gottesdienst, die Schule, die Armenpflege und
die Polizei bestimmten Gebäulichkeiten und Gerätschaften
der Gemeinden ».
Nun legt allerdings der Inhalt dieser Bestimmung die
Annahme nahe, dass der Gesetzgeber damit von dem
nicht zu jedermanns Gebrauch dienenden Gemeindever-
mögen (§ 83 aarg. EG z. ZGB) nur die ullabträg-
li c he 11 Be s t an d t eil e, als welche die erwähnten
Gebäulichkeiten -und Gerätschaften, im Gegensatz bei-
spielsweise zu Kapitalien oderWaldbesitz, sich charakte-
risieren, von der Besteuerung durch den Staat habe be-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
357
freien wollen. Bei dieser Annahme wäre auch ohne wei-
teres verständlich, dass das Gesetz, wie im Hekursc zu-
treffend hervorgehoben ist, eine Ausnahme von der E r-
wer b s steuerpflicht zugunsten der Gemeindeu nicht er-
wähnt, weil danach eben ein steuerfreier Erwerb über-
haupt nicht denkbar wäre. Diese Momente zeugen ge-
wichtig für die materielle Richtigkeit der yom Staate
vertretenen Gesetzesauslegung.
Allein der auf anderer Auffassung beruhende Ent-
scheid des aargauischen Verwaltullgsgerichts verdient
immerhin nicht den Vorwurf der offenbaren :\Iissachtung
des geltenden Steuerrechts. Unter den Begriff der « Po-
lizei 'l im Sinne des § 3 litt. r StStG filHt in der Tat
nicht nur die heute gemeinhin darunter yerstandene
Tätigkeit der Gemeinden zur Aufreehterhaltung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung, sondern Yiehnehr die
gesamte, der Eimvohnergemeinde als solehel' obliegende
öffentliche \Yirksamkeit, soweit sie nicht eiller der be-
sonders ausgeschiedenen Funktionen der Kil'chen-, Schul-
oder Armellpflege angehört (VOll denen die Kirchenpflege
der Kirchgemeinde und die Armenpflege der Ortsbürger-
gemeinde übeltragen sind). Dies geht mit allel' Deut-
lichkeit hervor aus § 17 des Gesetzes vom 30. :\: ovember
1866 über die Verwendung der Gemeindegüter und Ge-
meindesteuem, wonach die« Gemeinde pol i z eisteuer)}
zur Erfüllung der {(einer Einwohllergemeil1de in alle n
weiteren Beziehungen (d. h. amsel' der Schule,
gemäss dem voraufgehenden § 16) ohliegenden Verpflich-
tungen '), wie « die Unterhaltung vorhandener und die
Erstellung weiter erforderlicheI, beweglicher und unbe-
weglicher Anstalten und Einrichtungen >I, bestimmt ist.
In den hirr umschriebenen Aufgabenkreis der Einwoh-
nergemeillde aber füllt bei der heutigen Entwicklung des
Gemeindewesells gewiss auch der Betrieb eines Elektri-
zitätswerkes, dessen grundlegenden Zweck die Erzeugung
der elektrischen Energie für die öffentlichen und privateIl
Bedürfnisse der Gemeinde bildet, wie das heim Eleklri-
~58
Staatsrecht.
zitätswerk der Stadt Aarau nach seiner Entstehungsge-
schichte unzweifelhaft und übrigens unbestrittener-
massen der Fall ist. Hieraus würde nun freilich laut § 3
Ht. c StStG, auf den allein das Obergericht Bezug nimmt,
nur folgen, dass das in den (' Gebäulichkt iten» und « Ge-
rätschaften)} des Werkes liegende Gemeindevermögell
von der Staatssteuerpflicht ausgenommen sei. Indessen
lässt sich ohne Willkür mit der Rekursantwort der Ge-
meinde weiter sagen, dass der § 2 StStG bei seiner Ein-
beziehung des« Gewerbes» in die Steuerpflicht nur Ge-
werbebetriebe privatwirtschaftlichen
eh ara 1{ te r s im Auge habe, dass aber ein Gemeinde-
elektrizitätswerk überhaupt keinen solchen Gewerbebe-
trieb, sondern vielmehr eine öffentliche Fürsor-
ge t ä t i g k e i t der Gern ein d e darstelle, au! welche
schon die Regel des § 2 StStG im Umfange der
obergerichtlich anerkannten Steuerfreiheit des Aarauer
Elektrizitätswerkes k ein e Anwendung finde. Zwischen
den einer solchen gemeindlichen Fürsorgetäligkeit die-
nenden Vermögenswerten und dem nach unbestrit-
tener Angabe der Rekurssehrift vom Staate tatsächlich
aJIgemein besteuerten Kapitalvermögen oder \Valrlbesitz
der Gemeinden besteht unverkennbar ein steuerrechtJich
wesentlicher Unterschied, da i~] der Nutzung VOll Ver-
mögenswerten letzterer Art nicht die Erfüllung einer
öffentlichen Gemeindeaufgabe, sondern eine rein privat-
y,irtschaftliche Beschaffung.. von Mitteln für den Ge-
mt::indehaushalt liegt. end was den aus dem Gemeinde-
aebiet messenden Er t rag des Elektrizitätswerkes be-
~
.
trifft, handelt es sich bei den Vergütungen für den eIgenen
Energiebedarf der Gemeinde, wie die Rekursantwort mit
Recht betont, um bloss rechnungsmüssige Wertverschie-
bungen innerhalb des GemeindehaushaHes, während die
Einnahmen für die der Eimyohnerschaft gelieferte Ener-
gie mit dem Obergerich t sehr wohl als eine Art indi-
rekter Steuern (richtiger: Gebühren, d. h. Gegenleistungen
für eine bestimmte öffent]iche Leistung der Gemeinde)
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
359
aufgefasst werden können, deren Besteuerung durch deu
Staat dem allgemeinen Z\veck und \\"esen der Steuer-
erhebung nicht entsprechen würde (vgl. hiezu :r:UISTING,
Grundzüge der Steuerlehre, S. 188). Gegen dIese Aus-
legung des Staatssteuergesetzes kann die im Rekurse
beigezogene Gemeindesteuerpflicht des Staates und der
Gemeinden direkt nicht ins Feld geführt werden. Denn
sie ist gesetzlich in bestimmterer Weise geregelt, als die
Staatssteuerpflicht der Gemeinden, indem § 38 de~ Ge-
meindesteuergesetzes vom 30. November 1866 als steuer-
frei bezeichnet (abgesehen vom « allgemeinen öffent-
lichen Gut») einerseits. « das bewegliche Staatsvelmögen
und dasjenige unbewegliche Staatsvermögen, wel~hes u~
mittelbar zU Staatszwecken dient », und anderseIts (i dIe
Gemeindegüter, mit Ausnahme der in einer andern Ge-
meinde gelegenen Liegenschalten)}.
Ferner geht auch
die Berufung des Rekurses auf das Urteil des B~ndes
gerichts vom 27. Januar 1898in Sachen Ville de Fnbourg
(AS 24 I NI'. 8 S. 33 f.) schon deswegen fehl, weil es sich
dort bei der Ausbeutung der (' Eaux et Forets ~ durch
den Staat Freiburg nicht um eine öffentliche Aufgabe
des Staates, wie hier beim Betrieb des städtischen Elek-
trizitätswerkes durch die Einwohnergemeinde Aarau um
eine öffentliche Aufgabe dieser Gemeinde, sondern, .im
Sinne der hervorgehobenen Unterscheidung, um ewe
privatwirtschaftliche Betäligung des
Staat~s handelte.
Ist aber demnach der angefochtene EntscheId des Ober-
gerichts mit dem massgebenden Steuergesetz
nicl~t
schlechterdings unvereinbar, so verletzt er we~er dIe
Garantie der Recht gleichheit (Art. 4 BV; Art. 1 i aarg.
StV), noch auch den Grundsatz der Gewaltentrennung
(Art. 3 aarg. StV).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Fr. 20 Cts. von 1000 Fr.;
E. 2 an Grundstücken 80 Rappen von 1000 Fr.
E. 3 in Bezug auf den Erwerb aus dem \Yerk, « voll wie
er ins städtische Budget eingestellt wird), für die Er-
werbssteuer.
Die Einwohnergemeinde Aarau hat sich diesen An-
sprüchen mit der Behauptung widersetzt, ihr Elektrizi-
tätswerk sei naeh sinngemässer Auslegung des § 3 litt. c
StStG von der Besteuerung ausgenommen.
Mit U r t eil vom 26. NI ä r z 1 9 1 5 hat das Ober-
gericht die Klagebegehren 1 und 2 abgewiesen. das Kla-
gebegehren 3 c.agegen teilweise gutgeheissen, indem es
die Staatssteuerpflicht der Einwohnergemeinde Aarau in
Bezug auf den Erwerb aus dem Elektrizitätswerk bejaht
hat, soweit dieser aus der Abgabe elektrischer Energie
352
Staatsrecht.
über die Gemeindegrenze hinaus sich ergebe. Es bezeichnet
unter Hinweis auf § 3 litt. c StStG. das im Elektrizitäts-
werk investierte Vermögen als einen Teil des « für die
Zwecke der Polizei dienenden» Vermögens der Einwoh-
nergemeinde. Das Elektrizitätswerk sei, wie seine Ent-
stehungsgeschichte unzweifelhaft dartue, ins Leben ge-
rufen worden, um dem Licht- und Kraftbedürfnis der
Gemeinde selbst, namentlich für die Beleuchtung der
Strassen und der öffentlichen städtischen Gebäude, und
ihrer Bürger zu genügen, in letzterer Hinsicht insbeson-
dere Industrie und Gewerbe und damit auch die Steuer-
kraft der Gemeinde zu fördern. Und auch bei seiner
späteren Erweiterung sei ausdIücklich betont worden,
dass die elektrische Energie in f'fster Linie der Gemeinde
A.arau zu dienen und deren 'Weiterentwicklung auf Jahre
hmaus zu ermöglichen habe. Die Gebäulichkeiten, Ka-
näle und Einrichtungen des \Verkes seien also zur Er-
füllung der modernen Pflichten der Polizeigemeinde be-
st~mmt. Dies habe denn auch der Staat dadurch ge-
WlssermasSen anerkannt, dass es ihm nie eingefallen sei,
von der Stadtgemeinde eine Vermögens- oder Erwerbs-
steuer zu ver]angen, solange das Elektrizitätswerk sich
auf die Energieabgabe in der G~meinde beschränkt habe.
Mit seiner weiteren Ausdehnung aber habe das Werk
seinen ursprünglichen Charakter nicht verloren, sondern
sei nach wie vor städtisches Polizeigemeindegut geblie-
ben. Dem Staate stehe deshalb ein Steueranspruch
am Vermögen überhaupt nicht und am Erwerbe inso-
~eit nicht zu, als das Werk ihn aus der Energieabgabe
mllerhalb der Gemeinde ziehe, weil es sich dabei um
eine von den Gemeindebürgern herrührende indirekte
Steuer handle. Dagegen sei allerdings der Erwerb, wel-
cher aus der Energieabgabe über die Gemeindegrenze
hinaus resultiere, staatssteuerpflichtig, da dieser von
Dritten herrühre, die mit der Gemeilldeverwaltung nichts
gemein hätten.
D. -
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
353
aargauische Finanzdirektion namens des Staates Aargau
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen und beantragt, es sei als verfassungs-
widrig aufzuheben.
Das Obergericht habe, wird zur Begründung ausge-
führt, statt auf die Bestimmungen des geltenden Steuer-
gesetzes abzustellen,eine Art Zukunftsgese.tz, ein {< mo-
dernes », theoretisches Steuerrecht, angewendet. Damit
habe es dem Staate willkürlich das Recht verweigert
u~d in die Befugnisse der gesetzgebenden Gewalt einge-
gnffen; sein Urteil stehe im Widerspruch mit Art. 17
und Art. 3 aarg. StV und Art. 4 BV~ Das StStG vom
11. März 1865 kenne keine Steuerbefreiung von Gemeinde-
vermögen wegen seiner sozialen Bestimmung, seiner För-
derung der Volkszahl oder der Steuerkraft der Gemeinde,
seines Einflusses auf Stillstand oder Fortschritt, auf Ge-
deihen und Nichtgedeihen von Industrie und Gewerbe,
sondern nur eine Befreiung einzelner Gegenstände des
Gemeindevermögens, die es genau umschreibe und aus-
scheide, nämlich der Gebäulichkeiten und Gerätschaften,
die für den Gottesdienst, die Schule, die Armenpflege
und die Polizei bestimmt seien. Hiezu könne ein Elek-
trizitätswerk unmöglich gezählt werden. Alles Gemeinde-
vermögen, ausser· den erwähnten Gegenständen. müsse
olme Rücksicht auf die Verwendung seines Ertrages dem
Staate yersteuert werden. Staatssteuerpflichtig seien
insbesondere auch Kapitalien der Gemeinden, die ihr
direktes Kirchen-, Schul-, Armel1- oder Polizeigut bil-
deten und ebenso ihre Waldungen und Bündten. wie
anderseits auch der Staat den Gemeinden seine in ihrem
Bann liegenden Wälder, und jede auswärtige Gemeinde
die ihrigen, versteuern müsse (§ 38 des Gemeindesteuer~
gesetzes), obwohl der Ertrag dieser Wälder ja auch öf-
fentlichen, sozialen Zwecken gewidmet sei. Ueberdies
gebe das StStG mit der Beschränkung der Steuerfreiheit
auf diejenigen Gebäulichkeiten und Gerätschaften, die
eine Gemeinde für den Gottesdienst ete. bestimmt habe,
3M
Staatsrecht.
unmissverständlich zu erkennen, dass auch bIo s s
mit tel bar zu Gemeindezwecken dienende Gebäulich-
keiten und Gerätschaften, wie diejenigen eines indu-
striellen Unternehmens der Gemeinde es ja zweifellos
seien, der Steuer unterlägen. Denn die Meinung des Ge-
setzes, das sogar die u nm i t tel bar e n Gemeindegüter
für Gottesdienst ete., soweit sie nicht Gebäude oder Ge-
rätschaften seien, der Steuer unterstelle, könne unmög-
lich anders gedeutet werden. Endlich gehe das Oberge-
richt darüber, dass das Gesetz nur gewisse Ge b ä u -
li c h k e i t e n und Ger ä t s c haft e n, nicht aber auch
Kapitalien oder Gewerbefonds, von der Steuer ausnehme,
einfach hinweg und beziehe die Befreiung auf das ganze
Elektrizitätswerk, mit Einschluss seines Gewerbefonds.
Und für den Erwerb, d. h. das Einkommen aus Arbeit,
sehe das StStG bei den Gemeinden überhaupt keine
Steuerbefreiung, also auch keine wegen des Zweckes oder
der Verwendung dieses Erwerbes, vor. Staatssteuer-
pflichtiger Erwerb. sei daher auch der Gewinn aus Ver-
kauf von Licht und Kraft an die Einwohner von Aarau.
sowie der Gewinn aus der Schaffung von Elektrizität
für die Bedürfnisse der Gemeinde (öffentliche Beleuch-
tung), da die Gemeinde dabei einfach als Verkäufer an
sich selbst erscheine. Das· Bundesgericht habe bereits
einen dem vorliegenden ganz analogen Fall, bei dem le-
diglich die Rollen zwischen Stadt und Staat ver-
tauscht gewesen seien, durch Urteil vem 27. Januar 1898
in Saehen der Stadt Freiburg (AS 24 I S. 33 ff.) im Sinne
dieser Rekursargumentation entschieden.
E. -
Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau hat
auf Abweisuung des Rekurses antragen lassen. Sie hält
daran fest, dass der Betrieb eines Elektrizitätswerkes
auf komunaler Grundlage einen Zweig des Polizeiwesens
im modernen Sinne der Polizei bilde, deren Begriff auch
im Kulturkanton Aargau bis anhin nicht mit dem Be-
griff des uniformierten Landjägers identifiziert worden
sei, und dass deshalb Art. 3 litt. c StStG hier sinngemäss
Gleichheit vor dem Ge~etz. N° 51.
355
Anwendung finden müsse. Es handle sich bei einem
solchen Werke nicht um einen privatgeschäftlichen Ge-
werbebetrieb, wie ihn das Steuerrecht im Auge habe,
sondern um öffentliche Fürsorgetätigkeit der Gemeinde.
Der § 3 des vorliegend einzig massgebenden StStG un-
terscheide nicht zwischen unmittelbar und bloss mittel-
bar den Gemeindezwecken dienendem Vermögen, und
auch die Rekursbehauptung, dass sich die Steuerfreiheit
jedenfalls nicht auf den Gewerbefonds erstrecke, sei un-
behelflich. Denn an Vermögenswerten habe das Elek-
trizitätswerk, ausser den Gebäulichkeiten (zu denen
auch die Tiefbauten zu zählen seien), nur Gerätschaften
und keine Kapitalien, indem sein rechnungsmässig aus-
gewiesenes Kapitalvermögen nebst allen andern Aktiven
durch die Passiven aufgewogen werde, wie überhaupt
die Einwohnergemeinde Aarau gegenüber einem abträg-
lichen Vermögen von rund 6Yz Millionen eine Schulden-
last von rund 7 % Millionen habe, sodass der Vermögens-
steueranspruch des Staates auch hti Gutheissung des
Rekurses praktisch gleich Null wäre. Und was die Ge-
meinde aus dem Ertrag des Elektrizitätswerkes an die
Polizeikasse abführe, sei kein Erw. rb im Rechtssinne,
sondern wiederum lediglich ein rechnerisches Produkt,
das in der Hauptsache darauf basiere, dass die Gemeinde
rechnungsmässig dem Verwaltungszweige <{ Elektrizitäts-
werk) eine Vergütung für dessen Leistungen an sie
bezw. an andere Verwaltungszweige in Form der Abgabe
der für öffentliche Zwecke erforderlichen elektrischen
Energie entrichte. Darin liege aber gewiss keine Ein-
nahme, sondern eine Ausgabe der Gemeinde. Insoweit
aus der Energieabgabe ausserhalb des Stadtbannes ein
Gewinn sich ausrechnen lasse, wolle die Gemeinde sich
nach dem Entscheide des Obergerichts die Besteuerung
eines Erwerbes gefallen lassen, nicht aber auf dem Bo-
den der Stadt, eventuell zum mindesten insoweit nicht,
als die Einnahmen aus andern städtischen Verwaltungs-
zweigen herrührten. Das bundesgerichtliehe Urteil in
356
Staatsrecht.
AS 24 I S. 33 ff. sei hier schon deswegen nicht analog
anwendbar, weil das Steuerrecht des Kantons Freiburg
sich mit demjenigen des Kantons Aargau nicht decke.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zum
Rekurs verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Der § 2 des aarg. Staatssteuergesetzes (StStG) vom
11. März 1865 will mit seiner Umschreihung des gegen-
ständlichen Bereichs der direkten Besteuerung -
trotz
der teilweise engern Formulierung, speziell dem Aus-
drucke: «Einwohner des Kantons) -
offenbar Ver-
mögen und Erwerb nicht nur der privaten Rechtssub-
jekte, sondern als He gel auch der öffentlichen Kor-
porationen, insbesondere der Gemeinden, umfassen. Denn
dies folgt zwingend aus dem anschliessellden § 3, der in
Form einer Aus n a 11 m e näher bezeichnete Güter der
öffentlichen Korporationen (Staat und Gemeinden) aus-
drücklich vorbehält. Die Gemeinden sind daher -
ab-
gesehen von ihrem hier nicht in Frage kommenden «all-
gemeinen öffentlichen Gut» des § 3 I i t t. a, d. h. dem
zu jedermanns Gebrauche dienenden Eigentum, wie
Strassen, öffentliche Plätze und Gewässer (§ 82 aarg.
EG z. ZGB) -
der Staatssteuerpflicht nur enthoben, so-
weit § 3 li t t. cStStG zutrifft, der davon ausnimmt{< die
für den Gottesdienst, die Schule, die Armenpflege und
die Polizei bestimmten Gebäulichkeiten und Gerätschaften
der Gemeinden ».
Nun legt allerdings der Inhalt dieser Bestimmung die
Annahme nahe, dass der Gesetzgeber damit von dem
nicht zu jedermanns Gebrauch dienenden Gemeindever-
mögen (§ 83 aarg. EG z. ZGB) nur die ullabträg-
li c he 11 Be s t an d t eil e, als welche die erwähnten
Gebäulichkeiten -und Gerätschaften, im Gegensatz bei-
spielsweise zu Kapitalien oderWaldbesitz, sich charakte-
risieren, von der Besteuerung durch den Staat habe be-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
357
freien wollen. Bei dieser Annahme wäre auch ohne wei-
teres verständlich, dass das Gesetz, wie im Hekursc zu-
treffend hervorgehoben ist, eine Ausnahme von der E r-
wer b s steuerpflicht zugunsten der Gemeindeu nicht er-
wähnt, weil danach eben ein steuerfreier Erwerb über-
haupt nicht denkbar wäre. Diese Momente zeugen ge-
wichtig für die materielle Richtigkeit der yom Staate
vertretenen Gesetzesauslegung.
Allein der auf anderer Auffassung beruhende Ent-
scheid des aargauischen Verwaltullgsgerichts verdient
immerhin nicht den Vorwurf der offenbaren :\Iissachtung
des geltenden Steuerrechts. Unter den Begriff der « Po-
lizei 'l im Sinne des § 3 litt. r StStG filHt in der Tat
nicht nur die heute gemeinhin darunter yerstandene
Tätigkeit der Gemeinden zur Aufreehterhaltung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung, sondern Yiehnehr die
gesamte, der Eimvohnergemeinde als solehel' obliegende
öffentliche \Yirksamkeit, soweit sie nicht eiller der be-
sonders ausgeschiedenen Funktionen der Kil'chen-, Schul-
oder Armellpflege angehört (VOll denen die Kirchenpflege
der Kirchgemeinde und die Armenpflege der Ortsbürger-
gemeinde übeltragen sind). Dies geht mit allel' Deut-
lichkeit hervor aus § 17 des Gesetzes vom 30. :\: ovember
1866 über die Verwendung der Gemeindegüter und Ge-
meindesteuem, wonach die« Gemeinde pol i z eisteuer)}
zur Erfüllung der {(einer Einwohllergemeil1de in alle n
weiteren Beziehungen (d. h. amsel' der Schule,
gemäss dem voraufgehenden § 16) ohliegenden Verpflich-
tungen '), wie « die Unterhaltung vorhandener und die
Erstellung weiter erforderlicheI, beweglicher und unbe-
weglicher Anstalten und Einrichtungen >I, bestimmt ist.
In den hirr umschriebenen Aufgabenkreis der Einwoh-
nergemeillde aber füllt bei der heutigen Entwicklung des
Gemeindewesells gewiss auch der Betrieb eines Elektri-
zitätswerkes, dessen grundlegenden Zweck die Erzeugung
der elektrischen Energie für die öffentlichen und privateIl
Bedürfnisse der Gemeinde bildet, wie das heim Eleklri-
~58
Staatsrecht.
zitätswerk der Stadt Aarau nach seiner Entstehungsge-
schichte unzweifelhaft und übrigens unbestrittener-
massen der Fall ist. Hieraus würde nun freilich laut § 3
Ht. c StStG, auf den allein das Obergericht Bezug nimmt,
nur folgen, dass das in den (' Gebäulichkt iten» und « Ge-
rätschaften)} des Werkes liegende Gemeindevermögell
von der Staatssteuerpflicht ausgenommen sei. Indessen
lässt sich ohne Willkür mit der Rekursantwort der Ge-
meinde weiter sagen, dass der § 2 StStG bei seiner Ein-
beziehung des« Gewerbes» in die Steuerpflicht nur Ge-
werbebetriebe privatwirtschaftlichen
eh ara 1{ te r s im Auge habe, dass aber ein Gemeinde-
elektrizitätswerk überhaupt keinen solchen Gewerbebe-
trieb, sondern vielmehr eine öffentliche Fürsor-
ge t ä t i g k e i t der Gern ein d e darstelle, au! welche
schon die Regel des § 2 StStG im Umfange der
obergerichtlich anerkannten Steuerfreiheit des Aarauer
Elektrizitätswerkes k ein e Anwendung finde. Zwischen
den einer solchen gemeindlichen Fürsorgetäligkeit die-
nenden Vermögenswerten und dem nach unbestrit-
tener Angabe der Rekurssehrift vom Staate tatsächlich
aJIgemein besteuerten Kapitalvermögen oder \Valrlbesitz
der Gemeinden besteht unverkennbar ein steuerrechtJich
wesentlicher Unterschied, da i~] der Nutzung VOll Ver-
mögenswerten letzterer Art nicht die Erfüllung einer
öffentlichen Gemeindeaufgabe, sondern eine rein privat-
y,irtschaftliche Beschaffung.. von Mitteln für den Ge-
mt::indehaushalt liegt. end was den aus dem Gemeinde-
aebiet messenden Er t rag des Elektrizitätswerkes be-
~
.
trifft, handelt es sich bei den Vergütungen für den eIgenen
Energiebedarf der Gemeinde, wie die Rekursantwort mit
Recht betont, um bloss rechnungsmüssige Wertverschie-
bungen innerhalb des GemeindehaushaHes, während die
Einnahmen für die der Eimyohnerschaft gelieferte Ener-
gie mit dem Obergerich t sehr wohl als eine Art indi-
rekter Steuern (richtiger: Gebühren, d. h. Gegenleistungen
für eine bestimmte öffent]iche Leistung der Gemeinde)
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
359
aufgefasst werden können, deren Besteuerung durch deu
Staat dem allgemeinen Z\veck und \\"esen der Steuer-
erhebung nicht entsprechen würde (vgl. hiezu :r:UISTING,
Grundzüge der Steuerlehre, S. 188). Gegen dIese Aus-
legung des Staatssteuergesetzes kann die im Rekurse
beigezogene Gemeindesteuerpflicht des Staates und der
Gemeinden direkt nicht ins Feld geführt werden. Denn
sie ist gesetzlich in bestimmterer Weise geregelt, als die
Staatssteuerpflicht der Gemeinden, indem § 38 de~ Ge-
meindesteuergesetzes vom 30. November 1866 als steuer-
frei bezeichnet (abgesehen vom « allgemeinen öffent-
lichen Gut») einerseits. « das bewegliche Staatsvelmögen
und dasjenige unbewegliche Staatsvermögen, wel~hes u~
mittelbar zU Staatszwecken dient », und anderseIts (i dIe
Gemeindegüter, mit Ausnahme der in einer andern Ge-
meinde gelegenen Liegenschalten)}.
Ferner geht auch
die Berufung des Rekurses auf das Urteil des B~ndes
gerichts vom 27. Januar 1898in Sachen Ville de Fnbourg
(AS 24 I NI'. 8 S. 33 f.) schon deswegen fehl, weil es sich
dort bei der Ausbeutung der (' Eaux et Forets ~ durch
den Staat Freiburg nicht um eine öffentliche Aufgabe
des Staates, wie hier beim Betrieb des städtischen Elek-
trizitätswerkes durch die Einwohnergemeinde Aarau um
eine öffentliche Aufgabe dieser Gemeinde, sondern, .im
Sinne der hervorgehobenen Unterscheidung, um ewe
privatwirtschaftliche Betäligung des
Staat~s handelte.
Ist aber demnach der angefochtene EntscheId des Ober-
gerichts mit dem massgebenden Steuergesetz
nicl~t
schlechterdings unvereinbar, so verletzt er we~er dIe
Garantie der Recht gleichheit (Art. 4 BV; Art. 1 i aarg.
StV), noch auch den Grundsatz der Gewaltentrennung
(Art. 3 aarg. StV).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
348
Staatsrecht.
Vorschriften der Zivilprozessordnung richte, so sei es
überhaupt fraglich, ob die geltend gemachte Forderung
offentlich-rechtlichen Charakter habe.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am
10. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid
sei aufzuheben und die Bezirksgerichtskommission anzu-
weisen, ein neues Urteil zu fällen, wodurch die Klage von
der Hand gewiesen oder abgewiesen werde.
Er macht geltend: Die Vollstreckung von Urteilenin
Ehrverletzungsprozessen sei, soweit eine Forderungs-
vollstreckung in Frage komme, Sache des Bezirksgerichts-
präsidenten (§§ 283-292 ZPO). Dieser habe, wenn es sich
um ausserkantonale Urteile handle, die Weisung des
Obergerichtes einzuholen. Die Bezirksgerichtskommission
sei daher zur Vollstreckung des Urteils des Bezirksge-
richtes VOll Stein a jRhein nicht zuständig gewesen. Die
Annahme, dass die Kompetenzbestimmungen des thur-
gauischen Prozessrechtes nicht zwingend seien, sei ebenso
willkürlich, als die Auffassung, dass eine Urteilsvoll-
streckung nicht in Frage stehe. Die Vollstreckung des in
Frage kommenden Urteils sei überhaupt im Kanton
Thurgau unzulässig. Der Kanton Thurgau vollstrecke nur
Zivilurteile, nicht aber Straf- und Verwaltungsentscheide
anderer Kantone, er sei dem Rechtshilfekonkordat erst
am 29. August 1915 beigetreten. Die Bezirksgerichts-
kommission habe also die ehrgeklagte Forderung über-
haupt nicht beurteilen dürfen, weil diese auf dem öffent-
lichen Recht eines andern Kantons beruhe. Der ange-
fochtene Entscheid verletze Art. 4 BV.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Die Bezirksgerichtskanzlei Stein a jRhein hat nicht
die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichtes Stein
a /Rhein verlangt, sondern die durch das Urteil begründete
Forderung auf dem 'Vege des ordentlichen Zivilprozesses
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
349
geltend gemacht. Es kann sich daher nur fragen, ob die
Bezirksgerichtskommission von Steckborn ihre Kompe-
tenz zur Beurteilung der Klage wil1kürlich bejaht habe.
Zugegeben, dass der Anspruch auf Bezahlung von Gerichts-
kosten auf dem öffentlichen Recht beruht, und dass die
Bezirksgerichtskommission nicht verpflichtet gewesen
wäre, auf die Klage einzutreten, so ist damit nicht gesagt,
dass sie einen Akt der 'Villkür begangen hat, indem sie
über die Forderung verhandelt und entschieden hat.
Darüber, was als Zivilsache zu betrachten sei, hatte die
Bezirksgerichtskommission nach ihrem Ermessen zu
entscheiden und es sprachen auch Gründe dafür, den
Anspruch der Gerichtskanzlei Stein hinsichtlich der
Geltendmachung von Gerichtskosten als einen privat-
rechtlichen zu behandeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erka.nnt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
51. Urteil vom 18. November 1916
i. S. Staa.t Aarga.u gegen Einwohnergemsinde Aarau
(Stä.dtisches Elektrizitä.tswerk).
Angeblich gegen die Gar a n ti e der R e c h t s gl eie h -
h e i t verstossende Auslegung eines kantonalen Steuerge-
setzes (Frage der Staatssteuerpflicht eines Gemeinde-Elektri-
zitätswerkes nach aargauischem Steuerrecht). Verletzung des
Grundsatzes der Ge wal t e nt re nn u n g (Art. 3 aarg.
StV) '}
A. -
Das aargauische Gesetz vom 11. März 1865 über
den Bezug von Vermögens- und Erwerbssteuern zu Staats-
zwecken (StStG) bestimmt in § 2, dass der direkten Be-
steuerung unterliege:
(! a) das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in
350
staatsrecht.
)} Gebäuden und Grundstücken, sowie das einem Ein-
') wohner des Kantons angehörende Vermögen an Fahr-
) habe, Forderungen oder an Handels-, Fabrik- und Ge-
l) werbefonds.
~} b). der Erwerb, d. h. dasjenige Einkommen, welches
I) Jemand durch den Genuss einer Pension, eines Leib-
) ge dings, durch Ausübung einer Kunst, eines Handels,
) Gewerbes, Handwerks, ehles Amtes, Berufes, oder durch
)} irgend eine andere Beschäftigung oder Arbeit erwirbt. Ii
Laut § 3 sind jedoch von der Besteuerung ausgenom-
men (neben dem ({ allgemeinen öffentlichen Gut I) im
Sinne des früheren § 415 aarg. BGB, das nunmehr § 82
aarg. EG z. ZGB als das dem Gebrauche von jedermann
dIenende Staats- oder Gemeindeeigentum definiert, und
dem ({ gesamten unmittelbaren und mittelbaren Staats-
gut »):
(; c) die für den Gottesdienst, die Schule, die Armen-
)i pflege und die Polizei bestimmten Gebäulichkeiten und
.) Gerätschaften der Gemeinden. »
Nach § 7 wird der Besteuerung die « einfache Steuer))
zu Grunde gelegt, welche erfordert:
a) vom Erwerb: 1 Fr. vom 100
b) vom V~rm.ögell (soweit hie~' v'on Belang):
1. an KapItalIen, Handels-, Gewerbe- und Fabrikfonds
1 Fr. 20 Cts. von 1000 Fr.;
2. an Grundstücken 80 Rappen von 1000 Fr.
3. an Gebäulichkeiten 60 Rappen von 1000 Fr.
B. -
Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-
t~e~bt als Zweig der städtischen Verwaltung ein Elektri-
zItatswerk, dessen Anlagen unbestrittenermassen zu je-
d~rmanns Gebrauch dienelldes Gemeindevermögen im
Slllne des § 83 aarg. EG z. ZGB bilden und dessen rech-
nUl:gsmässig verfüg~are Betriebsüberschüsse in die allge-
meHle Kasse der Emwohnergemeinde (Polizeikasse) ein-
bezahlt werden, wie den vorliegenden Gemeinderech-
nungen zu entnehmen ist. Das Werk ging von einer im
Jahre 1893 dem Betriebe übergebenen, wesentlich nur
Gleichheit vor dem Gesetz N° 51.
351
den Beleucbtungsbedürfnissen der Gemeinde selbst und
ihrer Einwohnerschaft dienenden « Lichtzentrale » am
Stadtbach aus. Dieser wurde dann eine « Kraftzentrale »
an der Aare angeschlossen, die zu~ächst ebenfalls bloss
dem Energiebedarf des städtischen Gemeindegebietes an-
gepasst war, später aber, insbesondere seit dem Jahre
1909, bedeutend erweitert worden ist und so es ermög-
licht hat, dass das Werk zur Zeit -
bei einer maximalen
Produktionsfähigkeit von 7000 HP hydraulischer Er-
zeugung mit einer kalorischen Reserve von 1125 HP -
auch die Bevölkerung zahlreicher Nachbargemeinden,
namentlich im Suhrental bis znr luzernischen Kantons-
grenze, mit Licht und Kraft versieht.
C. -
Im M2i 1914 hat die Finanzdirektion des Kan-
tons Aargau pamens des Staates beim aargauischen Ober-
gericht als kantonalem Verwaltungsgericht gegen die
Einwohnergemeinde Aaran Klage erhoben mit dem Be-
gehren um Feststellung, dass die Beklagte für ihr Elek-
trizitätswerk staatssteuerpflichtig sei, und zwar:
1. in Bezug auf die liegensehaftlichen Vermögens-
werte des Werkes auf Aarauer Gebiet für die liegen-
sehartliche Vermögenssteuer;
2. in Bezug auf den Gewerbefond für die Kapital- und
Gewerbefondssteuer;
3. in Bezug auf den Erwerb aus dem \Yerk, « voll wie
er ins städtische Budget eingestellt wird), für die Er-
werbssteuer.
Die Einwohnergemeinde Aarau hat sich diesen An-
sprüchen mit der Behauptung widersetzt, ihr Elektrizi-
tätswerk sei naeh sinngemässer Auslegung des § 3 litt. c
StStG von der Besteuerung ausgenommen.
Mit U r t eil vom 26. NI ä r z 1 9 1 5 hat das Ober-
gericht die Klagebegehren 1 und 2 abgewiesen. das Kla-
gebegehren 3 c.agegen teilweise gutgeheissen, indem es
die Staatssteuerpflicht der Einwohnergemeinde Aarau in
Bezug auf den Erwerb aus dem Elektrizitätswerk bejaht
hat, soweit dieser aus der Abgabe elektrischer Energie
352
Staatsrecht.
über die Gemeindegrenze hinaus sich ergebe. Es bezeichnet
unter Hinweis auf § 3 litt. c StStG. das im Elektrizitäts-
werk investierte Vermögen als einen Teil des « für die
Zwecke der Polizei dienenden» Vermögens der Einwoh-
nergemeinde. Das Elektrizitätswerk sei, wie seine Ent-
stehungsgeschichte unzweifelhaft dartue, ins Leben ge-
rufen worden, um dem Licht- und Kraftbedürfnis der
Gemeinde selbst, namentlich für die Beleuchtung der
Strassen und der öffentlichen städtischen Gebäude, und
ihrer Bürger zu genügen, in letzterer Hinsicht insbeson-
dere Industrie und Gewerbe und damit auch die Steuer-
kraft der Gemeinde zu fördern. Und auch bei seiner
späteren Erweiterung sei ausdIücklich betont worden,
dass die elektrische Energie in f'fster Linie der Gemeinde
A.arau zu dienen und deren 'Weiterentwicklung auf Jahre
hmaus zu ermöglichen habe. Die Gebäulichkeiten, Ka-
näle und Einrichtungen des \Verkes seien also zur Er-
füllung der modernen Pflichten der Polizeigemeinde be-
st~mmt. Dies habe denn auch der Staat dadurch ge-
WlssermasSen anerkannt, dass es ihm nie eingefallen sei,
von der Stadtgemeinde eine Vermögens- oder Erwerbs-
steuer zu ver]angen, solange das Elektrizitätswerk sich
auf die Energieabgabe in der G~meinde beschränkt habe.
Mit seiner weiteren Ausdehnung aber habe das Werk
seinen ursprünglichen Charakter nicht verloren, sondern
sei nach wie vor städtisches Polizeigemeindegut geblie-
ben. Dem Staate stehe deshalb ein Steueranspruch
am Vermögen überhaupt nicht und am Erwerbe inso-
~eit nicht zu, als das Werk ihn aus der Energieabgabe
mllerhalb der Gemeinde ziehe, weil es sich dabei um
eine von den Gemeindebürgern herrührende indirekte
Steuer handle. Dagegen sei allerdings der Erwerb, wel-
cher aus der Energieabgabe über die Gemeindegrenze
hinaus resultiere, staatssteuerpflichtig, da dieser von
Dritten herrühre, die mit der Gemeilldeverwaltung nichts
gemein hätten.
D. -
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
353
aargauische Finanzdirektion namens des Staates Aargau
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen und beantragt, es sei als verfassungs-
widrig aufzuheben.
Das Obergericht habe, wird zur Begründung ausge-
führt, statt auf die Bestimmungen des geltenden Steuer-
gesetzes abzustellen,eine Art Zukunftsgese.tz, ein {< mo-
dernes », theoretisches Steuerrecht, angewendet. Damit
habe es dem Staate willkürlich das Recht verweigert
u~d in die Befugnisse der gesetzgebenden Gewalt einge-
gnffen; sein Urteil stehe im Widerspruch mit Art. 17
und Art. 3 aarg. StV und Art. 4 BV~ Das StStG vom
11. März 1865 kenne keine Steuerbefreiung von Gemeinde-
vermögen wegen seiner sozialen Bestimmung, seiner För-
derung der Volkszahl oder der Steuerkraft der Gemeinde,
seines Einflusses auf Stillstand oder Fortschritt, auf Ge-
deihen und Nichtgedeihen von Industrie und Gewerbe,
sondern nur eine Befreiung einzelner Gegenstände des
Gemeindevermögens, die es genau umschreibe und aus-
scheide, nämlich der Gebäulichkeiten und Gerätschaften,
die für den Gottesdienst, die Schule, die Armenpflege
und die Polizei bestimmt seien. Hiezu könne ein Elek-
trizitätswerk unmöglich gezählt werden. Alles Gemeinde-
vermögen, ausser· den erwähnten Gegenständen. müsse
olme Rücksicht auf die Verwendung seines Ertrages dem
Staate yersteuert werden. Staatssteuerpflichtig seien
insbesondere auch Kapitalien der Gemeinden, die ihr
direktes Kirchen-, Schul-, Armel1- oder Polizeigut bil-
deten und ebenso ihre Waldungen und Bündten. wie
anderseits auch der Staat den Gemeinden seine in ihrem
Bann liegenden Wälder, und jede auswärtige Gemeinde
die ihrigen, versteuern müsse (§ 38 des Gemeindesteuer~
gesetzes), obwohl der Ertrag dieser Wälder ja auch öf-
fentlichen, sozialen Zwecken gewidmet sei. Ueberdies
gebe das StStG mit der Beschränkung der Steuerfreiheit
auf diejenigen Gebäulichkeiten und Gerätschaften, die
eine Gemeinde für den Gottesdienst ete. bestimmt habe,
3M
Staatsrecht.
unmissverständlich zu erkennen, dass auch bIo s s
mit tel bar zu Gemeindezwecken dienende Gebäulich-
keiten und Gerätschaften, wie diejenigen eines indu-
striellen Unternehmens der Gemeinde es ja zweifellos
seien, der Steuer unterlägen. Denn die Meinung des Ge-
setzes, das sogar die u nm i t tel bar e n Gemeindegüter
für Gottesdienst ete., soweit sie nicht Gebäude oder Ge-
rätschaften seien, der Steuer unterstelle, könne unmög-
lich anders gedeutet werden. Endlich gehe das Oberge-
richt darüber, dass das Gesetz nur gewisse Ge b ä u -
li c h k e i t e n und Ger ä t s c haft e n, nicht aber auch
Kapitalien oder Gewerbefonds, von der Steuer ausnehme,
einfach hinweg und beziehe die Befreiung auf das ganze
Elektrizitätswerk, mit Einschluss seines Gewerbefonds.
Und für den Erwerb, d. h. das Einkommen aus Arbeit,
sehe das StStG bei den Gemeinden überhaupt keine
Steuerbefreiung, also auch keine wegen des Zweckes oder
der Verwendung dieses Erwerbes, vor. Staatssteuer-
pflichtiger Erwerb. sei daher auch der Gewinn aus Ver-
kauf von Licht und Kraft an die Einwohner von Aarau.
sowie der Gewinn aus der Schaffung von Elektrizität
für die Bedürfnisse der Gemeinde (öffentliche Beleuch-
tung), da die Gemeinde dabei einfach als Verkäufer an
sich selbst erscheine. Das· Bundesgericht habe bereits
einen dem vorliegenden ganz analogen Fall, bei dem le-
diglich die Rollen zwischen Stadt und Staat ver-
tauscht gewesen seien, durch Urteil vem 27. Januar 1898
in Saehen der Stadt Freiburg (AS 24 I S. 33 ff.) im Sinne
dieser Rekursargumentation entschieden.
E. -
Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau hat
auf Abweisuung des Rekurses antragen lassen. Sie hält
daran fest, dass der Betrieb eines Elektrizitätswerkes
auf komunaler Grundlage einen Zweig des Polizeiwesens
im modernen Sinne der Polizei bilde, deren Begriff auch
im Kulturkanton Aargau bis anhin nicht mit dem Be-
griff des uniformierten Landjägers identifiziert worden
sei, und dass deshalb Art. 3 litt. c StStG hier sinngemäss
Gleichheit vor dem Ge~etz. N° 51.
355
Anwendung finden müsse. Es handle sich bei einem
solchen Werke nicht um einen privatgeschäftlichen Ge-
werbebetrieb, wie ihn das Steuerrecht im Auge habe,
sondern um öffentliche Fürsorgetätigkeit der Gemeinde.
Der § 3 des vorliegend einzig massgebenden StStG un-
terscheide nicht zwischen unmittelbar und bloss mittel-
bar den Gemeindezwecken dienendem Vermögen, und
auch die Rekursbehauptung, dass sich die Steuerfreiheit
jedenfalls nicht auf den Gewerbefonds erstrecke, sei un-
behelflich. Denn an Vermögenswerten habe das Elek-
trizitätswerk, ausser den Gebäulichkeiten (zu denen
auch die Tiefbauten zu zählen seien), nur Gerätschaften
und keine Kapitalien, indem sein rechnungsmässig aus-
gewiesenes Kapitalvermögen nebst allen andern Aktiven
durch die Passiven aufgewogen werde, wie überhaupt
die Einwohnergemeinde Aarau gegenüber einem abträg-
lichen Vermögen von rund 6Yz Millionen eine Schulden-
last von rund 7 % Millionen habe, sodass der Vermögens-
steueranspruch des Staates auch hti Gutheissung des
Rekurses praktisch gleich Null wäre. Und was die Ge-
meinde aus dem Ertrag des Elektrizitätswerkes an die
Polizeikasse abführe, sei kein Erw. rb im Rechtssinne,
sondern wiederum lediglich ein rechnerisches Produkt,
das in der Hauptsache darauf basiere, dass die Gemeinde
rechnungsmässig dem Verwaltungszweige <{ Elektrizitäts-
werk) eine Vergütung für dessen Leistungen an sie
bezw. an andere Verwaltungszweige in Form der Abgabe
der für öffentliche Zwecke erforderlichen elektrischen
Energie entrichte. Darin liege aber gewiss keine Ein-
nahme, sondern eine Ausgabe der Gemeinde. Insoweit
aus der Energieabgabe ausserhalb des Stadtbannes ein
Gewinn sich ausrechnen lasse, wolle die Gemeinde sich
nach dem Entscheide des Obergerichts die Besteuerung
eines Erwerbes gefallen lassen, nicht aber auf dem Bo-
den der Stadt, eventuell zum mindesten insoweit nicht,
als die Einnahmen aus andern städtischen Verwaltungs-
zweigen herrührten. Das bundesgerichtliehe Urteil in
356
Staatsrecht.
AS 24 I S. 33 ff. sei hier schon deswegen nicht analog
anwendbar, weil das Steuerrecht des Kantons Freiburg
sich mit demjenigen des Kantons Aargau nicht decke.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zum
Rekurs verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Der § 2 des aarg. Staatssteuergesetzes (StStG) vom
11. März 1865 will mit seiner Umschreihung des gegen-
ständlichen Bereichs der direkten Besteuerung -
trotz
der teilweise engern Formulierung, speziell dem Aus-
drucke: «Einwohner des Kantons) -
offenbar Ver-
mögen und Erwerb nicht nur der privaten Rechtssub-
jekte, sondern als He gel auch der öffentlichen Kor-
porationen, insbesondere der Gemeinden, umfassen. Denn
dies folgt zwingend aus dem anschliessellden § 3, der in
Form einer Aus n a 11 m e näher bezeichnete Güter der
öffentlichen Korporationen (Staat und Gemeinden) aus-
drücklich vorbehält. Die Gemeinden sind daher -
ab-
gesehen von ihrem hier nicht in Frage kommenden «all-
gemeinen öffentlichen Gut» des § 3 I i t t. a, d. h. dem
zu jedermanns Gebrauche dienenden Eigentum, wie
Strassen, öffentliche Plätze und Gewässer (§ 82 aarg.
EG z. ZGB) -
der Staatssteuerpflicht nur enthoben, so-
weit § 3 li t t. cStStG zutrifft, der davon ausnimmt{< die
für den Gottesdienst, die Schule, die Armenpflege und
die Polizei bestimmten Gebäulichkeiten und Gerätschaften
der Gemeinden ».
Nun legt allerdings der Inhalt dieser Bestimmung die
Annahme nahe, dass der Gesetzgeber damit von dem
nicht zu jedermanns Gebrauch dienenden Gemeindever-
mögen (§ 83 aarg. EG z. ZGB) nur die ullabträg-
li c he 11 Be s t an d t eil e, als welche die erwähnten
Gebäulichkeiten -und Gerätschaften, im Gegensatz bei-
spielsweise zu Kapitalien oderWaldbesitz, sich charakte-
risieren, von der Besteuerung durch den Staat habe be-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
357
freien wollen. Bei dieser Annahme wäre auch ohne wei-
teres verständlich, dass das Gesetz, wie im Hekursc zu-
treffend hervorgehoben ist, eine Ausnahme von der E r-
wer b s steuerpflicht zugunsten der Gemeindeu nicht er-
wähnt, weil danach eben ein steuerfreier Erwerb über-
haupt nicht denkbar wäre. Diese Momente zeugen ge-
wichtig für die materielle Richtigkeit der yom Staate
vertretenen Gesetzesauslegung.
Allein der auf anderer Auffassung beruhende Ent-
scheid des aargauischen Verwaltullgsgerichts verdient
immerhin nicht den Vorwurf der offenbaren :\Iissachtung
des geltenden Steuerrechts. Unter den Begriff der « Po-
lizei 'l im Sinne des § 3 litt. r StStG filHt in der Tat
nicht nur die heute gemeinhin darunter yerstandene
Tätigkeit der Gemeinden zur Aufreehterhaltung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung, sondern Yiehnehr die
gesamte, der Eimvohnergemeinde als solehel' obliegende
öffentliche \Yirksamkeit, soweit sie nicht eiller der be-
sonders ausgeschiedenen Funktionen der Kil'chen-, Schul-
oder Armellpflege angehört (VOll denen die Kirchenpflege
der Kirchgemeinde und die Armenpflege der Ortsbürger-
gemeinde übeltragen sind). Dies geht mit allel' Deut-
lichkeit hervor aus § 17 des Gesetzes vom 30. :\: ovember
1866 über die Verwendung der Gemeindegüter und Ge-
meindesteuem, wonach die« Gemeinde pol i z eisteuer)}
zur Erfüllung der {(einer Einwohllergemeil1de in alle n
weiteren Beziehungen (d. h. amsel' der Schule,
gemäss dem voraufgehenden § 16) ohliegenden Verpflich-
tungen '), wie « die Unterhaltung vorhandener und die
Erstellung weiter erforderlicheI, beweglicher und unbe-
weglicher Anstalten und Einrichtungen >I, bestimmt ist.
In den hirr umschriebenen Aufgabenkreis der Einwoh-
nergemeillde aber füllt bei der heutigen Entwicklung des
Gemeindewesells gewiss auch der Betrieb eines Elektri-
zitätswerkes, dessen grundlegenden Zweck die Erzeugung
der elektrischen Energie für die öffentlichen und privateIl
Bedürfnisse der Gemeinde bildet, wie das heim Eleklri-
~58
Staatsrecht.
zitätswerk der Stadt Aarau nach seiner Entstehungsge-
schichte unzweifelhaft und übrigens unbestrittener-
massen der Fall ist. Hieraus würde nun freilich laut § 3
Ht. c StStG, auf den allein das Obergericht Bezug nimmt,
nur folgen, dass das in den (' Gebäulichkt iten» und « Ge-
rätschaften)} des Werkes liegende Gemeindevermögell
von der Staatssteuerpflicht ausgenommen sei. Indessen
lässt sich ohne Willkür mit der Rekursantwort der Ge-
meinde weiter sagen, dass der § 2 StStG bei seiner Ein-
beziehung des« Gewerbes» in die Steuerpflicht nur Ge-
werbebetriebe privatwirtschaftlichen
eh ara 1{ te r s im Auge habe, dass aber ein Gemeinde-
elektrizitätswerk überhaupt keinen solchen Gewerbebe-
trieb, sondern vielmehr eine öffentliche Fürsor-
ge t ä t i g k e i t der Gern ein d e darstelle, au! welche
schon die Regel des § 2 StStG im Umfange der
obergerichtlich anerkannten Steuerfreiheit des Aarauer
Elektrizitätswerkes k ein e Anwendung finde. Zwischen
den einer solchen gemeindlichen Fürsorgetäligkeit die-
nenden Vermögenswerten und dem nach unbestrit-
tener Angabe der Rekurssehrift vom Staate tatsächlich
aJIgemein besteuerten Kapitalvermögen oder \Valrlbesitz
der Gemeinden besteht unverkennbar ein steuerrechtJich
wesentlicher Unterschied, da i~] der Nutzung VOll Ver-
mögenswerten letzterer Art nicht die Erfüllung einer
öffentlichen Gemeindeaufgabe, sondern eine rein privat-
y,irtschaftliche Beschaffung.. von Mitteln für den Ge-
mt::indehaushalt liegt. end was den aus dem Gemeinde-
aebiet messenden Er t rag des Elektrizitätswerkes be-
~
.
trifft, handelt es sich bei den Vergütungen für den eIgenen
Energiebedarf der Gemeinde, wie die Rekursantwort mit
Recht betont, um bloss rechnungsmüssige Wertverschie-
bungen innerhalb des GemeindehaushaHes, während die
Einnahmen für die der Eimyohnerschaft gelieferte Ener-
gie mit dem Obergerich t sehr wohl als eine Art indi-
rekter Steuern (richtiger: Gebühren, d. h. Gegenleistungen
für eine bestimmte öffent]iche Leistung der Gemeinde)
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
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aufgefasst werden können, deren Besteuerung durch deu
Staat dem allgemeinen Z\veck und \\"esen der Steuer-
erhebung nicht entsprechen würde (vgl. hiezu :r:UISTING,
Grundzüge der Steuerlehre, S. 188). Gegen dIese Aus-
legung des Staatssteuergesetzes kann die im Rekurse
beigezogene Gemeindesteuerpflicht des Staates und der
Gemeinden direkt nicht ins Feld geführt werden. Denn
sie ist gesetzlich in bestimmterer Weise geregelt, als die
Staatssteuerpflicht der Gemeinden, indem § 38 de~ Ge-
meindesteuergesetzes vom 30. November 1866 als steuer-
frei bezeichnet (abgesehen vom « allgemeinen öffent-
lichen Gut») einerseits. « das bewegliche Staatsvelmögen
und dasjenige unbewegliche Staatsvermögen, wel~hes u~
mittelbar zU Staatszwecken dient », und anderseIts (i dIe
Gemeindegüter, mit Ausnahme der in einer andern Ge-
meinde gelegenen Liegenschalten)}.
Ferner geht auch
die Berufung des Rekurses auf das Urteil des B~ndes
gerichts vom 27. Januar 1898in Sachen Ville de Fnbourg
(AS 24 I NI'. 8 S. 33 f.) schon deswegen fehl, weil es sich
dort bei der Ausbeutung der (' Eaux et Forets ~ durch
den Staat Freiburg nicht um eine öffentliche Aufgabe
des Staates, wie hier beim Betrieb des städtischen Elek-
trizitätswerkes durch die Einwohnergemeinde Aarau um
eine öffentliche Aufgabe dieser Gemeinde, sondern, .im
Sinne der hervorgehobenen Unterscheidung, um ewe
privatwirtschaftliche Betäligung des
Staat~s handelte.
Ist aber demnach der angefochtene EntscheId des Ober-
gerichts mit dem massgebenden Steuergesetz
nicl~t
schlechterdings unvereinbar, so verletzt er we~er dIe
Garantie der Recht gleichheit (Art. 4 BV; Art. 1 i aarg.
StV), noch auch den Grundsatz der Gewaltentrennung
(Art. 3 aarg. StV).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.