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Staatsrecht.
Vorschriften der Zivilprozessordnung richte, so sei es
überhaupt fraglich, ob die geltend gemachte Forderung
offentlich-rechtlichen Charakter habe.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am
10. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid
sei aufzuheben und die Bezirksgerichtskommission anzu-
weisen, ein neues Urteil zu fällen, wodurch die Klage von
der Hand gewiesen oder abgewiesen werde.
Er macht geltend: Die Vollstreckung von Urteilenin
Ehrverletzungsprozessen sei, soweit eine Forderungs-
vollstreckung in Frage komme, Sache des Bezirksgerichts-
präsidenten (§§ 283-292 ZPO). Dieser habe, wenn es sich
um ausserkantonale Urteile handle, die Weisung des
Obergerichtes einzuholen. Die Bezirksgerichtskommission
sei daher zur Vollstreckung des Urteils des Bezirksge-
richtes VOll Stein a jRhein nicht zuständig gewesen. Die
Annahme, dass die Kompetenzbestimmungen des thur-
gauischen Prozessrechtes nicht zwingend seien, sei ebenso
willkürlich, als die Auffassung, dass eine Urteilsvoll-
streckung nicht in Frage stehe. Die Vollstreckung des in
Frage kommenden Urteils sei überhaupt im Kanton
Thurgau unzulässig. Der Kanton Thurgau vollstrecke nur
Zivilurteile, nicht aber Straf- und Verwaltungsentscheide
anderer Kantone, er sei dem Rechtshilfekonkordat erst
am 29. August 1915 beigetreten. Die Bezirksgerichts-
kommission habe also die ehrgeklagte Forderung über-
haupt nicht beurteilen dürfen, weil diese auf dem öffent-
lichen Recht eines andern Kantons beruhe. Der ange-
fochtene Entscheid verletze Art. 4 BV.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Die Bezirksgerichtskanzlei Stein a jRhein hat nicht
die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichtes Stein
a /Rhein verlangt, sondern die durch das Urteil begründete
Forderung auf dem 'Vege des ordentlichen Zivilprozesses
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
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geltend gemacht. Es kann sich daher nur fragen, ob die
Bezirksgerichtskommission von Steckborn ihre Kompe-
tenz zur Beurteilung der Klage wil1kürlich bejaht habe.
Zugegeben, dass der Anspruch auf Bezahlung von Gerichts-
kosten auf dem öffentlichen Recht beruht, und dass die
Bezirksgerichtskommission nicht verpflichtet gewesen
wäre, auf die Klage einzutreten, so ist damit nicht gesagt,
dass sie einen Akt der 'Villkür begangen hat, indem sie
über die Forderung verhandelt und entschieden hat.
Darüber, was als Zivilsache zu betrachten sei, hatte die
Bezirksgerichtskommission nach ihrem Ermessen zu
entscheiden und es sprachen auch Gründe dafür, den
Anspruch der Gerichtskanzlei Stein hinsichtlich der
Geltendmachung von Gerichtskosten als einen privat-
rechtlichen zu behandeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erka.nnt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
51. Urteil vom 18. November 1916
i. S. Staa.t Aarga.u gegen Einwohnergemsinde Aarau
(Stä.dtisches Elektrizitä.tswerk).
Angeblich gegen die Gar a n ti e der R e c h t s gl eie h -
h e i t verstossende Auslegung eines kantonalen Steuerge-
setzes (Frage der Staatssteuerpflicht eines Gemeinde-Elektri-
zitätswerkes nach aargauischem Steuerrecht). Verletzung des
Grundsatzes der Ge wal t e nt re nn u n g (Art. 3 aarg.
StV) '}
A. -
Das aargauische Gesetz vom 11. März 1865 über
den Bezug von Vermögens- und Erwerbssteuern zu Staats-
zwecken (StStG) bestimmt in § 2, dass der direkten Be-
steuerung unterliege:
(! a) das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in
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staatsrecht.
)} Gebäuden und Grundstücken, sowie das einem Ein-
') wohner des Kantons angehörende Vermögen an Fahr-
) habe, Forderungen oder an Handels-, Fabrik- und Ge-
l) werbefonds.
~} b). der Erwerb, d. h. dasjenige Einkommen, welches
I) Jemand durch den Genuss einer Pension, eines Leib-
) ge dings, durch Ausübung einer Kunst, eines Handels,
) Gewerbes, Handwerks, ehles Amtes, Berufes, oder durch
)} irgend eine andere Beschäftigung oder Arbeit erwirbt. Ii
Laut § 3 sind jedoch von der Besteuerung ausgenom-
men (neben dem ({ allgemeinen öffentlichen Gut I) im
Sinne des früheren § 415 aarg. BGB, das nunmehr § 82
aarg. EG z. ZGB als das dem Gebrauche von jedermann
dIenende Staats- oder Gemeindeeigentum definiert, und
dem ({ gesamten unmittelbaren und mittelbaren Staats-
gut »):
(; c) die für den Gottesdienst, die Schule, die Armen-
)i pflege und die Polizei bestimmten Gebäulichkeiten und
.) Gerätschaften der Gemeinden. »
Nach § 7 wird der Besteuerung die « einfache Steuer))
zu Grunde gelegt, welche erfordert:
a) vom Erwerb: 1 Fr. vom 100
b) vom V~rm.ögell (soweit hie~' v'on Belang):
1. an KapItalIen, Handels-, Gewerbe- und Fabrikfonds
1 Fr. 20 Cts. von 1000 Fr.;
2. an Grundstücken 80 Rappen von 1000 Fr.
3. an Gebäulichkeiten 60 Rappen von 1000 Fr.
B. -
Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-
t~e~bt als Zweig der städtischen Verwaltung ein Elektri-
zItatswerk, dessen Anlagen unbestrittenermassen zu je-
d~rmanns Gebrauch dienelldes Gemeindevermögen im
Slllne des § 83 aarg. EG z. ZGB bilden und dessen rech-
nUl:gsmässig verfüg~are Betriebsüberschüsse in die allge-
meHle Kasse der Emwohnergemeinde (Polizeikasse) ein-
bezahlt werden, wie den vorliegenden Gemeinderech-
nungen zu entnehmen ist. Das Werk ging von einer im
Jahre 1893 dem Betriebe übergebenen, wesentlich nur
Gleichheit vor dem Gesetz N° 51.
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den Beleucbtungsbedürfnissen der Gemeinde selbst und
ihrer Einwohnerschaft dienenden « Lichtzentrale » am
Stadtbach aus. Dieser wurde dann eine « Kraftzentrale »
an der Aare angeschlossen, die zu~ächst ebenfalls bloss
dem Energiebedarf des städtischen Gemeindegebietes an-
gepasst war, später aber, insbesondere seit dem Jahre
1909, bedeutend erweitert worden ist und so es ermög-
licht hat, dass das Werk zur Zeit -
bei einer maximalen
Produktionsfähigkeit von 7000 HP hydraulischer Er-
zeugung mit einer kalorischen Reserve von 1125 HP -
auch die Bevölkerung zahlreicher Nachbargemeinden,
namentlich im Suhrental bis znr luzernischen Kantons-
grenze, mit Licht und Kraft versieht.
C. -
Im M2i 1914 hat die Finanzdirektion des Kan-
tons Aargau pamens des Staates beim aargauischen Ober-
gericht als kantonalem Verwaltungsgericht gegen die
Einwohnergemeinde Aaran Klage erhoben mit dem Be-
gehren um Feststellung, dass die Beklagte für ihr Elek-
trizitätswerk staatssteuerpflichtig sei, und zwar:
1. in Bezug auf die liegensehaftlichen Vermögens-
werte des Werkes auf Aarauer Gebiet für die liegen-
sehartliche Vermögenssteuer;
2. in Bezug auf den Gewerbefond für die Kapital- und
Gewerbefondssteuer;
3. in Bezug auf den Erwerb aus dem \Yerk, « voll wie
er ins städtische Budget eingestellt wird), für die Er-
werbssteuer.
Die Einwohnergemeinde Aarau hat sich diesen An-
sprüchen mit der Behauptung widersetzt, ihr Elektrizi-
tätswerk sei naeh sinngemässer Auslegung des § 3 litt. c
StStG von der Besteuerung ausgenommen.
Mit U r t eil vom 26. NI ä r z 1 9 1 5 hat das Ober-
gericht die Klagebegehren 1 und 2 abgewiesen. das Kla-
gebegehren 3 c.agegen teilweise gutgeheissen, indem es
die Staatssteuerpflicht der Einwohnergemeinde Aarau in
Bezug auf den Erwerb aus dem Elektrizitätswerk bejaht
hat, soweit dieser aus der Abgabe elektrischer Energie
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Staatsrecht.
über die Gemeindegrenze hinaus sich ergebe. Es bezeichnet
unter Hinweis auf § 3 litt. c StStG. das im Elektrizitäts-
werk investierte Vermögen als einen Teil des « für die
Zwecke der Polizei dienenden» Vermögens der Einwoh-
nergemeinde. Das Elektrizitätswerk sei, wie seine Ent-
stehungsgeschichte unzweifelhaft dartue, ins Leben ge-
rufen worden, um dem Licht- und Kraftbedürfnis der
Gemeinde selbst, namentlich für die Beleuchtung der
Strassen und der öffentlichen städtischen Gebäude, und
ihrer Bürger zu genügen, in letzterer Hinsicht insbeson-
dere Industrie und Gewerbe und damit auch die Steuer-
kraft der Gemeinde zu fördern. Und auch bei seiner
späteren Erweiterung sei ausdIücklich betont worden,
dass die elektrische Energie in f'fster Linie der Gemeinde
A.arau zu dienen und deren 'Weiterentwicklung auf Jahre
hmaus zu ermöglichen habe. Die Gebäulichkeiten, Ka-
näle und Einrichtungen des \Verkes seien also zur Er-
füllung der modernen Pflichten der Polizeigemeinde be-
st~mmt. Dies habe denn auch der Staat dadurch ge-
WlssermasSen anerkannt, dass es ihm nie eingefallen sei,
von der Stadtgemeinde eine Vermögens- oder Erwerbs-
steuer zu ver]angen, solange das Elektrizitätswerk sich
auf die Energieabgabe in der G~meinde beschränkt habe.
Mit seiner weiteren Ausdehnung aber habe das Werk
seinen ursprünglichen Charakter nicht verloren, sondern
sei nach wie vor städtisches Polizeigemeindegut geblie-
ben. Dem Staate stehe deshalb ein Steueranspruch
am Vermögen überhaupt nicht und am Erwerbe inso-
~eit nicht zu, als das Werk ihn aus der Energieabgabe
mllerhalb der Gemeinde ziehe, weil es sich dabei um
eine von den Gemeindebürgern herrührende indirekte
Steuer handle. Dagegen sei allerdings der Erwerb, wel-
cher aus der Energieabgabe über die Gemeindegrenze
hinaus resultiere, staatssteuerpflichtig, da dieser von
Dritten herrühre, die mit der Gemeilldeverwaltung nichts
gemein hätten.
D. -
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
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aargauische Finanzdirektion namens des Staates Aargau
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen und beantragt, es sei als verfassungs-
widrig aufzuheben.
Das Obergericht habe, wird zur Begründung ausge-
führt, statt auf die Bestimmungen des geltenden Steuer-
gesetzes abzustellen,eine Art Zukunftsgese.tz, ein { I, bestimmt ist.
In den hirr umschriebenen Aufgabenkreis der Einwoh-
nergemeillde aber füllt bei der heutigen Entwicklung des
Gemeindewesells gewiss auch der Betrieb eines Elektri-
zitätswerkes, dessen grundlegenden Zweck die Erzeugung
der elektrischen Energie für die öffentlichen und privateIl
Bedürfnisse der Gemeinde bildet, wie das heim Eleklri-
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Staatsrecht.
zitätswerk der Stadt Aarau nach seiner Entstehungsge-
schichte unzweifelhaft und übrigens unbestrittener-
massen der Fall ist. Hieraus würde nun freilich laut § 3
Ht. c StStG, auf den allein das Obergericht Bezug nimmt,
nur folgen, dass das in den (' Gebäulichkt iten» und « Ge-
rätschaften)} des Werkes liegende Gemeindevermögell
von der Staatssteuerpflicht ausgenommen sei. Indessen
lässt sich ohne Willkür mit der Rekursantwort der Ge-
meinde weiter sagen, dass der § 2 StStG bei seiner Ein-
beziehung des« Gewerbes» in die Steuerpflicht nur Ge-
werbebetriebe privatwirtschaftlichen
eh ara 1{ te r s im Auge habe, dass aber ein Gemeinde-
elektrizitätswerk überhaupt keinen solchen Gewerbebe-
trieb, sondern vielmehr eine öffentliche Fürsor-
ge t ä t i g k e i t der Gern ein d e darstelle, au! welche
schon die Regel des § 2 StStG im Umfange der
obergerichtlich anerkannten Steuerfreiheit des Aarauer
Elektrizitätswerkes k ein e Anwendung finde. Zwischen
den einer solchen gemeindlichen Fürsorgetäligkeit die-
nenden Vermögenswerten und dem nach unbestrit-
tener Angabe der Rekurssehrift vom Staate tatsächlich
aJIgemein besteuerten Kapitalvermögen oder \Valrlbesitz
der Gemeinden besteht unverkennbar ein steuerrechtJich
wesentlicher Unterschied, da i~] der Nutzung VOll Ver-
mögenswerten letzterer Art nicht die Erfüllung einer
öffentlichen Gemeindeaufgabe, sondern eine rein privat-
y,irtschaftliche Beschaffung.. von Mitteln für den Ge-
mt::indehaushalt liegt. end was den aus dem Gemeinde-
aebiet messenden Er t rag des Elektrizitätswerkes be-
~
.
trifft, handelt es sich bei den Vergütungen für den eIgenen
Energiebedarf der Gemeinde, wie die Rekursantwort mit
Recht betont, um bloss rechnungsmüssige Wertverschie-
bungen innerhalb des GemeindehaushaHes, während die
Einnahmen für die der Eimyohnerschaft gelieferte Ener-
gie mit dem Obergerich t sehr wohl als eine Art indi-
rekter Steuern (richtiger: Gebühren, d. h. Gegenleistungen
für eine bestimmte öffent]iche Leistung der Gemeinde)
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
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aufgefasst werden können, deren Besteuerung durch deu
Staat dem allgemeinen Z\veck und \\"esen der Steuer-
erhebung nicht entsprechen würde (vgl. hiezu :r:UISTING,
Grundzüge der Steuerlehre, S. 188). Gegen dIese Aus-
legung des Staatssteuergesetzes kann die im Rekurse
beigezogene Gemeindesteuerpflicht des Staates und der
Gemeinden direkt nicht ins Feld geführt werden. Denn
sie ist gesetzlich in bestimmterer Weise geregelt, als die
Staatssteuerpflicht der Gemeinden, indem § 38 de~ Ge-
meindesteuergesetzes vom 30. November 1866 als steuer-
frei bezeichnet (abgesehen vom « allgemeinen öffent-
lichen Gut») einerseits. « das bewegliche Staatsvelmögen
und dasjenige unbewegliche Staatsvermögen, wel~hes u~
mittelbar zU Staatszwecken dient », und anderseIts (i dIe
Gemeindegüter, mit Ausnahme der in einer andern Ge-
meinde gelegenen Liegenschalten)}.
Ferner geht auch
die Berufung des Rekurses auf das Urteil des B~ndes
gerichts vom 27. Januar 1898in Sachen Ville de Fnbourg
(AS 24 I NI'. 8 S. 33 f.) schon deswegen fehl, weil es sich
dort bei der Ausbeutung der (' Eaux et Forets ~ durch
den Staat Freiburg nicht um eine öffentliche Aufgabe
des Staates, wie hier beim Betrieb des städtischen Elek-
trizitätswerkes durch die Einwohnergemeinde Aarau um
eine öffentliche Aufgabe dieser Gemeinde, sondern, .im
Sinne der hervorgehobenen Unterscheidung, um ewe
privatwirtschaftliche Betäligung des
Staat~s handelte.
Ist aber demnach der angefochtene EntscheId des Ober-
gerichts mit dem massgebenden Steuergesetz
nicl~t
schlechterdings unvereinbar, so verletzt er we~er dIe
Garantie der Recht gleichheit (Art. 4 BV; Art. 1 i aarg.
StV), noch auch den Grundsatz der Gewaltentrennung
(Art. 3 aarg. StV).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.