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41_I_349

BGE 41 I 349

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Vorschriften der Zivilprozessordnung richte, so sei es

überhaupt fraglich, ob die geltend gemachte Forderung

offentlich-rechtlichen Charakter habe.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am

10. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid

sei aufzuheben und die Bezirksgerichtskommission anzu-

weisen, ein neues Urteil zu fällen, wodurch die Klage von

der Hand gewiesen oder abgewiesen werde.

Er macht geltend: Die Vollstreckung von Urteilenin

Ehrverletzungsprozessen sei, soweit eine Forderungs-

vollstreckung in Frage komme, Sache des Bezirksgerichts-

präsidenten (§§ 283-292 ZPO). Dieser habe, wenn es sich

um ausserkantonale Urteile handle, die Weisung des

Obergerichtes einzuholen. Die Bezirksgerichtskommission

sei daher zur Vollstreckung des Urteils des Bezirksge-

richtes VOll Stein a jRhein nicht zuständig gewesen. Die

Annahme, dass die Kompetenzbestimmungen des thur-

gauischen Prozessrechtes nicht zwingend seien, sei ebenso

willkürlich, als die Auffassung, dass eine Urteilsvoll-

streckung nicht in Frage stehe. Die Vollstreckung des in

Frage kommenden Urteils sei überhaupt im Kanton

Thurgau unzulässig. Der Kanton Thurgau vollstrecke nur

Zivilurteile, nicht aber Straf- und Verwaltungsentscheide

anderer Kantone, er sei dem Rechtshilfekonkordat erst

am 29. August 1915 beigetreten. Die Bezirksgerichts-

kommission habe also die ehrgeklagte Forderung über-

haupt nicht beurteilen dürfen, weil diese auf dem öffent-

lichen Recht eines andern Kantons beruhe. Der ange-

fochtene Entscheid verletze Art. 4 BV.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Die Bezirksgerichtskanzlei Stein a jRhein hat nicht

die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichtes Stein

a /Rhein verlangt, sondern die durch das Urteil begründete

Forderung auf dem 'Vege des ordentlichen Zivilprozesses

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

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geltend gemacht. Es kann sich daher nur fragen, ob die

Bezirksgerichtskommission von Steckborn ihre Kompe-

tenz zur Beurteilung der Klage wil1kürlich bejaht habe.

Zugegeben, dass der Anspruch auf Bezahlung von Gerichts-

kosten auf dem öffentlichen Recht beruht, und dass die

Bezirksgerichtskommission nicht verpflichtet gewesen

wäre, auf die Klage einzutreten, so ist damit nicht gesagt,

dass sie einen Akt der 'Villkür begangen hat, indem sie

über die Forderung verhandelt und entschieden hat.

Darüber, was als Zivilsache zu betrachten sei, hatte die

Bezirksgerichtskommission nach ihrem Ermessen zu

entscheiden und es sprachen auch Gründe dafür, den

Anspruch der Gerichtskanzlei Stein hinsichtlich der

Geltendmachung von Gerichtskosten als einen privat-

rechtlichen zu behandeln.

Demnach hat das Bundesgericht

erka.nnt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

51. Urteil vom 18. November 1916

i. S. Staa.t Aarga.u gegen Einwohnergemsinde Aarau

(Stä.dtisches Elektrizitä.tswerk).

Angeblich gegen die Gar a n ti e der R e c h t s gl eie h -

h e i t verstossende Auslegung eines kantonalen Steuerge-

setzes (Frage der Staatssteuerpflicht eines Gemeinde-Elektri-

zitätswerkes nach aargauischem Steuerrecht). Verletzung des

Grundsatzes der Ge wal t e nt re nn u n g (Art. 3 aarg.

StV) '}

A. -

Das aargauische Gesetz vom 11. März 1865 über

den Bezug von Vermögens- und Erwerbssteuern zu Staats-

zwecken (StStG) bestimmt in § 2, dass der direkten Be-

steuerung unterliege:

(! a) das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in

350

staatsrecht.

)} Gebäuden und Grundstücken, sowie das einem Ein-

') wohner des Kantons angehörende Vermögen an Fahr-

) habe, Forderungen oder an Handels-, Fabrik- und Ge-

l) werbefonds.

~} b). der Erwerb, d. h. dasjenige Einkommen, welches

I) Jemand durch den Genuss einer Pension, eines Leib-

) ge dings, durch Ausübung einer Kunst, eines Handels,

) Gewerbes, Handwerks, ehles Amtes, Berufes, oder durch

)} irgend eine andere Beschäftigung oder Arbeit erwirbt. Ii

Laut § 3 sind jedoch von der Besteuerung ausgenom-

men (neben dem ({ allgemeinen öffentlichen Gut I) im

Sinne des früheren § 415 aarg. BGB, das nunmehr § 82

aarg. EG z. ZGB als das dem Gebrauche von jedermann

dIenende Staats- oder Gemeindeeigentum definiert, und

dem ({ gesamten unmittelbaren und mittelbaren Staats-

gut »):

(; c) die für den Gottesdienst, die Schule, die Armen-

)i pflege und die Polizei bestimmten Gebäulichkeiten und

.) Gerätschaften der Gemeinden. »

Nach § 7 wird der Besteuerung die « einfache Steuer))

zu Grunde gelegt, welche erfordert:

a) vom Erwerb: 1 Fr. vom 100

b) vom V~rm.ögell (soweit hie~' v'on Belang):

1. an KapItalIen, Handels-, Gewerbe- und Fabrikfonds

1 Fr. 20 Cts. von 1000 Fr.;

2. an Grundstücken 80 Rappen von 1000 Fr.

3. an Gebäulichkeiten 60 Rappen von 1000 Fr.

B. -

Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-

t~e~bt als Zweig der städtischen Verwaltung ein Elektri-

zItatswerk, dessen Anlagen unbestrittenermassen zu je-

d~rmanns Gebrauch dienelldes Gemeindevermögen im

Slllne des § 83 aarg. EG z. ZGB bilden und dessen rech-

nUl:gsmässig verfüg~are Betriebsüberschüsse in die allge-

meHle Kasse der Emwohnergemeinde (Polizeikasse) ein-

bezahlt werden, wie den vorliegenden Gemeinderech-

nungen zu entnehmen ist. Das Werk ging von einer im

Jahre 1893 dem Betriebe übergebenen, wesentlich nur

Gleichheit vor dem Gesetz N° 51.

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den Beleucbtungsbedürfnissen der Gemeinde selbst und

ihrer Einwohnerschaft dienenden « Lichtzentrale » am

Stadtbach aus. Dieser wurde dann eine « Kraftzentrale »

an der Aare angeschlossen, die zu~ächst ebenfalls bloss

dem Energiebedarf des städtischen Gemeindegebietes an-

gepasst war, später aber, insbesondere seit dem Jahre

1909, bedeutend erweitert worden ist und so es ermög-

licht hat, dass das Werk zur Zeit -

bei einer maximalen

Produktionsfähigkeit von 7000 HP hydraulischer Er-

zeugung mit einer kalorischen Reserve von 1125 HP -

auch die Bevölkerung zahlreicher Nachbargemeinden,

namentlich im Suhrental bis znr luzernischen Kantons-

grenze, mit Licht und Kraft versieht.

C. -

Im M2i 1914 hat die Finanzdirektion des Kan-

tons Aargau pamens des Staates beim aargauischen Ober-

gericht als kantonalem Verwaltungsgericht gegen die

Einwohnergemeinde Aaran Klage erhoben mit dem Be-

gehren um Feststellung, dass die Beklagte für ihr Elek-

trizitätswerk staatssteuerpflichtig sei, und zwar:

1. in Bezug auf die liegensehaftlichen Vermögens-

werte des Werkes auf Aarauer Gebiet für die liegen-

sehartliche Vermögenssteuer;

2. in Bezug auf den Gewerbefond für die Kapital- und

Gewerbefondssteuer;

3. in Bezug auf den Erwerb aus dem \Yerk, « voll wie

er ins städtische Budget eingestellt wird), für die Er-

werbssteuer.

Die Einwohnergemeinde Aarau hat sich diesen An-

sprüchen mit der Behauptung widersetzt, ihr Elektrizi-

tätswerk sei naeh sinngemässer Auslegung des § 3 litt. c

StStG von der Besteuerung ausgenommen.

Mit U r t eil vom 26. NI ä r z 1 9 1 5 hat das Ober-

gericht die Klagebegehren 1 und 2 abgewiesen. das Kla-

gebegehren 3 c.agegen teilweise gutgeheissen, indem es

die Staatssteuerpflicht der Einwohnergemeinde Aarau in

Bezug auf den Erwerb aus dem Elektrizitätswerk bejaht

hat, soweit dieser aus der Abgabe elektrischer Energie

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Staatsrecht.

über die Gemeindegrenze hinaus sich ergebe. Es bezeichnet

unter Hinweis auf § 3 litt. c StStG. das im Elektrizitäts-

werk investierte Vermögen als einen Teil des « für die

Zwecke der Polizei dienenden» Vermögens der Einwoh-

nergemeinde. Das Elektrizitätswerk sei, wie seine Ent-

stehungsgeschichte unzweifelhaft dartue, ins Leben ge-

rufen worden, um dem Licht- und Kraftbedürfnis der

Gemeinde selbst, namentlich für die Beleuchtung der

Strassen und der öffentlichen städtischen Gebäude, und

ihrer Bürger zu genügen, in letzterer Hinsicht insbeson-

dere Industrie und Gewerbe und damit auch die Steuer-

kraft der Gemeinde zu fördern. Und auch bei seiner

späteren Erweiterung sei ausdIücklich betont worden,

dass die elektrische Energie in f'fster Linie der Gemeinde

A.arau zu dienen und deren 'Weiterentwicklung auf Jahre

hmaus zu ermöglichen habe. Die Gebäulichkeiten, Ka-

näle und Einrichtungen des \Verkes seien also zur Er-

füllung der modernen Pflichten der Polizeigemeinde be-

st~mmt. Dies habe denn auch der Staat dadurch ge-

WlssermasSen anerkannt, dass es ihm nie eingefallen sei,

von der Stadtgemeinde eine Vermögens- oder Erwerbs-

steuer zu ver]angen, solange das Elektrizitätswerk sich

auf die Energieabgabe in der G~meinde beschränkt habe.

Mit seiner weiteren Ausdehnung aber habe das Werk

seinen ursprünglichen Charakter nicht verloren, sondern

sei nach wie vor städtisches Polizeigemeindegut geblie-

ben. Dem Staate stehe deshalb ein Steueranspruch

am Vermögen überhaupt nicht und am Erwerbe inso-

~eit nicht zu, als das Werk ihn aus der Energieabgabe

mllerhalb der Gemeinde ziehe, weil es sich dabei um

eine von den Gemeindebürgern herrührende indirekte

Steuer handle. Dagegen sei allerdings der Erwerb, wel-

cher aus der Energieabgabe über die Gemeindegrenze

hinaus resultiere, staatssteuerpflichtig, da dieser von

Dritten herrühre, die mit der Gemeilldeverwaltung nichts

gemein hätten.

D. -

Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

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aargauische Finanzdirektion namens des Staates Aargau

rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht ergriffen und beantragt, es sei als verfassungs-

widrig aufzuheben.

Das Obergericht habe, wird zur Begründung ausge-

führt, statt auf die Bestimmungen des geltenden Steuer-

gesetzes abzustellen,eine Art Zukunftsgese.tz, ein { I, bestimmt ist.

In den hirr umschriebenen Aufgabenkreis der Einwoh-

nergemeillde aber füllt bei der heutigen Entwicklung des

Gemeindewesells gewiss auch der Betrieb eines Elektri-

zitätswerkes, dessen grundlegenden Zweck die Erzeugung

der elektrischen Energie für die öffentlichen und privateIl

Bedürfnisse der Gemeinde bildet, wie das heim Eleklri-

~58

Staatsrecht.

zitätswerk der Stadt Aarau nach seiner Entstehungsge-

schichte unzweifelhaft und übrigens unbestrittener-

massen der Fall ist. Hieraus würde nun freilich laut § 3

Ht. c StStG, auf den allein das Obergericht Bezug nimmt,

nur folgen, dass das in den (' Gebäulichkt iten» und « Ge-

rätschaften)} des Werkes liegende Gemeindevermögell

von der Staatssteuerpflicht ausgenommen sei. Indessen

lässt sich ohne Willkür mit der Rekursantwort der Ge-

meinde weiter sagen, dass der § 2 StStG bei seiner Ein-

beziehung des« Gewerbes» in die Steuerpflicht nur Ge-

werbebetriebe privatwirtschaftlichen

eh ara 1{ te r s im Auge habe, dass aber ein Gemeinde-

elektrizitätswerk überhaupt keinen solchen Gewerbebe-

trieb, sondern vielmehr eine öffentliche Fürsor-

ge t ä t i g k e i t der Gern ein d e darstelle, au! welche

schon die Regel des § 2 StStG im Umfange der

obergerichtlich anerkannten Steuerfreiheit des Aarauer

Elektrizitätswerkes k ein e Anwendung finde. Zwischen

den einer solchen gemeindlichen Fürsorgetäligkeit die-

nenden Vermögenswerten und dem nach unbestrit-

tener Angabe der Rekurssehrift vom Staate tatsächlich

aJIgemein besteuerten Kapitalvermögen oder \Valrlbesitz

der Gemeinden besteht unverkennbar ein steuerrechtJich

wesentlicher Unterschied, da i~] der Nutzung VOll Ver-

mögenswerten letzterer Art nicht die Erfüllung einer

öffentlichen Gemeindeaufgabe, sondern eine rein privat-

y,irtschaftliche Beschaffung.. von Mitteln für den Ge-

mt::indehaushalt liegt. end was den aus dem Gemeinde-

aebiet messenden Er t rag des Elektrizitätswerkes be-

~

.

trifft, handelt es sich bei den Vergütungen für den eIgenen

Energiebedarf der Gemeinde, wie die Rekursantwort mit

Recht betont, um bloss rechnungsmüssige Wertverschie-

bungen innerhalb des GemeindehaushaHes, während die

Einnahmen für die der Eimyohnerschaft gelieferte Ener-

gie mit dem Obergerich t sehr wohl als eine Art indi-

rekter Steuern (richtiger: Gebühren, d. h. Gegenleistungen

für eine bestimmte öffent]iche Leistung der Gemeinde)

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

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aufgefasst werden können, deren Besteuerung durch deu

Staat dem allgemeinen Z\veck und \\"esen der Steuer-

erhebung nicht entsprechen würde (vgl. hiezu :r:UISTING,

Grundzüge der Steuerlehre, S. 188). Gegen dIese Aus-

legung des Staatssteuergesetzes kann die im Rekurse

beigezogene Gemeindesteuerpflicht des Staates und der

Gemeinden direkt nicht ins Feld geführt werden. Denn

sie ist gesetzlich in bestimmterer Weise geregelt, als die

Staatssteuerpflicht der Gemeinden, indem § 38 de~ Ge-

meindesteuergesetzes vom 30. November 1866 als steuer-

frei bezeichnet (abgesehen vom « allgemeinen öffent-

lichen Gut») einerseits. « das bewegliche Staatsvelmögen

und dasjenige unbewegliche Staatsvermögen, wel~hes u~­

mittelbar zU Staatszwecken dient », und anderseIts (i dIe

Gemeindegüter, mit Ausnahme der in einer andern Ge-

meinde gelegenen Liegenschalten)}.

Ferner geht auch

die Berufung des Rekurses auf das Urteil des B~ndes­

gerichts vom 27. Januar 1898in Sachen Ville de Fnbourg

(AS 24 I NI'. 8 S. 33 f.) schon deswegen fehl, weil es sich

dort bei der Ausbeutung der (' Eaux et Forets ~ durch

den Staat Freiburg nicht um eine öffentliche Aufgabe

des Staates, wie hier beim Betrieb des städtischen Elek-

trizitätswerkes durch die Einwohnergemeinde Aarau um

eine öffentliche Aufgabe dieser Gemeinde, sondern, .im

Sinne der hervorgehobenen Unterscheidung, um ewe

privatwirtschaftliche Betäligung des

Staat~s handelte.

Ist aber demnach der angefochtene EntscheId des Ober-

gerichts mit dem massgebenden Steuergesetz

nicl~t

schlechterdings unvereinbar, so verletzt er we~er dIe

Garantie der Recht gleichheit (Art. 4 BV; Art. 1 i aarg.

StV), noch auch den Grundsatz der Gewaltentrennung

(Art. 3 aarg. StV).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.