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Expl'opriationsrecht. N° 49.
des « abgetretenen Rechts i) « gegen Rückerstattung der
dafür erhaltenen Entschädigungssumme)} schlechterdings
nicht mehr anwendbar ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Die Klage wird ahgewit'sen.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
50. Urteil vom 4. November 1915
i. S. Sigwart gegen Bezirksgerichtskanzlei Stein a.jRh.
Darin, dass ein Zivilgericht die Forderung eines andern
Kantons für die Kosten eines Ehrverletzungsprozesses als
Zivilsache behandelt und beurteilt, Hegt keine Willkür:
A. -
Infolge einer Ehrverletzungsklage des W. Bö-
schenstein wurde der Rekurrent vom Bezirksgericht Stein
a /Rhein zu einer Ordnungsbusse und zu den Gerichts-
kosten verurteilt. Da er die Zahlung verweigerte, hat die
Bezirksgerichtskanzlei Stein gegen ihn Betreibung ange-
hoben und, da Rechtsvorschlag erfolgte, die Forderung
beim Bezirksgericht Steckborn eingeklagt.
Die bezirksgerichtliche Kommission hiess die Klage
durch Urteil vom 20. August 1915 mit folgender Begrün-
dung gut: Es handle sich nicht um die Vollstreckung
eines ausserkalltonalen Urteils, sondern um eine gewöhn-
liche Klage auf Zahlung einer Bussen- und Kostenforde-
ruug. Zu deren Geltendmachung stehe dein Gläubiger
auch der ordentliche Prozessweg offen, da keine zwingende
Gesetzesvorschrift bestehe, die hiefür das Rechtsöffnungs-
verfahren vorschreibe. Da das Verfahren in EhrverIet-
zungsprozessen im Kanton Schaffhausen sich nach den
AS 41 I -
1915
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Staatsrecht.
Vorschriften der Zivilprozessordnung richte, so sei es
überhaupt fraglich, ob die geltend gemachte Forderung
offentlich-rechtlichen Charakter habe.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am
10. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid
sei aufzuheben und die Bezirksgerichtskommission anzu-
weisen, ein neues Urteil zu fällen, wodurch die Klage von
der Hand gewiesen oder abgewiesen werde.
Er macht geltend: Die Vollstreckung von Urteilenin
Ehrverletzungsprozessen sei, soweit eine Forderungs-
vollstreckung in Frage komme, Sache des Bezirksgerichts-
präsidenten (§§ 283-292 ZPO). Dieser habe, wenn es sich
um ausserkantonale Urteile handle, die Weisung des
Obergerichtes einzuholen. Die Bezirksgerichtskommission
sei daher zur Vollstreckung des Urteils des Bezirksge-
richtes von Stein a jRhein nicht zuständig gewesen. Die
Annahme, dass die Kompetenzbestimmungen des thur-
gauischen Prozessrechtes nieht zwingend seien, sei ebenso
willkürlich, als die Auffassung, dass eine Urteilsvoll-
streckung nicht in Frage stehe. Die Vollstreckung des in
Frage kommenden Urteils sei überhaupt im Kanton
Thurgau unzulässig. Der Kanton Thurgau vollstrecke nur
Zivil urteile, nicht aber Straf- und Verwaltungsentscheide
anderer Kantone, er sei dem Rechtshilfekonkordat erst
am 29. August 1915 beigetreten. Die Bezirksgerichts-
kommission habe also die eit1geklagte Forderung über-
haupt nicht beurteilen dürfen, weil diese auf dem öffent-
lichen Recht eines andern Kantons beruhe. Der ange-
fochtene Entscheid verletze Art. 4 BV.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1.- Die Bezirksgerichtskanzlei Stein a jRhein hat nicht
die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichtes Stein
a /Rhein verlangt, sondern die durch das Urteil begründete
Forderung auf dem Wege des ordentlichen Zivilprozesses
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
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geltend gemacht. Es kann sich daher nur fragen, ob die
Bezirksgerichtskommission von Steckborn ihre Kompe-
tenz zur Beurteilung der Klage willkürlich bejaht habe.
Zugegeben, dass der Anspruch auf Bezahlung von Gerichts-
kosten auf dem öffentlichen Recht beruht, und dass die
Bezirksgerichtskommission nicht verpflichtet gewesen
wäre, auf die Klage einzutreten, so ist damit nicht gesagt,
dass sie einen Akt der Willkür begangen hat, indem sie
über die Forderung verhandelt und entschieden hat.
Darüber, was als Zivilsache zu betrachten sei, hatte die
Bezirksgeriehtskommission nach ihrem Ermessen zu
entscheiden und es sprachen auch Gründe dafür, den
Anspruch der Gerichtskanzlei Stein hinsichtlich der
Geltendmachung von Gerichtskosten als einen privat-
rechtlichen zu behandeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erka.llnt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
51. Urteil vom 1B. November 1915
i. S. Staa.t .Aa.rga.u gegen Einwohnergemsinde .Aa.ra.u
(Städtisches Elektrizitä.tswerk).
Angeblich gegen die Gar a n ti e der R e c h t s gl eie h -
h e i t verstossende Auslegung eines kantonalen Steuerge-
setzes(Frageder Staatssteuerpflicht eines Gemeinde-Elektri-
zitätswerkes nach aargauischem Steuerrecht). Verletzung des
Grundsatzes der Ge w alte n t renn u n g (Art. 3 aarg.
StV) ?
A. -
Das aargauische Gesetz vom 11. März 1865 über
den Bezug von Vermögens- und Erwerbssteuern zu Staats-
zwecken (StStG) bestimmt in § 2, dass der direkten Be-
steuerung unterliege:
{« a) das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in