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41_I_347

BGE 41 I 347

Bundesgericht (BGE) · 1915-11-04 · Deutsch CH
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Expl'opriationsrecht. N° 49.

des « abgetretenen Rechts i) « gegen Rückerstattung der

dafür erhaltenen Entschädigungssumme)} schlechterdings

nicht mehr anwendbar ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt

Die Klage wird ahgewit'sen.

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

50. Urteil vom 4. November 1915

i. S. Sigwart gegen Bezirksgerichtskanzlei Stein a.jRh.

Darin, dass ein Zivilgericht die Forderung eines andern

Kantons für die Kosten eines Ehrverletzungsprozesses als

Zivilsache behandelt und beurteilt, Hegt keine Willkür:

A. -

Infolge einer Ehrverletzungsklage des W. Bö-

schenstein wurde der Rekurrent vom Bezirksgericht Stein

a /Rhein zu einer Ordnungsbusse und zu den Gerichts-

kosten verurteilt. Da er die Zahlung verweigerte, hat die

Bezirksgerichtskanzlei Stein gegen ihn Betreibung ange-

hoben und, da Rechtsvorschlag erfolgte, die Forderung

beim Bezirksgericht Steckborn eingeklagt.

Die bezirksgerichtliche Kommission hiess die Klage

durch Urteil vom 20. August 1915 mit folgender Begrün-

dung gut: Es handle sich nicht um die Vollstreckung

eines ausserkalltonalen Urteils, sondern um eine gewöhn-

liche Klage auf Zahlung einer Bussen- und Kostenforde-

ruug. Zu deren Geltendmachung stehe dein Gläubiger

auch der ordentliche Prozessweg offen, da keine zwingende

Gesetzesvorschrift bestehe, die hiefür das Rechtsöffnungs-

verfahren vorschreibe. Da das Verfahren in EhrverIet-

zungsprozessen im Kanton Schaffhausen sich nach den

AS 41 I -

1915

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Staatsrecht.

Vorschriften der Zivilprozessordnung richte, so sei es

überhaupt fraglich, ob die geltend gemachte Forderung

offentlich-rechtlichen Charakter habe.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am

10. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid

sei aufzuheben und die Bezirksgerichtskommission anzu-

weisen, ein neues Urteil zu fällen, wodurch die Klage von

der Hand gewiesen oder abgewiesen werde.

Er macht geltend: Die Vollstreckung von Urteilenin

Ehrverletzungsprozessen sei, soweit eine Forderungs-

vollstreckung in Frage komme, Sache des Bezirksgerichts-

präsidenten (§§ 283-292 ZPO). Dieser habe, wenn es sich

um ausserkantonale Urteile handle, die Weisung des

Obergerichtes einzuholen. Die Bezirksgerichtskommission

sei daher zur Vollstreckung des Urteils des Bezirksge-

richtes von Stein a jRhein nicht zuständig gewesen. Die

Annahme, dass die Kompetenzbestimmungen des thur-

gauischen Prozessrechtes nieht zwingend seien, sei ebenso

willkürlich, als die Auffassung, dass eine Urteilsvoll-

streckung nicht in Frage stehe. Die Vollstreckung des in

Frage kommenden Urteils sei überhaupt im Kanton

Thurgau unzulässig. Der Kanton Thurgau vollstrecke nur

Zivil urteile, nicht aber Straf- und Verwaltungsentscheide

anderer Kantone, er sei dem Rechtshilfekonkordat erst

am 29. August 1915 beigetreten. Die Bezirksgerichts-

kommission habe also die eit1geklagte Forderung über-

haupt nicht beurteilen dürfen, weil diese auf dem öffent-

lichen Recht eines andern Kantons beruhe. Der ange-

fochtene Entscheid verletze Art. 4 BV.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1.- Die Bezirksgerichtskanzlei Stein a jRhein hat nicht

die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichtes Stein

a /Rhein verlangt, sondern die durch das Urteil begründete

Forderung auf dem Wege des ordentlichen Zivilprozesses

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

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geltend gemacht. Es kann sich daher nur fragen, ob die

Bezirksgerichtskommission von Steckborn ihre Kompe-

tenz zur Beurteilung der Klage willkürlich bejaht habe.

Zugegeben, dass der Anspruch auf Bezahlung von Gerichts-

kosten auf dem öffentlichen Recht beruht, und dass die

Bezirksgerichtskommission nicht verpflichtet gewesen

wäre, auf die Klage einzutreten, so ist damit nicht gesagt,

dass sie einen Akt der Willkür begangen hat, indem sie

über die Forderung verhandelt und entschieden hat.

Darüber, was als Zivilsache zu betrachten sei, hatte die

Bezirksgeriehtskommission nach ihrem Ermessen zu

entscheiden und es sprachen auch Gründe dafür, den

Anspruch der Gerichtskanzlei Stein hinsichtlich der

Geltendmachung von Gerichtskosten als einen privat-

rechtlichen zu behandeln.

Demnach hat das Bundesgericht

erka.llnt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

51. Urteil vom 1B. November 1915

i. S. Staa.t .Aa.rga.u gegen Einwohnergemsinde .Aa.ra.u

(Städtisches Elektrizitä.tswerk).

Angeblich gegen die Gar a n ti e der R e c h t s gl eie h -

h e i t verstossende Auslegung eines kantonalen Steuerge-

setzes(Frageder Staatssteuerpflicht eines Gemeinde-Elektri-

zitätswerkes nach aargauischem Steuerrecht). Verletzung des

Grundsatzes der Ge w alte n t renn u n g (Art. 3 aarg.

StV) ?

A. -

Das aargauische Gesetz vom 11. März 1865 über

den Bezug von Vermögens- und Erwerbssteuern zu Staats-

zwecken (StStG) bestimmt in § 2, dass der direkten Be-

steuerung unterliege:

{« a) das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in