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41_I_340

BGE 41 I 340

Bundesgericht (BGE) · 1915-10-28 · Deutsch CH
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340

Expropriationsrecbt.)iQ 49.

B. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

49. Urteil vom 28. Oktober 1915

i. S. Eberle gegen Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen.

Anspruch alls Art. Li 7 Ex pr G; Zuliissigkeit der Rückfor-

derung nur eines Teils der enteigneten Rechte. Nicht-

anwendbarkeit der Bestiillmung auf du Reellt, das geuüiss

Art..) ExprG in dip Expropriationein bezogen werden durfte.

A. - Zum Zwecke der Erweiterung der Station St. Fiden

expropriierte die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahneu

gemäss Expropriationsplan vom 13. März 1908 ein Grund-

stück des Klägers J osef Eber le in Tablat von zirka 1110 m2

Fläche (Expropriationsparzelle N° 23), das den südlichen

Abschnitt einer grösseren Gesamtliegenschaft des Expro-

priaten bildete und ein Hauptwohnhaus nebst einem

Hinterhause und einem schopfartigell Gebäude trug. Sie

bezahlten hiefür den von der Eidg. Schätzungskommis-

sion des Kreises XX durch Entscheid mit Zustellungs-

datum vom 25. Juli 1908 festgesetzten Preis von 38,200 Fr.

Dieser war als Mittel zwischen dem Anlagewert -

be-

stehend aus 20,350 Fr. Gebäudewert (wovon 19,800 Fr.

auf das Hauptwohnhaus entfallen) und 13,440 Fr. Bodel1-

wert (a 12 Fr. per m2)

-

und dem Rentabilitätswert

bestimmt. Das expropriierte Grundstück wurde nach Ab-

tragung der Gebäulichkeiten in seinem südlichen Teile

plangemäss für den Güterverladeplatz der Station und

rür den ihm entlang geführten unterirdischen Kanal der

Sleinach mit der über dem Kanalgewölbe neu ange-

Expropriationsrecht. N° 49.

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legten Bachstrasse verwendet. An diese letztere wurd~ so-

dann im westlichen Teil des Grundstücks,· zufolge emer

Vt'reinbarung der Bahnverwaltung mit der politischen

. Gemeinde Tablat, der Ansatz zu einer projektierten neuen

Gemeindestrasse, der Grindackerstrasse, annähernd recht-

winklig angeschlossen. Endlich wurde der nordöstlich

dieses Winkels der beiden Strassen verbleibende haldige

Grundstückrest von 496 m2 (wovon 173 m2 bisher über-

baut) durch Ablagerung von Aushubmaterial der Bahnu~­

ba uarbeiten, das seine frühere Oberfläche grösstentells

bedeckt, a niveau der neuen Bachstrasse verebnet und

in diesem Zustande vorläufig belassen.

E. -

Am 4. Februar 1913 hat Josef Eberle beim Bun-

desgericht gestützt auf Art. 47 ExprG Klage erhoben

mit dem Begehren, die Verwaltung der SBB, « even-

tuell die Gemeinde Tablat I). seien pflichtig zu erklären.

« den nicht in Anspruch genommenen Teil) der Expro-

priationsparzelle 23 (' gegen Rückerstattung der dafür

hezahlten Entschädigung von 12 Fr. per m2 zurückzu-

geben I). In der Replik hat er jedoch die (I eventuelle »

Belangung der Gemeinde Tablat fallen gelassen, so dass

endaültig nur die Bundesbahnverwaltung als bf.'klagte

Partei b;teiligt ist. Das Klagebegehren bezieht sich, wie

an der Augenscheinsverhandlung klargestellt worden ist,

auf den erwähnten N ordost-Teil des Grundstücks von

-196 m2 Fläche. Zur Begründung hat der Kläger zunächst

vorgebracht, entgegen seiner ursprünglichen Erwartung

sei dieser Teil der Expropriationsparzelle nicht zur Bahn-

. erweiterung oder den damit im Zusammenhang stehen-

den Strassenanlagen verwendet worden, sondern dürfte

von der Bahnverwaltung selbst oder, gemäss Abkommen

mit ihr, VOll der Gemeinde Tablat in Zukunft nutz-

hringend veräussert werden; zu einem solchen Speku-

lationszwecke aber werde das Expropriationsrecht nicht

eingerüumt.

C. -- In ihrer Rechtsantwort hat die Kreisdirektion IV

der Schweiz. Bundesbahnen in erster Linie Abweisung

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Expropriationsrecht. N° 49.

der Klage beantragt und eventuell, für den Fall grund-

sätzlicher Gutheissung derselben, Erstattung des durch

die Bauarbeiten entstandenen Mehrwertes des Bodens

sowie Anrechnung der Gebäudewerte auf den Boden,

alles nach Schätzung von Experten, verlangt. Die Be-

gründung des Hauptantrages geht dahin: Dem Klage-

begehren könne schon deswegen nicht entsprochen wer-

den, weil es auf Rückerstattung nur ein es Te i 1 s des

abgetretenen Rechts gerichtet sei, wie sie Art. 47 ExprG

nicht vorsehe (zu vergJ. AS 3 S. 176). Ausserdem sei die

Expropriationsparzelle tatsächlich zu den geplanten

Zwecken verwendet worden. Der streitige Abschnitt habe

wegen des notwendigen Abbruchs des grösstenteils darauf

befindlichen Hauptgebäudes und als Materialablage-

rungsplatz mit in die Expropriation einbezogen werden

müssen. Dies habe der Kläger übrigens schon aus

dem seiner Zeit öffentlich aufgelegten Expropriations-

plane und dem beigefügten Situatiollsplane ersehen

können und hätte deshalb zur 'Wahrung des nunmehr

vertretenen Standpunktes die Abtretungspflicht bestrei-

ten oder doch im Expropriationsverfahren die teilweise

Rückforderung des Expropriationsobjektes vorbehalten

sollen, was er nicht getan habe. Allerdings bestehe eine

spezielle Abmachung der Bahnverwaltung mit der Ge-

meinde Tablat, laut welcher der streitige Boden spä-

ter, nach gänzlicher Vollendung der Bahnhofbauten und

erstellter Abrechnung, an die-Gemeinde übergehen solle.

Daraus erwachse aber dem Kläger kein Anspruch auf

Rückgabe, da die Gemeinde als künftige Eigentümerin in .

die Rechtsstellung der Schweiz. Bundesbahnen eintrete.

D. -

Replizierend hat der Kläger die Argumentation

der Rechtsantwort bestritten uud daran festgehalten, dass

er gemäss Art. 47 ExprG berechtigt sei, den tatsächlich

nicht zu Bahn- oder Strassenbauzwecken verwendeten

Boden gegen Erstattung des seiner Zeit hiefür ermittel-

ten Preh,es zurückzufordern.

Expropriationsrecht. Ne> 49.

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Demgegenüber hat auch die Beklagte in der Duplik

ihre Ausführungen und Begehren bestätigt.

E. -

Ein am 16. Mai 1914 abgehaltener Augenschein

der Instruktionskommission hat zur Feststellung der vor-

stehend erwähnten tatsächlichen Verhältnisse des Streit-

objektes geführt.

.

F. -

Im weitem Verlaufe des Instruktionsverfahrens

hat der Instruktiomrichter verfügt, es sei vor Einholung

der von der Beklagten eventuell angerufenen Expertise

zunächst die grundsätzliche Frage zur Entscheidung zu

bringen, ob dem Kläger ein Anspruch aus Art. 47 ExprG

überhaupt zustehe.

Dieser Verfügung gemäss hat der Vertreter des Klägers

in der heutigen Hauptverhandlung auf grundsätzliche

Gutheissung der Klage angetragen, während der Ver-

treter der Beklagten das Hauptbegehren um I{lageab-

weisung erneuert hat.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Di.c Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurtei-

lung der Streitsache ist nach Art. 47 Abs. 4 ExprG und

Art. 50 ZifTer 8 OG gegeben.

2. -

Das Argument der Beklagten, dass die Klage

schon deswegen abgewiesen werden müsse, weil ihr Be-

gehren um Rückerstattung nur ein e s Te. il s des .. a~­

octretenen Rechtes nach Art. 47 ExprG lUcht zulasslg

~ei, geht fehl. Denn soweit das ({ abgetretene Recht),

von dem das Gesetz spricht, seiner i'\ atur nach mit dem

Gegenstande, auf den es sich bezieht, teilbar ist, muss

sinngemäss auch der gesetzliche Rückforderungsanspruch

teilbar sein. Speziell beim hier fraglichen Grundeigentum,

das nicht nur an dem ~xproprierten Grundstück als

Ganzem, sondern selbständig auch an dem zurückge.for-

eIerten Absch1ütt desselben besteht, ist schlechterdmgs

nicht einzusehen, warum die Rückforderung nur des

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Expropriationsrecht. N° 49.

Grundeigentums an diesem Abschnitt nicht

zulässig sein sollte, falls die angerufene Voraussetzung

des Art. 47 ExprG -

die Verwendung des abgetretenen

Rechts (< zu einem andern Zwecke, als zu demjenigen,

für welchen es abgetreten worden ist I) -- mit Bezug

h j e l'auf, und nur hierauf, zutrifft. In diesem Sinne

ist das Gesetz denn auch bisher stets angewendet wor-

deli (vergl. BGE 1 N° 135 Erw. 4 S. 502, 25 II N° 87

S. 733 ff., und zustimmend SIEBER, Recht der Expro-

priation, S. 17:); ebenso für das französische Recht

RIYIl:::HE, Pandectes fran<;aises, Stichwort: expropriation,

.:\0 3764). Die VOll der Beklagten angerufene Erwiigung

des Urteils in Sachen Cirla (BGE 3 S. 176) erklärt ledig-

lich, dass dem Expropriatell nicht frei stehe, von dem

nicht zum Expropriationszwecke nicht verwendeten Recht

selbst nur einen Teil, nach seiner "\uswahl. zurückzufor-

dern, worüber hier kein Streit herrscht.

3. -

Dagegen triiIt, wie die Beldagtc weiterhin ein-

wendet, die erwähnte Yoraussetzung des Art. 47 ExprG

auf den Grulldstücksabsehnilt, dessen Eigcntum der Klü-

ger zurückfordert, in der Tat deswegen nicht zu, weil

die.ser .\.bschnitt zur Ausführung des geplauten Werkes,

welll1 auch nicht völlig heansprucht, .so dDeh derart

vRri:i.udert werden musste:, dass die Beklagte berecll-

tigt \\'ar, ihn 111 die Expropriation einzubezie.hen. Dies

lulgt. abgesehen,"oa der Vc}'wcllduilg des Ahsdll1ittes

zur Ablagemng überschüssigen Aushubmaterials. jeden-

falls aus der Tatsaclw, dass das grösstellteils <lamM

stehende Hauptgebäude wegen seines Flügels. der allf

das direkt beanspruchte Terrain übergriff, unlwstreitbar

g ä 11 Z I ich abgetragen werden musste. (Die erst in der

heutigen Verhandlung vorgebraehte Behauptung des Klü-

gers, dass die Gebi-i.udeabtragung auf jenen Flügel hätte

beschriinkt werden können, ist schon angesichts der topo-

graphischen Verhältnisse: der weselltlichen Überhöhuug

des bisherigen Grund und Bodens durch die neu ange-

legte Bachstrasse, offenbar unzutreffend und wohl kaum

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ernst gemeint.) Hatte aber demnach die Beklagte den

Kläger auf aUe Fälle für den ganzen Gebäudewert

zu entschädigen, so lag mit Bezug auf den streitigen

Grundstücksabschnitt -

d~r den sachgemäss abgerun-

deten Umschwung des nicht direkt beanspruchten Restes

des Gebäudeplatzes darstellt -

unzweifelhaft ein' Fall

des .-\.rt. 5 ExprG vor, wonach der Beklagten das Recht

zur .\usdehnung der Expropriation auf diesen Abschnitt

zustand. Denn gemüss den im Expropriationsverfahren

l'l'll1ittelten Werten des Geb[-ludes (Total 19,800 Fr., wo-

Yllll der grösste Teil auf den streitigen Gruudstücksab-

sehnitt eIltfüllt) und der Bodenfläche dieses Abschnittes

(196 m 2 a 12 Fr. = 5952 Fr.) betrü.gt der Mindenvert

des Streitohjektes zufolge dei; Gebiiudeabbruchs erheblich

In ehr als ci H Vi er t eil seines Gesamtwertes, wie jeue

Gese1zesbestimmung yoraussetzt. Daraus erklärt sich

wohl auch. dass der Klüger seiner Zeit das Expropria-

tionsyerfahren ohne Bestreitung der Abtretungspflicht

nwl ':orbehaltlos übel' sieh hat ergehen lassen. Bei solcher

.\usddlllung dl~r Expropri~ltioll im Hahmen des Art ..)

ExprG kann aber der Expropriat aus dem Umstande,

dass <km ExpropriaHh~1l uadl plangemüsscr Durehfüh-

ntllg <!es \\' erkes. wk sie hier vorlicgt, ein YOll der Aus-

dehnung betl'ofTelws Hccht zu anderweitiger Yerwertuug

verh!eiht, mit Bezug hil'I'au\" keineH Rückerstattungsan-

sprnl' h im Sinne des .\rt.17 E"'-prG ableiten. Vielmehr

tilldet diest' Gesetzl'Shn;tillllllung in einem solchen Falle

ehenso\\'ellig All\\'endullg. \\'i,' in Fällen, wo ein abgetre-

teiles [-keIlt zunüchs1 hestimmullgsgemäss verwendet

,\'orden ist und erst hillterher dieser Bestimmung ent-

zogen wird (yerg!. hierüber BGE 5 ':\°57 Env. 5 f. S. 256 fl.

und .:\0 RO S. 366 f.). Zudem besteht vorliegend das zu-

rückgeforderte Recht überhaupt nicht mehr so. wie es

seiner Zeit abgetretell worden ist, sondern ist, zufolge

der tatsäehlichen Veränderung seines Objektes durch die

'Yerkausführullg, zu tinem wesentlieh anderen geworden,

auf (las die gesetzliche Vorschrift VOll der Rückleistullg

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Expropriatiol1sreeht. Ne 49.

des « abgetretenen Rechts) « gegen Rückerstattung der

dafür erhaltenen Entschädigungssumme)) schlechterdings

nicht mehr anwendbar ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt

Die Klage wird abgewiesen.

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A. STAATSRECHT _. DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(D:ENI DE JUSTICE)

50. Urteil vom 4. November 1915

i. S. Sigwart gegen Bezirksgericbtskanzlei Stein a./Bh.

Darin, dass ein Zivilgericht die Forderung eines andern

Kantons für die Kosten eines Ehrverletzungsprozesses als

Zivilsache behandelt und beurteilt, liegt keine Willkür~

A. -

Infolge einer Ehrverletzungsklage des W. Bö-

schenstein wurde der Rekurrent vorn Bezirksgericht Stein

a /Rhein zu einer Ordnungsbusse und zu den GerichtS-

kosten verurteilt. Da er die Zahlung verweigerte, hat die

Bezirksgerichtskanzlei Stein gegen ihn Betreibung ange-

hoben und, da Rechtsvorschlag erfolgte, die Forderung

beim Bezirksgericht Steckborn eingeklagt.

Die bezirksgerichtliche Kommission hiess die Klage

durch Urteil vom 20. August 1915 mit folgender Begrün-

dung gut: Es handle sich nicht um die Vollstreckung

eines ausserkalltonalen Urteils, sondern um eine gewöhn-

liche Klage auf Zahlung einer Bussen- und Kostenforde-

rung. Zu deren Geltendmachung stehe dein Gläubiger

auch der ordentliche Prozessweg offen, da keine zwingende

Gesetzesvorschrift bestehe, die hiefür das Rechtsöffnungs-

verfahren vorschreibe. Da das Verfahren in Ehrverlet-

zungsprozessen im Kanton Schaffhausen sich nach den

AS 41 I -

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