Volltext (verifizierbarer Originaltext)
340
Expropriationsrecbt.)iQ 49.
B. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
49. Urteil vom 28. Oktober 1915
i. S. Eberle gegen Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen.
Anspruch alls Art. Li 7 Ex pr G; Zuliissigkeit der Rückfor-
derung nur eines Teils der enteigneten Rechte. Nicht-
anwendbarkeit der Bestiillmung auf du Reellt, das geuüiss
Art..) ExprG in dip Expropriationein bezogen werden durfte.
A. - Zum Zwecke der Erweiterung der Station St. Fiden
expropriierte die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahneu
gemäss Expropriationsplan vom 13. März 1908 ein Grund-
stück des Klägers J osef Eber le in Tablat von zirka 1110 m2
Fläche (Expropriationsparzelle N° 23), das den südlichen
Abschnitt einer grösseren Gesamtliegenschaft des Expro-
priaten bildete und ein Hauptwohnhaus nebst einem
Hinterhause und einem schopfartigell Gebäude trug. Sie
bezahlten hiefür den von der Eidg. Schätzungskommis-
sion des Kreises XX durch Entscheid mit Zustellungs-
datum vom 25. Juli 1908 festgesetzten Preis von 38,200 Fr.
Dieser war als Mittel zwischen dem Anlagewert -
be-
stehend aus 20,350 Fr. Gebäudewert (wovon 19,800 Fr.
auf das Hauptwohnhaus entfallen) und 13,440 Fr. Bodel1-
wert (a 12 Fr. per m2)
-
und dem Rentabilitätswert
bestimmt. Das expropriierte Grundstück wurde nach Ab-
tragung der Gebäulichkeiten in seinem südlichen Teile
plangemäss für den Güterverladeplatz der Station und
rür den ihm entlang geführten unterirdischen Kanal der
Sleinach mit der über dem Kanalgewölbe neu ange-
Expropriationsrecht. N° 49.
341
legten Bachstrasse verwendet. An diese letztere wurd~ so-
dann im westlichen Teil des Grundstücks,· zufolge emer
Vt'reinbarung der Bahnverwaltung mit der politischen
. Gemeinde Tablat, der Ansatz zu einer projektierten neuen
Gemeindestrasse, der Grindackerstrasse, annähernd recht-
winklig angeschlossen. Endlich wurde der nordöstlich
dieses Winkels der beiden Strassen verbleibende haldige
Grundstückrest von 496 m2 (wovon 173 m2 bisher über-
baut) durch Ablagerung von Aushubmaterial der Bahnu~
ba uarbeiten, das seine frühere Oberfläche grösstentells
bedeckt, a niveau der neuen Bachstrasse verebnet und
in diesem Zustande vorläufig belassen.
E. -
Am 4. Februar 1913 hat Josef Eberle beim Bun-
desgericht gestützt auf Art. 47 ExprG Klage erhoben
mit dem Begehren, die Verwaltung der SBB, « even-
tuell die Gemeinde Tablat I). seien pflichtig zu erklären.
« den nicht in Anspruch genommenen Teil) der Expro-
priationsparzelle 23 (' gegen Rückerstattung der dafür
hezahlten Entschädigung von 12 Fr. per m2 zurückzu-
geben I). In der Replik hat er jedoch die (I eventuelle »
Belangung der Gemeinde Tablat fallen gelassen, so dass
endaültig nur die Bundesbahnverwaltung als bf.'klagte
Partei b;teiligt ist. Das Klagebegehren bezieht sich, wie
an der Augenscheinsverhandlung klargestellt worden ist,
auf den erwähnten N ordost-Teil des Grundstücks von
-196 m2 Fläche. Zur Begründung hat der Kläger zunächst
vorgebracht, entgegen seiner ursprünglichen Erwartung
sei dieser Teil der Expropriationsparzelle nicht zur Bahn-
. erweiterung oder den damit im Zusammenhang stehen-
den Strassenanlagen verwendet worden, sondern dürfte
von der Bahnverwaltung selbst oder, gemäss Abkommen
mit ihr, VOll der Gemeinde Tablat in Zukunft nutz-
hringend veräussert werden; zu einem solchen Speku-
lationszwecke aber werde das Expropriationsrecht nicht
eingerüumt.
C. -- In ihrer Rechtsantwort hat die Kreisdirektion IV
der Schweiz. Bundesbahnen in erster Linie Abweisung
:'142
Expropriationsrecht. N° 49.
der Klage beantragt und eventuell, für den Fall grund-
sätzlicher Gutheissung derselben, Erstattung des durch
die Bauarbeiten entstandenen Mehrwertes des Bodens
sowie Anrechnung der Gebäudewerte auf den Boden,
alles nach Schätzung von Experten, verlangt. Die Be-
gründung des Hauptantrages geht dahin: Dem Klage-
begehren könne schon deswegen nicht entsprochen wer-
den, weil es auf Rückerstattung nur ein es Te i 1 s des
abgetretenen Rechts gerichtet sei, wie sie Art. 47 ExprG
nicht vorsehe (zu vergJ. AS 3 S. 176). Ausserdem sei die
Expropriationsparzelle tatsächlich zu den geplanten
Zwecken verwendet worden. Der streitige Abschnitt habe
wegen des notwendigen Abbruchs des grösstenteils darauf
befindlichen Hauptgebäudes und als Materialablage-
rungsplatz mit in die Expropriation einbezogen werden
müssen. Dies habe der Kläger übrigens schon aus
dem seiner Zeit öffentlich aufgelegten Expropriations-
plane und dem beigefügten Situatiollsplane ersehen
können und hätte deshalb zur 'Wahrung des nunmehr
vertretenen Standpunktes die Abtretungspflicht bestrei-
ten oder doch im Expropriationsverfahren die teilweise
Rückforderung des Expropriationsobjektes vorbehalten
sollen, was er nicht getan habe. Allerdings bestehe eine
spezielle Abmachung der Bahnverwaltung mit der Ge-
meinde Tablat, laut welcher der streitige Boden spä-
ter, nach gänzlicher Vollendung der Bahnhofbauten und
erstellter Abrechnung, an die-Gemeinde übergehen solle.
Daraus erwachse aber dem Kläger kein Anspruch auf
Rückgabe, da die Gemeinde als künftige Eigentümerin in .
die Rechtsstellung der Schweiz. Bundesbahnen eintrete.
D. -
Replizierend hat der Kläger die Argumentation
der Rechtsantwort bestritten uud daran festgehalten, dass
er gemäss Art. 47 ExprG berechtigt sei, den tatsächlich
nicht zu Bahn- oder Strassenbauzwecken verwendeten
Boden gegen Erstattung des seiner Zeit hiefür ermittel-
ten Preh,es zurückzufordern.
Expropriationsrecht. Ne> 49.
343
Demgegenüber hat auch die Beklagte in der Duplik
ihre Ausführungen und Begehren bestätigt.
E. -
Ein am 16. Mai 1914 abgehaltener Augenschein
der Instruktionskommission hat zur Feststellung der vor-
stehend erwähnten tatsächlichen Verhältnisse des Streit-
objektes geführt.
.
F. -
Im weitem Verlaufe des Instruktionsverfahrens
hat der Instruktiomrichter verfügt, es sei vor Einholung
der von der Beklagten eventuell angerufenen Expertise
zunächst die grundsätzliche Frage zur Entscheidung zu
bringen, ob dem Kläger ein Anspruch aus Art. 47 ExprG
überhaupt zustehe.
Dieser Verfügung gemäss hat der Vertreter des Klägers
in der heutigen Hauptverhandlung auf grundsätzliche
Gutheissung der Klage angetragen, während der Ver-
treter der Beklagten das Hauptbegehren um I{lageab-
weisung erneuert hat.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Di.c Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurtei-
lung der Streitsache ist nach Art. 47 Abs. 4 ExprG und
Art. 50 ZifTer 8 OG gegeben.
2. -
Das Argument der Beklagten, dass die Klage
schon deswegen abgewiesen werden müsse, weil ihr Be-
gehren um Rückerstattung nur ein e s Te. il s des .. a~
octretenen Rechtes nach Art. 47 ExprG lUcht zulasslg
~ei, geht fehl. Denn soweit das ({ abgetretene Recht),
von dem das Gesetz spricht, seiner i'\ atur nach mit dem
Gegenstande, auf den es sich bezieht, teilbar ist, muss
sinngemäss auch der gesetzliche Rückforderungsanspruch
teilbar sein. Speziell beim hier fraglichen Grundeigentum,
das nicht nur an dem ~xproprierten Grundstück als
Ganzem, sondern selbständig auch an dem zurückge.for-
eIerten Absch1ütt desselben besteht, ist schlechterdmgs
nicht einzusehen, warum die Rückforderung nur des
AS 41 I -
1915
344
Expropriationsrecht. N° 49.
Grundeigentums an diesem Abschnitt nicht
zulässig sein sollte, falls die angerufene Voraussetzung
des Art. 47 ExprG -
die Verwendung des abgetretenen
Rechts (< zu einem andern Zwecke, als zu demjenigen,
für welchen es abgetreten worden ist I) -- mit Bezug
h j e l'auf, und nur hierauf, zutrifft. In diesem Sinne
ist das Gesetz denn auch bisher stets angewendet wor-
deli (vergl. BGE 1 N° 135 Erw. 4 S. 502, 25 II N° 87
S. 733 ff., und zustimmend SIEBER, Recht der Expro-
priation, S. 17:); ebenso für das französische Recht
RIYIl:::HE, Pandectes fran<;aises, Stichwort: expropriation,
.:\0 3764). Die VOll der Beklagten angerufene Erwiigung
des Urteils in Sachen Cirla (BGE 3 S. 176) erklärt ledig-
lich, dass dem Expropriatell nicht frei stehe, von dem
nicht zum Expropriationszwecke nicht verwendeten Recht
selbst nur einen Teil, nach seiner "\uswahl. zurückzufor-
dern, worüber hier kein Streit herrscht.
3. -
Dagegen triiIt, wie die Beldagtc weiterhin ein-
wendet, die erwähnte Yoraussetzung des Art. 47 ExprG
auf den Grulldstücksabsehnilt, dessen Eigcntum der Klü-
ger zurückfordert, in der Tat deswegen nicht zu, weil
die.ser .\.bschnitt zur Ausführung des geplauten Werkes,
welll1 auch nicht völlig heansprucht, .so dDeh derart
vRri:i.udert werden musste:, dass die Beklagte berecll-
tigt \\'ar, ihn 111 die Expropriation einzubezie.hen. Dies
lulgt. abgesehen,"oa der Vc}'wcllduilg des Ahsdll1ittes
zur Ablagemng überschüssigen Aushubmaterials. jeden-
falls aus der Tatsaclw, dass das grösstellteils <lamM
stehende Hauptgebäude wegen seines Flügels. der allf
das direkt beanspruchte Terrain übergriff, unlwstreitbar
g ä 11 Z I ich abgetragen werden musste. (Die erst in der
heutigen Verhandlung vorgebraehte Behauptung des Klü-
gers, dass die Gebi-i.udeabtragung auf jenen Flügel hätte
beschriinkt werden können, ist schon angesichts der topo-
graphischen Verhältnisse: der weselltlichen Überhöhuug
des bisherigen Grund und Bodens durch die neu ange-
legte Bachstrasse, offenbar unzutreffend und wohl kaum
Expl'opriationsrecht. NQ 49.
345
ernst gemeint.) Hatte aber demnach die Beklagte den
Kläger auf aUe Fälle für den ganzen Gebäudewert
zu entschädigen, so lag mit Bezug auf den streitigen
Grundstücksabschnitt -
d~r den sachgemäss abgerun-
deten Umschwung des nicht direkt beanspruchten Restes
des Gebäudeplatzes darstellt -
unzweifelhaft ein' Fall
des .-\.rt. 5 ExprG vor, wonach der Beklagten das Recht
zur .\usdehnung der Expropriation auf diesen Abschnitt
zustand. Denn gemüss den im Expropriationsverfahren
l'l'll1ittelten Werten des Geb[-ludes (Total 19,800 Fr., wo-
Yllll der grösste Teil auf den streitigen Gruudstücksab-
sehnitt eIltfüllt) und der Bodenfläche dieses Abschnittes
(196 m 2 a 12 Fr. = 5952 Fr.) betrü.gt der Mindenvert
des Streitohjektes zufolge dei; Gebiiudeabbruchs erheblich
In ehr als ci H Vi er t eil seines Gesamtwertes, wie jeue
Gese1zesbestimmung yoraussetzt. Daraus erklärt sich
wohl auch. dass der Klüger seiner Zeit das Expropria-
tionsyerfahren ohne Bestreitung der Abtretungspflicht
nwl ':orbehaltlos übel' sieh hat ergehen lassen. Bei solcher
.\usddlllung dl~r Expropri~ltioll im Hahmen des Art ..)
ExprG kann aber der Expropriat aus dem Umstande,
dass <km ExpropriaHh~1l uadl plangemüsscr Durehfüh-
ntllg <!es \\' erkes. wk sie hier vorlicgt, ein YOll der Aus-
dehnung betl'ofTelws Hccht zu anderweitiger Yerwertuug
verh!eiht, mit Bezug hil'I'au\" keineH Rückerstattungsan-
sprnl' h im Sinne des .\rt.17 E"'-prG ableiten. Vielmehr
tilldet diest' Gesetzl'Shn;tillllllung in einem solchen Falle
ehenso\\'ellig All\\'endullg. \\'i,' in Fällen, wo ein abgetre-
teiles [-keIlt zunüchs1 hestimmullgsgemäss verwendet
,\'orden ist und erst hillterher dieser Bestimmung ent-
zogen wird (yerg!. hierüber BGE 5 ':\°57 Env. 5 f. S. 256 fl.
und .:\0 RO S. 366 f.). Zudem besteht vorliegend das zu-
rückgeforderte Recht überhaupt nicht mehr so. wie es
seiner Zeit abgetretell worden ist, sondern ist, zufolge
der tatsäehlichen Veränderung seines Objektes durch die
'Yerkausführullg, zu tinem wesentlieh anderen geworden,
auf (las die gesetzliche Vorschrift VOll der Rückleistullg
346
Expropriatiol1sreeht. Ne 49.
des « abgetretenen Rechts) « gegen Rückerstattung der
dafür erhaltenen Entschädigungssumme)) schlechterdings
nicht mehr anwendbar ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
A. STAATSRECHT _. DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(D:ENI DE JUSTICE)
50. Urteil vom 4. November 1915
i. S. Sigwart gegen Bezirksgericbtskanzlei Stein a./Bh.
Darin, dass ein Zivilgericht die Forderung eines andern
Kantons für die Kosten eines Ehrverletzungsprozesses als
Zivilsache behandelt und beurteilt, liegt keine Willkür~
A. -
Infolge einer Ehrverletzungsklage des W. Bö-
schenstein wurde der Rekurrent vorn Bezirksgericht Stein
a /Rhein zu einer Ordnungsbusse und zu den GerichtS-
kosten verurteilt. Da er die Zahlung verweigerte, hat die
Bezirksgerichtskanzlei Stein gegen ihn Betreibung ange-
hoben und, da Rechtsvorschlag erfolgte, die Forderung
beim Bezirksgericht Steckborn eingeklagt.
Die bezirksgerichtliche Kommission hiess die Klage
durch Urteil vom 20. August 1915 mit folgender Begrün-
dung gut: Es handle sich nicht um die Vollstreckung
eines ausserkalltonalen Urteils, sondern um eine gewöhn-
liche Klage auf Zahlung einer Bussen- und Kostenforde-
rung. Zu deren Geltendmachung stehe dein Gläubiger
auch der ordentliche Prozessweg offen, da keine zwingende
Gesetzesvorschrift bestehe, die hiefür das Rechtsöffnungs-
verfahren vorschreibe. Da das Verfahren in Ehrverlet-
zungsprozessen im Kanton Schaffhausen sich nach den
AS 41 I -
1915