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Staatsrecht.
chiaro di rifiutarsi a rispondere: con che la rogatoria e
definitivamente evasa.
11 Tribunale federale
pronuncia:
n ricOl'SO e ammesso.
48. Orteil vom a2. Oktober 1915
i. S. Billinger-Buh gegen Billinger und Obergericht
Sohaft'ha. usen.
Zuständigkeit des S t a a t s gerichtshofs, gemäss Art. 1 82
Ab s. 2 0 G, zur Beurteilung von Staatsvertragsbestim-
mungen, die materielles Zivilrecht undZivilprozessrecht
zugleich enthalten. -
Ger ich t s s t a n d der Erbschaftl'-
streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 des schweizerisch-badischen
Staatsvertrages vom 6. Dezember 1856: Bestimmung des
Ortes, wo der Nachlass beweglichen Vermögens «liegt "
A. -
Am 3. Januar 1912 verstarb an seinem Wohn-
ort Schaffhausen der in ArIen (Grossherzogtum Baden)
heimatberechtigte Baumeister Ernst Billinger unter Hin-
terlassung von Liegenschaftsbesitz im Kanton Schafl-
hausen und beweglichem Vermögen, worunter ein Spar-
buch der Bezirkssparkasse Singen (GrossherzogtumBaden)
mit 1726 Mk. 20 Pfg. Über diese Verlassenschaft entstand
zwischen der Witwe und den' verwandschaftlichen Intes-
taterben des Verstorbenen Streit, indem die erstere (die
Rekurrentin) gestützt auf das Recht des Deutschen Reiches
die Verlassenschaft ganz für sich beanspruchte, während
die letzteren (die Rekursbeklagten) das schweizerische
Recht als massgebend bezeichneten, wonach sie in Kon-
kurrenz mit jener zur Hälfte darauf Anspruch hätten,
Gegenüber der auf dieses schweizerische Recht ab-
stellenden Teilungsverfügung der Waisenbehörde VOll
Schaffhausen erhob die Witwe in Schaffhausen gericht-
liche Klage mit dem Begehren um Zuweisung des ge-
Staatsverträge. N° 48.
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samten Nachlasses an sie als Alleinerbin. Sie berief sich
zur Begründung ihres Standpunktes, dass der Erbfall
dem d e u t sc he n Rechte unterstehe, auf Art. 6 des
Staatsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die
gegenseitigen Bedingungen über Freizügigkeit und wei-
tere nachbarliche Verhältnisse, vom 6. Dezember 1856,
worin bestimmt ist:
« Sollte unter denjenigen, welche auf die gleiche Ver-
) lassenschaft Anspruch machen, über die Erbsberechti~
»gung Streit entstehen, so wird nach den Gesetzen und
» durch die Gerichte desjenigen Landes entschieden wer-
» den, in welchem das Eigentum sich befindet.
« Liegt der Nachlass in beiden Staaten. so sind die
)} Behörden desjenigen Staates kompetent, dem der Erb-
»lasser bürgerrechtlich angehört. . . . »
Die Argumentation der Klage geht dahin, es treUe
vorliegend die letzterwähnte Bestimmung des Abs. 2 VOll
Art. 6 zu, weil das zur Erbschaft gehörende Guthaben
bei der Bezirkssparkasse Singen als ein in Singen gele-
genes Vermögensstück zu betrachten sei, da es eine Hol-
schuld darstelle und bei Forderungen der Erfüllungsort
als der Ort gelten müsse, wo die Forderung «liege ».
Mit Urteil vom 11. Juni 1915 wies das Obergericht des
Kantons Schaffhausen in Bestätigung des erstinstanz-
lichen Entscheides des Bezirksgerichts Schaffhausen die
Klage ab. Es verwarf zwar den Einwand der beklagten
Intestaterben, dass die angerufene Staatsvertragsbestim-
mung nicht mehr zu Recht bestehe, trat jedoch der Ar-
gumentation der Klägerin mit der Erwägung entgegen,
im Sinne jener Bestimmung müsse das Mobiliarver-
mögen als einheitlich am letzten Wohnsitze des Erblas-
sers liegend angesehen werden.
B. -
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat Witwe
Billinger~Ruh unter Berufung auf Art. 182 Abs. 2 OG recht-
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und
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Staatsrecht.
die Sache zu neuerBeurteilung an das Obergericht zurück-
zuweisen. Sie hält an ihrem Standpunkte, dass der strei-
tige Nachlass mit Rücksicht auf das Guthaben bei der
Bezirkssparkasse Singen (l in bei den Staaten liege I), fest und
bezeichnet die abweichende Rechtsauffassung der kanto-
nalen Gerichte, die schon dem zwischen Immobilien ulld
Mobiliarvermögen nicht unterscheidenden Wortlaute des
Vertrages widerspreche und jedenfalls den seit dem Ver-
tragsabschlusse total veränderten wirtschaftlichen Ver-
hältnissen (der heute möglichst beweglichen Gestaltung
des gesamten Vermögensverkehrs) keine Rechnung trage.
als willkürlich und eine Rechtsverweigerung in sieh
schliessend.
C. - Die rekursbeklagtell Intestaterben haben in erster
Linie die Zulässigkeit des staatsrechtliehen Rekurses mit
der Behauptung bestritten, die einzig noch zur Beurtei-
lung stehende Frage, wo das Spalguthaben bei der Kasse
in Singen, und im Zusammenhang damit die ErbschaCI,
liege, sei rein zivilrechtlicher Xatur· und deshalb der
Koguitiou des Staatsgerichtshofes entzogen, besonders
da beim vorliegenden Streitwerte die Anrufullg des BUll-
desgerichts im \Vege der Berufung möglich gewesen wäre.
Eventuell haben sie auf Abweisung des Rekurses ange-
tragen, weil der angefochtene Eutscheid jedenfalls nicht
den Vorwurf der Willkür vt'rdienc.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die UuzustJndigkeitseinrede der Rekursbeklagteu
geht fehl. Allerdings untersteht das internationale Privat-
recht des Bundes als solches, gleich dem internen, der
Bundes z iv i I gerichtsbarkeit und sind deshalb Staab-
yertragsbeslimmullgen rein privatrechtlicher ~atur ~e
mäss Art. 182 OG der Kognition des Staatsgerichtshofes
entzogen (so AS 27 I N° 31 S. 194 fI.). Allein der hier
angerufene Art. 6 des schweizerisch-badischen Staats-
vertrages vom 6. Dezember 1856 enthält in seiner Vor-
Staatsverträge. N° 48.
schrift, dass die Erbschaftsstreitigkeiten (l nach den Ge-
setzen und durch die Gerichte» desjenigen Landes zu ent-
scheiden sind, in welchem das Eigentum sich befindet (der
Nachlass (lliegt I»~, eine Kollisionsnorm nicht nur des ma-
teriellen Zivilrechts, sondern zugleich auch des Zivilpro-
zessrechts. Er erscheint somit aus dem Gesichtspunkte der
Unterscheidung von Privatrecht und öffentlichem Recht,
zu welch letzterem das gesamte Prozessrecht gehört, als
eine Bestimmung gemischter Natur, und zwar derart, dass
danach die Frage des anzuwenden den Rechts mit der Frage
der Kompetenz des erkennenden Richters untrennbar ver-
knüpft ist. In solchen Fällen aber muss der Gerichts-
barkeitsnorm schon deswegen die primäre Bedeu-
tung zuerkannt werden, weil ja der Anwendung des
materiellen Rechts der Entscheid über die Kompetenz
des Richters vorauszugehen hat. Folglich kommt die
Auslegung solcher Staatsvertragsbestimmullgen natur-
gemäss dem Bundesstaatsgerkhtshofe zu, welcher denn
auch über die der hier in Frage stehenden gleichlautende
Bestimmung des Staatsvertrages von 1850 /55 zwisc~ell
der Schweiz und den Vereinigten Staaten von NordamerIka
seit dem Bestehen des gegenwärtigen Art. 182 OG, wi.e
schon unter der Herrschaft des_ früheren OG, ohne weI-
teres geurteilt hat (AS 21 I N° 50 S. 312 ff.). Auch vor-
liegend bestreitet die Rekurrentin mit ihrer Behaup-
tung, dass der angeführte Satz von Art. I) Ab s. 2 des
Staatsvertrages zutreffe, tatsächlich nicht nur die An-
wendbarkeit des schweizerischen Erbrechts, sondern in
erster Linie auch die Kompetenz der Schaffhauser Ge-
richte wenn dies auch in der Formulierung ihres Rekurs-
antra~es nicht klar zum Ausdruck kommt. Übrigens mag
b
•
noch darauf verwiesen sein, dass das BG betreffend dle
zivilrechtlichell Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter vom 25. Juni 1891 -
dessen einschlägige
Kollisiollsnormen (Art. 22 ff.) gemäss seinem Art. 32 in
Verbindung mit Art. 59 SchlT d. ZGB für die ~eurte.i
lung dieses Falles Regel machen würden, wenn mcht dIe
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Staatsrecht.
durch Art. 34 des Gesetzes vorbehaltene besondere Staats-
vertragsbestimmung vorläge -
in Art. 38 Streitigkeiten
über die Anwendung des Gesetzes schlechthin, demnach
sogar auch über dessen materielles Kollisionsrecht~
dem Bundesgericht als Staatsgerichts:qof.
.
2. -
Materiell aber ist der Rekurs, über den das Ge-
richt in Auslegung des Staatsvertrages nicht nur aus dem
Gesichtspunkte der Willkür und Rechtsverweigerung, son-
dern selbständig zu befinden hat, im Sinne der durch-
aus zutreffenden Erwägungen der beiden Vorinstanzen
als unbegründet abzuweisen. Das Argument der RekUI-
rentin, dass der Vertragstext bei seiner Bezugnahme auf
den Staat, wo das Eigentum «sich befindet» (Abs. 1)
oder der Nachlass «liegt» (Abs. 2), nicht zwischen Im-
mobilien und Mobiliarvermögen unterscheide, ist uube-
helflich. Denn nach früherer wie heutiger Rechtsauffas-
sung, für welche die kantonalen Gerichte mit Recht
sowohl auf die allgemeine Doktrin (BAR, Internationales
Privatrecht, S. 601; BÖHM, Handbuch der internationalen
Nachlassbehandlung, S. 30/31), als auch auf die bisherige
Auslegung der speziellen Ausdrucksweise der streitigen
Vertragsbestimmung (BGE 9 N° 80 Erw. 4 S. 513 H.,
24 I N° 50 Erw. 7 S. 319 f.; F. MEILI, Internationales
Zivilprozessrecht, S. 338/39) verwiesen haben, sind eben
die Rechte an beweglichen Sachen, mit Einschluss der
Forderungen, im Gegensatz z~ den Immobiliarrechten
nicht am Orte ihres Objektes befindlich oder gelegen,
sondern an demjenigen ihres Trägers und demnach im
Falle eines Nachlasses am letzten Wohnort des Erb-
lassers.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.
Organisation d~r Bundesrechtspfiegt·.
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VIII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Siehe NI'. 33,37 u. 48. -
Voir nos 33, 37 et 48.