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41_I_323

BGE 41 I 323

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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322

Staatsrecht.

aber somit, wie die Rekurrenten geltend machen, dem

§ 17 der Verordnung vom 12. November 1889 für die

fragliche Bestimmung in Art. 7 jenes Gesetzes keine Be-

deutung zu, so muss diese Gesetzesbestimmung als

grundsätzlich noch zu Recht bestehend angesehen wer-

den, und es lässt sich deshalb die regierungsrätliche

Verordnung vom 21. April 1915, soweit sie in ihrer Ab-

weichung hievon angefochten ist, nicht auf die dem Re-

gierungsrate durch Art. 67 St V eingeräumte Verordnungs-

kompetenz stützen, sondern bedeutet einen diese Kom-

petenznorm missachtenden Uebergriff des Regierungs-

rates in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, der nicht

geschützt werden kann. Hieran vermag auch § 69 des

kantonalen Finanzgesetzes, auf den die regierungsrät-

Hche Vernehmlassung beiläufig noch verweist, nichts zu

ändern. Es liegt auf der Hand, dass diese Gesetzesbe-

stimmung als Kompetenzgrundlage für den streitigen

Verordnungsinhalt nicht in Betracht fallen kann, da es

sich dabei ja nicht um die Festsetzung der Patenttaxell,

sondern um die grundlegende Frage der Patentpflich t

der Angelfischerei handelt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Ver-

ordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom

21. April 1915 über die Angelfischerei in den fliessenden

Gewässern insoweit aufgehoben wird, als sie die bisher

freie Angelfischerei von der Erwerbung eines Patentes

und der Bezahlung einer Gebühr abhängig macht.

Streitigkeiten zwischen Vormun~chaftsbehörden. No 46.

323

VI. STREITIGKEITEN

ZWISCHE~ VORMUNDSGHAFTSBEHÖR])EN

VERSCHIEDENER KANTONE

CONTESTATIONS ENTRE AUTORITES

TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS

46. t1rten vom 16. September 1915 i. S. Waisenamt Seen

gegen Bern.

QertIiche Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaft nach

Art. 376, 377 ZGB, Voraussetzungen für die Annahme einer

stillschweigenden Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

zum Wohnsitzwechsel des Mündels.

A. -

Mit Eingabe vom 27. Juni 1911 an das Regie-

rungsstatthalteramt Schwarzenburg stellte die Vormund-

schaftsbehörde Wahlern den Antrag auf Bevormundung

der 1865 geborenen Rosina Jenni, Bürgerin von Wahlern,

. wohnhaft «im Than l) Schwarzenburg, indem sie zur

Begründung anführte, dass die Genannte, nachdem sie

schon im Vorjahr der « Evangelischen Gemeinschaft))

eine unentgeltliche Zuwendung von 5000 Fr. gemacht,

nunmehr im Begriffe stehe, ihr ganzes Vermögen von

zirka 125,000 Fr. einem gewissen Rost, der mit ihr zu-

sammen der erwähnten Sekte angehöre, zu schenken.

wodurch sie sich der Gefahr eitles künftigen Notstandes

aussetze. Der Regierungsstatthalter entsprach dem

Gesuch in dem Sinne, dass er durch Verfügung vom

gleichen Tage in Anwendung von Satzung 218 des

hernischen Zivilgesetzbuches Rosina Jenni provisori~ch

in der Verwaltung ihres Vermögens einstellte und Ihr

einen Kurator ernannte, im übrigen aber, da jene gegen

ihre Entmündigung Einsprache erhob, die Sache dem

Amtsgericht Schwarzenburg zur Entscheidung überwies.

Durch Urteil vom 16. Dezember 1911 hat darauf das

:-24

Staatsrecht.

letztere in Abweisung der Einsprache dem Bevogtungs-

begehren stattgegeben und Rosina J enni unter Vor-

mundschaft gestellt. Dieses Urteil ist von der Bevog-

teten nicht weitergezo@en und infolgedessen rechts-

kräftig geworden. Noch bevor es erging, am 28. Juni

1911, hatte inzwischen Rosina Jenni Schwarzenburg

verlassen und war unter Mitnahme ihres Mobiliars zu

den Eheleuten Rost in Iberg, Gemeinde Seen (Kanton

Zürich) gezogen. Auf ihr Begehren um Ausstellung von

Ausweisschriften übermittelte ihr der Gemeinderat

Wahlern ein vom 30. Juni 1911 datiertes Zeugnis, dass

sie Bürgerin von Wahlern sei und als solche jederzeit

anerkannt werde; dieses Zeugnis, so wurde bemerkt,

werde « zum Zwecke vorübergehenden Aufenthalts in

Iberg bei Kollbrunn, Gemeinde Seen an Stelle eines

förmlichen Heimatscheins ausgestellt ». Eine darauf er-

gangene Reklamation der Jenni hatte keinen Erfolg, in-

dem die Vormundschaftsbehörde Wahlern

ihr

am

1. August 1911 mitteilte, dass sie die Schriftenheraus-

gabe und damit die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel

verweigere. Da Rosina Jenni gleichwohl auch weiterhin

bei den Eheleuten Rost verblieb, verlangte das Waisen-

amt (Vormundschaftsbehörde) Seen im Laufe des Jahres

1913 von der Vormundschaftsbehörde Wahl ern

die

Uebertragung der Vormundschaft, erhielt aber einen

ablehnenden Bescheid. Die dagegen erhobene Beschwtrde

wurde sowoh1 vom Regierungsstatthalteramt Schwarzen-

burg als vom Regierungsrat des Kantons Bern, von

letzterem durch Entscheid vom 8. Mai 1915 mit der

Begründung abgewiesen: ein die Merkmale und Wir-

kungen des Art. 377 ZGB in sich schliessender Wohn-

sitzwechsel sei nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichts dann anzunehmen, wenn ein Mündel sich im

ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis

der Vormundschaftsbehörde ausserhalb des örtlichen

Wirkungskreises der letzteren in der Absicht dauernden

Verbleibens aufhalte. Habe in diesem Sinne ein Wechsel

Streitigkeiten zwischen Vonnundschaftbehörden. N° 46.

325

des tatsächlichen Wohnortes stattgefunden, so gingen

Recht und Pflicht zur Führung der Vormundschaft

selbst dann auf die Vormundschaftsbehörde des neuen

Wohnsitzes über, wenn die Vormundschaftsbehörde

des bisherigen Wohnsitzes sich dieser Konsequenz nicht

bewusst gewesen sei. Nun böten die Akten vorliegend

keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vormundschafts-

behörde Wahlern gewillt gewesen sei, der Frl. Jenni

ausdrücklich oder stillschweigend eine Verlegung ihres

Wohnsitzes nach Iberg zu gestatten .. Vielmehr habe

dieselbe feststehendermassen bei jeder Gelegenheit ihren

Willen dahin bekundet, dass sie die EinwilliblUng zu

dem von der Pflegebefohlenen eigenmächtig vollzogenen

Wechsel des Wohnortes venveigere. \Venn trotzdem

keine Zwangsmassregeln zur Rückverbringung nach

Wahl ern ergriffen worden seien, so sei dies lediglich

de~halb geschehen, weil bei der krankhaft sensibeln

Veranlagung der Pupillin eine zwangsweise Rückführung

leicht eine Erschüttuung des Gemütszustandes derselben

hätte zur Folge haben können. Diese Rücksichtnahme

auf die seelische Verfassung der Bevormundeten dürfe

der Vormundschaftsbehörde \Vahlern angesichts ihrer

wiederholten gegenteiligen \Villenslmndgebullgen nicht

als Zustimmung -zum \Vohnsitzwechsel im Sinne von

Art. 377 ausgelegt werden. Da das Vorliegen einer solchen

Zustimmung die notwendige Voraussetzung für die

Uebertragung der Vormundschaft nach Seen wäre, könne

demnach dem Verlangen der Gemeinde Seen nicht ent-

sprochen werden.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats

hat das Waisen amt Seen die staatsrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht ergrifIen und unter Berufung auf

Art. 180 Zifl'. 4 OG und 377 ZGB das Begehren gestellt,

der Regierungsrat von Bern bezw die Vormundschafts-

behörde Wahlern seien anzuhalten, die Vormundschaft

über Rosina Jenni der Gemeinde Seen zu übertragen.

Zur Begl ündung wird geltend gemacht, dass die Vor-

326

Staatsrecht.

mundschaftsbehörde Wahlern, indem sie Rosina Jenni

während beinahe vier Jahren in Seen belassen habe

ohne Schritte zu deren Rückverbringung nach Wahle~

zu unternehmen, sich stillschweigend damit einver-

standen erklärt habe, dass dieselbe dauernd dort ver-

~leibe .. Di~. Be~auptung. dass die Rückschaffung ledig-

bch mIt RucksIcht . auf die krankhafte Veranlagung der

Bevormundeten bIsher unterblieben sei. könne nicht

e:nst genommen werden, da weder der Vormund noch

~Ie :rormundschaftsbehörde während der ganzen Zeit

sIch Je um das persönliche Wohl der Jenni bekümmert

son~~rn ihr~ Fürsorge auf die Vermögensverwaltung be~

schrankt hatten. Ebenso könne dem im Zeugnis vom

30. Juni 1911 angebrachten Vorbehalte heute keine Be-

deutung mehr zukommen, weil er durch die Verhältnisse

wie sie sich inzwischen herausgebildet hätten, die Dul~

dung des dauernden Aufenthalts der Jenni in Seen, über-

holt sei.

e. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die

Vorm~ndsc~aftsbehörde Wahlern haben unter Berufung

au~ dIe MotIve des angefochtenen Entscheides auf Ab-

weIsung der Beschwerde angetragen. .

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Da festgestelltermassen aIp 28. Juni 1911, als Rosina

Jenni Wahlern verliess, bereits dort gegen sie das Ent-

mündigungsverfahren eingeleitet und bis zu dessen Aus-

trag die vorläufige Vormundschaft über sie angeordnet

war, hätte dieselbe nach Art. 4, 10 und 17 des damals

massgebenden Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen

Verhältnisse der Niedergelassenen und AufenthalteI, die

inhaltlich mit den heutigen Art. 2f> und 377 ZGB überein-

stimmen. einen neuen, von ihrem bisherigen verschiedenen

Wohnsitz nur noch mit Zustimmung der Vormundschaft~

behörde Wahlern begründen können. Auf diesem Stand-

punkte steht denn auch das beschwerdeführende Waisen-

Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N0 46.

327

amt Seen selbst, indem es sein Begehren, dass das Reebt

zur Führung derVonnundsehaft der Gemeincle Seen zuzu-

erkennen sei, nicht 'etwa darauf stützt,. dass . die, Bevor~

mundete im Zeitpunkte ihrer Uebersiedlung dorthin noch

die freie Verfügung über ihren Wohnsitz besessen habe,

sondern sieh zu dessen Begründung ausschliesslich auf

die Bestimmung des Art. 377 ZGB, die angebliche still-

schweigende Zustimmung der Vonnundschaftsbehörde

Wahlem zum Wohnsitzwechsel beruft. Es frägt sich daheI:'

einzig. ob ein solcher stillschweigender Konsens wirklich

nachgewiesen sei. Dies ist zu verneinen. Aus den Akten

ergibt sich und wird vom Waisenamt Seen nicht in Ab-

rede gestellt, dass der Gemeinderat Wahlern der Rosina

Jenni das Bürgerrechtszeugnis vom 30. Juni 1911 aus-

drüe.klich nur zum Zwecke eines vorübergehenden Auf-

enthalts in Seen ausgestellt und deren wiederholtes

Verlangen um Aushingabe förmlicher Ausweisschriften am

1. August 1911 mit der Begründung abgelehnt hat, dass

er die damit angestrebte Verlegung des Wohnsitzes nach

Seen verweigern müsse. Damit war unzweideutig aus-

gesprochen, dass er sich der Absicht der Jenni, dauernd

am letzteren Orte zu verbleiben, widersetze, ihren Auf-

enthalt dort nur auf Zusehen gestatte und sich das

jederzeitige Recht anderer Anordnungen vorbehalte.

Es geht daher nicht an, wie dies das Waisenamt Seen

will, aus der Tatsache, dass bis heute Schritte zur Rück-

verbringung der Rosina Jenni nach Wahlem nicht un-

ternommen worden sind, auf eine Zustimmung zur Ver-

legung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 377 ZGB zu

schliessen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt aus-

gesprochen hat (vgl. AS 39 I N° 9 Erw. 3 und die dort

zitierten weiteren Urteile) genügt es zur Anwendung

der zitierten Vorschrift nicht, dass sich der Bevormun-

dete mit Wissen der Vormundschaftsbehörde an einem

anderen Orte als dem bisherigen Wohnsitze aufhält.

Vielmehr ist dazu der Nachweis erforderlich, dass sich

-das Einverständnis der Vormundschaftsbehörde auf ein

1S 41 I -

l'lI'.

328

Staatsrecht.

solches Verhältnis des Mündels zu dem betreffenden

Orte beziehe, das für eine handlungsfähige Person einen.

Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründen würde.

Da dies nach dem Gesagten hier angesichts der Er-

klärungen der Vormundschaftsbehörde Wahl ern vom

Juni und August 1911 nicht zutrifft, muss das Be-

gehren des Waisenamtes Seen um Uebertragung der

Vormundschaft daher mit dem bernischen Regierungs-

rat als unbegründet angesehen und abgewiesen werden.

Ob Rosina Jenni selbst die Absicht gehabt habe und

noch habe, dauernd in Seen zu bleiben, ist unerheblich,

weil es für die Frage, ob die Voraussetzungen eines

Wohnsitzwechsels im Sinne von Art. 377 ZGB vorliegen.

nicht auf den Willen des Bevormundeten, sondern auf

denjenigen der Vormundschaftsbehörde ankommt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt

Der Rekurs wird abgewiesen.

VII. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

47. Sentenza. 1 ottobre 19l5 neUa causa G.

Una rogatoria per assunzione di teste richiesta da uno stato

ehe ha aderito aHa eonvenzione delI' Aja 17 luglio 1905 e da

eseguirsi anehe quando la legislazione dello stato riehiesto

non ammette d'ufficio il teste. -

Art. 11 eif. 3 di detta con-

venzione.

A .. -

L'art. 321 deI codice di procedura eivile austriaco

dispone ehe un teste p u 6 rifiutarsi a rispondere qualora

le risposte possono tornare di disdoro a lui, al conjuge od

Staatsverträge. No 47.

32D

ai figli 0 puo esporre queste persone ad un procedimento

penale od ad un danno patrimoniale.!: art. 203 PC tici-

nese dichiara che non pos s 0 n 0 esser sentiti come

testi :

a) II fidanzato 0 conjuge di una parte, ancorcbe di-

vorziato.

b) Gli ascelldellti 0 discendenti legitimi, adottivi e na-

1 urali di una delle parti .... eccettoche neHe questioni

di stato, separazione 0 divorzio ....

Nella causa intentata dal prof. Hans G. in Graz in

nome deI figlio tutelato Otto G. contro la bambina Eva

Verena G. in contestaziolle di legittimita, il Tribunale di

Graz, con rogatOlia 23 maggio 1914, invitava il Pretore

cli Locarno ad assumere co me teste Frieda G. nata Sch.

moglie di Otto G., sulla seguente domanda :

({ Se e quando la teste ebbe reiazioni carnali col pro-

) plio marito nel periodo di tempo init~rcedente fra il 1--1

» llovembre 1913 ed il 14 marzo 1914 ~). ::\ell'udienza de]

23 giugno 1914 davanti il Pretore di Locarno, la teste,

dopo aver dichiarato cli Jlon valersi deI diritto di non ris-

pondere concessole dal citato art. 321 PCA, rispose di

esser stata neU' epoca critica col marito in diverse loealita

ehe precisava : ma poi, interpellata dal pretore se in quel-

le occasiolli essa avesse avuto relazioni carnali col marito,

diede la seguente risposta: (, Ho avuto rapporti molto

intimi con mio marito. ») IllterpeUata nuovamente se eolla

frase «(rapporti molto intimi») essa intendeva alludere a

rapporti caruali, dichiaro di non voler rispolldere 'e si ri-

fiuto di dare ulteriori spiegazioni suUa natura di quei

rapporti.

n Tribunale di Graz, cui Ia rogatoria fu trasmessa, non

ne rimase soddisfatto e con ufficio 11 luglio 1914 invitava

il Pretore di Locarllo a riassumefe in esame la teste

G. osservando ehe essa doveva rispondere in modo

preciso alla domanda fattale oppure dichiarare quali mo-

tivi den'art. 321 PCA essa invocava per declinare la ris-

posta. La rogatoria aggiungeva ehe qualOl a la teste G.