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41_I_316

BGE 41 I 316

Bundesgericht (BGE) · 1915-10-01 · Deutsch CH
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316

Staatsrecht.

V. KAl'\fTONALES VERFASSUNGSRECHT

SPEZIELL GEWALTENTRENNUNG

DROIT CONSTITUTIONNEL CANTONAL

SEPARATION DES POUVOIRS EN PARTICULIER

45. Urteil vom 1. Oktober 1915

i. S. Mayer und Mitbeteiligt9 gegen Luzern.

Abänderung einer kantonalen G cIs e tz e s bestimmung über

das Re c h t zum Fis c h fan g (patentfreies Angelfischen)

durch eine Ver 0 r d nun g der kantonalen Verwaltungs-

behörde : Verletzung deS Grundsatzes der Ge wal t c n -

t ren nun g.

.4.. -

In N° 20 des Luzerner Kantonsblattes vom

14. Mai 1915 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern

eine von ihm am 21. April 1915 erlassene und vom

Schweizerischen Bundesrat am 7. Mai 1915 genehmigte

« Verordnung über die Angelfischerei in den fliessenden

Gewässern» veröffentlicht, die vorschreibt, dass, wer

(ausser den Inhabern von Privatfischenzen und den

Pächtern von öffentlichen Fisflhgewässern) die Angel-

fischerei in fliessenden Gewässern betreiben wolle, ein

gebührenpflichtiges staatlich~s Patent einzuholen habe

(§§ 1 und 5) und dass § 7 Abs.2 der kantonalen Fi-

schereiverordnung vom 12. November 1889 als damit

im Widersprnch stehend aufgehoben werde (§ 8). Diese

ältere Verordnungsbestimmung lautet:

« Die Angel-

» fischerei mit Ruten von Ufer und Brücke aus, sofern

» selbe ohne Belästigung des Publikums und nicht ge-

l) werbsmässig betrieben wird, ist vom 1. Mai bis Ende

i) September gestattet. »

Die ({ kantonale Verordnung über die Fischerei» vom

12. November 1889, die der Regierungsrat mit Geneh-

migung :des prossen Rates und des Schweizerischen Bun-

Kantona.es Verfassungsrecht. N° 45.

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~esrates erlassen hat, bestimmt ferner in § 17: « Das

,) Gesetz über die Ausübung der Fischerei im Kanton

)} Luzern vom 3. Dezember 1874 und die bezügliche Ver-

I) ordnung vom 5. November 1877 ist durch das Bundes-

I} gesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 188X

»aufgehoben. An ihre Steile tritt die gegenwärtige Ver-

I) ordnung. l)

Das erwähnte kantonale- Fischereigesetz enthält iu

§ 7, anschliessend an die Strafandrohung gegen unbe-

fugtes Fischen, die Be!itimmung: ({ Dagegen ist die Angel-

l) fischerei mit Ruten von öffentlichen UfersteIlen und

,) Brücken aus, sofern solche ohne Belästigung des Pub-

!} likums und nicht gewerbsmässig betrieben wird, ge-

~ gestattet. »

B. -

Mit Eingabe vom 2. Juni 1915 haben Albert

Meyer, Abteilungschef bei der Kreisdirektion V der

SBB, Jakob Heusser, Schneidermeister, Karl LienerL

Ingenieur, und Witzig, Buchhalter der Schweiz. Unfall-

versicherungsanstalt, alle in Luzern, als Liebhaber des

Sportes der Angelfischerei den staatsrechtlichen Rekurs

an das Bundesgericht ergrifTen mit dem Antrage, die Ver-

ordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern über

die Angelfischerei in den flies senden Gewässern, vom

21. April 1915, sei aufzuheben.

Die Begründung des Rekurses geht dahin, der Regie-

nmgsrat sei nicht kompetent, das Recht auf patent-

freie Angelflscherei, wie es nach dem Gesetze vom 3. De-

zember 1874 uud der grossrätlich genehmigten Ver-

ordnung vom 12. November 1889 bestehe, durch Ein-

führung der Patentpflicht zu beeinträchtigen. Jenes kan-

tonale Fischereigesetz sei nämlich durch die Bundes-

gesetzgebung über die Fischerei nur in seinen fis c h e-

re i pol i z eil ich e n Vorschriften, nicht aber hinsicht-

lich der darin festgestellten B e r e c h t i g U 11 g zum

Fis c h e n, aufgehoben worden. Folglich komme in Be-

zug auf diese letztere dem rein deklaratorischen § 17

der Verordnung vom 12. November 1889 keine Bedeu-

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Staatsrecht.

tung ZU, und durch seine Verordnung vom 21. April 191f)

selbst habe der Regierungsrat die das Recht der Angel-

fischerei betreffende Bestimmung in § 7 des Fischerei-

g e set z e s nicht beseitigen können. Eventuell, falls

anzunehmen wäre, dass das kantonale Fischereigesetz

durch die Verordnung vom 12. November 1889 in allen

Teilen ausser Kraft gesetzt worden sei, habe der Re-

gierungsrat auch diese g r 0 s s rät 1 ich gen e h-

mi g t e Verordnung, die danach einem Erlasse des

Grossen Rates gleichstehe, nicht von sich aus abändern

und insoweit aufheben können. Vielmehr sei er in beiden

Fällen über die ihm durch Art. 67 luz. StV eingeräumte

Verordnungskompetenz hinausgegangen, weshalb sein

Er1ass aus diesem Gesichtspunkte trotz der bundesrät-

lichen Genehmigung, durch die nur dessen Einklang mit

der B und e s g e set z g e b u n g anerkannt sei, der

Rechtsgültigkeit ermangle.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat Ab-

weisung des Rekurses beantragt. Er führt wesentlich

aus: Die den Kantonen in Art. 1 des BG betr. die Fi-

scherei vom 21. Dezember 1888 vorbehaltene Verleihung

oder Anerkennung des Rechts zum Fischfang könne auf

dem Wege der Gesetzgebung oder durch Erlass einer

Verordnung erfolgen, wie mit aller Deutlichkeit aus Art.

34 des gleichen Gfst'tzes hervorgehe, wonach der Bun-

desrat die Kantone anzuhalten habe, ihre « Gesetze und

Verordnungen » . übCr die Fiscl].erei mit dem Bundesrecht

in Einklang zu bringen. Tatsächlich habe denn auch

die überwiegende Mehrzahl der Kantone das Fischerei-

wesen in einer vom Bundesrate genehmigten regierungs-

rätlichen Verordnung geregelt. Der Regierungsrat des

Kantons Luzern wäre somit kraft Art. 67 StV zweifellos

von sich aus befugt gewesen, Vorschriften über die Fi-

scherei aufzustellen; es besLehe keine kantonale Ver-

fassungs- oder Gesetzesvorschrift, dass solche Verord-

nungen überdies dem Grossen Rate vorgelegt werden

müssten. Dies sei mit der Verordnung vom Jahre 1889

Kantonaies Verfassungsrecht. N° 45.

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nur deshalb geschehen, weil dadurch gleichzeitig das zu-

folge der Bundesgesetzgebung über die Fischerei ganz

durchlöcherte kantonale Fischereigesetz habe aufgehoben

werden wollen, was der Grosse Rat in seiner Eigenschaft

als gesetzgebende Behörde beschlossen habe. Doch sei

man sich damals schon voll hewusst gewesen, dass vom

Momente jenes VerordnungserJasses an dem Regierungs-

rate die Kompetenz zur Regelung der Fischereiver-

hältnisse zustehen solle. Folglich habe der Regierungs-

rat jene frühere Verordnung nunmehr von sich aus im:

Sinne der angefochtenen neuen Verordnung abändern

dürfen. Ausser auf Art. 67 St V lasse sich übrigens die

fragliche Verordnungsbefugnis auch noch stützen auf

§ 69 des kantonalen Finanzgesetzes vom Jahre 1859,

indem zu den Abgaben für die staatlichen Bedürfnisse,

über deren Erhebung der Regierungsrat danach die zur

Vollziehung des Gesetzes nötigen Weisungen und Ver-

ordnungen zu erlassen habe, eben auch die Taxen für

die Fischereipatente gehörten.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Die Rekurrenten beanstanden die regierungsrätliche

Verordnung vom 21. April 1915, deren Aufhebung

schlechthin sie beantragen, nach der Begründ~ng die-

ses Antrages nur insoweit, als sie von der Vorschrift des

§ 7 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Fischer~i

vom 12. November 1889 abweicht und diese ältere Ver-

ordnungsbestimmung als aufgehoben erklärt. Sie be-

anspruchen also das Recht auf p a t e n t f r eie s

Angelfischen in den fliessenden Gewässern in dem Um-

fange, wie es in Abänderung von Art. 7 des kantonalen

Fischereigesetzes vom 3. Dezember 1874, der die volle

Freiheit dieser Art des Fischfangs statuiert, durch § 7

Abs.2 der Verordnung vom Jahre 1889 noch aufrecht

erhalten worden ist, d. h. für die Jahreszeit vom 1. Mai

bis Ende September. Nun ermächtigt der vom Regie-

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Staatsrecht.

rungsrat als Kompetenznorm angerufene Art. 67 luz.

StV, über dessen Verletzung die Rekurrenten sich be-

schweren, jenen zum Erlasse der • zur Vollziehung und

I) Verwaltung nötigen Verordnungen und Beschlüsse.

I} welche jedoch der Verfassung und den bestehenden Ge-

I) setzen nicht zuwiderlaufen dürfen. l) Danach entbehrt

der angefochtene Verordnungsinhalt -

die v ö I I i g e

Aufhebung der patentfreien Angelfischerei in den flies-

senden Gewässern - in der Tat der rechtmässigen Grund-

lage. sofern, wie die Rekurrenten annehmen, die er-

wähnte Bestimmung von § 7 des kantonalen Fischerei-

gesetzes noch zu Recht besteht. Diese Annahme aber

muss als zutreffend bezeichnet werden, da eine rechts-

wirksame Aufhebung jener Gesetzesbestimmung nicht

nachgewiesen ist. Die Feststellung in § 17 der vom Re-

gierungsrat mit Genehmigung des Grossen Rates er-

lassenen Fischereiverordnung vom 12. November 1889,

dass das kantonale Fischereigesetz durch das BG betr.

die Fischerei vom 21. Dezember 1888 aufgehoben sei,

beruht insofern auf einem Rechtsirrtum, als jenes eidg.

Fischereigestz nur die Fischerei pol i z eid. h. die

Art der Aus ü b u n g des Recht.s zum Fischfang,

beschlägt, die Regelung dieses R e c h t e s seI b s t

dagegen in Art. 1, auf den die regierungsrätliche Ver-

nehmlassung richtig Bezug nimmt. ausdrücklich den

Kantonen vorbehält und demnach die kantonalen Be-

stimmungen hierüber, zu denen die hier fragliche Ge-

setzesvorschrift unzweifelhaft gehört, in keiner Weise be-

rührt hat (vgI. schon BGE 40 I N° 53 Erw. 2 S. 555 f.).

Sollte aber diese Verordnungsbestimmung in Wirklich-

keit sei b s t die Aufhebung des Gesetzes haben ver-

fügen wollen (wofür die nach der Entstehungsgeschichte

der Verordnung tatsäcblich zutreffende Bemerkung des

Regierungsrates, die Verordnung sei dem Grossen Rate

zur Genehmigung vorgelegt worden, um die vollständige

Aufhebung des Fischereigesetzes von ihm als gesetzge-

bender Behörde beschliessen zu lassen, spricht), so könnte

Kantonales Verfassungsrecht. N° 45.

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ihr gegenüber jener Gesetzesbestimmung Rechtswirk-

samkeit nicht zuerkannt werden. Die grossrätliche Ge-

nehmigung vermochte der Verordnung des Regierungs-

rates als solcher nicht etwa Gesetzescharakter und damit

Gesetzeskraft zu verleihen, da der Genehmigungsbe-

schluss nicht im verfassungsmässigen Gesetzgebungsver-

fahren, das insbesondere doppelte Beratung und Unter-

stellung unter das fakultative Referendum (Art. 52 und

39 StV) vorsieht, erlassen worden ist, was sinngemäss

auch gar nicht hätte geschehen können. Vielmehr wäre

die Beseitigung bestehenden Gesetzesrechts im Wege

dieser Verordnung jedenfalls nur denkbar, wenn und so-

weit deren Gegenstand entweder kraft ausdrücklicher

'Weisung des Bundesrechts in die kantonale Ver 0 r d-

11 U n g s kompetenz gelegt wäre oder aber an sich, seiner

Natur nach, gemäss der kantonalrechtlichen Abgrenzung

von Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht in den Be-

reich dieses letzteren fallen würde. Mit Bezug auf die Re-

gelung des Rechts der Angelfischerei trifft jedoch keine

dieser bei den Voraussetzungen zu. Der Regierungsrat ver-

weist zu Unrecht auf Art. 34 des eidg. Fischereigesetzes;

denn dieses Gesetz beschlägt. wie bereits ausgeführt, das

Recht zum Fischfang als solches überhaupt nicht, und

zudem bezeichnet Art. 34 mit seiner Erwähnung der

kantonalen « Gesetze und Verordnungen» über die Fi-

scherei einfach die bei den Arten der bestehenden kanto-

nalen Erlasse fischereipolizeilicher Natur, die in ihrer

einen oder andern kantonalrechtlich bestimmten Form

dem Bundesrecht angepasst werden sollen. Und seiner

Natur nach unterliegt das Recht zum Fischfang, als Be-

standteil der Rechte des Einzelnen in ihrer Gegensätz-

lichkeit zur Rechtssphäre des Staates als Vertreters der

Allgemeinheit, nach den Grundsätzen des modernen

Staatsrechts der Ordnung durch die ge set z ge ben d e

Gewalt. Es hat sich denn auch gerade der Kanton

Luzern durch den Erlass seines Fischereigesetzes vom

3. Dezember 1874 zu dieser Auffassung bekannt. Kommt

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Staatsrecht.

aber somit, wie die Rekurrenten geltend machen, dem

§ 17 der Verordnung vom 12. November 1889 für die

fragliche Bestimmung in Art. 7 jenes Gesetzes keine Be-

deutung zu, so muss diese Gesetzesbestimmung als

grundsätzlich noch zu Recht bestehend angesehen wer-

den, und es lässt sich deshalb die regierungsrätliche

Verordnung vom 21. April 1915, soweit sie in ihrer Ab-

weichung hievon angefochten ist, nicht auf die dem Re-

gierungsrate durch Art. 67 StV eingeräumte Verordnungs-

kompetenz stützen, sondern bedeutet einen diese Kom-

petenznorm missachtenden Uebergrifi des Regierungs-

rates in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, der nicht

geschützt werden kann. Hieran vermag auch § 69 des

kantonalen Finanzgesetzes, auf den die regierungsrät-

Hche Vernehmlassung beiläufig noch verweist, nichts zu

ändern. Es liegt auf der Hand, dass diese Gesetzesbe-

stimmung als Kompetenzgrundlage für den streitigen

Verordnungsinhalt nicht in Betracht fallen kann, da es

sich dabei ja nicht um die Festsetzung der Patenttaxell,

sondern um die grundlegende Frage der Patent p f I ich t

der Angelfischerei handelt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Ver-

ordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom

21. April 1915 über die Angelfischerei in den fliessenden

Gewässern insoweit aufgehoben wird, als sie die bisher

freie Angelfischerei von der Erwerbung eines Patentes

und der Bezahlung einer Gebühr abhängig macht.

Streitigkeiten zwischen VormunWichaftsbehörden. NQ 46.

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VI. STREITIGKEITEN

ZWISCHEN VORM:UNDS~HAFTSBEHÖRDEN

VERSCHIEDENER KANTONE

CONTESTATIONS ENTRE AUTORITES

TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS

46. t1rteU vom 16. September 1915 i. S. Waisenamt Seen

gegen Bern.

Oertliche Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaft nach

Art. 376, 377 ZGB, Voraussetzungen für die Annahme einer

stillschweigenden Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

zum Wohnsitzwechsel des Mündels.

A. -

Mit Eingabe vom 27. Juni 1911 an das Regie-

rungsstatthalteramt Schwarzenburg stellte die Vormund-

schaftsbehörde Wahlern den Antrag auf Bevormundung

der 1865 geborenen Rosina Jenni, Bürgerin von Wahlern,

. wohnhaft ({ im Than» Schwarzenburg, indem sie zur

Begründung anführte, dass die Genannte, nachdem sie

schon im Vorjahr der « Evangelischen Gemeinschafh

~ine unentgeltliche Zuwendung von 5000 Fr. gemacht,

nunmehr im Begriffe stehe, ihr ganzes Vermögen von

zirka 125,000 Fr. einem gewissen Rost, der mit ihr zu-

sammen der erwähnten Sekte angehöre, zu schenken,

wodurch sie siuh der Gefahr eines künftigen Notstandes

aussetze. Der Regierungsstatthalter entsprach dem

Gesuch in dem Sinne, dass er durch Verfügung vom

gleichen Tage in Anwendung von Satzung 218 des

bernischen Zivilgesetzbuches Rosina Jenni provisori~ch

in der Verwaltung ihres Vermögens einstellte und Ihr

einen Kurator ernannte. im übrigen aber, da jene gegen

ihre Entmündigung Einsprache erhob, die Sache dem

Amtsgericht Schwarzenburg zur Entscheidung überwies.

Durch Urteil vom 16. Dezember 1911 hat darauf das