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41_I_298

BGE 41 I 298

Bundesgericht (BGE) · 1915-09-30 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Forderungen verfolgt werden. Klagen, wie die vorlie-

gende, können vielmehr, je nach der kantonalen Ge-

setzgebung, auch am Orte der gelegenen Sache ange-

bracht werden. Dieser Gerichtsstand war wohl nach § 11

zürch. ZPO für die Klage der Rekursbeklagten gegeben.

Da somit Art. 59 BV im vorliegenden Fall nicht in

Frage kommt, braucht nicht untersucht zu werden, wo

der Rekurrent zur Zeit der Klageanhebung seinen zivil-

rechtlichen Wohnsitz gehabt hat.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt

Der Rekurs wird abgewiesen.

42. Urteil vom 30. September 1915 i. S. Eheleute Bucher.

Gerichtsstand für die Scheidungsklage der Ehefrau und den

Erlass vorsorglicher Massregeln nach Art. 145 ZGB. Voraus-

setzungen für die Annahme eines selbständigen Wohnsitzes

der Ehefrau nach Art. 25 Abs. 2 ebenda. Bejahung der Be-

rechtigung zum Getrenntleben im Sinne dieser Vorschrift

gest.ützt auf eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten.

wonn der Ehemann einwilligt, dass sich seine Frau zur

Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf unbestimmte Zeit

von ihm trennt.

.

A. -

Der Rekurrent 'V~lter Bucher, Möbelfabrikant

in Kerns (Obwalden), stellte am 20. Juli 1914 zu Handen

seiner Ehefrau, der heutigen Rekursbeklagten, eine Er-

klärung aus, worin er einwilligte, dass sich dieselbe zur

Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf unbestimmte Zeit

von ihm trenne, und sich zugleich verpflichtete, während

eines Jahres einen bestimmten Unterhaltungsbeitrag pro

Tag an sie zu bezahlen; ausserdem sollte Frau Bucher

berechtigt sein « auf Wunsch ihren Hausrat unbehindert

z.urückzuziehen ». Gestützt auf diese Vereinbarung ver-

lIess Frau Bucher im Herbst 1914 Kerns und begab sich

Gerichtsstand. N° 42.

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nach Schwyz, wo sie sich heute noch aufhält und am

16. Januar 1915 zwecks Erlangung der Niederlassungs-

bewilligung ihren Heimatschein deponierte. Am 4. März

1915 reichte sie sodann beim dortigen Bezirksgericht die

Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig beim Gerichts-

präsidenten das Gesuch um Erlass der durch Art. 145

ZGB vorgesehenen vorsorglichen Massregeln, indem sie

sich darauf berief, dass sie zufolge des Abkommens vom

20. Juli 1914 berechtigt sei, von ihrem Manne getrennt

zu leben, und demgemäss im Sinne von Art. 25 Abs. 2

ZGB einen selbständigen Wohnsitz in Schwyz begründet .

habe, weshalb nach Art. 144 ebenda die Scheidung hier

zu erfolgen habe. Durch provisorische Verfügung vom

5. März 1915 verpflichtete darauf der Bezirksgerichts-

präsident von Schwyz den Ehemann Bucher, während

der Dauer des Scheidungsprozesses an seine Frau die im

Abkommen vom 20. Juli 1914 vereinbarten Unterhal-

tungsbeiträge zu zahlen; ferner befahl er ihm, das aus

der Ehe entsprossene Kind Isabella, geboren 22. No-

vember 1910 auf seine Kosten nach der Erziehungsanstalt

(i Paradies)} bei Ingellbohl, wo es schon vorher verpflegt

worden war, zu verbringen. Bucher focht diese Verfügung

auf dem Wege des Rekurses an die Justizkommission

des Kantollsgerichts mit der Begründung an, dass er

schon im Aussöhnungsversuch vor dem Gerichtspräsi-

denten vom 19. Februar 1915 die Einrede der Unzu-

ständigkeit der schwyzerischen Gerichte erhoben habe

und dass solange die Kompetenzfrage im ordentlichen

Prozess nicht rechtskräftig entschieden sei, auch vom

Erlasse vorsorglicher Massregeln im Sinne des Art. 145

ZGB nicht die Rede sein könne. Im übrigen sei es nach

den massgebenden Vorschriften -

Art. 25 Abs. 1 und

144 ZGB -

schon heute liquid, dass die Kompetenz zur

Behandlung der Scheidungsklage nicht den schwyze-

rischen, sondern einzig den obwaldnischen Gerichten zu-

komme. Die Justizkommission wies indessen den Rekurs

durch einen nicht bei den Akten liegenden, dem Anwalte

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Staatsrecht.

des Rekurrenten am 25. Mai 1915 zugestellten Ent-

scheid ab.

Da Bucher trotzdem das Kind Isabella auch weiter

bei sich behielt, stellte Frau Bucher unter Vorlage der

Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten von Schwyz

und der Justizkommission beim Regierungsrat von Ob-

waIden als nach dem dortigen Recht für die Vollziehung

.gerichtlicher Entscheidungen zuständiger Behörde das

Vollstreckungsbegehren . Der Regierungsrat entsprach

dem Gesuch, indem er am 11. August 1915 folgenden

Vollstreckungsbefehl erliess:

« 1. Walter Bucher hat sein Kind Isabella Buchel' in-

nert den nächsten acht Tagel im Sinne der Verfügung

der schwyzerischen Gerkhtsbehörden in der Anstalt

{< Paradies) in Ingenbo-hl unterzubringen.)}

{l 2. Wird diesem Vollstreckullgsbefehl innert der au-

beraumten Frist keine Folge gegeben, so ist das genannte

Kind vom Gemeindeweibel von Kerns beim Vater Buchel'

abzuholen und in die genannte Anstalt zu verbringeIl :

in diesem Falle ist Buchel' ausserdem wegen Rellitenz

klagen d zu verzeigen.)

« 3. Die Kosten der Vollstreckung hat Bucher zu be-

zahlen. (;

B. -- Durch Eingabe vom 19. August 1915 hat Bucher

darauf die staatrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen und nachst~hende Antrüge gestellt:

1. Der Entscheid des Regierungsrats von Obwalden

vom 11. August 1915 sei aufzuheben und der Regierungs-

rat anzuweisen, die Auslieferung des Kindes

Is~bella

Bucher zu verweigern, bezw. sofort zu sistieren;

2. Die schwyzerischen Gerichte seien in Ehescheidungs-

sachen der Eheleute Bucher als unzuständig zu erklärel!.

Zur Begründullg wird geltend gemacht, dass die Eht·-

scheidungsklage nach Art. 144 ZGB am Wohnsitze des

klagenden Ehegatten anzubringen sei, als \Vohnsitz der

Ehefrau nach Art. 25 Abs. 1 ebenda aber grundsätz-

lich derjenige des Mannes gelte. Ein selbständiges

Gerichtsstand. N° 42.

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Domizil der Rekursheklagten in Schwyz könnte nur

dann angenommen werden, wenn sie im Sinne von Abs. 2

des letzterwähnten Artikels berechtigt gewesen wäre.

getrennt zu leben. Dies treffe aber nicht zu. Die .Er-

klärung vom 20. Juli 1914 sei nur zum Zwecke emes

vorübergehenden Kuraufenthaltes ausgestellt worden.

Ein Verzicht auf die häusliche Gemeinschaft könne dar-

aus nicht hergeleitet werden. Auch wenn er vorläge, käme

darauf !lichts an, da das dem Ehemanne nach Art. 160

ZGB zustehende Recht, die gemeinsame eheliche Woh-

nung zu bestimmen, nicht durch vertragliche Abreden

unter den Ehegatten beseitigt werden könne. Objektive

Gründe, welche die Trennung rechtfertigen würden, hätten

nicht bestanden. Die Gesundheitsverhältnisse der Ehefrau

seien nicht derart gewesen, dass sie sich nicht ebensogut

in Kerns als anderswo hätte erholen können. Nachdem

der Rekurrent die Zuständigkeit der schwyzerischen

Gerichte von Anfang bestritten und an dieser Bestrei-

tung auch in der Klagebeantwortung an das Bezi:ks-

gericht Schwyz vom 7. August 1915 durch Stellung emcl'

dahingehenden Yorfrage festgehalten habe, wäre daher

der Regierungsrat VOll Obwalden verpflichtet gewesen,

der provisorischen Verfügung des Gerichtspräsidenten

VOll Schwyz weil von einer bundesrechtlich unzustän-

digen Stelle ausgehend die Vollziehung zu versagen.

eWlltuell zum mindesten dieselbe bis nach rechtskräf-

tiger Entscheidung der Kompetenzfrage im Scheidungs-

prozess zu sistieren. Darin, dass er die Vollstreckung

trotz jenes Mangels, bezw. während noch schwebenden

Kompetenzstreits bewilligt habe, liege eine Rechtsver-

weigerung. Ferner werde dadurch auch Art. 58 BV ver-

letzt.

e.- Der Regierungsrat von Obwalden hat auf Gegell-

hemerkungen verzichtet.

Die Rekursbeklagte Frau

Bucher hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.

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Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Wie das Bundesgericht in dem Urteile in Sachen Ehe-

leute Ferraris ~om 19. Februar 1915 (AS 40 I N° 15),

auf dessen Erwagungen zu verweisen ist, ausgeführt hat,

bedarf es zur Anwendung des Art. 25 Abs. 2 ZGB

keiner

vorhergeh~nden richterlichen Bewilligung des

Getrenntlebens; vIelmehr genügt es, dass dieses ein ob-

jektiv begründetes i.st,

~. h. dass Tatsachen vorliegen,

denen .. da~ Gesetz dl~ EIgenschaft eines die Aufhebung

der hauslIchen Gememschaft rechtfertigenden Grundes

zuerkennt. Anderseits kann aber auch eine « Berechti-

gung» der Ehefrau getrennt zu leben im Sinne der er-

wähnten Gesetzesstelle- nur unter dieser Voraussetzung

angenommen werden: die, blosse Einwilligung des Ehe-

m?nns zur A?flösung der gemeinsamen Haushaltung

reicht dazu nIcht aus. Frägt es sich, ob die Rekurs-

beklagte den ihr obliegenden Nachweis dafür. dass ihr

Getrenntleben ein berechtigtes im Sinne der eben UI11-

schrieben~n Gesetzesauslegung gewesen sei, erbracht

habe. so Ist dies zu bejahen. Aus de:rn Abkommen zwi-

schen de~ Parteien vom 20. Juli 1914 ergibt sich, dass

d.amals n~cht nur, wie der Rekurrent heute behauptet,

eme vorubergehende Trennung, sondern eine solche

auf unbestimmte Zeit vorg(!sehen und dass als Grund

und Zweck derselben ausdrücklich die Wiederherstellung

~er Gesu:ldheit der Rekursbeklagten angegeben word€ll

Ist.

D~ lrgendwelc~e schlüssige Anhaltspunkte dafür,

dass dIese Angabe eine simulierte gewesen sei, nicht bei-

gebracht worden sind, muss angenommen werden, dass

~eren I.nhalt den Tatsachen entspricht. Es trifft daher

Im vorlIegenden Fall die Bes' immung des Art. 170 Abs. l'

ZGB zu, wonach jeder Ehegatte befugt ist, den gemein-

samen Haushalt aufzuheben, sofern sich dies zur Ver-

meidung einer ernstlichen Gefährdung seiner Gesundheit

nötig erweist. Hat demnach die Rekursbeklagte weil

Gerichtsstand. N° 42.

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berechtigt getrennt lebend durch die Niederlassung in

Schwyz, dort einen selbständigen Wohnsitz erworben

_ denn dass sie sich dahin in der Absicht dauernden

und nicht nur vorübergehenden Verbleibens begab, kann

keinem Zweifel unterliegen und wird denn auch vom

Rekurrenten nicht in Abrede gestellt -

so war aber

die Scheidungsklage nach Art. 144 leg. cit. von ihr an

diesem Orte und nicht am Wohnsitze des Ehemannes

anzuheben und waren folglich auch die schwyzeri-

schen Gerichte zum Erlasse vorsorglicher Massregeln

im Sinnevon Art. 145 kompetent. Da der Vollstreckungs-

befehl des ohwaldnischen Regierungsrats vom 11. August

1915 vom Rekurrenten ausschliesslich aus dem Gesichts-

punkte mangelnder Kompetenz der schwyzerischen

Gerichte zum Erlasse der provisorischen Verfügung

angefochten und ein anderer selbständiger Anfechtungs-

grund gegenüber demselben nicht geltend gemacht wird,

ist deshalb nicht nur das zweite, die Unzuständiger-

klärung der schwyzerischen Gerichte für den Scheidungs-

prozess bezweckende Beschwerdebegehren, sondern auch

der auf Aufhebung jenes Befehls gerichtete erste Antrag

des Rekurrenten abzuweisen.

Demna,ch hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.